Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 2 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17#abs-2 (2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur
Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17#abs-3 (3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 17 FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 01.07.2013 – 9 K 2364/12.FZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2012 – WpU G 8/11
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2012 – WpÜG 8/11
- VG Frankfurt am Main, 25.10.2011 – 9 L 2634/11.F
- VG Frankfurt am Main, 11.01.2011 – 9 L 2966/10.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 04.02.2010 – 1 L 70/10.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.09.2017 – 6 A 510/16
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2015 – 7 L 2174/15.F
- VGH Hessen, 06.05.2015 – 6 A 207/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408)
BGBl. 2004 I S. 3408
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.