Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur sind beteiligt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht; diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-4 (4) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-5 (5) Über die nach Absatz 3 dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen entscheidet der nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat. Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über die in Absatz 4 genannten Rechtsmittel.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-6 (6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das behördliche und gerichtliche Verfahren die §§ 67 bis 90 sowie 94 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. In Bezug auf Durchsuchungen nach § 69 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-7 (7) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Anordnungen nach § 34 Absatz 1, für den Erlass oder die Genehmigung von Anschlussbedingungen nach § 34 Absatz 2 sowie für Entscheidungen über Änderungen dieser Anschlussbedingungen nach § 34 Absatz 3. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Kostenschuldner ist, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Bundesnetzagentur veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Bundesnetzagentur ergangen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/35#abs-8 (8) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
BGBl. 2019 I S. 706 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.