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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11528 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Bei Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung und bei Buchstabe b um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Der Definitionskatalog des Energiewirtschaftsgesetzes wird ergänzt. Der Begriff der volatilen Erzeugung wird
vor dem Hintergrund der Einfügung des § 120 gesetzlich definiert.
Zu Nummer 3 (§ 24)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Die Vorschrift enthält zum einen eine rechtsförmliche Klarstellung ihres bisherigen Regelungsinhalts. Die Neu-
fassung der Nummer 4 enthält keine inhaltliche Änderung.
Die Vorschrift stellt zum anderen durch Einfügung einer neuen Nummer 4a zugleich klar, dass in einer Rechts-
verordnung, die unter anderem auf § 24 beruht, auch Regelungen vorgesehen werden können, die einer Steigerung
der Kosteneffizienz von Systemdienstleistungen dienen. Eine solche Rechtsverordnung kann zum Beispiel auch
die Anreizregulierungsverordnung sein.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Buchstabe c
Die Regelung enthält eine Folgeänderung zur Einfügung des § 120 durch Nummer 4 des vorliegenden Gesetzent-
wurfs, die durch dieses Gesetz erfolgt. Eine gesetzliche Verpflichtung in der Verordnungsermächtigung, Zahlun-
gen aus vermiedenen Netzentgelten in der Stromnetzentgeltverordnung für alle dezentralen Anlagen vorzusehen,
widerspräche dem ausdrücklichen Regelungsziel des § 120. Die Entgelte für dezentrale Einspeisung, die vermie-
denen Netzentgelte, werden für Neuanlagen mit volatiler Erzeugung bereits ab 2018 und für alle anderen Neuan-
lagen ab 2021 abgeschafft. Für alle Bestandsanlagen wird ein schrittweises Auslaufen der Zahlungen vorgesehen.
Zu 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.896 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.395–55.291 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2c55d4b900910d61….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP