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Artikel 6 · BT-Drs. 19/13827 · S. 113

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistun-
gen)
Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung des KWG.
Die Einordnung des Kryptoverwahrgeschäftes als Finanzdienstleistung löst eine Erlaubnispflicht nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 KWG aus. Damit unterliegt das das Kryptoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen der Aufsicht
der Bundesanstalt und ist nach § 16e Absatz 2 FinDAG umlagepflichtig.
Drucksache 19/13827 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2
(§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen)
Die bisherigen Mindestumlagebetragsregelungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden um die Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis zum Betrieb
des Kryptoverwahrgeschäftes (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG) erweitert. Die Einordnung erfolgt an diesen
Stellen, da neben der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften auch der notwendige Kundenschutz im
Hinblick auf die nicht unerheblichen Risiken beim Kryptoverwahrgeschäft durch das aufsichtsrechtliche Instru-
mentarium überwacht wird.
Zu Nummer 3
(§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung)
Der neu angefügte Absatz bestimmt, ab welchem Umlagejahr die geänderten Umlagevorschriften anzuwenden
sind.

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BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 354.952–356.431 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….

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