Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 1 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-3 (3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.