Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 19/27410 · S. 68
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für Altfälle ist wegen der getroffenen Übergangsregelungen jeweils die bei Einlegung des Widerspruchs geltende Rechtslage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anwendbar. Zu Absatz 2 Änderungen, die Sanierungsvorschriften der bisherigen Sondervorschriften aufheben, sollen parallel zu dem Wirksamwerden der Sanierungsvorschriften in der Verordnung (EU) 2021/23 in Kraft treten. Dies ist 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/23 der Fall, während dies für die übrigen Vorschriften erst nach 18 Monaten gilt. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2020/1503 erforderlichen Regelungen. Zu Absatz 4 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt, ab dem Leasing- und Factoringinstitute mindestens zwei Geschäftsleiter ha- ben müssen. Die Zeit ist hinreichend lang gewählt, um Instituten, die bislang nur einen Geschäftsleiter hatten, Zeit zu geben, geeignete Geschäftsleiterkandidaten einzustellen bzw. intern zu qualifizieren. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt u. a. das Inkrafttreten der Änderungen, die aufgrund der PEPP-VO erforderlich werden (Artikel 1, 8, 11, 13, 19). Zwar sind diese Regelungen erst erforderlich, wenn die PEPP-VO anwendbar ist, was nach Artikel 74 Absatz 2 PEPP-VO zwölf Monate nach Veröffentlichung bestimmter delegierter Rechtsakte im Amtsblatt der Europäi- schen Union der Fall ist. Allerdings ist dieser Zeitpunkt derzeit noch nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/27410 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.949 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.094–210.043 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP