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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3171

BGBl. 2016 I S. 3171 · 91.919 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
                                  Gesetz
 zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
                 (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)
                                               Vom 23. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                  Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
           gesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
           gesetzes
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-
           ordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditver-
           ordnung
Artikel 11 Inkrafttreten

                        Artikel 1

                  Änderung des
      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

   Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
                             „Teil 2
                   Institutioneller Rahmen“.

    b) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:
       „§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
             rung; Trägerschaft der Finanzagentur; Or-
             ganisation und Aufgaben; Verordnungs-
             ermächtigung“.
    c) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter „der
       Anstalt“ gestrichen.

    d) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch
       folgende Angabe ersetzt:
       „§ 3f Verordnungsermächtigung“.
    e) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
       „§ 10a Parlamentarische Kontrolle“.

    f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 (weggefallen)“.

2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frank-
  furt am Main.“

3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 2
                Institutioneller Rahmen“.

4. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3a

                      Bundesanstalt
              für Finanzmarktstabilisierung;
       Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation
        und Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagen-
     tur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Träger-
     schaft an der Anstalt beliehen und führt nach
     Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befug-
     nisse der Anstalt fort.“

  c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgen-
     den Absätze 2 bis 2d ersetzt:

        „(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a über-
     tragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung
     dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagen-
     tur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser
     Aufgaben.
        (2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammen-
     hang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die
     Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als
     eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hin-
     sichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach
     diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht
     des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bun-
     desministerium der Finanzen kann Aufgaben
     und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem
     Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder
     auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich
     oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere
     Weise die recht- und zweckmäßige Wahrneh-
     mung der Aufgaben nicht sichergestellt werden
     kann.
        (2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte
     und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechts-
     verhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf
     die Finanzagentur nach diesem Gesetz überge-
     gangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-
BGBl. 2016, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
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       lich der übergehenden Rechte und Pflichten in
       allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an
       denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle.
       Dies gilt nicht für bestehende und künftige

       Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die
       der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben
       betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.

          (2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar
       2018 in die Rechte und Pflichten aus den Ar-
       beitsverhältnissen mit übergehenden Beschäf-
       tigten ein. Als übergehende Beschäftigte im
       Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt be-
       schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

       mer, die nicht übergehende Beschäftigte im
       Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleis-
       tungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum
       31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungs-
       anstalten der Anstalt tätig sind. Die vom Über-
       gang betroffenen Beschäftigten werden von der
       Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über
       die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
       Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Be-
       schäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits-
       verhältnisse widersprechen. Der Widerspruch
       kann gegenüber der Anstalt oder der Finanz-
       agentur innerhalb eines Monats nach Zugang
       der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.
          (2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten
       der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutsch-
       land unbeschränkt.“

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mit-
     gliedern besteht“ durch die Wörter „einem oder
     mehreren Mitgliedern bestehen kann“ ersetzt.
  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwal-

       tungsbereich zu erwartenden Einnahmen und

       zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschafts-

       plan einschließlich eines Stellenplans aus. Das

       Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlun-

       gen, die Buchführung und die Rechnungslegung

       sind die für die bundesunmittelbaren juristischen

       Personen geltenden Bestimmungen der Bun-

       deshaushaltsordnung anzuwenden. Näheres

       über Haushaltsführung, Rechnungslegung und
       Revision wird in der Satzung der Anstalt gere-
       gelt.“
  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das
           Wort „Finanzagentur“ und die Angabe „§ 4
           Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ er-
           setzt und werden nach dem Wort „Aufga-
           ben“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-
           gefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Für die Anstalt gelten die Regelungen aus
          § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungs-
          fonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018
          geltenden Fassung entsprechend.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „An-
           stalt kann“ durch die Wörter „Finanzagentur
           und die Anstalt können“ ersetzt.
  g) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „Organisation der Anstalt,“ die Wörter „die

     Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trä-
     gerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im
     Verhältnis zur Finanzagentur,“ eingefügt.

  h) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt be-
         treibt“ durch die Wörter „Finanzagentur und
         die Anstalt betreiben“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt gilt“
         durch die Wörter „Finanzagentur und die An-
         stalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung
         nach diesem Gesetz“ ersetzt.

5. § 3b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Mitglieder des Leitungsausschusses der
     Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur
     und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fi-
     nanzagentur und der Anstalt sowie die von der
     Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammen-
     hang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauf-
     tragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-
     keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Ge-
     heimhaltung im Interesse des Unternehmens
     des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, ins-
     besondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
     se, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
     auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur
     oder der Anstalt beendet ist.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „Zentralbank“ die Wörter „und die Euro-
     päische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne
     des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 24. November 2010 zur Er-

     richtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde

     (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Än-

     derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und

     zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG

     der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,

     S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zu-

     letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014

     (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert wor-

     den ist,“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätig-
         keit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die
         Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tä-
         tigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die
         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
         sicht haben sich Beobachtungen, Feststel-
         lungen und Einschätzungen, einschließlich
         personenbezogener Daten und Betriebs-
         und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen,
         die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
         erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur
         insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf
         Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen
         sowie zur Überwachung der Unternehmen,
         denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt
         worden sind, und im Fall der Anstalt insbe-
         sondere zur Aufsicht über Abwicklungsan-
         stalten nach § 8a.“
BGBl. 2016, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpa-
         pierhandelsgesetzes“ die Wörter „und in
         § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Ab-
         wicklungsgesetzes sowie die“ eingefügt und
         wird das Wort „und“ vor den Wörtern „in Ab-
         satz 1 genannten“ gestrichen.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Anstalt ist“
         durch die Wörter „Die Finanzagentur und die
         Anstalt sind“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 3d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 3d

                  Deckung der Kosten

     Die Kosten, die der Finanzagentur und der An-
  stalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Ge-
  setz entstehen, werden durch den Bund getragen.
  Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt
  nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten
  sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagen-
  tur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
  nach diesem Gesetz bedient.“
7. § 3e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Für die Kosten, die der Finanzagentur oder
         der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ih-
         rer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6
         bis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des
         Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
         gesetzes entstehen, können die Finanzagen-
         tur und die Anstalt von den jeweiligen Adres-
         saten eine Erstattung an den Bund, auch in
         Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe
         der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen.“
     bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am
         Ende durch einen Punkt ersetzt und wird
         Nummer 3 aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt kann“
         durch die Wörter „Finanzagentur und die An-

         stalt können“ ersetzt und werden nach dem

         Wort „Kosten“ die Wörter „an den Bund“ ein-

         gefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Verpflichtungserklärungen oder Verträge,
         die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, wer-
         den mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahin-
         gehend abgeändert, dass die Kostenerstat-
         tung an den Bund zu leisten ist.“
8. Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben.

9. § 3g wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im
     Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-
     zes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fik-
     tion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz
     und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts er-
     lischt oder aufgehoben wird.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Umlagepflichtige Institute, bei denen die
      Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12
      Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
      für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des
      Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU)
      2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2
      der Restrukturierungsfondsverordnung genann-
      ten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in
      Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlage-
      pflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach
      einem jährlich zu ermittelnden Verteilungs-
      schlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel
      in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese In-

      stitute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanz-
      summe, die in entsprechender Anwendung der
      Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten
      Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur
      Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in ent-
      sprechender Anwendung des Artikels 5 der De-
      legierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst
      wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute.
      Maßgebend für die Berechnung des Verteilungs-
      schlüssels ist jeweils die in entsprechender An-
      wendung des Artikels 5 der Delegierten Verord-
      nung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme,
      die im Umlagejahr der Berechnung der Jahres-
      beiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturie-
      rungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für
      ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr
      keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des
      Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen
      waren und die Daten zur Berechnung der Bilanz-
      summe, die in entsprechender Anwendung der
      Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-
      ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht
      vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pau-
      schalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben.
      § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleis-
      tungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzu-
      wenden. Der Umlagebetrag für jedes umlage-
      pflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro.“

10. § 3i wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem

      Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,

      umlagepflichtig waren“ durch die Wörter „im

      letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflich-
      tig waren und im Jahr der Festsetzung der Vo-
      rauszahlung umlagepflichtig sind“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jahres, das
          dem Umlagejahr vorausgegangen ist,“ durch
          die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-
          jahres“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Jahresbeiträge“ je-

          weils durch die Wörter „in entsprechender
          Anwendung des Artikels 5 der Delegierten
          Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bi-
          lanzsummen“ und werden die Wörter „dem
          Umlagejahr vorausgegangenen Jahr“ durch
          die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-
          jahr“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und
           2017 gelten die Regelungen der Absätze 2
           und 3 sowie die Regelungen des § 3g in
           der jeweils bis zum 31. Januar 2017 gelten-
           den Fassung fort.“
11. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. Kostenerstattung und Kostenerstat-
               tungsverfahren sowie die Zahlungs-
               pflichtigen nach § 3e;“.
       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter
           „nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j“ werden
           durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d
           und 3e“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie
      folgt gefasst:
       „entscheidet ein interministerieller Ausschuss
       (Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen
       nach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen
       übrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Fi-
       nanzagentur.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch

      das Wort „Finanzagentur“ ersetzt.

13. § 8a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
           „Die der Anstalt oder der Finanzagentur ent-
           stehenden Verwaltungskosten aus Koordi-
           nations- und Überwachungstätigkeiten für
           die Abwicklungsanstalten tragen die Ab-
           wicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unbe-
           rührt.“
       bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „Die An-
           stalt,“ die Wörter „die Finanzagentur,“ einge-
           fügt.
       cc) Satz 10 wird aufgehoben.
       dd) In dem neuen Satz 10 werden nach dem
           Wort „Anstalt“ die Wörter „, der Finanzagen-
           tur nach diesem Gesetz“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen inner-
       halb der ersten vier Monate nach Abschluss
       des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
       und einen Lagebericht nach den für große Kapi-
       talgesellschaften geltenden Vorschriften des
       Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kredit-
       institute geltenden Vorschriften auf. Der Jahres-
       abschluss und der Lagebericht sind nach den
       Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
       Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
       nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-
       den. Näheres über Haushaltsführung und Rech-

   nungslegung wird in der jeweiligen Satzung der
   Abwicklungsanstalten geregelt.“
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
   mögenswerte;“ die Wörter „als Trägerin unter-
   stützt die Finanzagentur die Anstalt bei der
   Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
   bis 3;“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die
   Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
   keit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der
   Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übri-
   gen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der
   Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung;
   Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundes-
   rechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß
   § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Die Gründung einer Gesellschaft oder ein Betei-
   ligungserwerb soll nur erfolgen, wenn dies un-

   mittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans
   gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65
   Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushalts-
   ordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist si-
   cherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in
   Bezug auf Gesellschaften und Beteiligungen im
   Sinne des Satzes 2 die Unterlagen und Aus-
   künfte erhält, die er für die Erfüllung seiner Auf-
   gaben für erforderlich hält. Die näheren Einzel-

   heiten zur Gründung einer Gesellschaft und

   zum Beteiligungserwerb werden in den Statuten
   der Abwicklungsanstalten geregelt.“
f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a
   und 8b eingefügt:
     „(8a) Die Abwicklungsanstalten können als
   übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen
   und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden
   Bestimmungen beteiligt sein:
   1. die Ausgliederung oder Abspaltung bedarf
      der Zustimmung der Haftungsbeteiligten und
      der Anstalt;
   2. Refinanzierungsverbindlichkeiten dürfen im
      Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung
      nicht übertragen werden;
   3. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aus-
      gliederung oder Abspaltung bestehende Ge-
      währträgerhaftungen sowie eine für übertra-
      gene Verbindlichkeiten bestehende Haftung
      des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-
      mer 1b werden durch die Ausgliederung oder
      Abspaltung nicht berührt;

   4. das Nähere über die Ausgliederung oder Ab-
      spaltung ist in den Statuten der Abwicklungs-
      anstalten gemäß Absatz 2 zu regeln.
   Ausgliederungen und Abspaltungen nach die-
   sem Absatz sind Ausgliederungen und Abspal-
   tungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes
   vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I
   S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
   zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
   worden ist, auf die die Vorschriften des Um-
BGBl. 2016, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
      wandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden
      sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten
      der Abwicklungsanstalten von Absatz 2 Satz 4
      und 5 nicht etwas anderes bestimmen.
         (8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung
      oder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkei-
      ten übertragen werden, darf die Anstalt die Zu-

      stimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur

      erteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten

      handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang

      mit einem zu übertragenden Grundgeschäft ste-

      hen oder durch den weiteren Fortgang des

      Grundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf

      die Zustimmung zu einer Abspaltung nur ertei-

      len, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist,

      dass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht
      sinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds
      durch die Abspaltung nicht erhöht werden. So-
      lange die Abwicklungsanstalten nach einer Aus-
      gliederung Anteile an einem übernehmenden
      Rechtsträger halten, gelten für den übernehmen-
      den Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entspre-
      chend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in
      diesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Ab-
      wicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten
      auch, solange die Abwicklungsanstalten nach

      einer Abspaltung für Verbindlichkeiten des über-
      nehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn,
      die Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten
      sich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaf-
      tungsansprüchen freizustellen.“

   g) Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darle-
      hen zur Refinanzierung der von diesen übernom-
      menen Vermögensgegenstände gewähren, so-
      fern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsver-
      pflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Dar-
      lehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall
      fest.“

14. § 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 4
      Satz 1, 4 und 5 sowie“ gestrichen.

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
      stellen innerhalb der ersten vier Monate nach
      Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresab-
      schluss und einen Lagebericht nach den für
      große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrif-
      ten des Handelsgesetzbuchs oder nach den für
      Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der
      Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach
      den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu
      prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht
      besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht an-
      zuwenden.“
15. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „70 Milli-

      arden Euro“ durch die Wörter „60 Milliarden
      Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Das Bundesministerium der Finanzen
      wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke

      der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10
      Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis
      zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Ab-
      sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwen-
      dung.“
16. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertreter

      der Anstalt“ die Wörter „im Zusammenhang mit

      den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder

      Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang

      mit den nach diesem Gesetz auf diese übertra-

      genen Aufgaben“ und werden nach den Wörtern

      „Vertretern der Anstalt“ die Wörter „oder der Fi-

      nanzagentur“ eingefügt und wird nach dem Wort

      „Bundes“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt kann“ durch
      die Wörter „Anstalt und die Finanzagentur kön-
      nen“ ersetzt und werden nach dem Wort „auf“
      die Wörter „die jeweils in ihrem Aufgabenbereich
      liegenden“ eingefügt.
17. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10a

                Parlamentarische Kontrolle“.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gremium“ durch die
          Wörter „Gremium nach § 3 des Bundes-
          schuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertre-
          ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
          Finanzagentur und der“ eingefügt.

      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertre-
          ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
          Finanzagentur und der“ eingefügt und nach
          dem Wort „Organe“ die Wörter „eines von
          der Maßnahme des Fonds begünstigten Un-

          ternehmens“ eingefügt.

   d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschul-
      denwesengesetzes gilt entsprechend.“

18. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „Über-
    nahme von Garantien“ durch die Wörter „Gewäh-
    rung von Darlehen“ ersetzt.
19. § 19 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
      „§ 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungser-
            mächtigung“.
BGBl. 2016, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
  b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Auf-
     sichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-
     reichen“ ersetzt.

  c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird je-
     weils das Wort „Aufsichtsbereich“ durch das
     Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
  d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung“.
  e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie
     folgt gefasst:
       „§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Fest-
              setzung des Umlagebetrages und Fällig-
              keit
       § 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-

             vorauszahlungen

       § 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und
             Vorauszahlung
       § 16o Säumniszuschläge; Beitreibung

       § 16p Festsetzungsverjährung

       § 16q Zahlungsverjährung

       § 16r     Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.

  f) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Fi-

              nanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfol-

              ge; Verordnungsermächtigung“.

2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für
  das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen
  der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung
  obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt
  des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere ein-
  schließlich des Beginns der Organleihe wird im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
  in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
  Bundesministerium der Finanzen und der Bundes-

  anstalt geregelt.“
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben
  der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des
  Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die
  ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsge-
  setzes übertragenen Aufgaben wahr.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
     das Wort „fünf“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Querschnittsauf-

     gaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versi-

     cherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht“ durch

     die Wörter „Innere Verwaltung und Recht, Ban-

     kenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfonds-

     aufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-

     ment“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das
     Wort „fünf“ ersetzt und werden die Wörter „und
     Wertpapieraufsicht/Asset-Management“ durch
     die Wörter „, Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-
     ment sowie Abwicklung“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Verwaltungsrat besteht aus

      1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
         einem weiteren Mitglied, die vom Bundesmi-
         nisterium der Finanzen entsandt werden, und
      2. folgenden 14 weiteren Mitgliedern:
         a) einem Vertreter des Bundesministeriums
            für Wirtschaft und Energie,
         b) zwei Vertretern des Bundesministeriums
            der Justiz und für Verbraucherschutz,
         c) fünf Mitgliedern des Deutschen Bundesta-
            ges und

         d) sechs Personen mit beruflicher Erfah-

            rung oder besonderen Kenntnissen auf
            dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleis-
            tungs-, Zahlungsdienste-, Investment-,
            Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-
            wesens, die jedoch nicht der Bundesan-

            stalt angehören dürfen.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Für den Fall der Verhinderung des Vorsit-
         zenden, seines Stellvertreters oder des wei-

         teren Mitglieds des Verwaltungsrats nach

         Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bun-

         desministerium der Finanzen zwei weitere
         stellvertretende Mitglieder des Verwaltungs-
         rats.“
      bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
          „Buchstabe a bis e“ durch die Wörter „Buch-
          stabe a bis c“ ersetzt.

      cc) In den neuen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die
          Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe
          „Buchstabe d“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 15
                  Gesonderte Erstattung;
                Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nach Nummer 1a wird folgende Num-
              mer 1b eingefügt:

               „1b. durch vor Ort im Auftrag der Euro-
                    päischen Zentralbank nach Arti-

                    kel 12 der Verordnung (EU)

                    Nr. 1024/13 vorgenommene Prü-

                    fungshandlungen, soweit diese

                    Kosten nicht durch die Europä-

                    ische Zentralbank abgerechnet

                    werden,“.

         bbb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“
              durch ein Komma ersetzt.
         ccc) In Nummer 10 Buchstabe c Doppel-
              buchstabe bb wird am Ende ein
              Komma eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
      ddd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
             „11. durch Maßnahmen nach dem Sa-
                  nierungs- und Abwicklungsgesetz,
                  dem Restrukturierungsfondsge-
                  setz oder der Verordnung (EU)
                  Nr. 806/2014 des Europäischen
                  Parlaments und des Rates vom
                  15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
                  heitlicher Vorschriften und eines
                  einheitlichen Verfahrens für die
                  Abwicklung von Kreditinstituten
                  und bestimmten Wertpapierfirmen
                  im Rahmen eines einheitlichen Ab-
                  wicklungsmechanismus und eines
                  einheitlichen   Abwicklungsfonds
                  sowie zur Änderung der Verord-
                  nung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
                  L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101
                  vom 18.4.2015, S. 62).“

      eee) In dem Satzteil nach der Aufzählung
           werden die Wörter „in den Fällen der
           Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch
           die Wörter „in den Fällen der Num-
           mern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.

      fff)   In dem Satzteil nach der Aufzählung
             werden die Wörter „in den Fällen der
             Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“
             durch die Wörter „in den Fällen der
             Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“
             ersetzt und werden die Wörter „und ihr
             auf Verlangen vorzuschießen“ gestri-
             chen.
  bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für die
      Bundesanstalt“ die Wörter „oder im Rahmen
      des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im
      Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-
      nung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Eu-
      ropäischen Zentralbank“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „für sie“ die Wörter „oder im Rahmen des
   einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne
   des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU)
   Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zen-
   tralbank“ eingefügt.
d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:
     „(3) Für die Festsetzung der Kostenerstat-
  tung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kos-
  tenschuld, die Entstehung der Pflicht zur

  Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vor-
  schusszahlung und Sicherheitsleistung gelten
  die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15
  des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der
  Absätze 4 und 5 entsprechend.

     (4) Abweichend von § 4 des Bundesgebüh-

  rengesetzes entsteht die Pflicht zur Kosten-
  erstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
  Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und
  sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich vo-
  raussichtlich über einen längeren Zeitraum als

  ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März

  des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesan-
  stalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abwei-
  chend von § 6 des Bundesgebührengesetzes

     ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des
     Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige
     verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kos-
     tenerstattung gesetzlich oder hoheitlich ange-
     ordnet ist.
        (5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bun-
     desgebührengesetzes kann die Bundesanstalt
     von einem Kostenschuldner in den Fällen des
     Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschus-
     ses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur
     Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten
     auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die
     nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den
     Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 kön-
     nen bei Maßnahmen, die sich über einen länge-
     ren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vor-
     schüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt
     werden.

        (6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören
     auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder
     während der Laufzeit einer Maßnahme oder an-
     lässlich ihrer Beendigung entstehen.

        (7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
     Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung
     von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen,
     der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Ver-
     pflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
     hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlan-
     gen der Kostenerstattung, die Entstehung der
     Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der
     Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung ei-
     nes Vorschusses oder zur Leistung einer Sicher-
     heit nach dieser Verpflichtungserklärung oder
     diesem Vertrag.
       (8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1
     Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kosten-
     pauschalen berechnet werden. Das Nähere re-
     gelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.
        (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
     Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch
     eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit
     die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kos-
     tenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwi-
     schen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten
     zu unterscheiden.“
7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q“ durch die
   Angabe „§§ 16a bis 16r“ ersetzt.

8. § 16b wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsberei-
     chen“ durch das Wort „Aufgabenbereichen“ er-
     setzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Das Wort „Aufsichtsbereiche“ wird
              durch das Wort „Aufgabenbereiche“ er-
              setzt.

         bbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am

              Ende durch ein Komma ersetzt.

         ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178
          ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                „4. Aufgaben der Bundesanstalt als
                    Abwicklungsbehörde nach § 3 Ab-
                    satz 1 des Sanierungs- und Ab-
                    wicklungsgesetzes sowie Aufga-
                    ben der Bundesanstalt nach dem
                    Restrukturierungsfondsgesetz und
                    der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
                    (Aufgabenbereich Abwicklung).“

          eee) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils
               das Wort „(Aufsichtsbereich“ durch
               das Wort „(Aufgabenbereich“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-

           bereichs“ durch das Wort „Aufgabenbe-
           reichs“ ersetzt.

   c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wör-

      ter „zwei Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter
      „zwei oder drei Aufgabenbereichen“, wird jeweils
      das Wort „Aufsichtsbereiche“ durch das Wort
      „Aufgabenbereiche“, werden jeweils die Wörter
      „den Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter „den
      Aufgabenbereichen“, wird jeweils das Wort „Auf-
      sichtsbereich“ durch das Wort „Aufgabenbe-
      reich“ und das Wort „Aufsichtsbereichs“ durch
      das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
 9. In § 16c wird das Wort „Aufsichtsbereichen“ durch
    das Wort „Aufgabenbereichen“ und das Wort „Auf-
    sichtsbereiche“ durch das Wort „Aufgabenberei-
    che“ ersetzt.

10. In § 16d wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs“

    durch das Wort „Aufgabenbereichs“, das Wort

    „Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-
    reichen“ und die Angabe „§§ 16e bis 16j“ durch die
    Angabe „§§ 16e bis 16k“ ersetzt.
11. § 16e wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
      reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“
      durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
      durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
12. § 16f wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
      reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-

      setzt.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“

      durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Wirt-
      schaftsprüfers,“ die Wörter „einer Wirtschafts-
      prüfungsgesellschaft,“ eingefügt.
13. § 16g wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
      reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“
      durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.

14. § 16h wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
      reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
      durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.

   c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
      „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-
      bereichs“ ersetzt.

15. § 16i wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
      reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-

      setzt.

   b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-

      bereichs“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“
      durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.
16. § 16j wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-
      reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine
      Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten
      Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft,
      eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes

      oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und

      Giroverbände nachzuweisen.“

   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-
      nehmen und Anlageverwalter haben die Unter-
      nehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem
      Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für
      die Bemessung des Umlagebetrages notwendi-
      gen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaft, einem genossen-
      schaftlichen Prüfungsverband oder einer Prü-
      fungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände
      bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu die-
      sem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über
      den Jahresabschluss für das letzte Geschäfts-
      jahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden
      ist.“

   d) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“

      durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.

17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:

                          „§ 16k

               Aufgabenbereich Abwicklung
      (1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im
   Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
   ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der
   Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet,
   wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder auf-
   gehoben wird.
      (2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Be-
   rechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2
BGBl. 2016, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179
   des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umla-
   gejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der
   Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte so-
   wie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungs-
   fondsverordnung genannten Institute zahlen einen
   Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die üb-
   rigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlage-
   betrag nach einem jährlich zu ermittelnden Vertei-
   lungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel
   in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Insti-
   tute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsum-
   me, die in entsprechender Anwendung der Bestim-
   mungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung
   (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme
   der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwen-
   dung der Bestimmungen des Artikels 5 der Dele-
   gierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wur-
   den, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maß-
   gebend für die Berechnung des Verteilungsschlüs-

   sels ist jeweils die in entsprechender Anwendung

   des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU)

   2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlage-

   jahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12
   Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu-
   grunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut
   im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Ab-
   satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu be-
   rechnen waren und die Daten zur Berechnung der
   Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung
   der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-
   ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vor-
   liegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschal-
   betrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Ab-
   satz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist ent-
   sprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für je-
   des umlagepflichtige Institut beträgt mindestens
   250 Euro.“

18. Der bisherige § 16k wird § 16l.

19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geän-

    dert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16k“
      durch die Angabe „§ 16l“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16j“
      durch die Angabe „§§ 16e bis 16k“ und das Wort
      „Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufga-
      benbereichen“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „festgesetzte Umlagevo-
          rauszahlung wird“ werden die Wörter „vor-
          behaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufga-
          benbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der
          Maßgabe anzuwenden, dass die festge-
          setzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar
          des Umlagejahres fällig wird.“

20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n

    bis 16r.

21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis
    zu 250 000 Euro“ durch die Wörter „bis zu
    2 500 000 Euro“ ersetzt.

22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                          „§ 18a

                   Teilintegration der
       Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung;
       Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
      (1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar
   2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sons-
   tigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Fi-
   nanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die
   Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach
   anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 über-
   gegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-
   lich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen
   Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die
   Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung betei-
   ligt ist, an deren Stelle. Die Regelungen der Ab-
   sätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

     (2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018

   nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte

   und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit

   übergehenden Beschäftigten ein.

      (3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
   Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   nehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanz-
   marktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der
   nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt
   übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die über-
   gehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel
   anhand der Organisationsstruktur der Bundesan-
   stalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August
   2017.
      (4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des
   Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gel-
   ten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

      (5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftig-
   ten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem
   1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Ab-

   satz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt gel-

   tenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gelten-
   den Fassung mit folgenden Maßgaben:
   1. Die Überleitung der übergehenden Beschäftig-
      ten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Tarifver-
      trags über die Entgeltordnung des Bundes vom
      5. September 2013 in der für den Bereich des
      Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maß-
      gabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-
      lichen Dienst vom 13. September 2005 in der für
      den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-
      sung.
   2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle
      des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-
      folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den
      öffentlichen Dienst in der für den Bereich des
      Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Be-
      rechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten
      nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
      Dienst werden die bei der Bundesanstalt für Fi-
      nanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017

      erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Vo-

      raussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie
      bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wä-
      ren. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer
      Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit
BGBl. 2016, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
       zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der
       Bundesanstalt angerechnet.
   3. Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-
      lisierung am 31. Dezember 2017 erreichte Be-
      schäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im
      Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarif-
      vertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.

   4. Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt
      nach § 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen
      Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag
      1. Januar 2018 von der Summe aus dem Tabel-
      lenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen
      Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer
      etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag
      31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines überge-
      henden Beschäftigten ab, wird diesem eine per-
      sönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Aus-
      gestaltung, Berechnung und grundsätzlichen
      Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage
      werden in einer gesonderten Regelung des Bun-
      desministeriums der Finanzen, die der Einwilli-
      gung des Bundesministeriums des Inneren be-
      darf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das
      Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines
      Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.
      (6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
   rung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten
   bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die recht-
   lichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
   Übergangs. Übergehende Beschäftigte im Sinne
   des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können
   dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widerspre-
   chen. Der Widerspruch kann gegenüber der Bun-
   desanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der
   Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem
   Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.
   Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäf-
   tigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4
   fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhält-
   nisse besteht nicht.

     (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
   den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen.“
23. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-

      bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-

      setzt.

   b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
           „(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundes-
       anstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz
       zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die
       Umlage für den Aufgabenbereich Abwicklungs-
       behörde der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
       bilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1
       der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
       zember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie
       hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanz-
       marktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis
       zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung so-
       wie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kosten-
       verordnung in der am 31. Dezember 2017 gel-
       tenden Fassung entsprechend anzuwenden.
       Die Bundesanstalt hat in entsprechender An-

wendung des § 3h Absatz 2 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes
umlagepflichtige Institut den von diesem zu ent-
richtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der
Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Lei-
tungsausschuss der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 auf-
gestellt wurde. Die für das Umlagejahr 2017 ge-
leistete Umlagevorauszahlung ist in entspre-
chender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebe-
trages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen.
Übersteigen die für den Aufgabenbereich Ab-
wicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Um-
lagevorauszahlungen die nach Satz 1 festge-
setzten Umlagebeträge, so hat die Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bun-
desanstalt die zur Erstattung der überzahlten
Umlagevorauszahlungsbeträge         erforderlichen
Mittel zu leisten. Übersteigen die für den Aufga-
benbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten
Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 ge-
leisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von
§ 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesan-
stalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2
Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes, die von den Umlagepflichtigen an die
Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leis-
ten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018
aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in ent-
sprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2
und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem
Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind
diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuzie-
hen. Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in
der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem
30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entspre-
chender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4

der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-

zember 2017 geltenden Fassung dem Umlage-

jahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
bilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den
Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf
Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwick-
lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen,
welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat
die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kos-
tenverordnung in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
   (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab
dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind
erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden.
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
BGBl. 2016, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
      Überschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 ent-
      stehen und die dem Aufgabenbereich Abwick-
      lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-
      marktstabilisierung für das Umlagejahr 2017
      und frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2
      und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am
      31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuord-
      nen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge,

      nicht eingegangene Beträge und Überschüsse
      im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Ja-
      nuar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem Auf-
      gabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zu-
      zuordnen.

         (9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
      sierung setzt die Vorauszahlung für den Aufga-
      benbereich Abwicklung der Bundesanstalt für

      das Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwen-
      dung des § 3i des Finanzmarktstabilisierungs-
      fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
      2017 geltenden Fassung fest. Die auf der Grund-
      lage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von
      der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in
      der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung
      auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten
      Umlagebetrag anzurechnen. Die Bundesanstalt
      erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach
      § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-
      den Fassung mit der Maßgabe, dass der Fest-
      setzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis
      zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
      nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde
      zu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages
      ergeben, den die Bundesanstalt für Finanz-
      marktstabilisierung als Vorauszahlung nach
      Satz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem
      1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals

      auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Um-

      lagejahr 2020 anzuwenden. Für das Umlagejahr

      2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,

      dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des
      § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar
      2018 geltenden Fassung der Teil des abgerech-
      neten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für
      Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der
      sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbe-
      hörde bezieht.“

                       Artikel 3
                  Änderung des

      Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

   Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

      „§ 79 Unterstützende Maßnahmen“.

   b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende An-

      gabe eingefügt:

      „§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügun-
              gen“.

   c) Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:
      „§ 137a (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:
      „§ 160 Informationsaustausch mit Behörden
             und Ministerien anderer Mitgliedstaa-
             ten“.

   e) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:

      „§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Be-
             kanntmachung von Maßnahmen“.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 27 werden die Wörter „des Euro-
      päischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter
      „der Europäischen Union“ ersetzt.

   b) Folgende Nummer 39a wird eingefügt:

      „39a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nach-
           gelagerten Führungsebene sind die Ge-
           schäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Ab-
           satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)
           Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter
           im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst
           sind.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
      für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter
      „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
      sicht“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 werden die Wörter „ernannte Ge-

      schäftsleitung“ durch die Wörter „ernannten Mit-

      glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-

      oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.

   b) In Nummer 7 werden die Wörter „das gehobene
      Management und die Geschäftsleitung“ durch
      die Wörter „die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
      der nachgelagerten Führungsebene und die Mit-
      glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-
      oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.
5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „ist unverzüglich“ die Wörter „der Aufsichtsbehörde

   des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstüt-
   zung gewährt werden soll,“ eingefügt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
      „einer oder mehrere der Geschäftsleiter“ durch
      die Wörter „eines oder mehrere der Mitglieder
      der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder
      Verwaltungsorgans“ ersetzt.

   b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

        „(5) In der Satzung eines Instituts in der
      Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorge-
      sehen werden, dass eine Hauptversammlung,

      deren Tagesordnung allein oder neben anderen

      Gegenständen die Beschlussfassung über eine
      Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123
      Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens
BGBl. 2016, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
       zehn Tage vor der Hauptversammlung einzube-
       rufen ist, wenn

       1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehörd-
          liches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder
          Satz 2 erfüllt sind und
       2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu
          verhindern, dass die Abwicklungsvorausset-
          zungen im Sinne von § 62 eintreten.

       Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer
       entsprechenden Änderung der Satzung bedarf
       der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
       Stimmen.
          (6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der
       Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121
       Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
       Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123
       Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschrit-
       ten werden kann, und wird davon Gebrauch ge-
       macht, so müssen zwischen Anmeldung und
       Versammlung mindestens drei Tage liegen und
       sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1
       des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen;
       § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und
       § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten
       entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-
       gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
       dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens
       sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss.
       Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung
       von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Ge-
       setz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mittei-
       lungen an die Aktionäre und fristgerecht einge-
       reichte Anträge von Aktionären sind allen Aktio-
       nären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu
       machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann
       unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vor-
       stands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der

       rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht
       wahrscheinlich ist.

          (7) Ein Beschluss der Hauptversammlung
       über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absat-
       zes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Han-
       delsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht
       offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das
       Handelsregister einzutragen. Klagen oder An-
       träge auf Erlass von Entscheidungen im einst-
       weiligen Anordnungsverfahren stehen seiner
       Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4
       des Aktiengesetzes gilt entsprechend.“
7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
   dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „oder Mit-
   glieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“
   eingefügt.

8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftslei-
     tung“ die Wörter „und das Aufsichts- oder Ver-
     waltungsorgan“ eingefügt und wird das Wort
     „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftslei-
     ters“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver-
     waltungsorgans“ eingefügt.

 9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
    ter „oder Staaten des Europäischen Wirtschafts-
    raums“ gestrichen.

10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden die Wörter „und die höhere
      Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-
      der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-
      wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
      nachgelagerten Führungsebene“ und die Wörter
      „die vollständige oder teilweise Beibehaltung der
      Geschäftsleiter oder der höheren Führungsebe-
      ne“ durch die Wörter „deren vollständige oder
      teilweise Beibehaltung“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „und die höhere
      Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-
      der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-
      wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
      nachgelagerten Führungsebene“ ersetzt.
11. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Der Prüfer“ werden durch die Wörter
      „Der sachverständige Prüfer (Prüfer)“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die für die Durchführung einer abschließenden
      Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des
      Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlos-
      sen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen
      Bewertung der Vermögenswerte und Verbind-
      lichkeiten des Instituts oder des gruppenange-
      hörigen Unternehmens durch die Abwicklungs-
      behörde beteiligt war.“
12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3d
    Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
    setzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
    setzes“ ersetzt.

13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Auf-
       sichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mit-
       arbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelager-
       ten Führungsebene eines in Abwicklung befind-
       lichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
       ternehmens abberufen oder ersetzen.“

14. § 79 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 79
                Unterstützende Maßnahmen“.
   b) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
      fügt:

         „(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16
      des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme
      nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von un-
      ter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen
      berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie
      zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu
      einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im
      Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG
      führen und muss die rechtliche Verbindlich-
      keit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-
BGBl. 2016, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
      nungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richt-
      linie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,
      Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne
      von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den
      Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Ar-
      tikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.“

   d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-

      sätze 8 und 9.

   e) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Ab-
      sätzen 4 und 7“ durch die Wörter „Absätzen 4
      und 8“ ersetzt.
15. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „An-
      teilsinhaber“ das Wort „und“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Geschäfts-
      leitung“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver-
      waltungsorgans“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditwe-
      sengesetzes“ die Wörter „und nicht als Auf-

      sichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des

      § 25d des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.

16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Geschäftsleitung“ die Wörter „und das Aufsichts-
    oder Verwaltungsorgan“ eingefügt.

17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Geschäftsleiterpflichten“ die Wörter „und Pflichten

    des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ eingefügt.

18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
    Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und der Mitglie-
    der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ einge-
    fügt.

19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
    wird öffentlich bekannt gegeben“ gestrichen.

20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:
                         „§ 137a
         Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

      Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbe-

   hörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleis-

   tungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.“

21. § 137a wird aufgehoben.
22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht“
    durch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde veröf-
    fentlichen“ ersetzt.

23. In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des
    Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“    durch
    die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des
    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter „im Euro-
    päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „in
    der Europäischen Union“ ersetzt.
25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 160
          Informationsaustausch mit Behörden
        und Ministerien anderer Mitgliedstaaten“.

26. § 174 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 174
              Vorübergehendes Tätigkeitsverbot;
             Bekanntmachung von Maßnahmen“.

    b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
       stellt:
         „(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Bege-

       hung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Ab-

       satz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die
       Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder
       gruppenangehörigen Unternehmen vorüberge-
       hend untersagen.“
    c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
    d) In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wörtern
       „gruppenangehöriges Unternehmen“ das Wort
       „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden vor
       dem Wort „verhängte“ die Wörter „oder eine an-
       dere Person“ eingefügt und werden die Wörter
       „Absätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 3
       bis 5“ ersetzt.

    e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die

       Angabe „Absatz 1“ wird jeweils durch die An-

       gabe „Absatz 2“ ersetzt.
    f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
       folgt geändert:

       aa) Die Angabe „Absatzes 1“ wird durch die An-
           gabe „Absatzes 2“ ersetzt.

       bb) Das Wort „mindestens“ wird gestrichen.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren
           zu löschen.“
    g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
       sätze 5 und 6.

    h) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
       „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Restrukturierungsfondsgesetzes

  Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember

2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

      „§ 11 (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

      „§ 14 Informations-      und     Verschwiegenheits-
            pflichten“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                  Errichtung des Fonds
      Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
   sicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes
   zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung
   von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restruktu-
   rierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlänge-
   rung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organ-

   haftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember
   2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Son-
BGBl. 2016, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
  dervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110
  Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung
  „Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturie-
  rungsfonds).“

3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Bun-
   desanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch die
   Wörter „Frankfurt am Main“ ersetzt.
4. § 11 wird aufgehoben.

5. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
                     Informations-
             und Verschwiegenheitspflichten
      (1) Die Informations- und Verschwiegenheits-
  pflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs-
  und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend
  für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
  Gesetz einschließlich der Aufgaben nach der Re-
  strukturierungsfonds-Verordnung und der Delegier-
  ten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission
  vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richt-
  linie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments
  und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene
  Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
  (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils gel-
  tenden Fassung.

     (2) Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen

  Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die
  ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträ-
  gen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs-
  fondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturie-
  rungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verord-
  nung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung
  vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der
  Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitäts-
  gesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informa-
  tionen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die
  Abwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank
  regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und
  Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die

  in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwick-

  lungsgesetzes genannten Personen sind insoweit
  von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“

6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemäß
   § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
   fondsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 3 des Bun-
   desschuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.
7. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben.

8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5
   Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2,
   § 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Ab-
   satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab-
   satz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
   Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5
   und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2
   und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,
   Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i
   Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2
   Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird
   jeweils das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Abwick-
   lungsbehörde“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni
2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „24 Absatz 1
     Nummer 9,“ die Angabe „14 bis 14b,“ eingefügt.
  b) In Absatz 7a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
     Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
  c) In Absatz 8 wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
     Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
  d) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-
     forderungen des“ die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-
     mer 14 bis 14b,“ eingefügt.

  e) In Absatz 8b wird die Angabe „14, 14a“ durch die
     Angabe „14 bis 14b“ ersetzt.
  f) In Absatz 9a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die
     Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 14 und 14a werden wie folgt

         gefasst:

         „14. unter Vorlage desselben den Vorschlag
              zur Beschlussfassung gemäß § 25a Ab-
              satz 5 Satz 6;
         14a. unter Vorlage eines Auszugs aus der
              Versammlungsniederschrift den Be-
              schluss über die Billigung einer höheren
              variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5
              Satz 5 einschließlich der Angabe aller
              gebilligten, über das Verhältnis gemäß
              § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden
              Höchstwerte;“.

     bb) Nach Nummer 14a wird folgende Num-

         mer 14b eingefügt:

         „14b. unter Vorlage eines Auszugs aus der
               Versammlungsniederschrift den Be-
               schluss über die Änderung eines Be-
               schlusses über die Billigung einer
               höheren variablen Vergütung nach
               § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich
               der Angabe aller gebilligten, über das
               Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2
               hinausgehenden Höchstwerte;“.

  b) Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
     „7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,
         das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß
         § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeu-
         tend eingestuft ist oder das von der Auf-
         sichtsbehörde oder der Deutschen Bundes-
         bank dazu aufgefordert wurde, die Informa-
         tionen, die für einen Vergleich der Vergü-
         tungstrends und -praktiken im Sinne des
         Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
         2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich
         umfasst auch die Vergütungstrends und
BGBl. 2016, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185
         -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des
         Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
     8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,
        die Informationen über Geschäftsleiter, Mit-
        glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
        gans und Mitarbeiter mit jeweils einer Ge-
        samtvergütung von jährlich mindestens 1 Mil-
        lion Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3
        der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggre-
        gierte Veröffentlichung durch die Europäische
        Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.“

3. § 25a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach den
     Wörtern „dies gilt“ die Wörter „mit Ausnahme der
     Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener In-
     formationen“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
        „(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der
     Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der
     Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung

     der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-

     laments und des Rates im Hinblick auf technische
     Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative
     und angemessene quantitative Kriterien zur Er-
     mittlung der Mitarbeiterkategorien, deren beruf-
     liche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
     eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014,
     S. 30) an die Aufsichtsbehörde zu stellenden An-
     träge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs
     Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stel-
     len.“

  c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem
         Wort „Leistungszeiträume“ das Wort „und“
         durch ein Komma ersetzt und werden nach
         dem Wort „Zurückbehaltungszeiträume“ die
         Wörter „und Rückforderungszeiträume“ und
         nach dem Wort „Reduzierung“ die Wörter
         „oder eine vollständige oder teilweise Rück-
         forderung“ eingefügt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. die Voraussetzungen und das Verfahren
             bei Billigung eines höheren Verhältnisses
             zwischen der variablen und fixen jähr-
             lichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2
             bis 9,“.

     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:

         „2a. die Berechnung des Verhältnisses der
              variablen zur fixen Vergütung nach Ab-
              satz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über
              die Diskontierungsfaktoren zur Ermitt-
              lung des zugrunde zu legenden Barwerts
              der variablen Vergütung,“.

     dd) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch die
         Wörter „, soweit nicht von Artikel 450 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offen-
         legungsmedium und die Häufigkeit der Offen-
         legung,“ ersetzt.

     ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. die Ausgestaltung der Offenlegung ge-
             mäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
             Nr. 575/2013 sowie“.
     ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
         gefügt:

         „6. die vollständige oder teilweise Heraus-
             nahme von Instituten, die keine CRR-In-
             stitute sind, aus dem Anwendungsbereich
             der Rechtsverordnung.“
4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze

   angefügt:
  „Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
  gan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergü-
  tungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die
  Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder
  Aufsichtsorgans anzuwenden.“
5. § 46f wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Rück-

         zahlung oder“ gestrichen.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zinszah-
         lung oder“ gestrichen.
  b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

       „(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
     der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
     Bestimmungen über die Merkmale der nach Ab-
     satz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstru-
     mente und der vom Anwendungsbereich des Ab-
     satzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das
     Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
     mächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung
     nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     übertragen.“
6. In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in dem
   Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2016“ durch
   die Angabe „2018“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
              Finanzstabilitätsgesetzes

  § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November
2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsit-
   zende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt
   für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Das
   für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige
   Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Fi-
   nanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

2. In Absatz 8 werden die Wörter „Der Vorsitzende des
   Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanz-
   marktstabilisierung“ durch die Wörter „Das Bundes-
   ministerium der Finanzen“ und wird das Wort „er“
   durch die Wörter „das Bundesministerium der Finan-
   zen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
                       Artikel 7
                  Änderung der
    Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

   § 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-

letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember

2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarktstabili-

      sierungsanstalt (Anstalt)“ durch die Wörter „Bun-

      desrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH

      (Finanzagentur)“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Ab-
   satz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das
   Wort „Anstalt“ durch das Wort „Finanzagentur“ er-
   setzt.

                       Artikel 8
                  Änderung der
        Verordnung über die Satzung der
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

   Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom

29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-

kel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I

S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
       der Bundesanstalt werden folgende Geschäfts-
       bereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und
       Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen-
       sionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/As-
       set-Management.“
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
       der Bundesanstalt werden folgende Geschäfts-
       bereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und
       Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen-
       sionsfondsaufsicht,   Wertpapieraufsicht/Asset-
       Management und Abwicklung.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
              Geschäftsbereich Abwicklung

      (1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im

   Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-

   wicklungsgesetzes werden operativ unabhängig

   von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundes-

   anstalt wahrgenommen. Soweit der Geschäftsbe-

   reich Abwicklung auch andere Aufgaben als die der

   Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und
   Abwicklungsgesetz wahrnimmt, erfolgt dies organi-
   satorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.

      (2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mit-
   arbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Abwick-
   lungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht
   zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der
   sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrneh-
   men und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisati-
  onseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufga-
  ben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als
  Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer

  engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen

  und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsüber-

  greifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder

  Projekten nicht entgegen.

     (3) Standort der mit der Abwicklungstätigkeit be-

  trauten Organisationseinheit ist Frankfurt am Main.

     (4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammen-

  arbeit und den wechselseitigen Informationsaus-

  tausch zwischen dem Geschäftsbereich Abwicklung

  und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksa-
  men und effizienten Vorbereitung und Durchführung
  von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen
  sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher,
  dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Orga-
  nisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen
  hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Orga-
  nisationseinheiten zur Verfügung stehen.“
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

     „Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Ab-

     satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleis-

     tungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesmi-

     nisterium zwei stellvertretende Verwaltungsrats-

     mitglieder; diese werden entsprechend der An-

     zahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall
     der Verhinderung eines oder mehrerer der vom
     Bundesministerium entsandten Verwaltungsrats-
     mitglieder tätig.“

  b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Buch-
     stabe a bis e“ durch die Angabe „Buchstabe a
     bis c“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung der
        Restrukturierungsfonds-Verordnung
  Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli
2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt
   für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Ab-
   wicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des
   Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwick-
   lungsbehörde)“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3,
   Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Ab-

   satz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie § 6

   Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5

   Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8

   werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Fi-

   nanzmarktstabilisierung“ durch das Wort „Abwick-

   lungsbehörde“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung der
     Großkredit- und Millionenkreditverordnung
   § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-
     gabe „2019“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An-
     gabe „2018“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-

     gabe „2019“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An-
     gabe „2018“ ersetzt.

                      Artikel 11
                    Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13
Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4
Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c,

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

   Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23
   Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d
   und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26,
   Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1
   Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am
   Tag nach der Verkündung in Kraft.

      (2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9 und 10

   treten am 1. Februar 2017 in Kraft.

      (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf
   den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22
   treten am 1. September 2017 in Kraft.
     (4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in
   Kraft.
     (5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer 15
   und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

      (6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018
   in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 23. Dezember 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister
                                              Schäuble

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb068765b1c76522….