Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 95 Bußgeldvorschriften
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 05.01.2021 – 6 U 129/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.06.2015 – VI-3 Kart 3/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.06.2015 – VI-3 Kart 76/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.06.2015 – VI-3 Kart 190/14 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- OLG Celle, 25.11.2010 – 13 VA 10/09
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2010 – 11 U 31/09 (Kart)
10 Entscheidungen zu § 95 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-1b (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-1c (1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-1d (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1erecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-1e (1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-3 (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-4 (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-5 (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-6 (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-7 (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-8 (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-9 (9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-10 (10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95#abs-11 (11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.