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Artikel 6 · BT-Drs. 19/13827 · S. 113
Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistun- gen) Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung des KWG. Die Einordnung des Kryptoverwahrgeschäftes als Finanzdienstleistung löst eine Erlaubnispflicht nach § 32 Ab- satz 1 Satz 1 KWG aus. Damit unterliegt das das Kryptoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt und ist nach § 16e Absatz 2 FinDAG umlagepflichtig. Drucksache 19/13827 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen) Die bisherigen Mindestumlagebetragsregelungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden um die Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG) erweitert. Die Einordnung erfolgt an diesen Stellen, da neben der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften auch der notwendige Kundenschutz im Hinblick auf die nicht unerheblichen Risiken beim Kryptoverwahrgeschäft durch das aufsichtsrechtliche Instru- mentarium überwacht wird. Zu Nummer 3 (§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung) Der neu angefügte Absatz bestimmt, ab welchem Umlagejahr die geänderten Umlagevorschriften anzuwenden sind.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 354.952–356.431 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP