Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2

BGBl. 2021 I S. 2 · 162.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2
                                            Gesetz
                                zur Änderung des Gesetzes gegen
                  Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives
                 und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen
                                  (GWB-Digitalisierungsgesetz)1
                                                            Vom 18. Januar 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

                 Änderung des Gesetzes
            gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
         eingefügt:

          „§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unter-
                 nehmen mit überragender marktüber-
                 greifender Bedeutung für den Wettbe-
                 werb“.

      b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
         eingefügt:
          „§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger
                 Zusammenschlüsse“.
      c) Die Angaben zu Teil 2 werden wie folgt gefasst:
                                     „Teil 2

                               Kartellbehörden

                                   Kapitel 1

                          Allgemeine Vorschriften

          § 48      Zuständigkeit

          § 49      Bundeskartellamt und oberste Landes-
                    behörden

          § 50      Vollzug des europäischen Rechts

                                   Kapitel 2
                        Behördenzusammenarbeit
          § 50a Ermittlungen im Netzwerk der europä-
                ischen Wettbewerbsbehörden

1
    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezem-
    ber 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaa-
    ten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbs-
    vorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionie-
    rens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3) und der Richt-
    linie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadenser-

    satzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen
    wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der
    Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

  § 50b Zustellung im Netzwerk der europä-
        ischen Wettbewerbsbehörden

  § 50c Vollstreckung im Netzwerk der europä-
        ischen Wettbewerbsbehörden

  § 50d Informationsaustausch im Netzwerk der
        europäischen Wettbewerbsbehörden
  § 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländi-
        schen Wettbewerbsbehörden

  § 50f   Zusammenarbeit mit anderen Behörden
                      Kapitel 3
                  Bundeskartellamt

  § 51    Sitz, Organisation

  § 52    Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

  § 53    Tätigkeitsbericht und Monitoringberich-
          te“.

d) Die Angaben zu Teil 3 Kapitel 1 und 2 werden
   wie folgt gefasst:
                       „Teil 3
                      Verfahren

                      Kapitel 1

                 Verwaltungssachen

                     Abschnitt 1

          Verfahren vor den Kartellbehörden

  § 54    Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Be-
          teiligtenfähigkeit

  § 55    Vorabentscheidung über Zuständigkeit

  § 56    Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Ver-
          handlung
  § 57    Ermittlungen, Beweiserhebung
  § 58    Beschlagnahme

  § 59    Auskunftsverlangen

  § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen

  § 59b Durchsuchungen

  § 60    Einstweilige Anordnungen

  § 61    Verfahrensabschluss, Begründung der
          Verfügung, Zustellung

  § 62    Gebührenpflichtige Handlungen
BGBl. 2021, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3
                  Abschnitt 2
          Gemeinsame Bestimmungen
           für Rechtsbehelfsverfahren

§ 63    Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren,

        Beteiligtenfähigkeit

§ 64    Anwaltszwang
§ 65    Mündliche Verhandlung
§ 66    Aufschiebende Wirkung
§ 67    Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 68    Einstweilige Anordnungen im Rechtsbe-
        helfsverfahren

§ 69    Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
        rechtliches Gehör

§ 70    Akteneinsicht

§ 71    Kostentragung und -festsetzung

§ 72    Geltung von Vorschriften des Gerichts-

        verfassungsgesetzes und der Zivilpro-
        zessordnung

                  Abschnitt 3

                  Beschwerde
§ 73    Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 74    Frist und Form

§ 75    Untersuchungsgrundsatz

§ 76    Beschwerdeentscheidung

                  Abschnitt 4
            Rechtsbeschwerde und
          Nichtzulassungsbeschwerde
§ 77    Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde-
        gründe
§ 78    Nichtzulassungsbeschwerde

§ 79    Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und

        Frist

§ 80    Rechtsbeschwerdeentscheidung

                    Kapitel 2
                Bußgeldsachen

                  Abschnitt 1
              Bußgeldvorschriften

§ 81    Bußgeldtatbestände

§ 81a Geldbußen gegen Unternehmen

§ 81b Geldbußen gegen Unternehmensvereini-
      gungen

§ 81c Höhe der Geldbuße

§ 81d Zumessung der Geldbuße

§ 81e Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
§ 81f   Verzinsung der Geldbuße

§ 81g Verjährung der Geldbuße

                        Abschnitt 2
                  Kronzeugenprogramm

     § 81h Ziel und Anwendungsbereich

     § 81i   Antrag auf Kronzeugenbehandlung

     § 81j   Allgemeine Voraussetzungen      für   die
             Kronzeugenbehandlung
     § 81k Erlass der Geldbuße
     § 81l   Ermäßigung der Geldbuße
     § 81m Marker
     § 81n Kurzantrag

                        Abschnitt 3

                    Bußgeldverfahren

     § 82    Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen

     § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Ver-
           fahren nach Einspruchseinlegung

     § 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse

     § 83    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im
             gerichtlichen Verfahren

     § 84    Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-
             hof
     § 85    Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß-
             geldbescheid

     § 86    Gerichtliche Entscheidung bei der Voll-
             streckung“.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:
         „3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten
             Daten,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
         Nummern 4 bis 9.

  b) Nach § 18 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b

     eingefügt:
        „(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung ei-
     nes Unternehmens, das als Vermittler auf mehr-
     seitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch
     die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermitt-
     lungsdienstleistungen für den Zugang zu Be-
     schaffungs- und Absatzmärkten zu berücksich-
     tigen.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die missbräuch-
     liche Ausnutzung“ durch die Wörter „Der Miss-
     brauch“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. sich weigert, ein anderes Unternehmen ge-
         gen angemessenes Entgelt mit einer sol-
         chen Ware oder gewerblichen Leistung zu
         beliefern, insbesondere ihm Zugang zu
         Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruk-
         tureinrichtungen zu gewähren, und die Be-
         lieferung oder die Gewährung des Zugangs
         objektiv notwendig ist, um auf einem vor-
BGBl. 2021, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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          oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und
          die Weigerung den wirksamen Wettbewerb
          auf diesem Markt auszuschalten droht, es
          sei denn, die Weigerung ist sachlich ge-
          rechtfertigt;“.
4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                         „§ 19a

                    Missbräuchliches
             Verhalten von Unternehmen mit
            überragender marktübergreifender
             Bedeutung für den Wettbewerb
       (1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung
    feststellen, dass einem Unternehmen, das in er-
    heblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18
    Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktüber-
    greifende Bedeutung für den Wettbewerb zu-
    kommt. Bei der Feststellung der überragenden
    marktübergreifenden Bedeutung eines Unterneh-
    mens für den Wettbewerb sind insbesondere zu
    berücksichtigen:

    1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem
       oder mehreren Märkten,
    2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen
       Ressourcen,
    3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit
       auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen
       Märkten,
    4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,

    5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang
       Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten
       sowie sein damit verbundener Einfluss auf die
       Geschäftstätigkeit Dritter.

    Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach
    Eintritt der Bestandskraft zu befristen.
       (2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer
    Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen un-
    tersagen,
    1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs-
       und Absatzmärkten die eigenen Angebote ge-
       genüber denen von Wettbewerbern bevorzugt
       zu behandeln, insbesondere
      a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu
         bevorzugen;
      b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten
         vorzuinstallieren oder in anderer Weise in
         Angebote des Unternehmens zu integrieren;

    2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unterneh-
       men in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaf-
       fungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn
       die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang
       zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbeson-
       dere
      a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer aus-
         schließlichen Vorinstallation oder Integration
         von Angeboten des Unternehmens führen;
      b) andere Unternehmen daran zu hindern oder
         es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Ange-
         bote zu bewerben oder Abnehmer auch über
         andere als die von dem Unternehmen bereit-
         gestellten oder vermittelten Zugänge zu er-
         reichen;

3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das
   Unternehmen seine Stellung, auch ohne markt-
   beherrschend zu sein, schnell ausbauen kann,
   unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbe-
   sondere
   a) die Nutzung eines Angebots des Unterneh-
      mens mit einer dafür nicht erforderlichen
      automatischen Nutzung eines weiteren An-
      gebots des Unternehmens zu verbinden,
      ohne dem Nutzer des Angebots ausrei-
      chende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des
      Umstands und der Art und Weise der Nut-
      zung des anderen Angebots einzuräumen;
   b) die Nutzung eines Angebots des Unterneh-
      mens von der Nutzung eines anderen Ange-
      bots des Unternehmens abhängig zu ma-
      chen;

4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter
   Daten, die das Unternehmen gesammelt hat,
   Marktzutrittsschranken zu errichten oder spür-
   bar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in
   sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäfts-
   bedingungen zu fordern, die eine solche Ver-
   arbeitung zulassen, insbesondere
   a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu
      machen, dass Nutzer der Verarbeitung von
      Daten aus anderen Diensten des Unterneh-
      mens oder eines Drittanbieters zustimmen,
      ohne den Nutzern eine ausreichende Wahl-
      möglichkeit hinsichtlich des Umstands, des
      Zwecks und der Art und Weise der Verarbei-
      tung einzuräumen;

   b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbe-
      werbsrelevante Daten zu anderen als für die
      Erbringung der eigenen Dienste gegenüber
      diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken
      zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen
      eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsicht-
      lich des Umstands, des Zwecks und der Art
      und Weise der Verarbeitung einzuräumen;
5. die Interoperabilität von Produkten oder Leis-
   tungen oder die Portabilität von Daten zu ver-
   weigern oder zu erschweren und damit den
   Wettbewerb zu behindern;
6. andere Unternehmen unzureichend über den
   Umfang, die Qualität oder den Erfolg der
   erbrachten oder beauftragten Leistung zu infor-
   mieren oder ihnen in anderer Weise eine Be-
   urteilung des Wertes dieser Leistung zu er-
   schweren;

7. für die Behandlung von Angeboten eines ande-
   ren Unternehmens Vorteile zu fordern, die in
   keinem angemessenen Verhältnis zum Grund
   der Forderung stehen, insbesondere
   a) für deren Darstellung die Übertragung von
      Daten oder Rechten zu fordern, die dafür
      nicht zwingend erforderlich sind;
   b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote
      von der Übertragung von Daten oder Rech-
      ten abhängig zu machen, die hierzu in kei-
      nem angemessenen Verhältnis stehen.
Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise
sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und
BGBl. 2021, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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  Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen.
  § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten
  entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann
  mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden wer-
  den.
     (3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

     (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie berichtet den gesetzgebenden Körper-
  schaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkraft-
  treten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2

  über die Erfahrungen mit der Vorschrift.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
     mer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini-
     gungen von Unternehmen, soweit von ihnen an-
     dere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager
     einer bestimmten Art von Waren oder gewerb-
     lichen Leistungen in der Weise abhängig sind,
     dass ausreichende und zumutbare Möglich-
     keiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen,
     nicht bestehen und ein deutliches Ungleichge-
     wicht zur Gegenmacht der anderen Unterneh-
     men besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1
     in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner
     auch für Unternehmen, die als Vermittler auf
     mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere
     Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu
     Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer
     Vermittlungsleistung in der Weise abhängig
     sind, dass ausreichende und zumutbare Aus-
     weichmöglichkeiten nicht bestehen.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann
     sich auch daraus ergeben, dass ein Unterneh-
     men für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu
     Daten angewiesen ist, die von einem anderen
     Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweige-
     rung des Zugangs zu solchen Daten gegen
     angemessenes Entgelt kann eine unbillige Be-
     hinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit
     § 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt
     auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese
     Daten bislang nicht eröffnet ist.“
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne
     des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein
     Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf
     einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die
     eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten

     durch Wettbewerber behindert und hierdurch

     die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leis-

     tungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße
     eingeschränkt wird.“
6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen
  einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine
  Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 über-
  wiegend wahrscheinlich erscheint und die einst-
  weilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs

   oder aufgrund einer unmittelbar drohenden,
   schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen
   Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern
   das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft
   macht, nach denen die Anordnung eine unbillige,
   nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
   gebotene Härte zur Folge hätte.“

 7. § 32c wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

        „(2) Unabhängig von den Voraussetzungen

      nach Absatz 1 kann die Kartellbehörde auch
      mitteilen, dass sie im Rahmen ihres Aufgreifer-
      messens von der Einleitung eines Verfahrens
      absieht.
        (3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine
      Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung sei-
      nes nach Absatz 1 und 2 bestehenden Ermes-
      sens festlegen.

         (4) Unternehmen oder Unternehmensvereini-
      gungen haben auf Antrag gegenüber dem Bun-
      deskartellamt einen Anspruch auf eine Entschei-
      dung nach Absatz 1, wenn im Hinblick auf eine
      Zusammenarbeit mit Wettbewerbern ein erheb-
      liches rechtliches und wirtschaftliches Interesse
      an einer solchen Entscheidung besteht. Das
      Bundeskartellamt soll innerhalb von sechs Mo-
      naten über einen Antrag nach Satz 1 entschei-
      den.“
 8. § 32e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vereinba-
      rungen“ die Wörter „oder Verhaltensweisen“
      eingefügt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 57, 59 und 61“
      durch die Angabe „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61“
      ersetzt.
   c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rege-
      lungen zum Betreten von Räumlichkeiten der
      Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und
      Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die
      Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b
      keine Anwendung finden.“
 9. Dem § 33a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsge-
   schäfte über Waren oder Dienstleistungen mit
   kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeit-
   lich und räumlich in den Bereich eines Kartells
   fallen, von diesem Kartell erfasst waren.“
10. Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Für mittelbare Abnehmer gilt § 33a Absatz 2 Satz 4

   in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen nach

   Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.“

11. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
    durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „25 Millionen Euro“ durch die Wörter „50 Millio-
      nen Euro“ und die Wörter „5 Millionen Euro“
      durch die Wörter „17,5 Millionen Euro“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6
    b) Absatz 1a Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „25 Mil-
          lionen Euro“ durch die Wörter „50 Millionen
          Euro“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „5 Millio-
          nen Euro“ durch die Wörter „17,5 Millionen
          Euro“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „auch“
          gestrichen.
      cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
          „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

13. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
    fasst:
    „2. die Untersagungsvoraussetzungen ausschließ-
        lich auf Märkten vorliegen, auf denen seit min-
        destens fünf Jahren Waren oder gewerbliche
        Leistungen angeboten werden und auf denen
        im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt
        weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wur-

        den, es sei denn, es handelt sich um Märkte im

        Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des
        § 35 Absatz 1a, oder“.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
       gefügt:
      „Verwendet ein Unternehmen für seine regelmä-
      ßige Rechnungslegung ausschließlich einen an-
      deren international anerkannten Rechnungs-
      legungsstandard, so ist für die Ermittlung der
      Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich.“

    b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und
       deren Bestandteilen“ die Wörter „ist das Vier-
       fache der Umsatzerlöse“ eingefügt und wird
       das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „erstmals“ ge-
       strichen.
15. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:

      1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zen-
         trale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-
         Gesetzes,

      2. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zen-

         trale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qua-

         lifizierter elektronischer Signatur,

      3. das besondere elektronische Behördenpost-
         fach sowie
      4. eine hierfür bestimmte Internetplattform.“

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse,
      die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem
      Vollzug angemeldet wurden, sind von den betei-
      ligten Unternehmen unverzüglich beim Bundes-
      kartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.“

16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a
                  Aufforderung zur
        Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse
     (1) Das Bundeskartellamt kann ein Unterneh-
   men durch Verfügung verpflichten, jeden Zusam-
   menschluss des Unternehmens mit anderen Unter-
   nehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirt-
   schaftszweigen anzumelden, wenn

   1. das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr welt-
      weit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen
      Euro erzielt hat,
   2. objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür
      bestehen, dass durch künftige Zusammen-
      schlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland
      in den genannten Wirtschaftszweigen erheblich
      behindert werden könnte und
   3. das Unternehmen in den genannten Wirt-
      schaftszweigen einen Anteil von mindestens
      15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage
      von Waren oder Dienstleistungen in Deutsch-
      land hat.

     (2) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt nur für

   Zusammenschlüsse bei denen

   1. das zu erwerbende Unternehmen im letzten Ge-
      schäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 2 Millio-

      nen Euro erzielt hat und
   2. mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im In-
      land erzielt hat.
     (3) Eine Verfügung nach Absatz 1 setzt voraus,
   dass das Bundeskartellamt auf einem der betroffe-
   nen Wirtschaftszweige zuvor eine Untersuchung
   nach § 32e durchgeführt hat.

      (4) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt für drei
   Jahre ab Zustellung der Entscheidung. In der Ver-
   fügung sind die relevanten Wirtschaftszweige an-
   zugeben.“
17. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „vier Monaten“
      durch die Wörter „fünf Monaten“ ersetzt.
   b) In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2“ ge-
      strichen.
18. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „Die Monopolkommission erstellt alle zwei
          Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand

          und die absehbare Entwicklung der Unter-

          nehmenskonzentration in der Bundesrepu-

          blik Deutschland beurteilt, die Anwendung
          der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
          anhand abgeschlossener Verfahren würdigt,
          sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbs-
          politischen Fragen Stellung nimmt. Das Gut-
          achten soll bis zum 30. Juni des Jahres
          abgeschlossen sein, in dem das Gutachten
          zu erstellen ist.“
      bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gutach-
          ten“ die Wörter „oder andere Stellungnah-
          men“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach
          § 75 Absatz 5 bleibt unberührt.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Die Bundesregierung legt Gutachten nach Ab-
      satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften un-
      verzüglich vor. Die Bundesregierung nimmt zu
      den Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in ange-
      messener Frist Stellung, zu sonstigen Gutach-
      ten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen,
      wenn und soweit sie dies für angezeigt hält.
      Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundes-
      ministerien und die Monopolkommission tau-

      schen sich auf Verlangen zu den Inhalten der

      Gutachten aus.“

19. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz ein-

      gefügt:
      „Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten
      nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes,
      § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des
      Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des
      Telekommunikationsgesetzes.“
   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-

      gefügt:

         „(2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die
      Monopolkommission bei der Kartellbehörde in
      elektronischer Form vorliegende Daten, ein-

      schließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-

      sen und personenbezogener Daten, selbststän-

      dig auswerten, soweit dies zur ordnungsge-

      mäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

      Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten

      nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes,

      § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des

      Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des

      Telekommunikationsgesetzes.“

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „In-
      formationen“ die Wörter „und Daten“ eingefügt
      und wird nach der Angabe „Absatz 2a“ die

      Angabe „oder 2b“ eingefügt.

   d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern, für Bau und Heimat“ gestrichen.
20. § 47d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59“ durch die

      Angabe „§§ 59, 59a und 59b“ ersetzt.

   b) In Satz 7 werden die Wörter „§§ 50c, 54, 56, 57,
      61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a, 83, 85, 91
      und 92“ durch die Wörter „§§ 50f, 54, 56 bis 58,
      61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73
      bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92“ ersetzt.

21. § 47k wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die
      folgenden Sätze ersetzt:
      „Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde
      leitet sie alle von dieser für deren Aufgaben
      nach diesem Gesetz benötigten oder angefor-
      derten Informationen und Daten unverzüglich
      an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für

      Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 er-
      hobenen Daten ferner den folgenden Behörden
      und Stellen zur Verfügung:
      1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und
         Energie für statistische Zwecke und zu Eva-
         luierungszwecken sowie

      2. der Monopolkommission für deren Aufgaben
         nach diesem Gesetz.
      Standortinformationen, aggregierte oder ältere
      Daten kann die Markttransparenzstelle für Kraft-
      stoffe auch an weitere Behörden und Stellen der
      unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung
      für deren gesetzliche Aufgaben weitergeben.“

   b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 59“ durch die

      Angabe „§§ 59, 59a und 59b“ ersetzt.

22. Teil 2 wird wie folgt geändert:

   a) Kapitel 1 wird durch die folgenden Kapitel 1

      und 2 ersetzt:

                          „Kapitel 1
                   Allgemeine Vorschriften

                             § 48
                        Zuständigkeit

        (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartell-

      amt, das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Energie und die nach Landesrecht zuständigen
      obersten Landesbehörden.

         (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes

      eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kar-

      tellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt

      die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-

      tragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn

      die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden

      oder diskriminierenden Verhaltens oder einer

      Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Lan-

      des hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt

      diese Aufgaben und Befugnisse die nach Lan-
      desrecht zuständige oberste Landesbehörde
      wahr.

        (3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring

      durch über den Grad der Transparenz, auch der
      Großhandelspreise, sowie den Grad und die
      Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang
      des Wettbewerbs auf Großhandels- und End-
      kundenebene auf den Strom- und Gasmärkten
      sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das

      Bundeskartellamt wird die beim Monitoring

      gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur un-
      verzüglich zur Verfügung stellen.

                             § 49

                      Bundeskartellamt
                 und oberste Landesbehörde

         (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren
      ein oder führt es Ermittlungen durch, so be-
      nachrichtigt es gleichzeitig die oberste Lan-
      desbehörde, in deren Gebiet die betroffenen
      Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine
      oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder
      führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt
      sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
BGBl. 2021, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8
      (2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sa-
    che an das Bundeskartellamt abzugeben, wenn
    nach § 48 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 50 Ab-
    satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts
    begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine
    Sache an die oberste Landesbehörde abzu-
    geben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 2 die
    Zuständigkeit der obersten Landesbehörde be-
    gründet ist.

       (3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann
    die oberste Landesbehörde eine Sache, für die
    nach § 48 Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit
    begründet ist, an das Bundeskartellamt abge-
    ben, wenn dies aufgrund der Umstände der

    Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das
    Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde.
       (4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde

    kann das Bundeskartellamt eine Sache, für die
    nach § 48 Absatz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit
    begründet ist, an die oberste Landesbehörde
    abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände
    der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird
    die oberste Landesbehörde zuständige Kartell-
    behörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das
    Bundeskartellamt die übrigen betroffenen
    obersten Landesbehörden. Die Abgabe erfolgt
    nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landes-
    behörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt
    zu setzenden Frist widerspricht.

                          § 50

           Vollzug des europäischen Rechts

      (1) Abweichend von § 48 Absatz 2 ist das
    Bundeskartellamt für die Anwendung der Arti-
    kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
    weise der Europäischen Union zuständige Wett-
    bewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Ab-
    satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

      (2) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die
    Mitwirkung an Verfahren der Europäischen
    Kommission oder der Wettbewerbsbehörden
    der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
    Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102
    des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
    päischen Union ist das Bundeskartellamt. Es
    gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes
    maßgeblichen Verfahrensvorschriften.

      (3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbe-
    hörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
    Union und andere von dieser Wettbewerbs-
    behörde ermächtigte oder benannte Begleit-
    personen sind befugt, an Durchsuchungen und
    Vernehmungen mitzuwirken, die das Bundes-
    kartellamt im Namen und für Rechnung dieser
    Wettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1
    der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt.

       (4) In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 be-

    zeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt
    die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mit-
    gliedstaaten der Europäischen Union in den
    Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die
    Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in

Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auch in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und
Artikel 352 Absatz 1 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, über-
tragen sind. Im Beratenden Ausschuss für die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-
sen nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 wird die Bundesrepublik Deutsch-
land durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie oder das Bundeskartellamt
vertreten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

                   Kapitel 2

           Behördenzusammenarbeit

                     § 50a

           Ermittlungen im Netzwerk
    der europäischen Wettbewerbsbehörden
   (1) Das Bundeskartellamt darf im Namen und
für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union und nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts Durchsuchungen und sonstige Maßnah-
men zur Sachverhaltsaufklärung durchführen,
um festzustellen, ob Unternehmen oder Unter-
nehmensvereinigungen im Rahmen von Verfah-
ren zur Durchsetzung von Artikel 101 oder 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union die ihnen bei Ermittlungsmaß-
nahmen obliegenden Pflichten verletzt oder Ent-

scheidungen der ersuchenden Behörde nicht
befolgt haben. Das Bundeskartellamt kann von
der ersuchenden Behörde die Erstattung aller im
Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaß-
nahmen entstandenen vertretbaren Kosten,
einschließlich Übersetzungs-, Personal- und
Verwaltungskosten, verlangen, sofern nicht im
Rahmen der Gegenseitigkeit auf eine Erstattung
verzichtet wurde.

   (2) Das Bundeskartellamt kann die Wettbe-
werbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union ersuchen, Ermittlungs-
maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen. Alle
im Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaß-
nahmen entstandenen vertretbaren zusätzlichen
Kosten, einschließlich Übersetzungs-, Personal-
und Verwaltungskosten, werden auf Antrag der
ersuchten Behörde vom Bundeskartellamt er-
stattet, sofern nicht im Rahmen der Gegen-
seitigkeit auf eine Erstattung verzichtet wurde.

   (3) Die erhobenen Informationen werden in
entsprechender Anwendung des § 50d ausge-
tauscht und verwendet.

                     § 50b
            Zustellung im Netzwerk

    der europäischen Wettbewerbsbehörden

   (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union stellt das Bundeskartellamt in deren Na-
men einem im Inland ansässigen Unternehmen
BGBl. 2021, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9
oder einer im Inland ansässigen Unternehmens-
vereinigung folgende Unterlagen zu:
1. jede Art vorläufiger Beschwerdepunkte zu
   mutmaßlichen Verstößen gegen Artikel 101
   oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
   der Europäischen Union;

2. Entscheidungen, die Artikel 101 oder 102 des
   Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
   päischen Union zur Anwendung bringen;
3. sonstige Verfahrensakte, die in Verfahren zur
   Durchsetzung der Artikel 101 oder 102 des
   Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
   päischen Union erlassen wurden und nach
   den Vorschriften des nationalen Rechts zuzu-
   stellen sind sowie

4. sonstige Unterlagen, die mit der Anwendung
   der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über
   die Arbeitsweise der Europäischen Union,
   einschließlich der Vollstreckung von verhäng-
   ten Geldbußen oder Zwangsgeldern, in Zu-
   sammenhang stehen.
   (2) Das Ersuchen um Zustellung von Unterla-
gen nach Absatz 1 an einen Empfänger, der im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig
ist, erfolgt durch Übermittlung eines einheit-

lichen Titels in deutscher Sprache, dem die

zuzustellende Unterlage beizufügen ist. Der ein-

heitliche Titel enthält:

1. den Namen und die Anschrift sowie gegebe-
   nenfalls weitere Informationen, durch die der
   Empfänger identifiziert werden kann,
2. eine Zusammenfassung der relevanten Fak-
   ten und Umstände,

3. eine Zusammenfassung des Inhalts der zuzu-
   stellenden Unterlage,

4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktinfor-
   mationen der ersuchten Behörde und
5. die Zeitspanne, innerhalb derer die Zustel-
   lung erfolgen sollte, beispielsweise gesetz-
   liche Fristen oder Verjährungsfristen.
   (3) Das Bundeskartellamt kann die Zustellung
verweigern, wenn das Ersuchen den Anforde-
rungen nach Absatz 2 nicht entspricht oder die
Durchführung der Zustellung der öffentlichen
Ordnung offensichtlich widersprechen würde.
Will das Bundeskartellamt die Zustellung ver-
weigern oder werden weitere Informationen
benötigt, informiert es die ersuchende Behörde
hierüber. Anderenfalls stellt es die entsprechen-
den Unterlagen unverzüglich zu.
   (4) Die Zustellung richtet sich nach den Vor-
schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsge-
setzes sowie § 178 Absatz 1 Nummer 2 der
Zivilprozessordnung sind auf die Zustellung an
Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men entsprechend anzuwenden.
   (5) Das Bundeskartellamt ist befugt, die Zu-
stellung seiner Entscheidungen und sonstiger
Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 durch die
Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-
staates in seinem Namen zu bewirken. Das Er-

suchen um Zustellung ist in Form eines einheit-
lichen Titels entsprechend Absatz 2 nebst einer
Übersetzung dieses einheitlichen Titels in die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des
ersuchten Mitgliedstaates unter Beifügung der
zuzustellenden Unterlage an die dort zuständige
Wettbewerbsbehörde zu richten. Eine Überset-
zung der zuzustellenden Unterlage in die Amts-
sprache oder in eine der Amtssprachen des Mit-
gliedstaates der ersuchten Behörde ist nur dann
erforderlich, wenn das nationale Recht des er-
suchten Mitgliedstaates dies vorschreibt. Zum
Nachweis der Zustellung genügt das Zeugnis
der ersuchten Behörde.

   (6) Auf Verlangen der ersuchten Behörde er-
stattet das Bundeskartellamt die der ersuchten
Behörde infolge der Zustellung entstandenen
Kosten, insbesondere für benötigte Übersetzun-
gen oder Personal- und Verwaltungsaufwand,
soweit diese Kosten vertretbar sind. Das Bun-
deskartellamt kann ein entsprechendes Verlan-
gen an eine ersuchende Behörde stellen, wenn
dem Bundeskartellamt bei der Zustellung für die
ersuchende Behörde solche Kosten entstanden
sind.

   (7) Über Streitigkeiten in Bezug auf die

Rechtmäßigkeit einer durch das Bundeskartell-

amt erstellten und im Hoheitsgebiet einer ande-

ren Wettbewerbsbehörde zuzustellenden Unter-
lage sowie über Streitigkeiten in Bezug auf die
Wirksamkeit einer Zustellung, die das Bundes-
kartellamt im Namen der Wettbewerbsbehörde
eines anderen Mitgliedstaates übernimmt, ent-
scheidet das nach diesem Gesetz zuständige
Gericht. Es gilt deutsches Recht.

                     § 50c

           Vollstreckung im Netzwerk
    der europäischen Wettbewerbsbehörden
   (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union vollstreckt das Bundeskartellamt Ent-
scheidungen, durch die in Verfahren zur Anwen-
dung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt wer-
den, sofern die zu vollstreckende Entscheidung
bestandskräftig ist und die ersuchende Behörde
aufgrund hinreichender Bemühungen, die Ent-
scheidung in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstre-
cken, mit Sicherheit feststellen konnte, dass
das Unternehmen oder die Unternehmensverei-
nigung dort über keine zur Einziehung der Geld-
buße bzw. des Zwangsgeldes ausreichenden
Vermögenswerte verfügt.
   (2) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union kann das Bundeskartellamt auch in ande-
ren, von Absatz 1 nicht erfassten Fällen be-
standskräftige Entscheidungen, durch die in
Verfahren zur Anwendung von Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Geldbußen oder
BGBl. 2021, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10
     Zwangsgelder festgesetzt werden, vollstrecken.
     Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen
     oder die Vereinigung von Unternehmen, gegen
     die die Entscheidung vollstreckbar ist, über
     keine Niederlassung im Mitgliedstaat der ersu-
     chenden Wettbewerbsbehörde verfügt.
        (3) Für das Ersuchen nach Absatz 1 oder Ab-
     satz 2 gilt § 50b Absatz 2 mit der Maßgabe,
     dass die Unterlage, aus der die Vollstreckung
     begehrt wird, an die Stelle der zuzustellenden
     Unterlage tritt. Der einheitliche Titel umfasst ne-
     ben den in § 50b Absatz 2 Satz 2 genannten
     Inhalten:
     1. Informationen über die Entscheidung, die die
        Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchen-
        den Behörde erlaubt, sofern diese nicht
        bereits im Rahmen des § 50b Absatz 2
        Nummer 3 vorgelegt wurden,

     2. den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung be-
        standskräftig wurde,
     3. die Höhe der Geldbuße oder des Zwangs-
        geldes, sowie
     4. im Fall des Absatzes 1 Nachweise, dass die
        ersuchende Behörde ausreichende Anstren-
        gungen unternommen hat, die Forderung in
        ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.
     Die Vollstreckung erfolgt auf Grundlage des
     einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im
     ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ohne dass
     es eines Anerkennungsaktes bedarf.

        (4) Das Bundeskartellamt kann die Vollstre-
     ckung im Fall des Absatzes 1 nur verweigern,
     wenn das Ersuchen den Anforderungen nach
     Absatz 3 nicht entspricht oder die Durchführung
     der Vollstreckung der öffentlichen Ordnung of-
     fensichtlich widersprechen würde. Will das Bun-
     deskartellamt die Vollstreckung verweigern oder
     benötigt es weitere Informationen, informiert es
     die ersuchende Behörde hierüber. Anderenfalls
     leitet es unverzüglich die Vollstreckung ein.
        (5) Soweit dieses Gesetz keine abweichen-
     den Regelungen trifft, richtet sich die Voll-
     streckung von Bußgeldern nach §§ 89 ff. des
     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die
     Vollstreckung von Zwangsgeldern nach den
     Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge-
     setzes. Geldbußen oder Zwangsgelder, die in
     einer anderen Währung verhängt wurden, wer-
     den vom Bundeskartellamt nach dem im Zeit-
     punkt der ausländischen Entscheidung maß-
     geblichen Kurswert in Euro umgerechnet. Der

     Erlös aus der Vollstreckung fließt der Bundes-

     kasse zu.

        (6) Das Bundeskartellamt macht die im Zu-
     sammenhang mit der Vollstreckung nach dieser
     Vorschrift entstandenen Kosten gemeinsam mit
     dem Buß- oder Zwangsgeld bei dem Unter-
     nehmen beziehungsweise der Unternehmens-
     vereinigung geltend, gegen das oder gegen die
     die Entscheidung vollstreckbar ist. Reicht der
     Vollstreckungserlös nicht aus, um die im
     Zusammenhang mit der Vollstreckung entstan-
     denen Kosten zu decken, so kann das Bundes-

kartellamt von der ersuchenden Behörde verlan-
gen, die nach Abzug des Vollstreckungserlöses
verbleibenden Kosten zu tragen.
   (7) Das Bundeskartellamt ist befugt, die
Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union um die Voll-
streckung von Entscheidungen, durch die in
Verfahren zur Anwendung von Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Geldbußen oder
Zwangsgelder festgesetzt werden, zu ersuchen.
§ 50b Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Für den Inhalt des einheitlichen Titels gilt darü-
ber hinaus Absatz 3 Satz 2. Gelingt es der
ersuchten Behörde nicht, die ihr im Zusammen-
hang mit der Vollstreckung entstandenen Kos-
ten, einschließlich Übersetzungs-, Personal-
und Verwaltungskosten, aus den beigetriebenen
Buß- oder Zwangsgeldern zu decken, so wer-
den diese Kosten auf Antrag der ersuchten
Behörde vom Bundeskartellamt erstattet.
   (8) Über Streitigkeiten in Bezug auf die
Rechtmäßigkeit einer durch das Bundeskartell-
amt erlassenen und im Hoheitsgebiet einer an-
deren Wettbewerbsbehörde zu vollstreckenden
Entscheidung sowie über die Rechtmäßigkeit
des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung
einer Entscheidung in einem anderen Mitglied-
staat berechtigt, entscheidet das nach diesem
Gesetz zuständige Gericht. Es gilt deutsches
Recht. Gleiches gilt für Streitigkeiten in Bezug
auf die Durchführung einer Vollstreckung, die
das Bundeskartellamt für die Wettbewerbsbe-
hörde eines anderen Mitgliedstaates vornimmt.

                      § 50d

      Informationsaustausch im Netzwerk
    der europäischen Wettbewerbsbehörden
   (1) Das Bundeskartellamt ist nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 be-
fugt, der Europäischen Kommission und den
Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union zum Zweck
der Anwendung der Artikel 101 und 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union und vorbehaltlich Absatz 2
1. tatsächliche und rechtliche Umstände, ein-
   schließlich vertraulicher Angaben, insbeson-
   dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
   mitzuteilen und entsprechende Dokumente
   und Daten zu übermitteln sowie

2. diese Wettbewerbsbehörden um die Über-

   mittlung von Informationen nach Nummer 1

   zu ersuchen, diese zu empfangen und als
   Beweismittel zu verwenden.

  (2) Kronzeugenerklärungen dürfen der Wett-
bewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union nur übermittelt werden,
wenn
1. der Steller eines Antrags auf Kronzeugenbe-
   handlung der Übermittlung seiner Kronzeu-
   generklärung an die andere Wettbewerbs-
   behörde zustimmt oder
BGBl. 2021, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11
2. bei der anderen Wettbewerbsbehörde von
   demselben Antragsteller ein Antrag auf Kron-
   zeugenbehandlung eingegangen ist und die-
   ser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhand-
   lung bezieht, sofern es dem Antragsteller zu
   dem Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklä-
   rung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die
   der anderen Wettbewerbsbehörde vorgeleg-
   ten Informationen zurückzuziehen.
   (3) Das Bundeskartellamt darf die empfange-
nen Informationen nur zum Zweck der Anwen-
dung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegen-
stand als Beweismittel verwenden, für den sie
von der übermittelnden Behörde erhoben wur-
den. Werden Vorschriften dieses Gesetzes je-
doch nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange-
wandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte
Informationen auch für die Anwendung dieses
Gesetzes verwendet werden.

   (4) Informationen, die das Bundeskartellamt

nach Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck

der Verhängung von Sanktionen gegen natür-

liche Personen nur als Beweismittel verwendet

werden, wenn das Recht der übermittelnden

Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug

auf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des

Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-

ischen Union vorsieht. Falls die Voraussetzun-

gen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist eine Ver-

wendung als Beweismittel auch dann möglich,
wenn die Informationen in einer Weise erhoben
worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der
Verteidigungsrechte natürlicher Personen das
gleiche Schutzniveau wie nach dem für das
Bundeskartellamt geltenden Recht gewährleis-
tet. Das Beweisverwertungsverbot nach Satz 1
steht einer Verwendung der Beweise gegen
juristische Personen oder Personenvereini-
gungen nicht entgegen. Die Beachtung verfas-
sungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote
bleibt unberührt.

                      § 50e

           Sonstige Zusammenarbeit
   mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
   (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50d Ab-
satz 1 genannten Befugnisse auch in anderen
Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung
kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europä-
ischen Kommission oder den Wettbewerbsbe-
hörden anderer Staaten zusammenarbeitet.

  (2) Das Bundeskartellamt darf Informationen
nach § 50d Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt
übermitteln, dass die empfangende Wettbe-
werbsbehörde
1. die Informationen nur zum Zweck der An-
   wendung kartellrechtlicher Vorschriften so-
   wie in Bezug auf den Untersuchungsgegen-
   stand als Beweismittel verwendet, für den sie
   das Bundeskartellamt erhoben hat, und

2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt
   und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das
   Bundeskartellamt der Übermittlung zu-
   stimmt; das gilt auch für die Offenlegung
   von vertraulichen Informationen in Gerichts-
   oder Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der
Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das
Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Un-
ternehmens übermittelt werden, das diese An-
gaben vorgelegt hat.
   (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in
Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeab-
kommen bleiben unberührt.

                      § 50f

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden
   (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehör-
den, die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit und
die Landesbeauftragten für Datenschutz sowie

die zuständigen Behörden im Sinne des § 2

des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset-

zes können unabhängig von der jeweils gewähl-

ten Verfahrensart untereinander Informationen

einschließlich personenbezogener Daten und

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austau-

schen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen

Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren

Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-

bote bleiben unberührt.

   (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen
der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der
Deutschen Bundesbank, den zuständigen Auf-
sichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und den Landesmedienan-
stalten sowie der Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich zusam-
men. Die Kartellbehörden tauschen mit den
Landesmedienanstalten und der Kommission
zur Ermittlung der Konzentration im Medienbe-
reich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies
für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten
Behörden können sie entsprechend auf Anfrage
Erkenntnisse austauschen. Dies gilt nicht
1. für vertrauliche Informationen, insbesondere
   Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie
2. für Informationen, die nach § 50d dieses
   Gesetzes oder nach Artikel 12 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.

Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Rege-
lungen des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes sowie des Gesetzes über den Wert-
papierhandel über die Zusammenarbeit mit an-
deren Behörden unberührt.
  (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der
an einem Zusammenschluss beteiligten Unter-
nehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht
worden sind, an andere Behörden übermitteln,
soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1
BGBl. 2021, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12
       Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirt-
       schaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich
       ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemein-
       schaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1
       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des
       Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle
       von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer
       jeweils geltenden Fassung steht dem Bundes-
       kartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsicht-
       lich solcher Angaben zu, welche von der Euro-
       päischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3
       dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.“
     b) Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3.

23. § 53 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
    fasst:

     „3. Angaben zu den Unternehmen, gegen die
         Geldbußen festgesetzt oder Geldbußen im
         Rahmen eines Kronzeugenprogramms voll-
         ständig erlassen wurden,“.
24. Teil 3 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:
                         „Kapitel 1
                    Verwaltungssachen

                        Abschnitt 1

             Verfahren vor den Kartellbehörden

                            § 54

                Einleitung des Verfahrens,
               Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit

        (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von
     Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbe-
     hörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum
     Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren

     von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus

     den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes

     Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren

     die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsver-

     fahrensgesetze anzuwenden.

       (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist
     oder sind beteiligt:
     1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt
        hat;
     2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Be-
        rufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren
        richtet;

     3. Personen und Personenvereinigungen, deren
        Interessen durch die Entscheidung erheblich
        berührt werden und die die Kartellbehörde auf
        ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat;
        Interessen der Verbraucherzentralen und ande-
        rer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen
        Mitteln gefördert werden, werden auch dann er-
        heblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf
        eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und da-
        durch die Interessen der Verbraucher insgesamt
        erheblich berührt werden;

     4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1
        oder 3 auch der Veräußerer.
        (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden
     ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

  (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde
beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-
schen Personen auch nichtrechtsfähige Personen-
vereinigungen.

                        § 55

      Vorabentscheidung über Zuständigkeit
   (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach-
liche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend,
so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit
vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbststän-
dig mit der Beschwerde angefochten werden; die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

   (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend
gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf
gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zu-
ständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

                        § 56
                    Anhörung,
      Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
   (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Über die
Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde

nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbe-
hörde kann die Anhörung auch mündlich durchfüh-

ren, wenn die besonderen Umstände des Falles
dies erfordern.

  (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten
Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeig-
neten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
ben.

   (3) Die Beteiligten können bei der Kartellbe-

hörde die das Verfahren betreffenden Akten einse-

hen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung

oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen er-

forderlich ist. Die Einsicht erfolgt durch Übersen-

dung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch
Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrens-
akte oder durch Übersendung entsprechender
elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf
seine Kosten.
   (4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unter-
lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ord-
nungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Be-
hörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes
oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Be-
troffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidun-
gen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die
Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
Akteneinsicht nicht gewährt.

   (5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte
aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen
oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hier-
für ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4
gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder
die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatz-
anspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Ab-
satz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung die-
BGBl. 2021, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13
nen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen
nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt.
   (6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten
sowie von Dritten verlangen, mit der Übersendung
von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen
oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an
die Übersendung auf die in Absatz 4 genannten
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unter-
lagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt
dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf
die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offen-
legung im Rahmen der Gewährung von Aktenein-
sicht ausgehen.
   (7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchführen. Für die Ver-
handlung oder für einen Teil davon ist die Öffent-
lichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls
des Bundes oder eines Landes, oder die Gefähr-
dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42
hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. In der öffentlichen mündlichen Verhand-
lung hat die Monopolkommission in den Fällen
des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stel-
lungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,
zu erläutern.

  (8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes sind anzuwenden.

                        § 57
          Ermittlungen, Beweiserhebung
   (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen

führen und alle Beweise erheben, die erforderlich

sind.

   (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen
und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die
§§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397,
398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406
bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinn-
gemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-
den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist
das Oberlandesgericht zuständig.
   (3) Über die Zeugenaussage soll eine Nieder-
schrift aufgenommen werden, die von dem ermit-
telnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem
zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir-
kenden und Beteiligten ersehen lassen.

   (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-
migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver-
merken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hier-
für anzugeben.
   (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen
sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-
sprechend anzuwenden.

   (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um
die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsge-
mäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
Beeidigung entscheidet das Gericht.

                        § 58

                  Beschlagnahme
   (1) Die Bediensteten der Kartellbehörde können
Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermitt-
lung von Bedeutung sein können, beschlagnah-
men. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffe-
nen unverzüglich bekannt zu machen.

   (2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die
gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-
fene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Be-
troffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich
Widerspruch erhoben hat.
   (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlag-
nahme jederzeit die richterliche Entscheidung
nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zustän-
dige Gericht.

  (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a

der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

                        § 59
                Auskunftsverlangen

   (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz

der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-

derlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt
der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unter-
nehmen und Unternehmensvereinigungen die Er-
teilung von Auskünften sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Un-
ternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese
innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen
oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt
sich auf alle Informationen und Unterlagen, die
dem Unternehmen oder der Unternehmensver-
einigung zugänglich sind. Dies umfasst auch all-
gemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder
Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der
Marktlage dienen und sich im Besitz des Unter-
nehmens oder der Unternehmensvereinigung be-
finden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in
welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; ins-
besondere kann sie vorgeben, dass eine Internet-
plattform zur Eingabe der Informationen verwendet
werden muss. Vertreter des Unternehmens oder
der Unternehmensvereinigung können von der Kar-
tellbehörde zu einer Befragung bestellt werden.
Gegenüber juristischen Personen sowie Personen-
vereinigungen, die keine Unternehmen oder Unter-
nehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1
bis 6 entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14
        (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Ver-
     tretung sowie bei juristischen Personen und Per-
     sonenvereinigungen auch die zur Vertretung beru-
     fenen Personen sind verpflichtet, die verlangten
     Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Un-
     ternehmensvereinigung oder der juristischen Per-
     son oder Personenvereinigung zu erteilen und die
     verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber
     der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der
     Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu be-
     nennen.
        (3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismä-
     ßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Ge-
     ständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit
     oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
     dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102

     des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-

     ischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen

     aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absät-

     zen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung

     von Auskünften oder der Herausgabe von Unter-

     lagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Infor-

     mationserlangung auf andere Weise wesentlich er-
     schwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen
     offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung we-
     gen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
     herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die
     natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach
     Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder
     in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem
     Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustim-
     mung der betreffenden natürlichen Person gegen
     diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-
     ordnung bezeichneten Angehörigen verwendet
     werden.
        (4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1
     gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die
     an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit
     ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend an-
     zuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die
     Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Buß-
     geldverfahren begründet und die Kartellbehörde
     der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtge-
     mäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage
     erteilt hat.
        (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Energie oder die oberste Landesbehörde fordert
     die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung,
     das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss
     an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-
     stand und der Zweck des Auskunftsverlangens an-
     zugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung
     der Auskunft ist zu bestimmen.

                            § 59a

                       Prüfung von
                 geschäftlichen Unterlagen
        (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz
     der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-
     derlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt
     der Bestandskraft ihrer Entscheidung bei Unter-
     nehmen und Unternehmensvereinigungen inner-
     halb der üblichen Geschäftszeiten die geschäft-
     lichen Unterlagen einsehen und prüfen.

   (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Ver-
tretung sowie bei juristischen Personen und Per-
sonenvereinigungen auch die zur Vertretung be-
rufenen Personen sind verpflichtet, die geschäft-
lichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung
vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
Unterlagen sowie das Betreten von Geschäfts-
räumen und -grundstücken zu dulden.
   (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der
Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-
fen die Räume der Unternehmen und Vereinigun-
gen von Unternehmen betreten.
  (4) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
gesetzes wird durch die Absätze 2 und 3 einge-
schränkt.

   (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie oder die oberste Landesbehörde ordnet

die Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung,

das Bundeskartellamt ordnet sie durch Beschluss

mit Zustimmung des Präsidenten an. In der Anord-

nung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegen-

stand und Zweck der Prüfung anzugeben.

                      § 59b
                 Durchsuchungen
   (1) Zur Erfüllung der ihr in diesem Gesetz über-
tragenen Aufgaben kann die Kartellbehörde Ge-
schäftsräume, Wohnungen, Grundstücke und Sa-
chen durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass
sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbe-
hörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen
oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insofern einge-
schränkt. § 104 Absatz 1 und 3 der Strafprozess-
ordnung gilt entsprechend.
   (2) Durchsuchungen können nur auf Anordnung
des Amtsrichters des Gerichts, in dessen Bezirk
die Kartellbehörde ihren Sitz hat, vorgenommen
werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung sind
die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-
nung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im
Verzuge können die von der Kartellbehörde mit
der Durchsuchung beauftragten Personen während
der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchun-
gen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
   (3) Die Bediensteten der Kartellbehörde sowie
von dieser ermächtigte oder benannte Personen
sind insbesondere befugt,
1. sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen, un-
   abhängig davon, in welcher Form sie vorhanden
   oder gespeichert sind, zu prüfen und Zugang zu
   allen Informationen zu erlangen, die für den von
   der Durchsuchung Betroffenen zugänglich sind,

2. betriebliche Räumlichkeiten, Bücher und Unter-
   lagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß
   zu versiegeln, wie es für den Zweck der Durch-
   suchung erforderlich ist, und
3. bei der Durchsuchung von Unternehmen oder
   Unternehmensvereinigungen von allen Vertre-
   tern oder Mitarbeitern des Unternehmens oder
   der Unternehmensvereinigung Informationen,
   die den Zugang zu Beweismitteln ermöglichen
   könnten, sowie Erläuterungen zu Fakten oder
BGBl. 2021, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15
   Unterlagen, die mit dem Gegenstand und dem
   Zweck der Durchsuchung in Verbindung stehen
   könnten, zu verlangen und ihre Antworten zu
   Protokoll zu nehmen; das Verlangen muss unter
   ausdrücklichem Hinweis auf die Pflicht zur Mit-
   wirkung erfolgen und ist in das Protokoll aufzu-
   nehmen.
Soweit natürliche Personen nach Satz 1 Nummer 3
zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Informa-
tionen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Infor-
mationserlangung auf andere Weise wesentlich er-
schwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen
offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die
natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach
Satz 1 Nummer 3 erteilt, in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit
Zustimmung der betreffenden natürlichen Person
gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Straf-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen ver-
wendet werden.
   (4) An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über
die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche
Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen er-
geben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge
geführt haben.

  (5) § 108 Absatz 1 und § 110 der Strafprozess-

ordnung gelten entsprechend. Die Betroffenen ha-

ben die Durchsuchung zu dulden. Die Duldung

kann im Fall der Durchsuchung von Geschäftsräu-

men sowie geschäftlich genutzten Grundstücken
und Sachen gegenüber Unternehmen und Unter-
nehmensvereinigungen mit einem Zwangsgeld ent-
sprechend § 86a durchgesetzt werden.

                        § 60

             Einstweilige Anordnungen

  Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-

scheidung über

1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Ab-
   satz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder
   eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Ab-
   satz 3a,

2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider-
   ruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2

   in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,

3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Ab-

   satz 3 oder § 34 Absatz 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
einstweiligen Zustandes treffen.

                        § 61

             Verfahrensabschluss,
      Begründung der Verfügung, Zustellung
   (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be-
gründen und mit einer Belehrung über das zu-
lässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der

Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auf-
traggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzu-
wenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unter-
nehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde
der im Inland ansässigen Person zu, die das Unter-
nehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbe-
vollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen
keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt
und ist bei Unternehmen oder Vereinigungen von
Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen
Union keine Zustellung nach § 50b möglich oder
verspricht diese keinen Erfolg, so stellt die Kartell-
behörde die Verfügungen durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger zu.
  (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfü-
gung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach
Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den
Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
  (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30
Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b
und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu ma-
chen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können
von der Kartellbehörde veröffentlicht werden.

                        § 62
          Gebührenpflichtige Handlungen

   (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden

Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des

Verwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zu-

rechenbare öffentliche Leistungen sind gebühren-

pflichtig (gebührenpflichtige Handlungen):

1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Ab-
   satz 1; bei von der Europäischen Kommission
   an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusam-
   menschlüssen steht der Verweisungsantrag an
   die Europäische Kommission oder die Anmel-
   dung bei der Europäischen Kommission der An-

   meldung nach § 39 Absatz 1 gleich;

2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30

   Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32
   bis 32d, 34 – jeweils auch in Verbindung mit den
   §§ 50 bis 50f – und der §§ 36, 39, 40, 41, 42
   und 60;

3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach
   § 41 Absatz 3;

4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den

   Akten der Kartellbehörde;

5. Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche

   Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus
   nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475
   der Strafprozessordnung.

Daneben werden als Auslagen die Kosten der Ver-
öffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachun-
gen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und
Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr
für die Freigabe oder Untersagung eines Zusam-
menschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebüh-
ren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses
nach § 39 Absatz 1 anzurechnen.
BGBl. 2021, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16
        (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach
     dem personellen und sachlichen Aufwand der Kar-
     tellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaft-
     lichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebüh-
     renpflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze
     dürfen jedoch nicht übersteigen:
     1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41
        Absatz 3 und 4 und des § 42;
     2. 25 000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Ab-
        satz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des
        § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Ab-
        satz 2 Satz 1 und 2;
     3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewährung von
        Einsicht in kartellbehördliche Akten oder der
        Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 Ab-
        satz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafpro-
        zessordnung;
     4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1
        und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1
        und des § 31b Absatz 1;
     5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Ab-
        schriften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie
     6. folgende Beträge:
       a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Ver-
          bindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42
          Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe,
          Befreiung oder Erlaubnis,
       b) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Ver-
          einbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Ab-
          satz 1 bezeichneten Art,

       c) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die
          Entscheidung nach § 26 Absatz 1,

       d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel
          der Gebühr in der Hauptsache.
     Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kar-
     tellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaft-
     lichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung im
     Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr
     bis auf das Doppelte erhöht werden. Aus Gründen
     der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der
     Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel
     ermäßigt werden.
       (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger
     Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen
     desselben Gebührenschuldners können Pausch-
     gebührensätze, die den geringen Umfang des Ver-
     waltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen
     werden.
       (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
     1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und
        Anregungen;

     2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache
        nicht entstanden wären;

     3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegan-
        gene Verfügung des Bundeskartellamts nach
        § 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben
        worden ist.

     Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit Aus-
     künfte aus einer kartellbehördlichen Akte nach
     § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Straf-
     prozessordnung erteilt werden.

   (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor da-
rüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr
zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Anmeldung
eines Zusammenschlusses zurückgenommen wird,
bevor ein Hauptprüfverfahren eingeleitet wurde.
   (6) Kostenschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1,
   wer eine Anmeldung oder einen Verweisungs-
   antrag eingereicht hat;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2,
   wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung
   die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat,
   oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
   Kartellbehörde ergangen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
   wer nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung ver-
   pflichtet war;
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4,
   wer die Herstellung der Abschriften veranlasst
   hat;
5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5,
   wer die Gewährung von Einsicht in kartellbe-
   hördliche Akten oder die Erteilung von Auskünf-
   ten daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e
   oder 475 der Strafprozessordnung beantragt
   hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der
Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgege-
bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen
hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen
kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner
haften als Gesamtschuldner.

   (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren ver-
jährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung.
Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt
in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
  (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Gebührensätze und die Er-
hebung der Gebühren vom Kostenschuldner in
Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6
sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1
Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften
über die Kostenbefreiung von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung
sowie über die Kostenerhebung erlassen.
  (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
wird das Nähere über die Erstattung der durch das
Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden
Kosten nach den Grundsätzen des § 71 bestimmt.

                    Abschnitt 2

                Gemeinsame
    Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

                       § 63

                  Beteiligte am
    Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit

   (1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind betei-
ligt:
1. der Rechtsbehelfsführer,
BGBl. 2021, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch-
   ten wird,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren
   Interessen durch die Entscheidung erheblich
   berührt werden und die die Kartellbehörde auf
   ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
  (2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine
Verfügung einer obersten Landesbehörde oder ei-
nen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine
solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundes-

kartellamt an dem Verfahren beteiligt.

  (3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt
zu sein, sind außer natürlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-
gungen.

                      § 64
                 Anwaltszwang
  Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der
Behörde vertreten lassen.

                      § 65

             Mündliche Verhandlung
  (1) Das Gericht entscheidet über die Be-
schwerde und über die Rechtsbeschwerde auf-
grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
  (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungster-
min trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen
oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleich-
wohl in der Sache verhandelt und entschieden wer-
den.

                      § 66
             Aufschiebende Wirkung

  (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wir-

kung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Ab-

   satz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1

   oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in
   Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder
   geändert wird,

oder soweit der angefochtene Beschluss des Be-
schwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

  (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einst-
weilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde,
angefochten, so kann das Gericht im Rechts-
behelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung
der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise

ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit
aufgehoben oder geändert werden.

                      § 67
                 Anordnung der
              sofortigen Vollziehung
  (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des
§ 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Ver-

fügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Inte-
resse oder im überwiegenden Interesse eines Be-
teiligten geboten ist.
  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits
vor der Einreichung der Beschwerde getroffen wer-
den.
   (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
wiederherstellen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach

   Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht
   mehr vorliegen oder

2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
   angefochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilli-
   ge, nicht durch überwiegende öffentliche Inte-
   ressen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine auf-
schiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde
die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll er-
folgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 3 vorliegen. Das Gericht der Hauptsache
kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat
ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfü-
gung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag
des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3
nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die
Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
   (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist
schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig.
Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird,
sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist
die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhe-
bung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-
lung und die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung können von der Leistung einer Sicherheit

oder von anderen Auflagen abhängig gemacht

werden. Sie können auch befristet werden.

  (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 kön-

nen jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

                       § 68

                  Einstweilige
     Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

  § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entspre-
chend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für
den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechts-
behelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache
zuständig.

                       § 69

              Abhilfe bei Verletzung
       des Anspruchs auf rechtliches Gehör
   (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche
Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-
fahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
   gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
BGBl. 2021, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18
     2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
        rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
        Weise verletzt hat.

     Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
     Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
        (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen
     nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
     Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-
     erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
     eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
     Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
     werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel-
     ten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post
     als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder
     zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
     schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
     Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge soll die
     angegriffene Entscheidung bezeichnen und das
     Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
     nannten Voraussetzung darlegen.
        (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-
     lich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
       (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
     gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
     unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
     weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung er-
     geht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
     schluss soll kurz begründet werden.

        (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge-
     richt ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit
     dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren
     wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor
     dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
     Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
     Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
     punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
     können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343
     der Zivilprozessordnung anzuwenden.

       (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungs-
     gerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

                            § 70

                        Akteneinsicht

       (1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
     Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die
     Akten des Gerichts einsehen und sich durch die
     Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen,
     Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299
     Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
     chend.

        (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten
     und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
     zulässig, denen die Akten gehören oder die die
     Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat
     die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden
     Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
     Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
     oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die
     Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen
     diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit

zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen
worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von
Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheim-
haltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Of-
fenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen
oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten
der Sachaufklärung nicht bestehen und nach
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Bedeutung der Sache für die Sicherung des
Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an
der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist
zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss
sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten
lassen.
   (3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichne-
ten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung
des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-
chem Umfang gewähren.

                       § 71
         Kostentragung und -festsetzung

   Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten,
die zur zweckentsprechenden Erledigung der An-
gelegenheit notwendig waren, von einem Beteilig-
ten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter
Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder
durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm
die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.

                       § 72

             Geltung von Vorschriften
         des Gerichtsverfassungsgesetzes
           und der Zivilprozessordnung

  Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten ent-
sprechend

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-
   richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,
   Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
   Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei
   überlangen Gerichtsverfahren;

2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
   Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
   über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
   über die Zustellung von Amts wegen, über
   Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-
   nung des persönlichen Erscheinens der Partei-
   en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
   über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-
   ständigenbeweises sowie über die sonstigen
   Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-
   einsetzung in den vorigen Stand gegen die
   Versäumung einer Frist sowie über den elektro-
   nischen Rechtsverkehr.
BGBl. 2021, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19
                    Abschnitt 3
                   Beschwerde

                       § 73

            Zulässigkeit, Zuständigkeit
   (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist
die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue
Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

   (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor
der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54
Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch
die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die
Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend
macht, durch die Verfügung in seinen Rechten ver-
letzt zu sein.

   (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unter-
lassung einer beantragten Verfügung der Kartell-
behörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag-
steller ein Recht zu haben behauptet. Als Unter-
lassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den
Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei-
chenden Grund in angemessener Frist nicht be-
schieden hat. Die Unterlassung ist dann einer

Ablehnung gleichzuachten.

   (4) Über die Beschwerde entscheidet das für
den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlan-
desgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für
den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober-
landesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie richtet.
§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bun-
deskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von
Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes.
  (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Be-
schwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug
über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen
des Bundeskartellamts
1. nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Ab-
   satz 2 und 3,

2. nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vor-

   schriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a

   angewendet werden,

jeweils einschließlich aller selbständig anfechtba-

ren Verfahrenshandlungen.

                       § 74
                  Frist und Form
   (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver-
fügung angefochten wird, schriftlich einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung
der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die Be-
schwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerde-
gericht eingeht.
  (2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2
auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Be-
schwerde an keine Frist gebunden.

   (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mo-
naten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-
gung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt
die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung

der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von
dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdege-
richts verlängert werden.
   (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-
   fochten und ihre Abänderung oder Aufhebung
   beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
   die sich die Beschwerde stützt.

  (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-
begründung müssen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden
der Kartellbehörden.

                       § 75

             Untersuchungsgrundsatz
  (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sach-
verhalt von Amts wegen.

   (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzu-

wirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge
erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenü-
gende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle
für die Feststellung und Beurteilung des Sach-
verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-
den.
   (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten
aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach
Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht
beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
   (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5
oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der
Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde
die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu ma-
chen. § 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung fin-
det Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht
erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unter-

nehmen von Unternehmen in der Weise abhängig

sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweich-

möglichkeiten nicht bestehen.

  (5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren

nach § 73 Absatz 5 eine Stellungnahme der Mono-
polkommission einholen.

                       § 76
             Beschwerdeentscheidung
   (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch
Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamter-
gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweis-
mittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten
sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann
hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wich-
tigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht
BGBl. 2021, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20
     nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen
     Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies
     gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem strei-
     tigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass
     die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein-
     heitlich ergehen kann.
        (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung
     der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün-
     det, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung
     vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise
     erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf An-
     trag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde

     unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn

     der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse

     an dieser Feststellung hat.

        (3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32
     bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung

     der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere

     Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht
     auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu
     welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet ge-
     wesen ist.

       (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung
     oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig
     oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung
     der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung
     vorzunehmen.
       (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder
     unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem
     Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, ins-
     besondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des
     Ermessens überschritten oder durch die Ermes-
     sensentscheidung Sinn und Zweck dieses Ge-
     setzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirt-
     schaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der
     Nachprüfung des Gerichts entzogen.
        (6) Der Beschluss ist zu begründen und mit
     einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu-
     stellen.

                         Abschnitt 4

                    Rechtsbeschwerde
              und Nichtzulassungsbeschwerde

                            § 77
                       Zulassung,
            absolute Rechtsbeschwerdegründe

        (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte

     findet die Rechtsbeschwerde an den Bundes-

     gerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die

     Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse

     des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die
     freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach
     § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
     treffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsge-
     setzes.
       (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

     1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
        tung zu entscheiden ist oder
     2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
        einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
        scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

  (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des
Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulas-
sung ist zu begründen.
   (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-
beschwerde gegen Entscheidungen des Be-
schwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der
folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und
gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-
   schriftsmäßig besetzt war,

2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-

   wirkt hat, der von der Ausübung des Richter-

   amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

   wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
   abgelehnt war,

3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör

   versagt war,

4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
   Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
   er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
   lich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-
   lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
   Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
   rens verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
   sehen ist.

                       § 78
           Nichtzulassungsbeschwerde
  (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden.
  (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-
scheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,
der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.

   (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der angefochtenen Entschei-
dung.
  (4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist inner-
halb von zwei Monaten nach Zustellung der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts zu begründen.

Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsit-

zenden verlängert werden. In der Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulas-

sungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

  (5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und
-begründung müssen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulas-
sungsbeschwerden der Kartellbehörden.
   (6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-
sen, so wird die Entscheidung des Oberlandesge-
richts mit der Zustellung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechts-
beschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als
Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem
Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der
BGBl. 2021, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21
Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der
Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Ent-
scheidung beginnt die Frist für die Begründung
der Rechtsbeschwerde.

                        § 79

  Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist
  (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be-
schwerdeverfahren Beteiligten zu.

   (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die
Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt wer-
den, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des

§ 48 oder des § 50 Absatz 1 ihre Zuständigkeit zu

Unrecht angenommen hat.
   (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist
von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustel-
lung der angefochtenen Entscheidung.

   (4) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung
des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist
kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
verlängert werden. Die Begründung muss die Er-
klärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des
Beschwerdegerichts angefochten und ihre Abän-

derung oder Aufhebung beantragt wird. Ist die
Rechtsbeschwerde aufgrund einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur
Begründung der Rechtsbeschwerde auf die Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug
genommen werden.
   (5) Die Rechtsbeschwerdeschrift und -begrün-
dung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
zeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwer-
den der Kartellbehörden.

   (6) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-
gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und be-
gründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht
sind.

                        § 80
         Rechtsbeschwerdeentscheidung
  (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch
Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamter-
gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

  (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so
verwirft sie der Bundesgerichtshof.
  (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so
weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
zurück.
  (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so
kann der Bundesgerichtshof
1. in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5
   selbst entscheiden,
2. den angefochtenen Beschluss aufheben und die
   Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
   scheidung zurückverweisen.

   Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit
   zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren
   entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
   mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
   Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

      (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeent-
   scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich
   die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus an-
   deren Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbe-
   schwerde zurückzuweisen.

      (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entschei-
   dung nach einer Zurückverweisung die rechtliche
   Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu
   legen.

      (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Be-

   teiligten zuzustellen.“

25. In Teil 3 Kapitel 2 werden die Abschnitte 1 und 2
    wie folgt gefasst:
                       „Kapitel 2

                    Bußgeldsachen

                       Abschnitt 1

                  Bußgeldvorschriften

                          § 81

                  Bußgeldtatbestände

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-
   trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
   2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt,
   indem er vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinba-
       rung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhal-
       tensweisen aufeinander abstimmt oder

    2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherr-
       schende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig
    1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3
       Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21
       Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des
       § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer
       dort genannten Vereinbarung, eines dort
       genannten Beschlusses, einer aufeinander
       abgestimmten Verhaltensweise, des Miss-
       brauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
       des Missbrauchs einer Marktstellung oder ei-
       ner überlegenen Marktmacht, einer unbilligen
       Behinderung oder unterschiedlichen Behand-
       lung, der Ablehnung der Aufnahme eines Un-
       ternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der
       Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils
       oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses
       zuwiderhandelt,
    2. einer vollziehbaren Anordnung nach
        a) § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Ab-
           satz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1,
           § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder
           § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbin-
BGBl. 2021, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22
             dung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in
             Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder
             § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
          b) § 39 Absatz 5 oder
          c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
             einer Rechtsverordnung nach § 47f Num-
             mer 1 oder
          d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in

             Verbindung mit einer Rechtsverordnung

             nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,

      3. entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammen-
         schluss nicht richtig oder nicht vollständig an-
         meldet,
      4. entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht,
         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
         rechtzeitig erstattet,
      5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3
         Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhan-
         delt,
      5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3
          Buchstabe a, b oder c oder einer vollzieh-
          baren Anordnung aufgrund einer solchen
          Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
          die Rechtsverordnung für einen bestimmten
          Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
          weist,
      5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
          bindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit
          einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8
          Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort
          genannte Änderung oder Angabe der Men-
          genabgabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
          dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      6. entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch
         in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1,
         § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Aus-
         kunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht voll-
         ständig oder nicht rechtzeitig beantwortet
         oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig herausgibt,

      7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Ver-

         bindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer

         Befragung erscheint,

      8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung
         mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7,
         geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän-
         dig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme
         und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von ge-
         schäftlichen Unterlagen sowie das Betreten
         von Geschäftsräumen und -grundstücken
         nicht duldet,

      9. entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-
         bindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsu-
         chung von Geschäftsräumen oder geschäft-
         lich genutzten Grundstücken oder Sachen
         nicht duldet,

     10. ein Siegel bricht, das von den Bediensteten

         der Kartellbehörde oder von einer von diesen

         Bediensteten ermächtigten oder benannten
         Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Num-
         mer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1,
         angebracht worden ist, oder

11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1
    Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Ab-
    satz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig beantwortet.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre
   oder Bezugssperre auffordert,

2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht

   oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder

   gewährt oder

3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Ab-
   satz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

                      § 81a
          Geldbußen gegen Unternehmen
  (1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit
nach § 81 begangen, durch die Pflichten, welche
das Unternehmen treffen, verletzt worden sind
oder das Unternehmen bereichert worden ist oder
werden sollte, so kann auch gegen weitere juristi-
sche Personen oder Personenvereinigungen, die
das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung
der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die
auf die juristische Person oder Personenvereini-
gung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrig-
keit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen
bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine
Geldbuße festgesetzt werden.
   (2) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder ei-
ner partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Auf-
spaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgeset-
zes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen
den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden.
Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger
oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrens-
stellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach-
folge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Ge-

setzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit

keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechts-

nachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ord-
nungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.

  (3) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach
Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Per-
sonen oder Personenvereinigungen festgesetzt
werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher
Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge).
Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entspre-
chend.

   (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen
sich das Höchstmaß der Geldbuße und die Verjäh-
rung nach dem für die Ordnungswidrigkeit gelten-

den Recht. Die Geldbuße nach Absatz 1 kann

selbstständig festgesetzt werden.

  (5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ge-
gen mehrere juristische Personen oder Personen-
vereinigungen wegen derselben Ordnungswidrig-
BGBl. 2021, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23
keit Geldbußen festgesetzt werden, finden die
Vorschriften zur Gesamtschuld entsprechende An-
wendung.

                       § 81b
                Geldbußen gegen
           Unternehmensvereinigungen
   (1) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung
als juristische Person oder Personenvereinigung
im Sinne des § 30 des Gesetzes gegen Ordnungs-
widrigkeiten eine Geldbuße nach § 81c Absatz 4
festgesetzt und ist die Unternehmensvereinigung
selbst nicht zahlungsfähig, so setzt die Kartellbe-
hörde eine angemessene Frist, binnen derer die
Unternehmensvereinigung von ihren Mitgliedern
Beiträge zur Zahlung der Geldbuße verlangt.
   (2) Sind die Beiträge zur Zahlung der Geldbuße
innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht in
voller Höhe entrichtet worden, so kann die Kartell-
behörde die Zahlung des ausstehenden Betrags
der Geldbuße direkt von jedem Unternehmen ver-
langen, dessen Vertreter den Entscheidungsgre-
mien der Unternehmensvereinigung zum Zeitpunkt
der Begehung der Ordnungswidrigkeit angehört
haben.
  (3) Soweit dies nach einem Verlangen nach Ab-
satz 2 zur vollständigen Zahlung der Geldbuße not-
wendig ist, kann die Kartellbehörde die Zahlung
des ausstehenden Betrags der Geldbuße auch
von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung
verlangen, das auf dem von der Ordnungswidrig-
keit betroffenen Markt tätig war.

  (4) Eine Zahlung nach den Absätzen 2 und 3
kann nicht von Unternehmen verlangt werden, die
darlegen, dass sie
1. entweder von der Existenz dieses Beschlusses
   keine Kenntnis hatten oder sich vor Einleitung
   des Verfahrens der Kartellbehörde aktiv davon
   distanziert haben und
2. den die Geldbuße nach § 81 begründenden
   Beschluss der Unternehmensvereinigung nicht
   umgesetzt haben.
   (5) Das Verlangen nach Zahlung des ausstehen-
den Betrags der Geldbuße darf für ein einzelnes
Unternehmen 10 Prozent des in dem der Behör-
denentscheidung vorausgegangenen Geschäfts-
jahr erzielten Gesamtumsatzes des jeweiligen Un-
ternehmens nicht übersteigen.
   (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensvereini-
gung,
1. gegen die im Zusammenhang mit der Ord-
   nungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt
   wurde oder

2. denen nach § 81k ein Erlass der Geldbuße ge-
   währt wurde.

                       § 81c
               Höhe der Geldbuße
  (1) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a
und Nummer 5 und Absatz 3 mit einer Geldbuße

bis zu einer Million Euro geahndet werden. In den
übrigen Fällen des § 81 kann die Ordnungswidrig-
keit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro geahndet werden.
   (2) Im Fall eines Unternehmens oder einer Un-
ternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach
§ 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und
Nummer 5 sowie Absatz 3 über Absatz 1 hinaus
eine höhere Geldbuße verhängt werden. Die Geld-
buße darf 10 Prozent des in dem der Behördenent-
scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-
zielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder
der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.
   (3) Im Fall eines Unternehmens oder einer Un-
ternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
sowie 6 bis 11 über Absatz 1 hinaus eine höhere
Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße darf
1 Prozent des in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Ge-
samtumsatzes des Unternehmens oder der Unter-
nehmensvereinigung nicht übersteigen.
   (4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung
eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit
gemäß § 81 Absatz 1 festgesetzt, die mit den Tä-
tigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht,
so darf diese abweichend von Absatz 2 Satz 2
10 Prozent der Summe des in dem der Behörden-
entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder,
die auf dem von der Ordnungswidrigkeit betroffe-
nen Markt tätig waren, nicht übersteigen. Dabei
bleiben die Umsätze von solchen Mitgliedern un-
berücksichtigt, gegen die im Zusammenhang mit
der Ordnungswidrigkeit bereits eine Geldbuße fest-
gesetzt wurde oder denen nach § 81k ein Erlass
der Geldbuße gewährt wurde.
  (5) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist
der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristi-
schen Personen sowie Personenvereinigungen zu-
grunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit
operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann
geschätzt werden.

                      § 81d
             Zumessung der Geldbuße
   (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße
ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als
auch deren Dauer zu berücksichtigen. Bei Geldbu-
ßen, die gegen Unternehmen oder Unternehmens-
vereinigungen wegen wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmter
Verhaltensweisen nach § 1 dieses Gesetzes oder
Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union oder wegen verbotener
Verhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder
nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union festgesetzt werden,
kommen als abzuwägende Umstände insbeson-
dere in Betracht:
1. die Art und das Ausmaß der Zuwiderhandlung,
   insbesondere die Größenordnung der mit der
   Zuwiderhandlung in unmittelbarem oder mittel-
   barem Zusammenhang stehenden Umsätze,
BGBl. 2021, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24
     2. die Bedeutung der von der Zuwiderhandlung
        betroffenen Produkte und Dienstleistungen,

     3. die Art der Ausführung der Zuwiderhandlung,

     4. vorausgegangene Zuwiderhandlungen des Un-

        ternehmens sowie vor der Zuwiderhandlung

        getroffene, angemessene und wirksame Vor-
        kehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung
        von Zuwiderhandlungen und

     5. das Bemühen des Unternehmens, die Zuwider-

        handlung aufzudecken und den Schaden wie-

        dergutzumachen sowie nach der Zuwiderhand-

        lung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung

        und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen.

     Bei der Berücksichtigung des Ausmaßes, der
     Größenordnung und der Bedeutung im Sinne des

     Satzes 2 Nummer 1 und 2 können Schätzungen

     zugrunde gelegt werden.

        (2) Bei der Zumessung der Geldbuße sind die
     wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens
     oder der Unternehmensvereinigung maßgeblich.
     Haben sich diese während oder nach der Tat in-
     folge des Erwerbs durch einen Dritten verändert,
     so ist eine geringere Höhe der gegenüber dem
     Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung
     zuvor angemessenen Geldbuße zu berücksichti-
     gen.
        (3) § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
     widrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung,
     dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ord-
     nungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geld-
     buße nach § 81c abgeschöpft werden kann. Dient
     die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
     Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.

       (4) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver-
     waltungsgrundsätze über die Ausübung seines
     Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, ins-
     besondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe
     und für die Zusammenarbeit mit ausländischen
     Wettbewerbsbehörden, festlegen.

                           § 81e

                       Ausfallhaftung

                   im Übergangszeitraum

        (1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über
     Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische

     Person oder Personenvereinigung nach der Be-

     kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens

     oder wird Vermögen verschoben mit der Folge,

     dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber

     eine nach den §§ 81c und 81d in Bezug auf das

     Unternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-

     gesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer-
     den kann, so kann gegen juristische Personen oder
     Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt der Be-
     kanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens
     das Unternehmen gebildet und auf die verantwort-
     liche juristische Person oder Personenvereinigung
     oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mit-
     telbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt ha-
     ben oder die nach der Bekanntgabe der Einleitung
     des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne
     des § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nach-

folger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein
Haftungsbetrag in Höhe der nach den §§ 81c
und 81d in Bezug auf das Unternehmen ange-

messenen Geldbuße festgesetzt werden.

  (2) § 81a Absatz 2 und 3 gilt für die Haftung

nach Absatz 1 entsprechend.

    (3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll-
streckung des Haftungsbetrages gelten die Vor-
schriften über die Festsetzung und Vollstreckung

einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungs-

frist gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende

Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe

entsprechend, dass die Verjährung mit Eintritt der
Voraussetzungen nach Absatz 1 beginnt.

  (4) Sofern gegen mehrere juristische Personen

oder Personenvereinigungen eines Unternehmens

wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen
und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im
Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge-
samt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des
höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.

                       § 81f

             Verzinsung der Geldbuße
   Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen
gegen juristische Personen und Personenvereini-
gungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt
vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbeschei-
des. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an-
zuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt
oder beigetrieben wurde.

                      § 81g

             Verjährung der Geldbuße
   (1) Die Verjährung der Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 81 bestimmt sich nach
den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten

von Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung

der Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1, 2
Nummer 1 und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.

   (2) Eine Unterbrechung der Verjährung nach

§ 33 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

nungswidrigkeiten wird auch durch den Erlass des

ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunfts-

verlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit

§ 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zuge-

stellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung.

   (3) Die Verjährung ruht, solange die Europäische
Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen
mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen
Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe
Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe
Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst ist.
Das Ruhen der Verjährung beginnt mit den § 33
BGBl. 2021, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sowie Absatz 2 entsprechenden Handlungen die-
ser Wettbewerbsbehörden. Das Ruhen der Verjäh-
rung dauert fort bis zu dem Tag, an dem die andere

Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren vollständig be-

endet, indem sie eine abschließende Entscheidung

erlässt oder zu dem Schluss gelangt, dass zu wei-

teren Maßnahmen ihrerseits kein Anlass besteht.

Das Ruhen der Verjährung wirkt gegenüber allen

Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen,

die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.

   (4) Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag
ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstri-
chen ist. Diese Frist verlängert sich abweichend
von § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten um den Zeitraum, in dem die
Bußgeldentscheidung Gegenstand eines Verfah-
rens ist, das bei einer gerichtlichen Instanz anhän-
gig ist.

                    Abschnitt 2

              Kronzeugenprogramm

                       § 81h
           Ziel und Anwendungsbereich
   (1) Die Kartellbehörde kann an Kartellen betei-
ligten natürlichen Personen, Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen (Kartellbeteiligte), die
durch ihre Kooperation mit der Kartellbehörde
dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geld-
buße erlassen oder reduzieren (Kronzeugenbe-
handlung).
  (2) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für
Bußgeldverfahren der Kartellbehörden zur Ahn-
dung von Kartellen in Anwendung des § 81 Ab-
satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und § 81 Absatz 2 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes.
   (3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver-
waltungsgrundsätze über die Ausübung seines
Ermessens bei der Anwendung des Kronzeugen-
programms sowie der Gestaltung des Verfahrens
festlegen. Die Verwaltungsgrundsätze sind im Bun-
desanzeiger zu veröffentlichen.

                       § 81i
        Antrag auf Kronzeugenbehandlung

   (1) Eine Kronzeugenbehandlung ist nur auf An-
trag möglich. Kartellbeteiligte können wegen einer
verfolgbaren Tat einen Antrag auf Kronzeugen-
behandlung bei der zuständigen Kartellbehörde
stellen. Der Antrag muss detaillierte Informationen
zu allen in § 81m Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten An-
gaben enthalten und zusammen mit den entspre-
chenden Beweismitteln eingereicht werden.

   (2) Ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung, der
für ein Unternehmen abgegeben wird, gilt, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, für
alle juristischen Personen oder Personenvereini-
gungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das

Unternehmen bilden. Er gilt auch für deren der-
zeitige sowie frühere Mitglieder von Aufsichts-
und Leitungsorganen und Mitarbeiter.

   (3) Der Antrag kann schriftlich oder nach § 32a

der Strafprozessordnung elektronisch in deut-

scher, in englischer Sprache oder, nach Absprache

zwischen der Kartellbehörde und dem Antragstel-

ler, in einer anderen Sprache der Europäischen

Union gestellt werden. Nimmt die Kartellbehörde

einen Antrag in einer anderen als der deutschen

Sprache entgegen, so kann sie vom Antragsteller
verlangen, unverzüglich eine deutsche Überset-
zung beizubringen. In Absprache mit der Kartell-
behörde kann ein Antrag auch in Textform oder
mündlich gestellt werden.
  (4) Auf Ersuchen des Antragstellers bestätigt die
Kartellbehörde den Eingang des Antrags mit Da-
tum und Uhrzeit.

                        § 81j

           Allgemeine Voraussetzungen
          für die Kronzeugenbehandlung
  (1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur ge-
währt werden, wenn der Antragsteller
1. seine Kenntnis von dem Kartell und seine Be-
   teiligung daran in dem Antrag auf Kronzeugen-
   behandlung gegenüber der Kartellbehörde
   offenlegt oder ein Kartellbeteiligter im Fall eines
   zu seinen Gunsten geltenden Antrags umfas-
   send an der Aufklärung des Sachverhalts mit-
   wirkt;
2. seine Beteiligung an dem Kartell unmittelbar
   nach Stellung des Antrags auf Kronzeugenbe-
   handlung beendet, soweit nicht einzelne Hand-
   lungen nach Auffassung der Kartellbehörde
   möglicherweise erforderlich sind, um die Integri-
   tät ihrer Untersuchung zu wahren;
3. ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf
   Kronzeugenbehandlung bis zur Beendigung des
   kartellbehördlichen Verfahrens gegenüber allen
   Kartellbeteiligten der Pflicht zur ernsthaften,
   fortgesetzten und zügigen Kooperation genügt;
   diese beinhaltet insbesondere, dass er
   a) unverzüglich alle ihm zugänglichen Informa-
      tionen über und Beweise für das Kartell zur
      Verfügung stellt,
   b) jede Anfrage beantwortet, die zur Feststel-
      lung des Sachverhalts beitragen kann,

   c) dafür sorgt, dass Mitglieder der Aufsichts-
      und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbei-
      ter für Befragungen zur Verfügung stehen;
      bei früheren Mitgliedern der Aufsichts- und
      Leitungsorgane sowie sonstigen früheren
      Mitarbeitern genügt es, hierauf hinzuwirken,
   d) Informationen über und Beweise für das Kar-
      tell nicht vernichtet, verfälscht oder unter-
      drückt und

   e) weder die Tatsache der Stellung eines An-
      trags auf Kronzeugenbehandlung noch des-
      sen Inhalt offenlegt, bis die Kartellbehörde
      ihn von dieser Pflicht entbindet;
BGBl. 2021, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26
     4. während er die Stellung des Antrags auf Kron-
        zeugenbehandlung erwogen hat,

        a) Informationen über oder Beweise für das

           Kartell weder vernichtet, noch verfälscht oder

           unterdrückt und

        b) weder die beabsichtigte Stellung des Antrags
           auf Kronzeugenbehandlung noch dessen be-
           absichtigten Inhalt offengelegt hat; dies gilt
           mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber
           anderen Wettbewerbsbehörden.
        (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden
     entsprechend Anwendung auf diejenigen Kartell-
     beteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kron-

     zeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt
     ist.

                            § 81k

                    Erlass der Geldbuße
        (1) Die Kartellbehörde sieht von der Verhängung
     einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten
     ab, wenn er

     1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt
        und

     2. als Erster Beweismittel vorlegt, die die Kartell-
        behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den An-
        trag auf Kronzeugenbehandlung erhält, erstmals
        in die Lage versetzen, einen Durchsuchungs-
        beschluss zu erwirken.

       (2) Von der Verhängung einer Geldbuße gegen-
     über einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzu-
     sehen, wenn er
     1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt
        und
     2. als Erster Beweismittel vorlegt, die, wenn die
        Kartellbehörde bereits in der Lage ist, einen
        Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, erstmals

        den Nachweis der Tat ermöglichen und kein an-

        derer Kartellbeteiligter bereits die Voraussetzun-

        gen für einen Erlass nach Absatz 1 erfüllt hat.

        (3) Ein Erlass der Geldbuße kommt nicht in
     Betracht, wenn der Kartellbeteiligte Schritte unter-
     nommen hat, um andere Kartellbeteiligte zur Betei-
     ligung am oder zum Verbleib im Kartell zu zwingen.

                            § 81l

                 Ermäßigung der Geldbuße

       (1) Die Kartellbehörde kann gegenüber einem
     Kartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er
     1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt
        und

     2. Beweismittel für das Kartell vorlegt, die im Hin-
        blick auf den Nachweis der Tat gegenüber den
        Informationen und Beweismitteln, die der Kar-

        tellbehörde bereits vorliegen, einen erheblichen

        Mehrwert aufweisen.

       (2) Der Umfang der Ermäßigung richtet sich ins-
     besondere nach dem Nutzen der Informationen
     und Beweismittel sowie nach dem Zeitpunkt der
     Anträge auf Kronzeugenbehandlung.

   (3) Übermittelt ein Antragsteller als Erster stich-
haltige Beweise, die die Kartellbehörde zur Fest-
stellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht und zur

Festsetzung höherer Geldbußen gegenüber ande-

ren Kartellbeteiligten verwendet, oder wirkt ein

Kartellbeteiligter im Fall eines Antrags zu seinen
Gunsten an deren erstmaliger Übermittlung um-
fassend mit, so werden diese Tatsachen bei der
Festsetzung der Geldbuße gegen den Antragsteller
beziehungsweise gegen den begünstigten Kartell-
beteiligten nicht berücksichtigt.

                        § 81m

                       Marker

   (1) Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Kartell-
behörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur
Zusammenarbeit zu erklären (Marker), um einen
Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge
auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten. Ein Marker
soll mindestens die folgenden Angaben in Kurz-
form enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Namen der übrigen Kartellbeteiligten,

3. die betroffenen Produkte und Gebiete,
4. die Dauer und die Art der Tat, insbesondere
   auch betreffend die eigene Beteiligung, und

5. Informationen über alle bisherigen oder über
   etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbe-
   handlung im Zusammenhang mit dem Kartell
   bei anderen Kartellbehörden, anderen euro-
   päischen Wettbewerbsbehörden oder sonstigen
   ausländischen Wettbewerbsbehörden.
   (2) Ein Marker kann mündlich oder in Textform
erklärt werden. § 81i Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 und
Absatz 4 gilt entsprechend.

   (3) Die Kartellbehörde setzt eine angemessene

Frist, vor deren Ablauf der Antragsteller einen An-

trag auf Kronzeugenbehandlung, einschließlich de-

taillierter Informationen zu allen in Absatz 1 Satz 2
aufgelisteten Angaben zusammen mit den entspre-
chenden Beweismitteln, einzureichen hat. Für den
Rang des ausgearbeiteten Antrags auf Kronzeu-
genbehandlung nach Satz 1 ist der Zeitpunkt des
Markers nach Absatz 1 maßgeblich, soweit der
Antragsteller die ihm obliegenden Pflichten fort-
während erfüllt. In diesem Fall gelten alle ord-

nungsgemäß bis zum Ablauf der nach Satz 1 ge-
setzten Frist beigebrachten Informationen und
Beweismittel als zum Zeitpunkt des Markers vor-
gelegt.

                        § 81n

                     Kurzantrag

   (1) Die Kartellbehörde nimmt von Kartellbeteilig-

ten, die bei der Europäischen Kommission in Be-

zug auf dasselbe Kartell einen Antrag auf Kronzeu-
genbehandlung stellen, einen Kurzantrag an. Dies
gilt nur, wenn sich der Antrag auf mehr als drei Mit-
gliedstaaten als von dem Kartell betroffene Gebiete
bezieht.
BGBl. 2021, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27
      (2) Für Kurzanträge gilt § 81m Absatz 1 Satz 2,
   Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Zusätz-
   lich sind Angaben über die Mitgliedstaaten zu ma-
   chen, in denen sich die Beweismittel für das Kartell
   wahrscheinlich befinden.

      (3) Die Kartellbehörde verlangt die Vorlage eines
   vollständigen Antrags auf Kronzeugenbehandlung,
   sobald ihr die Europäische Kommission mitgeteilt
   hat, dass sie den Fall weder insgesamt noch in
   Teilen weiterverfolgt, oder wenn weitere Angaben
   für die Abgrenzung oder die Zuweisung des Falles
   notwendig sind.
      (4) Reicht der Antragsteller den vollständigen
   Antrag auf Kronzeugenbehandlung innerhalb der
   von der Kartellbehörde festgesetzten Frist ein, gilt
   der vollständige Antrag als zum Zeitpunkt des Ein-
   gangs des Kurzantrags vorgelegt, soweit der Kurz-
   antrag dieselbe Tat, dieselben betroffenen Produk-
   te, Gebiete und Kartellbeteiligten sowie dieselbe
   Dauer des Kartells erfasst wie der bei der Euro-
   päischen Kommission gestellte Antrag auf Kron-
   zeugenbehandlung.“

26. Nach § 81n wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 3
                   Bußgeldverfahren“.

27. Die §§ 82 und 82a werden wie folgt gefasst:
                          „§ 82
        Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
      (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten sind

   1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenz-

      stelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrig-

      keiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buch-

      stabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Ver-

      stoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung

      mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und

      Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Ab-

      satz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2

      vorliegt,

   2. das Bundeskartellamt als Markttransparenz-
      stelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten
      nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein
      Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit

      § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Num-
      mer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7
      in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und

   3. in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskar-
      tellamt und die nach Landesrecht zuständige
      oberste Landesbehörde jeweils für ihren Ge-
      schäftsbereich.

     (2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen
   der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
   sche Person oder Personenvereinigung nach § 30
   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen
   ausschließlich zuständig, denen
   1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81
      Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirk-
      licht, oder
   2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswid-
      rigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ord-

      nungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe be-
      drohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand
      des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3
      verwirklicht,

   zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde
   das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft
   abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die
   Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegen-
   seitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte
   mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsu-
   chungen, unterrichten.

                         § 82a
            Befugnisse und Zuständigkeiten
         im Verfahren nach Einspruchseinlegung

      (1) Im Verfahren nach Einspruch gegen eine
   Bußgeldentscheidung ist § 69 Absatz 4 und 5
   Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten nicht anzuwenden. Die Staats-
   anwaltschaft hat die Akten an das nach § 83 zu-
   ständige Gericht zu übersenden. Im gerichtlichen

   Bußgeldverfahren verfügt die Kartellbehörde über
   dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft; im
   Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein
   der Generalbundesanwalt das öffentliche Interes-
   se. § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   ist nicht anzuwenden.
      (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-
   tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt
   die Vollstreckung der Geldbuße und des Geld-
   betrages, dessen Einziehung nach § 29a des
   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet

   wurde, durch das Bundeskartellamt als Voll-

   streckungsbehörde aufgrund einer von dem Ur-

   kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts

   zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Voll-

   streckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift

   der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften

   über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.

   Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einzie-

   hung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundes-
   kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
   Kosten trägt.“

28. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:

                         „§ 82b

           Besondere Ermittlungsbefugnisse

      (1) In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße
   nach § 81 oder zur Festsetzung eines Haftungsbe-
   trages nach § 81e sind über § 46 Absatz 2 des
   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus § 59
   Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und
   im Rahmen von Durchsuchungen § 59b Absatz 3
   Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend
   anzuwenden. § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Aus-
   kunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach
   § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach § 59b
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche
   Personen entsprechend anzuwenden.
     (2) Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1, 2, 3
   Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Ertei-
BGBl. 2021, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28
     lung einer Auskunft oder die Herausgabe von Un-
     terlagen an das Gericht entsprechend.
       (3) Schriftliche oder protokollierte Auskünfte, die
     aufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in
     Verbindung mit § 59 erteilt wurden, sowie Proto-
     kolle nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59b Ab-

     satz 3 Satz 1 Nummer 3 können als Urkunden in

     das gerichtliche Verfahren eingebracht werden.

     § 250 der Strafprozessordnung ist insoweit nicht

     anzuwenden.“

29. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „und
    des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
    nungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie gegen Maß-
    nahmen, die die Kartellbehörde während des ge-
    richtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat“ einge-
    fügt.
30. § 86a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen
     oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden

     Tag des Verzugs ab dem in der Androhung

     bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im

     vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durch-

     schnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes

     des Unternehmens oder der Unternehmensvereini-
     gung betragen.“
31. In § 88 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ durch die
    Angabe „§ 87“ ersetzt.

32. § 89b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
        gefügt:
        „Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbe-
        dürftigkeit voraus.“

     b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
        „Insbesondere kann das Gericht einen öffentlich
        bestellten Sachverständigen mit einem Gutach-
        ten zu dem erforderlichen Umfang des im Ein-
        zelfall gebotenen Schutzes beauftragen, sofern
        dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Ver-
        schwiegenheit verpflichtet worden ist.“
33. In § 90a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
    durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

34. In § 91 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 4“

    durch die Angabe „§ 73 Absatz 4“ und die Angabe

    „§ 87 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt.

35. In § 92 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Ab-
    satz 4“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 4“ ersetzt.
36. In § 93 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ durch die
    Angabe „§ 87“ ersetzt.
37. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In dem einleitenden Satzteil werden nach den
        Wörtern „er entscheidet“ die Wörter „im ersten
        und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5

        genannten Verfügungen des Bundeskartellamts

        und“ eingefügt.

     b) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 74, 76“ durch
        die Angabe „§§ 77, 79, 80“ und die Angabe
        „§ 75“ durch die Angabe „§ 78“ ersetzt.
     c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“
        durch die Angabe „§ 87“ ersetzt.

38. § 140 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-
      gabe „§ 62“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 63“ durch die An-
      gabe „§ 73“ ersetzt.

39. In § 163 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§§ 57

    bis 59 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§§ 57

    bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und

    § 59b“ ersetzt.

40. § 168 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindes-
      tens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen
      Euro.“
   b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“
41. § 175 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Ver-

   weisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessord-

   nung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6,

   die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre-

   chend anzuwenden.“

42. § 186 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „sowie
      § 89b bis 89e sind“ die Wörter „unabhängig
      vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadenser-
      satzansprüche“ eingefügt.
   b) In Absatz 8 werden die Wörter „81 Absatz 6
      Satz 1“ durch die Angabe „81f Satz 1“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

        „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden
      auf einen Zusammenschluss im Krankenhaus-
      bereich, soweit
      1. der Zusammenschluss eine standortüber-
         greifende Konzentration von mehreren Kran-
         kenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen
         mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand
         hat,
      2. dem Zusammenschluss keine anderen wett-
         bewerbsrechtlichen Vorschriften entgegen-
         stehen und dies das Land bei Antragstellung

         nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a

         der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

         bestätigt hat,
      3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
         für eine Förderung nach § 12a Absatz 1
         Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
         zes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Num-
         mer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verord-
         nung in einem Auszahlungsbescheid nach
         § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verord-
         nung festgestellt wurde und

      4. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember

         2027 vollzogen wird.

      Ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist
      dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzei-
      gen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind
      die §§ 32e und 21 Absatz 3 Satz 8 des Kranken-
      hausentgeltgesetzes entsprechend anzuwen-
      den. Für die Zwecke der Evaluierung und zur
BGBl. 2021, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29
      Untersuchung der Auswirkungen dieser Rege-
      lung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die
      Versorgungsqualität können Daten aus der amt-
      lichen Krankenhausstatistik zusammengeführt
      werden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „§§ 63 und 74“ durch die Angabe „§§ 73 und 77“
   ersetzt.

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In der Gliederung in den Angaben zu Teil 1
     Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils
     die Angabe „§ 74 GWB“ durch die Angabe „§ 77
     GWB“ ersetzt.

  b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 1 wird die An-
     gabe „§§ 63 und 171 GWB“ durch die Angabe
     „§§ 73 und 171 GWB“ ersetzt.

  c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
     Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74
     GWB“ durch die Angabe „§ 77 GWB“ ersetzt.

  d) In Nummer 1700 wird die Angabe „§ 71a GWB“
     durch die Angabe „§ 69 GWB“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   In § 150a Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9b des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 81 Abs. 10“
durch die Angabe „§ 82 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
                    Postgesetzes
   In § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Absatz 4 Satz 2
des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „von § 36 Absatz 2 und
§ 37 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  In § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 63 bis 78“
durch die Angabe „§§ 63 bis 80“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird
vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „für das Kalenderjahr 2021 besteht der An-
spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs-
tens für 20 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird insge-
samt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende
Arbeitslose für nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt“ ein-
gefügt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a,
  48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a
  und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2
  sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wett-
  bewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1
  genannten Rechtsbeziehungen entsprechend.“

2. In § 158 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 48, 49, 50c
   Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3
   Nummer 3, Absatz 4 bis 10“ durch die Wörter
   „§§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2
   und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82“ ersetzt.

                       Artikel 8
               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
   sätze 2a und 2b eingefügt:

     „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
  der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
  das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für
  20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
  längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach
  Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als
  45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für
  nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach
  Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch
  dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kin-
  dern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen
  mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur
  Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder
  übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infek-
BGBl. 2021, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30
     tionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen
     werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer
     Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der
     zuständigen Behörde aus Gründen des Infektions-
     schutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet
     oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in
     einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang
     zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
     oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
     fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie-
     ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung
     von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit
     Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlänge-
     rung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung
     der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschrän-
     kung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot
     oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung,
     vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der
     Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen;
     die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheini-
     gung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

       (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
     nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
     ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56

     Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“

2. § 221a wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzen-
        der Bundeszuschuss“ durch die Wörter „Ergän-
        zende Bundeszuschüsse“ ersetzt.

     b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 un-

       beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 1

       und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden
       Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro
       an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
       als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben
       der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge
       der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45
       Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten
       Mehrausgaben im Jahr 2021 einen Betrag von

       300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli
       2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszu-
       schuss an die Liquiditätsreserve des Gesund-
       heitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in
       Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag
       von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach
       Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz
       zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Kran-
       kenkassen für das Kinderkrankengeld ausweis-
       lich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik
       KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr 2019
       einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden
       Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen
       Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent
       abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen
       Euro ermittelt. Der Bund leistet zum 1. Oktober
       2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditäts-
       reserve des Gesundheitsfonds auf den nach
       Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden Bundeszu-
       schuss in Höhe eines Betrags, der unter entspre-
       chender Anwendung der Berechnung nach Satz 3
       auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungser-
       gebnisse des ersten Halbjahres 2021 bestimmt

     wird. Das Bundesministerium für Gesundheit er-
     mittelt die Überschreitungsbeträge nach den
     Sätzen 3 und 4 und meldet diese unverzüglich
     an das Bundesministerium der Finanzen.“

                       Artikel 9
               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 10
                 Änderung des
           Wettbewerbsregistergesetzes
  Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 81 Ab-
   satz 3 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 81a
   Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Buchstabe f wird durch die folgenden Buch-
         staben f und g ersetzt:

         „f) bei inländischen Unternehmen das Regis-
             tergericht und die Registernummer aus
             dem Handels-, Genossenschafts-, Ver-
             eins-, Partnerschaftsregister oder bei ver-
             gleichbaren amtlichen Registern die Re-

             gisternummer und die registerführende

             Stelle, soweit vorhanden,

         g) bei ausländischen Unternehmen anstelle
            der in Buchstabe f genannten Angaben
            eine der Registernummer vergleichbare
            Nummer und die registerführende Stelle,
            soweit vorhanden, sowie“.
     bb) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.

  b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
         „den Familiennamen“ ein Komma und die
         Wörter „den Geburtsnamen“ eingefügt.
     bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
         „b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und
             den Staat der Geburt der natürlichen Per-
             son“.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Unbeschadet des Bestehens datenschutzrecht-
     licher Auskunftsansprüche ist ein erneuter Antrag
     nach Satz 1 desselben Unternehmens oder der-
     selben natürlichen Person erst nach Ablauf eines
     Jahres zulässig, es sei denn, es besteht ein be-
     rechtigtes Interesse.“

  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     bis 5 eingefügt:
       „(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann
     schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubig-
BGBl. 2021, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31
     ter Unterschrift gestellt werden. Der Antragsteller
     hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher
     Vertreter handelt, zusätzlich seine Vertretungs-
     macht nachzuweisen. Für ein antragstellendes
     Unternehmen kann den Antrag nur ein gesetz-
     licher Vertreter stellen. Der Antragsteller kann
     sich bei der Antragstellung nicht durch einen Be-
     vollmächtigten vertreten lassen.

        (4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann auch
     elektronisch gestellt werden. In diesem Fall be-
     darf es einer elektronischen Identifizierung.

        (5) Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz 2

     Satz 1 durch die Registerbehörde ist gebühren-
     pflichtig.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Für die Erteilung von Auskünften nach Ar-
     tikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
     2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
     Verarbeitung personenbezogener Daten, zum

     freien Datenverkehr und zur Aufhebung der

     Richtlinie 95/46/EG gelten die Absätze 3 und 4

     entsprechend.“

4. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Auftraggeber dürfen von Bietern oder Bewerbern
  nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 5 Absatz 2
  Satz 1 verlangen.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 57
     und 59“ durch die Wörter „§§ 57 und 59 bis 59b“
     ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch
     die Angabe „§ 62“ und werden die Wörter „§ 80
     Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter
     „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den
     Wörtern „mit Unternehmen und“ die Wörter „na-
     türlichen Personen, jeweils einschließlich Rege-
     lungen zur Identifizierung und Authentifizierung,
     sowie mit“ eingefügt.

  b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt.
  c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. den Gebührensatz und die Erhebung der Ge-
         bühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der
         Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die
         Erstattung von Auslagen.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 64, 69,
     70 Absatz 1 und 2, die §§ 71 bis 73 Absatz 1
     Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 54
     Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 73 Absatz 3 und 4
     Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die §§ 74, 75

     Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 Satz 1 und 2,
     Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 171 Absatz 3 des
     Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
     sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts
     anderes bestimmt ist.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 69 Ab-
     satz 2“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12

              Anwendungsbestimmungen;

          Verkündung von Rechtsverordnungen

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie hat

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die elek-
     tronische Datenübermittlung entsprechend § 9
     Absatz 1 festzustellen und

  2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-
     zeiger bekannt zu machen.

     (2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats,

  der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1

  Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom

  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie un-
  verzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
  § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem
  in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend
  hiervon kann die Registerbehörde einem Auftrag-
  geber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Ab-
  frage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in
  Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflich-
  tenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vor-
  schriften sind die landesrechtlichen Vorschriften
  über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1
  entsprechenden Registers weiter anzuwenden.

    (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
  können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
  dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundes-

  anzeiger verkündet werden.“

                      Artikel 11

                Änderung des
         Gesetzes zur Einführung eines
   Wettbewerbsregisters und zur Änderung des

  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung
eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) werden die Sätze 2
und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt
an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes
bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem
Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregisterge-

setzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbs-
registergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2
Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maß-
geblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4
maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt.“
BGBl. 2021, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32
                    Artikel 12
           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der vom 19. Januar 2021 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

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G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt

                                  Artikel 13
                                Inkrafttreten
    (1) Die Artikel 6 und 8 treten mit Wirkung vom 5. Ja-
  nuar 2021 in Kraft.

      (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
    (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
  Verkündung in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz

wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 18. Januar

2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft
und Energie
                                           Peter Altmaier

                                 Der Bundesminister

für Gesundheit
                                           Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 171559a9bc69e000….