Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 146
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZB 135/19Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - FahrscheindruckerZitiert von 4
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 10/19
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 11/19
- OVG Sachsen, 22.07.2019 – 1 O 149/18Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- OVG NRW, 19.12.2025 – 13 B 102/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 19 Verg 1/25
146 Entscheidungen zu § 171 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-3 (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-4 (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.