Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des FinDAG →
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01.07.2024 in Kraft
§ 16e eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16e geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 16e geändert und eingefügt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 16e aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.