Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1054

BGBl. 2022 I S. 1054 · 83.768 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
                                         Gesetz
                        zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken
                 zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor
            im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des
     Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
                                                  Vom 8.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                      Änderung des
                Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden
         Angaben eingefügt:
        „§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des
               Stromerzeugungsangebots, befristete
               Teilnahme am Strommarkt von Anlagen
               aus der Netzreserve; Verordnungser-
               mächtigung

        § 50b     Maßnahmen zur Ausweitung des
                  Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur
                  Betriebsbereitschaft und Brennstoffbe-
                  vorratung für die befristete Teilnahme
                  am Strommarkt von Anlagen aus der
                  Netzreserve
        § 50c     Maßnahmen zur Ausweitung des
                  Stromerzeugungsangebots, Ende der
                  befristeten Teilnahme am Strommarkt
                  und ergänzende Regelungen zur Kos-
                  tenerstattung
        § 50d     Maßnahmen zur Ausweitung des
                  Stromerzeugungsangebots, befristete
                  Versorgungsreserve Braunkohle; Ver-
                  ordnungsermächtigung

        § 50e     Verordnungsermächtigung zu Maßnah-
                  men zur Ausweitung des Stromerzeu-
                  gungsangebots und Festlegungskom-
                  petenz der Bundesnetzagentur

        § 50f     Verordnungsermächtigung für Maß-
                  nahmen zur Reduzierung der Gasver-
                  stromung zur reaktiven und befriste-
                  ten Gaseinsparung
        § 50g     Flexibilisierung der Gasbelieferung
        § 50h     Vertragsanalyse der Gaslieferanten für
                  Letztverbraucher

        § 50i     Verhältnis zum Energiesicherungsge-
                  setz
        § 50j     Evaluierung der Maßnahmen nach den
                  §§ 50a bis 50h“.
Juli 2022

       b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende An-
          gabe eingefügt:
            „§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c
                   und 50e bis 50j“.
  2.   § 13 Absatz 1b wird aufgehoben.

  3.   § 13j Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Fest-
       legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter
       Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestim-
       mungen zu dem Mindestfaktor nach § 13

       Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das
       Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache
       betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors
       nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Um-
       weltbundesamt.“
  3a. In § 35a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in
      Deutschland gelegen sind und“ gestrichen.

  4.   § 50 wird wie folgt geändert:

       a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
          ter „mit Zustimmung des Bundesrates“ durch
          die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-
          rates“ ersetzt.
       b) In Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe b
          wird die Angabe „30“ durch die Wörter „bei Be-
          trieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer
          Energie mit der maximal möglichen Nettonenn-
          leistung bis zu 60“ ersetzt.
  5.   Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j
       eingefügt:
                             „§ 50a

                  Maßnahmen zur Ausweitung des
               Stromerzeugungsangebots, befristete
            Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus
            der Netzreserve; Verordnungsermächtigung

         (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung
       der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-
       satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
       Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017
       über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
       Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord-
       nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom
       28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
       nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,
       S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit
       dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
       Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
       auf der Internetseite des Bundesministeriums für
BGBl. 2022, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zulassen, dass die Betreiber solcher
Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d
sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung

in der Netzreserve vorgehalten werden und die

kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie

einsetzen, befristet am Strommarkt teilnehmen. In

der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zugleich der

Zeitraum für die befristete Teilnahme am Strom-
markt nach Satz 1 festzulegen, die längstens bis
zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist.

   (2) Die befristete Teilnahme am Strommarkt
nach Absatz 1 ist durch den Anlagenbetreiber min-
destens fünf Werktage vor Beginn gegenüber der
Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über-
tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in
dessen Regelzone sich die Anlage befindet, anzu-
zeigen.
   (3) Während der befristeten Teilnahme am
Strommarkt nach Absatz 1 darf der Betreiber

1. die elektrische Leistung oder Arbeit und die
   thermische Leistung der Anlage ganz oder teil-
   weise veräußern und

2. Kohle verfeuern.

Der Betreiber der Anlage ist insoweit von den Be-
schränkungen des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1
der Netzreserveverordnung und von dem Verbot
der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1
des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes aus-
genommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d
sind entsprechend anzuwenden.

   (4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für
die nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buch-
stabe c und d des Kohleverstromungsbeendi-
gungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein

Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind

bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Wei-

terbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. An-

lagen nach Satz 1 werden durch die Betreiber von

Übertragungsnetzen ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird,
in entsprechender Anwendung von § 13d zum
Zweck der Vorsorge vor einer möglichen Gefähr-
dung der Gasversorgung in der Netzreserve vor-
gehalten. § 13b Absatz 4 Satz 4, § 13b Absatz 5
Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve-
verordnung sind entsprechend anzuwenden. Auf
die Anlagen nach Satz 1 sind die Absätze 1 bis 3
sowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar.
Das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für
eine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2
in der Netzreserve vorgehalten wird.

   (5) Vorläufige und endgültige Stilllegungen von

Anlagen, die am 12. Juli 2022 nach § 13b Ab-

satz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der

Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorge-

halten werden, sind bis zum 31. März 2024 verbo-
ten, soweit ein Weiterbetrieb rechtlich und tech-
nisch möglich ist. § 13b Absatz 4 Satz 4, Absatz 5

Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve-
verordnung sind entsprechend anzuwenden.

                      § 50b

           Maßnahmen zur Ausweitung

         des Stromerzeugungsangebots,

   Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brenn-

  stoffbevorratung für die befristete Teilnahme

am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve

   (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b
Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe
der Netzreserveverordnung in der Netzreserve
vorgehalten wird, muss die Anlage während des
Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe
oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buch-
stabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-
nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-
versorgung und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan
Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie vom September 2019, der auf der Inter-

netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen ist,
frühestens aber ab dem 1. November 2022 für die
befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbe-
trieb betriebsbereit halten.
   (2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Be-
triebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 muss
der Betreiber insbesondere

1. jeweils zum 1. November der Jahre 2022
   und 2023 und jeweils zum 1. Februar der Jahre
   2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Um-
   fang bereithalten, die es ermöglichen,

  a) bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elek-

     trischer Energie für 30 Kalendertage die

     Abgabeverpflichtungen an Elektrizität bei

     Betrieb der Anlage mit der maximal mög-

     lichen Nettonennleistung zu decken oder

  b) bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung
     elektrischer Energie für zehn Kalendertage
     die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei
     Betrieb der Anlage mit der maximal mög-
     lichen Nettonennleistung zu decken,
2. die Brennstoffversorgung für einen Dauerbe-
   trieb auch bei einer befristeten Teilnahme am
   Strommarkt nach § 50a sicherstellen und

3. der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des
   Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwor-
   tung ab dem 1. November 2022 monatlich
   nachweisen, dass die Verpflichtungen nach
   den Nummern 1 und 2 eingehalten werden.

   (3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Num-

mer 1 müssen am Standort der Anlage gelagert

werden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort

ist zulässig, wenn

1. es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu
   dem Lager am Standort der Anlage handelt und
BGBl. 2022, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
   2. der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu
      dem Standort der Anlage innerhalb von zehn
      Kalendertagen gewährleistet ist.

   Ist die Einhaltung der Anforderungen an Bevor-
   ratung und Lagerung nach Satz 1 und Absatz 2
   Nummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsan-
   lage im Einzelfall unmöglich, kann die Bundes-
   netzagentur auf Antrag zulassen, dass die Ver-
   pflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt,
   wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage in je-
   dem Kalendermonat nachweist, dass die vorhan-
   denen Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstof-
   fen befüllt sind.

      (4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft
   der Anlage nach Absatz 1 umfasst auch, dass die
   Anlage während der befristeten Teilnahme am
   Strommarkt in einem Zustand erhalten wird, der
   eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung der Be-
   triebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für
   Anforderungen für Anpassungen der Einspeisung
   durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13
   Absatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit wäh-
   rend der befristeten Teilnahme am Strommarkt er-
   möglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit
   nach der befristeten Teilnahme am Strommarkt,
   wenn die Anlage weiterhin in der Netzreserve vor-
   gehalten wird.

     (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber
   von Anlagen anzuwenden, die erst ab dem 1. No-
   vember 2022 in der Netzreserve vorgehalten wer-
   den. § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maß-
   nahmen, die zur Herstellung oder Aufrechter-
   haltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor
   dem 1. November 2022 vorgenommen werden,
   entsprechend anzuwenden.

      (6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b

   Absatz 4 und 5 und nach § 13d sowie nach Maß-

   gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre-

   serve vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar
   1970 in Betrieb genommen wurde, kann dem Be-
   treiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonen-
   verantwortung, in dessen Regelzone sich die
   Anlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis
   zum 9. August 2022 anzeigen, dass er von den
   Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausge-
   nommen werden möchte. Eine befristete Teil-
   nahme am Strommarkt nach § 50a ist nach einer
   Anzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a

   Absatz 5 ist nicht anwendbar.

                          § 50c
              Maßnahmen zur Ausweitung des
           Stromerzeugungsangebots, Ende der
         befristeten Teilnahme am Strommarkt und
       ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung
     (1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt en-
   det spätestens zu dem in der Rechtsverordnung
   nach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum.

      (2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete
   Teilnahme am Strommarkt für eine Anlage vorzei-
   tig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeit-
   punkt der vorzeitigen Beendigung gegenüber der

Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über-
tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in
dessen Regelzone sich die Anlage befindet, unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der
Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen
Beendigung ist eine erneute befristete Teilnahme
dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen.
Wird durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1
Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum zur befristeten
Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Be-
treiber der Anlage abweichend von Satz 3 auch in
diesem weiteren Zeitraum befristet am Strom-
markt teilnehmen.

   (3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Be-
endigung der befristeten Teilnahme am Strom-
markt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die
aufgrund der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß
§ 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Ab-
satz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung be-
stehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als
systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die Sys-
temrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall
einer angezeigten endgültigen Stilllegung nicht
mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die An-
lage endgültig stillzulegen.

   (4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt
nach § 50a wird bei der Bestimmung des Zeit-
punktes für die Ermittlung der Rückerstattung in-
vestiver Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall
einer endgültigen Stilllegung und nach § 13c Ab-
satz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung
nicht berücksichtigt. Wiederherstellungskosten,
die nach dem 1. Juni 2022 entstanden sind, kön-
nen zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum
der befristeten Teilnahme am Strommarkt zuge-
ordnet und erstattet werden. Im Übrigen findet
während der befristeten Teilnahme am Strom-

markt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie

nach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreservever-

ordnung statt.

                       § 50d
          Maßnahmen zur Ausweitung
        des Stromerzeugungsangebots,
         befristete Versorgungsreserve
     Braunkohle; Verordnungsermächtigung

   (1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen)
werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März

2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) über-
führt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März
2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf
des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt
werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwend-
bar.
  (2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck,
dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig
zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere
zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeu-
gung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregie-
rung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder
Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1938 des Europäischen Parlaments und des
BGBl. 2022, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
(ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104
vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie vom Sep-
tember 2019, der auf der Internetseite des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die
Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strom-
markt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der
Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trink-
wasserversorgung sowie die Feststellung, dass
die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von
§ 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht
ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleis-
ten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu re-
geln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz
am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch
längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.

   (3) Während der Versorgungsreserve müssen
die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass
die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden
nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 betriebsbereit sind.

   (4) Während der Abrufzeiträume entscheiden
die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die
Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetrei-
ber veräußern den Strom am Strommarkt.

   (5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten
für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außer-
halb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese
Vergütung umfasst

1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die
   für die betreffenden Reserveanlagen zur Her-

   stellung der Versorgungsreserve entstanden

   sind, sofern sie über die Maßnahmen der Si-

   cherheitsbereitschaft hinausgehen, und

2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für
   die Vorhaltung der betreffenden Reservean-
   lagen, insbesondere für das Personal, die In-
   standhaltung und Wartung.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die
Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Ok-
tober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5
Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 aus-
schließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende
Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbe-

standteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht

erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Re-

serveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entspre-

chend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume
besteht kein Vergütungsanspruch.

  (6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve
1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zah-
   lung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die
   ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5
   größer ist als die Hälfte der von den Betreibern

  in den Abrufzeiträumen mit den Reservean-
  lagen erwirtschafteten Überschüsse, und
2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wie-
   derverwertbaren Anlagenteilen, die der Be-
   treiber der Reserveanlage im Rahmen der Ver-
   gütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem
   Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Rest-
   wert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die
   Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungs-
   reserve befindet.

   (7) Die Höhe der am Ende der Versorgungs-
reserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden
Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur
nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Ver-
langen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der
Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zu-
ständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes
mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungs-
anspruch in der von der Bundesnetzagentur fest-
gesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur
geeigneten und angemessenen Berücksichtigung
der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen
anfallenden Kosten in den Netzentgelten Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 treffen.

   (8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem
1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit
in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt
ist.

  (9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maß-
gabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen
Genehmigung der Europäischen Kommission an-
gewendet werden.

                       § 50e

           Verordnungsermächtigung
         zu Maßnahmen zur Ausweitung
       des Stromerzeugungsangebots und
 Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-

lassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befris-
teten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus
der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur
befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach
§ 50d.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun-
gen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2
Nummer 3 erlassen.

                       § 50f

                 Verordnungs-

       ermächtigung für Maßnahmen zur

      Reduzierung der Gasverstromung zur

    reaktiven und befristeten Gaseinsparung

  (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-
satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord-
BGBl. 2022, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
   nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom
   28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
   nung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,
   S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit
   dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
   Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
   auf der Internetseite des Bundesministeriums für
   Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist,
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates Regelungen zur Verringerung oder
   zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung
   elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas
   für einen Zeitraum von längstens neun Monaten
   erlassen. Insbesondere können durch Rechtsver-
   ordnung Regelungen getroffen werden

   1. zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung

      anzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der

      Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere

      auf die elektrische Nettonennleistung der Anla-

      gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch

      den Einsatz von Erdgas abgestellt werden,

   2. zur rechtlichen Begrenzung oder zum recht-
      lichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in
      denen elektrische Energie durch den Einsatz

      von Erdgas erzeugt wird,

   3. zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die
      Rechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist,
      auf Anforderung der Betreiber von Übertra-
      gungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur
      Verfügung stehen,

   4. zur Ermittlung und zur Höhe eines angemes-
      senen Ausgleichs für den Ausschluss oder die
      Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die
      Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein-
      satz von Erdgas,
   5. zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die
      Verringerung oder den Ausschluss der Erzeu-
      gung elektrischer Energie durch den Einsatz
      von Erdgas eingespart wird, in vorhandenen
      Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, ins-
      besondere durch ein Vorkaufsrecht des Markt-

      gebietsverantwortlichen, und

   6. zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundes-
      netzagentur.
   In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die
   Bundesregierung

   1. Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die
      nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt wer-
      den kann,

   2. Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer
      Unternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer
      Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben
      und

   3. Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen
      erzeugen,
   von der rechtlichen Begrenzung oder dem Aus-
   schluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen.

      (2) Die Versorgung geschützter Kunden im
   Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch
   eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beein-
   trächtigt werden.

                      § 50g
       Flexibilisierung der Gasbelieferung

   (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung
eines Letztverbrauchers mit Gas in einem be-
stimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind
Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht
verbrauchter Mindestabnahmemengen untersa-
gen, unwirksam.
   (2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem
Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage
mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Me-
gawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder
teilweise auf den Bezug der Mindestabnahme-
mengen, hat der Letztverbraucher gegenüber
dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung

der entsprechenden Abnahmemengen. Der An-

spruch auf Verrechnung besteht für den jeweils

zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden,

börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Auf-

wandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht

bezogenen Gasmengen.

                      § 50h

               Vertragsanalyse der

       Gaslieferanten für Letztverbraucher
    (1) Gaslieferanten stellen den von ihnen be-
lieferten Letztverbrauchern mit registrierender
Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine
Vertragsanalyse zur Verfügung.

   (2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle
erforderlichen Informationen zu enthalten, damit
Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten
können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gas-
großhandelspreise an der Börse reagiert werden
kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich
über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroß-
handelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse
muss insbesondere Angaben enthalten
1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelsprei-
   sen an der Börse,

2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der

   kontrahierten Mengen durch den Gaslieferan-
   ten und den Letztverbraucher,
3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des
   Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn
   er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Be-
   zug an Gas einstellt oder verringert und

4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine
   Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3
   dargestellt zu ermöglichen.

   (3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach
Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetz-
agentur den Gaslieferanten auffordern, die Ver-
tragsanalyse vorzulegen.

                      § 50i
    Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz

   Die Vorschriften des Energiesicherungsgeset-
zes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,
bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.
BGBl. 2022, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
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                           § 50j

                   Evaluierung der
           Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h

        (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bun-
     destag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und
     angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a
     bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkun-
     gen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz
     beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht
     den Bericht.
        (2) Die Bundesregierung berichtet dem Bun-
     destag zum 12. Juli 2023 über die globalen Aus-
     wirkungen von Steinkohleimporten aus Abbau-
     regionen außerhalb Deutschlands aufgrund der
     Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Ab-

     bauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die

     Wasserversorgung, die Menschenrechte und den
     Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbau-
     regionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den
     Bericht.

       (3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das
     Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
     schutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgas-
     emissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung
     ausgestoßen wurden und macht bis spätestens
     zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit wel-
     chen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen
     kompensiert werden können. Eine Kombination
     mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompen-
     sation ist möglich, wenn die vollständige Kompen-
     sation der zusätzlichen Emissionen dadurch si-
     chergestellt wird.“
6.   § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 24 wird das Wort „und“ am Ende

        gestrichen.

     b) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch
        ein Komma ersetzt.

     c) Die folgenden Nummern 26 und 27 werden an-
        gefügt:

       „26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3
            Satz 3 und

       27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2.“

7.   § 95 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
           stabe d eingefügt:

           „d) § 50f Absatz 1,“.
       bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
           die Buchstaben e und f.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absat-

        zes 1 Nummer 5 Buchstabe e“ durch die Wörter
        „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f“ und die
        Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d“
        durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buch-
        stabe e“ ersetzt.

8.   Dem § 118 wird folgender Absatz 46 angefügt:

        „(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unter-
     nehmen, die im Zusammenhang mit erheblich
     reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutsch-
     land ihre Produktion aufgrund einer Verminderung
     ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung
     nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Ka-
     lenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung
     der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach
     § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgelt-
     verordnung besteht, sofern
     1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. Septem-
        ber 2021 bei der Regulierungsbehörde ange-
        zeigt worden und die angezeigte Vereinbarung
        rechtmäßig ist,

     2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im

        Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und

     3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8
        Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
        der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Ge-
        währleistung der sicheren Gasversorgung
        und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
        Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1),
        die durch die Delegierte Verordnung (EU)
        2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)
        geändert worden ist, in Verbindung mit dem
        Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
        Wirtschaft und Energie vom September 2019,
        der auf der Internetseite des Bundesministeri-
        ums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffent-
        licht ist, ausgerufen worden ist.
     Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der An-
     spruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche

     Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen indi-

     viduellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021
     abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der
     Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorge-
     ben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres
     Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung
     der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach-
     zuweisen haben.“

9.   Nach § 120 wird folgender § 121 eingefügt:

                            „§ 121

                    Außerkrafttreten der
               §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j

       § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer
     Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h
     und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer
     Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer
     Kraft.“

                        Artikel 2
                   Änderung des

          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
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1. § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

     1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz
        einspeist, in das auch die bestehende KWK-An-
        lage eingespeist hat, und
     2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen
        des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger
        innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Auf-
        nahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-An-
        lage endgültig stillgelegt wird.“
2. Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt:
        „(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
     eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen
     oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehen-
     den Dampferzeugers spätestens zwischen dem
     1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen
     hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzu-
     wenden und die bestehende KWK-Anlage oder in
     den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende
     Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf
     des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.“

                             Artikel 3
                     Änderung des
            Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458;
2022 I S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 31 folgende Angabe eingefügt:
                          „Vierter Abschnitt

            Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1
     § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der
           Richtlinie 2010/75/EU
     § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der
           Richtlinie 2010/75/EU

     § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der

           Richtlinie (EU) 2015/2193
     § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der
           Richtlinie (EU) 2015/2193“.

2. Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt einge-
   fügt:
                  „Vierter Abschnitt

            Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1

                             § 31a
                      Abweichungen nach
         Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
       (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-
     chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in

1
    Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der
    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-

    meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufas-
    sung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und
    31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung
    der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feue-
    rungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefel-
dioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem
Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff
verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer
sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Un-
terbrechung der Versorgung mit schwefelarmem
Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte
einzuhalten.
   (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine
Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach
Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom-
mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische
Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1
gewährte Abweichung.

                       § 31b
          Abweichungen nach Artikel 30
        Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
   (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-
chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen
zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der
nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen ei-
ner plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung
ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen
muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreini-
gungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine
solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von
nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es
sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen
längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhal-

tung der Energieversorgung gegeben.

  (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Be-
hörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne
des Absatzes 1.

  (3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                       § 31c

         Abweichungen nach Artikel 6
     Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
   (1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer
von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von
der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10
bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-

anlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die

durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli
2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emis-
sionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgro-

ßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normaler-
weise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird,
BGBl. 2022, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061
  wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer
  erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung
  der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht
  in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzu-
  halten.

     (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine
  Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach
  Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na-

  turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
  schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom-
  mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
  Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische
  Kommission innerhalb eines Monats über jede nach
  Absatz 1 gewährte Abweichung.

                          § 31d

            Abweichungen nach Artikel 6
        Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
     (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-
  chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in
  den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittel-
  große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs-
  motoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),
  die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom
  6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist,
  in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen
  Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in de-
  nen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur
  gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer
  plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung aus-
  nahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen
  muss und aus diesem Grund mit einer sekundären
  Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet wer-
  den müsste. Eine solche Abweichung darf nur für
  einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zu-
  gelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist
  der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer
  Zeitraum gerechtfertigt ist.
    (2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
  den.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

            Energiesicherungsgesetzes

  Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:

                         „EnSiG“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspei-
             chermengen“.

   b) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende An-

      gabe eingefügt:

      „§ 17a Kapitalmaßnahmen“.

  c) Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
     „§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungs-
           ermächtigung

     § 27   Beschränkung von Leistungsverweige-
            rungsrechten aufgrund des Ausfalls kon-
            trahierter Liefermengen

     § 28   Ausgleich von Vermögensnachteilen

                       Abschnitt 3
               Stabilisierungsmaßnahmen
     § 29   Erleichterungen zur Durchführung von
            Stabilisierungsmaßnahmen

                       Abschnitt 4

         Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
        eines Krisenfalls in der Energieversorgung
     § 30   Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
            eines Krisenfalls; Verordnungsermächti-
            gung“.
  d) Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie
     folgt gefasst:

     „§ 31 Inkrafttreten“.
3. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
     den Wörtern „lebenswichtigen Bedarfs an Ener-
     gie zu sichern,“ die Wörter „oder für den Betrieb
     sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu
     ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wech-
     seln, damit dieser für die Sicherstellung der
     Energieversorgung zur Verfügung gestellt wer-
     den kann,“ eingefügt.

  b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
     „d) folgenden Verordnungen:
         aa) der Verordnung über Anlagen zum Um-
             gang mit wassergefährdenden Stoffen
             vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die
             durch Artikel 256 der Verordnung vom

             19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert

             worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
             sung, sowie den darauf gestützten
             Technischen Regeln für wassergefähr-
             dende Stoffe,
         bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom
             27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
             3809), die zuletzt durch Artikel 224 der
             Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
             S. 1328) geändert worden ist, in der je-
             weils geltenden Fassung,

         cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom
             3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu-
             letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
             27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
             worden ist, in der jeweils geltenden Fas-

             sung, sowie den darauf gestützten

             Technischen Regeln für Betriebssicher-
             heit.“
BGBl. 2022, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „leisten“ die Wörter „, soweit nicht nach § 11a eine
   Entschädigung zu leisten ist“ eingefügt.

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                          „§ 11a

                   Entschädigung für
             enteignete Gasspeichermengen

     (1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach
  Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
  ordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer
  nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
  verordnung, durch die in Gasspeichern eingelager-
  tes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in

  Geld zu leisten.

    (2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der
  Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespei-
  chertem Gas entzogen wird.

       (3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.

     (4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemit-
  telte mengengewichtete Durchschnittserwerbs-
  preis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das
  eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die
  Finanzierung und die Speicherung. Abweichend
  von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten
  eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Er-
  satzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen
  kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden
  Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt
  hat.

     (5) Hat bei der Entstehung eines Vermögens-
  nachteils ein Verschulden des Entschädigungs-
  berechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
     (6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zu-
  ständigen Behörde die für die Berechnung der
  Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nach-
  weise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspei-
  cheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.
  Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt
  und Format der erforderlichen Nachweise machen.
  Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die
  zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die
  Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11
  Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung
  über das Verfahren zur Festsetzung von Entschä-
  digung und Härteausgleich nach dem Energie-
  sicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I
  S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom
  18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden
  ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus-
  nahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verord-
  nung über das Verfahren zur Festsetzung von Ent-
  schädigung und Härteausgleich nach dem Energie-
  sicherungsgesetz entsprechend anzuwenden.“
6. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
   die Wörter „oder nach“ durch das Wort „nach“ er-
   setzt und werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 3,“
   die Wörter „oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1
   oder 2“ eingefügt.

7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                         „§ 17a

                   Kapitalmaßnahmen
      (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten
   Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Ab-
   satz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist,
   können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Ka-
   pital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabset-
   zungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden,
   wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine
   Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens
   gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren
   des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortge-
   führt werden kann.

      (2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme er-

   folgt durch Verwaltungsakt des Bundesministe-
   riums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3
   Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
     (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach
   Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass

   1. das Grund- oder Stammkapital eines unter
      Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens
      unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der
      Gesellschafter und unter Zulassung zur Über-
      nahme neuer Anteile durch juristische Personen
      des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
      deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittel-
      bar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,
   2. Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treu-
      handverwaltung gestellten Unternehmens auf-
      gelöst werden oder

   3. das Grund- oder Stammkapital eines unter
      Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens
      zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur
      Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.
   Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3
   ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital-
   und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Pro-
   zent des nach der Herabsetzung verbleibenden
   Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg
   aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht
   vorhanden ist.
      (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der
   Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im
   Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungs-
   verfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu
   geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforder-
   liche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen
   des privaten Rechts einvernehmlich durchzu-
   führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen,
   soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand
   verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaß-
   nahme gefährden würde.
      (5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete
   Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leis-
   ten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
      (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund
   verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung
   eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung
   bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter
BGBl. 2022, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063
  Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die
  Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der
  Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
  Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unterneh-
  mens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung
  des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen
  zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
  Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des
  Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaß-
  nahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung
  wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft
  und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium der Finanzen gesondert bekannt
  gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem
  Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in
  Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.

     (7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
  sind von Amts wegen unverzüglich in das Handels-
  register einzutragen.
     (8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal-
  tungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschie-
  bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht
  entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
  eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-

  träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs-

  gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1
  Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei-
  det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber,
  dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung
  eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirk-
  sam bleiben können.
    (9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
  und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der
  nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Ent-
  schädigung.“

8. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder
     der Notfallstufe durch das Bundesministerium
     für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8
     Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
     der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung

     mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeri-

     ums für Wirtschaft und Energie vom September

     2019, der auf der Internetseite des Bundes-

     ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

     veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur

     die Feststellung treffen, dass eine erhebliche
     Reduzierung der Gesamtgasimportmengen
     nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung
     kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der
     Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen
     und unter der Voraussetzung, dass die Optionen
     in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das
     Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung
     durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhal-
     ten alle von der Reduzierung der Gesamtgas-
     importmengen nach Deutschland unmittelbar
     durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preis-
     steigerung ihres Lieferanten infolge der Liefer-
     ausfälle betroffenen Energieversorgungsunter-
     nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Ener-

   giewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette
   das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kun-
   den auf ein angemessenes Niveau anzupassen.
   Eine Preisanpassung ist insbesondere dann
   nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkos-
   ten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die
   dem jeweils betroffenen Energieversorgungs-
   unternehmen aufgrund der Reduzierung der
   Gasimportmengen für das an den Kunden zu
   liefernde Gas entstehen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
   fügt:

      „(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3
   ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine phy-
   sische Lieferung von Erdgas innerhalb des deut-
   schen Marktgebietes zum Gegenstand haben.
   Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag
   im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden.
   Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1
   Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelun-
   gen ausgeschlossen werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
   Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1“
   werden durch die Wörter „Preisanpassung nach
   Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird

   wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 werden die Wörter „Preisanpas-
       sung nach Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
       ter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3“
       ersetzt.
   bb) In Satz 4 werden die Wörter „Angemessen-
       heit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2“ durch
       die Wörter „Angemessenheit nach Satz 2
       gilt Absatz 1 Satz 4“ und die Wörter „Preis-
       anpassung nach Absatz 1 Satz 2“ durch die
       Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1
       Satz 3“ ersetzt.
   cc) In Satz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2
       Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 3
       Satz 1“ ersetzt.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
   satz 5 eingefügt:

      „(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3

   unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spe-

   zielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bür-

   gerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über

   eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist

   der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und fol-
   gender Satz wird angefügt:
   „Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfah-
   rens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge,
   die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, an-
   zuwenden.“

h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
      „(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung
   nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte
   nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet
   werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkraft-
   treten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der
BGBl. 2022, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
       Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach
       Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1
       Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen ver-
       pflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes
       Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer
       Preis vorgesehen als der Preis, der vor der
       Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war,
       muss das Energieversorgungsunternehmen
       dem Kunden die Angemessenheit dieses höhe-
       ren Preises nachvollziehbar darlegen.“
9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 ein-
   gefügt:

                          „§ 26
               Saldierte Preisanpassung;
               Verordnungsermächtigung

     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne

  Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverord-
  nung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Ab-
  satz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die

  Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab-
  satz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpas-
  sung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit

  Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1
  dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab-

  satz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.

     (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
  erlassen werden, wenn eine erhebliche Redu-
  zierung der Gasimportmengen nach Deutschland
  unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetz-
  agentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt
  worden ist.

     (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss
  insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Aus-

     gleichs,

  2. die Voraussetzungen für den finanziellen Aus-
     gleich,

  3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen
     Ausgleichs,
  4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpas-
     sung Berechtigten und Verpflichteten,

  5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preis-
     anpassung einzustellen sind,

  6. die Vorgaben zu einem transparenten und dis-
     kriminierungsfreien Verfahren für die saldierte
     Preisanpassung,

  7. die Befristung der saldierten Preisanpassung
     auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der
     Verlängerung,
  8. die Veröffentlichungspflichten und
  9. die Überwachung der Verordnung.

     (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
  72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag
  mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu ver-
  künden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es
  der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mit-
  teilung verlangt.

  (5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen
Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzie-
rung der Gasimportmengen nach Deutschland
unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunter-
nehmen (Gasimporteure).
   (6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpas-
sung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1
Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den
finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer
saldierten Preisanpassung in einem in der Rechts-
verordnung festzulegenden Verfahren an die
Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im
Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über
den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter be-
lastet.
   (7) Das transparente und diskriminierungsfreie
Verfahren regelt unter angemessener Beachtung

der Interessen der Verbraucher insbesondere die
der saldierten Preisanpassung unterfallenden
Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten

Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die
Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rück-
erstattung und die Führung eines saldierten Preis-

anpassungskontos.

                       § 27

               Beschränkung von
         Leistungsverweigerungsrechten
 aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen

   (1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder ver-
traglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch
ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
§ 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes
aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas
setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzie-
rung von Gaslieferungen unter von dem Energie-

versorgungsunternehmen abgeschlossenen Liefer-

verträgen begründet wird, die Genehmigung der
Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der
Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt
nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen
gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist,
dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von
den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit
Gas für das deutsche Marktgebiet an der European
Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leis-
tungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

   (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf An-
trag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Sicherstellung der Funktions-
fähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung
dem antragstellenden Energieversorgungsunter-
nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirt-
schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
   (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,
solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Ver-
bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie vom
September 2019, der auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-
schutz veröffentlicht ist, besteht.
BGBl. 2022, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065
                       § 28
       Ausgleich von Vermögensnachteilen

   (1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmi-
gung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen
auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschä-
digen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Aus-
übung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach
§ 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer
behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht
innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.
   (2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, so-
weit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht
zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrech-
tes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist je-
doch nicht über den Betrag des Interesses hinaus
zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur
Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes
hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen
Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden
Entschädigung zu berücksichtigen.

  (3) Der auszugleichende Vermögensnachteil
wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch
kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden.
  (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist
im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg
gegeben.

                   Abschnitt 3
           Stabilisierungsmaßnahmen

                       § 29

              Erleichterungen zur
  Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen

   (1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder
durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15
des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im
Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sek-
tor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungs-
maßnahmen, gelten für die Durchführung der
Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden
Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne

dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der

Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven
Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der
Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der
Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein
Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen
besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde
für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaß-
nahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen.
Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundeskanzleramt über die Anträge ent-
scheidet.

    (2) Für die Durchführung einer Stabilisierungs-

maßnahme bei einem Unternehmen, das einen

Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die
folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabi-
lisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Okto-

ber 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachste-
henden Maßgaben anzuwenden:

 1. § 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
    gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
    satz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwen-
    den ist:
    „Entgegenstehende Regelungen in der Sat-
    zung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen
    Beschlüssen sind unbeachtlich.“,

 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts-
    stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
 3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisie-
    rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re-
    gelung:

    „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts-
    stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten
    entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbe-
    sondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hin-
    gabe von Einlagen aus vom Bund eingegan-
    genen stillen Gesellschaften oder zur Beschaf-
    fung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr
    solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer
    Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1
    des Energiesicherungsgesetzes, wenn die
    neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch
    oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet
    werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch
    die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für
    eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Ener-
    giesicherungsgesetzes geschaffen werden

    soll.“,

 4. § 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des
    Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
    setzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1
    Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungs-
    fondsgesetz durch den Bezug auf das Energie-
    sicherungsgesetz zu ersetzen ist,

 5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
    gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

    a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni

       2022“ nicht anzuwenden ist,

    b) im Falle des Absatzes 4 der Bund an die
       Stelle des dort genannten Fonds tritt,

 6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
    gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
    satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
       „(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform
    der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der
    Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind,
    gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e,
    7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und
    § 8 sinngemäß.“,

 7. § 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-

    gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-

    satz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

      „(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5
    und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.“,
BGBl. 2022, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
   8. § 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
      gungsgesetzes,
   9. § 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
      gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
      satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:
          „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
       nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen
       und die Aufhebung einer Vereinbarung über
       stille Beteiligungen des Bundes an einem von
       ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29
       Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder
       einer Vereinbarung über stille Beteiligungen
       von Dritten an dem Unternehmen, die nach Ab-
       satz 1 abgeschlossen wurde.“,

  10. die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisie-
      rungsbeschleunigungsgesetzes,
  11. abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisie-
      rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re-
      gelung:
           „(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29
       Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-
       nahmegesetzes über eine Zielgesellschaft
       durch den Bund im Zusammenhang mit einer
       Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energie-
       sicherungsgesetz, einschließlich der nachträg-
       lichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabi-
       lisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung
       des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundes-
       anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von
       der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-
       satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
       Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines
       Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert-
       papiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
          (2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs-
       und Übernahmegesetzes findet keine Anwen-
       dung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesell-
       schaft oder Personen oder Gesellschaften,
       denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpa-
       piererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimm-
       rechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zuge-
       rechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf
       diese Zielgesellschaft aufgrund einer Verein-
       barung oder in sonstiger Weise mit dem Bund
       im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnah-
       men nach § 29 Absatz 1 des Energiesiche-
       rungsgesetzes über die Ausübung von Stimm-
       rechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf
       die Zielgesellschaft abstimmen.

          (3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit ei-
       ner Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2
       Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
       nahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren
       eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:

       1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung
          von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs-
          und Übernahmegesetzes nicht weniger als
          zwei Wochen betragen. Die weitere Annah-
          mefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1
          des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
          setzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a
          Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier-
          erwerbs- und Übernahmegesetzes betragen

       jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3
       Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wert-
       papiererwerbs- und Übernahmegesetzes
       sind nicht anzuwenden.
    2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht
       der Aufnahme der ergänzenden Angaben
       nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4
       des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
       setzes und der ergänzenden Angaben nach
       § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverord-
       nung für solche Personen, die lediglich nach
       Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wert-
       papiererwerbs- und Übernahmegesetzes als
       gemeinsam handelnde Personen gelten,
       aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick
       auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Ziel-
       gesellschaft oder ihre Ausübung von Stimm-
       rechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht
       mit dem Bund abstimmen.
    3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des
       Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
       setzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-An-
       gebotsverordnung bemisst sich der Min-
       destwert bei Übernahmeangeboten nach
       Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und
       Übernahmegesetzes nach dem gewichteten
       durchschnittlichen inländischen Börsenkurs
       während der letzten zwei Wochen vor Be-
       kanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht
       eines Übernahmeangebots.
       (4) Der Bund kann ein Verlangen nach
    § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
    stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in
    Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehö-
    ren. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist
    nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Ab-
    satz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2
    bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine ge-
    gen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs-
    beschlusses gerichtete Klage begründet, hat
    der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um
    Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten
    Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen
    sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
    anzuwenden.“,
12. die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisie-
    rungsbeschleunigungsgesetzes,

13. § 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
    gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-
    satz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwen-
    den ist:

    „Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach-
    einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen
    dem Bund und einem Unternehmen im Sinne
    des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsge-
    setzes keine Anwendung.“,

14. § 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
    gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1
    in folgender Fassung anzuwenden ist:
    „Die Übernahme, Umstrukturierung, Verände-
    rung oder Veräußerung einer Beteiligung des
    Bundes an einem Unternehmen im Sinne des
    § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes
BGBl. 2022, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
   stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung ei-
   nes Schuldverhältnisses dar und führt auch
   nicht zu einer automatischen Beendigung von
   Schuldverhältnissen.“,
15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisie-
    rungsbeschleunigungsgesetzes.

Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall
einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Ver-

waltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf
verweist.

   (3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden
Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften,
auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die
sie durch Absatz 2 gefunden haben.
   (4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnah-
men im Gesellschafts-, Vereins-, Genossen-
schafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Be-
kämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pan-
demie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes verweisen, sind auch über den in § 7 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ver-
eins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen-
tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus
anzuwenden.

  (5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeich-
neten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die
Stelle
1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
   und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der
   Bund,
2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Un-
   ternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des
   Energiesicherungsgesetzes,

3. des Wortes „Rekapitalisierung“ das Wort „Sta-

   bilisierung“,

4. des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme“
   oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnah-

   men“ das Wort „Stabilisierungsmaßnahme“

   oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen“ und

5. der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungs-

   fondsgesetzes“ die Wörter „§ 29 des Energie-

   sicherungsgesetzes“.

    (6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrneh-

mung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5

der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristi-

schen Personen des Privatrechts, deren Anteile

ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittel-

bar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall

tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die

juristische Person des Privatrechts im Sinne des
Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den
Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.

  (7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfonds-
gesetzes gelten entsprechend.
  (8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des
31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.

                    Abschnitt 4
     Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
    eines Krisenfalls in der Energieversorgung

                        § 30

     Präventive Maßnahmen zur Vermeidung
   eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung

  (1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefähr-
dung oder Störung der Energieversorgung im

Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im
Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas
oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen
werden über
1. die Einsparung und die Reduzierung des Ver-
   brauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von
   sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen
   Energieträgern, von elektrischer Energie und
   sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von
   Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3
   zweiter Halbsatz,
2. den schienengebundenen Transport von Erdöl
   und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen,
   flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder
   von sonstigen Energien (Güter) sowie Groß-
   transformatoren und

3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für
   den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwin-
   gend erforderlich sind, um die Deckung des
   lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern,
   oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbe-
   sondere, um diesen zu ermöglichen, den Ein-
   satzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für
   die Sicherstellung der Energieversorgung zur
   Verfügung gestellt werden kann, von
   a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissions-
      schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
      2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des

      Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I

      S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils
      geltenden Fassung, in Verbindung mit

   b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz

      gestützten folgenden Vorschriften:

      aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-

          turbinen- und Verbrennungsmotoranla-

          gen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514),

          in der jeweils geltenden Fassung,

      bb) Verordnung über die Verbrennung und

          die Mitverbrennung von Abfällen vom

          2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,

          3754), die durch Artikel 2 der Verordnung

          vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geän-

          dert worden ist, in der jeweils geltenden

          Fassung,

      cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
          Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
          lagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),
          die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
          nung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
          geändert worden ist, in der jeweils gel-
          tenden Fassung,
BGBl. 2022, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068
         dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen
             Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503),
             in der jeweils geltenden Fassung,

         ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der
             Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050),
             in der jeweils geltenden Fassung, und
       c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapi-
          tels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
          29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
          durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
          2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist,
          in der jeweils geltenden Fassung, die den
          Betrieb von Windenergieanlagen betreffen
          sowie
       d) den folgenden Verordnungen:
         aa) der Verordnung über Anlagen zum Um-
             gang mit wassergefährdenden Stoffen
             vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die
             durch Artikel 256 der Verordnung vom
             19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
             worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
             sung, sowie den darauf gestützten Tech-
             nischen Regeln für wassergefährdende
             Stoffe,
         bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom
             27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
             3809), die zuletzt durch Artikel 224 der
             Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I

             S. 1328) geändert worden ist, in der je-

             weils geltenden Fassung,

         cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom
             3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu-
             letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
             27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
             worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
             sung, sowie den darauf gestützten Tech-
             nischen Regeln für Betriebssicherheit.
    (2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Ab-
  satzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Arti-
     kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11
     Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in
     Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bun-
     desministeriums für Wirtschaft und Energie
     vom September 2019, der auf der Internetseite

     des Bundesministeriums für Wirtschaft und
     Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,
  2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf
     der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des
     Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,
  3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2
     Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgeset-
     zes nicht eingehalten werden können oder
  4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des
     Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar
     2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1
     des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I

     S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils
     geltenden Fassung, vorliegen.

       (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt
    die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann
    diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-
    ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-
    tragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeri-
    ums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit
    dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr
    erlassen.
       (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren
    Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Mo-
    nate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des
    Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zu-
    stimmung des Bundesrates verlängert werden.
        (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
    mer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elek-
    trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
    bahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes
    bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit ent-
    sprechend anzuwenden.
      (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1
    Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1
    sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwen-
    den.
10. Der bisherige § 26 wird § 31.

                       Artikel 5

                  Änderung der

         Verordnung über das Verfahren

     zur Festsetzung von Entschädigung und
Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
  Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung
von Entschädigung und Härteausgleich nach dem
Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974
(BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
                 über das Verfahren zur
          Festsetzung von Entschädigung und
   Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
       (Energiesicherungsgesetzentschädigungs-
             verordnung – EnSiGEntschV)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
               Antrag, zuständige Behörde
     (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und
  § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Ab-
  satz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf
  Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
    (2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine
  Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas-
  senen Rechtsverordnung angeordnet hat.“
3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12“
   durch die Angabe „§§ 3 bis 11“ ersetzt.

4. § 16 wird gestrichen.

5. § 17 wird § 16.
BGBl. 2022, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069

                       Artikel 6                             (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in
                                                          Kraft, an dem die Europäische Kommission die bei-
                    Inkrafttreten
                                                          hilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bun-
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2    desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am   den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.                 kannt.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 8. Juli 2022

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1054. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff4dbda730b8425e….