Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e#abs-1 (1) Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e#abs-2 (2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e#abs-3 (3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16e#abs-4 (4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder der Zulassung, mit der Registrierung oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis, der Registrierung oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.