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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1474

BGBl. 2020 I S. 1474 · 27.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
                                      Gesetz
           zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
          sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
                                               Vom 25. Juni 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                Änderung des
  EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

   Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Gesetz
                   zur Durchführung der
              Verordnung (EU) 2017/2394 des
          Europäischen Parlaments und des Rates
       über die Zusammenarbeit zwischen den für die
        Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
         zuständigen nationalen Behörden und zur
       Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
       (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz –
                       EU-VSchDG)“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
       Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
       2017 über die Zusammenarbeit zwischen den
       für die Durchsetzung der Verbraucherschutz-
       gesetze zuständigen nationalen Behörden und
       zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
       2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1),
       die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771
       (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert
       worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

   b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die

      Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch

      die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2394“ er-

      setzt.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind“ durch die
      Wörter „Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei
      Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten
      Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit
      Unions-Dimension“ ersetzt.

   b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
           Wörter „Bundesministerium der Justiz und
           für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
           „Bundesamt für Justiz“ ersetzt und werden

       das Wort „innergemeinschaftlichen“ und die
       Wörter „die zur Umsetzung oder Durchfüh-
       rung“ gestrichen.
   bb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt
       gefasst:

       „a) die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11,
           14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des An-
           hangs der Verordnung (EU) 2017/2394
           genannten Rechtsakte und die zu ihrer
           Umsetzung oder Durchführung erlasse-
           nen Rechtsvorschriften,
       b) sonstige Rechtsakte der Europäischen
          Gemeinschaft oder der Europäischen
          Union und die zu ihrer Umsetzung oder
          Durchführung erlassenen Rechtsvor-
          schriften, soweit die Rechtsakte in den
          Anwendungsbereich der Verordnung
          (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind
          und dem Bundesamt für Justiz die Zu-
          ständigkeit durch Rechtsverordnung
          nach § 12 Absatz 1 übertragen worden
          ist,“.
c) In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a
   sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird

   jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen“ ge-
   strichen.

d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
   gefügt:
   „2a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
        aufsicht im Falle eines Verdachtes eines
        Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in
        Nummer 24 des Anhangs der Verordnung
        (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvor-
        schriften,“.

e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Ver-

       dachtes eines Verstoßes gegen die in den

       Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verord-

       nung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte
       und die zu ihrer Durchführung erlassenen
       Rechtsvorschriften,“.
f) In Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a
   sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird
   jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen“ ge-
   strichen.

g) In Nummer 5 wird das Wort „innergemeinschaft-
   lichen“ gestrichen und werden die Wörter „Num-
   mern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung
   (EG) Nr. 2006/2004“ durch die Wörter „Num-
   mern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verord-
   nung (EU) 2017/2394“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
  h) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
     fügt:
     „6. die Bundesnetzagentur im Falle eines Ver-
         dachtes eines Verstoßes gegen die in den
         Nummern 12 und 27 des Anhangs der

         Verordnung (EU) 2017/2394 genannten

         Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung

         erlassenen Rechtsvorschriften,“.

  i) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Zentrale“ durch das
     Wort „zentrale“ ersetzt und werden die Wörter
     „des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG)
     Nr. 2006/2004“ durch die Wörter „des Artikels 5
     Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394“ er-
     setzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Zentrale“ durch das

         Wort „zentrale“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „innergemein-
         schaftlichen Verstoßes gegen Gesetze“
         durch die Wörter „Verstoßes innerhalb der
         Union, eines weitverbreiteten Verstoßes
         oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit
         Unions-Dimension gegen Unionsrecht“ er-
         setzt.
  c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
        „(3) Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert
     den fachlichen Austausch. Um der zentralen
     Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwen-
     dung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses
     Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zu-
     ständigen Behörden auf Anforderung, mindes-
     tens aber jeweils zum Abschluss des dritten
     Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund
     der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund
     dieses Gesetzes. Die Bundesregierung kann zur
     weiteren Durchführung der Verordnung (EU)
     2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungs-
     vorschriften erlassen.

        (4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehör-
     den zuständig, bestimmt die zentrale Verbin-
     dungsstelle, welche dieser Behörden zuständig
     ist und welche unterstützende Funktion über-
     nimmt.
       (5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt,
     Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der
     Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen.“
5. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

           Ergänzende Verfahrensvorschriften
     (1) Für das Verwaltungsverfahren der Bundes-
  behörden gelten ergänzend die Vorschriften des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der zur Erteilung
  einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
  solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
  selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
  bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
  gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
  (2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den
Richter anzuordnen:

1. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und

   Personen und die Sicherstellung von Informa-

   tionen, Datenträgern und Dokumenten gegen

   den Willen des Gewahrsaminhabers nach Arti-
   kel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)
   2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach
   der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Ge-
   fahr im Verzug,

2. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung
   dienen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-
sig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozess-

ordnung gelten entsprechend. Über die Durch-

suchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu
ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anord-
nung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche
die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet
haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung gilt entsprechend.
   (3) Bei Inanspruchnahme Dritter gilt § 23 Ab-
satz 1 und 2 des Justizvergütungs- und ‑entschä-
digungsgesetzes entsprechend.
  (4) Die zuständige Behörde kann den Unterneh-
mer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9
Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
2017/2394 zu erfüllen.

   (5) Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 erfor-
derlich sind, kann sich die zuständige Behörde
auch anderer Personen und Einrichtungen bedie-
nen. Die zuständige Behörde hat dabei die Einhal-
tung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/2394 durch die anderen Personen und Ein-
richtungen zu gewährleisten. Sowohl die zustän-
dige Behörde als auch die anderen Personen und
Einrichtungen sind von den Pflichten der Artikel 12
bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf
die personenbezogenen Daten der von der Ermitt-
lungsmaßnahme betroffenen Personen befreit,
solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten
den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden
würde. Nach Wegfall der Beschränkung sind die
betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form
zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung
von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermitt-
lungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen
Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchge-
führt haben, besteht. Die zuständige Behörde darf
die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 ge-
wonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke
als für die Durchführung des Verwaltungsverfah-
rens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies
für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen
Aufgaben erforderlich ist.“
BGBl. 2020, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
 7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach
      § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor
      sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
      erlässt,“ durch die Wörter „Die nach § 2 Num-
      mer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei
      Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7
      Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394“
      und die Wörter „innergemeinschaftlicher Verstö-
      ße“ durch die Wörter „dieser Verstöße“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die zuständige Behörde kann Rahmen-
       vereinbarungen über eine allgemeine Beauftra-
       gung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absat-
       zes 2 abschließen und den Vertragspartner im
       Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung
       (EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter).
       Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmi-
       gung der für die zuständige Behörde zuständi-
       gen obersten Bundesbehörde. Die Rahmenver-
       einbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu
       machen.“
 8. In § 8 werden die Wörter „der Verordnung (EG)
    Nr. 2006/2004“ durch die Wörter „der Verordnung
    (EU) 2017/2394“ und wird das Wort „Zentrale“
    durch das Wort „zentrale“ ersetzt.
 9. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die
    Wörter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.
10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
       nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c
       oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verord-
       nung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

11. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „nach Artikel 9
    Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU)
    2017/2394“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,
      Auslagen,“ gestrichen und werden ein Semi-
      kolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“
      angefügt.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“
           gestrichen und wird die Angabe „Absatzes 3“
           durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die
           Wörter „Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c
           der Verordnung (EU) 2017/2394“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die

      Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-

      satz 1 Satz 1“ ersetzt.

   e) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

    f) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Das Bundesministerium der Justiz und
       für Verbraucherschutz, das Bundesministerium
       der Finanzen, das Bundesministerium für Wirt-
       schaft und Energie und das Bundesministerium
       für Verkehr und digitale Infrastruktur werden
       jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass
       einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4
       Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäfts-
       bereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5
       oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu
       übertragen, in dem diese individuell zurechen-
       bare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
       oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12

                 Verordnungsermächtigung“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
       „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch die
       Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394“ und
       wird das Wort „sich“ durch die Wörter „das Bun-
       desamt für Justiz“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der
       Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch die Wör-
       ter „der Verordnung (EU) 2017/2394“ ersetzt.
14. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:

    „1. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich
        um die Anordnung einer Beseitigung oder
        Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buch-
        stabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung
        (EU) 2017/2394 oder“.

15. Folgender § 29 wird angefügt:

                           „§ 29
                        Evaluierung

       Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
    braucherschutz berichtet dem Deutschen Bundes-
    tag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung
    des Gesetzes durch Bundesbehörden.“

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen

  (1) § 68 Absatz 5a des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (2) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I

S. 2633) geändert worden ist, wird das Wort „EG-

Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ durch das

Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes“
ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
   (3) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „EG-Verbrau-
   cherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezem-
   ber 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2
   Absatz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
   S. 434) geändert worden ist,“ durch das Wort „EU-
   Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 42 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird das
   Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgeset-
   zes“ durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurch-
   führungsgesetzes“ ersetzt.
   (4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 17 wird das Wort „EG-Ver-
   braucherschutzdurchsetzungsgesetz“ durch das
   Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz“
   ersetzt.

2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird
   jeweils das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchset-
   zungsgesetzes“ durch das Wort „EU-Verbraucher-
   schutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
   dert:
   a) In der Gliederung wird jeweils in der Angabe zu
      Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 die An-
      gabe „VSchDG“ durch die Angabe „EU-VSchDG“
      ersetzt.
   b) In der Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 5 wird die
      Angabe „VSchDG“ durch die Angabe „EU-
      VSchDG“ ersetzt.
   c) In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 2
      Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe
      „VSchDG“ durch die Angabe „EU-VSchDG“ er-
      setzt.
   (5) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe h
der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert
worden ist, wird die Angabe „VSchDG“ durch die An-

gabe „EU-VSchDG“ ersetzt.

  (6) § 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 4a
                Unterlassungsanspruch
        bei innergemeinschaftlichen Verstößen
   (1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Num-
mer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zustän-
digen nationalen Behörden und zur Aufhebung der

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom
27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
   (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass
ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurch-
führungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach
Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.“
  (7) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-
cherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchset-
zungsgesetz vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923), die
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Januar 2015
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (8) In § 50c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchset-
zungsgesetzes“ durch das Wort „EU-Verbraucher-
schutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
         Gesetzes zur Aktualisierung der
 Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
   Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes zur Aktualisierung
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I
S. 754) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                   Änderung des
                 Gesetzes über die
       Errichtung des Bundesamts für Justiz
  Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für
Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das
durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den

  Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung,
  gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschrif-
  ten des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenste-
  hende Bestimmungen enthalten.“

2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:

                           „§ 4
               Elektronische Aktenführung;
              Gewährung von Akteneinsicht
    (1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teil-
  weise elektronisch führen.
     (2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektro-
  nisch geführt, ist durch geeignete technische und
  organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
  Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ord-
  nungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
BGBl. 2020, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
    (3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht,
  kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch
  geführte Akten dadurch gewähren, dass es

  1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
  2. die elektronischen Dokumente auf einem Bild-
     schirm wiedergibt,

  3. die elektronischen Dokumente übermittelt oder
  4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Ak-
     ten gestattet.

                            §5

              Digitalisierung von Dokumenten

     (1) Werden Akten ganz oder teilweise elektro-
  nisch geführt, so soll das Bundesamt die elektroni-
  sche Wiedergabe der Papierdokumente zum elek-
  tronischen Teil der Akte nehmen.

     (2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments

  in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand

  der Technik sicherzustellen, dass das elektronische
  Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Pa-
  pierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
  Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein

  elektronisches Dokument kann abgesehen werden,
  wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Auf-
  wand erfordert.
    (3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertra-
  gung in elektronische Dokumente vernichtet oder
  dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die
  Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur
  Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht
  mehr erforderlich ist.

                            §6

               Elektronische Kommunikation
     (1) Beim Bundesamt können elektronische Doku-
  mente eingereicht werden, wenn diese für die Be-
  arbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elek-

  tronisches Dokument für die Bearbeitung durch das

  Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender
  unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs
  und auf die geltenden technischen Rahmenbedin-
  gungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische
  Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Ein-
  reichung eingegangen, sofern der Einsender es un-
  verzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbei-
  tung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft
  macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Doku-
  ment inhaltlich übereinstimmt.
     (2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das
  die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektro-
  nisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten
  elektronischen Signatur versehen sein. Die qualifi-
  zierte elektronische Signatur kann durch eine einfa-
  che Signatur ersetzt werden, wenn das elektroni-
  sche Dokument auf einem sicheren Übermittlungs-
  weg übermittelt wird.
       (3) Sichere Übermittlungswege sind:

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
     Kontos, wenn der Absender bei Versand der
     Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des
     De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die

   sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des
   De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
   elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
   Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem ent-
   sprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich-
   teten elektronischen Postfach und der elektroni-
   schen Poststelle des Bundesamts,

3. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
   elektronischen Notarpostfach nach § 78n der
   Bundesnotarordnung und der elektronischen

   Poststelle des Bundesamts,

4. der Übermittlungsweg zwischen einem besonde-
   ren elektronischen Behördenpostfach nach § 6
   der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und
   der elektronischen Poststelle des Bundesamts.

   (4) Das Bundesamt kann elektronische Doku-

mente versenden, wenn die empfangende Stelle

hierfür einen Zugang eröffnet hat.

                        §7

             Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz kann, um die elektronische Akten-
führung und die Digitalisierung von Dokumenten
beim Bundesamt sowie die elektronische Kommuni-
kation mit dem Bundesamt näher auszugestalten,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf,
1. Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung
   nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,

2. Bestimmungen zur notwendigen Form der elek-
   tronischen Dokumente für die Übermittlung an
   das Bundesamt und für die Bearbeitung durch
   das Bundesamt treffen,

3. andere sichere Übermittlungswege als nach § 6

   Absatz 3 bestimmen,

4. die Standards für die Erstellung und für die Über-
   tragung von elektronischen Dokumenten durch
   das Bundesamt vorgeben,

5. die Einführung elektronischer Formulare zulassen
   und hierbei
   a) bestimmen, dass die in diesen Formularen
      enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in
      strukturierter und maschinenlesbarer Form zu
      übermitteln sind,

   b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf
      der die Formulare im Internet zur Nutzung be-
      reitzustellen sind, und
   c) bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne
      elektronische Formulare eine Identifikation
      des Formularverwenders durch Nutzung des
      elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des
      Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5
      des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie

6. Regelungen zur Erteilung von Abschriften und be-
   glaubigten Abschriften treffen.
BGBl. 2020, Seite 1479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1479
  (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz kann die Ermächtigungen des Ab-
satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.“

                            Das vorstehende Gesetz wird

                     Artikel 5
                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 25. Juni 2020
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin
                            der Justiz und für Verbraucherschutz
                                    Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cc1d06bb376f8172….