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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1885
BGBl. 2017 I S. 1885 · 41.119 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016
über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen
Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union1
Vom 23. Juni
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 einge-
fügt:
„(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Geset-
zes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Infor-
mationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,
S. 1), und die
1. es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a be-
ziehungsweise Buchstabe b der Richtlinie
2013/11/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten und zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richt-
linie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenhei-
ten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ermög-
lichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsver-
träge mit Unternehmern entweder auf der
Webseite dieser Dienste oder auf der Web-
seite eines Unternehmers, die von diesen
Diensten bereitgestellte Rechendienste ver-
wendet, abzuschließen (Online-Marktplätze);
2. es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätz-
lich auf allen Webseiten oder auf Webseiten
in einer bestimmten Sprache anhand einer
Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form
eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer
anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maß-
nahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheits-
niveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194
vom 19.7.2016, S. 1).
2017
Links anzeigen, über die der Abfrage entspre-
chende Inhalte abgerufen werden können
(Online-Suchmaschinen);
3. den Zugang zu einem skalierbaren und elas-
tischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechen-
ressourcen ermöglichen (Cloud-Computing-
Dienste),
und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher
Funktionen eingerichtet worden sind oder für
diese genutzt werden.“
b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
fügt:
„(12) „Anbieter digitaler Dienste“ im Sinne
dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die
einen digitalen Dienst anbietet.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge-
ändert:
Nach dem Wort „Verfassungsschutzbehörden“
werden die Wörter „und des Militärischen Ab-
schirmdienstes“ und nach dem Wort „Länder“
die Wörter „beziehungsweise dem Gesetz über
den Militärischen Abschirmdienst“ eingefügt.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
„13a. auf Ersuchen der zuständigen Stellen der
Länder Unterstützung dieser Stellen in
Fragen der Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit in der Informationstechnik;“.
c) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „und 8b“ wird durch die Angabe
„bis 8c“ und der Punkt am Ende wird durch die
Wörter „und digitaler Dienste;“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. Unterstützung bei der Wiederherstellung
der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit in-
formationstechnischer Systeme in heraus-
gehobenen Fällen nach § 5a.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Verfassungsschutz“ die Wörter „sowie an
den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich
diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienst-
stellen oder Einrichtungen im Geschäftsbe-

reich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung richten“ eingefügt.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. zur Unterrichtung über Tatsachen, die
einen internationalen kriminellen, terro-
ristischen oder staatlichen Angriff mittels
Schadprogrammen oder vergleichbaren
schädlich wirkenden informationstechni-
schen Mitteln auf die Vertraulichkeit, In-
tegrität oder Verfügbarkeit von IT-Syste-
men in Fällen von erheblicher Bedeutung
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
land erkennen lassen, an den Bundes-
nachrichtendienst.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Länder“ die Wörter „sowie an den Mili-
tärischen Abschirmdienst“ und nach
dem Wort „Bundesverfassungsschutz-
gesetzes“ die Wörter „beziehungs-
weise § 1 Absatz 1 des Gesetzes über
den Militärischen Abschirmdienst“ ein-
gefügt.
bbb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. an den Bundesnachrichtendienst,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht bestehen, dass je-
mand Straftaten nach § 3 Absatz 1
Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes
plant, begeht oder begangen hat
und dies von außen- und sicher-
heitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland ist.“
bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Nummer 3“
die Angabe „und Nummer 4“ eingefügt.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Wiederherstellung der Sicherheit
oder Funktionsfähigkeit informations-
technischer Systeme in herausgehobenen Fällen
(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung
der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines infor-
mationstechnischen Systems einer Stelle des Bun-
des oder eines Betreibers einer Kritischen Infra-
struktur um einen herausgehobenen Fall, so kann
das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Stelle
oder des betroffenen Betreibers die Maßnahmen
treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit
oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informa-
tionstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit
das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadens-
begrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes
vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder
Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes er-
hoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten
für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt
insbesondere dann vor, wenn es sich um einen An-
griff von besonderer technischer Qualität handelt
oder die zügige Wiederherstellung der Sicherheit
oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informa-
tionstechnischen Systems von besonderem öffent-
lichem Interesse ist.
(3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach
Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmelde-
geheimnis unterliegende Daten erheben und ver-
arbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen
informationstechnischen Systems erforderlich und
angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informa-
tionstechnischen Systems nicht mehr benötigt
werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4
an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren
gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind,
darf das Bundesamt die Daten abweichend von
Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser
Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu ande-
ren Zwecken ist unzulässig. § 5 Absatz 7 ist ent-
sprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die Rege-
lungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwen-
den.
(4) Das Bundesamt darf Informationen, von de-
nen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis er-
langt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weiter-
geben, es sei denn, die Informationen lassen keine
Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu
oder die Informationen können entsprechend § 5
Absatz 5 und 6 übermittelt werden. Zugang zu
den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten
wird Dritten nicht gewährt.
(5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen
nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchen-
den der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn
dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wieder-
herstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
des betroffenen informationstechnischen Systems
erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten
hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt
kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte
verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden
oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte
Dritte können einander bei Maßnahmen nach Ab-
satz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten
übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicher-
heit oder Funktionsfähigkeit des informationstech-
nischen Systems erforderlich ist, kann das Bundes-
amt vom Hersteller des informationstechnischen
Systems verlangen, an der Wiederherstellung der
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
(7) In begründeten Einzelfällen kann das Bun-
desamt auch bei anderen als den in Absatz 1 ge-
nannten Einrichtungen tätig werden, wenn es da-
rum ersucht wurde und es sich um einen heraus-
gehobenen Fall im Sinne des Absatzes 2 handelt.
(8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die ei-
ner Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,
ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwer-
den des Bundesamtes das Benehmen mit den zu-
ständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von
Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung
nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maß-

nahmen des Bundesamtes nach § 5a die Vorgaben
aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.“
5. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Num-
mer 1, 14 und 17“ durch die Wörter „Nummer 1, 14,
17 und 18“ ersetzt.
6. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Aufstel-
lung“ durch die Wörter „die Ergebnisse“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Das Bundesamt kann die Vorlage der Doku-
mentation, die der Überprüfung zugrunde
gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicher-
heitsmängeln im Einvernehmen mit der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde des Bundes
oder im Benehmen mit der sonst zustän-
digen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der
Sicherheitsmängel verlangen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Das Bundesamt kann beim Betreiber
Kritischer Infrastrukturen die Einhaltung der An-
forderungen nach Absatz 1 überprüfen; es kann
sich bei der Durchführung der Überprüfung eines
qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.
Der Betreiber Kritischer Infrastrukturen hat dem
Bundesamt und den in dessen Auftrag handeln-
den Personen zum Zweck der Überprüfung das
Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestat-
ten und auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonsti-
gen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
stützung zu gewähren. Für die Überprüfung er-
hebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen
bei dem jeweiligen Betreiber Kritischer Infra-
strukturen nur, sofern das Bundesamt auf Grund
von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die be-
rechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforde-
rungen nach Absatz 1 begründeten.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ ange-
fügt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union
über nach Absatz 4 oder nach vergleich-
baren Regelungen gemeldete erhebliche
Störungen, die Auswirkungen in diesem
Mitgliedstaat haben,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kommu-
nikationsstrukturen nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 15“ durch die Wörter „von ihnen betrie-
benen Kritischen Infrastrukturen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
die folgenden Störungen unverzüglich über
die Kontaktstelle an das Bundesamt zu mel-
den:
1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit ihrer infor-
mationstechnischen Systeme, Komponen-
ten oder Prozesse, die zu einem Ausfall
oder zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung der Funktionsfähigkeit der von ihnen
betriebenen Kritischen Infrastrukturen ge-
führt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit,
Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme,
Komponenten oder Prozesse, die zu ei-
nem Ausfall oder zu einer erheblichen Be-
einträchtigung der Funktionsfähigkeit der
von ihnen betriebenen Kritischen Infra-
strukturen führen können.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „Angaben zu der
Störung“ werden die Wörter „, zu mög-
lichen grenzübergreifenden Auswirkun-
gen“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „Branche des Betreibers“
werden durch die Wörter „erbrachten
kritischen Dienstleistung und zu den
Auswirkungen der Störung auf diese
Dienstleistung“ ersetzt.
8. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
„§ 8c
Besondere
Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste
(1) Anbieter digitaler Dienste haben geeignete
und verhältnismäßige technische und organisa-
torische Maßnahmen zu treffen, um Risiken für die
Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die
sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb
der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen. Sie
haben Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkun-
gen von Sicherheitsvorfällen auf innerhalb der Euro-
päischen Union erbrachte digitale Dienste vorzu-
beugen oder die Auswirkungen so gering wie mög-
lich zu halten.
(2) Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für
die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme
nach Absatz 1 Satz 1 müssen unter Berücksich-
tigung des Stands der Technik ein Sicherheits-
niveau der Netz- und Informationssysteme gewähr-
leisten, das dem bestehenden Risiko angemessen
ist. Dabei ist folgenden Aspekten Rechnung zu
tragen:
1. der Sicherheit der Systeme und Anlagen,
2. der Erkennung, Analyse und Eindämmung von
Sicherheitsvorfällen,
3. dem Betriebskontinuitätsmanagement,
4. der Überwachung, Überprüfung und Erprobung,
5. der Einhaltung internationaler Normen.

Die notwendigen Maßnahmen werden durch Durch-
führungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 16
Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 näher be-
stimmt.
(3) Anbieter digitaler Dienste haben jeden Sicher-
heitsvorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die
Bereitstellung eines von ihnen innerhalb der Euro-
päischen Union erbrachten digitalen Dienstes hat,
unverzüglich dem Bundesamt zu melden. Die Vo-
raussetzungen, nach denen Auswirkungen eines
Sicherheitsvorfalls erheblich sind, werden durch
Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16
Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 unter Be-
rücksichtigung insbesondere der folgenden Para-
meter näher bestimmt:
1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffe-
nen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den
Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste
benötigen,
2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
3. das von dem Sicherheitsvorfall betroffene geo-
graphische Gebiet,
4. das Ausmaß der Unterbrechung der Bereitstel-
lung des Dienstes,
5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaft-
liche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls
entfällt, wenn der Anbieter keinen ausreichenden
Zugang zu den Informationen hat, die erforderlich
sind, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls
gemessen an den Parametern nach Satz 2 zu be-
werten. Für den Inhalt der Meldungen gilt § 8b Ab-
satz 3 entsprechend, soweit nicht Durchführungs-
akte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der
Richtlinie (EU) 2016/1148 etwas anderes bestim-
men. Über nach Satz 1 gemeldete Sicherheitsvor-
fälle, die Auswirkungen in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union haben, hat das Bun-
desamt die zuständige Behörde dieses Mitglied-
staats zu unterrichten.
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein
Anbieter digitaler Dienste die Anforderungen des
Absatzes 1 in Verbindung mit den Durchführungs-
rechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Ab-
satz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und des Absat-
zes 2 in Verbindung mit den Durchführungsrechts-
akten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der
Richtlinie (EU) 2016/1148 nicht erfüllt, kann das
Bundesamt von dem Anbieter digitaler Dienste fol-
gende Maßnahmen verlangen:
1. die Übermittlung der zur Beurteilung der Sicher-
heit seiner Netz- und Informationssysteme er-
forderlichen Informationen, einschließlich Nach-
weisen über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen,
2. die Beseitigung von Mängeln bei der Erfüllung
der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten An-
forderungen.
Die Anhaltspunkte können sich auch aus Feststel-
lungen ergeben, die dem Bundesamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union vorgelegt werden.
(5) Hat ein Anbieter digitaler Dienste seine
Hauptniederlassung, einen Vertreter oder Netz-
und Informationssysteme in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, so arbeitet das
Bundesamt bei der Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 4 mit der zuständigen Behörde dieses Mit-
gliedstaats zusammen. Diese Zusammenarbeit
kann das Ersuchen umfassen, die Maßnahmen in
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu ergreifen.“
9. Der bisherige § 8c wird § 8d und wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„Absatz 4“ die Wörter „des Anhangs“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„soweit sie den Regelungen des § 11 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes unterliegen,“ angefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „, soweit sie den Regelungen des
§ 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unter-
liegen“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
mer 5 werden jeweils die Wörter „Absatz 3
bis 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 8c Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Kleinst-
unternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
der Empfehlung 2003/361/EG. § 8c Absatz 3 gilt
nicht für Anbieter,
1. die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union haben oder
2. die, soweit sie nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union niedergelassen sind,
einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union benannt haben, in
dem die digitalen Dienste ebenfalls ange-
boten werden.
Für Anbieter nach Satz 2 gilt § 8c Absatz 4 nur,
soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland
Netz- und Informationssysteme betreiben, die
sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste inner-
halb der Europäischen Union nutzen.“
10. Der bisherige § 8d wird § 8e und wird wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 8a Absatz 2 und 3“
werden die Wörter „und § 8c Absatz 4“ und
nach den Wörtern „§ 8b Absatz 4“ werden
die Wörter „und § 8c Absatz 4“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „Kritischer Infrastruktu-
ren“ werden die Wörter „oder des Anbieters
digitaler Dienste“ eingefügt.
cc) Das Wort „wesentlicher“ wird durch das
Wort „von“ ersetzt und die Wörter „zu erwar-
ten ist“ werden durch die Wörter „eintreten
kann“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes
in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c wird

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt,
wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen
Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des
Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegen-
stehen und durch den Zugang zu den Akten
keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteres-
sen eintreten kann.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
11. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit die Durchführungsrechtsakte der
Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 und 9 der
Richtlinie (EU) 2016/1148 keine abschließenden
Bestimmungen über die von Anbietern digitaler
Dienste nach § 8c Absatz 2 zu treffenden Maßnah-
men oder über die Parameter zur Beurteilung der
Erheblichkeit der Auswirkungen von Sicherheits-
vorfällen nach § 8c Absatz 3 Satz 2 oder über Form
und Verfahren der Meldungen nach § 8c Absatz 3
Satz 4 enthalten, werden diese Bestimmungen vom
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, getroffen.“
12. In § 11 wird die Angabe „§ 5“ durch die Wörter
„die §§ 5 und 5a“ ersetzt.
13. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. No-
vember 2018 und danach alle zwei Jahre die fol-
genden Informationen an die Kommission:
1. die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der
Betreiber Kritischer Infrastrukturen;
2. eine Aufstellung der im in Anhang II der Richtlinie
(EU) 2016/1148 genannten Sektoren, die nach
§ 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer
Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleis-
tungen und deren als bedeutend anzusehenden
Versorgungsgrad;
3. eine zahlenmäßige Aufstellung der Betreiber der
in Nummer 2 genannten Sektoren, die in den in
Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genann-
ten Sektoren ermittelt werden, einschließlich
eines Hinweises auf ihre Bedeutung für den je-
weiligen Sektor.
Die Übermittlung darf keine Informationen enthal-
ten, die zu einer Identifizierung einzelner Betreiber
führen können. Das Bundesamt übermittelt die
nach Satz 1 übermittelten Informationen unverzüg-
lich dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-
deskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis-
terium für Gesundheit, dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit.
(4) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung
oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer
Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeu-
tung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in ei-
nem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148
genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das
Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermitt-
lung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in
den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 ge-
nannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständi-
gen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen
auf.
(5) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. August
2018 und danach jährlich an die Kooperations-
gruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148
einen zusammenfassenden Bericht zu den Mel-
dungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU)
2016/1148 genannten Sektoren oder digitale
Dienste betreffen. Der Bericht enthält auch die Zahl
der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicher-
heitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. Der
Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu
einer Identifizierung einzelner Meldungen oder ein-
zelner Betreiber oder Anbieter führen können.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter
„Satz 4
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
gefügt:
„5. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort
genannte Maßnahme nicht trifft,
6. entgegen § 8c Absatz 3 Satz 1 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c
Absatz 4
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2
zuwiderhandelt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 bis 7
wird die Ordnungswidrigkeit nur geahndet, wenn
der Anbieter digitaler Dienste seine Hauptnieder-
lassung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat oder, soweit er nicht in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union niedergelassen ist, dort einen Vertreter
benannt hat und in diesem Mitgliedstaat diesel-
ben digitalen Dienste anbietet.“

15. Folgender § 15 wird angefügt:
„§ 15
Anwendbarkeit der
Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste
Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste
betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des
Atomgesetzes
§ 44b des Atomgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 8b Absatz 1, 2 und
Absatz 7“ durch die Wörter „§ 8b Absatz 1, 2 Num-
mer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Ab-
satz 7“ ersetzt.
2. In Satz 4 werden nach den Wörtern „des Bundes
und des Landes“ die Wörter „und an die von diesen
bestimmten Sachverständigen nach § 20“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 28
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten
der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des
BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt
wurden, haben
1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authenti-
zität und Vertraulichkeit ihrer informationstech-
nischen Systeme, Komponenten oder Prozesse,
die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Be-
einträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energie-
versorgungsnetzes oder der betreffenden Energie-
anlage geführt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informa-
tionstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheb-
lichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
des Energieversorgungsnetzes oder der betref-
fenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
melden.
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu
möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen so-
wie zu den technischen Rahmenbedingungen, ins-
besondere der vermuteten oder tatsächlichen Ur-
sache und der betroffenen Informationstechnik, ent-
halten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann er-
forderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem
Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktions-
fähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik hat die Meldungen unverzüglich an die
Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und die
Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die
unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur
Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird.
Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicher-
heit in der Informationstechnik sowie zu den Akten
der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach
§ 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt.
§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt un-
berührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.“
2. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 folgende
Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Kata-
log von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig einhält,
2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik, im Übrigen die
nach § 54 zuständige Behörde.“
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 291b wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf
Verlangen die folgenden Unterlagen und Informa-
tionen vor:
1. die Zulassungen und Bestätigungen nach den
Absätzen 1a bis 1c und 1e einschließlich der zu-
grunde gelegten Dokumentation,
2. eine Aufstellung der nach den Absätzen 6 und 7
getroffenen Maßnahmen einschließlich der fest-
gestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der
Maßnahmen und
3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der
Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen
Dienste und bestätigten Anwendungen erforder-
lichen Informationen.
Ergibt die Bewertung der in Satz 1 genannten Infor-
mationen Sicherheitsmängel, so kann das Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik der
Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen
zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel

erteilen. Die Gesellschaft für Telematik ist befugt,
Betreibern von zugelassenen Diensten und bestätig-
ten Anwendungen nach den Absätzen 1a bis 1c
und 1e verbindliche Anweisungen zur Beseitigung
festgestellter Sicherheitsmängel zu erteilen. Die
Kosten der Überprüfung tragen
1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist,
die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der
Telematikinfrastruktur begründeten,
2. der Betreiber von zugelassenen Diensten und be-
stätigten Anwendungen nach den Absätzen 1a
bis 1c und 1e, sofern das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik auf Grund von An-
haltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte
Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste
und bestätigten Anwendungen begründeten.“
2. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
eingefügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 291b Absatz 6 Satz 2
und 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(1b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 291b Absatz 8 Satz 2
einer verbindlichen Anweisung nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 291b Absatz 8 Satz 3
einer verbindlichen Anweisung nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1a
bis 1c das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik.“
Artikel 5
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 3
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Teilneh-
mer und Nutzer“ die Wörter „sowie die Steuer-
daten eines informationstechnischen Protokolls
zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt
eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder
auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten
Servern gespeichert werden und zur Gewährleis-
tung der Kommunikation zwischen Empfänger
und Sender notwendig sind,“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kommunikationsinhalte sind nicht Bestand-
teil der Steuerdaten eines informationstechni-
schen Protokolls zur Datenübertragung.“
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald
sie für die Beseitigung der Störung nicht mehr er-
forderlich sind. Eine Nutzung der Daten zu ande-
ren Zwecken ist unzulässig. Soweit die Daten
nicht automatisiert erhoben und verwendet wer-
den, muss der betriebliche Datenschutzbeauf-
tragte unverzüglich über die Verfahren und Um-
stände der Maßnahme informiert werden. Der
Diensteanbieter muss dem betrieblichen Daten-
schutzbeauftragten, der Bundesnetzagentur und
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit am Ende eines Quar-
tals detailliert über die Verfahren und Umstände
von Maßnahmen nach Satz 6 in diesem Zeitraum
schriftlich berichten. Die Bundesnetzagentur lei-
tet diese Informationen unverzüglich an das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
weiter. Der Betroffene ist von dem Dienste-
anbieter zu benachrichtigen, sofern dieser ermit-
telt werden kann. Wurden im Rahmen einer Maß-
nahme nach Satz 1 auch Steuerdaten eines infor-
mationstechnischen Protokolls zur Datenübertra-
gung erhoben und verwendet, müssen die Be-
richte mindestens auch Angaben zum Umfang
und zur Erforderlichkeit der Erhebung und Ver-
wendung der Steuerdaten eines informations-
technischen Protokolls zur Datenübertragung ent-
halten.“
2. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesnetz-
agentur“ die Wörter „und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik“ eingefügt.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 8d“
durch die Angabe „§ 8e“ ersetzt.
3. § 109a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Diensteanbieter darf die Teile des Daten-
verkehrs von und zu einem Nutzer, von denen
eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies er-
forderlich ist, um den Nutzer über die Störungen
benachrichtigen zu können.“
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Der Diensteanbieter darf im Falle einer
Störung die Nutzung des Telekommunikations-
dienstes bis zur Beendigung der Störung ein-
schränken, umleiten oder unterbinden, soweit
dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung
der Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
systeme des Diensteanbieters, eines Nutzers im
Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu be-
seitigen oder zu verhindern und der Nutzer die
Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder
zu erwarten ist, dass der Nutzer die Störung
selbst nicht unverzüglich beseitigt.
(6) Der Diensteanbieter darf den Datenverkehr
zu Störungsquellen einschränken oder unterbin-
den, soweit dies zur Vermeidung von Störungen

in den Telekommunikations- und Datenverarbei-
tungssystemen der Nutzer erforderlich ist.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
4. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 17b werden die folgen-
den Nummern 17c und 17d eingefügt:
„17c. entgegen § 100 Absatz 1 Satz 3 die Daten
nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
17d. entgegen § 100 Absatz 1 Satz 4 die Daten
zu anderen Zwecken genutzt werden,“.
b) Die bisherige Nummer 17c wird Nummer 17e.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Juni 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1885. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a6a6cfb69019b811….