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Artikel 16 · BT-Drs. 18/10936 · S. 282
Zu Artikel 16 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 16 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4d) Die Änderung erweitert die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen dahingehend, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen auch gegen sonstige Ver- stöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnun- gen und Richtlinien der Europäischen Union erlassen zu können. Die Verordnungsermächtigung ist derzeit be- grenzt auf Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und zur Konkretisierung des auf Grundlage von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission. Zu Nummer 2 (§ 15) Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der geänderten Nummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 283 – Drucksache 18/10936 Zu Nummer 3 (§ 16e) In Absatz 1 wird für Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis nach § 32f KWG innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken oder sonstige Finanzdienstleistungen eine eigene Umlagegruppe eingeführt, da es sich weder um Kredit- noch um Finanzdienstleistungsinstitute handelt. Da ihre Beaufsichtigung nicht nur auf der Grundlage des KWG erfolgt, ist es notwendig, die in dieser Umlagegruppe zu erfassenden Kosten auf solche für die Beaufsichtigung nach dem KWG zu beschränken. Bei den Änderungen in Absatz 3 Nummer 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung des KWG. Die Ergänzung in Absatz 3 Nummer 3 bezieht die neue Regelung des § 2 Absatz 5 KWG in die Ausnahmen von der Umlagepflicht mit ein. Zu Nummer 4 (§ 16f) Es handelt sich um eine Regelung zur Bemessung der Umlagebeträge für
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.363 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.039.465–1.044.828 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP