Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 01.07.2013 – 9 K 2364/12.FZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2012 – WpU G 8/11
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2012 – WpÜG 8/11
- VG Frankfurt am Main, 25.10.2011 – 9 L 2634/11.F
- VG Frankfurt am Main, 11.01.2011 – 9 L 2966/10.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 04.02.2010 – 1 L 70/10.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.09.2017 – 6 A 510/16
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2015 – 7 L 2174/15.F
- VGH Hessen, 06.05.2015 – 6 A 207/15Zitiert von 1
26 Entscheidungen zu § 17 FinDAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 2 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17#abs-2 (2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur
Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17#abs-3 (3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.