Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 95 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-1b (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-1c (1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-1d (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1erecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-1e (1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-3 (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-4 (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-5 (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-6 (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-7 (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-8 (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-9 (9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-10 (10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95?asof=2025-12-24#abs-11 (11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
Änderungsverlauf 17 Änderungen — alle Änderungen des EnWG →
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 95 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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01.06.2024 in Kraft
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 161 584)
BGBl. 2024 I Nr. 161
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 32)
BGBl. 2024 I Nr. 32
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 95 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1054
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2503, 3343)
BGBl. 2017 I S. 2503
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2017 I S. 1885
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
5 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.