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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 203

BGBl. 2016 I S. 203 · 156.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203
                                           Gesetz
                            zur Modernisierung des Vergaberechts
                     (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)
                                                     Vom 17. Februar 2016

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

               Änderung des Gesetzes
          gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 258
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Vierte bis Sechste Teil der Inhaltsübersicht wird

   wie folgt gefasst:

                              „Teil 4

                          Vergabe von
            öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
                            Kapitel 1
                        Vergabeverfahren
                         Abschnitt 1
      Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

  § 97     Grundsätze der Vergabe

  § 98     Auftraggeber

  § 99     Öffentliche Auftraggeber
  § 100    Sektorenauftraggeber
  § 101    Konzessionsgeber
  § 102    Sektorentätigkeiten
  § 103    Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und
           Wettbewerbe

  § 104    Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche
           Aufträge

  § 105    Konzessionen
  § 106    Schwellenwerte
  § 107    Allgemeine Ausnahmen

  § 108    Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammen-

           arbeit

  § 109    Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage inter-
           nationaler Verfahrensregeln

  § 110    Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-

           nen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand
           haben
  § 111    Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-
           nen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Rege-
           lungen unterliegen

§ 112   Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-
        nen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
§ 113   Verordnungsermächtigung
§ 114   Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabe-
        daten

                       Abschnitt 2
                 Vergabe von öffentlichen
         Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber

                    Unterabschnitt 1
                   Anwendungsbereich

§ 115   Anwendungsbereich

§ 116   Besondere Ausnahmen

§ 117   Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidi-
        gungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
§ 118   Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche
        Aufträge

                    Unterabschnitt 2
        Vergabeverfahren und Auftragsausführung

§ 119   Verfahrensarten

§ 120   Besondere Methoden und Instrumente in Vergabe-
        verfahren
§ 121   Leistungsbeschreibung
§ 122   Eignung
§ 123   Zwingende Ausschlussgründe
§ 124   Fakultative Ausschlussgründe

§ 125   Selbstreinigung

§ 126   Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
§ 127   Zuschlag

§ 128   Auftragsausführung
§ 129   Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedin-
        gungen

§ 130   Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und

        andere besondere Dienstleistungen

§ 131   Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personen-
        verkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr

§ 132   Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

§ 133   Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen
        Fällen
§ 134   Informations- und Wartepflicht
§ 135   Unwirksamkeit
BGBl. 2016, Seite 204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 204
                        Abschnitt 3
                  Vergabe von öffentlichen
  Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen

                       Unterabschnitt 1

                   Vergabe von öffentlichen
            Aufträgen durch Sektorenauftraggeber

  § 136   Anwendungsbereich
  § 137   Besondere Ausnahmen
  § 138   Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene
          Unternehmen
  § 139   Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an
          ein Gemeinschaftsunternehmen
  § 140   Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wett-
          bewerb ausgesetzte Tätigkeiten

  § 141   Verfahrensarten

  § 142   Sonstige anwendbare Vorschriften

  § 143   Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberg-

          gesetz

                       Unterabschnitt 2

                 Vergabe von verteidigungs-
      oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

  § 144   Anwendungsbereich
  § 145   Besondere Ausnahmen für die Vergabe von vertei-
          digungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen
          Aufträgen
  § 146   Verfahrensarten
  § 147   Sonstige anwendbare Vorschriften

                      Unterabschnitt 3
                 Vergabe von Konzessionen

  § 148   Anwendungsbereich
  § 149   Besondere Ausnahmen

  § 150   Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzes-
          sionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
  § 151   Verfahren
  § 152   Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren
  § 153   Vergabe von Konzessionen über soziale und andere
          besondere Dienstleistungen
  § 154   Sonstige anwendbare Vorschriften

                         Kapitel 2

                   Nachprüfungsverfahren
                        Abschnitt 1

                   Nachprüfungsbehörden

  § 155   Grundsatz
  § 156   Vergabekammern
  § 157   Besetzung, Unabhängigkeit
  § 158   Einrichtung, Organisation
  § 159   Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

                         Abschnitt 2

              Verfahren vor der Vergabekammer

  § 160   Einleitung, Antrag
  § 161   Form, Inhalt
  § 162   Verfahrensbeteiligte, Beiladung
  § 163   Untersuchungsgrundsatz
  § 164   Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
  § 165   Akteneinsicht
  § 166   Mündliche Verhandlung
  § 167   Beschleunigung
  § 168   Entscheidung der Vergabekammer
  § 169   Aussetzung des Vergabeverfahrens
  § 170   Ausschluss von abweichendem Landesrecht

                           Abschnitt 3
                      Sofortige Beschwerde

   § 171    Zulässigkeit, Zuständigkeit

   § 172    Frist, Form, Inhalt
   § 173    Wirkung

   § 174    Beteiligte am Beschwerdeverfahren
   § 175    Verfahrensvorschriften
   § 176    Vorabentscheidung über den Zuschlag
   § 177    Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des
            Beschwerdegerichts
   § 178    Beschwerdeentscheidung
   § 179    Bindungswirkung und Vorlagepflicht
   § 180    Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

   § 181    Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

   § 182    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer

   § 183    Korrekturmechanismus der Kommission

   § 184    Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

                                Teil 5

                     Anwendungsbereich des
              Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes

   § 185    Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

                             Teil 6
              Übergangs- und Schlussbestimmungen

   § 186    Übergangsbestimmungen“.

2. Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
                              „Teil 4
                          Vergabe von
           öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

                            Kapitel 1

                        Vergabeverfahren

                           Abschnitt 1
                         Grundsätze,
            Definitionen und Anwendungsbereich

                               § 97

                    Grundsätze der Vergabe

     (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden
   im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren

   vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirt-
   schaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
      (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren
   sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Un-
   gleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes aus-
   drücklich geboten oder gestattet.
      (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität

   und der Innovation sowie soziale und umweltbezo-

   gene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berück-
   sichtigt.
      (4) Mittelständische Interessen sind bei der Ver-
   gabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berück-
   sichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt
   (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
   (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose
   dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirt-
   schaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
   Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auf-
   traggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der
   Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen
BGBl. 2016, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205
Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftrag-
geber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen,

sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1
bis 3 zu verfahren.
   (5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-
wenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätz-
lich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund
des § 113 erlassenen Verordnungen.

   (6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass
die Bestimmungen über das Vergabeverfahren ein-
gehalten werden.

                        § 98

                    Auftraggeber
   Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffent-
liche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauf-
traggeber im Sinne des § 100 und Konzessions-
geber im Sinne des § 101.

                        § 99
              Öffentliche Auftraggeber

  Öffentliche Auftraggeber sind
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sonderver-
   mögen,
2. andere juristische Personen des öffentlichen und
   des privaten Rechts, die zu dem besonderen
   Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
   liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül-
   len, sofern

   a) sie überwiegend von Stellen nach Num-
      mer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch
      Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert
      werden,
   b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach
      Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
   c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer
      zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufe-
      nen Organe durch Stellen nach Nummer 1
      oder 3 bestimmt worden sind;

   dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer
   anderen juristischen Person des öffentlichen oder
   privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit ande-

   ren die überwiegende Finanzierung gewährt, über
   deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehr-
   heit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung
   oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,

3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1
   oder 2 fallen,
4. natürliche oder juristische Personen des privaten
   Rechts sowie juristische Personen des öffent-
   lichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2
   fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaß-
   nahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern,
   Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen,

   Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden

   oder für damit in Verbindung stehende Dienstleis-

   tungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter

   die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten,

   mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent
   subventioniert werden.

                       § 100

               Sektorenauftraggeber

   (1) Sektorenauftraggeber sind
1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1
   bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102
   ausüben,

2. natürliche oder juristische Personen des privaten
   Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102
   ausüben, wenn

   a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von beson-
      deren oder ausschließlichen Rechten ausge-
      übt wird, die von einer zuständigen Behörde
      gewährt wurden, oder

   b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1
      bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemein-
      sam einen beherrschenden Einfluss ausüben
      können.
   (2) Besondere oder ausschließliche Rechte im
Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind
Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser
Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbe-
halten wird und dass die Möglichkeit anderer Unter-
nehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beein-
trächtigt wird. Keine besonderen oder ausschließ-
lichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die auf-
grund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses
Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens ge-
währt wurden, das angemessen bekannt gemacht
wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

   (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflus-
ses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber
gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des ge-
   zeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unter-
   nehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
   tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Un-
   ternehmens bestellen kann.

                       § 101

                 Konzessionsgeber

   (1) Konzessionsgeber sind

1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1
   bis 3, die eine Konzession vergeben,
2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1
   Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß
   § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes-
   sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit
   vergeben,

3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1

   Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß

   § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes-

   sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit

   vergeben.

   (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2016, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206
                           § 102
                    Sektorentätigkeiten
      (1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze

     zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-

     hang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der

     Abgabe von Trinkwasser,

  2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

  Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach
  Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Be-
  wässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen,
  sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte
  Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwas-
  sermenge ausmacht, die mit den entsprechenden
  Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässe-
  rungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die
  im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung
  oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trink-

  wasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemein-

  heit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100

  Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit,

  sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den

  betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Ver-

  brauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich

  ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1
  bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz
  nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auf-
  traggebers abhängt und bei Zugrundelegung des
  Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich
  des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der
  gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden
  Auftraggebers ausmacht.

      (2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze
     zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-
     hang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der
     Abgabe von Elektrizität,
  2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es

     sei denn,

      a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauf-

         traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2

         erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung

         einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sekto-

         rentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

      b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenver-
         brauch des Sektorenauftraggebers ab und

         macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts

         der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-

         den Jahres nicht mehr als 30 Prozent der

         gesamten Energieerzeugung des Sektorenauf-

         traggebers aus.

   (3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und

  Wärme sind
  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze
     zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-
     hang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der
     Abgabe von Gas und Wärme,

  2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese
     Netze, es sei denn,
      a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den
         Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1
         Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der

      Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektoren-
      tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
   b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Er-
      zeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht

      bei Zugrundelegung des Durchschnitts der

      letzten drei Jahre einschließlich des laufenden

      Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsat-

      zes des Sektorenauftraggebers aus.

   (4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleis-
tungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben
von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit
Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen
Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seil-
bahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Ver-
kehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Be-
hörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu
gehören die Festlegung der Strecken, die Transport-
kapazitäten und die Fahrpläne.

   (5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und

Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit

der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Ge-

biets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnen-

schifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See-

oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtun-

gen bereitzustellen.

   (6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brenn-
stoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geogra-
fisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
1. der Förderung von Öl oder Gas oder

2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder
   anderen festen Brennstoffen.

  (7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst
der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Pro-
duktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die
Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

                        § 103

             Öffentliche Aufträge,

     Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe

   (1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge

zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektoren-

auftraggebern und Unternehmen über die Beschaf-

fung von Leistungen, die die Lieferung von Waren,

die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbrin-
gung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

   (2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung

von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf

oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhält-

nisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Ver-

träge können auch Nebenleistungen umfassen.

  (3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausfüh-

rung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer
   der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie
   2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent-
   liche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
   Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
   S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf-
   trägen durch Auftraggeber im Bereich der Was-
BGBl. 2016, Seite 207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 207
   ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
   Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
   2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)
   genannt sind, oder

2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftragge-

   ber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von

   Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirt-

   schaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine
Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftragge-
ber oder Sektorenauftraggeber genannten Erforder-
nissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber
unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser
einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung
der Bauleistung hat.
   (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Ver-
träge über die Erbringung von Leistungen, die nicht
unter die Absätze 2 und 3 fallen.
   (5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen
zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftrag-

gebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder

mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedin-

gungen für die öffentlichen Aufträge, die während
eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sol-
len, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den
Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, diesel-
ben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender
öffentlicher Aufträge.

   (6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die
dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurtei-
lung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung
von Preisen zu einem Plan oder einer Planung ver-
helfen sollen.

                        § 104
                Verteidigungs- oder
     sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge

   (1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öf-

fentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren

Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden
Leistungen umfasst:

1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließ-

   lich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,

2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei-
   nes Verschlusssachenauftrags vergeben wird,
   einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile
   oder Bausätze,

3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelba-
   rem Zusammenhang mit der in den Nummern 1
   und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des
   Lebenszyklus der Ausrüstung oder

4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-

   sche Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen,
   die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags
   vergeben werden.

   (2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die ei-
gens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für
militärische Zwecke angepasst wird und zum Ein-
satz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial be-
stimmt ist.

   (3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser
Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der
nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merk-
male aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie
ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung

im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau-

und Dienstleistungen speziell für militärische Zwe-

cke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschluss-
   sachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraus-
   setzungen und das Verfahren von Sicherheitsüber-
   prüfungen des Bundes oder nach den entspre-
   chenden Bestimmungen der Länder verwendet
   werden oder
2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 er-
   fordert oder beinhaltet.

                        § 105
                    Konzessionen

  (1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit

denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder

mehrere Unternehmen

1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen
   (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleis-
   tung entweder allein in dem Recht zur Nutzung
   des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich
   einer Zahlung; oder

2. mit der Erbringung und der Verwaltung von
   Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbrin-
   gung von Bauleistungen nach Nummer 1 beste-
   hen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht
   die Gegenleistung entweder allein in dem Recht
   zur Verwertung der Dienstleistungen oder in die-
   sem Recht zuzüglich einer Zahlung.
   (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Auf-
träge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienst-
leistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nut-
zung des Bauwerks oder für die Verwertung der

Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über.

Dies ist der Fall, wenn

1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht ge-
   währleistet ist, dass die Investitionsaufwendun-

   gen oder die Kosten für den Betrieb des Bau-

   werks oder die Erbringung der Dienstleistungen
   wieder erwirtschaftet werden können, und

2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des
   Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass poten-
   zielle geschätzte Verluste des Konzessionsneh-
   mers nicht vernachlässigbar sind.

Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Ange-
botsrisiko sein.

                        § 106

                   Schwellenwerte

   (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung
von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags-
oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils
festgelegten Schwellenwerte erreicht oder über-
schreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
BGBl. 2016, Seite 208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 208
      (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

  1. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von
     öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus
     Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils
     geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale
     Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert
     ist von allen obersten Bundesbehörden sowie
     allen oberen Bundesbehörden und vergleichba-
     ren Bundeseinrichtungen anzuwenden,

  2. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von
     Sektorenauftraggebern zum Zweck der Aus-
     übung einer Sektorentätigkeit vergeben werden,
     aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der
     jeweils geltenden Fassung,

  3. für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische
     öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie
     2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-
     rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-,
     Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Berei-
     chen Verteidigung und Sicherheit und zur Ände-
     rung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
     (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils
     geltenden Fassung,
  4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie
     2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon-
     zessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)
     in der jeweils geltenden Fassung.
    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unver-
  züglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen
  Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger
  bekannt.

                            § 107

                 Allgemeine Ausnahmen
    (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
  gabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
  1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleis-
     tungen,

  2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von
     Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder an-
     derem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten
     daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
  3. zu Arbeitsverträgen,

  4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes,
     des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr,
     die von gemeinnützigen Organisationen oder
     Vereinigungen erbracht werden und die unter die
     Referenznummern des Common Procurement
     Vocabulary        75250000-3,      75251000-0,
     75251100-1,        75251110-4,     75251120-7,
     75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und
     85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von
     Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen;
     gemeinnützige Organisationen oder Vereinigun-
     gen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere
     die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder
     Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutz-
     organisationen anerkannt sind.

   (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf-
träge und Konzessionen anzuwenden,

1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-
   traggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-
   hang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-
   tragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren
   Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-
   cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
   land im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-
   stabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der
   Europäischen Union widerspricht, oder

2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346
   Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Ar-
   beitsweise der Europäischen Union unterliegen.

                        § 108

                   Ausnahmen bei
       öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
   (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
gabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öf-
fentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-
mer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffent-
lichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische
   Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine
   eigenen Dienststellen ausübt,
2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi-
   schen Person der Ausführung von Aufgaben die-
   nen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftrag-
   geber oder von einer anderen juristischen Person,
   die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde,
   und
3. an der juristischen Person keine direkte private
   Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht
   beherrschender Formen der privaten Kapital-
   beteiligung und Formen der privaten Kapitalbetei-
   ligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche
   Bestimmungen vorgeschrieben sind und die
   keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte
   juristische Person vermitteln.
   (2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von
Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffent-
liche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Ein-
fluss auf die strategischen Ziele und die wesent-
lichen Entscheidungen der juristischen Person aus-
übt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere
juristische Person ausgeübt werden, die von dem
öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrol-
liert wird.

    (3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher
Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen
Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im
Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrol-
lierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von
diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte an-
dere juristische Person vergeben werden. Voraus-
setzung ist, dass keine direkte private Kapitalbetei-
ligung an der juristischen Person besteht, die den
öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Num-
mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
   (4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
gabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öf-
fentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1
BGBl. 2016, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 209
bis 3 über eine juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber
1. der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit an-
   deren öffentlichen Auftraggebern über die juristi-
   sche Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie
   jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine
   eigenen Dienststellen,
2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi-
   schen Person der Ausführung von Aufgaben die-
   nen, mit denen sie von den öffentlichen Auftrag-
   gebern oder von einer anderen juristischen Per-
   son, die von diesen Auftraggebern kontrolliert
   wird, betraut wurde, und
3. an der juristischen Person keine direkte private
   Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3
   zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
  (5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Ab-
satz 4 Nummer 1 besteht, wenn
1. sich die beschlussfassenden Organe der juristi-
   schen Person aus Vertretern sämtlicher teilneh-
   mender öffentlicher Auftraggeber zusammenset-
   zen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle
   teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertre-
   ten,
2. die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen
   ausschlaggebenden Einfluss auf die strategi-
   schen Ziele und die wesentlichen Entscheidun-
   gen der juristischen Person ausüben können und

3. die juristische Person keine Interessen verfolgt,
   die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber
   zuwiderlaufen.

   (6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf
Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffent-
lichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1
bis 3 geschlossen werden, wenn

1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den
   beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet
   oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ih-
   nen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistun-
   gen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer
   Ziele ausgeführt werden,

2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach
   Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen
   im Zusammenhang mit dem öffentlichen Inte-
   resse bestimmt wird und
3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt
   weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen,
   die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1
   erfasst sind.
   (7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils
nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und
Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Ge-
samtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des
öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter
tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeig-
neter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel
die Kosten, die der juristischen Person oder dem öf-
fentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind.
Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über
den Umsatz oder einen geeigneten alternativen

tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten
vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es,
wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere
durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung
glaubhaft gemacht wird.
  (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1
Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen
Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der
Vergabe von Konzessionen.

                       § 109
           Ausnahmen für Vergaben auf
   der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
   (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffent-
liche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen
1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durch-
   zuführen sind, die festgelegt werden durch
   a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche
      Verpflichtungen begründet, wie eine im Ein-
      klang mit den EU-Verträgen geschlossene in-
      ternationale Übereinkunft oder Vereinbarung
      zwischen der Bundesrepublik Deutschland
      und einem oder mehreren Staaten, die nicht
      Vertragsparteien des Übereinkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder
      ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder
      Dienstleistungen für ein von den Unterzeich-
      nern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu
      nutzendes Projekt, oder

   b) eine internationale Organisation oder

2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen
   Organisation oder internationalen Finanzierungs-
   einrichtung bei vollständiger Finanzierung der öf-
   fentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese
   Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind;
   für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung
   öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine
   internationale Organisation oder eine internatio-
   nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die
   Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

   (2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische
öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für
Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und
Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

                       § 110
             Vergabe von öffentlichen
         Aufträgen und Konzessionen, die
 verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
   (1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leis-
tungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum
Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften
vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags
zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von
Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleis-
tungen zum Gegenstand haben.

  (2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge
und Konzessionen, die
1. teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschrif-
   ten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über
BGBl. 2016, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210
       soziale und andere besondere Dienstleistungen
       im Sinne des § 130 oder Konzessionen über so-
       ziale und andere besondere Dienstleistungen im
       Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus an-
       deren Dienstleistungen bestehen oder
  2. teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus
     Dienstleistungen bestehen,

  wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der
  jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchs-
  ten ist.

                           § 111
            Vergabe von öffentlichen Aufträgen
           und Konzessionen, deren Teile unter-
      schiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen

    (1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen
  Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen
  Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen
  getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Ge-
  samtauftrag vergeben werden.

     (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird
  jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge-
  ben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
      (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

  1. kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils
     vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die
     Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1
     oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauf-
     trags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,

  2. kann der Auftrag nach den Vorschriften über die

     Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe-

     zifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein

     Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt
     und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus ob-
     jektiven Gründen gerechtfertigt ist,

  3. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
     Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwen-
     den, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschrif-
     ten unterliegt und der Wert dieses Teils den gel-
     tenden Schwellenwert erreicht oder überschrei-
     tet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil
     des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe
     von Konzessionen unterliegt,

  4. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen

     Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzu-

     wenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vor-

     schriften zur Vergabe von Konzessionen und ein

     anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur
     Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffent-
     liche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert
     dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht
     oder überschreitet,
  5. sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden,
     wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften die-
     ses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sons-
     tigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unter-
     liegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils,
     der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils
     unterliegen würde und ungeachtet ihrer recht-
     lichen Regelung.

  (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen
Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen
Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
1. wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben,
   denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzu-
   ordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer
   Dienstleistungskonzession und eines Lieferauf-
   trags, wird der Hauptgegenstand danach be-
   stimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen
   Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,

2. kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschrif-
   ten dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über
   die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheits-
   spezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben
   werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf
   die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden
   ist.

  (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder
getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem
Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von
den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge
und Konzessionen auszunehmen.
  (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die
Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Ab-
sätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

                        § 112

             Vergabe von öffentlichen
           Aufträgen und Konzessionen,
      die verschiedene Tätigkeiten umfassen
   (1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere
Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektoren-

tätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen ge-

trennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätig-

keit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

   (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird
jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge-
ben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

   (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt
dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätig-
keit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich be-
stimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektoren-
tätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätig-
keit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheits-
aspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2
entsprechend anzuwenden.

  (4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder

getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem

Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von

den Vorschriften dieses Teils auszunehmen.

   (5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für
welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt
ist, unterliegt die Vergabe
1. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
   Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn
   eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt
   ist, unter diese Vorschriften fällt,
2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
   Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der
   Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im
   Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-
   stimmt ist, die in den Anwendungsbereich der
BGBl. 2016, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211
   Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen
   würde,
3. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
   Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der
   Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im

   Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-
   stimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich
   der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen
   noch in den Anwendungsbereich der Vorschriften
   zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche
   Auftraggeber fallen würde.

   (6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten,
von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im
Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4
entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmög-
lich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzes-
sion hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Ver-
gabe

1. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen

   durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-

   satz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für
   die die Konzession bestimmt ist, diesen Bestim-
   mungen und die andere Tätigkeit den Bestim-
   mungen für die Vergabe von Konzessionen durch
   Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-
   satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt,

2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen

   Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn

   eine der Tätigkeiten, für die die Konzession be-

   stimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,

3. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen,
   wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession
   bestimmt ist, diesen Vorschriften und die andere
   Tätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von
   öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftragge-
   ber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher
   Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt.

                        § 113

             Verordnungsermächtigung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen

Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung

von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung

umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderun-

gen an den Auftragsgegenstand und an das Verga-

beverfahren, insbesondere zur Regelung

1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswer-
   tes,
2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntma-
   chung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des
   Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Ver-
   gabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öf-
   fentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale
   und andere besondere Dienstleistungen betref-
   fen,

3. der besonderen Methoden und Instrumente in
   Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen
   einschließlich der zentralen Beschaffung,
4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und
   Speicherns von Daten einschließlich der Regelun-

   gen zum Inkrafttreten der entsprechenden Ver-
   pflichtungen,
5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und
   Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,

6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,

7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
   Anforderungen im Hinblick auf den Geheim-
   schutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wah-
   rung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssi-
   cherheit sowie auf die besonderen Regelungen
   für die Vergabe von Unteraufträgen,

8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauf-
   traggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber
   nach dem Bundesberggesetz von der Verpflich-
   tung zur Anwendung dieses Teils befreit werden
   können, sowie des dabei anzuwendenden Verfah-
   rens einschließlich der erforderlichen Ermittlungs-
   befugnisse des Bundeskartellamtes und der Ein-

   zelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungser-

   leichterungen dürfen vorgesehen werden.

Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu-
leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch
Beschluss des Bundestages geändert oder abge-
lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-

destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit

Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen

befasst, so werden die unveränderten Rechtsverord-

nungen dem Bundesrat zugeleitet.

                        § 114

              Monitoring und Pflicht
        zur Übermittlung von Vergabedaten
   (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder
erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils
und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsver-

ordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach
alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar schriftlich
Bericht.

   (2) Auftraggeber im Sinne des § 98 übermitteln an

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103

Absatz 1 und zu Konzessionen im Sinne des § 105

zur Gewinnung flächendeckender Daten im Vergabe-

wesen. Die zu übermittelnden Daten umfassen für
öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Absatz 1
und für Konzessionen im Sinne des § 105 oberhalb
der jeweils geltenden Schwellenwerte maximal Da-
ten, die in den Bekanntmachungen über vergebene
öffentliche Aufträge und Konzessionen enthalten
sind. Die zu übermittelnden Daten umfassen für öf-
fentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Sinne des § 99 unterhalb der jeweils geltenden
Schwellenwerte und oberhalb einer durch die Ver-
ordnung nach Satz 4 festzulegenden Bagatellgrenze
Daten zur Art und zur Menge der Leistung sowie
zum Wert des erfolgreichen Angebots. Die Bundes-
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs
BGBl. 2016, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212
  der zu übermittelnden Daten und des Zeitpunkts des
  Inkrafttretens der entsprechenden Verpflichtungen
  zu regeln.

                       Abschnitt 2
                Vergabe von öffentlichen
        Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber

                    Unterabschnitt 1
                  Anwendungsbereich

                          § 115

                  Anwendungsbereich
    Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe
  von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von
  Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

                          § 116

                 Besondere Ausnahmen

    (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
  gabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche

  Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum

  Gegenstand haben:

  1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden
     Tätigkeiten betreffen:
      a) Vertretung eines Mandanten durch einen
         Rechtsanwalt in

        aa) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor

            nationalen oder internationalen Gerichten,
            Behörden oder Einrichtungen,

        bb) nationalen oder internationalen Schieds-

            gerichts- oder Schlichtungsverfahren,

      b) Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt,
         sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens
         im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn
         konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und
         eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
         die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsbe-
         ratung bezieht, Gegenstand eines solchen Ver-
         fahrens werden wird,

      c) Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern
         sie von Notaren vorzunehmen sind,
      d) Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreu-
         ern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeistän-
         den, Sachverständigen oder Verwaltern oder
         sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Er-
         bringer durch ein Gericht dafür bestellt oder
         durch Gesetz dazu bestimmt werden, um be-
         stimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser
         Gerichte wahrzunehmen, oder
      e) Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der
         Ausübung von hoheitlichen Befugnissen ver-
         bunden sind,
  2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,
     es sei denn, es handelt sich um Forschungs-
     und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die
     Referenznummern des Common Procurement
     Vocabulary    73000000-2     bis  73120000-9,
     73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen
     und bei denen

   a) die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des
      Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der
      Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
   b) die Dienstleistung vollständig durch den Auf-
      traggeber vergütet wird,
3. den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder
   die Koproduktion von Sendematerial für audio-
   visuelle Mediendienste oder Hörfunkmedien-
   dienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von
   audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunk-
   mediendiensten vergeben werden, die Ausstrah-
   lungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen,

   wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisu-
   ellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiens-
   ten vergeben werden,
4. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang
   mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder
   der Übertragung von Wertpapieren oder anderen
   Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentral-
   banken sowie mit der Europäischen Finanzstabi-

   lisierungsfazilität und dem Europäischen Stabili-
   tätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,

5. Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang

   mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder

   der Übertragung von Wertpapieren oder anderen
   Finanzinstrumenten oder
6. Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auf-
   traggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben
   werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung be-
   ruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistun-

   gen zu erbringen.

   (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf-
träge und Wettbewerbe anzuwenden, die haupt-

sächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auf-

traggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffent-
licher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung
eines oder mehrerer elektronischer Kommunika-
tionsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

                        § 117
     Besondere Ausnahmen für Vergaben, die
 Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

  Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die
Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen,
ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische
Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinte-
   ressen der Bundesrepublik Deutschland nicht
   durch weniger einschneidende Maßnahmen ge-
   währleistet werden kann, zum Beispiel durch
   Anforderungen, die auf den Schutz der Vertrau-
   lichkeit der Informationen abzielen, die der öffent-
   liche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabe-
   verfahrens zur Verfügung stellt,
2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Ab-
   satz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-
   weise der Europäischen Union erfüllt sind,
3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auf-
   trags für geheim erklärt werden oder nach den
   Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere
   Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung
   hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die be-
   treffenden wesentlichen Interessen nicht durch
BGBl. 2016, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213
   weniger einschneidende Maßnahmen gewährleis-
   tet werden können, zum Beispiel durch Anforde-
   rungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der
   Informationen abzielen,
4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist,
   die Vergabe oder Durchführung nach anderen
   Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt
   sind durch
   a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen ge-
      schlossene internationale Übereinkunft oder
      Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
      Deutschland und einem oder mehreren Staa-
      ten, die nicht Vertragsparteien des Überein-
      kommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum sind, oder ihren Untereinheiten über Lie-
      fer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von
      den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirkli-
      chendes oder zu nutzendes Projekt,
   b) eine internationale Übereinkunft oder Verein-
      barung im Zusammenhang mit der Stationie-
      rung von Truppen, die Unternehmen betrifft,
      die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
      land oder einem Staat haben, der nicht Ver-
      tragspartei des Übereinkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder

   c) eine internationale Organisation oder
5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den
   Vergaberegeln einer internationalen Organisation
   oder internationalen Finanzierungseinrichtung ei-
   nen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wett-
   bewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag
   oder Wettbewerb vollständig durch diese Organi-
   sation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle
   einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine
   internationale Organisation oder eine internatio-
   nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die
   Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

                        § 118
           Bestimmten Auftragnehmern
         vorbehaltene öffentliche Aufträge

   (1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht
zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für
Menschen mit Behinderungen und Unternehmen
vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und be-
rufliche Integration von Menschen mit Behinderun-
gen oder von benachteiligten Personen ist, oder be-
stimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von
Programmen mit geschützten Beschäftigungsver-
hältnissen durchzuführen sind.
  (2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Pro-
zent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen
Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder
benachteiligte Personen sind.

                  Unterabschnitt 2
     Vergabeverfahren und Auftragsausführung

                        § 119

                  Verfahrensarten
  (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt
im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im

Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog
oder in der Innovationspartnerschaft.
   (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene
Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets
einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer
Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten
stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund die-
ses Gesetzes gestattet ist.
  (3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem
der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte An-
zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von
Angeboten auffordert.
   (4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren,
bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheri-
ger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be-
schränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven,
transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe
von Angeboten auffordert.
  (5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren,
bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder
ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unter-
nehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser
Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

   (6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der
Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die
Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am bes-
ten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahme-
wettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber
mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog
zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
   (7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren
zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem
Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistun-
gen und zum anschließenden Erwerb der daraus her-
vorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahme-
wettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber
in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unter-
nehmen über die Erst- und Folgeangebote.

                        § 120

               Besondere Methoden
        und Instrumente in Vergabeverfahren
   (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein
zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches
Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistun-
gen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfüg-
baren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen
Auftraggebers genügen.
   (2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schritt-
weise wiederholendes elektronisches Verfahren zur
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder
elektronischen Auktion geht eine vollständige erste
Bewertung aller Angebote voraus.
   (3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der
Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Ver-
zeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und
Dienstleistungen in einem elektronischen Format.
Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmen-
vereinbarungen eingesetzt werden und Abbildun-
gen, Preisinformationen und Produktbeschreibun-
gen umfassen.
BGBl. 2016, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214
     (4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffent-
  licher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auf-
  traggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen be-
  schafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmen-
  vereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungs-
  tätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer-
  und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungs-
  stellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleis-
  tungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen
  vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentra-
  ler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale
  Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Ver-
  gabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils
  durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge
  können auch Beratungs- und Unterstützungsleistun-
  gen bei der Vorbereitung oder Durchführung von
  Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben
  unberührt.

                          § 121

                 Leistungsbeschreibung
     (1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftrags-
  gegenstand so eindeutig und erschöpfend wie mög-
  lich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für
  alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist
  und die Angebote miteinander verglichen werden
  können. Die Leistungsbeschreibung enthält die
  Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine
  Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren
  Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich
  ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leis-
  tungserbringung.

     (2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur
  Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen
  sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschrei-

  bung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen

  die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behin-

  derungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu be-

  rücksichtigen.

    (3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabe-
  unterlagen beizufügen.

                          § 122
                         Eignung

    (1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige
  und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen ver-
  geben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausge-
  schlossen worden sind.
     (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die
  durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen
  zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen
  Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien)
  erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich
  Folgendes betreffen:
  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,

  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
     (3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvor-
  liegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
  und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme
  an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

   (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftrags-
gegenstand in Verbindung und zu diesem in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der
Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder
der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzu-
führen.

                       § 123
           Zwingende Ausschlussgründe

   (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Ab-
satz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechts-
kräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach:
 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
    Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
    (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder
    § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und ter-
    roristische Vereinigungen im Ausland),
 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinan-
    zierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-
    chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder
    Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
    dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise
    dazu verwendet werden oder verwendet werden
    sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2
    des Strafgesetzbuchs zu begehen,

 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Ver-
    schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-
    werte),

 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit

    sich die Straftat gegen den Haushalt der Euro-

    päischen Union oder gegen Haushalte richtet,

    die von der Europäischen Union oder in ihrem

    Auftrag verwaltet werden,
 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
    soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
    Europäischen Union oder gegen Haushalte rich-
    tet, die von der Europäischen Union oder in ih-
    rem Auftrag verwaltet werden,

 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit
    und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit
    und Bestechung von Mandatsträgern),
 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vor-
    teilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in
    Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
    (Ausländische und internationale Bedienstete),
 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung in-
    ternationaler Bestechung (Bestechung ausländi-
    scher Abgeordneter im Zusammenhang mit in-
    ternationalem Geschäftsverkehr) oder

10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Men-
    schenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs
    (Förderung des Menschenhandels).
   (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Ver-
urteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach
BGBl. 2016, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215
den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten
gleich.

   (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten

Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn

diese Person als für die Leitung des Unternehmens

Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sons-
tige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung.

  (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus,
wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur
   Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen
   zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist
   und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
   bestandskräftige Verwaltungsentscheidung fest-
   gestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeig-
   nete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
   nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unterneh-
men seinen Verpflichtungen dadurch nachgekom-
men ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder
sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge
zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säum-
nis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

   (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann

abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden

Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.
Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann
abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden
Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist
oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismä-
ßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

                        § 124
           Fakultative Ausschlussgründe
   (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismä-
ßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Ver-
gabeverfahren ausschließen, wenn
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
   Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
   sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ver-
   stoßen hat,

2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das

   Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzver-
   fahren oder ein vergleichbares Verfahren bean-
   tragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
   solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
   worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren
   der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit ein-
   gestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tä-
   tigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be-
   gangen hat, durch die die Integrität des Unter-
   nehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist
   entsprechend anzuwenden,

4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
   Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh-
   men Vereinbarungen mit anderen Unternehmen

   getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschrän-

   kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe-

   cken oder bewirken,

5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
   Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilich-
   keit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen
   Auftraggeber tätigen Person bei der Durchfüh-
   rung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen
   könnte und der durch andere, weniger einschnei-
   dende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt wer-
   den kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert,
   dass das Unternehmen bereits in die Vorberei-
   tung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
   und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch
   andere, weniger einschneidende Maßnahmen be-
   seitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung
   bei der Ausführung eines früheren öffentlichen
   Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich
   oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies
   zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadens-
   ersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
   geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschluss-
   gründe oder Eignungskriterien eine schwerwie-
   gende Täuschung begangen oder Auskünfte zu-

   rückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die

   erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

9. das Unternehmen
   a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
      öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger
      Weise zu beeinflussen,

   b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu er-
      halten, durch die es unzulässige Vorteile beim
      Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
   c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Infor-
      mationen übermittelt hat, die die Vergabeent-
      scheidung des öffentlichen Auftraggebers er-
      heblich beeinflussen könnten, oder versucht
      hat, solche Informationen zu übermitteln.
   (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
§ 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindest-
lohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes bleiben unberührt.

                       § 125

                  Selbstreinigung

  (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123
oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass es
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-
   ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-
   zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-
   pflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat
   oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verur-
BGBl. 2016, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216
      sachten Schaden in Zusammenhang stehen,
      durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er-
      mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag-
      geber umfassend geklärt hat, und
  3. konkrete technische, organisatorische und perso-
     nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
     weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
     vermeiden.
  § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

     (2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von
  dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß-
  nahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und
  die besonderen Umstände der Straftat oder des
  Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftrag-
  geber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter-
  nehmens als unzureichend, so begründen sie diese
  Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.

                         § 126
          Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse

    Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschluss-

  grund vorliegt, keine oder keine ausreichenden

  Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen

  hat, darf es

  1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach
     § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der
     rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme
     an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,

  2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach
     § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden
     Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren
     ausgeschlossen werden.

                         § 127
                       Zuschlag

     (1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste
  Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung
  des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit
  das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien
  erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich

  nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu
  dessen Ermittlung können neben dem Preis oder
  den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder
  soziale Aspekte berücksichtigt werden.
     (2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung
  sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange-
  bots zu beachten.
     (3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auf-
  tragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Ver-
  bindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein
  Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang
  mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung
  der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder
  auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leis-
  tung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht
  auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsge-
  genstandes auswirken.
     (4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt
  und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirk-
  samen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zu-
  schlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine
  wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit

die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen
öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen
sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl
auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote an-
wendbar sind.
  (5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

                       § 128

                Auftragsausführung
   (1) Unternehmen haben bei der Ausführung des
öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden recht-
lichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere
Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-
rung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen
Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindest-
arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestent-
gelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohnge-
setz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den

Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für

allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder ei-

ner nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Ent-

sendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung für die betreffende Leistung verbindlich vorge-
geben werden.

   (2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hi-
naus besondere Bedingungen für die Ausführung ei-
nes Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen,
sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entspre-
chend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die
Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auf-
tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche,
innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale
oder beschäftigungspolitische Belange oder den
Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfas-
sen.

                       § 129

                   Zwingend zu
    berücksichtigende Ausführungsbedingungen
   Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auf-
traggeber dem beauftragten Unternehmen verbind-
lich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bun-
des- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

                       § 130
        Vergabe von öffentlichen Aufträgen
über soziale und andere besondere Dienstleistungen
   (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
über soziale und andere besondere Dienstleistungen
im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU
stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Ver-
fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand-
lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wett-
bewerbliche Dialog und die Innovationspartner-
schaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhand-
lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur
zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Geset-
zes gestattet ist.
BGBl. 2016, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217
   (2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Ände-
rung eines öffentlichen Auftrags über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Sinne des
Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durch-
führung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig,
wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Pro-
zent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
                       § 131

     Vergabe von öffentlichen Aufträgen über
 Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr

   (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
deren Gegenstand Personenverkehrsleistungen im
Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftrag-
gebern das offene und das nicht offene Verfahren,
das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbe-
werb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovati-
onspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses

Gesetzes gestattet ist.

   (2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
ber 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)
Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007,
S. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben
unberührt.
   (3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Auf-
träge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers
der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Be-

treiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser

Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und

ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hät-
ten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass
ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von
Satz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf
diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleis-
tung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche
Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die
eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher
Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwi-
schen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntma-
chung und der Übernahme des Betriebes ausge-
schlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Auf-
forderung durch den öffentlichen Auftraggeber ver-
pflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu ma-
chen.

                       § 132

              Auftragsänderungen
           während der Vertragslaufzeit
  (1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen
Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein
neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderun-

gen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auf-
trag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öf-
fentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche
Änderung liegt insbesondere vor, wenn
1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt wer-
   den, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabe-
   verfahren gegolten hätten,
   a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter
      ermöglicht hätten,

   b) die Annahme eines anderen Angebots ermög-
      licht hätten oder

   c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabe-
      verfahren geweckt hätten,
2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleich-
   gewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des
   Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird,
   die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen
   war,

3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen

   Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder

4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in
   anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
   vorgesehenen Fällen ersetzt.
   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung
eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines
neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare,
   genaue und eindeutig formulierte Überprüfungs-
   klauseln oder Optionen vorgesehen sind, die
   Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen
   möglicher Auftragsänderungen enthalten, und
   sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter
   des Auftrags nicht verändert,

2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen

   erforderlich geworden sind, die nicht in den ur-

   sprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen wa-

   ren, und ein Wechsel des Auftragnehmers

   a) aus wirtschaftlichen oder technischen Grün-
      den nicht erfolgen kann und
   b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträcht-
      lichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auf-
      traggeber verbunden wäre,

3. die Änderung aufgrund von Umständen erforder-
   lich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber
   im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorherse-
   hen konnte, und sich aufgrund der Änderung der
   Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert
   oder
4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftrag-
   nehmer ersetzt
   a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne
      von Nummer 1,

   b) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Un-
      ternehmen, das die ursprünglich festgelegten
      Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge
      einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum
      Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss,
      Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an
      die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers
      tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen
BGBl. 2016, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218
        Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur
        Folge hat, oder
      c) aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche
         Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des
         Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Un-
         terauftragnehmern übernimmt.

  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der
  Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des
  ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehre-
  ren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags
  gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen
  Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel
  vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils
  zu umgehen.
    (3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne
  Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist fer-
  ner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des
  Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung
  1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht
     übersteigt und
  2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht
     mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht
     mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftrags-
     wertes beträgt.

  Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist
  der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
     (4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel,
  wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2
  und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als
  Referenzwert herangezogen.

    (5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
  und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union be-
  kannt zu machen.

                         § 133
             Kündigung von öffentlichen
            Aufträgen in besonderen Fällen
    (1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche
  Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während
  der Vertragslaufzeit kündigen, wenn
  1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde,
     die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfor-
     dert hätte,
  2. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwin-
     gender Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 bis 4
     vorlag oder

  3. der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren

     Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag

     über die Arbeitsweise der Europäischen Union
     oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der
     Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach
     Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der
     Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den
     Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
     (2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1
  gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen
  bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Ver-
  gütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2
  steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergü-
  tung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistun-
  gen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auf-
  traggeber nicht von Interesse sind.

  (3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlan-
gen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

                       § 134
           Informations- und Wartepflicht

   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, de-
ren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Ange-
bot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange-
bots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zu-
schlagsentscheidung an die betroffenen Bieter er-
gangen ist.
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab-
sendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem
Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag
nach der Absendung der Information durch den Auf-
traggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffe-
nen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

   (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in
denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-
wettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit ge-
rechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicher-
heitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auf-
traggeber beschließen, bestimmte Informationen
über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit
die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert,
dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidi-
gungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, be-
rechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen
schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen
ihnen beeinträchtigen könnte.

                       § 135
                   Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an un-
wirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

   Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund

   Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-
fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der In-
formation der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Ab-
schluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wor-
den ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge-
macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-
wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
BGBl. 2016, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amts-
blatt der Europäischen Union.
    (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2
tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass
   die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffent-
   lichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntma-
   chung im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
   öffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von min-
   destens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem
   Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntma-
   chung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss
den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsge-
genstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröf-
fentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.

                    Abschnitt 3
       Vergabe von öffentlichen Aufträgen
 in besonderen Bereichen und von Konzessionen

                  Unterabschnitt 1
             Vergabe von öffentlichen
      Aufträgen durch Sektorenauftraggeber

                       § 136

                Anwendungsbereich

  Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-

gabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung

von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum
Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.

                       § 137
              Besondere Ausnahmen

   (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
gabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauf-
traggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektoren-
tätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegen-
stand haben:

1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab-

   satz 1 Nummer 1,

2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
   im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,
3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sen-
   dungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von
   audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkme-

   diendiensten vergeben werden,

4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116
   Absatz 1 Nummer 4,
5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1
   Nummer 5,

6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1
   Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines
   ausschließlichen Rechts vergeben werden,
7. die Beschaffung von Wasser im Rahmen der
   Trinkwasserversorgung,

8. die Beschaffung von Energie oder von Brennstof-
   fen zur Energieerzeugung im Rahmen der Ener-
   gieversorgung oder
9. die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte,
   wenn
   a) dem Sektorenauftraggeber kein besonderes
      oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder
      zur Vermietung des Auftragsgegenstandes
      zusteht und
   b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
      den Auftragsgegenstand unter den gleichen
      Bedingungen wie der betreffende Sektoren-
      auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
   (2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrich-
tung von Wettbewerben, die Folgendes zum Gegen-
stand haben:
1. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen sowie die Aus-
   richtung von Wettbewerben durch Sektorenauf-
   traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2, soweit
   sie anderen Zwecken dienen als einer Sektoren-
   tätigkeit, oder
2. die Durchführung von Sektorentätigkeiten außer-
   halb des Gebietes der Europäischen Union, wenn
   der Auftrag in einer Weise vergeben wird, die
   nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes
   oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes ver-
   bunden ist.

                        § 138

             Besondere Ausnahme für
     die Vergabe an verbundene Unternehmen

  (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-

gabe von öffentlichen Aufträgen,

1. die ein Sektorenauftraggeber an ein verbundenes
   Unternehmen vergibt oder
2. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das aus-
   schließlich mehrere Sektorenauftraggeber zur
   Durchführung einer Sektorentätigkeit gebildet ha-
   ben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem
   dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist.

  (2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 ist
1. ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit

   dem Jahresabschluss des Auftraggebers in einem

   Konzernabschluss eines Mutterunternehmens ent-
   sprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetz-
   buchs nach den Vorschriften über die Vollkonso-
   lidierung einzubeziehen ist, oder
2. ein Unternehmen, das

   a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschen-

      den Einfluss nach § 100 Absatz 3 des Sekto-
      renauftraggebers unterliegen kann,
   b) einen beherrschenden Einfluss nach § 100 Ab-
      satz 3 auf den Sektorenauftraggeber ausüben
      kann oder
BGBl. 2016, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220
      c) gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund
         der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen
         Beteiligung oder der für das Unternehmen gel-
         tenden Bestimmungen dem beherrschenden
         Einfluss nach § 100 Absatz 3 eines anderen
         Unternehmens unterliegt.

     (3) Absatz 1 gilt für Liefer-, Bau- oder Dienstleis-
  tungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller
  Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, die von dem
  verbundenen Unternehmen während der letzten drei
  Jahre in der Europäischen Union erbracht wurden,
  mindestens 80 Prozent des im jeweiligen Leistungs-
  sektor insgesamt erzielten durchschnittlichen Um-
  satzes dieses Unternehmens aus der Erbringung
  von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für den Sek-
  torenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene
  Unternehmen stammen.

     (4) Werden gleiche oder gleichartige Liefer-, Bau-
  oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem
  Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm
  wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unterneh-
  men erbracht, so werden die Prozentsätze nach Ab-
  satz 3 unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes
  errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit
  der Erbringung der jeweiligen Liefer-, Dienst- oder
  Bauleistung erzielen.

     (5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatz-
  zahlen vor, genügt es, wenn das Unternehmen etwa
  durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung
  glaubhaft macht, dass die Erreichung des nach Ab-
  satz 3 geforderten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

                          § 139

          Besondere Ausnahme für die Vergabe
      durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
    (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-
  gabe von öffentlichen Aufträgen,

  1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere
     Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durch-
     führung von Sektorentätigkeiten gebildet haben,
     an einen dieser Auftraggeber vergibt oder

  2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemein-
     schaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 an-
     gehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen
     vergibt.

      (2) Voraussetzung ist, dass

  1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des
     Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die
     betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeit-
     raums von mindestens drei Jahren durchzufüh-

     ren, und

  2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunter-
     nehmens festgelegt wird, dass die das Gemein-
     schaftsunternehmen bildenden Sektorenauftrag-
     geber dem Gemeinschaftsunternehmen mindes-
     tens während desselben Zeitraums angehören
     werden.

                       § 140
       Besondere Ausnahme für unmittelbar
     dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

   (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffent-
liche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer
Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sekto-
rentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märk-
ten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung
unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im
Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerich-
tet werden.
   (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf-
grund der nach § 113 Satz 2 Nummer 8 erlassenen
Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt
das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Ausla-
gen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-
mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6
Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Beschwerde über
die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und 4
entsprechend.

                       § 141

                  Verfahrensarten
   (1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Ver-
fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand-
lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der
wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfü-
gung.
  (2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-
wettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen
nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Ge-
setzes gestattet ist.

                       § 142
         Sonstige anwendbare Vorschriften
   Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck
der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118
und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt,
die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit An-
hang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131
bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Ab-
   satz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver
   Kriterien auswählen, die allen interessierten Un-
   ternehmen zugänglich sind,

2. Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Num-
   mer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen
   können, aber nicht ausschließen müssen,
3. § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.

                       § 143

            Regelung für Auftraggeber

           nach dem Bundesberggesetz
   (1) Sektorenauftraggeber, die nach dem Bundes-
berggesetz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder
andere feste Brennstoffe aufzusuchen oder zu ge-
winnen, müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau-
oder Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwel-
lenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durch-
BGBl. 2016, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221
führung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl,
Gas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen die
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wett-
bewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins-
besondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte-
resse an einem solchen Auftrag haben können, aus-
reichend informieren und bei der Auftragsvergabe
objektive Kriterien zugrunde legen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren
Gegenstand die Beschaffung von Energie oder
Brennstoffen zur Energieerzeugung ist.

   (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der
Europäischen Kommission über das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie Auskunft über die
Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge
nach Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der
Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der
Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auf-
traggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete
zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl,

Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen,

der Kommission Auskunft über die von ihnen verge-

benen Aufträge zu erteilen haben (ABl. L 129 vom

27.5.1993, S. 25). Sie können über das Verfahren

gemäß der Rechtsverordnung nach § 113 Satz 2
Nummer 8 unter den dort geregelten Voraussetzun-
gen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung
dieser Bestimmung erreichen.

                  Unterabschnitt 2

           Vergabe von verteidigungs-
oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

                       § 144
                Anwendungsbereich
   Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-
gabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftragge-
ber und Sektorenauftraggeber.

                       § 145

              Besondere Ausnahmen
        für die Vergabe von verteidigungs-
oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
   Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe
von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öf-
fentlichen Aufträgen, die
1. den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
   dienen,
2. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver-
   geben werden, das

  a) auf Forschung und Entwicklung beruht und
  b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union für die Entwicklung
     eines neuen Produkts und gegebenenfalls die
     späteren Phasen des gesamten oder eines
     Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durch-
     geführt wird;

  beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt
  die Europäische Kommission den Anteil der For-
  schungs- und Entwicklungsausgaben an den Ge-
  samtkosten des Programms, die Vereinbarung
  über die Kostenteilung und gegebenenfalls den

   geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitglied-
   staat mit,

3. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
   vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören
   auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Ein-
   satzes von Streitkräften oder von Polizeien des
   Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets
   der Europäischen Union, wenn der Einsatz es
   erfordert, dass im Einsatzgebiet ansässige Unter-
   nehmen beauftragt werden; zivile Beschaffungen
   sind Beschaffungen nicht-militärischer Produkte
   und Beschaffungen von Bau- oder Dienstleistun-
   gen für logistische Zwecke,

4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder
   eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-
   rung oder an eine Gebietskörperschaft eines
   anderen Staates vergibt und die Folgendes zum
   Gegenstand haben:

   a) die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne

      des § 104 Absatz 2 oder die Lieferung von

      Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschluss-

      sachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3

      vergeben wird,

   b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelba-
      rem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung
      stehen,

   c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-
      sche Zwecke oder

   d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen
      eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des
      § 104 Absatz 3 vergeben werden,
5. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versi-
   cherungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,

6. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
   zum Gegenstand haben, es sei denn, die Ergeb-
   nisse werden ausschließlich Eigentum des Auf-
   traggebers für seinen Gebrauch bei der Aus-
   übung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst-
   leistung wird vollständig durch den Auftraggeber
   vergütet, oder

7. besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
   a) die sich aus einem internationalen Abkommen
      oder einer internationalen Vereinbarung erge-
      ben, das oder die zwischen einem oder meh-
      reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      und einem oder mehreren Staaten, die nicht
      Vertragsparteien des Übereinkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge-
      schlossen wurde,

   b) die sich aus einem internationalen Abkommen
      oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-
      sammenhang mit der Stationierung von Trup-
      pen ergeben, das oder die Unternehmen eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
      eines anderen Staates betrifft, oder

   c) die für eine internationale Organisation gelten,
      wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen
      tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat öffentliche
      Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.
BGBl. 2016, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222
                           § 146
                      Verfahrensarten

     Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicher-
  heitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öf-
  fentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern
  das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-
  verfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl
  zur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren ohne
  Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dia-
  log stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund
  dieses Gesetzes gestattet ist.

                           § 147
             Sonstige anwendbare Vorschriften

     Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidi-
  gungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen
  Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie
  die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend,
  dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch

  dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren

  ausgeschlossen werden kann, wenn das Unterneh-

  men nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit

  aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit

  auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die

  nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann
  auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.

                      Unterabschnitt 3
                 Vergabe von Konzessionen

                           § 148
                    Anwendungsbereich
    Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-
  gabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

                           § 149

                  Besondere Ausnahmen
    Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe
  von:
      1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im
         Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,

      2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwick-

         lungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab-
         satz 1 Nummer 2,
      3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten
         oder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116
         Absatz 1 Nummer 3,

      4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen
         im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,
      5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im
         Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,

      6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Kon-
         zessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1
         oder Nummer 2 aufgrund eines auf Gesetz oder
         Verordnung beruhenden ausschließlichen Rechts
         vergeben werden,
      7. Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unter-
         nehmen aufgrund eines ausschließlichen Rechts
         vergeben werden, das diesem im Einklang mit
         den nationalen und unionsrechtlichen Rechts-
         vorschriften über den Marktzugang für Tätigkei-

    ten nach § 102 Absatz 2 bis 6 gewährt wurde;
    ausgenommen hiervon sind Dienstleistungskon-
    zessionen für Tätigkeiten, für die die Unionsvor-
    schriften keine branchenspezifischen Transpa-
    renzverpflichtungen vorsehen; Auftraggeber, die
    einem Unternehmen ein ausschließliches Recht
    im Sinne dieser Vorschrift gewähren, setzen die
    Europäische Kommission hierüber binnen eines
    Monats nach Gewährung dieses Rechts in
    Kenntnis,

 8. Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen,
    dem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-
    satz 1 Nummer 1 die Bereitstellung oder den Be-
    trieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die
    Bereitstellung eines oder mehrerer elektroni-
    scher Kommunikationsdienste für die Öffentlich-
    keit zu ermöglichen,

 9. Konzessionen im Bereich Wasser, die

    a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester

       Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im

       Zusammenhang mit der Gewinnung, dem

       Transport oder der Verteilung von Trinkwasser

       oder die Einspeisung von Trinkwasser in

       diese Netze betreffen oder

    b) mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zu-
       sammenhang stehen und einen der nachfol-
       gend aufgeführten Gegenstände haben:
       aa) Wasserbau-, Bewässerungs- und Ent-
           wässerungsvorhaben, sofern die zur Trink-
           wasserversorgung bestimmte Wasser-
           menge mehr als 20 Prozent der Gesamt-
           wassermenge ausmacht, die mit den
           entsprechenden Vorhaben oder Bewäs-
           serungs- oder Entwässerungsanlagen
           zur Verfügung gestellt wird, oder

       bb) Abwasserbeseitigung oder -behandlung,
10. Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienst-
    leistungen, die unter die Referenznummer des
    Common Procurement Vocabulary 92351100-7
    fallen, und die einem Unternehmen auf der
    Grundlage eines ausschließlichen Rechts ge-

    währt werden,

11. Konzessionen, die Konzessionsgeber im Sinne
    des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zur Durch-
    führung ihrer Tätigkeiten in einem nicht der
    Europäischen Union angehörenden Staat in einer
    Weise vergeben, die nicht mit der physischen
    Nutzung eines Netzes oder geografischen Ge-
    biets in der Europäischen Union verbunden ist,
    oder

12. Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrs-
    dienste auf der Grundlage der Erteilung einer
    Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung
    (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 24. September 2008
    über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-
    rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
    schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) ver-
    geben werden, oder von Konzessionen, die die
    Beförderung von Personen im Sinne des § 1 des
    Personenbeförderungsgesetzes betreffen.
BGBl. 2016, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223
                       § 150

              Besondere Ausnahmen

        für die Vergabe von Konzessionen

   in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

  Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe
von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung
und Sicherheit,
1. bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses
   Teils den Konzessionsgeber verpflichten würde,
   Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Er-
   achtens den wesentlichen Sicherheitsinteressen
   der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
   oder wenn die Vergabe und Durchführung der
   Konzession als geheim zu erklären sind oder
   von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß
   den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-
   schriften begleitet sein müssen, sofern der Kon-
   zessionsgeber festgestellt hat, dass die betref-
   fenden wesentlichen Interessen nicht durch weni-
   ger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden
   können, wie beispielsweise durch Anforderungen,
   die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Infor-
   mationen abzielen, die Konzessionsgeber im
   Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens
   zur Verfügung stellen,

2. die im Rahmen eines Kooperationsprogramms
   vergeben werden, das
  a) auf Forschung und Entwicklung beruht und

  b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union für die Entwicklung
     eines neuen Produkts und gegebenenfalls die
     späteren Phasen des gesamten oder eines
     Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durch-
     geführt wird,
3. die die Bundesregierung an eine andere Regie-
   rung für in unmittelbarem Zusammenhang mit
   Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung ste-
   hende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau-
   und Dienstleistungen speziell für militärische
   Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistun-

   gen vergibt,

4. die in einem Staat, der nicht Vertragspartei des
   Übereinkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum ist, im Rahmen des Einsatzes von
   Truppen außerhalb des Gebiets der Europäischen
   Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfor-
   dert, dass diese Konzessionen an im Einsatz-
   gebiet ansässige Unternehmen vergeben werden,

5. die durch andere Ausnahmevorschriften dieses
   Teils erfasst werden,
6. die nicht bereits gemäß den Nummern 1 bis 5
   ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesent-
   licher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
   Deutschland nicht durch weniger einschneidende
   Maßnahmen garantiert werden kann, wie bei-
   spielsweise durch Anforderungen, die auf den
   Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ab-
   zielen, die Konzessionsgeber im Rahmen eines

   Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung

   stellen, oder

7. die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,

   a) die sich aus einem internationalen Abkommen
      oder einer internationalen Vereinbarung erge-

      ben, das oder die zwischen einem oder meh-

      reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union

      und einem oder mehreren Staaten, die nicht
      Vertragsparteien des Übereinkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge-
      schlossenen wurde,
   b) die sich aus einem internationalen Abkommen
      oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-
      sammenhang mit der Stationierung von Trup-
      pen ergeben, das oder die Unternehmen eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
      eines anderen Staates betrifft, oder

   c) die für eine internationale Organisation gelten,
      wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tä-
      tigt oder wenn ein Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union Aufträge nach diesen Regeln
      vergeben muss.

                        § 151

                      Verfahren

   Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt,
eine Konzession zu vergeben. Auf die Veröffent-
lichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur ver-
zichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Geset-
zes zulässig ist. Im Übrigen dürfen Konzessions-
geber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen
vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
nen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabever-
fahrens frei ausgestalten.

                        § 152
                  Anforderungen
          im Konzessionsvergabeverfahren

  (1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1
und 3 entsprechend anzuwenden.

  (2) Konzessionen werden an geeignete Unterneh-

men im Sinne des § 122 vergeben.

   (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objekti-
ver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Ange-
bote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen
bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Ge-
samtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt wer-
den kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem
Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und
dürfen dem Konzessionsgeber keine uneinge-
schränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können quali-
tative, umweltbezogene oder soziale Belange um-
fassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit einer
Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Über-
prüfung der von den Bietern übermittelten Informa-
tionen gestatten, damit bewertet werden kann, ob
und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien
erfüllen.

  (4) Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach

§ 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden

Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entspre-
chend anzuwenden.
BGBl. 2016, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224
                           § 153

              Vergabe von Konzessionen über
      soziale und andere besondere Dienstleistungen

     Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen,
  die soziale und andere besondere Dienstleistungen
  im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU
  betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.

                           § 154

            Sonstige anwendbare Vorschriften
     Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen

  einschließlich der Konzessionen nach § 153 fol-
  gende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

  1. § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen,

  2. die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass

      a) Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Num-
         mer 3 ein Unternehmen unter den Vorausset-
         zungen des § 123 ausschließen können, aber
         nicht ausschließen müssen,

      b) Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in
         den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein
         Unternehmen von der Teilnahme an einem Ver-
         gabeverfahren ausschließen können, wenn das
         Unternehmen nicht die erforderliche Vertrau-

         enswürdigkeit aufweist, um Risiken für die

         nationale Sicherheit auszuschließen; der

         Nachweis kann auch mithilfe geschützter

         Datenquellen erfolgen,

  3. § 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe,
     dass

      a) § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Vergabe

         von Konzessionen, die Tätigkeiten nach § 102

         Absatz 2 bis 6 betreffen, nicht anzuwenden ist

         und

      b) die Obergrenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2
         für Bau- und Dienstleistungskonzessionen ein-
         heitlich 10 Prozent des Wertes der ursprüng-
         lichen Konzession beträgt,

  4. die §§ 133 bis 135,

  5. § 138 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen
     durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101
     Absatz 1 Nummer 2 und 3 an verbundene Unter-
     nehmen,

  6. § 139 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen

     durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101

     Absatz 1 Nummer 2 und 3 an ein Gemeinschafts-

     unternehmen oder durch Gemeinschaftsunter-

     nehmen an einen Konzessionsgeber im Sinne

     des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und

  7. § 140 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen
     durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101
     Absatz 1 Nummer 2 und 3 für unmittelbar dem
     Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten.

                     Kapitel 2
              Nachprüfungsverfahren

                    Abschnitt 1
              Nachprüfungsbehörden

                       § 155

                     Grundsatz
   Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-
sichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher
Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung
durch die Vergabekammern.

                       § 156

                 Vergabekammern
   (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf-
träge und der Vergabe von Konzessionen nehmen
die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund

zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzes-
sionen, die Vergabekammern der Länder für die die-
sen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Kon-
zessionen wahr.
   (2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige An-
sprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme
oder das Unterlassen einer Handlung in einem Ver-
gabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht gel-
tend gemacht werden.

   (3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

für die Geltendmachung von Schadensersatzan-

sprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden

zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen

die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

                       § 157
            Besetzung, Unabhängigkeit

  (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im

Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Ver-

antwortung aus.

   (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Be-
setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,
von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der
Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen
Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum hö-
heren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkun-
dige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der
hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum
Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsit-
zende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche
Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen
Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrun-
gen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.

Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs-

oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des

§ 104 können die Vergabekammern abweichend von

Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzen-

den und zwei hauptamtlichen Beisitzern entschei-

den.
  (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsit-
zenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne
mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Be-
schluss zur alleinigen Entscheidung übertragen.
BGBl. 2016, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225
Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache
keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei-
dung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

  (4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine
Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden
unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

                       § 158

             Einrichtung, Organisation

   (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von

Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Ein-

richtung und Besetzung der Vergabekammern sowie

die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des

Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und de-
ren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spit-
zenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kam-
mern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt
nach Genehmigung durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung
und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

  (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung
der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nach-
prüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach
Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer sol-
chen Bestimmung die Landesregierung, die die Er-

mächtigung weiter übertragen kann. Die Länder kön-
nen gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

                       § 159

                 Abgrenzung der

        Zuständigkeit der Vergabekammern

   (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig
für die Nachprüfung der Vergabeverfahren

1. des Bundes;

2. von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des
   § 99 Nummer 2, von Sektorenauftraggebern im
   Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
   dung mit § 99 Nummer 2 und Konzessionsgebern
   im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
   bindung mit § 99 Nummer 2, sofern der Bund die
   Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sons-
   tige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder
   über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt
   oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung
   oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend
   bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftrag-
   geber Beteiligten haben sich auf die Zuständig-
   keit einer anderen Vergabekammer geeinigt;
3. von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100
   Absatz 1 Nummer 2 und von Konzessionsgebern
   im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3, sofern
   der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss
   ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor,
   wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die

   Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftrag-

   gebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den

   Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm-
   rechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mit-
   glieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
   sichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;

4. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 4,
   sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt
   hat;

5. die im Rahmen der Organleihe für den Bund
   durchgeführt werden;
6. in Fällen, in denen sowohl die Vergabekammer
   des Bundes als auch eine oder mehrere Vergabe-
   kammern der Länder zuständig sind.

   (2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im
Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund
durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes

zuständig. Ist in entsprechender Anwendung des

Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem

Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jewei-

ligen Landes zuständig.

   (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit
der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftrag-
gebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaf-
fungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebe-
kanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.

                     Abschnitt 2

         Verfahren vor der Vergabekammer

                       § 160

                 Einleitung, Antrag

  (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungs-
verfahren nur auf Antrag ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein
Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon-

zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten

nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Ver-
gabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-
gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent-

standen ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
   gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
   Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
   dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
   zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
   Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf-
   grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
   spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntma-
   chung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
   Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
   den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
   spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer-
   bung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
   Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit-

   teilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-

   helfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
BGBl. 2016, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226
                         § 161
                      Form, Inhalt
     (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekam-
  mer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er
  soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antrag-
  steller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
  Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-
  ses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten
  im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.

     (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des
  Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupte-
  ten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung

  und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel

  enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber

  dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit be-

  kannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

                         § 162

            Verfahrensbeteiligte, Beiladung
    Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der
  Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interes-
  sen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt
  werden und die deswegen von der Vergabekammer

  beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die
  Beiladung ist unanfechtbar.

                         § 163

               Untersuchungsgrundsatz

     (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt
  von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das be-
  schränken, was von den Beteiligten vorgebracht

  wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer um-

  fassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabe-

  kammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer ge-

  samten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Verga-
  beverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt

  wird.

     (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf,
  ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
  Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen
  vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift)
  des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offen-
  sichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermit-
  telt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine
  Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten
  an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Verga-
  beakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der
  Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57
  bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61 gelten entspre-
  chend.

                         § 164
        Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
     (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit
  von Verschlusssachen und anderen vertraulichen In-
  formationen sicher, die in den von den Parteien über-
  mittelten Unterlagen enthalten sind.
    (2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur
  Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs-
  gründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen
  Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und
  Auskünfte nicht erkennen lassen.

                       § 165
                   Akteneinsicht
  (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Ver-
gabekammer einsehen und sich durch die Ge-
schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-
züge oder Abschriften erteilen lassen.
   (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Un-
terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen

Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nissen, geboten ist.

   (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner

Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2

genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in

den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.

Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von sei-
ner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

  (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im
Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in
der Hauptsache angegriffen werden.

                       § 166

              Mündliche Verhandlung

   (1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund
einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen
Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Ge-
legenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der

Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offen-
sichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach
Lage der Akten entschieden werden.

   (2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhand-

lungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungs-

gemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt

und entschieden werden.

                       § 167

                  Beschleunigung

   (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre
Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von
fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonde-
ren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist
durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforder-
lichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll
nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet
diese Verfügung schriftlich.
   (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förde-
rung und raschen Abschluss des Verfahrens be-
dachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten kön-
nen Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf wei-
terer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

                       § 168
         Entscheidung der Vergabekammer
   (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der An-
tragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft
die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverlet-
zung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof-
fenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die An-
träge nicht gebunden und kann auch unabhängig
BGBl. 2016, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfah-
rens einwirken.
   (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht auf-
gehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfah-
ren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung
oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder
in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekam-
mer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine
Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt
in diesem Fall nicht.
  (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht
durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,
auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der
Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entspre-
chend.

                        § 169

        Aussetzung des Vergabeverfahrens
  (1) Informiert die Vergabekammer den Auftragge-
ber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung,
darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekam-
mer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach
§ 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

   (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber
auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unterneh-
mens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das
Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhal-
ten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von
zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung
zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller mög-

licherweise geschädigten Interessen sowie des Inte-
resses der Allgemeinheit an einem raschen Ab-
schluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Ab-
schluss der Nachprüfung die damit verbundenen
Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Inte-
resse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Er-
füllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berück-
sichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifi-
schen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich
besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen
zu berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksich-
tigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des An-
tragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder
die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten
des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem
Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwer-
degericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags
nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2
Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer
den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwer-
degericht auf Antrag des Auftraggebers unter den
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen
Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Be-
schwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2
und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Be-
schwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entschei-
dungen der Vergabekammer nach diesem Absatz
nicht zulässig.
  (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Ab-
satz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als
durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die
Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläu-

figen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingrei-
fen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Ab-
satzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist
nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer
kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen
Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungs-
gesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen;
die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2
gilt entsprechend.
   (4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Vo-
raussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder
§ 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot
des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach
Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an
den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Ver-
gabekammer unverzüglich nach Eingang des
Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das
Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags
wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.

                        § 170

                   Ausschluss
          von abweichendem Landesrecht

  Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum
Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.

                     Abschnitt 3

               Sofortige Beschwerde

                        § 171
             Zulässigkeit, Zuständigkeit

   (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer
ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den
am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
   (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig,
wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf
Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Ab-
satz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag
als abgelehnt.

  (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer
zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandes-
gerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
   (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2
können von den Landesregierungen durch Rechts-
verordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem
Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

                        § 172

                 Frist, Form, Inhalt
  (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung
der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit
dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Be-
schwerdegericht einzulegen.
BGBl. 2016, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228
     (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer
  Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegrün-
  dung muss enthalten:

  1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der
     Vergabekammer angefochten und eine abwei-
     chende Entscheidung beantragt wird,

  2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf

     die sich die Beschwerde stützt.

     (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen
  Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für
  Beschwerden von juristischen Personen des öffent-
  lichen Rechts.

     (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die
  anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabe-
  kammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung

  einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unter-
  richten.

                          § 173

                        Wirkung

     (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende

  Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabe-

  kammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei

  Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die

  Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abge-

  lehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag

  des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung

  bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlän-

  gern.

     (2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1
  Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög-
  licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen
  Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-
  scheidung über die Beschwerde die damit verbun-
  denen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist
  das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft-
  lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu
  berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher-
  heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind
  zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher-
  heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht be-
  rücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Er-
  folgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen
  Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren,
  den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu er-
  halten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem
  raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

     (3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf
  Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags
  stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht
  das Beschwerdegericht die Entscheidung der Verga-
  bekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

                          § 174

          Beteiligte am Beschwerdeverfahren

    An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
  beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabe-
  kammer Beteiligten.

                        § 175

                Verfahrensvorschriften

  (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die
Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte

oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt

vertreten lassen.

  (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1
und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung
auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die
§§ 78, 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre-
chend anzuwenden.

                        § 176

       Vorabentscheidung über den Zuschlag

   (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag
des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftragge-
ber als das Unternehmen benannt ist, das den Zu-
schlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren

Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag

gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller mög-

licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen

Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-

scheidung über die Beschwerde die damit verbun-

denen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist

das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft-

lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu

berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher-
heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind
zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher-
heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht
berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die
Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die
allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Ver-
gabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die
Konzession zu erhalten, und das Interesse der
Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Ver-
gabeverfahrens.

   (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich-
zeitig zu begründen. Die zur Begründung des An-
trags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund
für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.
Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Ver-
fahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.

   (3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens
innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des An-
trags zu treffen und zu begründen; bei besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann
der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch be-
gründete Mitteilung an die Beteiligten um den erfor-
derlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Be-

gründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswid-
rigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwen-
den.

  (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vor-
schrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
BGBl. 2016, Seite 229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 229
                       § 177
          Ende des Vergabeverfahrens
   nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
   Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176
vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Ver-
gabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zu-
stellung der Entscheidung als beendet, wenn der
Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung
der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich
aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf
nicht fortgeführt werden.

                       § 178
             Beschwerdeentscheidung

   Hält das Gericht die Beschwerde für begründet,
so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer
auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der
Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Ver-
gabekammer aus, unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache er-
neut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob
das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt
hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten ver-
letzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.

                       § 179
        Bindungswirkung und Vorlagepflicht
   (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-
vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein
Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,
ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige
Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei-

dung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls

des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs

über die Beschwerde gebunden.

   (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-
dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache

dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof

entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der

Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung

der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwer-

degericht die Entscheidung in der Hauptsache über-

tragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand

des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die

Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 173 Ab-
satz 1 Satz 3 und nach § 176.

                       § 180

      Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

  (1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die
sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an
ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Be-
schwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den
Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen
durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwer-
derechts entstanden ist.
  (2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwer-
derechts ist es insbesondere,
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des
   Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob
   fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu er-
   wirken;

2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das
   Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurren-
   ten zu schädigen;
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später
   gegen Geld oder andere Vorteile zurückzuneh-
   men.
   (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer
entsprechend einem besonderen Antrag nach
§ 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen
als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antrag-
steller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung
der angeordneten Maßnahme entstandenen Scha-
den zu ersetzen.

                       § 181

                   Anspruch auf
          Ersatz des Vertrauensschadens
   Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von
Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen
und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß
bei der Wertung der Angebote eine echte Chance
gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch
den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann
das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der
Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende
Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

                       § 182
                    Kosten des
        Verfahrens vor der Vergabekammer

   (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur De-

ckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Ver-

waltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fas-
sung ist anzuwenden.

   (2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro;

dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis

auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll

den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten;

sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die

wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch

ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht

werden.

  (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt,
hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuld-
ner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch
Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, kön-

nen diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag
vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rück-
nahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der
Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die
Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermes-
sen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhe-
bung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen
werden.
   (4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfah-
ren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-
digen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.
Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur er-
stattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus
BGBl. 2016, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 230
   Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich
   der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erle-
   digt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckent-
   sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
   gung notwendigen Aufwendungen anderer Beteilig-
   ter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug
   auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigelade-
   nen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80
   Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
   rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften
   der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten
   entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungs-
   verfahren findet nicht statt.

                           § 183

         Korrekturmechanismus der Kommission
      (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines
   Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrags eine
   Mitteilung der Europäischen Kommission, dass
   diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Ver-
   stoß gegen das Recht der Europäischen Union zur

   Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Vergabe von
   Konzessionen vor, der zu beseitigen sei, teilt das
   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dies
   dem Auftraggeber mit.
      (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb
   von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mittei-
   lung dem Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie eine umfassende Darstellung des Sachver-
   halts zu geben und darzulegen, ob der behauptete
   Verstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum
   er nicht beseitigt wurde, ob das Vergabeverfahren
   Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder
   aus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde.

      (3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines
   Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt,
   so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesmi-
   nisterium für Wirtschaft und Energie unverzüglich
   über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

                           § 184
                 Unterrichtungspflichten
               der Nachprüfungsinstanzen
      Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte
   unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres
   über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vor-
   jahres und deren Ergebnisse.“

3. Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 5
                  Anwendungsbereich
       des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes

                           § 185
                     Unternehmen der
           öffentlichen Hand, Geltungsbereich

      (1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils
   dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzu-
   wenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der
   öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet
   oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Ab-
   satz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-recht-

  liche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des
  Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht
  auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt
  für Wiederaufbau anzuwenden.
     (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils
  dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbe-
  schränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbe-
  reich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie au-
  ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
  anlasst werden.

     (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgeset-
  zes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29
  nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen
  ist.“

4. Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:
                          „Teil 6
         Übergangs- und Schlussbestimmungen

                          § 186

                Übergangsbestimmungen
    (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht
  mehr anzuwenden.
    (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016
  begonnen haben, einschließlich der sich an diese
  anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am
  18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren
  werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum
  Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“

5. Die Anlage wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen
   (1) In § 98c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nummer 1
bis 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
  (2) § 207 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
   (3) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I

S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 2 werden die Angabe „§ 116“ durch
   die Angabe „§ 171“ und die Wörter „§ 115 Absatz 2
   Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3
   und nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 2
   Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3
   und nach § 176“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Vorbemer-
     kung 1.2.2 wird die Angabe „§§ 63 und 116“
     durch die Angabe „§§ 63 und 171“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231
  b) In Nummer 1630 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2
     Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 3
     oder nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Ab-
     satz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Ab-
     satz 1 Satz 3 oder nach § 176“ ersetzt.
   (4) In Teil 3 Abschnitt 2 Vorbemerkung 3.2 Absatz 2
der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden

ist, werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6,

§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121“ durch die Wörter

„§ 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 173 Absatz 1 Satz 3
oder nach § 176“ ersetzt.

   (5) In § 271a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die
Wörter „§ 99 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
   (6) In § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungskla-
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 99 Num-

mer 1 bis 3“ ersetzt.

  (7) In § 150a Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3
und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
   (8) In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 des Gesetzes
über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi-
zienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1483), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die

Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 99

Nummer 1 bis 3 und § 100“ ersetzt.

  (9) In § 26 Absatz 1 Satz 2 des Erdölbevorratungs-
gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das
durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Vierten Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ er-
setzt.

  (10) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter
   „den §§ 99 und 100“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3
   und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.

   (11) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter
   „den §§ 99 und 100“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3
   und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.

   (12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. De-

zember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Arti-

kel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I

S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Vierten
   Teils“ durch die Angabe „Teils 4“ ersetzt.

2. § 130a Absatz 8 Satz 8 wird aufgehoben.
3. § 291b Absatz 1b wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „der Vierte Teil“ durch
     die Angabe „Teil 4“ sowie das Wort „Verdingungs-
     ordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Ver-
     tragsordnung“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3 Nr. 4 Buch-
     stabe p der Verdingungsordnung“ durch die Wör-
     ter „§ 3 Absatz 5 Buchstabe i der Vergabe- und
     Vertragsordnung“ ersetzt.

   (13) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über

Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen

Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015
(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „der Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.
   (14) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 99“

     durch die Angabe „§ 103“ und die Wörter „der

     Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Zwei-
     ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils“ durch
     die Wörter „Teil 4 Kapitel 2“ ersetzt.

2. In § 8b Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§§ 101a
   und 101b“ durch die Angabe „§§ 134 und 135“
   ersetzt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Die §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 18. April 2016 in Kraft.
BGBl. 2016, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 17. Februar 2016

                                  Der Bundespräsident
                                     Joachim Gauck

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister
                              für Wirtschaft und Energie
                                    Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 203. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67db09c215396db0….