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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 32
BGBl. 2024 I Nr. 32 · 40.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2024 Nr. 32
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer
energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 5. Februar 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage“.
b) In der Angabe zu § 35c werden die Wörter „Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von
Gas“ durch die Wörter „Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst:
„§ 35g Anwendungsbestimmungen“.
2. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:
„§ 4e
Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 3a der Verordnung
(EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den
Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87) in der jeweils geltenden Fassung
beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird
von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der
Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der
Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen
hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur
elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Satz 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die
Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz elektronisch zur Verfügung zu

stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind.
Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die
nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu
übermitteln.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 3a
Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu
Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das
Bundesministerium des Innern und für Heimat beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat
können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung
gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt die für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die
Bundesnetzagentur.
(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener
Daten veröffentlicht.“
3. § 35b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die
Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu
erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch
in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist; gegenüber der Bundesnetzagentur sind
die entsprechenden technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem
Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese
Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die
nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicherspeicheranlage
elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1
erfüllt, sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Satz 3 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur
kann die Daten nach Satz 3 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der
Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht
werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten
Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage
verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der
Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung
der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen.
Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen.“
4. § 35c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas“
durch die Wörter „Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen)“ durch
die Wörter „strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben
(Befüllungsinstrumente)“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Gas-Optionen“ durch das Wort „Befüllungsinstrumenten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „wobei als Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kostengünstigste
Speicherentgelt der letzten drei Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt
wird“ durch die Wörter „wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat,
das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei
abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das
niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird“ ersetzt.

5. In § 35d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-
Optionen ganz oder teilweise ausüben darf“ durch die Wörter „dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c
kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten,“
ersetzt.
6. § 35g wird wie folgt gefasst:
„§ 35g
Anwendungsbestimmungen
(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.“
7. In § 35h Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „versagt“ die Wörter „oder werden die Gasspeicheranlage, Teile
einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür
erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt“ eingefügt.
8. § 49b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne
vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung).“
9. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
„4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und
Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen
Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt
oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder“.
Artikel 2
Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
Das Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung
von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien“.
2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
§1 Zweck dieses Gesetzes
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
§4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
§5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder
Kälte sowie zur Subdelegation
§6 Inbetriebnahme
§7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
§8 Bußgeldvorschriften“.
3. In § 1 werden jeweils die Wörter „gasförmige Energieträger“ durch das Wort „Gas“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas oder thermischer Energie,“.
b) In Nummer 2 wird vor dem Wort „wer“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „, Wasserstoff, Wärme
oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien“ durch die Wörter „oder thermischer Energie“
ersetzt.

c) Die Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 15 ersetzt:
„4. „Biogas“ jedes Gas im Sinne des § 3 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 405) geändert worden ist, sowie Deponiegas und Klärgas,
5. „Gas“ Gas, das als gasförmiger Energieträger nutzbar ist in Form von Kohlenwasserstoffen, insbesondere
Methan und Biogas, sowie in Form von Wasserstoff oder Ammoniak,
6. „Herkunftsnachweis für Gas“ ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem
Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Gases aus
oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder kohlenstoffarmem Gas erzeugt wurde,
7. „Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte“ ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber
einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder
Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis von erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme
oder aus anderen Quellen erzeugt wurde,
8. „Herkunftsnachweisregister für Gas“ eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für
Gas sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert
werden,
9. „Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte“ eine Datenbank, in der die Ausstellung von
Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung und die Entwertung in- und
ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,
10. „kohlenstoffarmes Gas“ kohlenstoffarmer Wasserstoff nach Nummer 11, aus kohlenstoffarmem
Wasserstoff nach Nummer 11 hergestellte Derivate sowie Grubengas,
11. „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ Wasserstoff, der im Einklang mit einer der folgenden Regelungen zur
Höhe der Treibhausgasemissionen erzeugt wurde:
a) dem Anhang I Nummer 3.10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni
2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates
durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, unter welchen
Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum
Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob
diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
(ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4
Prozentpunkte geringer ausfällt im Vergleich zu dem Treibhausgasminderungsziel in der in
Buchstabe a genannten Regelung,
12. „strombasiertes Gas“ Gas, das maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
13. „strombasierte thermische Energie“ solche thermische Energie, die maßgeblich unter Einsatz von Strom
erzeugt wurde,
14. „thermische Energie“ Energie in Form von Wärme oder Kälte,
15. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer
Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz
ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar,
soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess
nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.“
5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:
„§ 3
Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
1. stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas auf Antrag einen Herkunftsnachweis für
Gas aus,
2. überträgt und entwertet auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas,
3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von
Herkunftsnachweisen für Gas registriert werden,

4. stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas
elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251 erfolgen,
5. ergreift geeignete Maßnahmen, um Herkunftsnachweise für Gas vor Missbrauch zu schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für
kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde,
soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.
(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5
bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
1. der Strom zur Gaserzeugung aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz
entnommen wurde und
2. für den der Gaserzeugung zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für
Wasserstoff ausgestellt wurden.
(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des
Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2
Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden
Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils
geltenden Fassung, anzusehen.
(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde
findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
§4
Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
1. stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen
Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,
2. überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,
3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von
Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,
4. stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme
oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251 erfolgen,
5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu
schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder
entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an
Kunden geliefert wurde.
(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der
Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für
Wärme oder Kälte an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren
Energien wird ausgestellt, wenn
1. der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem
sonstigen Netz entnommen wurde und
2. für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach
§ 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des
Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des
Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde
findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
1
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

§5
Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen
für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas als aus
oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder thermische Energie als aus oder auf Basis von erneuerbaren
Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt anzusehen ist,
2. zu regeln, dass
a) im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf Basis
von Biomasse ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden kann,
b) im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas, zu dessen Erzeugung Kohlenstoff hinzugefügt wird,
Anforderungen an den eingesetzten Kohlenstoff gestellt werden können,
c) im Falle von Herkunftsnachweisen für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweisen für strombasierte
Wärme oder Kälte
aa) Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der
Treibhausgaseinsparung sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden
können, einschließlich der Anforderung, dass das Gas oder die Wärme oder Kälte glaubhaft mit
Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, sowie der Anforderung, dass für die Erzeugung
des Gases oder der Wärme oder Kälte nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
gefördert wurde, verbraucht werden darf,
bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können,
3. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, wobei
sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden
sind, für
a) kohlenstoffarmen Wasserstoff, wobei die Ausstellung auf blauen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangen Wasserstoff nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1
Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes beschränkt werden kann, oder sonstiges kohlenstoffarmes
Gas oder
b) thermische Energie auf Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder anderen Quellen,
4. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas
oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
b) die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3,
c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für strombasiertes Gas oder
Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, bei deren Herstellung
für den zugrunde liegenden Strom keine Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes entwertet worden sind,
d) die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas
in Fällen, in denen die erneuerbare oder kohlenstoffarme Herkunft des Gases in einem gesonderten,
massenbilanzierten Verfahren nachzuweisen ist, um sicherzustellen, dass eine Doppelvermarktung
dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird,
5. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer von Herkunftsnachweisen für Gas oder von
Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte festzulegen,
6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen
a) für Gas für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung,
b) für Wärme oder Kälte für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter thermischer Leistung,

7. für die Herkunftsnachweisregister
a) eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für
Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und für kohlenstoffarmes Gas unterschiedliche
Stellen benannt werden dürfen und die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz vorzusehen ist, oder
b) soweit dies für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt, in entsprechendem Umfang eine
juristische Person des Privatrechts, einschließlich der Vollstreckung, zu beleihen, sofern diese die
erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
und sowohl hierzu als auch zur Beleihung im Übrigen die Einzelheiten zu regeln, wobei vorzusehen ist,
dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechtigt ist, den beliehenen Dritten im
Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten,
8. das Verfahren für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung, die Entwertung, den Verfall, die
Löschung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen festzulegen sowie zu bestimmen, wie
Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 nachweisen müssen,
9. die Durchführung und weitere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister zu regeln,
10. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung
verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
a) Angaben zur Person und Kontaktdaten des Antragstellers,
b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche
vergeben ist,
c) der Standort der Anlage, der Typ, die Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden,
die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,
d) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat oder die erzeugte
Gasmenge oder Menge thermischer Energie in anderer Weise in den Genuss einer nationalen
Förderregelung gelangt ist,
e) bei strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie die Angabe, ob und in welcher Weise
die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der
eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
f) für einen Herkunftsnachweis für Gas zusätzlich
aa) Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten Gases,
bb) die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases der Energieträger oder das Substrat, aus dem
das Gas erzeugt oder zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,
cc) bei einer Anlage
aaa) mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am
Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in
der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch
erfasst wird, oder
bbb) ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt
sowie dessen Ort, über die das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht
leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,
g) für einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zusätzlich
aa) vom Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie Angaben zur
Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das
Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die Erzeugungsanlage für thermische Energie
eingebunden ist,
bb) für eine Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie, die ganz oder teilweise thermische Energie
aus Gas erzeugt, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der das bei der Produktion
thermischer Energie eingesetzte Gas erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und das
eingesetzte Gas in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
cc) die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die
Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von thermischer
Energie erzeugte thermische Energie aus erneuerbaren Energien bei der Einspeisung in das
Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,
11. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 10 zu
übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten zu treffen,

12. den Abgleich oder den Austausch oder die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler
Register und Datenbanken, insbesondere auch über elektronische Schnittstellen, einschließlich des
Verfahrens zu regeln, insbesondere mit
a) dem Herkunftsnachweisregister für Gas im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte,
b) dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Gas,
c) der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme,
d) dem Marktstammdatenregister,
e) dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
f) dem Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
13. die Übermittlung von Daten der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Gas oder
Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, der
Europäischen Union, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, insbesondere
über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln,
14. zu regeln, dass Register und Datenbanken nach Nummer 12, insbesondere das Herkunftsnachweisregister
für Gas sowie das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, das Herkunftsnachweisregister nach
§ 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder das Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
15. abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder
Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des
Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des
Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen sind,
16. die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu regeln, um die Einhaltung der relevanten technischen
Vorgaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Herkunftsnachweise für Gas und
Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte sicherzustellen,
17. die Berücksichtigung des Marktwertes von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für
Wärme oder Kälte zu regeln, soweit der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung aus einer
Förderregelung erhält und Herkunftsnachweise zur Vermarktung verwendet werden,
18. zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
a) abweichend von § 4 Absatz 2 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder
Kälte, aus denen nicht an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für
Wärme oder Kälte verlangen können,
b) die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen,
c) die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf einen Verbrauch in demjenigen
Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme
oder Kälte zugrunde liegende Energieerzeugungsanlage befindet,
d) erforderliche Regelungen zu treffen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen
Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme, das aus der
Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises
möglicherweise resultiert.
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist § 96 Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
und ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden, wobei auch die
Mitwirkung anderer Bundesbehörden beim Erlass der Rechtsverordnung der Bundesoberbehörde geregelt
werden kann. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden,
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.
(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und
Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 3 im Lichte der
Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3.
§6
Inbetriebnahme
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die
Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.

§7
Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3
im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas aus
oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
2. den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder
Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der
Erzeugung von thermischer Energie aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,
3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem
Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden
Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt,
betrieben werden.
§8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
1. § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
2. § 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,
jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.“
Artikel 3
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Nummer 87 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
– Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide
– Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld mit Abzweig Bezirk A1, F, G
Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
– Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter A1, F, G
– Reuter – Teufelsbruch F“.

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Februar 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 32. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 632cd1d02d96b39a….