Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Stand: 01.12.2020
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Wird zitiert von 343 Entscheidungen zu § 49 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 08.03.2022 – 2-09 S 45/21
- BGH, 24.02.2023 – V ZR 152/22(Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses)Zitiert von 19
- BGH, 22.05.2025 – V ZR 186/24Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumsverfahren: Ausschluss einer Geltendmachung eines höheren Verfahrensinteresses zur Erreichung der Rechtsmittelbeschwer im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 2
- KG, 29.03.2023 – 10 W 33/23
- BGH, 30.09.2021 – V ZR 258/20Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts einer Beschlussanfechtungsklage für nach dem 1. Dezember 2020 eingelegte RechtsmittelZitiert von 9
- BGH, 10.11.2023 – V ZR 51/23Streitwertfestsetzung bei Beschlussfeststellungsklage eines Wohnungseigentümers
Zuletzt entschieden
- KG, 22.07.2026 – 10 W 52/26WEG-Streitwert: Bemessung des Einzelinteresses bei Erhaltungsmaßnahmen; keine Zusammenrechnung von Anfechtungsklage gegen Negativbeschluss und Beschlussersetzungsklage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 12.05.2026 – 10 W 34/26
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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