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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2446

BGBl. 2017 I S. 2446 · 275.537 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
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                                            Gesetz
                       zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie*
                                                           Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiens-
           ten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
           Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 9 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
           mit beschränkter Haftung

Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Zweiten Finanzmarktnovellierungs-
           gesetzes

Artikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 14 Folgeänderungen
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1

                     Gesetz
            über die Beaufsichtigung
             von Zahlungsdiensten
     (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)

                     Inhaltsübersicht
                          Abschnitt 1

                Allgemeine Vorschriften

                         Unterabschnitt 1
    Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene
    Geschäfte

§ 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt,

    Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 6 Verschwiegenheitspflicht

                         Unterabschnitt 2

             Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
§ 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und
    E-Geld-Geschäfte

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015
  über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
  2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
  Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
  L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18).

§ 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-
    Geschäfte

                      Unterabschnitt 3

                  Sofortige Vollziehbarkeit

§ 9 Sofortige Vollziehbarkeit

                       Abschnitt 2
                   Erlaubnis;
       Inhaber bedeutender Beteiligungen

                      Unterabschnitt 1

                          Erlaubnis

§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verord-
     nungsermächtigung

§ 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Ver-
     ordnungsermächtigung

§ 12 Versagung der Erlaubnis

§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

                      Unterabschnitt 2

             Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächti-
     gung

                       Abschnitt 3
                   Eigenmittel,
            Absicherung im Haftungsfall
§ 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
§ 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse-
     dienste; Verordnungsermächtigung

                       Abschnitt 4

             Sicherungsanforderungen
§ 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von
     Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungs-
     diensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
§ 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von
     Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

                       Abschnitt 5

          Vorschriften über die laufende

          Beaufsichtigung von Instituten

§ 19 Auskünfte und Prüfungen
§ 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des
     Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von
     Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungs-
     berichten
§ 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Be-
     stellung in besonderen Fällen
§ 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächti-
     gung
§ 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
§ 26 Auslagerung

§ 27 Organisationspflichten
BGBl. 2017, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
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§ 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen

                             Abschnitt 6

                   Sondervorschriften für
           das E-Geld-Geschäft und den
       Ve r t r i e b un d d i e R üc k ta u s ch b ar ke i t

§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-
     Agenten
§ 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe
     und dem Rücktausch von E-Geld

                             Abschnitt 7
                Sonderbestimmungen
            für Kontoinformationsdienste

§ 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
§ 35 Versagung der Registrierung
§ 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächti-
     gung

§ 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

                             Abschnitt 8

                     Europäischer Pass,

           Zweigniederlassung und grenz-

        überschreitender Dienstleistungs-
     v e r k e h r, Z w e i g s t e l l e n a u s D r i t t s t a a t

§ 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender
     Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
§ 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender
     Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem
     anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 40 Berichtspflicht

§ 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung

§ 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des

     Europäischen Wirtschaftsraums

                             Abschnitt 9

                               Register

§ 43 Zahlungsinstituts-Register
§ 44 E-Geld-Instituts-Register

                           Abschnitt 10

             Gemeinsame Bestimmungen
            für alle Zahlungsdienstleister

                            Unterabschnitt 1

             Kartengebundene Zahlungsinstrumente
§ 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
§ 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungs-
     dienstleisters
§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente

                            Unterabschnitt 2

             Zugang von Zahlungsauslöse- und
     Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
§ 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei
     Zahlungsauslösediensten
§ 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
§ 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei
     Kontoinformationsdiensten
§ 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
§ 52 Zugang zu Zahlungskonten

                             Unterabschnitt 3
                    Risiken und Meldung von Vorfällen
      § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter
           Risiken
      § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheits-
           vorfälle

                             Unterabschnitt 4

                      Starke Kundenauthentifizierung
      § 55 Starke Kundenauthentifizierung

                             Unterabschnitt 5
                Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
      § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstitu-
           ten
      § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
      § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Aus-
           nahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsver-
           kehr; Verordnungsermächtigung

                             Abschnitt 11

                             Datenschutz

      § 59 Datenschutz

                             Abschnitt 12

                     Beschwerden und

              Außergerichtliche Streitbeilegung

e n   § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
      § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten

      § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister

                             Abschnitt 13
           Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

      § 63 Strafvorschriften

      § 64 Bußgeldvorschriften

      § 65 Mitteilung in Strafsachen

                             Abschnitt 14

                      Übergangsvorschriften

      § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits
           über eine Erlaubnis verfügen
      § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über
           eine Erlaubnis verfügen
      § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und
           für die starke Kundenauthentifizierung

                               Abschnitt 1

                       Allgemeine Vorschriften

                        Unterabschnitt 1
               Begriffsbestimmungen,
             Anwendungsbereich, Aufsicht

                                    §1

                        Begriffsbestimmungen

         (1) Zahlungsdienstleister sind
      1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Um-
         fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-
         teten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste
         erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
         Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
      2. E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
         Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach
BGBl. 2017, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
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  diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zah-
  lungsdienste erbringen;

3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d

   Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum
   Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kredit-
   anstalt für Wiederaufbau, sofern sie Zahlungsdienste
   erbringen;
4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-
   bank sowie andere Zentralbanken in der Euro-
   päischen Union oder den anderen Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft
   als Währungsbehörde oder andere Behörde Zah-
   lungsdienste erbringen;
5. der Bund, die Länder, die Gemeinden und
   Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder
   landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der
   öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialver-
   sicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,
   soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns
   Zahlungsdienste erbringen.
Zahlungsdienste sind

1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zah-
   lungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die
   Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor-
   gänge (Einzahlungsgeschäft);

2. die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem
   Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die
   Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor-
   gänge (Auszahlungsgeschäft);
3. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-
   lich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zah-
   lungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers
   oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
  a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich
     einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
  b) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels
     einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-
     lungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
  c) die Ausführung von Überweisungen einschließ-
     lich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
  jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);

4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne

   der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für ei-

   nen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4

   gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewäh-

   rung);

5. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die An-
   nahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen
   (Akquisitionsgeschäft);

6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zah-
   lungskontos auf den Namen des Zahlers oder des
   Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers
   nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags
   an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen,
   im Namen des Zahlungsempfängers handelnden
   Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird
   oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zah-
   lungsempfängers entgegengenommen und diesem
   verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

7. Zahlungsauslösedienste;

8. Kontoinformationsdienste.

  (2) E-Geld-Emittenten sind

1. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben,
   ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2
   bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
   Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum
   Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kredit-
   anstalt für Wiederaufbau, sofern sie das E-Geld-
   Geschäft betreiben;
3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-
   bank sowie andere Zentralbanken in der Euro-
   päischen Union oder den anderen Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft
   als Währungsbehörde oder anderer Behörde das
   E-Geld-Geschäft betreiben;
4. der Bund, die Länder, die Gemeinden und
   Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder
   landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der
   öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialver-
   sicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,
   soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns
   das E-Geld-Geschäft betreiben.

E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld
ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, ge-
speicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an
den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags
ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne
des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs durchzuführen, und der auch von anderen natür-
lichen oder juristischen Personen als dem Emittenten
angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1. der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1
   Nummer 10 gespeichert ist oder
2. der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1
   Nummer 11 eingesetzt wird.
   (3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zah-
lungsinstitute und E-Geld-Institute.
   (4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der
Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts be-

findet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn gelten-

den nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat

oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung

befindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen
Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs tätig ist.

   (5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die
nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines
Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat
und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte
betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden
sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptver-
waltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in
einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige
Zweigniederlassung.
BGBl. 2017, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
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    (6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die
untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7
der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und
damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richt-
linie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182
vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert
worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), ge-
nannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen
im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Ja-
nuar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstan-
dards für die Eigenmittelanforderungen an Institute
(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom
17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander
durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Ab-
satz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,
S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung ver-
bunden sind.

   (7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Ge-

setzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4

Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen
und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt
§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes
entsprechend.
   (8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der
Rechtsform einer juristischen Person oder Personen-
handelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte
Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen,
wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche
Eignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als
Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie
auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu
widerrufen.

   (9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natür-

liche oder juristische Person, die als selbständiger
Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungs-
dienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden
dem Institut zugerechnet.
  (10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person, die als selbständiger
Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts
beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.

   (11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung
von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und
standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften
für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung
von Zahlungsvorgängen.
   (12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Über-
tragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegein-
richtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließ-
lich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertra-
gung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder
andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen,
einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und
paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile
terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie
zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör-
und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig
von der Art der übertragenen Informationen.

   (13) Elektronische Kommunikationsdienste sind
Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden
und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Signalen über elektronische Kommunikationsnetze be-
stehen, einschließlich von Telekommunikations- und
Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch aus-
genommen von Diensten, die Inhalte über elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine
redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektro-
nischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind
Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Arti-
kels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in

der Übertragung von Signalen über elektronische Kom-

munikationsnetze bestehen.

   (14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durch-
schnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalen-
dertages über die vergangenen sechs Kalendermonate
bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsen-
den finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalen-
dertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für
diesen Kalendermonat gilt.
   (15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Per-
son, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Aus-
führung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungs-
konto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhan-
den ist, eine natürliche oder juristische Person, die den
Zahlungsauftrag erteilt.
   (16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juris-
tische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand ei-
nes Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.

   (17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder
mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das
für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt

wird.

   (18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein
Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zah-
lungskonto bereitstellt und führt.
   (19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder
mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation
verwendet werden kann, ausgelöst wird.
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   (20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte In-
strument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen
dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst-
leister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines
Zahlungsauftrags verwendet wird.
   (21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belas-
tung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der
Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund
der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zah-
lungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder
seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.

   (22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zah-
lers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer
Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsemp-
fängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in
Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge
durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungs-
konto des Zahlers führt.
   (23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen
Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zah-
lungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung
eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich
der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerk-
male des Nutzers, überprüfen kann.

    (24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authen-
tifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulich-
keit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die
unter Heranziehung von mindestens zwei der folgen-
den, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elemen-
ten geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums
die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:

1. Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer
   weiß,
2. Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer be-
   sitzt oder
3. Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

    (25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind per-

sonalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister
einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authenti-
fizierung bereitstellt.

   (26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließ-

lich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrü-

gerische Handlungen verwendet werden können. Für
die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und
Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des
Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen
Zahlungsdaten dar.

   (27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistun-

gen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt

werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein techni-

sches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die

Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienst-

leistungen in physischer Form einschließen.

   (28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Na-
me, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder
digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder
jede Kombination davon, mittels dessen oder derer
bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskar-
tensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausge-
führt werden.
  (29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl.
L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wo-
bei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form
von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten
Verordnung gehalten werden müssen und das Ergän-
zungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapi-
tals betragen muss.

  (30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist
das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
bestehende harte Kernkapital.
   (31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne
dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Katego-
rien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung
für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent
ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß
Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem
Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an
einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
pieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten
Aktiva investiert.

  (32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von
Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder
mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rah-
menvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden ge-
schlossen zu haben.
   (33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei
dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein
Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen
Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausge-

löst wird.

   (34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst
zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein
Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zah-

lungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen

Zahlungsdienstleistern.

   (35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvor-
gängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zah-
lungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen
zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zah-
lungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine

vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die

Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Aus-

gabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste,

bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche

Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler

ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbei-
tung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung
zu stellen.

                         §2

      Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
  (1) Als Zahlungsdienste gelten nicht
 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete
    Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzah-
BGBl. 2017, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
  lung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfol-
  gen;

2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungs-

   empfänger über einen Zentralregulierer oder Han-

   delsvertreter, der aufgrund einer Vereinbarung be-

   fugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder
   Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder
   nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhan-
   deln oder abzuschließen;
3. der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und
   Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bear-
   beitung und Übergabe;

4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem
   Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs
   aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer
   kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs
   zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus-
   drücklich hierum gebeten hat;
5. Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt wer-
   den;

6. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Do-
   kumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungs-
   dienstleister gezogen ist und die Bereitstellung
   von Geldern an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
  a) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheck-
     gesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Pa-
     pierform nach dem Recht eines anderen Mit-
     gliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum,

  b) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wech-
     selgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in
     Papierform nach dem Recht eines anderen Mit-
     gliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum,

  c) ein Gutschein in Papierform,

  d) ein Reisescheck in Papierform oder

  e) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der
     Definition des Weltpostvereins;
7. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs-
   oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zah-
   lungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien,
   Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen
   Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleis-
   tern abgewickelt werden;
8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Be-
   dienung von Wertpapieranlagen, die von den unter
   Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kredit-
   instituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Ka-
   pitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer
   Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem
   Kapitalanlagegesetzbuch durchgeführt werden;

9. Dienste, die von technischen Dienstleistern er-
   bracht werden, die zwar zur Erbringung der Zah-
   lungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in
   den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen;
   hierzu zählen die Verarbeitung und Speicherung
   von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und
   Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten-

   und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von
   Informationstechnologie- und Kommunikationsnet-
   zen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zah-

   lungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtun-

   gen; jeweils mit Ausnahme von Zahlungsauslöse-

   diensten und Kontoinformationsdiensten;

10. Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
   a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen
      in den Geschäftsräumen des Emittenten oder
      innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienst-
      leistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung
      mit einem professionellen Emittenten eingesetzt
      werden können,

   b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren-
      oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt wer-
      den können, oder
   c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und
      auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer
      öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder
      steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-
      rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der
      darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen
      von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinba-
      rung mit dem Emittenten geschlossen haben,
      bereitgestellt werden;
11. Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektro-
    nischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu-
    sätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiens-
    ten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes
    bereitgestellt werden, und die

   a) im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von
      digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeach-
      tet des für den Erwerb oder Konsum des digita-
      len Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der
      entsprechenden Rechnung abgerechnet wer-
      den, oder

   b) von einem elektronischen Gerät aus oder über
      dieses ausgeführt und auf der entsprechenden
      Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen

      Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abge-
      rechnet werden,
   sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht
   überschreitet und der kumulative Wert der Zah-
   lungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monat-
   lich 300 Euro nicht überschreitet;
12. Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienst-
    leistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen
    auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
13. Zahlungsvorgänge und damit verbundene Dienste
    innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitglie-
    dern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe;

14. Bargeldabhebungsdienste, vorausgesetzt, dass
    dieser Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste
    erbringt;

15. die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und
    Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemein-
    nützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Er-
    werbszweck.
  (2) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Ab-
satz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b aus
und überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvor-
BGBl. 2017, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
gänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag
von 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundes-
anstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der
angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Aus-

nahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder

Buchstabe b in Anspruch genommen wird. Auf Grund-

lage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10
Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegen. Entspricht
die Tätigkeit des Unternehmens nicht den Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder
Buchstabe b, setzt die Bundesanstalt es hiervon in
Kenntnis.

   (3) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Ab-

satz 1 Nummer 11 aus, hat es diese Tätigkeit der Bun-

desanstalt anzuzeigen und ihr in einem jährlichen

Bestätigungsvermerk mitzuteilen, dass die Tätigkeit

die in Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Obergrenzen

nicht überschreitet.

   (4) Die Bundesanstalt hat die Europäische Banken-

aufsichtsbehörde über die Anzeigen nach den Ab-

sätzen 2 und 3 unter Angabe der jeweils in Anspruch

genommenen Ausnahme zu unterrichten. Die Bundes-

anstalt hat die Informationen, die ihr nach den Absät-

zen 2 und 3 angezeigt werden, in dem Zahlungsinsti-
tuts-Register oder, soweit die Ausnahme über § 1 Ab-
satz 2 Satz 4 anwendbar ist, in dem E-Geld-Instituts-
Register öffentlich zugänglich zu machen; die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde unterrichtet sie geson-
dert.

   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben,
Nachweise und Unterlagen zu treffen, die eine Anzeige
nach den Absätzen 2 und 3 enthalten muss. Diese kann
insbesondere nähere Bestimmungen enthalten zu:

1. der Ausgestaltung der Beschreibung der angebote-
   nen Dienstleistungen im Falle der Inanspruchnahme
   einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buch-
   stabe a oder Buchstabe b,
2. dem Bestätigungsvermerk im Falle der Inanspruch-
   nahme der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 11,

3. den zulässigen Datenträgern, Übertragungswegen
   und Datenformaten und über zu verwendende und
   anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptin-
   formationen, etwa besondere Rechtsträgerkennun-
   gen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validi-
   tät.

Das Bundesministerium der Finanzen kann in der
Rechtsverordnung die Anzeigepflichten durch die
Pflicht zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Ein-
reichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich erscheint, auch um einheitliche Unterlagen
zur Beurteilung der unter diesen Bereichsausnahmen
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Die Rechtsver-

ordnung kann auch nähere Bestimmungen zur Unter-

richtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Infor-

mationen in dem Zahlungsinstituts-Register und dem
E-Geld-Instituts-Register regeln. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch

Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
bände der Institute anzuhören.

   (6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur

den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10

bis 18 und 25 nicht anzuwenden.

                          §3
             Für Institute zugelassene
       Tätigkeiten und verbotene Geschäfte

  (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Ab-
sätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1

Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig

oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einla-

gen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums

entgegennehmen.

   (2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der

Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüg-

lich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten

nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder

des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern

1. die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unver-
   züglich nach der Entgegennahme der im Austausch
   gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden
   Gelder erfolgt und

2. das E-Geld und das Guthaben, das durch die Aus-
   gabe des E-Geldes entsteht, nicht verzinst werden
   und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt
   werden, die mit der Länge der Haltedauer in Zusam-
   menhang stehen.

   (3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1
Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es
über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwick-
lung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben
auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt wer-
den, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein
Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich
bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen
entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere
unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne
des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesenge-
setzes oder als E-Geld.

   (4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zah-
lungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungs-
diensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5
Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes nur
unter der Voraussetzung gewähren, dass

1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und
   ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausfüh-
   rung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,

2. im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als

   zwölf Monaten vereinbart und das Darlehen inner-

   halb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen

   ist und

3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausfüh-
   rung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe
BGBl. 2017, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453
   von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen
   Geldern gewährt wird.

Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend

mit der Maßgabe, dass der Kredit auch nicht aus den

im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenomme-

nen Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewäh-

rung durch ein Institut im Sinne dieses Gesetzes, die

die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als

Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 2 des Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft

das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucher-

darlehensvertrags oder eines Vertrags über eine ent-

geltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des

Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesen-
gesetzes gilt entsprechend.

                           §4
                  Aufgaben und
           allgemeine Befugnisse der
   Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
   (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zah-
lungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes aus.

   (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den In-
stituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern
oder zu unterbinden oder um Missstände in einem
Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicher-
heit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden können oder die ordnungsgemäße Durch-
führung der Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte
beeinträchtigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die

Behebung von Missständen bei der Werbung der Insti-
tute ein. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind
die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucher-

schutzes anzuhören.

  (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-
men. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
   (4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,
dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Geset-

zes unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder
Fall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungs-
dienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem
Betreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen
Verwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entscheidungen
binden die anderen Verwaltungsbehörden.

                           §5
      Zusammenarbeit mit anderen Behörden

   Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank

arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienst-
leister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste
erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit
den zuständigen Behörden des anderen Staates und
den zuständigen europäischen Behörden zusammen;
dies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a
des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

                          §6

              Verschwiegenheitspflicht

   Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deut-

schen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten

Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Ab-

satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-

auftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit

bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung

im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder

E-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbeson-

dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbe-

fugt offenbaren oder verwerten. § 9 des Kreditwesen-

gesetzes gilt entsprechend.

                Unterabschnitt 2
               Durchsetzung
          des Erlaubnisvorbehalts

                          §7
          Einschreiten gegen unerlaubte
      Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte

   (1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 erforder-
liche Erlaubnis oder die nach § 34 Absatz 1 erforder-
liche Registrierung Zahlungsdienste erbracht (uner-
laubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 11
Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft
betrieben (unerlaubtes E-Geld-Geschäft), kann die
Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäfts-
betriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser
Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegen-
über seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe anordnen. Sie kann

1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und

2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.

Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2

bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur
veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr
erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Un-
ternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder
die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie
gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern

seiner Organe.
  (2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Ge-
schäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten
Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
   (3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-

mens berechtigt.

  (4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine
angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen
entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insol-
venzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der Bun-
desanstalt von dem betroffenen Unternehmen geson-
dert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene
Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt
BGBl. 2017, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch
keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwick-
lers zu besorgen ist.

                         §8

              Verfolgung unerlaubter
       Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
   (1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungs-
dienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft
betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss
oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder
E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben

sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der

Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines
solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über
alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterla-
gen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesell-
schafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch
nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem
Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vor-
zulegen.

   (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und
Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen.
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt,
diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Woh-
nung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
   (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unter-
nehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen
durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen
die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungs-

pflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung
von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durch-
suchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-
setzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen
von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei
Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen.
Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung die-
nen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume
befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit
und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls
keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsa-
chen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge
begründet haben, enthalten.

   (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicher-
stellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
  (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Ab-

sätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-

dere Unternehmen und Personen, sofern

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die
   Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
   Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts ein-
   bezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen
   einem dort bestehenden Verbot erbracht oder be-
   trieben werden, und

2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein
   entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt
   stellt.

   (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme
rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen
unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das
E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die
Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der
Firma des Unternehmens über den Verdacht informie-
ren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar
nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt,
aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden
Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Ver-
öffentlichung der Information ist das Unternehmen
anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt ver-
öffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde
liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben he-
raus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit
hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die
betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

                 Unterabschnitt 3

          S o f o r t i g e Vo l l z i e h b a r k e i t

                              §9
               Sofortige Vollziehbarkeit

   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage
des § 4 Absatz 2, der §§ 7, 8, § 13 Absatz 2 Nummer 2
bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Ab-
satz 1b Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1
Satz 3 und 4, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24
Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3,
des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
BGBl. 2017, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
                     Abschnitt 2

                    Erlaubnis;

        Inhaber bedeutender Beteiligungen

                Unterabschnitt 1

                     Erlaubnis

                         § 10

         Erlaubnis für das Erbringen von
   Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
   (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-
fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen
will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die
Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der
Erlaubnis umfasst

1. die Erbringung betrieblicher und eng verbundener
   Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind
   die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvor-
   gängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die
   Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Daten-
   speicherung und -verarbeitung und Verwahrungs-
   leistungen, soweit es sich nicht um die Entgegen-
   nahme von Einlagen handelt;

2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe
   des § 57;
3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von
   Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende
   Unionsrecht und das jeweils maßgebende einzel-
   staatliche Recht zu berücksichtigen sind.
  (2) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und
Nachweise enthalten:
 1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der
    insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungs-
    dienste hervorgeht;

 2. einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für
    die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,
    dass der Antragsteller über geeignete und ange-
    messene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt,
    um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

 3. den Nachweis, dass der Antragsteller über das
    erforderliche Anfangskapital nach § 12 Nummer 3
    verfügt sowie für Zahlungsauslösedienste und Kon-
    toinformationsdienste den Nachweis über die Ab-
    sicherung im Haftungsfall unter den Voraussetzun-
    gen der §§ 16 und 36;

 4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung
    der Sicherungsanforderungen nach § 17;
 5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung
    und der internen Kontrollmechanismen des Antrag-
    stellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikoma-
    nagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus
    der hervorgeht, dass diese Unternehmens-
    steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren
    verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und aus-
    reichend sind;
 6. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für
    Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen
    bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen

   Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-
   nismus für die Meldung von Vorfällen, der die Mel-

   depflichten nach § 54 berücksichtigt;

 7. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für
    die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung
    sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen
    Zahlungsdaten;

 8. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäfts-
    fortführung im Krisenfall, einschließlich klarer
    Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen
    Notfallpläne und eines Verfahrens für die regel-
    mäßige Überprüfung der Angemessenheit und
    Wirksamkeit solcher Pläne;
 9. eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen
    für die Erfassung statistischer Daten über Leis-
    tungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugs-
    fälle;

10. eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, ein-
    schließlich einer detaillierten Risikobewertung der
    erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung
    von Sicherheitskontroll- und Risikominderungs-
    maßnahmen zur Gewährleistung eines angemesse-
    nen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den
    festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und
    illegaler Verwendung sensibler und personenbe-
    zogener Daten;

11. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-
    men, die der Antragsteller eingeführt hat, um die
    Anforderungen der §§ 27 und 53 zu erfüllen;
12. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
    des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich
    einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-
    nahme von Agenten und Zweigniederlassungen
    und von deren Überprüfungen vor Ort oder von
    außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfun-
    gen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung
    der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Dar-
    stellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine
    Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme
    an einem nationalen oder internationalen Zahlungs-
    system;

13. die Namen der Inhaber einer bedeutenden Betei-
    ligung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie den Nach-
    weis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung
    einer soliden und umsichtigen Führung des Antrag-
    stellers zu stellenden Ansprüchen genügen; § 2c
    Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
    sprechend;

14. die Namen der Geschäftsleiter und, soweit es sich
    um Unternehmen handelt, die neben der Erbrin-
    gung von Zahlungsdiensten anderen Geschäfts-
    aktivitäten nachgehen, der für die Führung der
    Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers ver-
    antwortlichen Personen;
15. gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des
    Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses;

16. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-
    schaftsvertrag des Antragstellers;
17. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes
    des Antragstellers.
Mit den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 und 12
hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmo-
BGBl. 2017, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
dalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen
für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen
zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Ge-
währleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von
ihm erbrachten Zahlungsdienste vorzulegen. In der
Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 1
Nummer 10 ist anzugeben, auf welche Weise durch
diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer
Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt
auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller
oder die Unternehmen verwenden, an die der Antrag-
steller alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert.
Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in
Satz 1 Nummer 14 genannten Personen zuverlässig
sind und über angemessene theoretische und prakti-
sche Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich Lei-
tungserfahrung, zur Erbringung von Zahlungsdiensten

verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei

Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit

geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundes-

anstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den

Sätzen 1 bis 5 nähere Angaben und Nachweise verlan-
gen, soweit dies erforderlich erscheint, um ihren
gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
  (3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen
drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Un-
vollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach
Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen
Angaben mit, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
   (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann im
Rahmen dieses Zweckes die Erlaubnis auch auf ein-
zelne Zahlungsdienste beschränken. Geht das Zah-
lungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten
nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es
diese Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unter-
nehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen
hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des
Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten
beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

  (5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt un-

verzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Än-

derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2

vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

  (6) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
   (7) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten
eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen
Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen
werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-
gewiesen ist.
   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift
vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
gung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
zenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt

für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören,
soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme
betroffen ist.

                         § 11
         Erlaubnis für das Betreiben von
  E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung

   (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben
will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen
Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des
E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach
Satz 1 umfasst:
1. die Erbringung von Zahlungsdiensten;
2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3;

3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen

   und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen,

   die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbrin-

   gung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang ste-

   hen;

4. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe
   des § 58;
5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von
   E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaft-
   lichen und nationalen Rechtsvorschriften.
   (2) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 10 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 bis 11, 13 und 15 bis 17
entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag hat
zusätzlich folgende Angaben und Nachweise zu enthal-
ten:
1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem
   insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld
   sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste
   hervorgeht,
2. den Nachweis, dass der Antragsteller über das erfor-
   derliche Anfangskapital nach § 12 Nummer 3 Buch-
   stabe d verfügt,

3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der
   Sicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18,

4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des

   Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer

   Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von

   E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit

   Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie
   eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen
   und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teil-
   nahme an einem nationalen oder internationalen
   Zahlungssystem sowie
5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
   schäftsleitung des Antragstellers verantwortlichen
   Personen und, soweit es sich um Unternehmen han-
   delt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der
   Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Ge-
   schäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe
   von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten
   des Antragstellers verantwortlichen Personen.
Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in
Satz 1 Nummer 5 genannten Personen zuverlässig sind
und über angemessene theoretische und praktische
Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Leitungs-
erfahrung, für den Betrieb des E-Geld-Geschäfts und
die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der An-
BGBl. 2017, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457
tragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu
bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt
ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 10
Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 3 und 6 entspre-

chend.

   (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auf-
lagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt
das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht
es anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die
Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung
von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte
abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das
E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finan-
zielle Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglich-
keiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
   (4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unver-
züglich jede materiell und strukturell wesentliche Ände-
rung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit-
zuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2
Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise be-
treffen.

   (5) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts
eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen
Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen
werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-
gewiesen ist.

   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift
vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-

tigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-

bank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt

übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die

Spitzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundes-

amt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzu-
hören, soweit die Sicherheit informationstechnischer
Systeme betroffen ist.

                         § 12
              Versagung der Erlaubnis

  Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu ver-
sagen, wenn
 1. der Antragsteller keine juristische Person oder Per-
    sonenhandelsgesellschaft ist;

 2. der Antrag entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Ab-
    satz 2 keine ausreichenden Angaben oder Unter-
    lagen enthält oder die eingereichten Angaben und
    Unterlagen keine positive Gesamtbewertung zulas-
    sen;

 3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-

    besondere ein ausreichendes Anfangskapital, im

    Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapi-

    tal muss zur Verfügung stehen:

   a) bei Zahlungsinstituten, die nur das Finanztrans-
      fergeschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert
      von mindestens 20 000 Euro;

  b) bei Zahlungsinstituten, die nur Zahlungsauslöse-
     dienste anbieten, ein Betrag im Gegenwert von
     mindestens 50 000 Euro;

  c) bei Zahlungsinstituten, die die Zahlungsdienste

     im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
     bis 5 anbieten, ein Betrag im Gegenwert von
     mindestens 125 000 Euro;
  d) bei E-Geld-Instituten ein Betrag im Gegenwert
     von mindestens 350 000 Euro;

  ist das Institut zugleich Institut im Sinne des § 1
  Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt der nach
  dieser Vorschrift oder nach § 33 Absatz 1 des Kre-
  ditwesengesetzes jeweils höhere Betrag;
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
   tragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Be-
   teiligung oder, wenn dieser eine juristische Person
   ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
   Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandels-
   gesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht
   zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht
   den im Interesse einer soliden und umsichtigen
   Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden An-
   sprüchen genügt;

5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht
   die zur Leitung des Antragstellers erforderliche
   fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere
   Person nach § 1 Absatz 8 Satz 2 als Geschäftsleiter
   bestimmt wird; die fachliche Eignung setzt voraus,
   dass in ausreichendem Maß theoretische und prak-
   tische Kenntnisse und Fähigkeiten in den betreffen-
   den Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden
   sind;

6. der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur

   Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung

   von Risiken sowie angemessene interne Kontroll-

   verfahren einschließlich solider Verwaltungs- und

   Rechnungslegungsverfahren verfügt;

7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
   wirksame Aufsicht über den Antragsteller beein-
   trächtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn
  a) der Antragsteller mit anderen Personen oder Un-
     ternehmen in einen Unternehmensverbund ein-
     gebunden ist oder in einer engen Verbindung
     im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38
     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem sol-
     chen steht, der durch die Struktur des Betei-
     ligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaft-
     liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
     das Institut beeinträchtigt,

  b) eine wirksame Aufsicht über den Antragsteller
     wegen der für solche Personen oder Unterneh-
     men geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-
     schriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird
     oder

  c) der Antragsteller Tochterunternehmen eines In-

     stituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im

     Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung

     nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
     zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedi-
     genden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
     nicht bereit ist;
BGBl. 2017, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
 8. der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im
    Inland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner
    Zahlungsdienste im Inland erbringt oder seines
    E-Geld-Geschäfts im Inland betreibt;
 9. der Antragsteller nicht über eine Absicherung für
    den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des
    § 16 oder § 36 verfügt;
10. die Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach
    § 17 oder § 18 der Bundesanstalt nicht ausreichend
    nachgewiesen wird;

11. der Antragsteller gegen das Verbot der Ausgabe
    von E-Geld über andere Personen nach § 31 ver-
    stößt;

12. eine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des
    nationalen Rechts der Erteilung der Erlaubnis ent-
    gegensteht.

                         § 13

                   Erlöschen und
              Aufhebung der Erlaubnis
   (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das
Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
Erteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich
auf sie verzichtet.

  (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-
   zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-
   geübt worden ist,
2. die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf
   andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,
3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der
   Erlaubnis rechtfertigten oder gegen die Mitteilungs-
   pflichten nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 4
   verstoßen wird,
4. die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiens-
   ten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die
   Stabilität des betriebenen Zahlungssystems oder
   das Vertrauen darin gefährden würde oder

5. schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ge-
   gen § 27, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die
   Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die
   Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und
   zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006
   (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) oder gegen die zur
   Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verord-
   nungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen
   wurde.
   (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
sind nicht anzuwenden.

  (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder
das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in
dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt.

                Unterabschnitt 2
                Inhaber
        bedeutender Beteiligungen

                          § 14
               Inhaber bedeutender
     Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
   (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellen sind. § 2c Absatz 1 Satz 1 bis 7,
Absatz 1a, 1b, 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist
entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des
Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeu-
tender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und
ihren Beschäftigten.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu
treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeuten-
den Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in
der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt
übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören.

                     Abschnitt 3
     Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall

                          § 15
       Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
   (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfü-
gen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem Zeit-
punkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12
Nummer 3 oder unter den Betrag der Eigenmittel ge-
mäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu erlassenden
Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere
Betrag maßgebend ist. Gewährt ein Institut Kredite im
Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die Eigenmittel jeder-
zeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbe-
trag der gewährten Kredite stehen. Die Bundesanstalt
hat Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in
Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe gehört
wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie
ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwe-
sengesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern,
dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigen-
mittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.
Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1
einen Korrekturposten festsetzen, wenn die rechneri-
sche Größe der durch das Institut ermittelten Eigenmit-
tel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen
BGBl. 2017, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
abbildet. Die Festsetzung ist aufzuheben oder für ge-
genstandslos zu erklären, sobald die Voraussetzungen
für die Festsetzung weggefallen sind.
   (2) Die Institute haben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Über-
prüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung er-
forderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverord-
nung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen
anderen Meldezeitraum vorsehen. Die Bundesanstalt
kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Eigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der
Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der
Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 324 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013, der internen Kontrollmechanis-
men sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts vor-
schreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Be-
trag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent von
den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solva-
bilität) der Institute zu erlassen, insbesondere über
1. die Berechnungsmethoden,

2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 er-

   forderlichen Angaben,

3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittel-
   anforderungen und

4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträ-
   ger, Übertragungswege und Datenformate.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören.
   (4) Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den
Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz auch
die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach
§ 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den
Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser
Artikel ausgenommen sind. Sofern die Anforderungen
nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigen-
mitteln nach Absatz 1 abzudecken.
   (5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung
nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt
davon absehen, die Absätze 1, 2 und 4 auf Institute
anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung
des übergeordneten Instituts einbezogen sind.

                          § 16
              Absicherung für den
     Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste;
           Verordnungsermächtigung
   (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt,
hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere
gleichwertige Garantie abzuschließen und während der
Gültigkeitsdauer seiner Erlaubnis aufrechtzuerhalten.

Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere
gleichwertige Garantie hat sich auf die Gebiete, in
denen der Zahlungsauslösedienstleister seine Dienste
anbietet, zu erstrecken und muss die sich für den Zah-
lungsauslösedienstleister ergebende Haftung aus den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdecken.
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
   (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem
im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-
rungsunternehmen genommen werden. In der Verein-
barung ist das Versicherungsunternehmen zu verpflich-
ten, der Bundesanstalt die Beendigung oder Kündigung
der Berufshaftpflichtversicherung, gegebenenfalls erst
nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Vertragsände-
rung, die die vorgeschriebene Absicherung für den Haf-
tungsfall im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt, unver-
züglich mitzuteilen.
   (3) In den Fällen des § 115 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilt
die Bundesanstalt Dritten zur Geltendmachung von
Haftungsansprüchen auf Antrag Auskunft über den Na-
men und die Adresse des Versicherungsunternehmens
sowie die Vertragsnummer, soweit das Unternehmen,
das den Zahlungsauslösedienst erbringt, kein überwie-
gendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung

der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis als

Zahlungsauslösedienstleister erloschen oder aufgeho-
ben ist.

  (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Bundes-
anstalt.
   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absi-
cherung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
bände der Institute und der Versicherungsunternehmen
anzuhören.

                     Abschnitt 4

             Sicherungsanforderungen

                          § 17
              Sicherungsanforderungen
     für die Entgegennahme von Geldbeträgen
 im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten
    und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
   (1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das
E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge,
die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen
anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von
Zahlungsvorgängen oder die Ausgabe von E-Geld ent-
gegengenommen haben, nach den Methoden 1 oder 2
zu sichern. Die Geldbeträge
1. a) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen
      anderer natürlicher oder juristischer Personen als
      der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber,
      für die sie gehalten werden, vermischt werden,
BGBl. 2017, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
  b) sind, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ih-
     res Eingangs folgenden Geschäftstags noch im
     Besitz des Instituts befinden und noch nicht
     dem Zahlungsempfänger übergeben oder an ei-
     nen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt

     worden sind, auf einem offenen Treuhandkonto

     bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen oder in

     sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko nach
     Abstimmung mit der Bundesanstalt anzulegen;
     die Bundesanstalt kann insoweit nach pflichtge-
     mäßem Ermessen im Einzelfall nach § 1 Absatz 31
     grundsätzlich erfasste Aktiva ausschließen, wenn
     die kategorische Einordnung als sichere liquide
     Aktiva mit niedrigem Risiko mit Rücksicht auf
     die objektive Werthaltigkeit der Sicherheit, insbe-
     sondere Fälligkeit und anderer relevanter Risiko-
     faktoren sachlich nicht gerechtfertigt erscheint,

  c) sind so von den übrigen Vermögenswerten des
     Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall
     nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen
     und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege
     der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben,
     oder
2. sind durch eine Versicherung oder eine andere ver-

   gleichbare Garantie bei einem Versicherungsunter-
   nehmen oder Kreditinstitut, das im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist
   und nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut
   selbst, in Höhe eines Betrags abzusichern, der dem-
   jenigen entspricht, der ohne die Versicherung oder
   die andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten
   werden müsste und der im Falle der Zahlungsun-
   fähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.

Die Bundesanstalt kann dem Institut nach pflichtgemä-

ßem Ermessen eine der beiden in Satz 2 beschriebenen

Methoden vorgeben.

   (2) Muss ein Institut Geldbeträge nach Absatz 1
absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für
zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während
der verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungs-
dienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1
auch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige
Zahlungsvorgänge zu verwenden ist. Ist dieser Anteil
variabel oder nicht im Voraus bekannt, ist Satz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass ein repräsentativer
Anteil zugrunde gelegt wird, der typischerweise für
Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser
repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer
Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinrei-
chender Sicherheit schätzen lässt.

   (3) Das Institut hat der Bundesanstalt während des
laufenden Geschäftsbetriebs auf Anforderung darzule-
gen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnah-
men ergriffen hat, um die in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nach-
weis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht
ausreichend, kann die Bundesanstalt das Institut auf-
fordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich
sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bun-
desanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestim-
men. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht
oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann

die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 tref-
fen.

                         § 18

            Sicherungsanforderungen

           für die Entgegennahme von

     Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

   Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von
E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstru-
ments entgegengenommen werden, sind diese Geld-
beträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-
Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach
Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch
fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des
E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten ent-
sprechend.

                     Abschnitt 5

              Vorschriften über die
     laufende Beaufsichtigung von Instituten

                         § 19

             Auskünfte und Prüfungen
   (1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie
seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen
Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlas-
sungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale
Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Perso-
nen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt
bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte

über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unter-

lagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien

anzufertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne
besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweig-
niederlassungen, Agenten sowie E-Geld-Agenten und
Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und
die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bun-
desbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesan-
stalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen
Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-
führung der Prüfungen bedient, können hierzu die
Geschäftsräume des Instituts, der Zweigniederlassung,
des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslage-
rungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Be-
troffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3
zu dulden.

   (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank können zu den Hauptversammlungen, General-
versammlungen oder Gesellschafterversammlungen
sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Auf-
sichtsorgane Vertreter entsenden. Diese können in der
Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Be-
troffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
zu dulden.
   (3) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt
die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der
Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündi-
gung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzu-
BGBl. 2017, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
nehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1
anberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese kön-
nen in der Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
Absatz 2 bleibt unberührt.
  (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.

                         § 20

                Abberufung von
      Geschäftsleitern und Mitgliedern des
 Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung
  von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

   (1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5
kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben,
die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter
verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Aus-
übung ihrer Tätigkeit bei Instituten untersagen. In den
Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundes-
anstalt auch die vorübergehende Abberufung der
verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen
vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleiter-
tätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäsche-
gesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann
die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Per-
son treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.

   (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Insti-
tuts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbe-
auftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse
geeignet erscheint. § 45c Absatz 6 und 7 des Kredit-
wesengesetzes gilt entsprechend.
   (3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und ihm auch die Aus-
übung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn
er vorsätzlich oder leichtfertig gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die
zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord-
nungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt
verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung
durch die Bundesanstalt fortsetzt.

   (4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs eines Instituts müssen zuverlässig sein und die
zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beur-
teilung und Überwachung der Geschäfte, die das Insti-

tut betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der

Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die
erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die
Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der
vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tatsachen
vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 ge-
nannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die
erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesan-
stalt von dem Institut verlangen, diese abzuberufen
oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen.
Die Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch
dann verlangen, wenn einer der in Satz 1 genannten
Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen

die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsfüh-
rung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-
chungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind
oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung fest-
gestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten
trotz Verwarnung des Instituts durch die Bundesanstalt
fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichts-
rats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann
dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt
werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsver-
langen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.
Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die
Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter

im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unbe-
rührt.

                          § 21

                 Maßnahmen in
      besonderen Fällen und Insolvenzantrag

  (1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht
den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundes-
anstalt
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
   sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
   oder beschränken oder
2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verrin-
   gerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus
   bestimmten Arten von Geschäften und Produkten,
   insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder
   der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.

   (2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Insti-
tuts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbeson-
dere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögens-
werte, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung
der Erlaubnis oder der Registrierung vor oder besteht
der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht
über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesan-
stalt zur Abwendung dieser Gefahren einstweilige Maß-
nahmen treffen. Sie kann insbesondere
1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts
   erlassen,

2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
   Tätigkeit untersagen oder beschränken und
3. Aufsichtspersonen bestellen.

   (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines
Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaub-
nisaufhebung vorübergehend

1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von

   Darlehen verbieten,

2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Insti-
   tut erlassen,
3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der
   Kundschaft anordnen und

4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
   gung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut
   bestimmt sind, verbieten.
§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Ab-
satz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengeset-
zes gelten entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
   (4) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über-
schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der

Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unter-

lagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter
haben eine solche Anzeige unter Beifügung entspre-
chender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn
das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).
Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschrif-
ten verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die
Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren
über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der
Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter
den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der
drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
oder § 11 Absatz 1 hat, kann nur die Bundesanstalt
stellen. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit
darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zu-
stimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn
Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend
erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters
hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören.
Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt geson-
dert zuzustellen.
   (5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-
satz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-
hen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu.
Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den
§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die
gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn
die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt
hat.

                          § 22

          Vorlage von Jahresabschluss,
        Lagebericht und Prüfungsberichten
   (1) Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ers-
ten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergan-
gene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten
sowie später den festgestellten Jahresabschluss und
den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der

Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung der Bestäti-
gung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Be-
richt über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prü-
fungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prü-
fung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank einzureichen.
   (2) Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder
einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unter-
lagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbe-
richt von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat
dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendi-
gung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzel-
abschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetz-
buchs.

                         § 23

        Anzeigepflicht bei Bestellung des

Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen

   (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder
Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen
Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung
eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei-
chung des Prüfungszweckes geboten ist.
  (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat
auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen,
wenn

1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres
   die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt wor-
   den ist;
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines
   anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unver-
   züglich nachkommt;

3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-
   trags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
   zeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das
   Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer be-
   stellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318
Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt
einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

                         § 24
               Besondere Pflichten
      des Prüfers; Verordnungsermächtigung

   (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ei-
nes Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei
der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbeson-
dere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten
nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4
Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der
Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Ver-
pflichtungen

1. nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung

   (EU) 2015/847 nachgekommen ist,

2. nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den
   §§ 16 bis 18, 25 bis 30 und 36 nachgekommen ist,
3. nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
   tember 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
   in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verord-
   nung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009,
   S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012
   (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden
   ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 14. März
   2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
   und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
   und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
   30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU)
BGBl. 2017, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
  Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S.1) geän-
  dert worden ist, nachgekommen ist und
4. nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 29. April
   2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene
   Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1)
   nachgekommen ist.
  (2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm
bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,

1. welche die Einschränkung oder Versagung des
   Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
2. die den Bestand des Instituts gefährden oder seine
   Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können,
3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften
   über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts
   oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem
   Gesetz darstellen oder
4. die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter
   gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
   erkennen lassen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen
Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht
zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt
gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord-
nungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts
sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungs-
pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in
Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in en-
ger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen
im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden.
Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsa-
chen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben an-
zeigt.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bun-
desbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand
der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den
Inhalt der Prüfungsberichte zu erlassen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist. Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet
sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut
anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ord-
nungsmäßige Durchführung der Zahlungsdienste oder
das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts
beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt über-
tragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
zenverbände der Institute anzuhören.
   (4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesan-
stalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über
den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rah-
men der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen
sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü-
fungen festlegen.

                          § 25
              Inanspruchnahme von
        Agenten; Verordnungsermächtigung
   (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über
einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu
übermitteln:
1. Name und Anschrift des Agenten;

2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-
   men, die der Agent anwendet, um die Anforderun-
   gen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist
   bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten
   Angaben unverzüglich zu aktualisieren;
3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Ge-
   schäftsleitung verantwortlichen Personen eines
   Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten
   eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten,
   die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis,
   dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
4. die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit de-
   nen der Agent beauftragt ist;
5. gegebenenfalls den Identifikationscode oder die
   Kennnummer des Agenten.
Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Mona-
ten nach vollständiger Übermittlung der Angaben nach
Satz 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstituts-
Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach
Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Er-
bringung von Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich
Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat
das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich an-
zuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

   (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent
zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbrin-
gung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben
erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während
der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen
Status informiert und diesen unverzüglich von der Be-
endigung dieses Status in Kenntnis setzt. Das Institut
hat die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner
Pflichten nach Satz 1 mindestens fünf Jahre nach dem
Ende des Status des Agenten aufzubewahren.

   (3) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die
Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ord-
nungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, Agenten im
Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden.
Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von
Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die
Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.
   (4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung
eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste
zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 38 Ab-
satz 1 befolgen.
  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Form der Nachweise nach Ab-
satz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
BGBl. 2017, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
bände der Institute anzuhören.

                          § 26
                     Auslagerung
   (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang,
Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von
Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unterneh-
men, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten,
E-Geld-Geschäften oder sonstigen nach diesem
Gesetz institutstypischen Dienstleistungen wesentlich
sind, einschließlich IT-Systeme, angemessene Vorkeh-

rungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu

vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungs-

mäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch

die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbeson-
dere muss ein angemessenes und wirksames Risiko-
management durch das Institut gewährleistet bleiben,
das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbe-
zieht, und die Auslagerung darf nicht zu einer Delega-
tion der Verantwortung der Geschäftsleiter oder ande-
ren in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 bezeichneten Personen an das Aus-

lagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt für die

Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen

Bestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung

darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und

Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in

Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse
auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit
Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewähr-
leistet werden; Entsprechendes gilt für die Wahrneh-
mung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine
Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung,
welche die zur Einhaltung der vorstehenden Vorausset-
zungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließ-
lich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die kor-
respondierenden Pflichten des Auslagerungsunterneh-
mens festschreibt.
   (2) Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche
Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Ge-
schäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen.
Eine betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn
deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung
die dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderun-
gen oder der anderen Verpflichtungen des Instituts
nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähig-
keit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zah-
lungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich
beeinträchtigen würde.
   (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine
Auslagerung die Prüfungsrechte und Kontrollmöglich-
keiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun-
desanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Beein-
trächtigungen zu beseitigen und künftigen Beeinträch-
tigungen vorzubeugen. Erweisen sich die Maßnahmen
nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kon-
trollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu gewährleisten,

kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der ausgela-
gerten Tätigkeiten anordnen. Die Befugnisse der Bun-
desanstalt nach § 27 Absatz 3 bleiben unberührt.
   (4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an
die Tätigkeiten ausgelagert werden, hat das Institut der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese
Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

                         § 27
               Organisationspflichten
   (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter
sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation umfasst insbesondere:

1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteue-

   rung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die ge-

   währleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen

   erfüllt;

2. das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank so-
   wie eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-
   tätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch
   die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich
   gewährleistet;
3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme;

4. interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Ein-

   haltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Ver-

   ordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU)

   2015/751 des Europäischen Parlaments und des

   Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte

   für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123

   vom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten;

5. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geld-
   wäschegesetzes angemessene Maßnahmen, ein-
   schließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Ein-
   haltung der Anforderungen des Geldwäsche-
   gesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847
   gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser
   Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personen-
   bezogene Daten erheben und verwenden.
   (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwe-
sengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung
mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im
Sinne dieses Gesetzes entsprechend. § 24c des Kredit-
wesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundes-
anstalt einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen darf,
soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen
Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Geldwäsche-
gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Zah-
lungsdienste und unerlaubte E-Geld-Geschäfte erfor-
derlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall
vorliegt.
   (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Ab-
satzes 1 zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann Kriterien
bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz
von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 absehen können.
   (4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung
BGBl. 2017, Seite 2465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2465
(EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden
Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem
Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1
zu verhindern oder zu unterbinden.

                          § 28

                    Anzeigen;
             Verordnungsermächtigung

  (1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters
    und der Ermächtigung einer Person zur Einzelver-
    tretung des Instituts in dessen gesamten Ge-
    schäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die
    für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
    fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungs-
    erfahrung, wesentlich sind, und den Vollzug einer
    solchen Absicht;

 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
    Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
    Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;

 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
    eine neue Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11
    Absatz 1 oder neue Registrierung nach § 34 Ab-
    satz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;

 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
    Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen,
    das Über- oder das Unterschreiten der Betei-
    ligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent
    und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals
    sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunter-
    nehmen eines anderen Unternehmens wird oder
    nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorste-
    henden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
    Kenntnis erlangt;

 5. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigen-
    mittel;

 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;

 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;

 8. das Entstehen, die Änderung oder die Beendi-
    gung einer engen Verbindung im Sinne des Arti-
    kels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person
    oder einem anderen Unternehmen;

 9. die Absicht, sich mit einem anderen Institut im
    Sinne dieses Gesetzes oder einem Institut im Sinne
    des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes zu ver-
    einigen;

10. die Absicht einer Auslagerung sowie den Vollzug
    einer Auslagerung.

  (2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche

Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach
§ 17 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Hat ein Insti-
tut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder
§ 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede
wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.
   (3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des
Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich
um Institute handelt, die neben der Erbringung von
Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld ande-
ren Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die
für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des
E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich sind,
haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als
   Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-
   tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
   Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-
   rungen in der Höhe der Beteiligung.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem
Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von
Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Über-
tragungswege und Datenformate zu erlassen und die
bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung
zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einrei-
chung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsver-
ordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhö-
ren.

                         § 29

                 Monatsausweise;
             Verordnungsermächtigung
    (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines
jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Mo-
natsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer

Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung
bestimmter Meldungen verzichten.
  (2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die
Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut unver-
züglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen
Bundesbank einen zusammengefassten Monatsaus-
weis einzureichen hat.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die
zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Daten-
formate der Monatsausweise zu erlassen, insbeson-
dere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens-
und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über
BGBl. 2017, Seite 2466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2466
weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
bände der Institute anzuhören.

                        § 30
           Aufbewahrung von Unterlagen

   Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke
alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Be-
stimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie
§ 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten ent-
sprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
bleibt unberührt.

                    Abschnitt 6
                  Sondervorschriften

            für das E-Geld-Geschäft und
       den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit

                        § 31

                Verbot der Ausgabe

          von E-Geld über andere Personen

  E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche
oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des
E-Geld-Instituts tätig werden.

                        § 32
              Vertrieb und Rücktausch
          von E-Geld durch E-Geld-Agenten

   (1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb

oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agen-

ten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der

Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit
und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.

   (2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut,
das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-
Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, unter-
sagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzu-

binden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb
oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung
von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.
   (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld
über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder
zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

                        § 33
              Verpflichtungen des
           E-Geld-Emittenten bei der
    Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
  (1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nenn-
wert des entgegengenommenen Geldbetrags aus-
zugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des
E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche
Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschver-

langen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung
des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes bezie-
hen.
   (2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-
Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von
E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender
Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Ver-
trag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen
sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und
dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar
anzugeben.

   (3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für
den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt ver-
langen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine
solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass
1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung
   des Vertrags verlangt,
2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlos-
   sen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-
   Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird
   oder

3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als
   einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu
den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emit-

tenten stehen.

   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle
eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Ver-
trags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung
der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehal-
tenen E-Geldes zurückzutauschen. Übt ein E-Geld-
Institut eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aus und fordert der
E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags
einen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zah-

lungsmittel zurückzutauschen, wenn im Voraus nicht

bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld

verwendet werden soll.

  (5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und
der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-In-
habers nur abgewichen werden, wenn es sich bei die-
sem nicht um einen Verbraucher handelt.

                     Abschnitt 7

                Sonderbestimmungen
            für Kontoinformationsdienste

                         § 34
                Registrierungspflicht;
              Verordnungsermächtigung
   (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-
fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst aus-
schließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, be-
darf nur der schriftlichen Registrierung durch die Bun-
desanstalt. Der Registrierungsantrag muss folgende
Angaben und Nachweise enthalten:
 1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem
    insbesondere die Art des beabsichtigten Konto-
    informationsdienstes hervorgeht;
 2. einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für
    die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,
BGBl. 2017, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467
   dass der Kontoinformationsdienstleister über ge-
   eignete und angemessene Systeme, Mittel und Ver-
   fahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß
   auszuführen;

 3. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und

    der internen Kontrollmechanismen des Kontoinfor-

    mationsdienstes einschließlich der Verwaltungs-, Ri-

    sikomanagement- und Rechnungslegungsverfah-

    ren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmens-

    steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren ver-
    hältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausrei-
    chend sind;

 4. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für

    Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen

    bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen

    Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-

    nismus für die Meldung von Vorfällen, der die Mel-

    depflichten des Kontoinformationsdienstleisters

    nach § 54 berücksichtigt;

 5. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für
    die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung so-
    wie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zah-
    lungsdaten;

 6. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäfts-

    fortführung im Krisenfall, einschließlich klarer An-

    gabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen

    Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmä-

    ßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirk-

    samkeit solcher Pläne;

 7. eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, ein-
    schließlich einer detaillierten Risikobewertung des
    erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine
    Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risiko-
    minderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines
    angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer
    vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug
    und illegaler Verwendung sensibler und personen-
    bezogener Daten;
 8. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
    des Kontoinformationsdienstes, gegebenenfalls
    einschließlich einer Beschreibung der geplanten Er-
    richtung von Zweigniederlassungen und von deren
    Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres
    Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren
    mindestens jährlicher Durchführung der Kontoinfor-
    mationsdienstleister sich verpflichtet, sowie einer
    Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und
    eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teil-
    nahme an einem nationalen oder internationalen
    Zahlungssystem;

 9. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
    schäftsführung des Kontoinformationsdienstleis-

    ters verantwortlichen Personen und soweit es sich

    um Unternehmen handelt, die neben der Erbrin-

    gung des Kontoinformationsdienstes anderen Ge-

    schäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung

    der Zahlungsdienstgeschäfte des Kontoinformati-

    onsdienstleisters verantwortlichen Personen;

10. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-

    schaftsvertrag des Kontoinformationsdienstes;

11. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes
    des Kontoinformationsdienstes;

12. eine Darstellung der Absicherung für den Haftungs-
    fall nach § 36 einschließlich einer Erläuterung des
    Risikoprofils des Kontoinformationsdienstes, des
    etwaigen Erbringens anderer Zahlungsdienste als
    dem Kontoinformationsdienst oder des Nachge-

    hens anderer Geschäftstätigkeiten als den Zah-

    lungsdienstgeschäften, der Zahl der Kunden, die

    den Kontoinformationsdienst nutzen, sowie der be-

    sonderen Merkmale der Berufshaftpflichtversiche-

    rung oder der anderen gleichwertigen Garantie.

Mit den Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3, 4 und 8 hat
der Kontoinformationsdienstleister eine Beschreibung
seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen

Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen

Maßnahmen zum Schutze der Interessen seiner Kun-

den und zur Gewährleistung der Kontinuität und Ver-

lässlichkeit des von ihm erbrachten Kontoinformations-

dienstes vorzulegen. In der Beschreibung der Sicher-

heitsstrategie gemäß Satz 2 Nummer 7 ist anzugeben,

auf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes
Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz ge-
währleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Sys-
teme, die der Kontoinformationsdienstleister oder die
Unternehmen verwenden, an die der Kontoinformati-
onsdienstleister alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten

auslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten,

dass die unter Satz 2 Nummer 9 genannten Personen

zuverlässig sind und über angemessene theoretische

und praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbrin-

gung des Kontoinformationsdienstes verfügen. Der

Kontoinformationsdienstleister hat mindestens zwei
Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit ge-
ringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesan-
stalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den Sät-
zen 2 bis 6 nähere Angaben und Nachweise verlangen,
soweit dies erforderlich erscheint, um ihren gesetz-
lichen Auftrag zu erfüllen.
   (2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen
drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Un-
vollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach
Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen
Angaben mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt
wird.
  (3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem
Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.

   (4) Über die Erbringung des Kontoinformations-
dienstes hinaus sind von der Registrierung nur die Er-
bringung betrieblicher und eng verbundener Neben-
dienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind
die Dienstleistungen für die Sicherstellung des Daten-
schutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbei-
tung.

   (5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bun-

desanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell

wesentliche Änderung der tatsächlichen oder recht-

lichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtig-

keit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nach-

weise betreffen.

   (6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformations-

diensten eine Registrierung nach Absatz 1 erforderlich

ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vor-
genommen werden, wenn dem Registergericht die Re-
gistrierung nachgewiesen ist.
BGBl. 2017, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
   (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Art, Umfang, und Form der nach dieser Vorschrift
vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
zenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören,
soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme
betroffen ist.

                          § 35
            Versagung der Registrierung

   Die Registrierung zur Erbringung von Kontoinforma-
tionsdiensten ist zu versagen, wenn
1. der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausrei-
   chenden Angaben oder Unterlagen enthält;

2. der Antragsteller nicht über eine Absicherung für den
   Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36
   verfügt;

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
   tragsteller nicht zuverlässig ist oder aus anderen
   Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
   umsichtigen Führung des Kontoinformationsdiens-
   tes zu stellenden Ansprüchen genügt;

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein
   Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die
   zur Leitung des Kontoinformationsdienstes erforder-
   liche fachliche Eignung hat und die Bundesanstalt
   nach § 1 Absatz 8 Satz 2 eine andere Person als
   Geschäftsleiter bestimmt; die fachliche Eignung
   setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoreti-
   sche und praktische Kenntnisse in den betreffenden
   Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;

5. der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur
   Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung
   von Risiken sowie angemessene interne Kontrollver-
   fahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rech-
   nungslegungsverfahren verfügt;

6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
   wirksame Aufsicht über den Antragsteller beein-
   trächtigt wird;

7. der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im In-
   land hat oder nicht zumindest einen Teil seiner
   Dienste im Inland erbringt.

                          § 36

                Absicherung für den
       Haftungsfall; Verordnungsermächtigung

   (1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste er-
bringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche-
rung oder eine andere gleichwertige Garantie abzu-
schließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Re-
gistrierung aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtver-
sicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat
sich auf die Gebiete, in denen der Kontoinformations-
dienstleister seine Dienste anbietet, zu erstrecken und

muss die sich für den Kontoinformationsdienstleister
ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden
Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer
für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zu-
gang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht
autorisierte oder betrügerische Nutzung abdecken.
   (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem
im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-
rungsunternehmen genommen werden; § 16 Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

  (3) § 16 Absatz 3 und 4 sowie § 17 Absatz 3 gelten
entsprechend.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absiche-
rung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In-
stitute und der Versicherungsunternehmen anzuhören.

                         § 37

                  Erlöschen und
            Aufhebung der Registrierung

   (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinfor-
mationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jah-
res seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er
ausdrücklich auf sie verzichtet.

  (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes aufheben, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung
   bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr
   ausgeübt worden ist;
2. die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder
   auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;

3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der
   Registrierung nach § 35 rechtfertigten, oder gegen
   die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen
   wird.

   (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
sind nicht anzuwenden.

  (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder
das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger
und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.

                     Abschnitt 8

        Europäischer Pass, Zweignieder-
   lassung und grenzüberschreitender Dienst-

 leistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten

                         § 38

            Errichten einer Zweignieder-
       lassung, grenzüberschreitender Dienst-
    leistungsverkehr durch inländische Institute
  (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zu-
gelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Insti-
BGBl. 2017, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
tut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuzie-
hen, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlas-
   sung errichtet oder der Agent herangezogen werden
   soll;
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
   Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-
   niederlassung und die Angaben nach § 10 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen;

3. die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn die Heran-
   ziehung von Agenten beabsichtigt ist;
4. die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in

   dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schrift-

   stücke zugestellt und Unterlagen angefordert wer-

   den können;

5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

   (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs in einem anderen Mitgliedstaat oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbrin-
gen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. Die An-
zeige muss enthalten:
1. die Angabe des Staates, in dem die grenzüber-

   schreitende Dienstleistung erbracht werden soll,

2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten
   Tätigkeiten und

3. die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem
   Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen
   werden sollen.
   (3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben
von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auf
ein anderes Unternehmen in einem anderen Mitglied-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszula-
gern, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

   (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behör-
den des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates innerhalb
eines Monats nach Erhalt der vollständigen Anzeigen
nach den Absätzen 1 bis 3 die entsprechenden Anga-
ben mit.

   (5) Die Bundesanstalt entscheidet, ob die Zweignie-
derlassung oder der Agent in das Institutsregister ge-
mäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 eingetragen wird und
teilt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates und dem Institut innerhalb
von drei Monaten nach vollständigem Eingang der in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben mit. Sie be-
rücksichtigt hierbei eine Bewertung der zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates. Stimmt die
Bundesanstalt der Bewertung durch die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, so
teilt sie diesen die Gründe für ihre Entscheidung mit.

Fällt die Bewertung der Bundesanstalt insbesondere
vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behör-
den des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Anga-
ben negativ aus, so lehnt sie die Eintragung des Agen-
ten oder der Zweigniederlassung in das Institutsregister
gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 ab oder löscht
diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.
   (6) Nach Eintragung in das Institutsregister gemäß
§ 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 dürfen die Agenten oder
darf die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem
Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Das Institut hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten oder
die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betref-
fenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Die Bun-
desanstalt informiert die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates hierüber.

   (7) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemit-

gliedstaates der Bundesanstalt mit, dass ein im Inland

zugelassenes Institut, das in dem Hoheitsgebiet des

anderen Mitgliedstaates Agenten oder Zweigniederlas-
sungen hat, seinen dortigen aufsichtsrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkommt, hat die Bundesanstalt
nach Bewertung der ihr übermittelten Informationen un-
verzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-
lich sind, um für die Erfüllung der Verpflichtungen zu
sorgen. Über die von ihr ergriffenen Maßnahmen hält
sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
staates und die zuständigen Behörden jedes anderen
betroffenen Mitgliedstaates auf dem Laufenden.

   (8) Gegenüber der ausländischen Zweigniederlas-

sung sowie gegenüber den Agenten, E-Geld-Agenten
und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein inländi-
sches Institut in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums bedient, stehen der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unmittelbar die glei-
chen Rechte nach diesem Gesetz zu wie gegenüber
den inländischen Stellen des Instituts. Bei Prüfungen
vor Ort hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bun-
desbank über die Bundesanstalt grundsätzlich vorab
die Zustimmung der zuständigen Behörden des Auf-
nahmemitgliedstaates einzuholen.

   (9) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 angezeigt wur-
den, hat das Institut diese Änderungen der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Auf das Verfahren finden die Ab-
sätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.

                         § 39

       Errichten einer Zweigniederlassung,
     grenzüberschreitender Dienstleistungs-
   verkehr von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf
ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über Agen-
BGBl. 2017, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
ten im Inland Zahlungsdienste erbringen oder das
E-Geld-Geschäft betreiben oder über E-Geld-Agenten
E-Geld vertreiben oder rücktauschen, wenn das Unter-
nehmen von den zuständigen Behörden des anderen
Staates zugelassen oder registriert worden ist, die Ge-
schäfte durch die Zulassung oder Registrierung abge-
deckt sind und das Unternehmen, die Agenten oder
E-Geld-Agenten von den zuständigen Behörden nach
Vorschriften, die denen der Richtlinie (EU) 2015/2366
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnen-
markt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169
vom 28.6.2016, S. 18) oder der Richtlinie 2009/110/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Institu-
ten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) entspre-
chen, beaufsichtigt werden und die Agenten in das In-
stitutsregister der zuständigen Behörde des Herkunfts-
mitgliedstaates eingetragen wurden. § 14 der Gewer-
beordnung bleibt unberührt.
   (2) Hat die Bundesanstalt im Fall des Absatzes 1 tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammen-
hang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten
oder E-Geld-Agenten oder der Gründung einer Zweig-
niederlassung Geldwäsche im Sinne des § 261 des
Strafgesetzbuchs oder Terrorismusfinanzierung im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes statt-
finden, stattgefunden haben oder versucht wurden,
oder dass die Beauftragung des Agenten oder die
Gründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht,
dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung statt-
finden, so unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-
dige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Zustän-
dige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ist die Be-
hörde, die die Eintragung des Agenten oder der Zweig-
niederlassung in das dortige Zahlungsinstituts-Register
oder E-Geld-Instituts-Register ablehnen oder, falls be-
reits eine Eintragung erfolgt ist, löschen kann.
   (3) Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie
die §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 anzuwenden.
Auf Institute, die eine Zweigniederlassung errichten
oder Agenten heranziehen, sind zusätzlich § 27 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1
Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die §§ 60 bis 62 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweig-
niederlassungen desselben Unternehmens im Inland
als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des
Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten
Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der
Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sind
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen schriftlich anzuzeigen.
   (4) Für Agenten, E-Geld-Agenten und zentrale Kon-
taktpersonen gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
   (5) Werden der Bundesanstalt von den zuständigen
Behörden des Staates, in dem das Institut zugelassen
ist, nach § 38 entsprechende Angaben übermittelt, be-

wertet die Bundesanstalt diese Angaben innerhalb
eines Monats nach ihrem Erhalt und teilt den zustän-
digen Behörden dieses Staates die einschlägigen An-
gaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das Institut im
Wege der Errichtung einer Zweigniederlassung oder
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im
Inland zu erbringen beabsichtigt.
   (6) Stellt die Bundesanstalt fest, dass das ausländi-
sche Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtun-
gen im Inland nicht nachkommt, unterrichtet sie unver-
züglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaates hierüber. Solange die zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen
ergreifen oder sich die ergriffenen Maßnahmen als un-
zureichend erweisen, kann die Bundesanstalt nach Un-
terrichtung der zuständigen Behörden des Herkunfts-
mitgliedstaates die Maßnahmen ergreifen, die erforder-
lich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven
Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Inland abzu-
wenden; falls erforderlich kann sie die Durchführung
neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden
Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des Ver-
fahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ent-
sprechende Maßnahmen müssen im Hinblick auf den
mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für
die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im
Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen
sein. Sie sind zu beenden, wenn die festgestellte ernste
Bedrohung abgewendet wurde. Sie dürfen nicht zu ei-
ner Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zah-
lungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber
den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in
anderen Mitgliedstaaten führen. Die Bundesanstalt hat
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaa-
tes und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates
sowie die Kommission und die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde vorab oder in dringenden Fällen un-
verzüglich über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen
zu unterrichten.
   (7) Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
können die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaates selbst oder durch ihre Beauftragten die
für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweignie-
derlassung erforderlichen Informationen bei der Zweig-
niederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dürfen die Be-
diensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstüt-
zen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen
dabei die Befugnisse nach § 19 oder, falls Tatsachen
die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das
ausländische Unternehmen unerlaubte Zahlungs-
dienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft
betreibt, oder dass dieses unerlaubte Geschäfte nach
dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsauf-
sichtsgesetz oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen des
Herkunftsstaates verstößt, auch die Rechte nach § 8
zu.

                         § 40
                    Berichtspflicht
  Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat,
das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen
BGBl. 2017, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
verfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen Abstän-
den über die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu be-
richten.

                           § 41

               Zentrale Kontaktperson;
              Verordnungsermächtigung
   (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat, das im Inland in anderer Form als einer Zweig-
niederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf
Anforderung eine zentrale Kontaktperson im Inland zu
benennen.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben der
zentralen Kontaktperson, die Anforderungen an die
Übermittlung von Unterlagen und die Vorlage von Infor-
mationen näher zu bestimmen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In-
stitute anzuhören.

                           § 42

                 Zweigstellen von
          Unternehmen mit Sitz außerhalb
        des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungs-
dienste erbringt oder das E-Geld-Geschäft betreibt, gilt
die Zweigstelle als Institut im Sinne dieses Gesetzes.
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im
Inland, gelten diese als ein Institut.

   (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist

dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6

anzuwenden.

   (3) Das Institut hat mindestens zwei natürliche Per-
sonen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den
Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung
und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Sol-
che Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei In-
stituten mit geringer Größe und mit geringem Ge-
schäftsvolumen genügt ein Geschäftsleiter.

    (4) Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm be-
triebenen Geschäfte und über das seinem Geschäfts-
betrieb dienende Vermögen des Unternehmens geson-
dert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Han-
delsbücher für Kreditinstitute und Finanzdienstleis-
tungsinstitute gelten insoweit entsprechend. Auf der
Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der
Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Ver-
fügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der
dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belas-
senen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten
oder der Überschuss der Aktivposten über die Passiv-
posten ist am Schluss der Vermögensübersicht unge-
teilt und gesondert auszuweisen.

   (5) Die nach Absatz 4 für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht
mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
Anhang gilt als Jahresabschluss. Für die Prüfung des
Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetz-
buchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer
von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit
dem Jahresabschluss des Instituts ist der Jahresab-
schluss des Unternehmens für das gleiche Geschäfts-
jahr einzureichen.
   (6) Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der
Beträge, die in der vierteljährlichen Meldung nach § 15
Absatz 2 als dem Institut von dem Unternehmen zur
Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Ver-
stärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüber-
schüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags ei-
nes etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.

                      Abschnitt 9
                       Register

                          § 43

             Zahlungsinstituts-Register
  (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein
Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt:

1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Er-
   laubnis nach § 10 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Da-
   tum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis
   und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens
   oder der Aufhebung der Erlaubnis;

2. jeden inländischen Kontoinformationsdienstleister,
   dem sie die Registrierung nach § 34 bestätigt hat,
   mit dem Datum der Aufnahme in das Zahlungsinsti-
   tuts-Register und gegebenenfalls dem Datum der
   Löschung aus dem Zahlungsinstituts-Register;

3. die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten

   Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates,

   in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Um-
   fangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Ge-
   schäftstätigkeit;
4. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 25
   tätig sind sowie das Datum des Beginns und des
   Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.

Zahlungsinstitute, die lediglich als Kontoinformations-
dienstleister registriert sind, sind getrennt von den an-
deren Zahlungsinstituten auszuweisen. Das Zahlungs-
instituts-Register ist laufend und unverzüglich zu ak-
tualisieren.

   (2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-
sen, dass die der Bundesanstalt nach § 25 Absatz 1
von einem Institut übermittelten Angaben über einen
Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt
die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-
Register ablehnen. Die Bundesanstalt setzt das Institut
hiervon unverzüglich in Kenntnis.
  (3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich die nach Ab-
satz 1 im Zahlungsinstituts-Register aufgenommenen
Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Spra-
che. Sie unterrichtet die Europäische Bankenaufsichts-
behörde über die Gründe für das Erlöschen oder die
Aufhebung einer nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1
BGBl. 2017, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
erteilten Erlaubnis oder einer gemäß § 34 Absatz 1 er-
teilten Registrierung.

                          § 44

              E-Geld-Instituts-Register

   (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein
gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Insti-
tuts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Insti-
tut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt
hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der

Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlö-

schens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

   (2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-
Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3
und 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für
beide entsprechend.

                     Abschnitt 10

            Gemeinsame Bestimmungen
            für alle Zahlungsdienstleister

                Unterabschnitt 1
              Kartengebundene

             Zahlungsinstrumente

                          § 45

                   Pflichten des
       kontoführenden Zahlungsdienstleisters

   (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat
einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene
Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zah-
lungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich
zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines karten-
gebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbe-
trag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist,
wenn

1. das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des

   Ersuchens online zugänglich ist,

2. der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleis-
   ter seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den
   Ersuchen eines bestimmten kartenausgebenden
   Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfüg-

   barkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kar-

   tengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf

   dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen

   und

3. die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des
   ersten Ersuchens erteilt worden ist.

   (2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienst-
leisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des
Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht aus-
schließlich aus „Ja“ oder „Nein“.
  (3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem
kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen
Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu
sperren.

                          § 46
            Rechte und Pflichten des
    kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
    Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf
den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Be-

stätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zah-
ler
1. dem    kartenausgebenden      Zahlungsdienstleister
   vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt
   und

2. den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den

   betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom

   kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgege-
   benen kartengebundenen Zahlungsinstruments aus-
   gelöst hat.
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister hat sich
gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister
vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung zu au-
thentifizieren und mit ihm auf sichere Weise zu kommu-

nizieren. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister
darf die Antwort nach § 45 Absatz 2 nicht speichern
oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kar-
tengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden. Nähe-
res regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der
Richtlinie (EU) 2015/2366.

                          § 47

         Ausnahme für E-Geld-Instrumente
   Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge,
die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente aus-
gelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

                Unterabschnitt 2

         Zugang von Zahlungs-
    auslöse- und Kontoinformations-
    dienstleistern zu Zahlungskonten

                          § 48
                  Pflichten des
      kontoführenden Zahlungsdienstleisters
          bei Zahlungsauslösediensten

   (1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustim-

mung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der konto-
führende Zahlungsdienstleister verpflichtet,
1. mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere
   Weise zu kommunizieren,

2. unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags

   über einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle

   Informationen über die Auslösung des Zahlungsvor-

   gangs und alle dem kontoführenden Zahlungs-

   dienstleister zugänglichen Informationen hinsichtlich
   der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen
   oder zugänglich zu machen und
3. Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslöse-
   dienstleister übermittelt werden, insbesondere in
   Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Ent-
   gelte so zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der
   Zahler unmittelbar übermittelt, es sei denn, es beste-
   hen objektive Gründe für eine abweichende Behand-
   lung.
   (2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist
nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienst-
BGBl. 2017, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
leister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu
diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
   (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-
tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

                          § 49
                  Pflichten des
           Zahlungsauslösedienstleisters
   (1) Der Zahlungsauslösedienstleister darf den Zah-
lungsbetrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes
Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Er darf
zu keiner Zeit Gelder des Zahlers im Zusammenhang
mit der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes hal-
ten.
   (2) Ein Zahlungsauslösedienstleister ist verpflichtet,
sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienst-
leister des Zahlers jedes Mal, wenn er eine Zahlung
auslöst, zu identifizieren. Er muss sicherstellen, dass
die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zah-
lungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nut-
zer und demjenigen, der die personalisierten Sicher-
heitsmerkmale ausgegeben hat, zugänglich sind.
   (3) Der Zahlungsauslösedienstleister hat mit dem
kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und
dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise zu kommu-
nizieren. Soweit die Übermittlung der personalisierten
Sicherheitsmerkmale des Zahlers erforderlich ist, darf
dies nur über sichere und effiziente Kanäle geschehen.
   (4) Der Zahlungsauslösedienstleister darf vom Zah-
ler nur die für die Erbringung des Zahlungsauslöse-
dienstes erforderlichen Daten verlangen und keine sen-
siblen Zahlungsdaten des Zahlers speichern. Er darf
Daten nur für die Zwecke des vom Zahler ausdrücklich
geforderten Zahlungsauslösedienstes speichern, ver-
wenden oder darauf zugreifen. Alle anderen Informatio-

nen, die er über den Zahler bei der Bereitstellung von

Zahlungsauslösediensten erlangt hat, darf er nur dem
Zahlungsempfänger mitteilen; dies setzt die ausdrück-
liche Zustimmung des Zahlers voraus.
   (5) Sobald der Zahlungsauftrag ausgelöst worden
ist, hat der Zahlungsauslösedienstleister dem konto-
führenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Refe-
renzangaben des Zahlungsvorgangs zugänglich zu ma-
chen.
   (6) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach
Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

                          § 50

                  Pflichten des

      kontoführenden Zahlungsdienstleisters
          bei Kontoinformationsdiensten

   (1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist ver-

pflichtet,

1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere
   Weise zu kommunizieren und
2. Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von
   einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt
   werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei
   denn, es bestehen objektive Gründe für eine abwei-
   chende Behandlung.
   (2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist
nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienst-

leister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu
diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
   (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-
tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

                          § 51
                   Pflichten des
          Kontoinformationsdienstleisters
   (1) Der Kontoinformationsdienstleister darf seine
Dienste nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des
Zahlungsdienstnutzers erbringen. Er darf nur auf Infor-
mationen von Zahlungskonten, die der Zahlungsdienst-
nutzer bezeichnet hat, und mit diesen im Zusammen-
hang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen. Er darf
keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den
Zahlungskonten in Zusammenhang stehen. Er darf Da-
ten nur für die Zwecke des vom Zahlungsdienstnutzer
ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienstes
speichern, verwenden oder darauf zugreifen.
   (2) Ein Kontoinformationsdienstleister ist verpflich-
tet, sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungs-
dienstleister des Zahlungsdienstnutzers jedes Mal,
wenn er mit ihm kommuniziert, zu identifizieren. Er
muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicher-
heitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner ande-
ren Partei als dem Nutzer und demjenigen, der die per-
sonalisierten Sicherheitsmerkmale ausgegeben hat, zu-
gänglich sind.
   (3) Der Kontoinformationsdienstleister hat mit dem
kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zah-
lungsdienstnutzer auf sichere Weise zu kommunizieren.
Soweit die Übermittlung der personalisierten Sicher-
heitsmerkmale erforderlich ist, darf dies nur über si-
chere und effiziente Kanäle geschehen.

   (4) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-

tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

                          § 52
             Zugang zu Zahlungskonten
   (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann
einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zah-
lungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zah-
lungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend
nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem
nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des
Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsaus-
lösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich
der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung

eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der kontofüh-
rende Zahlungsdienstleister den Vorfall der Bundesan-

stalt unverzüglich zu melden. Hierbei sind die Einzelhei-

ten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden
anzugeben. Die Bundesanstalt hat den Fall zu bewerten
und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen er-
greifen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Be-
hörden, insbesondere der Kartellbehörden nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der
Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessord-
nung, bleiben unberührt.
  (3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat den
Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald
BGBl. 2017, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht
mehr bestehen.

                Unterabschnitt 3
                    Risiken und
            M e l d u n g v o n Vo r f ä l l e n

                           § 53

            Beherrschung operationeller
          und sicherheitsrelevanter Risiken

   (1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risi-
kominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen
zur Beherrschung der operationellen und der sicher-
heitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den
von ihm erbrachten Zahlungsdiensten einzurichten,
aufrechtzuerhalten und anzuwenden. Dies umfasst
wirksame Verfahren für die Behandlung von Störungen
im Betriebsablauf, auch zur Aufdeckung und Klassifi-
zierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle.

   (2) Ein Zahlungsdienstleister hat der Bundesanstalt
einmal jährlich eine aktuelle und umfassende Bewer-
tung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risi-
ken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten
Zahlungsdiensten und hinsichtlich der Angemessenheit
der Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmecha-

nismen, die er zur Beherrschung dieser Risiken ergriffen
hat, zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann gegenüber
einem Zahlungsdienstleister festlegen, dass die Über-
mittlung der Bewertung nach Satz 1 in kürzeren Zeit-
abständen zu erfolgen hat.

                           § 54

             Meldung schwerwiegender
          Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
   (1) Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt
unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs-
oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Die Bundesan-
stalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde und die Europäische Zentralbank unverzüglich
nach Eingang einer Meldung über die maßgeblichen
Einzelheiten des Vorfalls. Sie hat die Relevanz des Vor-
falls für andere in ihrer sachlichen Zuständigkeit betrof-
fene inländische Behörden unverzüglich zu prüfen und
diese entsprechend zu unterrichten.

   (2) Die Bundesanstalt wirkt an der Prüfung der Rele-
vanz des Vorfalls für andere in ihrer sachlichen Zustän-
digkeit betroffene Behörden der Europäischen Union,
der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum durch die Europäische Bankenaufsichts-

behörde und die Europäische Zentralbank mit.

   (3) Wird die Bundesanstalt von der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde oder der Europäischen Zen-
tralbank über einen Vorfall im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 unterrichtet, so hat sie die für die unmittelbare
Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvor-

kehrungen zu treffen.

   (4) Kann sich ein Vorfall im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungs-
dienstnutzer auswirken, hat ein Zahlungsdienstleister
diese unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen
und über alle Maßnahmen zu informieren, die sie ergrei-

fen können, um negative Auswirkungen des Vorfalls zu
begrenzen.
   (5) Die Zahlungsdienstleister haben der Bundesan-
stalt mindestens einmal jährlich statistische Daten zu
Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen
Zahlungsmitteln vorzulegen. Die Bundesanstalt hat der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-
päischen Zentralbank die vorgelegten Daten in aggre-
gierter Form zur Verfügung zu stellen.

   (6) Meldepflichten der Zahlungsdienstleister an an-
dere inländische Behörden, Mitwirkungsaufgaben der
Bundesanstalt sowie die Zuständigkeiten anderer inlän-
dischen Behörden für schwerwiegende Betriebs- oder
Sicherheitsvorfälle bleiben unberührt.

                Unterabschnitt 4

                 Starke
          Kundenauthentifizierung

                          § 55

           Starke Kundenauthentifizierung
   (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine
starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn
der Zahler

1. online auf sein Zahlungskonto zugreift;

2. einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst;
3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die
   das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder
   anderen Missbrauchs beinhaltet.

Ein Zahlungsdienstleister muss im Fall des Satzes 1
über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen,
um die Vertraulichkeit und die Integrität der persona-
lisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer
zu schützen.
   (2) Handelt es sich bei dem elektronischen Zah-
lungsvorgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um
einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, hat der
Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizie-
rung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den
Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten
Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger ver-
knüpfen.

  (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch, wenn
Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister
ausgelöst werden. Absatz 1 gilt auch, wenn die Infor-
mationen über einen Kontoinformationsdienstleister
angefordert werden.

    (4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat es

dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinfor-

mationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authen-
tifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungs-
dienstnutzer gemäß Absatz 1 sowie, in Fällen, in denen
ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, darüber
hinaus gemäß Absatz 2 bereitstellt.

   (5) Näheres zu Erfordernissen und Verfahren zur

starken Kundenauthentifizierung einschließlich etwa-
iger Ausnahmen von deren Anwendung sowie Anforde-
rungen an Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulich-
keit und die Integrität der personalisierten Sicherheits-
merkmale regelt der delegierte Rechtsakt nach Arti-
kel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
BGBl. 2017, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
                Unterabschnitt 5
              Zugang zu Konten
            und Zahlungssystemen

                          § 56

                  Zugang zu
 Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
   (1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten,
die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden
Erlaubnis tätig werden, auf objektiver, nichtdiskriminie-
render und verhältnismäßiger Grundlage den Zugang
zu Zahlungskontodiensten zu gewähren. Der Zugang
nach Satz 1 muss so umfassend sein, dass das Institut
seine Dienstleistung ungehindert und effizient erbringen
kann. Das CRR-Kreditinstitut hat die Ablehnung des
Zugangs nach Satz 1 mit einer nachvollziehbaren Be-
gründung der Bundesanstalt mitzuteilen.

  (2) Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwä-
sche und der Terrorismusfinanzierung bleiben unbe-

rührt.

                          § 57
           Zugang zu Zahlungssystemen

   (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zah-
lungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichar-
tige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittel-
bar
1. bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restrik-
   tive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnis-
   mäßigen Mitteln behindern;

2. in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilneh-
   mer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfer-
   tigten Grund unterschiedlich behandeln;
3. im Hinblick auf den institutionellen Status des Zah-
   lungsdienstleisters beschränken.

Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive
Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungs-
system festlegen, soweit diese für einen wirksamen
Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des
Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der
Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen Ri-
siken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören ins-
besondere das operationelle Risiko, das Erfüllungsri-
siko und das unternehmerische Risiko. Jeder Zahlungs-
dienstleister und jedes andere Zahlungssystem hat vor
dem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem
Zahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den an-
deren Teilnehmern des Zahlungssystems auf Anforde-
rung darzulegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die
objektiven Bedingungen im Sinne des Satzes 2 erfüllen.
Der Betreiber hat bei Ablehnung eines Antrags auf Zu-
gang zu dem System oder Ausschluss eines Teilneh-
mers mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Gründe
abschließend darzulegen.
   (2) Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen
die Vorschriften des Absatzes 1 verstößt, ist dem Be-

troffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet. Wer den Verstoß vorsätz-
lich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet;
für diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg ge-
geben.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Sys-
teme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich
aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden
Zahlungsdienstleistern bestehen. Gewährt ein Teilneh-
mer eines in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes
bezeichneten Systems einem zugelassenen oder regis-
trierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des
Systems ist, das Recht, über ihn Überweisungsaufträge
über das System zu erteilen, hat er auch anderen zu-
gelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern
auf Antrag die gleiche Möglichkeit in objektiver, verhält-
nismäßiger und nichtdiskriminierender Weise einzuräu-
men; die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 4 und
Absatz 2 gelten für diese Teilnehmer insoweit entspre-
chend.

  (4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-
hörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen bleiben unberührt.

                          § 58

            Aufgaben der Bundesanstalt
       bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen
        für neue Zahlverfahren im Massen-
    zahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach
der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber
den Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu verhin-
dern oder zu unterbinden.

   (2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Ver-
ordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen
Sitz im Inland hat.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise
und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten
muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Zahlungsdienstleister an-
zuhören.

                     Abschnitt 11

                     Datenschutz

                          § 59

                     Datenschutz

   (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungs-
dienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbei-
ten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststel-
lung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig
ist.
BGBl. 2017, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
  (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbrin-
gen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezo-
genen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung
des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und
speichern.

   (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die
Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beach-
ten.

                    Abschnitt 12

               Beschwerden und
         Außergerichtliche Streitbeilegung

                         § 60

                   Beschwerden
             über Zahlungsdienstleister
   (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2
können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines
Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürger-
lichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Be-
schwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwer-
debefugte Stellen sind:
1. die Industrie- und Handelskammern;

2. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Num-

   mer 1 des Unterlassungsklagengesetzes;

3. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher
   Interessen,

  a) die insbesondere nach ihrer personellen, sach-

     lichen und finanziellen Ausstattung imstande

     sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-

     gung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzu-

     nehmen und

  b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen an-
     gehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt
     anbieten,
  wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder be-
  rührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht uner-
  heblich zu verfälschen.

   (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-
ben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern we-
gen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern
gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in
ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergericht-
lichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4
des Unterlassungsklagengesetzes hin.

                         § 61

       Beschwerden über E-Geld-Emittenten

   (1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1
Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kam-
mern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße
eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürger-
lichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungs-

gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Be-
schwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

   (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.
§ 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

                          § 62

                   Streitbeilegung
           bei einem Zahlungsdienstleister

   (1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und
wirksame Verfahren zur Abhilfe bei Beschwerden in Be-

zug auf die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienst-
nutzern nach den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche einzurichten und anzu-
wenden (Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleis-
ter).
   (2) Die Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienst-
leister findet in jedem Mitgliedstaat und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum Anwendung, in denen der
Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet.
Sie muss in einer Amtssprache des jeweiligen Mitglied-
staates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungs-

dienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbar-

ten Sprache zur Verfügung stehen.

   (3) Ein Zahlungsdienstleister hat Beschwerden der
Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder im Falle einer

Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zah-

lungsdienstnutzer auf einem anderen dauerhaften Da-

tenträger zu beantworten. Die Antwort des Zahlungs-

dienstleisters muss innerhalb einer angemessenen

Frist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
Eingang der Beschwerde, erfolgen und hat auf alle
vom Zahlungsdienstnutzer angesprochenen Fragen
einzugehen. Kann ein Zahlungsdienstleister ausnahms-
weise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, so hat er ein
vorläufiges Antwortschreiben zu versenden, das die
Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der
Beschwerde eindeutig angibt und den Zeitpunkt be-
nennt, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die end-
gültige Antwort spätestens erhält. Die endgültige Ant-
wort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach
Eingang der Beschwerde erfolgen.

   (4) Ein Zahlungsdienstleister hat Zahlungsdienstnut-
zer auch dann entsprechend § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes über die zu-
ständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren,
wenn er über keine Webseite verfügt und keine Allge-
meinen Geschäftsbedingungen verwendet oder der
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher ist. Verfügt der
Zahlungsdienstleister über keine Webseite oder ver-

wendet er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
sind die Informationen nach Satz 1 im Zahlungsdiens-
tevertrag zu geben. Informationen nach Satz 1 müssen
auch Angaben darüber enthalten, wo weitere Informa-
tionen über die zuständige Stelle zur alternativen Streit-
beilegung und über die Voraussetzungen für deren An-
rufung erhältlich sind.
BGBl. 2017, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
                      Abschnitt 13

       Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

                           § 63
                    Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rück-
   zahlbare Gelder entgegennimmt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder
   nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,

4. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne

   Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungs-

   dienste erbringt,
5. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 das
   E-Geld-Geschäft betreibt oder

6. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder

   hält.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine
   Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
   stattet oder
2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt.

  (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in
den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absat-
zes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

                           § 64

                  Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren
Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch

in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3

oder 4 zuwiderhandelt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28

   Absatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38

   Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,

   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen

   a) § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1

      oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht,

      einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss
      oder einen Konzernlagebericht oder
   b) § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
      satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver-
      ordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Mo-
      natsausweis
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig einreicht.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1
    eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage

   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig vorlegt,

 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 eine Maß-
    nahme nicht duldet,
 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4
    Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
 4. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte
    Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3
    Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2

    Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i

    Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

 7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
    eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

    führt,

 8. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
    nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten
    abrufen kann,

 9. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorg-
    faltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäsche-
    gesetzes nicht erfüllt,

10. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emit-
    tent von E-Geld keine Dateien führt,

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2
    Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kredit-
    wesengesetzes zuwiderhandelt,

12. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit

    § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene

    Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3

    zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen

    gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider han-

    delt,

14. entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsaus-
    lösedienstleister oder einem Kontoinformations-

    dienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto

    nicht gewährt,

15. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig unterrichtet.
  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-
zes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in
Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geld-
buße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
geahndet werden.
   (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.
BGBl. 2017, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
                          § 65

              Mitteilung in Strafsachen

   Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inha-
ber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren
gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufs-
pflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusam-
menhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder
dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh-
mung, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der
Bundesanstalt

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
   Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
   Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
behelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermit-
teln. § 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend.

                     Abschnitt 14
               Übergangsvorschriften

                          § 66
               Übergangsvorschriften
              für Zahlungsinstitute, die
        bereits über eine Erlaubnis verfügen

   (1) Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis gemäß § 8
dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 gelten-
den Fassung dürfen die Zahlungsdienste, für die ihnen
diese Erlaubnis erteilt worden ist, bis zur Bestandskraft
der Entscheidung der Bundesanstalt nach den Absät-
zen 3 oder 4, längstens jedoch bis zum 13. Juli 2018,
weiter erbringen. Für sie ist dieses Gesetz in der bis
zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung insoweit wei-
ter anzuwenden.

   (2) Hat ein Zahlungsinstitut nach Absatz 1 die Ab-

sicht, Zahlungsdienste gemäß seiner Erlaubnis auch

über den 13. Juli 2018 hinaus zu erbringen, so hat es

diese Absicht spätestens zwei Wochen nach Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich an-

zuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes hat das Zahlungsinstitut die Angaben
und Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
bis 10 sowie alle Angaben und Nachweise entspre-
chend § 10 Absatz 5 bei der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen.
   (3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der
gemäß Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und
Nachweise, dass eine Erlaubnis gemäß § 10 als erteilt
gilt, so trägt sie das Zahlungsinstitut in das Register

gemäß § 43 ein und teilt dem Zahlungsinstitut die Ent-

scheidung mit; ab diesem Zeitpunkt ist auf das Zah-

lungsinstitut nach Absatz 1 dieses Gesetz in der ab

dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

  (4) Lassen die eingereichten Angaben und Nach-
weise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder

hat das Zahlungsinstitut keine Anzeige nach Absatz 2
Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2

Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest,
dass die Erlaubnis nach § 10 nicht als erteilt gilt. § 13
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

   (5) Wird dem Zahlungsinstitut im Sinne des Absat-
zes 1 keine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt, so macht
die Bundesanstalt das Erlöschen der Erlaubnis mit Be-
standskraft seiner Entscheidung im Bundesanzeiger
und im Zahlungsinstituts-Register gemäß § 30 dieses
Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden
Fassung bekannt.

                          § 67

               Übergangsvorschriften
               für E-Geld-Institute, die
        bereits über eine Erlaubnis verfügen

   (1) E-Geld-Institute dürfen im Rahmen der Erlaubnis,
die ihnen nach § 8a dieses Gesetzes in der bis zum
12. Januar 2018 gültigen Fassung erteilt worden ist,
das E-Geld-Geschäft bis zur Bestandskraft der Ent-
scheidung der Bundesanstalt nach den Absätzen 3
oder 4, längstens jedoch bis zum 13. Juli 2018, weiter
betreiben und so lange auch die Zahlungsdienste wei-
ter erbringen. Für sie ist dieses Gesetz in der bis zum
12. Januar 2018 geltenden Fassung insoweit weiter an-
zuwenden.
   (2) Hat ein E-Geld-Institut nach Absatz 1 die Ab-
sicht, Geschäfte gemäß seiner E-Geld-Erlaubnis auch
über den 13. Juli 2018 hinaus zu erbringen, so hat es
diese Absicht spätestens zwei Wochen nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich an-
zuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes hat das E-Geld-Institut die Angaben
und Nachweise gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 10 sowie
alle Angaben und Nachweise entsprechend § 11 Ab-
satz 4 bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank einzureichen.

   (3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der
gemäß Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und

Nachweise, dass eine Erlaubnis gemäß § 11 als erteilt

gilt, so trägt sie das E-Geld-Institut in das Register

nach § 44 ein und teilt dem E-Geld-Institut die Ent-

scheidung mit; ab diesem Zeitpunkt ist auf das

E-Geld-Institut nach Absatz 1 dieses Gesetz in der ab

dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

  (4) Lassen die eingereichten Angaben und Nach-
weise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder
hat das E-Geld-Institut keine Anzeige nach Absatz 2
Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2
Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest,
dass die Erlaubnis nach § 11 nicht als erteilt gilt. § 13
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

   (5) Wird dem E-Geld-Institut im Sinne des Absatzes 1

keine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt, so macht die

Bundesanstalt das Erlöschen der Erlaubnis mit Be-

standskraft der Entscheidung im Bundesanzeiger und

im E-Geld-Instituts-Register gemäß § 30a dieses Ge-
setzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fas-
sung bekannt.
BGBl. 2017, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
                         § 68
               Übergangsvorschriften
          für bestimmte Zahlungsdienste
    und für die starke Kundenauthentifizierung

   (1) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im
Inland Zahlungsauslösedienste im Sinne dieses Geset-
zes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fas-
sung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum
Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland
insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 gel-
tenden Voraussetzungen ausüben.

   (2) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im
Inland Kontoinformationsdienste im Sinne dieses Ge-
setzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden
Fassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis
zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im
Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar
2018 geltenden Voraussetzungen ausüben.

   (3) Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen bis
zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 Zah-
lungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern den
Zugang zu ihren Zahlungskonten nicht verweigern, weil
sie die Anforderungen der §§ 45 bis 52 sowie des § 55
nicht erfüllen.
  (4) Bis zum Inkrafttreten des § 55 erfolgt die starke
Kundenauthentifizierung nach Maßgabe des Rund-
schreibens der Bundesanstalt 4/2015 (BA) vom 5. Mai
2015, abrufbar von der Internetseite der Bundesanstalt.
   (5) Ein Unternehmen, das ab dem 13. Januar 2018
Zahlungsdienste anbietet, die nach diesem Gesetz in
der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung noch
erlaubnisfrei waren, und diese Dienste auch ab dem
13. Januar 2018 weiter anbieten will, hat innerhalb von
drei Monaten ab dem 13. Januar 2018 einen Erlaubnis-
antrag nach § 10 Absatz 1 oder einen Registrierungs-
antrag nach § 34 Absatz 1 zu stellen. Wird der Erlaub-
nisantrag oder Registrierungsantrag rechtzeitig und
vollständig gestellt, ist dieses Unternehmen bis zur Be-
standskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag
oder Registrierungsantrag durch die Bundesanstalt in-
soweit weiterhin erlaubt tätig.

                       Artikel 2
                 Änderung des

            Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 2
    Abschnitt 8 Titel 12 Untertitel 3 Kapitel 3 Unterka-

    pitel 1 das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-

    mente“ durch das Wort „Zahlungsinstrumente“ er-

    setzt.
 2. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:
                         „§ 270a
             Vereinbarungen über Entgelte für
         die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
     Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner
   verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer
   SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlast-

  schrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zah-
  lungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt
  für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zah-
  lungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese
  Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 29. April
  2015 über Interbankenentgelte für kartengebun-
  dene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
  19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

3. Dem § 505a wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
  gen, die

  1. im Anschluss an einen zwischen den Vertrags-
     parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein
     neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des
     von dem Darlehensnehmer mit dem vorange-
     gangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes
     einräumen oder

  2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den
     Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigun-
     gen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensneh-
     mers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstre-
     ckungsmaßnahmen gegen den Darlehensneh-
     mer ersetzen oder ergänzen,
  bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung
  nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
  Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforder-
  lich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-
  Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen,
  wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehens-
  nehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammen-
  hang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauer-
  haft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt
  § 505d entsprechend.“

4. § 675c wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „elektroni-
     sches Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „elektronischem
     Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind
     mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie
     Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbrin-
     gung von Kontoinformationsdiensten anzuwen-
     den.“

5. § 675d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 16“

         durch die Wörter „§§ 1 bis 12, 13 Absatz 1,

         3 bis 5 und §§ 14 bis 16“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
        „(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zah-
     ler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Ab-
     satz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes
     zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Um-
BGBl. 2017, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
       stände in der Form zu unterrichten, die in Arti-
       kel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes

       zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist.
       Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungs-
       dienstnutzer über die in Artikel 248 §§ 4 und 13
       Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
       lichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu
       unterrichten; sie können die Form und den Zeit-
       punkt der Unterrichtung mit dem Zahlungs-
       dienstnutzer vereinbaren.“

  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
     folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Zahlungsempfänger“ wer-

           den ein Komma und die Wörter „Dienstleis-

           ter, die Bargeldabhebungsdienste erbrin-

           gen,“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 17

           und 18“ durch die Angabe „§§ 17 bis 18“

           ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Ent-

          gelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und

          § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
          lichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn de-
          ren volle Höhe vor der Auslösung des Zah-
          lungsvorgangs bekannt gemacht wurde.“

  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwen-
       den auf
       1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die
          außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
          raums getätigt werden, wenn

         a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines
            Staates außerhalb des Europäischen Wirt-
            schaftsraums erfolgt und sowohl der Zah-
            lungsdienstleister des Zahlers als auch der
            Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-
            fängers innerhalb des Europäischen Wirt-
            schaftsraums belegen ist oder
         b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienst-
            leister an dem Zahlungsvorgang von diesen
            Zahlungsdienstleistern mindestens einer in-
            nerhalb und mindestens einer außerhalb
            des Europäischen Wirtschaftsraums bele-
            gen ist;

       2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der be-
          teiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des
          Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.

       In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die
       Informationspflichten nach Artikel 248 § 4 Ab-
       satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1
       sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ein-
       führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-

       buche auch auf die innerhalb des Europäischen
       Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des
       Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches
       gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
       für die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4
       Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einfüh-
       rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.“

6. § 675e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1
     Nummer 1 und 2
     1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x
        Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z
        Satz 3 nicht anzuwenden;

     2. darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungs-
        dienstnutzers von den Vorschriften dieses
        Untertitels abgewichen werden.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienst-
     nutzer nicht um einen Verbraucher, so können

     die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1

     bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h,

     675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676

     ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie

     können auch andere als die in § 676b Absatz 2

     und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.“

7. § 675f wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

     fügt:

        „(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt,
     einen Zahlungsauslösedienst oder einen Konto-
     informationsdienst zu nutzen, es sei denn, das
     Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist

     für diesen nicht online zugänglich. Der kontofüh-
     rende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung
     dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer
     nicht davon abhängig machen, dass der Zah-
     lungsauslösedienstleister oder der Kontoinfor-
     mationsdienstleister zu diesem Zweck einen Ver-
     trag mit dem kontoführenden Zahlungsdienst-
     leister abschließt.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 2 werden nach dem Wort „über“ die Wörter
     „einen Zahlungsauslösedienstleister oder“ ein-
     gefügt.
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
     Wörter „Zahlungsauthentifizierungsinstruments
     eine Ermäßigung“ werden durch die Wörter
     „Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder
     einen anderweitigen Anreiz“ ersetzt.

8. Dem § 675h wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zah-
  lungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungs-
  diensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.“

9. § 675i wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „elektroni-
     sches Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 675l
         Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2
         und § 675v Abs. 3“ durch die Wörter „§ 675l
         Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1
         Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v
         Absatz 5“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „675v Abs. 1
          und 2“ durch die Wörter „675v Absatz 1 bis 3
          und 5“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „elektronisches
          Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt und
          werden nach dem Wort „Zahlungskonto“ ein
          Komma und die Wörter „auf dem das E‑Geld
          gespeichert ist,“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
          konten“ ein Komma und die Wörter „auf de-
          nen das E-Geld gespeichert ist,“ eingefügt.

10. Vor § 675j wird in der Überschrift des Unterkapi-
    tels 1 das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
    mente“ durch die Wörter „Zahlungsinstrumente;
    Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto“
    ersetzt.

11. In § 675j Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Zahlungs-
    authentifizierungsinstruments“ durch das Wort
    „Zahlungsinstruments“ ersetzt.

12. § 675k wird wie folgt gefasst:
                         „§ 675k
                   Begrenzung der
          Nutzung eines Zahlungsinstruments;
     Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
      (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels
   eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der

   Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsober-

   grenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstru-

   ments vereinbaren.

      (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können ver-
   einbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht
   hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn

   1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der
      Sicherheit des Zahlungsinstruments dies recht-
      fertigen,

   2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer
      betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstru-
      ments besteht oder
   3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewäh-
      rung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht,
      dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht
      nachkommen kann.
   In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister ver-
   pflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zah-
   lungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch
   unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In
   der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung
   anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unter-
   bleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch
   gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen wür-
   de. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das
   Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses
   durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen,
   wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gege-
   ben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine
   Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

      (3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister
   einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformations-

   dienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des
   Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflich-
   tet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungs-
   diensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form

   über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung
   muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg-
   lich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen.
   Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit
   der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch
   gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen wür-
   de.“

13. § 675l wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlers“ durch
      das Wort „Zahlungsdienstnutzers“ und das Wort
      „Zahlungsauthentifizierungsinstrumente“ durch
      das Wort „Zahlungsinstrumente“ ersetzt.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
      geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahler“ durch
          das Wort „Zahlungsdienstnutzer“ und
          das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
          ments“ durch das Wort „Zahlungsinstru-
          ments“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsauthentifi-
          zierungsinstruments“ durch das Wort „Zah-
          lungsinstruments“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Für den Ersatz eines verlorenen, gestohle-

          nen, missbräuchlich verwendeten oder sonst

          nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstru-

          ments darf der Zahlungsdienstleister mit
          dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt ver-
          einbaren, das allenfalls die ausschließlich
          und unmittelbar mit dem Ersatz verbunde-
          nen Kosten abdeckt.“

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der
      Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungs-
      dienstleister verpflichtet, Bedingungen für die
      Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstru-
      ments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als
      diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig
      und nicht benachteiligend sind.“
14. § 675m wird wie folgt gefasst:
                         „§ 675m

                      Pflichten des
           Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
       Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
      (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungs-
   instrument ausgibt, ist verpflichtet,

   1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienst-
      nutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen,
      dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale
      des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung
      berechtigten Person zugänglich sind,

   2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs-
      instrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu
      unterlassen, es sei denn, ein bereits an den
BGBl. 2017, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
       Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungs-
       instrument muss ersetzt werden,
   3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer
      durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit
      hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2
      vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung
      gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,

   4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß
      § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen
      und

   5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu ver-

      hindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Ab-

      satz 1 Satz 2 erfolgt ist.

   Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den
   Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder
   die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines
   Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zah-
   lungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens
   18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Ver-
   fügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bewei-
   sen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.

      (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-
   instruments und der Versendung personalisierter
   Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an
   den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungs-
   dienstleister.

      (3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartenge-

   bundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den konto-

   führenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um
   Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung
   eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erfor-
   derlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar
   ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden
   Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizie-
   rungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die
   erteilte Antwort mitzuteilen.“
15. § 675o Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausführung“

      die Wörter „oder Auslösung“ eingefügt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zah-
       lungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmen-
       vertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass
       er die Ausführung eines Zahlungsauftrags be-
       rechtigterweise ablehnt.“
16. § 675p wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zah-
       lungsauslösedienstleister, vom Zahlungsemp-
       fänger oder über diesen ausgelöst, so kann der
       Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerru-
       fen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienst-
       leister die Zustimmung zur Auslösung des Zah-
       lungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger
       die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs-
       vorgangs erteilt hat.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sein“ durch die
      Wörter „der jeweilige“ ersetzt.

17. § 675q Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    und 4 ersetzt:
      „(3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen je-
   weils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobe-
   nen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleis-
   ter des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister
   des Zahlungsempfängers innerhalb des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums belegen ist.

     (4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6
   Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
   1. ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Euro-

      päischen Wirtschaftsraums getätigten Bestand-

      teile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden

      und
   2. kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des
      Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Be-
      standteile des Zahlungsvorgangs abgewichen
      werden.“

18. In § 675r Absatz 2 werden die Wörter „der andere
    am Zahlungsvorgang beteiligte“ durch die Wörter
    „ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter“ er-
    setzt und werden nach dem Wort „Zahlungskonto“
    die Wörter „für einen Zahlungsvorgang“ eingefügt.

19. § 675s wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
      geht“ das Semikolon und die Wörter „bis zum
      1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zah-

      lungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Ge-

      schäftstagen vereinbaren“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6
      Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1
      Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen
      Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des
      Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein
      Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
      Buchstabe a vorliegt,
      1. ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die inner-

         halb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-

         tätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
         nicht anzuwenden und
      2. kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb
         des Europäischen Wirtschaftsraums getätig-
         ten Bestandteile des Zahlungsvorgangs ab-
         gewichen werden.“
20. § 675t wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Semikolon sowie die
      Wörter „Sperrung eines verfügbaren Geldbe-

      trags“ angefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
          empfängers ist verpflichtet, dem Zahlungs-
          empfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich
          verfügbar zu machen, nachdem der Betrag
          auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters
          eingegangen ist, wenn dieser
          1. keine Währungsumrechnung vornehmen
             muss oder
BGBl. 2017, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
          2. nur eine Währungsumrechnung zwischen
             dem Euro und einer Währung eines Ver-
             tragsstaates des Abkommens über den

             Europäischen Wirtschaftsraum oder zwi-

             schen den Währungen zweier Vertrags-
             staaten des Abkommens über den Euro-
             päischen Wirtschaftsraum vornehmen
             muss.“
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Zinsen bei
          Gutschrift“ das Wort „oer“ durch das Wort
          „oder“ ersetzt.

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht be-

      lastet werden, bevor der Zahlungsauftrag sei-

      nem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.“

   d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

         „(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder
      vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleis-
      ter des Zahlers im Fall eines kartengebundenen
      Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren
      Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers
      zu sperren, wenn
      1. der Zahlungsvorgang vom oder über den
         Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
      2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu
         sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.

      Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungs-
      dienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger

      gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüg-

      lich frei, nachdem ihm entweder der genaue

      Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zah-

      lungsauftrag zugegangen ist.

        (5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,

      1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die inner-
         halb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-
         tätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs

         abgewichen werden und

      2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des

         Europäischen Wirtschaftsraums getätigten

         Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht an-
         zuwenden.“

21. Dem § 675u werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens
   jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen,
   der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungs-
   dienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungs-
   vorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere

   Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zah-

   lungsdienstleister einer zuständigen Behörde be-
   rechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrü-

   gerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich

   mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Ver-
   pflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu
   erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht be-
   stätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen
   Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen
   die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontofüh-
   renden Zahlungsdienstleister.“

22. § 675v wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungs-

      authentifizierungsinstruments“ durch das Wort

      „Zahlungsinstruments“ ersetzt.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
      Absätze 1 bis 4 ersetzt:
         „(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvor-
      gänge auf der Nutzung eines verloren gegange-
      nen, gestohlenen oder sonst abhandengekom-
      menen Zahlungsinstruments oder auf der sons-
      tigen missbräuchlichen Verwendung eines Zah-
      lungsinstruments, so kann der Zahlungsdienst-
      leister des Zahlers von diesem den Ersatz des

      hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem

      Betrag von 50 Euro verlangen.

        (2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1,

      wenn
      1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Ver-
         lust, den Diebstahl, das Abhandenkommen
         oder eine sonstige missbräuchliche Verwen-
         dung des Zahlungsinstruments vor dem nicht
         autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken,
         oder
      2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch
         einen Angestellten, einen Agenten, eine
         Zweigniederlassung eines Zahlungsdienst-
         leisters oder eine sonstige Stelle, an die Tä-
         tigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgela-
         gert wurden, verursacht worden ist.

         (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist

      der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Er-

      satz des gesamten Schadens verpflichtet, der

      infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvor-

      gangs entstanden ist, wenn der Zahler
      1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder

      2. den Schaden herbeigeführt hat durch vor-
         sätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

         a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l
            Absatz 1 oder

         b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedin-

            gungen für die Ausgabe und Nutzung des

            Zahlungsinstruments.

        (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist
      der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht
      zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
      1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine
         starke Kundenauthentifizierung im Sinne des
         § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichts-
         gesetzes nicht verlangt oder

      2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungs-

         dienstleister eine starke Kundenauthentifizie-

         rung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zah-
         lungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzep-

         tiert.

      Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügeri-
      scher Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1
      Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kunden-
      authentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet,
      dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den da-
      raus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
BGBl. 2017, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
      Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch die An-
      gabe „1 und 3“ ersetzt, wird nach der Angabe

      „675l“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird

      das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-

      ments“ durch das Wort „Zahlungsinstruments“

      ersetzt.

23. § 675w wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsauthentifizie-
      rungsinstruments“ durch das Wort „Zahlungsin-
      struments“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils
           das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
           ments“ durch das Wort „Zahlungsinstru-
           ments“ ersetzt und werden nach dem Wort
           „Zahlungsdienstleister“ die Wörter „und ge-
           gebenenfalls einen Zahlungsauslösedienst-
           leister“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „675l“
           die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

       cc) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsau-
           thentifizierungsinstruments“ durch das Wort
           „Zahlungsinstruments“ ersetzt.

   c) Folgender Satz wird angefügt:

       „Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende
       Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder
       grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers
       nachzuweisen.“
24. § 675x wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
       „Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto
       belastet worden, so ist die Gutschrift des Zah-
       lungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vor-
       zunehmen, dass das Wertstellungsdatum spä-
       testens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf
       Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der
       Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
       des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der
       Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-
       Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen
       auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen
       seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraus-
       setzungen für eine Erstattung nach Absatz 1
       nicht erfüllt sind.“

   c) In Absatz 3 wird das Wort „Durchführung“ durch
      das Wort „Ausführung“ und das Wort „unmittel-
      bar“ durch das Wort „direkt“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Be-
      schwerdemöglichkeit gemäß § 28“ durch die
      Wörter „Beschwerdemöglichkeiten gemäß den
      §§ 60 bis 62“ ersetzt.
   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
       1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des
          Europäischen Wirtschaftsraums getätigten

          Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht an-
          zuwenden und

       2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die inner-

          halb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-

          tätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs

          abgewichen werden.“

25. § 675y wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „erfolgter
       oder fehlerhafter“ durch die Wörter „erfolgter,
       fehlerhafter oder verspäteter“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über
           einen Zahlungsauslösedienstleister ausge-
           löst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1
           und 2 den kontoführenden Zahlungsdienst-
           leister.“

       bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
           „rechtzeitig und“ gestrichen.

    c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
       und 4 eingefügt:

          „(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler
       ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten

       Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen,
       dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zah-
       lungsdienstleister des Zahlungsempfängers den
       Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zah-
       lungsdienstleister des Zahlers kann vom Zah-
       lungsdienstleister des Zahlungsempfängers ver-
       langen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf
       dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers
       so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang
       ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein
       Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zah-
       lungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die
       Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zah-
       lungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleis-
       ter des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag
       rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zah-
       lungsempfängers eingegangen ist, entfällt die
       Haftung nach diesem Absatz.
          (4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über
       den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser
       im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zah-
       lungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungs-
       dienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags
       auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfän-
       gers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang
       ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der
       Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
       nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig
       an den Zahlungsdienstleister des Zahlers über-
       mittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des
       Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls
       unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag
       nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies
       gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des
       Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag le-
       diglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem
       Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
       empfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag
BGBl. 2017, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
      entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto
      des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 3
      wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-
      fängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleis-
      ter des Zahlers alle für die Wiedererlangung des
      Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen
      mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zah-
      lungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht
      möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des
      Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen

      Antrag alle verfügbaren Informationen mitzutei-

      len, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstat-

      tung des Zahlungsbetrags geltend machen

      kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem
      Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterah-
      menvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den
      Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.“
   e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.

   f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Ab-
      satz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen
      Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des
      Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.“
26. § 675z wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Satz 2 werden jeweils
      die Wörter „erfolgter oder fehlerhafter“ durch die
      Wörter „erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter“
      ersetzt.
   b) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
      Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Num-
      mer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf
      die innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
      raums getätigten Bestandteile des Zahlungsvor-
      gangs nicht anzuwenden.“

27. § 676a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 676a
                   Ausgleichsanspruch
      (1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zah-
   lungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y
   und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen
   Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslöse-
   dienstleisters oder einer zwischengeschalteten
   Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem
   anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsaus-
   lösedienstleister oder der zwischengeschalteten
   Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der
   ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zah-
   lungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und
   675z entsteht.

      (2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungs-
   dienstleister des Zahlers und einem Zahlungsaus-
   lösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zah-
   lungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zah-
   lungsauslösedienstleister nachweisen, dass in sei-
   nem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung

   erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsge-
   mäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung
   beeinträchtigt wurde.
      (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungs-
   dienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslö-
   sedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang
   ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zah-
   lungsauslösedienstleister nachweisen, dass
   1. der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zah-
      lungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen
      ist und

   2. der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich

      des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsge-

      mäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Stö-

      rung beeinträchtigt wurde.“

28. Dem § 676b werden die folgenden Absätze 4 und 5
    angefügt:
      „(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen
   Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind An-
   sprüche und Einwendungen des Zahlungsdienst-
   nutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungs-

   dienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungs-
   dienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienst-
   leister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag
   der Belastung mit einem nicht autorisierten oder
   fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet
   hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der konto-
   führende Zahlungsdienstleister den Zahlungs-
   dienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betref-
   fenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder
   § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
   Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für
   den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch
   den kontoführenden Zahlungsdienstleister maß-
   geblich.
      (5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten
   Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen sei-
   nen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder ge-
   gen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines
   nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
   Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe,
   dass

   1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungs-
      dienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen
      und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers
      gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt
      und
   2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche ge-
      gen den kontoführenden Zahlungsdienstleister
      oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister
      auch nach Ablauf der Frist geltend machen
      kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhal-
      tung der Frist verhindert war.“

                      Artikel 3

                Änderung des
             Einführungsgesetzes

         zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
BGBl. 2017, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
(BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 45 angefügt:
                          „§ 45

                       Übergangs-
               vorschriften zum Gesetz zur
            Umsetzung der Zweiten Zahlungs-
            diensterichtlinie vom 17. Juli 2017
    (1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung
  von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben
  und ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind
  nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in
  der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung an-
  zuwenden.

     (2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung
  von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben
  und vor dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind
  das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der
  bis zum 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzu-
  wenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts an-
  deres bestimmt ist.

    (3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne
  von Absatz 2 erst ab dem 13. Januar 2018 mit der

  Abwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen wor-

  den ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das

  Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab

  dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwen-

  den.

    (4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fas-
  sung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse
  im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.

     (5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
  alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem
  13. Januar 2018 entstanden sind.“
2. In Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort
   „Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ durch das
   Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.
3. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
  a) In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 16“ durch
     die Wörter „§§ 2 bis 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

  b) In § 2 werden die Wörter „klar und verständlich“

     durch die Wörter „in leicht verständlichen Worten

     und in klarer und verständlicher Form“ ersetzt.

  c) § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
               „ordnungsgemäße“ die Wörter „Auslö-
               sung oder“ eingefügt.
          bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
               „Zustimmung“ die Wörter „zur Auslö-
               sung eines Zahlungsauftrags oder“ ein-
               gefügt.
          ccc) In Buchstabe e wird das Wort „und“
               durch ein Komma ersetzt.
          ddd) In Buchstabe f wird das Wort „Zahlungs-
               authentifizierungsinstruments“ durch das
               Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt und
               wird nach dem Komma am Ende das
               Wort „und“ eingefügt.

   eee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
          „g) im Falle von kartengebundenen
              Zahlungsinstrumenten, die mehrere
              Zahlungsmarken tragen, die Rechte
              des Zahlungsdienstnutzers gemäß
              Artikel 8 der Verordnung (EU)
              2015/751 des Europäischen Parla-
              ments und des Rates vom 29. April
              2015 über Interbankenentgelte
              für kartengebundene Zahlungsvor-
              gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
              S. 1),“.
bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
    fasst:

   „a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnut-
       zer an den Zahlungsdienstleister zu ent-
       richten hat, einschließlich derjenigen, die
       sich danach richten, wie und wie oft über
       die geforderten Informationen zu unter-
       richten ist, sowie gegebenenfalls eine
       Aufschlüsselung dieser Entgelte,“.

cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
    fasst:

   „a) die Kommunikationsmittel, deren Nut-

       zung zwischen den Parteien für die Infor-

       mationsübermittlung und Anzeigepflich-

       ten vereinbart wird, einschließlich der

       technischen Anforderungen an die Aus-

       stattung und die Software des Zahlungs-
       dienstnutzers,“.
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

   aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Zahlungs-
        authentifizierungsinstrument“ durch das
        Wort „Zahlungsinstrument“ und das Wort
        „verwahrt“ durch das Wort „aufbewahrt“
        ersetzt und wird nach der Angabe
        „§ 675l“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
        fügt.
   bbb) Nach Buchstabe a wird           folgender
        Buchstabe b eingefügt:
          „b) eine Beschreibung des sicheren
              Verfahrens zur Unterrichtung des
              Zahlungsdienstnutzers durch den

              Zahlungsdienstleister im Falle ver-

              muteten oder tatsächlichen Betrugs

              oder bei Sicherheitsrisiken,“.

   ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
        stabe c und das Wort „Zahlungsauthen-
        tifizierungsinstrument“ wird durch das
        Wort „Zahlungsinstrument“ ersetzt.
   ddd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
        stabe d.
   eee) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
        stabe e und nach dem Wort „fehlerhaft“
        werden die Wörter „ausgelöste oder“
        eingefügt.
   fff)   Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
          stabe f und nach den Wörtern „bei der“
          werden die Wörter „Auslösung oder“
          eingefügt.
   ggg) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
        stabe g.
BGBl. 2017, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
     ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
        aaa) In Buchstabe a wird jeweils das Wort
             „Bedingungen“ durch das Wort „Ver-
             tragsbedingungen“ ersetzt.
        bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Ver-
             tragslaufzeit“ durch die Wörter „Laufzeit
             des Zahlungsdiensterahmenvertrags“
             ersetzt.

     ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

        „8. einen Hinweis auf die Beschwerdeverfah-
            ren gemäß den §§ 60 bis 62 des Zah-
            lungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf
            das außergerichtliche Rechtsbehelfsver-
            fahren gemäß § 14 des Unterlassungs-

            klagengesetzes.“

d) § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                   Informationen vor
         Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
        Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler
     ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zah-
     lungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Fol-
     gendes mit:

     1. die maximale Ausführungsfrist,

     2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden
        Entgelte und

     3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Ent-
        gelte nach Nummer 2.“
e) § 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichten-
         den Entgelte und gegebenenfalls eine Auf-
         schlüsselung der Beträge dieser Entgelte
         oder die vom Zahler zu entrichtenden Zin-
         sen,“.

f)   § 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete
            Kennung, die dem Zahlungsempfänger
            die Identifizierung des Zahlungsvorgangs
            und des Zahlers ermöglicht, sowie alle
            weiteren mit dem Zahlungsvorgang über-
            mittelten Angaben,“.
     bb) In Nummer 3 wird das Wort „gegebenenfalls“
         gestrichen und wird nach dem Wort „und“

         das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

g) In der Überschrift des § 11 werden die Wörter
   „elektronisches Geld“ durch das Wort „E-Geld“
   ersetzt.

h) In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
   bedingungen“ die Wörter „hinsichtlich der von
   ihm zu erbringenden Zahlungsdienste“ eingefügt.
i)   § 13 wird wie folgt geändert:

     aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aaa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
             Wort „ordnungsgemäße“ die Wörter
             „Auslösung oder“ eingefügt.
        bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
     bb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
         sätze 2 und 3 eingefügt:

           „(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat
        dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung
        des Zahlungsvorgangs auch die folgenden
        Informationen zur Verfügung zu stellen:
        1. den Namen des Zahlungsauslösedienst-
           leisters, die Anschrift seiner Hauptverwal-
           tung und gegebenenfalls die Anschrift
           seines Agenten oder seiner Zweignieder-
           lassung in dem Mitgliedstaat, in dem der

           Zahlungsauslösedienst angeboten wird,
           sowie alle anderen Kontaktdaten ein-
           schließlich der E-Mail-Adresse, die für die
           Kommunikation mit dem Zahlungsauslöse-
           dienstleister von Belang sind, und

        2. die Kontaktdaten der zuständigen Behör-

           de.

           (3) Die anderen in § 4 Absatz 1 genannten
        Informationen sind, soweit sie für den Einzel-
        zahlungsvertrag erheblich sind, dem Zah-
        lungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung
        zu stellen.“
     cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
         Absätze 4 und 5.

j)   Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a

                  Informationen an den
           Zahler und den Zahlungsempfänger
          nach Auslösung des Zahlungsauftrags
         über einen Zahlungsauslösedienstleister

       Ein Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet
     den Zahler und gegebenenfalls den Zahlungs-
     empfänger unmittelbar nach der Auslösung des
     Zahlungsauftrags über

     1. die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauf-
        trags beim kontoführenden Zahlungsdienst-
        leister des Zahlers,
     2. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
        nung, die dem Zahler und dem Zahlungsemp-
        fänger die Identifizierung des Zahlungsvor-
        gangs und dem Zahlungsempfänger gegebe-
        nenfalls die Identifizierung des Zahlers ermög-
        licht, sowie jede weitere mit dem Zahlungs-
        vorgang übermittelte Angabe,
     3. den Zahlungsbetrag,

     4. gegebenenfalls die Höhe aller an den Zah-

        lungsauslösedienstleister für den Zahlungs-
        vorgang zu entrichtenden Entgelte sowie ge-
        gebenenfalls deren Aufschlüsselung.“

k) In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
   nach dem Wort „diesen“ die Wörter „hinsichtlich
   der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste“
   eingefügt.

l)   § 15 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „diesen“ die Wörter „hinsichtlich
         der von ihm erbrachten Zahlungsdienste“
         eingefügt.
     bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sowie“
         das Wort „jede“ eingefügt und wird das Wort
         „Angaben“ durch das Wort „Angabe“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „der“ durch das
           Wort „aller“ ersetzt.
  m) § 16 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungs-
           authentifizierungsinstruments“ durch das
           Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.

       bb) Das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
           ment“ wird durch das Wort „Zahlungsinstru-

           ment“ ersetzt.

  n) In der Überschrift des Abschnitts 4 wird nach
     dem Wort „Zahlungsempfängern“ ein Komma
     sowie das Wort „Bargeldabhebungsdienstleis-
     tern“ eingefügt.
  o) In § 17 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ durch
     das Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.
  p) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                           „§ 17a
                   Informationspflichten
            des Bargeldabhebungsdienstleisters
          Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungs-
       dienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden
       über alle Entgelte für eine Geldabhebung ent-
       sprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15
       sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als
       auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bar-

       geldes zu unterrichten.“

  q) In § 18 wird das Wort „Zahlungsauthentifizie-

     rungsinstruments“ durch das Wort „Zahlungsin-
     struments“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
          Unterlassungsklagengesetzes

   § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungs-

klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-

letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„4. der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
    setzes, soweit sie Pflichten von E-Geld-Emittenten
    oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kun-
    den begründen,“.

                       Artikel 5
                 Änderung des
           Vermögensanlagengesetzes

   Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung
              eines Vermögensanlagen-Informations-
              blatts“.

  b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
     „§ 17 Untersagung der Veröffentlichung“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Anbie-
     ter“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen
     Angebot nicht zugelassen, wenn ihr Emittent auf

     das Unternehmen, das die Internet-Dienstleis-
     tungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittel-
     bar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Der
     Emittent kann insbesondere dann maßgeblichen
     Einfluss im Sinne des Satzes 1 ausüben, wenn
     1. ein Mitglied seiner Geschäftsführung oder
        seines Vorstands oder deren Angehöriger im
        Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch
        Mitglied der Geschäftsführung oder des Vor-
        stands des Unternehmens ist, das die Inter-
        net-Dienstleistungsplattform betreibt, oder
     2. der Emittent mit dem Unternehmen, das die
        Internet-Dienstleistungsplattform betreibt,
        gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden
        ist.“
3. In § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 2c Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils
   die Wörter „von dem Anbieter“ gestrichen.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden

     Absätze 1 bis 4 ersetzt:

        „(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensan-
     lagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn
     des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufs-
     prospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Ver-
     mögensanlagen-Informationsblatt erstellen und
     bei der Bundesanstalt hinterlegen, sofern für
     die Vermögensanlagen kein Basisinformations-

     blatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

     des Europäischen Parlaments und des Rates

     vom 26. November 2014 über Basisinforma-

     tionsblätter für verpackte Anlageprodukte für

     Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

     (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358
     vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord-
     nung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom
     23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröf-
     fentlicht werden muss.
        (2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
     darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bun-
     desanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die
     Gestattung ist zu erteilen, wenn das Vermögens-
     anlagen-Informationsblatt vollständig alle Anga-
     ben und Hinweise enthält, die nach den folgen-
     den Absätzen, auch in Verbindung mit der nach
     Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, er-
     forderlich sind, und diese Angaben und Hin-
     weise in der vorgeschriebenen Reihenfolge er-
     folgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a
     oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bun-
     desanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn
     Werktagen nach Eingang des Vermögensanla-
     gen-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die
     Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundes-
BGBl. 2017, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
anstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Ge-
stattung übermittelten Unterlagen unvollständig
sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem
Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter-
lagen eingehen. Die Bundesanstalt soll dem An-
bieter im Fall des Satzes 3 innerhalb von fünf
Werktagen nach Eingang des Vermögensanla-
gen-Informationsblatts mitteilen, wenn sie nach
Satz 4 weitere Unterlagen für erforderlich hält.
Wird das Vermögensanlagen-Informationsblatt
neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten
die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11
Absatz 1 Satz 4.

   (3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfas-
sen. Es muss mindestens die wesentlichen Infor-
mationen über die Vermögensanlagen in über-
sichtlicher und leicht verständlicher Weise in
der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer
Form enthalten, dass das Publikum

 1. die Art und die genaue Bezeichnung der Ver-

    mögensanlage,

 2. Angaben zur Identität des Anbieters, des
    Emittenten einschließlich seiner Geschäfts-

    tätigkeit und in dem Fall, dass die Prospekt-

    ausnahme nach § 2a in Anspruch genom-

    men wird, Angaben zur Identität der Inter-

    net-Dienstleistungsplattform,

 3. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die
    Anlageobjekte,
 4. die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermö-
    gensanlage und die Konditionen der Zins-
    zahlung und Rückzahlung,

 5. die mit der Vermögensanlage verbundenen

    Risiken,

 6. das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl

    der Anteile,

 7. den auf der Grundlage des letzten aufge-

    stellten Jahresabschlusses berechneten Ver-

    schuldungsgrad des Emittenten,

 8. die Aussichten für die vertragsgemäße Zins-

    zahlung und Rückzahlung unter verschiede-

    nen Marktbedingungen,

 9. die mit der Vermögensanlage verbundenen

    Kosten und Provisionen, im Fall der Inan-

    spruchnahme der Prospektausnahme nach

    § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und

    sonstigen Leistungen, die die Internet-
    Dienstleistungsplattform von dem Emitten-
    ten für die Vermittlung der Vermögensanlage
    erhält, sowie
10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder
    mittelbaren maßgeblichen Einflusses im
    Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf
    die Internet-Dienstleistungsplattform in dem
    Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a
    in Anspruch genommen wird,
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Fi-
nanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
  (4) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
muss folgenden drucktechnisch hervorgehobe-
nen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittel-

   bar unterhalb der ersten Überschrift enthalten:
   „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit er-
   heblichen Risiken verbunden und kann zum voll-
   ständigen Verlust des eingesetzten Vermögens
   führen.“ Das Vermögensanlagen-Informations-
   blatt muss im Anschluss an die Angaben nach
   § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge
   enthalten:
   1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche
      Richtigkeit des Vermögensanlagen-Informati-
      onsblatts nicht der Prüfung durch die Bun-
      desanstalt unterliegt,

   2. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und
      darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und
      dass er kostenlos angefordert werden kann,

   3. einen Hinweis auf den letzten offengelegten
      Jahresabschluss und darauf, wo und wie die-
      ser erhältlich ist,
   4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine
      etwaige Anlageentscheidung bezüglich der

      betroffenen Vermögensanlagen auf die Prü-

      fung des gesamten Verkaufsprospekts stüt-
      zen sollte, und

   5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der

      Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-

      Informationsblatt enthaltenen Angabe nur

      dann bestehen können, wenn die Angabe ir-

      reführend, unrichtig oder nicht mit den ein-
      schlägigen Teilen des Verkaufsprospekts ver-
      einbar ist und wenn die Vermögensanlage
      während der Dauer des öffentlichen Ange-
      bots, spätestens jedoch innerhalb von zwei
      Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot
      der Vermögensanlagen im Inland, erworben

      wird.“

b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wie

   folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Num-

       mer 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 4

       Nummer 2 und 4“ und wird das Wort „er-

       stellt“ durch das Wort „hinterlegt“ ersetzt.

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Num-

       mer 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Num-

       mer 5“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in

   Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bezeichne-

   ten“ durch die Wörter „Absatz 3 aufgezählten“

   ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
   folgt geändert:
   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die aktualisierte Fassung des Vermögens-
       anlagen-Informationsblatts ist gemäß § 13a
       auf der Internetseite des Anbieters zu veröf-
       fentlichen und muss bei den im Verkaufspro-
       spekt angegebenen Stellen bereitgehalten
       werden.“
   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes
       nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die
       Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichti-
       gen neuen Umstand oder jede wesentliche
BGBl. 2017, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
          Unrichtigkeit in Bezug auf die im Vermö-
          gensanlagen-Informationsblatt enthaltenen

          Angaben, die die Beurteilung der Vermö-

          gensanlagen oder des Emittenten beeinflus-
          sen könnten und die nach der Gestattung
          der Veröffentlichung und während der Dauer
          des öffentlichen Angebots auftreten oder
          festgestellt werden; Absatz 2 findet in die-

          sem Fall jedoch keine Anwendung.“

  e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
  f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a

           Frist und Form der Veröffentlichung
       eines Vermögensanlagen-Informationsblatts

     (1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informati-
  onsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem
  öffentlichen Angebot auf der Internetseite des An-
  bieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur
  kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

     (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts
  nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermö-
  gensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite
  der Internet-Dienstleistungsplattform und des An-
  bieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jeder-
  mann zugänglich sein.“
6. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab-
   satz 5“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 7“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Ab-
     satz 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1“
     ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Ab-

     satz 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1“

     ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
     kaufsprospekts“ gestrichen.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröf-
       fentlichung des Vermögensanlagen-Informati-
       onsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hin-
       weise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung
       mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden
       Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die
       Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschrie-
       benen Reihenfolge enthalten sind.“
9. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
     gefügt:
       „1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab-
            satz 5 von einem Emittenten ausgegeben
            werden, der auf das Unternehmen, das die
            vermittelnde Internet-Dienstleistungsplatt-
            form betreibt, unmittelbar oder mittelbar
            maßgeblichen Einfluss ausüben kann,“.
  b) In Nummer 7 wird das Wort „erstellt“ durch die
     Wörter „hinterlegt und veröffentlicht“ ersetzt.

10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nummer 1 wird vor der Angabe „5a“

       die Angabe „2a, 2b,“ eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmen“
       die Wörter „sowie im Fall des § 2a gegenüber
       der Internet-Dienstleistungsplattform“ eingefügt.

11. In § 22 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 und 3 wird die

    Angabe „§ 13 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
    satz 4 Satz 1“ ersetzt.
12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-
       fügt:

       „1. entgegen § 2a Absatz 5 eine Vermögensan-
           lage öffentlich anbietet,“.

    b) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die
       Nummern 1a und 1b.
    c) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
       die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

    d) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5“ jeweils
       durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
           Wertpapierprospektgesetzes
  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 13
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und vom Anbie-

          ter zu unterzeichnen“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Prospekt muss Namen und Funktio-
      nen, bei juristischen Personen oder Gesellschaf-
      ten die Firma und den Sitz der Personen oder
      Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die
      Verantwortung übernehmen. Er muss eine Erklä-
      rung dieser Personen oder Gesellschaften enthal-
      ten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und
      keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
      Die Verantwortung nach Satz 1 hat insbesondere
      der Anbieter zu übernehmen; der Prospekt muss
      dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten. Sollen
      auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Han-
      del an einem organisierten Markt zugelassen wer-
      den, hat stets auch das Kreditinstitut, das Finanz-
      dienstleistungsinstitut oder das nach § 53 Ab-
      satz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des
      Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit
      dem der Emittent zusammen die Zulassung der
      Wertpapiere beantragt, die Verantwortung nach
      Satz 1 zu übernehmen und muss der Prospekt
      dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten.“
2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „sowohl in Pa-
   pierform als auch“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
                      Artikel 7
                 Änderung des
              Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni

2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „Die §§ 313“ wird durch die Wörter
     „§ 309 Nummer 3 und die §§ 313“ ersetzt, nach
     den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
     wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
     und nach den Wörtern „§§ 132 bis 135 des Han-

     delsgesetzbuchs“ werden die Wörter „und § 254
     des Aktiengesetzes“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkei-
     ten des Instituts, welche die Voraussetzungen
     des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
     lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num-
     mer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem
     Jahr haben.“
2. Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
    „(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
  gen, die
  1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragspar-
     teien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein
     neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des
     von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegan-
     genen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks ein-
     räumen oder

  2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den
     Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigun-
     gen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensneh-
     mers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstre-
     ckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer
     ersetzen oder ergänzen,
  bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung
  nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist
  danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich,
  darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Ver-
  braucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn
  ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer
  seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit
  diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht
  nachkommen kann.“

                      Artikel 8

                  Änderung des
               Handelsgesetzbuchs
   § 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „überwacht“ das
   Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
      schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
      vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Auf-
      sichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des
      Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und

      a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-

         satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung

         (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

      b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Ab-
         satz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
         Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.“
3. Nummer 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 9

                  Änderung des
                  Aktiengesetzes
   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 16 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 404a wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den
     Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der An-
     gabe „§ 405 Absatz 3b“ das Komma und die Wör-
     ter „3c oder Absatz 3d“ gestrichen.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des
     Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-
     ausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarkt-
     orientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
     setzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im
     Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
     gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
     Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-
     nannten Institute,

     1. eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete
        Handlung begeht und dafür einen Vermögens-
        vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
     2. eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete
        Handlung beharrlich wiederholt.“
2. § 405 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3b Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
         schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
         schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen
         der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1
         Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
         beruht und
         a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-
            satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-
            nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
            oder
         b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
            Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
            (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen
            ist.“
  b) In Absatz 3c werden die Wörter „in Absatz 3b ge-
     nannten Gesellschaft“ durch die Wörter „Gesell-
     schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
BGBl. 2017, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
       § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-
       Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
       des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
       § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
       gesetzes genannten Institute,“ ersetzt.

  c) In Absatz 3d wird die Angabe „Absatz 3b“ durch
     die Angabe „Absatz 3c“ ersetzt.

                        Artikel 10

                Änderung des
           Gesetzes betreffend die
   Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 86 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den

     Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der An-

     gabe „§ 87 Absatz 1“ das Komma und die Wörter

     „2 oder Absatz 3“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
       eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prü-
       fungsausschusses einer Gesellschaft, die kapital-
       marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
       gesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im

       Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-

       gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1

       Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-

       nannten Institute,

       1. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete
          Handlung begeht und dafür einen Vermögens-
          vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
       2. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete
          Handlung beharrlich wiederholt.“

2. § 87 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
           schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
           schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen
           der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1
           Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
           beruht und

          a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-
             satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-
             nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
             oder

          b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
             Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
             (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen

             ist.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „in Absatz 1 ge-

     nannten Gesellschaft“ durch die Wörter „Gesell-

     schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
     § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-

      Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
      des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
      § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
      gesetzes genannten Institute,“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
      Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 11

                  Änderung des
         Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 331 Absatz 2a Nummer 1 und 2 werden jeweils
   nach der Angabe „§ 332 Absatz 4a“ das Komma und
   die Wörter „4b oder Absatz 4c“ gestrichen.

2. § 332 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-

          schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-

          schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen

          der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1
          Satz 2 beruht und
         a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-
            satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-
            nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
            oder

         b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16

            Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung

            (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen

            ist.“

   b) Die Absätze 4b und 4c werden aufgehoben.

3. In § 334 Absatz 3a wird die Angabe „bis 4c“ gestri-
   chen.

                       Artikel 12

                Änderung des
  Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes

  Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136
      und 137 durch folgende Angaben ersetzt:

      „§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-
             Umsetzungsgesetz

      § 137   Übergangsvorschrift für Verstöße gegen
              die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf
              des 1. Juli 2016 geltenden Fassung die-
              ses Gesetzes

      § 138   Übergangsvorschrift zur   Richtlinie
              2014/65/EU über Märkte für Finanz-

              instrumente“.

   b) Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a

      eingefügt:

      „145a. Der bisherige § 51 wird § 136.“
BGBl. 2017, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
   c) Nummer 146 wird wie folgt gefasst:
      „146.   Der bisherige § 52 wird § 137 und die
              Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 137

                         Übergangsvorschrift
                         für Verstöße gegen
                       die §§ 38 und 39 in der
                   bis zum Ablauf des 1. Juli 2016
               geltenden Fassung dieses Gesetzes“.“
   d) In Nummer 147 wird die bisherige Angabe „§ 136“
      durch die Angabe „§ 137“ und die bisherige An-
      gabe „§ 137“ jeweils durch die Angabe „§ 138“
      ersetzt.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) Nach der Angabe zu § 64w wird folgende An-
          gabe angefügt:
         „§ 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten
                Finanzmarktnovellierungsgesetz“.“
   b) In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter
      „Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3“ durch
      die Wörter „Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e
      Satz 3“ ersetzt.

   c) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 64u“ durch die
      Angabe „§ 64w“ und die Angabe „§ 64v“ jeweils
      durch die Angabe „§ 64x“ ersetzt.

                      Artikel 13

                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung
   In § 69 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „bis 4c“ ge-
strichen.

                      Artikel 14
                  Folgeänderungen
   (1) In § 330 Absatz 2 Satz 1 und § 340 Absatz 5
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
   (2) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3d Satz 6 werden die Wörter „§ 1a Ab-
      satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1a
      Absatz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1“ und wird die Angabe

     „§ 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
2. In § 2c Absatz 1b Nummer 2 werden die Wörter „der
   Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 13. November 2007 über
   Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
   der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG
   und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt-
   linie 97/5/EG“ durch die Wörter „der Richtlinie (EU)
   2015/2366 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-
   dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richt-
   linien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU
   und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur
   Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337
   vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18)“
   ersetzt.
3. In § 25n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3“
   ersetzt.
4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“
   durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1“ und die
   Angabe „§ 8a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
   satz 1 Satz 1“ ersetzt.

   (3) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 4
     Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
     Satz 2“, die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch
     die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1“ und die Angabe
     „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 21
     Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 4
     Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
     Satz 3“, die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4“ durch
     die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4“ und die Angabe
     „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“
     ersetzt.
  c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5
     Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“, die An-
     gabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Ab-
     satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4“
     durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
2. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
   setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Zah-
   lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und wird die An-
   gabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.
3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 8 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden
   die Wörter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
   sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des
   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
  (4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Finanzkonglomerate-
Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom
BGBl. 2017, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Buchstabe f werden die Wörter „§ 1a Absatz 1
   Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1“ ersetzt.
2. In Buchstabe g werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
   Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1“ ersetzt.
  (5) In § 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April
2016 (BGBl. I S. 720), das durch Artikel 22 Absatz 6 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.

   (6) In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Zah-
lungskonto-Identitätsprüfungsverordnung vom 5. Juli
2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1), die durch Artikel 22 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.

   (7) Im Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten-
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 2
die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                              Artikel 15

               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      (1) In Artikel 1 treten die §§ 45 bis 52 sowie der § 55
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18 Monate
   nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts
   nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 25. November
   2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
   rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
   2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
   sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
   L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
   S. 18) in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen
   gibt den Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechts-
   akts im Bundesgesetzblatt bekannt.

      (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 tre-
   ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     (3) Artikel 5 tritt einen Monat nach der Verkündung in
   Kraft.

      (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar
   2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zahlungsdiensteauf-
   sichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das
   zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni
   2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, außer
   Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 17. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63b791c84902a5b2….