Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54#abs-1 (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54#abs-3 (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54#abs-4 (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 54 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.07.2014 – VI-Kart 2/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.07.2006 – VI-3 Kart 144 - 149/06 (V)
- BGH, 25.09.2007 – KVR 25/06
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – VI-Kart 2/04 (V)
- BGH, 07.04.2009 – KVR 34/08
- BGH, 07.11.2006 – KVR 37/05
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- BGH, 12.05.2026 – EnVR 55/21Energiewirtschaftsrecht: Anordnung des Ruhens des Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.