Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3171
BGBl. 2016 I S. 3171 · 91.919 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-
ordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Institutioneller Rahmen“.
b) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung; Trägerschaft der Finanzagentur; Or-
ganisation und Aufgaben; Verordnungs-
ermächtigung“.
c) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter „der
Anstalt“ gestrichen.
d) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch
folgende Angabe ersetzt:
„§ 3f Verordnungsermächtigung“.
e) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Parlamentarische Kontrolle“.
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)“.
2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frank-
furt am Main.“
3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Institutioneller Rahmen“.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung;
Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation
und Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagen-
tur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Träger-
schaft an der Anstalt beliehen und führt nach
Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befug-
nisse der Anstalt fort.“
c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgen-
den Absätze 2 bis 2d ersetzt:
„(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a über-
tragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung
dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagen-
tur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser
Aufgaben.
(2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammen-
hang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die
Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als
eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hin-
sichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann Aufgaben
und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem
Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder
auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich
oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere
Weise die recht- und zweckmäßige Wahrneh-
mung der Aufgaben nicht sichergestellt werden
kann.
(2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte
und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechts-
verhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf
die Finanzagentur nach diesem Gesetz überge-
gangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-

lich der übergehenden Rechte und Pflichten in
allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an
denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle.
Dies gilt nicht für bestehende und künftige
Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die
der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben
betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.
(2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar
2018 in die Rechte und Pflichten aus den Ar-
beitsverhältnissen mit übergehenden Beschäf-
tigten ein. Als übergehende Beschäftigte im
Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt be-
schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die nicht übergehende Beschäftigte im
Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum
31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungs-
anstalten der Anstalt tätig sind. Die vom Über-
gang betroffenen Beschäftigten werden von der
Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Be-
schäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits-
verhältnisse widersprechen. Der Widerspruch
kann gegenüber der Anstalt oder der Finanz-
agentur innerhalb eines Monats nach Zugang
der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.
(2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten
der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutsch-
land unbeschränkt.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mit-
gliedern besteht“ durch die Wörter „einem oder
mehreren Mitgliedern bestehen kann“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwal-
tungsbereich zu erwartenden Einnahmen und
zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschafts-
plan einschließlich eines Stellenplans aus. Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlun-
gen, die Buchführung und die Rechnungslegung
sind die für die bundesunmittelbaren juristischen
Personen geltenden Bestimmungen der Bun-
deshaushaltsordnung anzuwenden. Näheres
über Haushaltsführung, Rechnungslegung und
Revision wird in der Satzung der Anstalt gere-
gelt.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das
Wort „Finanzagentur“ und die Angabe „§ 4
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Aufga-
ben“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Anstalt gelten die Regelungen aus
§ 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungs-
fonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018
geltenden Fassung entsprechend.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „An-
stalt kann“ durch die Wörter „Finanzagentur
und die Anstalt können“ ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Organisation der Anstalt,“ die Wörter „die
Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trä-
gerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im
Verhältnis zur Finanzagentur,“ eingefügt.
h) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt be-
treibt“ durch die Wörter „Finanzagentur und
die Anstalt betreiben“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt gilt“
durch die Wörter „Finanzagentur und die An-
stalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung
nach diesem Gesetz“ ersetzt.
5. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Leitungsausschusses der
Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur
und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fi-
nanzagentur und der Anstalt sowie die von der
Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammen-
hang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauf-
tragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-
keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Ge-
heimhaltung im Interesse des Unternehmens
des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, ins-
besondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
se, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur
oder der Anstalt beendet ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Zentralbank“ die Wörter „und die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne
des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Er-
richtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Än-
derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG
der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätig-
keit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die
Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tä-
tigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht haben sich Beobachtungen, Feststel-
lungen und Einschätzungen, einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen,
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur
insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf
Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen
sowie zur Überwachung der Unternehmen,
denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt
worden sind, und im Fall der Anstalt insbe-
sondere zur Aufsicht über Abwicklungsan-
stalten nach § 8a.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpa-
pierhandelsgesetzes“ die Wörter „und in
§ 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes sowie die“ eingefügt und
wird das Wort „und“ vor den Wörtern „in Ab-
satz 1 genannten“ gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Anstalt ist“
durch die Wörter „Die Finanzagentur und die
Anstalt sind“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 3d wird wie folgt gefasst:
„§ 3d
Deckung der Kosten
Die Kosten, die der Finanzagentur und der An-
stalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz entstehen, werden durch den Bund getragen.
Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt
nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten
sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagen-
tur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz bedient.“
7. § 3e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Kosten, die der Finanzagentur oder
der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ih-
rer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6
bis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes entstehen, können die Finanzagen-
tur und die Anstalt von den jeweiligen Adres-
saten eine Erstattung an den Bund, auch in
Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen.“
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt und wird
Nummer 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt kann“
durch die Wörter „Finanzagentur und die An-
stalt können“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Kosten“ die Wörter „an den Bund“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Verpflichtungserklärungen oder Verträge,
die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, wer-
den mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahin-
gehend abgeändert, dass die Kostenerstat-
tung an den Bund zu leisten ist.“
8. Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben.
9. § 3g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im
Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-
zes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fik-
tion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz
und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts er-
lischt oder aufgehoben wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Umlagepflichtige Institute, bei denen die
Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12
Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des
Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2
der Restrukturierungsfondsverordnung genann-
ten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in
Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlage-
pflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach
einem jährlich zu ermittelnden Verteilungs-
schlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel
in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese In-
stitute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanz-
summe, die in entsprechender Anwendung der
Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur
Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in ent-
sprechender Anwendung des Artikels 5 der De-
legierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst
wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute.
Maßgebend für die Berechnung des Verteilungs-
schlüssels ist jeweils die in entsprechender An-
wendung des Artikels 5 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme,
die im Umlagejahr der Berechnung der Jahres-
beiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturie-
rungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für
ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr
keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen
waren und die Daten zur Berechnung der Bilanz-
summe, die in entsprechender Anwendung der
Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht
vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pau-
schalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben.
§ 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzu-
wenden. Der Umlagebetrag für jedes umlage-
pflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro.“
10. § 3i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem
Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,
umlagepflichtig waren“ durch die Wörter „im
letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflich-
tig waren und im Jahr der Festsetzung der Vo-
rauszahlung umlagepflichtig sind“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jahres, das
dem Umlagejahr vorausgegangen ist,“ durch
die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-
jahres“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Jahresbeiträge“ je-
weils durch die Wörter „in entsprechender
Anwendung des Artikels 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bi-
lanzsummen“ und werden die Wörter „dem
Umlagejahr vorausgegangenen Jahr“ durch
die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-
jahr“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und
2017 gelten die Regelungen der Absätze 2
und 3 sowie die Regelungen des § 3g in
der jeweils bis zum 31. Januar 2017 gelten-
den Fassung fort.“
11. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kostenerstattung und Kostenerstat-
tungsverfahren sowie die Zahlungs-
pflichtigen nach § 3e;“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter
„nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j“ werden
durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d
und 3e“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie
folgt gefasst:
„entscheidet ein interministerieller Ausschuss
(Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen
nach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen
übrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Fi-
nanzagentur.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch
das Wort „Finanzagentur“ ersetzt.
13. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die der Anstalt oder der Finanzagentur ent-
stehenden Verwaltungskosten aus Koordi-
nations- und Überwachungstätigkeiten für
die Abwicklungsanstalten tragen die Ab-
wicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unbe-
rührt.“
bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „Die An-
stalt,“ die Wörter „die Finanzagentur,“ einge-
fügt.
cc) Satz 10 wird aufgehoben.
dd) In dem neuen Satz 10 werden nach dem
Wort „Anstalt“ die Wörter „, der Finanzagen-
tur nach diesem Gesetz“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen inner-
halb der ersten vier Monate nach Abschluss
des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
und einen Lagebericht nach den für große Kapi-
talgesellschaften geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kredit-
institute geltenden Vorschriften auf. Der Jahres-
abschluss und der Lagebericht sind nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-
den. Näheres über Haushaltsführung und Rech-
nungslegung wird in der jeweiligen Satzung der
Abwicklungsanstalten geregelt.“
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
mögenswerte;“ die Wörter „als Trägerin unter-
stützt die Finanzagentur die Anstalt bei der
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
bis 3;“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der
Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übri-
gen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der
Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung;
Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundes-
rechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß
§ 111 der Bundeshaushaltsordnung.“
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Gründung einer Gesellschaft oder ein Betei-
ligungserwerb soll nur erfolgen, wenn dies un-
mittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans
gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65
Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushalts-
ordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist si-
cherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in
Bezug auf Gesellschaften und Beteiligungen im
Sinne des Satzes 2 die Unterlagen und Aus-
künfte erhält, die er für die Erfüllung seiner Auf-
gaben für erforderlich hält. Die näheren Einzel-
heiten zur Gründung einer Gesellschaft und
zum Beteiligungserwerb werden in den Statuten
der Abwicklungsanstalten geregelt.“
f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a
und 8b eingefügt:
„(8a) Die Abwicklungsanstalten können als
übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen
und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen beteiligt sein:
1. die Ausgliederung oder Abspaltung bedarf
der Zustimmung der Haftungsbeteiligten und
der Anstalt;
2. Refinanzierungsverbindlichkeiten dürfen im
Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung
nicht übertragen werden;
3. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aus-
gliederung oder Abspaltung bestehende Ge-
währträgerhaftungen sowie eine für übertra-
gene Verbindlichkeiten bestehende Haftung
des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1b werden durch die Ausgliederung oder
Abspaltung nicht berührt;
4. das Nähere über die Ausgliederung oder Ab-
spaltung ist in den Statuten der Abwicklungs-
anstalten gemäß Absatz 2 zu regeln.
Ausgliederungen und Abspaltungen nach die-
sem Absatz sind Ausgliederungen und Abspal-
tungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I
S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, auf die die Vorschriften des Um-

wandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden
sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten
der Abwicklungsanstalten von Absatz 2 Satz 4
und 5 nicht etwas anderes bestimmen.
(8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung
oder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkei-
ten übertragen werden, darf die Anstalt die Zu-
stimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur
erteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten
handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem zu übertragenden Grundgeschäft ste-
hen oder durch den weiteren Fortgang des
Grundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf
die Zustimmung zu einer Abspaltung nur ertei-
len, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist,
dass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht
sinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds
durch die Abspaltung nicht erhöht werden. So-
lange die Abwicklungsanstalten nach einer Aus-
gliederung Anteile an einem übernehmenden
Rechtsträger halten, gelten für den übernehmen-
den Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entspre-
chend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in
diesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Ab-
wicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten
auch, solange die Abwicklungsanstalten nach
einer Abspaltung für Verbindlichkeiten des über-
nehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn,
die Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten
sich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaf-
tungsansprüchen freizustellen.“
g) Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darle-
hen zur Refinanzierung der von diesen übernom-
menen Vermögensgegenstände gewähren, so-
fern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsver-
pflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Dar-
lehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall
fest.“
14. § 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 4
Satz 1, 4 und 5 sowie“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
stellen innerhalb der ersten vier Monate nach
Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresab-
schluss und einen Lagebericht nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrif-
ten des Handelsgesetzbuchs oder nach den für
Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht
besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht an-
zuwenden.“
15. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „70 Milli-
arden Euro“ durch die Wörter „60 Milliarden
Euro“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke
der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10
Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis
zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Ab-
sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwen-
dung.“
16. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertreter
der Anstalt“ die Wörter „im Zusammenhang mit
den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder
Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang
mit den nach diesem Gesetz auf diese übertra-
genen Aufgaben“ und werden nach den Wörtern
„Vertretern der Anstalt“ die Wörter „oder der Fi-
nanzagentur“ eingefügt und wird nach dem Wort
„Bundes“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt kann“ durch
die Wörter „Anstalt und die Finanzagentur kön-
nen“ ersetzt und werden nach dem Wort „auf“
die Wörter „die jeweils in ihrem Aufgabenbereich
liegenden“ eingefügt.
17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Parlamentarische Kontrolle“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gremium“ durch die
Wörter „Gremium nach § 3 des Bundes-
schuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertre-
ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
Finanzagentur und der“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertre-
ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
Finanzagentur und der“ eingefügt und nach
dem Wort „Organe“ die Wörter „eines von
der Maßnahme des Fonds begünstigten Un-
ternehmens“ eingefügt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschul-
denwesengesetzes gilt entsprechend.“
18. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „Über-
nahme von Garantien“ durch die Wörter „Gewäh-
rung von Darlehen“ ersetzt.
19. § 19 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungser-
mächtigung“.

b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Auf-
sichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reichen“ ersetzt.
c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird je-
weils das Wort „Aufsichtsbereich“ durch das
Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung“.
e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie
folgt gefasst:
„§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Fest-
setzung des Umlagebetrages und Fällig-
keit
§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-
vorauszahlungen
§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und
Vorauszahlung
§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16p Festsetzungsverjährung
§ 16q Zahlungsverjährung
§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
f) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfol-
ge; Verordnungsermächtigung“.
2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für
das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen
der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung
obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere ein-
schließlich des Beginns der Organleihe wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen und der Bundes-
anstalt geregelt.“
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben
der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die
ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsge-
setzes übertragenen Aufgaben wahr.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Querschnittsauf-
gaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versi-
cherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht“ durch
die Wörter „Innere Verwaltung und Recht, Ban-
kenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfonds-
aufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-
ment“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt und werden die Wörter „und
Wertpapieraufsicht/Asset-Management“ durch
die Wörter „, Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-
ment sowie Abwicklung“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
einem weiteren Mitglied, die vom Bundesmi-
nisterium der Finanzen entsandt werden, und
2. folgenden 14 weiteren Mitgliedern:
a) einem Vertreter des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie,
b) zwei Vertretern des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz,
c) fünf Mitgliedern des Deutschen Bundesta-
ges und
d) sechs Personen mit beruflicher Erfah-
rung oder besonderen Kenntnissen auf
dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleis-
tungs-, Zahlungsdienste-, Investment-,
Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-
wesens, die jedoch nicht der Bundesan-
stalt angehören dürfen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für den Fall der Verhinderung des Vorsit-
zenden, seines Stellvertreters oder des wei-
teren Mitglieds des Verwaltungsrats nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bun-
desministerium der Finanzen zwei weitere
stellvertretende Mitglieder des Verwaltungs-
rats.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Buchstabe a bis e“ durch die Wörter „Buch-
stabe a bis c“ ersetzt.
cc) In den neuen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die
Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe
„Buchstabe d“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Gesonderte Erstattung;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1a wird folgende Num-
mer 1b eingefügt:
„1b. durch vor Ort im Auftrag der Euro-
päischen Zentralbank nach Arti-
kel 12 der Verordnung (EU)
Nr. 1024/13 vorgenommene Prü-
fungshandlungen, soweit diese
Kosten nicht durch die Europä-
ische Zentralbank abgerechnet
werden,“.
bbb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 10 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb wird am Ende ein
Komma eingefügt.

ddd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. durch Maßnahmen nach dem Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetz,
dem Restrukturierungsfondsge-
setz oder der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
heitlicher Vorschriften und eines
einheitlichen Verfahrens für die
Abwicklung von Kreditinstituten
und bestimmten Wertpapierfirmen
im Rahmen eines einheitlichen Ab-
wicklungsmechanismus und eines
einheitlichen Abwicklungsfonds
sowie zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101
vom 18.4.2015, S. 62).“
eee) In dem Satzteil nach der Aufzählung
werden die Wörter „in den Fällen der
Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch
die Wörter „in den Fällen der Num-
mern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.
fff) In dem Satzteil nach der Aufzählung
werden die Wörter „in den Fällen der
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“
durch die Wörter „in den Fällen der
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“
ersetzt und werden die Wörter „und ihr
auf Verlangen vorzuschießen“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für die
Bundesanstalt“ die Wörter „oder im Rahmen
des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im
Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Eu-
ropäischen Zentralbank“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„für sie“ die Wörter „oder im Rahmen des
einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne
des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zen-
tralbank“ eingefügt.
d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:
„(3) Für die Festsetzung der Kostenerstat-
tung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kos-
tenschuld, die Entstehung der Pflicht zur
Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vor-
schusszahlung und Sicherheitsleistung gelten
die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15
des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der
Absätze 4 und 5 entsprechend.
(4) Abweichend von § 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes entsteht die Pflicht zur Kosten-
erstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und
sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich vo-
raussichtlich über einen längeren Zeitraum als
ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März
des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesan-
stalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abwei-
chend von § 6 des Bundesgebührengesetzes
ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige
verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kos-
tenerstattung gesetzlich oder hoheitlich ange-
ordnet ist.
(5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bun-
desgebührengesetzes kann die Bundesanstalt
von einem Kostenschuldner in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschus-
ses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur
Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten
auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die
nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 kön-
nen bei Maßnahmen, die sich über einen länge-
ren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vor-
schüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt
werden.
(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören
auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder
während der Laufzeit einer Maßnahme oder an-
lässlich ihrer Beendigung entstehen.
(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung
von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen,
der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Ver-
pflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlan-
gen der Kostenerstattung, die Entstehung der
Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der
Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung ei-
nes Vorschusses oder zur Leistung einer Sicher-
heit nach dieser Verpflichtungserklärung oder
diesem Vertrag.
(8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kosten-
pauschalen berechnet werden. Das Nähere re-
gelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch
eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit
die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kos-
tenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwi-
schen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten
zu unterscheiden.“
7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q“ durch die
Angabe „§§ 16a bis 16r“ ersetzt.
8. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsberei-
chen“ durch das Wort „Aufgabenbereichen“ er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Aufsichtsbereiche“ wird
durch das Wort „Aufgabenbereiche“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Aufgaben der Bundesanstalt als
Abwicklungsbehörde nach § 3 Ab-
satz 1 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes sowie Aufga-
ben der Bundesanstalt nach dem
Restrukturierungsfondsgesetz und
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
(Aufgabenbereich Abwicklung).“
eee) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils
das Wort „(Aufsichtsbereich“ durch
das Wort „(Aufgabenbereich“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-
bereichs“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reichs“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wör-
ter „zwei Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter
„zwei oder drei Aufgabenbereichen“, wird jeweils
das Wort „Aufsichtsbereiche“ durch das Wort
„Aufgabenbereiche“, werden jeweils die Wörter
„den Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter „den
Aufgabenbereichen“, wird jeweils das Wort „Auf-
sichtsbereich“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reich“ und das Wort „Aufsichtsbereichs“ durch
das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
9. In § 16c wird das Wort „Aufsichtsbereichen“ durch
das Wort „Aufgabenbereichen“ und das Wort „Auf-
sichtsbereiche“ durch das Wort „Aufgabenberei-
che“ ersetzt.
10. In § 16d wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs“
durch das Wort „Aufgabenbereichs“, das Wort
„Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reichen“ und die Angabe „§§ 16e bis 16j“ durch die
Angabe „§§ 16e bis 16k“ ersetzt.
11. § 16e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“
durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
12. § 16f wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfers,“ die Wörter „einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft,“ eingefügt.
13. § 16g wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“
durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
14. § 16h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-
bereichs“ ersetzt.
15. § 16i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-
bereichs“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
16. § 16j wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine
Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten
Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft,
eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes
oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und
Giroverbände nachzuweisen.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und Anlageverwalter haben die Unter-
nehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem
Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für
die Bemessung des Umlagebetrages notwendi-
gen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, einem genossen-
schaftlichen Prüfungsverband oder einer Prü-
fungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände
bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu die-
sem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über
den Jahresabschluss für das letzte Geschäfts-
jahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden
ist.“
d) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“
durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:
„§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung
(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im
Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der
Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet,
wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder auf-
gehoben wird.
(2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Be-
rechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2

des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umla-
gejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte so-
wie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungs-
fondsverordnung genannten Institute zahlen einen
Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die üb-
rigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlage-
betrag nach einem jährlich zu ermittelnden Vertei-
lungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel
in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Insti-
tute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsum-
me, die in entsprechender Anwendung der Bestim-
mungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme
der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwen-
dung der Bestimmungen des Artikels 5 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wur-
den, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maß-
gebend für die Berechnung des Verteilungsschlüs-
sels ist jeweils die in entsprechender Anwendung
des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlage-
jahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12
Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu-
grunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut
im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Ab-
satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu be-
rechnen waren und die Daten zur Berechnung der
Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung
der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vor-
liegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschal-
betrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Ab-
satz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist ent-
sprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für je-
des umlagepflichtige Institut beträgt mindestens
250 Euro.“
18. Der bisherige § 16k wird § 16l.
19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16k“
durch die Angabe „§ 16l“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16j“
durch die Angabe „§§ 16e bis 16k“ und das Wort
„Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufga-
benbereichen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „festgesetzte Umlagevo-
rauszahlung wird“ werden die Wörter „vor-
behaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufga-
benbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die festge-
setzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar
des Umlagejahres fällig wird.“
20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n
bis 16r.
21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis
zu 250 000 Euro“ durch die Wörter „bis zu
2 500 000 Euro“ ersetzt.
22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Teilintegration der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung;
Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar
2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sons-
tigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die
Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach
anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 über-
gegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-
lich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung betei-
ligt ist, an deren Stelle. Die Regelungen der Ab-
sätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018
nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte
und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit
übergehenden Beschäftigten ein.
(3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der
nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt
übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die über-
gehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel
anhand der Organisationsstruktur der Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August
2017.
(4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gel-
ten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftig-
ten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem
1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Ab-
satz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt gel-
tenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gelten-
den Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. Die Überleitung der übergehenden Beschäftig-
ten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Tarifver-
trags über die Entgeltordnung des Bundes vom
5. September 2013 in der für den Bereich des
Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maß-
gabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-
lichen Dienst vom 13. September 2005 in der für
den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-
sung.
2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-
folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst in der für den Bereich des
Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Be-
rechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten
nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst werden die bei der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017
erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Vo-
raussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie
bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wä-
ren. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer
Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit

zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der
Bundesanstalt angerechnet.
3. Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-
lisierung am 31. Dezember 2017 erreichte Be-
schäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im
Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarif-
vertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.
4. Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt
nach § 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag
1. Januar 2018 von der Summe aus dem Tabel-
lenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen
Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer
etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag
31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines überge-
henden Beschäftigten ab, wird diesem eine per-
sönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Aus-
gestaltung, Berechnung und grundsätzlichen
Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage
werden in einer gesonderten Regelung des Bun-
desministeriums der Finanzen, die der Einwilli-
gung des Bundesministeriums des Inneren be-
darf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das
Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines
Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.
(6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten
bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die recht-
lichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs. Übergehende Beschäftigte im Sinne
des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können
dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widerspre-
chen. Der Widerspruch kann gegenüber der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der
Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem
Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.
Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäf-
tigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4
fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhält-
nisse besteht nicht.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen.“
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
setzt.
b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
„(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundes-
anstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz
zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die
Umlage für den Aufgabenbereich Abwicklungs-
behörde der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
bilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1
der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie
hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung so-
wie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kosten-
verordnung in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Die Bundesanstalt hat in entsprechender An-
wendung des § 3h Absatz 2 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes
umlagepflichtige Institut den von diesem zu ent-
richtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der
Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Lei-
tungsausschuss der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 auf-
gestellt wurde. Die für das Umlagejahr 2017 ge-
leistete Umlagevorauszahlung ist in entspre-
chender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebe-
trages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen.
Übersteigen die für den Aufgabenbereich Ab-
wicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Um-
lagevorauszahlungen die nach Satz 1 festge-
setzten Umlagebeträge, so hat die Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bun-
desanstalt die zur Erstattung der überzahlten
Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen
Mittel zu leisten. Übersteigen die für den Aufga-
benbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten
Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 ge-
leisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von
§ 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesan-
stalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2
Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes, die von den Umlagepflichtigen an die
Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leis-
ten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018
aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in ent-
sprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2
und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem
Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind
diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuzie-
hen. Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in
der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem
30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entspre-
chender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4
der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung dem Umlage-
jahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
bilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den
Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf
Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwick-
lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen,
welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat
die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kos-
tenverordnung in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab
dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind
erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden.
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und

Überschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 ent-
stehen und die dem Aufgabenbereich Abwick-
lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung für das Umlagejahr 2017
und frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2
und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuord-
nen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse
im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem Auf-
gabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zu-
zuordnen.
(9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
sierung setzt die Vorauszahlung für den Aufga-
benbereich Abwicklung der Bundesanstalt für
das Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwen-
dung des § 3i des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung fest. Die auf der Grund-
lage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von
der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in
der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung
auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten
Umlagebetrag anzurechnen. Die Bundesanstalt
erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach
§ 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-
den Fassung mit der Maßgabe, dass der Fest-
setzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde
zu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages
ergeben, den die Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung als Vorauszahlung nach
Satz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem
1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals
auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Um-
lagejahr 2020 anzuwenden. Für das Umlagejahr
2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des
§ 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar
2018 geltenden Fassung der Teil des abgerech-
neten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der
sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbe-
hörde bezieht.“
Artikel 3
Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Unterstützende Maßnahmen“.
b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügun-
gen“.
c) Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:
„§ 137a (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:
„§ 160 Informationsaustausch mit Behörden
und Ministerien anderer Mitgliedstaa-
ten“.
e) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:
„§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Be-
kanntmachung von Maßnahmen“.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27 werden die Wörter „des Euro-
päischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 39a wird eingefügt:
„39a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nach-
gelagerten Führungsebene sind die Ge-
schäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter
im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst
sind.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter
„Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „ernannte Ge-
schäftsleitung“ durch die Wörter „ernannten Mit-
glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-
oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „das gehobene
Management und die Geschäftsleitung“ durch
die Wörter „die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
der nachgelagerten Führungsebene und die Mit-
glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-
oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.
5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ist unverzüglich“ die Wörter „der Aufsichtsbehörde
des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstüt-
zung gewährt werden soll,“ eingefügt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„einer oder mehrere der Geschäftsleiter“ durch
die Wörter „eines oder mehrere der Mitglieder
der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) In der Satzung eines Instituts in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorge-
sehen werden, dass eine Hauptversammlung,
deren Tagesordnung allein oder neben anderen
Gegenständen die Beschlussfassung über eine
Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens

zehn Tage vor der Hauptversammlung einzube-
rufen ist, wenn
1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehörd-
liches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 erfüllt sind und
2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu
verhindern, dass die Abwicklungsvorausset-
zungen im Sinne von § 62 eintreten.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer
entsprechenden Änderung der Satzung bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der
Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121
Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschrit-
ten werden kann, und wird davon Gebrauch ge-
macht, so müssen zwischen Anmeldung und
Versammlung mindestens drei Tage liegen und
sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1
des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen;
§ 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und
§ 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten
entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-
gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss.
Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung
von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Ge-
setz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mittei-
lungen an die Aktionäre und fristgerecht einge-
reichte Anträge von Aktionären sind allen Aktio-
nären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu
machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann
unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vor-
stands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der
rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht
wahrscheinlich ist.
(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung
über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absat-
zes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht
offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das
Handelsregister einzutragen. Klagen oder An-
träge auf Erlass von Entscheidungen im einst-
weiligen Anordnungsverfahren stehen seiner
Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.“
7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „oder Mit-
glieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“
eingefügt.
8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftslei-
tung“ die Wörter „und das Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgan“ eingefügt und wird das Wort
„ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftslei-
ters“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgans“ eingefügt.
9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „oder Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums“ gestrichen.
10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „und die höhere
Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-
der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-
wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
nachgelagerten Führungsebene“ und die Wörter
„die vollständige oder teilweise Beibehaltung der
Geschäftsleiter oder der höheren Führungsebe-
ne“ durch die Wörter „deren vollständige oder
teilweise Beibehaltung“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „und die höhere
Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-
der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-
wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
nachgelagerten Führungsebene“ ersetzt.
11. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Der Prüfer“ werden durch die Wörter
„Der sachverständige Prüfer (Prüfer)“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die für die Durchführung einer abschließenden
Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des
Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlos-
sen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen
Bewertung der Vermögenswerte und Verbind-
lichkeiten des Instituts oder des gruppenange-
hörigen Unternehmens durch die Abwicklungs-
behörde beteiligt war.“
12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3d
Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Auf-
sichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelager-
ten Führungsebene eines in Abwicklung befind-
lichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
ternehmens abberufen oder ersetzen.“
14. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Unterstützende Maßnahmen“.
b) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16
des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme
nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von un-
ter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen
berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie
zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu
einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im
Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG
führen und muss die rechtliche Verbindlich-
keit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-

nungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richt-
linie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,
Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne
von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den
Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Ar-
tikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.“
d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 8 und 9.
e) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Ab-
sätzen 4 und 7“ durch die Wörter „Absätzen 4
und 8“ ersetzt.
15. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „An-
teilsinhaber“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Geschäfts-
leitung“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgans“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditwe-
sengesetzes“ die Wörter „und nicht als Auf-
sichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des
§ 25d des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Geschäftsleitung“ die Wörter „und das Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan“ eingefügt.
17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Geschäftsleiterpflichten“ die Wörter „und Pflichten
des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ eingefügt.
18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und der Mitglie-
der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ einge-
fügt.
19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
wird öffentlich bekannt gegeben“ gestrichen.
20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:
„§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbe-
hörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.“
21. § 137a wird aufgehoben.
22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht“
durch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde veröf-
fentlichen“ ersetzt.
23. In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter „im Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „in
der Europäischen Union“ ersetzt.
25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:
„§ 160
Informationsaustausch mit Behörden
und Ministerien anderer Mitgliedstaaten“.
26. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot;
Bekanntmachung von Maßnahmen“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Bege-
hung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Ab-
satz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die
Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen vorüberge-
hend untersagen.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wörtern
„gruppenangehöriges Unternehmen“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt, werden vor
dem Wort „verhängte“ die Wörter „oder eine an-
dere Person“ eingefügt und werden die Wörter
„Absätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 3
bis 5“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 1“ wird jeweils durch die An-
gabe „Absatz 2“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatzes 1“ wird durch die An-
gabe „Absatzes 2“ ersetzt.
bb) Das Wort „mindestens“ wird gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren
zu löschen.“
g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
h) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Informations- und Verschwiegenheits-
pflichten“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Errichtung des Fonds
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes
zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restruktu-
rierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlänge-
rung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organ-
haftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Son-

dervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110
Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung
„Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturie-
rungsfonds).“
3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch die
Wörter „Frankfurt am Main“ ersetzt.
4. § 11 wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Informations-
und Verschwiegenheitspflichten
(1) Die Informations- und Verschwiegenheits-
pflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
Gesetz einschließlich der Aufgaben nach der Re-
strukturierungsfonds-Verordnung und der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission
vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richt-
linie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene
Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils gel-
tenden Fassung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen
Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die
ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträ-
gen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs-
fondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturie-
rungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung
vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der
Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitäts-
gesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informa-
tionen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die
Abwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank
regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und
Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die
in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes genannten Personen sind insoweit
von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“
6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemäß
§ 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 3 des Bun-
desschuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.
7. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben.
8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5
Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2,
§ 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Ab-
satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab-
satz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5
und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2
und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i
Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2
Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird
jeweils das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Abwick-
lungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni
2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „24 Absatz 1
Nummer 9,“ die Angabe „14 bis 14b,“ eingefügt.
b) In Absatz 7a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
d) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-
forderungen des“ die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-
mer 14 bis 14b,“ eingefügt.
e) In Absatz 8b wird die Angabe „14, 14a“ durch die
Angabe „14 bis 14b“ ersetzt.
f) In Absatz 9a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 14 und 14a werden wie folgt
gefasst:
„14. unter Vorlage desselben den Vorschlag
zur Beschlussfassung gemäß § 25a Ab-
satz 5 Satz 6;
14a. unter Vorlage eines Auszugs aus der
Versammlungsniederschrift den Be-
schluss über die Billigung einer höheren
variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5
Satz 5 einschließlich der Angabe aller
gebilligten, über das Verhältnis gemäß
§ 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden
Höchstwerte;“.
bb) Nach Nummer 14a wird folgende Num-
mer 14b eingefügt:
„14b. unter Vorlage eines Auszugs aus der
Versammlungsniederschrift den Be-
schluss über die Änderung eines Be-
schlusses über die Billigung einer
höheren variablen Vergütung nach
§ 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich
der Angabe aller gebilligten, über das
Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2
hinausgehenden Höchstwerte;“.
b) Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
„7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,
das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß
§ 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeu-
tend eingestuft ist oder das von der Auf-
sichtsbehörde oder der Deutschen Bundes-
bank dazu aufgefordert wurde, die Informa-
tionen, die für einen Vergleich der Vergü-
tungstrends und -praktiken im Sinne des
Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich
umfasst auch die Vergütungstrends und

-praktiken in Bezug auf die Mitglieder des
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,
die Informationen über Geschäftsleiter, Mit-
glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans und Mitarbeiter mit jeweils einer Ge-
samtvergütung von jährlich mindestens 1 Mil-
lion Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3
der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggre-
gierte Veröffentlichung durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.“
3. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach den
Wörtern „dies gilt“ die Wörter „mit Ausnahme der
Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener In-
formationen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der
Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative
und angemessene quantitative Kriterien zur Er-
mittlung der Mitarbeiterkategorien, deren beruf-
liche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014,
S. 30) an die Aufsichtsbehörde zu stellenden An-
träge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stel-
len.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Leistungszeiträume“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden nach
dem Wort „Zurückbehaltungszeiträume“ die
Wörter „und Rückforderungszeiträume“ und
nach dem Wort „Reduzierung“ die Wörter
„oder eine vollständige oder teilweise Rück-
forderung“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Voraussetzungen und das Verfahren
bei Billigung eines höheren Verhältnisses
zwischen der variablen und fixen jähr-
lichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2
bis 9,“.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Berechnung des Verhältnisses der
variablen zur fixen Vergütung nach Ab-
satz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über
die Diskontierungsfaktoren zur Ermitt-
lung des zugrunde zu legenden Barwerts
der variablen Vergütung,“.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch die
Wörter „, soweit nicht von Artikel 450 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offen-
legungsmedium und die Häufigkeit der Offen-
legung,“ ersetzt.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Ausgestaltung der Offenlegung ge-
mäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sowie“.
ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. die vollständige oder teilweise Heraus-
nahme von Instituten, die keine CRR-In-
stitute sind, aus dem Anwendungsbereich
der Rechtsverordnung.“
4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergü-
tungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die
Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans anzuwenden.“
5. § 46f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Rück-
zahlung oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zinszah-
lung oder“ gestrichen.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen über die Merkmale der nach Ab-
satz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstru-
mente und der vom Anwendungsbereich des Ab-
satzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.“
6. In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in dem
Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Finanzstabilitätsgesetzes
§ 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November
2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsit-
zende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Das
für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige
Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter „Der Vorsitzende des
Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Finanzen“ und wird das Wort „er“
durch die Wörter „das Bundesministerium der Finan-
zen“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
§ 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarktstabili-
sierungsanstalt (Anstalt)“ durch die Wörter „Bun-
desrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
(Finanzagentur)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Ab-
satz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das
Wort „Anstalt“ durch das Wort „Finanzagentur“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-
kel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
der Bundesanstalt werden folgende Geschäfts-
bereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und
Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen-
sionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/As-
set-Management.“
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
der Bundesanstalt werden folgende Geschäfts-
bereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und
Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen-
sionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset-
Management und Abwicklung.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung
(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im
Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes werden operativ unabhängig
von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundes-
anstalt wahrgenommen. Soweit der Geschäftsbe-
reich Abwicklung auch andere Aufgaben als die der
Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz wahrnimmt, erfolgt dies organi-
satorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Abwick-
lungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht
zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der
sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrneh-
men und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisati-
onseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufga-
ben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als
Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer
engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsüber-
greifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder
Projekten nicht entgegen.
(3) Standort der mit der Abwicklungstätigkeit be-
trauten Organisationseinheit ist Frankfurt am Main.
(4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammen-
arbeit und den wechselseitigen Informationsaus-
tausch zwischen dem Geschäftsbereich Abwicklung
und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksa-
men und effizienten Vorbereitung und Durchführung
von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen
sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher,
dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Orga-
nisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen
hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Orga-
nisationseinheiten zur Verfügung stehen.“
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesmi-
nisterium zwei stellvertretende Verwaltungsrats-
mitglieder; diese werden entsprechend der An-
zahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall
der Verhinderung eines oder mehrerer der vom
Bundesministerium entsandten Verwaltungsrats-
mitglieder tätig.“
b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Buch-
stabe a bis e“ durch die Angabe „Buchstabe a
bis c“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Restrukturierungsfonds-Verordnung
Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli
2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Ab-
wicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwick-
lungsbehörde)“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3,
Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Ab-
satz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie § 6
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5
Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8
werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung“ durch das Wort „Abwick-
lungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung
§ 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-
gabe „2019“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An-
gabe „2018“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-
gabe „2019“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An-
gabe „2018“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13
Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4
Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c,
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23
Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d
und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26,
Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9 und 10
treten am 1. Februar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf
den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22
treten am 1. September 2017 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer 15
und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018
in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
Schäuble
der Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fb068765b1c76522….