Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/9530 · S. 42
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderungen an der Inhaltsübersicht reflektieren die im Übrigen vorgenommenen Änderungen. Zu Nummer 2 (§ 4) Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte Zusatzversorgungskasse Deutschlands. Ausweislich des Geschäftsberichts 2014 verwaltet die VBL Kapitalanlagen in Höhe von rund 21,62 Mrd. Euro (+ 9,2 % im Vergleich zum Vorjahr). Davon entfallen auf die Pflichtversicherung rund 19,65 Mrd. Euro. Die Aufsicht über die VBL und deren Pflichtversicherung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Die freiwillige Versicherung durch die VBL wird durch die Bundesanstalt beaufsichtigt. Die anhaltende Niedrigzinsphase und der demographische Wandel stellen die betriebliche Altersversorgung vor große Herausforderungen. Mit Blick auf die herausragende sozialpolitische Bedeutung der Zusatzversorgung gilt es, die Aufsichtsvorgaben in Orientierung an den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes weiter auszu- differenzieren und die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL insbesondere in den Bereichen Kapitalan- lage und Risikomanagement zu intensivieren. Diese Aufgabe kann in Zukunft nicht mehr fachgerecht allein durch Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/9530 das Bundesministerium der Finanzen geleistet werden. Das Bundesministerium der Finanzen ist nicht als Auf- sichtsbehörde für einzelne Einrichtungen der Altersvorsorge mit dem Profil der VBL konzipiert und ausgerichtet. Durch die Einbindung der Bundesanstalt in die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL können Synergie- effekte sowohl im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn aus der bereits laufenden Aufsicht über die freiwill
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.798 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/9530 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/9530, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.124–171.922 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8930a39714341fd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP