Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 1 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-3 (3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 1 FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 20
- VG Frankfurt am Main, 01.12.2010 – 9 K 4550/10.F
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – OVG 10 S 27/22Zitiert von 10
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1071/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 2.24Zitiert von 6
- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 1.24Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische GefährdungZitiert von 2
- LG Karlsruhe, 28.03.2024 – 10 O 208/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2004 I S. 3416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.