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Artikel 21 · BT-Drs. 19/27410 · S. 68

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für Altfälle ist wegen der getroffenen
Übergangsregelungen jeweils die bei Einlegung des Widerspruchs geltende Rechtslage bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens anwendbar.
Zu Absatz 2
Änderungen, die Sanierungsvorschriften der bisherigen Sondervorschriften aufheben, sollen parallel zu dem
Wirksamwerden der Sanierungsvorschriften in der Verordnung (EU) 2021/23 in Kraft treten. Dies ist 12 Monate
nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/23 der Fall, während dies für die übrigen Vorschriften erst nach 18
Monaten gilt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2020/1503
erforderlichen Regelungen.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt, ab dem Leasing- und Factoringinstitute mindestens zwei Geschäftsleiter ha-
ben müssen. Die Zeit ist hinreichend lang gewählt, um Instituten, die bislang nur einen Geschäftsleiter hatten,
Zeit zu geben, geeignete Geschäftsleiterkandidaten einzustellen bzw. intern zu qualifizieren.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt u. a. das Inkrafttreten der Änderungen, die aufgrund der PEPP-VO erforderlich werden (Artikel 1,
8, 11, 13, 19).
Zwar sind diese Regelungen erst erforderlich, wenn die PEPP-VO anwendbar ist, was nach Artikel 74 Absatz 2
PEPP-VO zwölf Monate nach Veröffentlichung bestimmter delegierter Rechtsakte im Amtsblatt der Europäi-
schen Union der Fall ist. Allerdings ist dieser Zeitpunkt derzeit noch nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/27410
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503
und der Umsetzung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.949 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.094–210.043 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP