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Artikel 8 · BT-Drs. 19/26925 · S. 75

Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung § 16e)
Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung des KWG.
Die Einordnung der Kryptowertpapierregisterführung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWG) als Finanzdienst-
leistung löst zudem eine Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG aus. Damit unterliegt das die Krypto-
wertpapierregisterführung betreibende Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt und ist nach § 16e Absatz 2
FinDAG umlagepflichtig.
Zu Nummer 2 (§ 16g)
Die bisherigen Mindestumlagebetragsregelungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden um die Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis zum Betrieb
der Kryptowertpapierregisterführung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWG) erweitert. Die Einordnung erfolgt
an diesen Stellen, da neben der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften auch der notwendige Kunden-
schutz im Hinblick auf die nicht unerheblichen Risiken bei der Kryptowertpapierregisterführung durch das auf-
sichtsrechtliche Instrumentarium überwacht wird.
Zu Nummer 3 (§ 23)
Der neu angefügte Absatz bestimmt, ab welchem Umlagejahr die geänderten Umlagevorschriften anzuwenden
sind.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 248.972–250.255 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP