Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit
Stand: 16.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/73#abs-1 (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/73#abs-2 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/73#abs-3 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/73#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/73#abs-5 (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 73 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 – Kart 7/23 (V)
- BGH, 20.02.2024 – KVB 69/23Offenlegung von Informationen durch das Bundeskartellamt gegenüber zu einem Kartellverwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerbern - Google-Offenlegung
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvR 179/64, 2 BvR 476/64, 2 BvR 477/64Zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Berliner Sachen ; in Berlin ergangene, allein nach Bundesrecht zu beurteilende, durch das Kammergericht bestätigte Verwaltungsakte (Kartellgebührenordnung); Verfassungswidrigkeit von § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 80 Abs. 1 GG)Zitiert von 22
- BGH, 23.04.2024 – KVB 56/22Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, Amazon
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 – Kart 6/22 (V)
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZB 135/19Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - FahrscheindruckerZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 13.05.2026 – 8 O 80/26 (Kart)
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25Zitiert von 1
- KG, 11.06.2025 – Kart 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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