Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund146 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-3 (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/171#abs-4 (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 170 § 172