Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16 Umlage
Stand: 21.09.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.11.2011 – 8 C 20/10Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähigZitiert von 13
- VG Frankfurt am Main, 30.09.2010 – 1 K 1059/10.F
- VGH Hessen, 23.02.2021 – 6 A 2409/20.Z
- BVerfG, 24.11.2015 – 2 BvR 355/12Nichtannahmebeschluß: Qualifizierung der Kosten aus Amtspflichtverletzung als im Sinne von §§ 13, 16 FinBAG umlagefähig verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch grundrechtsgleiche RechteZitiert von 2
- BVerfG, 16.09.2009 – 2 BvR 852/07Vereinbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleidungsaufsicht mit dem GrundgesetzZitiert von 66
- BGH, 20.01.2005 – III ZR 48/01Bankenaufsicht: Vereinbarkeit der Aufgabenwahrnehmung nur im öffentlichen Interesse mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – OVG 10 S 27/22Zitiert von 10
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 7 K 2044/15.F
- VG Berlin, 09.07.2012 – 4 L 75.12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.