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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1786

BGBl. 2016 I S. 1786 · 177.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
                                                Gesetz
                               zur Weiterentwicklung des

Strommarktes
                                          (Strommarktgesetz)
                                                 Vom 26.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
               Energiewirtschaftsgesetzes
Juli 2016

                                „Teil 9a

                              Transparenz
            § 111d Einrichtung einer nationalen Informa-
                   tionsplattform
   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I            § 111e Marktstammdatenregister
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 78 des Geset-
zes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 1 wird durch folgende Angabe
       zu den §§ 1 und 1a ersetzt:
       „§ 1   Zweck und Ziele des Gesetzes

       § 1a      Grundsätze des Strommarktes“.
    b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
              versorgungsnetzen, Verordnungsermäch-
              tigung“.
    c) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die
       Angabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt:
       „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von
              Übertragungsnetzen
       § 13a     Anpassungen von Einspeisungen und
                 ihre Vergütung

       § 13b     Stilllegungen von Anlagen

       § 13c     Vergütung bei geplanten Stilllegungen
                 von Anlagen

       § 13d     Netzreserve

       § 13e     Kapazitätsreserve

       § 13f     Systemrelevante Gaskraftwerke

       § 13g     Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
       § 13h     Verordnungsermächtigung zur Kapazi-
                 tätsreserve

       § 13i     Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 13j     Festlegungskompetenzen
       § 13k     Netzstabilitätsanlagen“.
    d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
       zu § 51a eingefügt:
       „§ 51a Monitoring des Lastmanagements“.

    e) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:

       „§ 53b (weggefallen)“.

    f) Nach der Angabe zu § 111c wird folgende An-
       gabe zu Teil 9a eingefügt:

         § 111f    Verordnungsermächtigung zum Markt-
                   stammdatenregister“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 1

                  Zweck und Ziele des Gesetzes“.
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem
         Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der
         Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, ver-
         folgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
         1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch
            wettbewerbliche Marktmechanismen zu stär-
            ken,
         2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage
            nach Elektrizität an den Strommärkten jeder-
            zeit zu ermöglichen,
         3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Spei-

            cherung elektrischer Energie und Lasten ins-
            besondere möglichst umweltverträglich,
            netzverträglich, effizient und flexibel in dem
            Umfang eingesetzt werden, der erforderlich

            ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit
            des Elektrizitätsversorgungssystems zu ge-
            währleisten, und

         4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken so-
            wie die Zusammenarbeit insbesondere mit
            den an das Gebiet der Bundesrepublik
            Deutschland angrenzenden Staaten sowie
            mit dem Königreich Norwegen und dem
            Königreich Schweden zu intensivieren.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                             „§ 1a
                  Grundsätze des Strommarktes
      (1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach
    wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die
    Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandels-

    markt wird regulatorisch nicht beschränkt.

       (2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesys-
    tem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewähr-
    leistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit.
BGBl. 2016, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
   Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreis-
   verantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirt-
   schaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.

       (3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung
   von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden.
   Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen
   Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung
   elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente
   Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors

   mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration
   der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elek-
   trizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der
   Energieversorgung verringern, die Transformation
   zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und
   bezahlbaren Energieversorgungssystem ermögli-
   chen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
     (4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen be-
   darfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus
   der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
   nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
   der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftli-
   cher Effizienz ausgebaut werden.
     (5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht
   werden.

      (6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizi-
   tätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung
   des Strommarktes in die europäischen Strom-
   märkte und eine stärkere Angleichung der Rah-
   menbedingungen in den europäischen Strom-
   märkten, insbesondere mit den an das Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staa-
   ten sowie dem Königreich Norwegen und dem Kö-
   nigreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen
   die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut,
   die Marktkopplung und der grenzüberschreitende
   Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergie-
   märkte und die vortägigen und untertägigen Spot-
   märkte stärker integriert werden.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 18b werden die folgenden Num-
      mern 18c und 18d eingefügt:

      „18c. Erzeugungsanlage

            Anlage zur Erzeugung von elektrischer
            Energie,
      18d. europäische Strommärkte

            die Strommärkte der Mitgliedstaaten der

            Europäischen Union sowie der Schweize-

            rischen Eidgenossenschaft und des Kö-

            nigreichs Norwegen,“.

   b) In Nummer 25 wird das Wort „kaufen,“ durch
      die Wörter „kaufen; auch der Strombezug der
      Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letzt-
      verbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den
      auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord-
      nungen gleich,“ ersetzt.
   c) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

   d) Folgende Nummer 40 wird angefügt:
      „40. Winterhalbjahr
            der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jah-
            res bis zum 31. März des Folgejahres.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „binnen zwei
          Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
          nung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Geset-
          zes“ durch die Wörter „innerhalb einer von
          der Regulierungsbehörde festzulegenden
          Frist“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im
          Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
          heit in der Informationstechnik einen Kata-
          log von Sicherheitsanforderungen, in den
          auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1
          aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen.“
   b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
         „(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaft-
      lich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversor-
      gungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Be-
      treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den
      Berechnungen für ihre Netzplanung die An-
      nahme zugrunde legen, dass die prognosti-
      zierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar
      an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeu-
      gung von elektrischer Energie aus Windenergie
      an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis
      zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkap-
      pung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
      netzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzen-
      kappung zugrunde gelegt haben, müssen dies

      1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
      2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizi-
         tätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des
         Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagen-
         tur sowie der zuständigen Landesregulie-
         rungsbehörde unverzüglich mitteilen und
      3. im Rahmen der Netzplanung für einen sach-
         kundigen Dritten nachvollziehbar dokumen-
         tieren.
      Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3
      muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen

      Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des
      vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes,
      dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem
      Einspeisewilligen sowie einem an das Netz an-
      geschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen

      unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13

      und 14 und die §§ 11, 14 und 15 des Erneuer-

      bare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein

      Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes,
      der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes Kosten für die Redu-
      zierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent
      der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur
      Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
      gien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung
      in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur
      sowie der zuständigen Landesregulierungs-
      behörde den Umfang der und die Ursachen für
      die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und
      im Fall einer Spitzenkappung die Dokumen-
      tation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 2016, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
   d) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 3 die
      Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1“
      durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 und § 13f Ab-
      satz 1“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12

                        Aufgaben der
                 Betreiber von Elektrizitäts-
       versorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Be-
      fugnisse des § 13“ durch die Wörter „die Befug-
      nisse der §§ 13 bis 13b“ ersetzt.

   c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgen-

      den Absätze 4 bis 7 ersetzt:

          „(4) Die folgenden natürlichen oder juristi-
       schen Personen müssen den Betreibern von
       Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlan-
       gen unverzüglich die Informationen einschließ-
       lich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim-
       nisse bereitstellen, die notwendig sind, damit
       die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und
       zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
       werden können:
       1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,

       2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung

          von elektrischer Energie,

       3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
       4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,

       5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,

       6. Anbieter von Lastmanagement und
       7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
       Zu den bereitzustellenden Informationen zählen
       insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und
       Echtzeitdaten.
         (5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
       netzen müssen

       1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Ge-
          schäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4
          Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich
          so zu den dort genannten Zwecken genutzt
          werden, dass deren unbefugte Offenbarung
          ausgeschlossen ist,

       2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen
          in anonymisierter Form an das Bundesminis-
          terium für Wirtschaft und Energie jeweils auf
          dessen Verlangen für die Zwecke des Moni-
          torings nach § 51 übermitteln,

       3. neben den nach Nummer 2 zu übermitteln-

          den Informationen an das Bundesministe-

          rium für Wirtschaft und Energie jeweils auf
          dessen Verlangen weitere verfügbare und
          für die Zwecke des Monitorings nach § 51
          erforderliche Informationen und Analysen

          übermitteln, insbesondere verfügbare Infor-

          mationen und eine gemeinsam von den Be-

          treibern von Übertragungsnetzen in einer

          von dem Bundesministerium für Wirtschaft
          und Energie zu bestimmenden Form zu er-
          stellende Analyse zu den grenzüberschrei-

        tenden Verbindungsleitungen sowie zu An-
        gebot und Nachfrage auf den europäischen
        Strommärkten und zu der Höhe und der Ent-
        wicklung der Gesamtlast in den Elektrizitäts-
        versorgungsnetzen in den vergangenen zehn
        Jahren im Gebiet der Bundesrepublik
        Deutschland,

      4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren
         Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden
         Frist und Form für die Zwecke des Berichts
         nach § 63 Absatz 3a Informationen und Ana-
         lysen zu der Mindesterzeugung insbeson-
         dere aus thermisch betriebenen Erzeugungs-
         anlagen und aus Anlagen zur Speicherung
         von elektrischer Energie sowie Informationen

         und geeignete Analysen zur Entwicklung der

         Mindesterzeugung übermitteln und

      5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf
         deren Verlangen in einer von ihr zu bestim-
         menden Frist und Form für die Zwecke des
         Monitorings nach § 51a die Unternehmen
         und Vereinigungen von Unternehmen nen-
         nen, die einen Stromverbrauch von mehr
         als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
      Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Energie veröffentlicht die Informationen und
      Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach

      Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizi-

      tätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregier-
      ter Form unter Wahrung der Betriebs- und
      Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit dem
      Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Ver-

      sorgungssicherheit im Bereich der Versorgung
      mit Elektrizität nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 2.
         (6) Die Regulierungsbehörde wird ermäch-
      tigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen
      zur näheren Bestimmung des Kreises der nach
      Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und
      zur Methodik, zu den Details der Datenweiter-
      gabe und zum Datenformat der Bereitstellung
      an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
      netzen.

         (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundes-
      ministerium für Wirtschaft und Energie sowie
      die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-
      zen sollen anstelle der Abfrage nach den Absät-
      zen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach
      § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das
      Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten
      im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.“

7. In § 12a Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort

   „Ländern“ die Wörter „sowie zur Spitzenkappung

   nach § 11 Absatz 2“ eingefügt.

8. Nach § 12b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:

   „Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen im

   Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungs-

   plans die Regelungen zur Spitzenkappung nach

   § 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden.“

9. Die §§ 13 bis 13c werden durch die folgenden
   §§ 13 bis 13k ersetzt:
BGBl. 2016, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
                      „§ 13
             Systemverantwortung
     der Betreiber von Übertragungsnetzen

   (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweili-
gen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die
Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und
verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu be-
seitigen durch
1. netzbezogene    Maßnahmen,        insbesondere
   durch Netzschaltungen,

2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere
   durch den Einsatz von Regelenergie, vertraglich
   vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare
   Lasten, Information über Engpässe und das
   Management von Engpässen sowie
3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netz-
   reserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve
   nach § 13e.
    (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-
tätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach
Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen,
so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im
Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromein-
speisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in
ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren
und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnet-
zes anzupassen oder diese Anpassung zu verlan-
gen. Bei einer erforderlichen Anpassung von
Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind
insbesondere die betroffenen Betreiber von Elek-
trizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit
möglich – vorab zu informieren.
    (3) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Ab-
satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein-
zuhalten und Auswirkungen auf die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems
auf Grundlage der von den Betreibern der Gasver-
sorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereit-
zustellenden Informationen angemessen zu be-
rücksichtigen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1
Nummer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinba-
rungen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang-
berechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung der
vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung der
Einspeisung von nicht vorrangberechtigter Elek-
trizität zulässig, soweit die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von
den genannten Verpflichtungen auf Grund vertrag-

licher Vereinbarungen ausnahmsweise eröffnen.

Beruht die Gefährdung oder Störung auf einer

Überlastung der Netzkapazität, so sind im Rahmen

von Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen An-

forderungen nach den §§ 14 und 15 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit die
Einhaltung der in diesem Absatz genannten Ver-
pflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung
oder Störung verhindern würde, kann ausnahms-
weise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher

Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewähr-
leistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindest-
einspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen
sind und keine technisch gleich wirksamen ande-
ren Maßnahmen verfügbar machen können (netz-
technisch erforderliches Minimum). Ausnahmen
nach den Sätzen 4 und 5 sind der Regulierungs-
behörde unverzüglich anzuzeigen und die beson-
deren Gründe nachzuweisen.

    (4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuver-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in
der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche
Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige
Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen
ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder
Stabilität durch die Betreiber von Übertragungs-
netzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet
werden kann.
   (5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2
Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung
oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leis-
tungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu
einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise
durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes.
Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist inso-
weit die Haftung für Vermögensschäden ausge-
schlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unbe-
rührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen
des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rah-
men von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und
§ 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
   (6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleis-
tung über vertraglich vereinbarte ab- oder zu-
schaltbare Lasten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in
einem diskriminierungsfreien und transparenten
Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforde-
rungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschalt-
leistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit
dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen
sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis-
tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine ge-
meinsame Internetplattform einzurichten. Die Ein-
richtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulie-
rungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Über-
tragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweili-
gen Systemverantwortung verpflichtet, zur Sen-
kung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung
unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zu-
sammenzuarbeiten.

   (7) Über die Gründe von durchgeführten Anpas-

sungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittel-

bar Betroffenen und die Regulierungsbehörde

unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind

die vorgetragenen Gründe zu belegen.

  (8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2
nach Feststellung eines Betreibers von Übertra-
gungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-
rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1
des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden,
BGBl. 2016, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
   muss der Betreiber von Übertragungsnetzen un-
   verzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.

      (9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versor-
   gungsstörungen müssen die Betreiber von Über-
   tragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwach-
   stellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage
   notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in
   den Steuerstellen ist entsprechend zu unterwei-
   sen. Über das Ergebnis der Schwachstellenana-
   lyse und die notwendigen Maßnahmen hat der
   Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei
   Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungs-
   behörde zu berichten.

                         § 13a
                   Anpassungen von
           Einspeisungen und ihre Vergütung

      (1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach
   § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 sind
   Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Spei-
   cherung von elektrischer Energie mit einer Nenn-
   leistung ab 10 Megawatt verpflichtet, auf Anforde-
   rung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
   und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
   Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage
   eingebunden ist, gegen eine angemessene Ver-
   gütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungsein-
   speisung oder den Wirkleistungsbezug anzupas-
   sen. Eine Anpassung umfasst auch die Anforde-
   rung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus
   Anlagen, die

   1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und er-
      forderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht
      werden müssen oder
   2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung
      oder eines Bezugs eine geplante Revision ver-
      schieben müssen.

      (2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1
   angeforderte Anpassung ist angemessen, wenn
   sie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder
   besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maß-
   nahme stünde. Eine angemessene Vergütung nach
   Absatz 1 Satz 1 umfasst folgende Bestandteile,
   wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpas-
   sung der Wirkleistungs- oder Blindleistungsein-
   speisung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anfor-
   derung des Betreibers eines Übertragungsnetzes
   verursacht worden sind:
   1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen
      Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungs-
      auslagen) oder des Bezugs,
   2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsäch-
      lichen Anpassungen der Einspeisung oder des
      Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),

   3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmög-

      lichkeiten, wenn und soweit diese die Summe

      der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden
      Kosten übersteigen, und

   4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung
      der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2
      Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplan-
      ten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagen-
betreiber an den zuständigen Betreiber eines
Übertragungsnetzes.

   (3) Grundlage für die Bestimmung des anteili-
gen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und
handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren;
für die Bestimmung des anteiligen Wertever-
brauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als
Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren
Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei
der Investitionsentscheidung betriebswirtschaft-
lich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
  (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagen-
betreiber auch ohne die Anforderung nach Ab-
satz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebs-
bereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des
gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.

   (5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar
2013 anzuwenden, wobei sie in dem Zeitraum vom
1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 nur anzu-
wenden sind, wenn und soweit die Betreiber von
Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter
stehen, als sie durch die tatsächlich von den
Betreibern von Übertragungsnetzen in diesem
Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden.

                       § 13b
            Stilllegungen von Anlagen

   (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-
leistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu-
fige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage
oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem system-
verantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes
und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig,
mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen;
dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stillle-
gung aus rechtlichen, technischen oder betriebs-
wirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige
und endgültige Stilllegungen ohne vorherige An-
zeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind
verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und
rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen
vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist
zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungs-
netzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-
tätsversorgungssystems erwartet und er dem An-
lagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt
hat.
   (2) Der systemverantwortliche Betreiber des
Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der An-
zeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unver-
züglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt

dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetz-

agentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich
schriftlich oder elektronisch mit. Eine Anlage ist

systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-
heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
systems führen würde und diese Gefährdung oder
BGBl. 2016, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
Störung nicht durch andere angemessene Maß-
nahmen beseitigt werden kann. Die Begründung
der Notwendigkeit der Ausweisung einer system-
relevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufi-
gen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der
Systemanalyse der Betreiber von Übertragungs-
netzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur
nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben.
Die Begründung kann sich auf die Liste system-
relevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1
stützen.

   (3) Mit Ausnahme von Revisionen und tech-

nisch bedingten Störungen sind vorläufige Still-

legungen Maßnahmen, die bewirken, dass die An-

lage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber

innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch

den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Ab-

satz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht wer-

den kann, um eine geforderte Anpassung ihrer

Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen.
Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die
den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen
oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspei-
sung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer
Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die
Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums
betriebsbereit gemacht werden kann.
    (4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die
nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung
angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in
der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1
verboten, solange und soweit der systemverant-
wortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die
Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant
ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer
von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage
für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die
geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1
Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der
Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung
des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines
Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede er-
neute Ausweisung der Anlage als systemrelevant
jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Still-
legung nach Satz 1 verboten ist, muss die Be-
triebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen
der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vor-
halten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer
vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2
Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchfüh-
rung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung
durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und
erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betrei-
ber desjenigen Netzes, in das die Anlage einge-
bunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.
   (5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er-
zeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit
einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach
Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach
Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
1. der systemverantwortliche Betreiber des Über-
   tragungsnetzes die Anlage als systemrelevant
   ausweist,

2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur
   genehmigt worden ist und
3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög-
   lich ist.

Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den
Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach
Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich
bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu be-
gründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüg-
lich eine Kopie von Antrag und Begründung zu
übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den An-

trag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrele-

vant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung

kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen

verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur

über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei

Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unter-

lagen entschieden, gilt die Genehmigung als er-

teilt, es sei denn,

1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der
   Frist zugestimmt oder
2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger
   Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig
   erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen
   und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf
   der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes über die Genehmigungsfiktion sind entspre-
chend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in
dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich
ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden.
Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht über-
schreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der
Anlage wird durch eine Systemanalyse des regel-
zonenverantwortlichen Betreibers eines Übertra-
gungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachge-
wiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem
Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Be-
gründung unverzüglich nach Genehmigung durch
die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber
einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach
Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest
in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung
zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung
der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht,
sowie auf Anforderung des Betreibers eines Über-
tragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der An-
lage für Anpassungen der Einspeisung weiter vor-
halten oder wiederherstellen, soweit dies nicht
technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die still-
zulegenden Anlagen nach § 13g.

                       § 13c
                  Vergütung bei
       geplanten Stilllegungen von Anlagen
   (1) Fordert der Betreiber eines Übertragungs-
netzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls
auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforder-
lichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach
§ 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft
der Anlage für Anpassungen der Einspeisung wei-
BGBl. 2016, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
   ter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der
   Betreiber als angemessene Vergütung geltend ma-
   chen:
   1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der
      Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen
      (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der
      Betriebsbereitschaftsauslagen
       a) werden die einmaligen Kosten für die Her-
          stellung der Betriebsbereitschaft der Anlage
          berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind
          auch die Kosten erforderlicher immissions-
          schutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kos-
          ten der Reparatur außergewöhnlicher Schä-
          den, und
       b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung
          der betreffenden Anlage gewährt; hierbei
          werden die Kosten berücksichtigt, die dem
          Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf
          Grund der Vorhaltung der Anlage für die
          Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leis-
          tungspreis kann als pauschalierter Betrag
          (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf
          Grundlage von jeweils ermittelten Erfah-
          rungswerten der Anlage festgelegt werden;
          die Bundesnetzagentur kann die der Anlage
          zurechenbaren Gemeinkosten eines Betrei-
          bers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der
          übrigen Kosten dieser Nummer pauschal
          anerkennen; der Nachweis höherer Gemein-
          kosten durch den Betreiber ist möglich;
   2. die Erzeugungsauslagen und

   3. den anteiligen Werteverbrauch.
   Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Num-
   mer 1 sind zu erstatten, wenn und soweit diese
   ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der System-
   relevanz der Anlage durch den Betreiber eines
   Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung
   und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von
   § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind.
   Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Wer-
   teverbrauchs nach Satz 1 Nummer 3 sind die han-
   delsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen
   Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestim-
   mung des anteiligen Werteverbrauchs für die An-
   lage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Ver-
   hältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden
   im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1
   Satz 2 und den für die Anlage bei der Investitions-
   entscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Be-
   triebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der
   Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form
   der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung
   der Anlage gewährt.
      (2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von
   § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertra-
   gungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereit-
   schaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage
   für die Dauer der Ausweisung der Anlage als sys-
   temrelevant durch den Betreiber eines Übertra-
   gungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der
   von den Betreibern von Übertragungsnetzen an-
   geforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrie-
   ben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der

Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder
eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist
der Restwert der investiven Vorteile, die der Betrei-
ber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeb-
lich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die
Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten
eingesetzt wird.
   (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten
ist, kann als angemessene Vergütung für die Ver-
pflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem
jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes
geltend machen:
1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnah-
   men nach § 13b Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungs-
   auslagen),
2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und

4. Opportunitätskosten in Form einer angemesse-
   nen Verzinsung für bestehende Anlagen, wenn
   und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in
   Form von Grundstücken und weiterverwert-
   baren technischen Anlagen oder Anlagenteilen
   auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve
   besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erstatten,
wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Aus-
weisung der Systemrelevanz durch den Betreiber
eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5
anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als
Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Werte-
verbrauch der weiterverwertbaren technischen
Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungs-
fähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in
der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für
die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende
Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall
einer endgültigen Stilllegung angefallen wären,
sind nicht erstattungsfähig.
    (4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren end-
gültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 ver-
boten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes
auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Be-
triebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf
die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung aus-
schließlich nach Maßgabe der von den Betreibern
von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsi-
cherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die
Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert
der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren An-
lagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rah-
men der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten
hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu
dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als
Netzreserve vorgehalten wird. Der Umfang der Ver-
gütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Ver-
trägen zwischen den Betreibern der Anlagen und
BGBl. 2016, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grund-
lage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festge-
legt.

   (5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden
Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen
werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur
zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betrei-
ber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2
Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreiz-
regulierungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach
Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben aner-
kannt.
   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die still-
zulegenden Anlagen nach § 13g.

                       § 13d
                    Netzreserve

   (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen hal-

ten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie nach Maß-

gabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum

Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zu-

verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems

insbesondere für die Bewirtschaftung von Netz-
engpässen und für die Spannungshaltung und
zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungs-
wiederaufbaus vor (Netzreserve). Die Netzreserve
wird gebildet aus
1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind
   und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anfor-
   derung der Betreiber von Übertragungsnetzen
   wieder betriebsbereit gemacht werden müssen,
2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber
   eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach
   § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.

   (2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als

Netzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und

Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-

tems verpflichtet worden sind, können unter den

Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen
der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem
Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve
teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzre-
serve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens
erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließ-
lich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreser-
ve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Be-
treiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung
nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserve-
verordnung anpassen.

   (3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtun-
gen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der
Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grund-
lage des Abschlusses von Verträgen zwischen
Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagen-
betreibern in Abstimmung mit der Bundesnetz-
agentur nach Maßgabe der Bestimmungen der
Netzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im
Ausland können nach den Vorgaben der Rechts-
verordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebun-
den werden.

                      § 13e
                Kapazitätsreserve

   (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen hal-
ten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefähr-
dung oder Störung der Sicherheit oder Zuverläs-
sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leis-
tungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen
Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den
Strommärkten im deutschen Netzregelverbund
auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die Kapazitäts-
reserve wird schrittweise ab dem Winterhalbjahr
2018/2019 außerhalb der Strommärkte gebildet.
Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen aus-
schließlich auf Anforderung der Betreiber von
Übertragungsnetzen ein.
   (2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im
Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungs-
verfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transpa-
renz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wett-
bewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren).

Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das

Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2017 in regel-

mäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve

werden Anlagen mit folgender Reserveleistung ge-

bunden:

1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalb-
   jahr 2018/2019 eine Reserveleistung von 2 Giga-
   watt,
2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalb-
   jahr 2020/2021 eine Reserveleistung in Höhe
   von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung
   nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungs-
verfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve
gebunden werden.
   (3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsre-
serve erhalten eine jährliche Vergütung, deren
Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens

nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung um-

fasst alle Kosten, soweit sie nicht nach Satz 3

gesondert erstattet werden, einschließlich der

Kosten für

1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten
   für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für
   auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
   notwendige Anfahrvorgänge sowie für die In-
   standhaltung der Anlage und Nachbesserungen
   umfassen, sowie
2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der An-
   lage.

Gesondert erstattet werden

1. die Kosten für die Einspeisungen von Wirkleis-
   tung oder Blindleistung der Anlage, wenn und
   soweit sie durch eine von den Betreibern von
   Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung
   von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen
   der Kapazitätsreserve oder Netzreserve verur-
   sacht worden sind,
2. die variablen Instandhaltungskosten der Anla-
   ge, wenn und soweit sie durch eine von den
   Betreibern von Übertragungsnetzen angefor-
   derte Einspeisung von Wirkleistung oder Blind-
BGBl. 2016, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
       leistung im Rahmen der Netzreserve verursacht
       worden sind,
   3. die Kosten, die gegenüber einer im Strommarkt
      üblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen,
      dass die Brennstoffversorgung der Anlage jeder-
      zeit entsprechend den Anforderungen der Be-
      treiber von Übertragungsnetzen sichergestellt
      werden muss, und

   4. die Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anfor-
      derung der Betreiber von Übertragungsnetzen
      die Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die
      Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne
      Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder auf-
      rechterhalten wird.
   Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die
   ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsver-
   ordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach
   Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzent-
   gelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 4
   gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten-
   anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregu-
   lierungsverordnung. Die Betreiber von Über-
   tragungsnetzen müssen den unterschiedlichen
   Umfang der nach Satz 4 bei jedem Betreiber eines
   Übertragungsnetzes verbleibenden Kosten nach
   Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetrei-

   bern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an
   Letztverbraucher gelieferten Strommengen über
   eine finanzielle Verrechnung untereinander aus-
   gleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen, die
   bezogen auf die an Letztverbraucher gelieferten
   Strommengen im Bereich ihres Netzes höhere
   Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durch-
   schnitt aller Letztverbraucher entspricht, haben
   einen finanziellen Anspruch auf Belastungsaus-
   gleich, bis alle Betreiber von Übertragungsnetzen
   eine Belastung tragen, die dem Durchschnitt aller
   Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht.
      (4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapa-
   zitätsreserve gebunden sind,

   1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen
      weder ganz noch teilweise auf den Strommärk-
      ten veräußern (Vermarktungsverbot) und
   2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, so-
      bald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitäts-
      reserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei
      Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Still-
      legung von Erzeugungsanlagen nach den
      §§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach
      § 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten
      müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen
      aber mit den Lasten endgültig nicht mehr an
      den Ausschreibungen auf Grund einer Verord-
      nung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen.

   Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot
   gelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers
   sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für
   deren Erwerber sowie für die Betreiber von Über-
   tragungsnetzen.
      (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie überprüft den Umfang der Kapazitäts-
   reserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann min-
   destens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts

zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach
§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet,
ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist.
Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröf-
fentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung
des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch
oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h
oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur
nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch
die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der
durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde,
darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h erge-
hen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustim-
mung des Bundestages. Der zugrunde zu legende
Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast er-
rechnet sich als Durchschnittswert aus der für
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für
das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden
soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahres-
höchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen
Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1
der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der
Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.

                      § 13f

         Systemrelevante Gaskraftwerke

   (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können
eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Ener-
gie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Mega-
watt ganz oder teilweise als systemrelevantes
Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschrän-
kung der Gasversorgung dieser Anlage mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-
heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
systems führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Um-
fang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um
die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie
soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschrei-
ten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage
wird durch eine Systemanalyse des regelzonen-
verantwortlichen Betreibers eines Übertragungs-
netzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen
und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die
Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundes-
netzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnet-
zes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich
nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur
zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagen-
betreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und
Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagen-
tur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die An-
lage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2
ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnet-
zes hat die Ausweisung eines systemrelevanten
Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bun-
desnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der
Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasver-
sorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektri-
zitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage ange-
schlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine
Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzu-
BGBl. 2016, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
stellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisie-
ren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vor-
zulegen.
   (2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh-
migt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungs-

anlagen verpflichtet, soweit technisch und recht-

lich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine

Absicherung der Leistung im erforderlichen Um-

fang durch Inanspruchnahme der vorhandenen
Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzu-
nehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungs-
anlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für
einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den
jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu
erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht
möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetz-
agentur zu begründen und kurzfristig dazulegen,
mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbau-
maßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt wer-
den kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder
andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen
entstehenden Kosten des Betreibers von Übertra-
gungsnetzen werden durch Festlegung der Bun-
desnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver-
pflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen
nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Num-
mer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer
jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte

Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vor-

gaben anerkannt.

                        § 13g

      Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
   (1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen
und europäischen Klimaschutzziele müssen die
folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem ge-
nannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden
(stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxid-
emissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung
zu verringern:

1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
2. bis zum 1. Oktober 2017:

   a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und

   b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
3. bis zum 1. Oktober 2018:

   a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,

   b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
   c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,

4. bis zum 1. Oktober 2019:

   a) Block C des Kraftwerks Neurath und
   b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.

Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem

in Satz 1 genannten Kalendertag für vier Jahre

nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der

vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden.

   (2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils
ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich
für Anforderungen der Betreiber von Übertra-
gungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der
Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung

(Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betrei-
ber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden
Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorga-
ben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.

   (3) Während der Sicherheitsbereitschaft müs-

sen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen

jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden

Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer
   Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber
   eines Übertragungsnetzes innerhalb von
   240 Stunden betriebsbereit sein und

2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Her-
   stellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforde-
   rung durch den zuständigen Betreiber eines
   Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden
   auf Mindestteilleistung und innerhalb von wei-
   teren 13 Stunden auf Nettonennleistung ange-
   fahren werden können.

Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen
dem zuständigen Betreiber eines Übertragungs-
netzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft
nachweisen, dass ihre stillzulegenden Anlagen die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.

   (4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in

den stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall

eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im
Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines

Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts
erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungs-
netzen müssen die aus den stillzulegenden Anla-
gen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanz-
kreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht
auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen informieren die Marktteil-
nehmer unverzüglich und auf geeignete Art und
Weise über die Vorwarnung und die Anforderung
zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.

    (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen
erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die

Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maß-
gabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der
Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in
den Strommärkten während der Sicherheitsbereit-

schaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig
variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Ver-
gütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich
aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz.

Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwar-
nung durch den Betreiber eines Übertragungs-
netzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der
Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 be-

triebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahr-

zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die ange-

forderte Leistung im Bereich der üblichen Schwan-

kungen einspeist, verringert sich die Vergütung für
die stillzulegende Anlage

1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die
   Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder im-
   missionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt
   werden, oder
BGBl. 2016, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
   2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicher-
      heitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen
      aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.

   Wenn eine stillzulegende Anlage die Vorausset-

   zungen der Sicherheitsbereitschaft vorübergehend

   nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung

   ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die

   Voraussetzungen wieder erfüllt werden können.

   Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Über-

   tragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und In-

   standsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1
   bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden
   Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5
   die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung
   zur Einspeisung durch den Betreiber eines Über-
   tragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts ent-
   stehenden Erzeugungsauslagen erstattet.

      (6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend

   von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres

   der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt

   werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen

   Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens

   ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der

   vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach

   der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch

   eine einmalige Abschlussvergütung nach Maß-

   gabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Ab-

   schlussvergütung wird pauschal festgesetzt und

   entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die

   stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicher-

   heitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet

   des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf

   Antrag des Betreibers und nach Genehmigung

   durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig

   stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen

   der Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder

   nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen

   kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der

   endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch

   nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die

   Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwen-

   dung.

      (7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5
   oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur fest-
   gesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage

   hat gegen den zuständigen Betreiber eines Über-

   tragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der
   von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe.
   Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird
   jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in
   zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Ab-
   rechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit
   erforderlich – spätestens zum 1. Januar des fol-
   genden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen
   nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern
   der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereit-
   schaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol-
   genden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die
   Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ers-
   ten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar
   des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die
   Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanz-
   kreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisun-
   gen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine
   Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rah-

men der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8
Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die
ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden

Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über

die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit

Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5

Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare

Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der An-

reizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e

Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

   (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie überprüft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni 2018, in
welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch
die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätz-
lich eingespart werden. Sofern bei der Überprü-

fung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch

die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht

12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab

dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt

jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis

zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zu-

sätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr

2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen

einsparen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller

Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen

insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen

mit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen

12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020

zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber

gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch

die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht

mehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlen-

dioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung

zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird,

kann die Bundesregierung nach Anhörung der

Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i

Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxid-

einsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.

                      § 13h

                 Verordnungs-

       ermächtigung zur Kapazitätsreserve

   (1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitäts-
reserve nach § 13e wird das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen
vorzusehen
 1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen
    Reserveleistung für die Kapazitätsreserve ge-
    bunden werden kann,

 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der
    Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den
    Zeitpunkten der Leistungserbringung, abwei-
    chend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur
    Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitäts-
    reserve in Ergänzung zu den Anforderungen
    in § 13e Absatz 5,
BGBl. 2016, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz-
   und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13
   sowie zu den Anlagen der Netzreserve im
   Sinne des § 13d Absatz 1,
5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der
   Anlagen, insbesondere um zu gewährleisten,
   dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elek-
   trische Energie ausschließlich auf Anforderung
   der Betreiber von Übertragungsnetzen ein-
   speisen und die Betreiber der Anlagen die
   Reserveleistung nicht an den Strommärkten
   veräußern,
6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit,
   Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens,
   insbesondere
  a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserve-
     leistung,
  b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffen-
     den Reserveleistung in Teilmengen,

  c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunk-
     ten der tatsächlichen Bereitstellung der
     Reserveleistung, die nach bestehenden
     oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserve-
     anlagen differenziert werden können,

  d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und
     die Verfügbarkeit der Reserveleistung, ein-
     schließlich der Festlegung von Mindest-
     und Höchstpreisen,

  e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
  f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung,
     insbesondere wenn die insgesamt zu be-
     schaffende Reserveleistung voraussichtlich
     nicht erreicht wird, ein Vertrag während der
     Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserve-
     leistung beendet wird oder die Funktions-
     prüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit
     nicht erfolgreich ist,
7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an
   dem Beschaffungsverfahren und für die Anla-
   gen, insbesondere
  a) Mindestanforderungen an die Eignung der
     Teilnehmer,
  b) Anforderungen an die Lage, Größe und die
     Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten
     der Anlage, um die Sicherheit und Zuverläs-
     sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
     im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu
     gewährleisten,
  c) Anforderungen zur Netz- oder Systeminte-
     gration der Anlagen der Kapazitätsreserve,
  d) Anforderungen an das Vorliegen von Ge-
     nehmigungen bei Anlagen,
  e) Anforderungen an die Erzeugungsanlagen
     zur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie
     zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicher-
     heiten, die von allen Teilnehmern des Be-
     schaffungsverfahrens oder im Fall der
     Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
     Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und
     den Einsatz der Anlage der Kapazitätsre-
     serve sicherzustellen und zu gewährleisten,
     dass die Anlagen der Kapazitätsreserve bis

       zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall
       einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb
       der Strommärkte eingesetzt werden, sowie
       Anforderungen an die entsprechenden Re-
       gelungen zur teilweisen oder vollständigen
       Rückgewährung dieser Sicherheiten,
    f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Be-
       schaffungsverfahren die Einhaltung der An-
       forderungen nach den Buchstaben a bis e
       nachweisen müssen,
 8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlags-
    erteilung bei einem Beschaffungsverfahren
    und zu den Kriterien für die Zuschlagsertei-
    lung,
 9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitäts-
    reserve entstehenden Kosten der Betreiber von
    Übertragungsnetzen und zu den Anforderun-
    gen an einen Kostenausgleichsmechanismus
    zwischen den Betreibern der Übertragungs-
    netze,

10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Ver-
    gütung, insbesondere zu regeln, dass die Ver-
    gütung für die Vorhaltung der Reserveleistung
    als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu
    zahlen ist,

11. zur Höhe der Kosten, die für den Einsatz der
    Anlagen der Kapazitätsreserve, für den Betrieb
    der Anlage in Teillast und in Volllast sowie für
    die Durchführung von Probeabrufen zu erstat-
    ten sind, insbesondere in welcher Höhe für
    elektrische Arbeit pro Megawattstunde eine
    Kostenerstattung erfolgt,
12. zur gesonderten Erstattung von Kosten nach
    § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung
    weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen
    und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähi-
    gen Kostenpositionen, wobei vorgesehen wer-
    den kann, dass Kosten durch einen pauscha-
    len Vergütungssatz abgegolten werden,
13. zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für
    die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen
    der Kapazitätsreserve durch die Betreiber der
    Übertragungsnetze,
14. zum Verfahren der Anpassung bestehender
    Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für
    Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder
    § 13d sowie der Netzreserveverordnung als
    Netzreserve verpflichtet und an das Netz an-
    geschlossen sind,
15. zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei
    bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen
    der Kapazitätsreserve,
16. zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen,
    dem Umfang und der Reihenfolge des Einsat-
    zes der Anlagen der Kapazitätsreserve durch
    die Betreiber der Übertragungsnetze,
17. zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapa-
    zitätsreserve den Betreibern der Übertra-
    gungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur
    Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von
    Wettbewerbsverzerrungen auf den Strom-
    märkten, einschließlich der Untersagung des
    Betriebs der Anlage,
BGBl. 2016, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
   18. zu den Anforderungen, die bei Anlagen der
       Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass
       die Anlagen von den Betreibern der Übertra-
       gungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden
       können, insbesondere für den Fall, dass eine
       Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden
       ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang
       einspeist, und zu den Anforderungen, die bei
       neu zu errichtenden Anlagen die Inbetrieb-
       nahme sicherstellen sollen, insbesondere für
       den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet
       in Betrieb genommen worden ist,

       a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen
          Funktionstest der Anlagen und für Nach-
          besserungen in angemessener Frist, um
          die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige
          Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleis-
          ten, insbesondere

          aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Ver-
              trag mit einem Betreiber einer Anlage bei
              Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,

          bb) Regelungen zur nachträglichen Be-

              schaffung von Anlagen der Kapazitäts-

              reserve vorzusehen und

          cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder
              zur Reduzierung der Vergütung vorzu-
              sehen und deren Höhe und die Voraus-
              setzungen für die Zahlungspflicht zu
              regeln,

       b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeläufen,
          Funktionstests oder Einsätzen, insbeson-
          dere

          aa) bei der unterlassenen oder verspäteten
              Aktivierung einer Anlage oder bei der
              unterlassenen Inbetriebnahme einer
              neu errichteten Anlage eine Pflicht zu
              einer Geldzahlung vorzusehen und de-
              ren Höhe und die Voraussetzungen für
              die Zahlungspflicht zu regeln,
          bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bie-
              tern bei künftigen Beschaffungen der
              Kapazitätsreserve zu regeln und
          cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rah-
              men des Beschaffungsverfahrens zu
              zahlende Vergütung nach Ablauf einer
              angemessenen Frist nicht mehr zu
              zahlen oder zu verringern und danach
              die Reserveleistung erneut zu ver-

              geben, oder die Dauer oder Höhe der

              Vergütung nach Ablauf einer angemes-

              senen Frist zu verringern,

   19. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-

       öffentlichungen der Bekanntmachung von
       Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Ge-
       bote und den Ergebnissen der Beschaffungs-
       verfahren,
   20. zu den Informationen, die zur Durchführung
       der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind,
       und zum Schutz der in diesem Zusammen-
       hang übermittelten Betriebs- und Geschäfts-
       geheimnisse,
   21. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 2
       Satz 3 Nummer 2 zugrunde zu legende Wert

    der durchschnittlichen Jahreshöchstlast be-
    rechnet wird und worauf er sich bezieht,
22. welche Daten übermittelt werden müssen und
    wer als Datenverantwortlicher zur Übermittlung
    verpflichtet ist,

23. zur Gewährleistung von Datensicherheit und
    Datenschutz; dies umfasst insbesondere Re-
    gelungen zum Schutz personenbezogener
    Daten im Zusammenhang mit den nach Num-
    mer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich
    Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungs-
    pflichten,

24. zu Art und Form der Veröffentlichung und
    Zustellung von Entscheidungen der Bundes-
    netzagentur im Anwendungsbereich der
    Rechtsverordnung nach diesem Absatz, ins-
    besondere eine öffentliche Bekanntmachung
    vorzusehen.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im An-

wendungsbereich der Kapazitätsreserve zur nähe-

ren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1
Nummer 1 bis 21 Festlegungen nach § 29 Absatz 1
zu treffen.

                       § 13i

       Weitere Verordnungsermächtigungen

   (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirk-
lichung einer effizienten Beschaffung und zur Ver-
wirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne
von § 13 Absatz 6 Satz 1 in einer Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit
Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich
wiederholendes oder für einen bestimmten Zeit-
raum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Be-
schaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen.
Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf
der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverord-
nung können insbesondere Regelungen getroffen
werden
1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder
   Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
   Lasten,

2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung,

   die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsver-

   fahren berechtigt,

3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der

   Zuschlagserteilung,

4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und
5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung
   für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätz-
   licher oder grob fahrlässiger Verletzung der
   Pflichten nach dieser Rechtsverordnung.
Daneben können in der Rechtsverordnung den
Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab-
oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüg-
lich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung
gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen
BGBl. 2016, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche
Regelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach die-
ser Rechtsverordnung vorgesehen werden.
    (2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von
Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundestages verpflichten, Aus-
schreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirt-
schaftlich und technisch sinnvolle Angebote wie-
derholend oder für einen bestimmten Zeitraum
durchzuführen und auf Grund der Ausschreibun-
gen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab-
oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleis-
tung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundes-
tages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bun-
desregierung an den Bundestag als erteilt. Als
wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Er-
werb der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen
ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbre-
chungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die

Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kom-

men könnte. Als technisch sinnvoll gelten Ange-

bote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die
Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung
von 10 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minu-
ten herbeigeführt werden können und die geeignet
sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elek-
trizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Re-
gelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung
können auch näher geregelt werden
1. die technischen Anforderungen an Ab- oder
   Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
   Lasten,
2. die Anforderungen an die Verträge über den Er-
   werb von Ab- und Zuschaltleistung aus ab- und
   zuschaltbaren Lasten,

3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,

4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch

   sinnvolle Angebote im Sinn der Sätze 3 und 4,

5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be-
   richtspflichten der Bundesnetzagentur gegen-
   über dem Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie über die Anwendung der Verord-
   nung und
6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung.

Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von
Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit
der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder
Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las-
ten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung
monatlich untereinander aus, ein Belastungsaus-
gleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28
und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit
der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des
§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen
nicht anzuwenden sind; Näheres zum Belastungs-
ausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die

Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestim-
mungen vorgesehen werden, dass die Bundes-
netzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Entscheidungen trifft über
1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung
   der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage
   nach Satz 6,
2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtab-
   schaltleistung,

3. die geographische Beschränkung von Aus-
   schreibungen und
4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung
   von Markttransparenz.
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen,

1. Bestimmungen zu treffen
   a) zur näheren Bestimmung des Adressaten-
      kreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b
      Absatz 4 und 5,

   b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer

      systemrelevanten Anlage nach § 13b Ab-

      satz 2 Satz 2,

   c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger
      Stilllegungen und zu dem Umgang mit ge-
      planten Stilllegungen von Erzeugungsanla-
      gen nach den §§ 13b und 13c,
   d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von An-
      lagen zur Erzeugung oder Speicherung elek-
      trischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1
      und § 13b Absatz 4 und 5,
   e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen
      von Anlagen, abweichend von § 13c, und
      den Kriterien einer angemessenen Vergütung
      bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungs-
      anlagen nach § 13c sowie

   f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahres-
      zeitraum nach § 13c Absatz 2,

2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes

   Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung
   einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d
   Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der
   Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
   versorgungssystems, zu den Kriterien einer an-
   gemessenen Vergütung, zu den Anforderungen
   an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der An-
   lagen in der Netzreserve; hierbei können für die
   Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch
   regionale Kernanteile und Ausschreibungsver-
   fahren vorgesehen werden.

   (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 kön-
nen der Bundesnetzagentur Kompetenzen über-
tragen werden im Zusammenhang mit der Fest-
legung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve
sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifi-
kationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2
genannten Beschaffungsprozess.
  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Ein-
BGBl. 2016, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
   sparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlen-
   dioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohle-
   wirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8
   vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung
   der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der
   Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zu-
   sätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die
   Regelungen der Verordnung muss sichergestellt
   werden, dass die zusätzliche Einsparung von
   12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020
   so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber

   gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Mil-

   lionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr

   2020 einsparen müssen.

                         § 13j
               Festlegungskompetenzen
      (1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,
   nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur
   näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach
   § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen techni-
   schen Anforderungen, die gegenüber den Betrei-
   bern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu
   Methodik und Datenformat der Anforderung durch
   den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Be-
   stimmung der angemessenen Vergütung nach
   § 13a Absatz 1 und 2 kann die Regulierungsbe-
   hörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung
   nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere

   1. dass sich die Art und Höhe der Vergütung da-
      nach unterscheiden, ob es sich um eine Wirk-
      oder Blindleistungseinspeisung oder einen
      Wirkleistungsbezug oder um eine leistungser-
      höhende oder leistungsreduzierende Maß-
      nahme handelt,
   2. zu einer vereinfachten Bestimmung der not-
      wendigen Auslagen für die tatsächlichen An-
      passungen der Einspeisung (Erzeugungsausla-
      gen) oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2
      Satz 2 Nummer 1; die Vergütung nach § 13a
      Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 kann ganz oder
      teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraft-
      werkstypen ausgestaltet werden, wobei die
      pauschale Vergütung die individuell zuzurech-
      nenden Kosten im Einzelfall nicht abdecken
      muss; für die Typisierung sind geeignete tech-
      nische Kriterien heranzuziehen; die Regu-
      lierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzel-
      fällen, in denen die pauschale Vergütung eine
      unbillige Härte darstellen würde und ein Anla-
      genbetreiber individuell höhere zurechenbare
      Auslagen nachweist, die über die pauschale
      Vergütung hinausgehenden Kosten erstattet
      werden können,
   3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebs-
      stunden nach § 13a Absatz 3,
   4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der
      entgangenen Erlösmöglichkeiten nach § 13a
      Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, wobei zwischen Er-
      zeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung
      elektrischer Energie unterschieden werden
      kann,
   5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungs-
      aufwendungen nach § 13a Absatz 2 Satz 3 und

6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum
   Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebs-
   wirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach
   § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich ge-
   planten Betriebsstunden können als Pauschale
   für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet
   werden; dabei sind die üblichen Betriebsstun-
   den eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum
   Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu-
   grunde zu legen.

Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betrei-

bern von Anlagen zur Erzeugung oder Speiche-

rung elektrischer Energie die für die Festlegungen

nach Satz 2 und für die Prüfung der angemesse-
nen Vergütung notwendigen Daten einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflich-
tet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt
und der Form der zu erhebenden und mitzuteilen-
den Daten, insbesondere zu den zulässigen Da-
tenträgern und Übertragungswegen, treffen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen,

1. in welchem Umfang, in welcher Form und inner-
   halb welcher Frist die Netzbetreiber Maßnah-
   men nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe
   und die zugrunde liegenden vertraglichen Re-
   gelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und
   auf einer gemeinsamen Internetplattform veröf-
   fentlichen müssen,

2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3
   Satz 4 geltenden Ausnahmefälle,
3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der
   Gründe für Stilllegungen nach § 13b Absatz 1
   Satz 1 zweiter Halbsatz,
4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstun-
   den nach § 13c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
   Satz 3 zweiter Halbsatz,

5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas-
   kraftwerks nach § 13f Absatz 1,
6. zur Form der Ausweisung von systemrelevan-
   ten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und
   zur nachträglichen Anpassung an neuere Er-
   kenntnisse,

7. zur Begründung und Nachweisführung nach
   § 13f,
8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten
   nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pau-
   schalierten Maßgaben erfolgen kann, und
9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten
   nach § 13f Absatz 2.
   (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber
nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelun-
gen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde
ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punk-
ten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird da-
rüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Fest-
legungen zu treffen
BGBl. 2016, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen
   Anforderungen, die gegenüber den nach § 13a
   Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffe-
   nen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzu-
   stellen sind,

2. zur Methodik und zum Datenformat der Anfor-
   derung durch Betreiber von Übertragungsnet-
   zen,

3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2
   und Absatz 5 Satz 1 sowie zur nachträglichen
   Anpassung an neuere Erkenntnisse und
4. zur Begründung und Nachweisführung nach
   den §§ 13b und 13c.
   (4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang
der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 13h durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung
nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Ent-

scheidung der Europäischen Kommission über die

beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitäts-

reserve für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019

einen geringeren Umfang vorsieht.

   (5) Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 zur Konkretisierung des Ver-
fahrens zur Errichtung der Netzstabilitätsanlagen
sowie zur Konkretisierung des Betriebs und der
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
nach § 13k Absatz 1 treffen. Die Bundesnetzagen-
tur kann darüber hinaus Festlegungen zum Verfah-
ren der Bedarfsermittlung nach § 13k Absatz 2

treffen.

                      § 13k

              Netzstabilitätsanlagen

   (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können
Erzeugungsanlagen als besonderes netztechni-
sches Betriebsmittel errichten, soweit ohne die
Errichtung und den Betrieb dieser Erzeugungs-
anlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2

Absatz 2 der Netzreserveverordnung gefährdet ist.
Diese Erzeugungsanlagen dürfen eine elektrische
Nennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht
überschreiten. § 7 Absatz 2 der Netzreservever-
ordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Ab-
satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll
dort erfolgen, wo dies wirtschaftlich oder aus
technischen Gründen für den Netzbetrieb erforder-
lich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
ermitteln erstmalig den Bedarf für solche Erzeu-
gungsanlagen spätestens bis zum 31. Januar
2017; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf
jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten
darauf folgenden Monats. Die Betreiber von Über-
tragungsnetzen ermitteln spätestens bis zum
15. Oktober 2022, ob weiterer Bedarf nach Satz 1
für die Jahre 2026 bis 2030 besteht; die Bundes-
netzagentur bestätigt den Bedarf spätestens bis
zum 31. Januar 2023. Besteht der Bedarf fort, dür-
fen die Erzeugungsanlagen errichtet und weiterhin
betrieben werden.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die §§ 12
           und 13“ durch die Wörter „Die §§ 12, 13
           bis 13c und die auf Grundlage des § 13i
           Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“
           durch die Angabe „§ 13 Absatz 9“ ersetzt.
    b) In Absatz 1c zweiter Halbsatz werden die Wör-
       ter „die §§ 12 und 13“ durch die Wörter „die
       §§ 12 und 13 bis 13c“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „§ 13c
       Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13f“
       ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2

       ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder

       Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leis-

       tungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aus-

       setzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch
       den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei
       Vorliegen der Voraussetzungen nach den Ab-
       sätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden,
       ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden
       ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Ab-
       satz 3 unberührt.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gasver-

       sorgungsnetze sowie -leitungen,“ die Wörter
       „Ladepunkte für Elektromobile,“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „unter
           Berücksichtigung“ die Wörter „der Ziele des
           § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“
           ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „konkreten“ gestri-
           chen.

12a. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
       „genehmigen oder untersagen kann und“ die
       Wörter „wie Erstattungspflichten der Transport-
       netzbetreiber für entgangene Erlöse von Be-
       treibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus
       individuellen Netzentgelten für die Netznutzung
       folgen, ausgestaltet werden können und wie die
       daraus den Transportnetzbetreibern entstehen-
       den Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte
       anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt wer-
       den können, sowie“ eingefügt.

    b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netz-
           zugangs und der Beschaffung und Erbrin-
           gung von Ausgleichsleistungen einschließ-
           lich der hierfür erforderlichen Verträge und
           Rechtsverhältnisse und des Ausschrei-
           bungsverfahrens auch unter Abweichung
           von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden,
           die Bestimmungen der Verträge und die
           Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse ein-
BGBl. 2016, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
           heitlich festgelegt werden sowie Regelun-
           gen über das Zustandekommen, den Inhalt
           und die Beendigung der Verträge und
           Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei
           insbesondere auch Vorgaben für die Ver-
           träge und Rechtsverhältnisse zwischen
           Letztverbrauchern, Lieferanten und beteilig-
           ten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Er-
           bringung von Regelleistung gemacht wer-
           den können,“.
    c) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3
           vorsehen, dass ein Belastungsausgleich
           entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des
           Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen
           kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit
           der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das
           Netzentgelt für selbstverbrauchte Strom-
           bezüge, die über 1 Gigawattstunde hinaus-
           gehen, an dieser Abnahmestelle höchstens

           um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Un-

           ternehmen des produzierenden Gewerbes,

           deren Stromkosten für selbstverbrauchten

           Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr

           4 Prozent des Umsatzes im Sinne von

           § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
           überstiegen, für die über 1 Gigawattstunde
           hinausgehenden selbstverbrauchten Strom-

           bezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilo-
           wattstunde erhöhen.“

    d) In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

13. In § 35 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den

    Wörtern „Stilllegungen von Erzeugungskapazitä-

    ten,“ die Wörter „die Möglichkeit und die vorhan-

    denen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel
    zur Absicherung der Leistung der Erzeugungska-
    pazitäten,“ eingefügt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine
       Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder
       sich von einem Dritten versorgen lässt, hat kei-
       nen Anspruch auf eine Grundversorgung zu
       dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1
       Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung

       durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in

       dem Umfang und zu den Bedingungen verlan-

       gen, die für den Grundversorger wirtschaftlich
       zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanla-
       gen, die ausschließlich der Sicherstellung des
       Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
       Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb
       ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als
       15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben
       werden.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Energiever-
           sorgungsunternehmen“ durch die Wörter
           „für den Grundversorger“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Energie-
           versorgungsunternehmens“ durch die Wör-
           ter „im Grundversorgungsgebiet nach § 36
           Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und die Wörter

           „des    Energieversorgungsunternehmens“
           durch die Wörter „des Grundversorgungs-
           gebietes“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgung“ durch
           die Wörter „eine Grundversorgung“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Ziele des
           § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“
           ersetzt.
15. In § 49 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „öffent-
    lich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektro-
    mobile“ durch die Wörter „Ladepunkten für Elek-
    tromobile“ ersetzt.
16. § 51 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51
           Monitoring der Versorgungssicherheit
       (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

    Energie führt fortlaufend ein Monitoring der Versor-

    gungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch.

    Hierbei hat es die Befugnisse nach den §§ 12a,

    12b, 14 Absatz 1a und 1b sowie nach den §§ 68,

    69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108

    sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durch-
    führung des Monitorings nach den Absätzen 3
    und 4 berücksichtigt das Bundesministerium für

    Wirtschaft und Energie die nach § 12 Absatz 4
    und 5 übermittelten Informationen.

      (2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im

    Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere

    1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen

       Angebot und Nachfrage auf dem deutschen

       Markt und auf dem internationalen Markt,

    2. bestehende sowie in der Planung und im Bau
       befindliche Produktionskapazitäten und Trans-
       portleitungen,

    3. die erwartete Nachfrageentwicklung,

    4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
    5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maß-
       nahmen der Netzbetreiber zur kurz- und länger-
       fristigen Gewährleistung der Sicherheit und
       Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,

    6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespit-

       zen und zur Bewältigung von Ausfällen eines

       oder mehrerer Versorger sowie

    7. das verfügbare Angebot auch unter Berück-
       sichtigung der Bevorratungskapazität und des
       Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit
       von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgas-
       liefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
       (3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Be-
    reich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere
    1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen
       Angebot und Nachfrage auf den europäischen
       Strommärkten mit Auswirkungen auf das Ge-
       biet der Bundesrepublik Deutschland als Teil
       des Elektrizitätsbinnenmarktes,
    2. bestehende sowie in der Planung und im Bau
       befindliche Erzeugungskapazitäten unter Be-
       rücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für
BGBl. 2016, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
  die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazi-
  tätsreserve nach § 13e,
3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen
   zur Speicherung von elektrischer Energie sowie
   in der Planung oder im Bau befindliche Vor-
   haben einschließlich der in den Anlagen zum
   Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundes-
   bedarfsplangesetz genannten Vorhaben,

4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,

6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maß-

   nahmen der Betreiber von Elektrizitätsversor-
   gungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Ge-

   währleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit

   des Elektrizitätsversorgungssystems einschließ-
   lich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im

   Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der

   Kapazitätsreserve nach § 13e und
7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespit-
   zen und zur Bewältigung von Ausfällen eines
   oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschrei-
tende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Ener-
gien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der
heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement
und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicher-
heit sowie Anpassungsprozesse an den Strom-
märkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren
und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche
Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement
und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.

   (4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die

Messung und die Bewertung der Versorgungs-

sicherheit. Das Monitoring erfolgt auf Basis von

1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungs-

   sicherheit an den europäischen Strommärkten

   mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundes-

   republik Deutschland als Teil des Elektrizitäts-

   binnenmarktes geeignet sind, sowie

2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder

   Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf

   eine Umsetzung angemessener Maßnahmen

   zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
   erfolgt.
Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach
Satz 1 sollen wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen
vorgenommen werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wirkt auf eine Abstimmung
mit den an das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen
und dem Königreich Schweden im Hinblick auf
eine gemeinsame Methodik und ein gemeinsames
Verständnis zur Messung und Bewertung der Ver-
sorgungssicherheit nach Satz 1 sowie auf einen
gemeinsamen Versorgungssicherheitsbericht nach
§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin.
   (5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3
und 4 werden die Regulierungsbehörde sowie die
Betreiber von Übertragungsnetzen regelmäßig bei
allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen.“

17. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                          „§ 51a
            Monitoring des Lastmanagements

        (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durch-
    führung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring
    des Beitrags von Lastmanagement zur Versor-
    gungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regu-
    lierungsbehörde von Unternehmen und Vereini-
    gungen von Unternehmen, die einen jährlichen
    Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden
    haben, Informationen verlangen, die erforderlich

    sein können, um den heutigen und künftigen Bei-
    trag von Lastmanagement im Adressatenkreis für

    die Versorgungssicherheit an den Strommärkten

    zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministe-
    riums für Wirtschaft und Energie muss die Regu-

    lierungsbehörde die Informationen einholen und

    diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter
    Form zur Verfügung stellen.
       (2) Die Regulierungsbehörde soll das Markt-
    stammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald
    und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1
    gespeichert sind.“
18. In § 52 Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch
    die Angabe „§ 13 Absatz 8“ ersetzt.

19. § 53b wird aufgehoben.
20. § 56 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 56

           Tätigwerden der Bundesnetzagentur
          beim Vollzug des europäischen Rechts
       (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben

    wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-

    staaten mit folgenden Rechtsakten übertragen

    sind:

    1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf

       Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser

       Verordnung erlassenen Verordnungen der Euro-

       päischen Kommission,

    2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf

       Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser

       Verordnung erlassenen Verordnungen der Euro-

       päischen Kommission,

    3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
    4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und
    5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetz-
    agentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in
    Satz 1 genannten Verordnungen und bei der An-
    wendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die
    Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwen-
    den.

      (2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
    wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung
    (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission
    übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
    entsprechend anzuwenden.“
21. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
    nach diesem Gesetz werden von den Beschluss-
    kammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
BGBl. 2016, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
       1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen
          von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Ab-
          satz 1a und 1b,
       2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
       3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichts-
          pflichten einschließlich der Anforderung von
          Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
       4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,

       5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e
          Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf
          Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1
          Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 24,
          Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur
          näheren Bestimmung der Regelungen nach

          § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11

          sowie 13 bis 21,

       6. Entscheidungen, die auf Grund von Verord-

          nungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buch-

          stabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4

          getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien
          einer angemessenen Vergütung,

       7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5

          bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit

          § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c

          und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des

          § 13b sowie nach § 13j Absatz 4,

       8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Ab-
          satz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz 2,

       9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,

   10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
   11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens
       nach § 21 Absatz 3,

   12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Auf-
       gaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen
       im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektio-
       naler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin-
       dung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7
       der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Fest-
       legungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus-
       nahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,

   13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der

       Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte

       nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Ver-

       bindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

       sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1

       Satz 2 und § 58a Absatz 4,

   14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung
       bestehender Gebotszonenkonfigurationen auf
       der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung
       (EU) 2015/1222,

   15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Ver-

       pflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4

       Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,

   16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,

   17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94 und

   18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusam-
       menhang mit der nationalen Informationsplatt-
       form nach § 111d.

    Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung
    des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
    gie gebildet.“
22. § 63 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Netzausbau“ die Wörter „und die Kosten für
       Systemdienstleistungen“ eingefügt.
    b) Die Absätze 1a und 2 werden durch den folgen-
       den Absatz 2 ersetzt:

          „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft
       und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2018
       und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die
       folgenden Berichte:

       1. einen Bericht zum Stand und zur Entwick-

          lung der Versorgungssicherheit im Bereich

          der Versorgung mit Erdgas sowie

       2. einen Bericht zum Stand und zur Entwick-

          lung der Versorgungssicherheit im Bereich

          der Versorgung mit Elektrizität.

       In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Er-
       kenntnisse aus dem Monitoring der Versor-

       gungssicherheit nach § 51 sowie getroffene

       oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In

       den Berichten nach Satz 1 stellt das Bundes-

       ministerium für Wirtschaft und Energie jeweils

       auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung
       der Versorgungssicherheit in Deutschland bei-
       tragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
       und Energie übermittelt die Berichte nach Satz 1

       jeweils unverzüglich an die Europäische Kom-
       mission.“
    c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

          „(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft
       und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2016
       sowie für die Dauer des Fortbestehens der
       Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie
       13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindes-
       tens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über
       die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser
       Maßnahmen einschließlich der dafür entstehen-
       den Kosten. Ab dem Jahr 2018 wird der Bericht
       bis zum 31. Dezember und dann mindestens

       alle zwei Jahre veröffentlicht und umfasst auch

       auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e

       Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit

       von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechts-

       verordnung nach § 13h einschließlich der für die

       Maßnahmen entstehenden Kosten. Das Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert
       in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentli-
       chenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der
       Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserve-
       verordnung über den 31. Dezember 2023

       hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder

       Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-

       systems weiterhin notwendig ist.“

    d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-
       satz 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 1“
       ersetzt.

    e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:
BGBl. 2016, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
          „(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
       bis zum 31. März 2017, bis zum 30. November

       2019 und dann mindestens alle zwei Jahre auf
       Grundlage der Informationen und Analysen
       nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 jeweils
       einen Bericht über die Mindesterzeugung, über
       die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den
       letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst ha-
       ben, sowie über den Umfang, in dem die Ein-
       speisung aus erneuerbaren Energien durch diese
       Mindesterzeugung beeinflusst worden ist. In den
       Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Ent-
       wicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.“
23. In § 68a Satz 4 wird die Angabe „§ 56 Satz 2“
    durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

24. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesnetzagentur“

       durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Internetseite der
       Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundes-
       netzagentur“ durch die Wörter „Internetseite
       der Regulierungsbehörde und im Amtsblatt der
       Regulierungsbehörde“ ersetzt.
    c) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
       „Bundesnetzagentur“ durch das Wort „Regulie-
       rungsbehörde“ ersetzt.

25. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ , der

                §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie
                Artikel 17 der Verordnung (EG)
                Nr. 714/2009“ durch die Wörter „sowie
                der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“

                ersetzt.

           bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
                „7. Amtshandlungen auf Grund des
                    § 56;“.

       bb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
           angefügt:
           „Für Entscheidungen, die durch öffentliche
           Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zu-
           gestellt werden, werden keine Gebühren
           erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine
           Gebühr erhoben werden, wenn die Ent-
           scheidung zu einem überwiegenden Anteil
           an einen bestimmten Adressatenkreis ge-
           richtet ist und die Regulierungsbehörde
           diesem die Entscheidung oder einen
           schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Be-
           kanntmachung förmlich zustellt.“

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Semikolon ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 der-
               jenige, dem die Regulierungsbehörde
               die Entscheidung oder einen schrift-
               lichen Hinweis auf die öffentliche Be-
               kanntmachung förmlich zugestellt hat.“

26. § 95 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3e werden die Wörter „§ 13a
           Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 13b
           Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3f werden die Wörter „§ 13a Ab-
           satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1“ durch
           die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2 oder
           Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

       cc) Nach Nummer 3f werden die folgenden
           Nummern 3g bis 3i eingefügt:
           „3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Num-
                mer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeu-
                gungsarbeit veräußert,

           3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Num-

               mer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder

               3 eine dort genannte Anlage nicht oder
               nicht rechtzeitig stilllegt,

           3i.   entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom
                 erzeugt,“.
       dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“
                am Ende durch ein Komma ersetzt.

           bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „ei-
                ner Rechtsverordnung nach“ gestri-
                chen und wird nach der Angabe „§ 50“
                ein Komma eingefügt.

           ccc) Die folgenden Buchstaben d und e

                werden angefügt:

                 „d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10
                     oder Nummer 14 Buchstabe b oder

                 e) § 111f Nummer 8 Buchstabe a

                    oder Buchstabe b, Nummer 9 oder
                    Nummer 13“.
    b) Absatz 1a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
           oder Nummer 3 eine dort genannte Infor-
           mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
           oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
    c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „in
       den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f“ die An-
       gabe „bis 3i“ eingefügt und werden nach dem
       Wort „Mehrerlöses“ die Wörter „, in den Fällen
       des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit
       einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
       in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buch-
       stabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
       send Euro“ eingefügt.

27. § 95b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 95b

                     Strafvorschriften
      Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
    Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht
       sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäfts-
       geheimnis ausschließlich in der dort genannten
       Weise genutzt wird, oder
BGBl. 2016, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
    2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Num-
       mer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche
       Handlung beharrlich wiederholt.“

28. Nach § 111c wird folgender Teil 9a eingefügt:

                          „Teil 9a
                        Transparenz

                          § 111d

                        Einrichtung
          einer nationalen Informationsplattform

       (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und be-
    treibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektro-
    nische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit
    die aktuellen Informationen insbesondere zu der
    Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge
    der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbar-
    keit von Netzen und von Energieerzeugungsanla-
    gen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit
    von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen
    zur Verfügung zu stellen (nationale Informations-
    plattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffent-
    licht sie auf der nationalen Informationsplattform in
    einer für die Gebotszone der Bundesrepublik
    Deutschland aggregierten Form insbesondere die
    Daten, die

    1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen
       nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
       den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU)
       Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni
       2013 über die Übermittlung und die Veröffent-
       lichung von Daten in Strommärkten und zur
       Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG)
       Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments
       und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1;
       Transparenzverordnung) an den Europäischen
       Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-
       Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom ver-
       öffentlicht werden oder
    2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2
       Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Trans-
       parenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt
       und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
    Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach
    Satz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten
    veröffentlichen, um die Transparenz im Strom-
    markt zu erhöhen.

       (2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermitt-

    lung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den

    Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Pri-
    märeigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ver-
    langen. In diesem Fall müssen die Betreiber von
    Übertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer
    auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die
    Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum auto-
    matisierten Datenaustausch eingerichtete Schnitt-
    stelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur
    gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglich-

    keit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Infor-

    mationen zu Anlagen und deren Standorten nach
    Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4
    Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzuge-
    ben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetz-

agentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis ge-
langten Daten, die Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form
veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Da-

ten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuver-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden,
oder die europäische kritische Anlagen betreffen,
nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Über-

tragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1
bleibt hiervon unberührt.

   (3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1
Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Ge-
botszone der Bundesrepublik Deutschland aggre-
gierten Form und in deutscher Sprache unter
Berücksichtigung der in der Transparenzverord-
nung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, so-
weit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der
Veröffentlichung der Daten soll in einer für die
Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in
leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die
Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die
Informationen des Strommarktes und die Wir-
kungszusammenhänge nachvollziehen zu können.
Die Daten müssen frei zugänglich sein und von
den Nutzern gespeichert werden können.

   (4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
wenn die nach den Nummern 1 und 3 zu übermit-
telnden Daten für den Zweck der nationalen Infor-
mationsplattform erforderlich sind und soweit
diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsver-
sorgungsnetze vorliegen, Festlegungen nach § 29
Absatz 1 zu treffen insbesondere

1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form
   der Übermittlung durch die Betreiber von Elek-
   trizitätsversorgungsnetzen,
2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten
   unter Berücksichtigung der in der Transparenz-
   verordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungsein-
   heiten mit einer installierten Erzeugungskapazi-
   tät zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.

                      § 111e
            Marktstammdatenregister

   (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und be-
treibt ein elektronisches Verzeichnis mit energie-

wirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister).

Das Marktstammdatenregister dient dazu,

1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirt-
   schaftlichen Daten zur Unterstützung des
   Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Ener-
   gieversorgungssystem handelnden Personen
   sowie für die zuständigen Behörden zur Wahr-
   nehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ver-
   bessern,

2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher

   Meldepflichten zu verringern und

3. die Transformation des Energieversorgungssys-
   tems gegenüber der Öffentlichkeit transparent
   darzustellen.
BGBl. 2016, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
  (2) Das Marktstammdatenregister umfasst fol-
gende Daten über die Unternehmen und Anlagen
der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten
   über

   a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung
      von elektrischer Energie sowie deren Betrei-
      ber,
   b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen

      und

   c) Bilanzkreisverantwortliche und

2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
   a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen
      sowie deren Betreiber,

   b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,

   c) Marktgebietsverantwortliche und

   d) Bilanzkreisverantwortliche.
   (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Er-
richtung und bei dem Betrieb des Marktstamm-
datenregisters europarechtliche und nationale
Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Da-
tenschutzes und der Datensicherheit beachten
sowie die erforderlichen technischen und organisa-
torischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-
tenschutz und Datensicherheit unter Beachtung
von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, der An-
lage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen
Standards und Empfehlungen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik ergreifen.

   (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach
der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8
Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden
den Zugang zum Marktstammdatenregister eröff-
nen, soweit diese Behörden die gespeicherten
Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben be-
nötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister
erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in

Behörden, die für die Überwachung und den Voll-

zug energierechtlicher Bestimmungen zuständig

sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken

benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit

1. die organisatorischen und technischen Voraus-
   setzungen für den Zugriff auf das Marktstamm-
   datenregister gewährleistet sind,
2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine
   eigenständige Datenerhebung erforderlich ist
   und
3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der
   Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und
   richtig an das Marktstammdatenregister über-
   mittelt worden sind.
  (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufga-
ben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4
sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f
nur im öffentlichen Interesse wahr.
    (6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem In-
krafttreten einer Rechtsverordnung nach § 111f
Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene
Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Be-
trieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur

späteren Speicherung im Markstammdatenregister
zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur darf hierbei
ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicher-
stellung von Datenschutz und Datensicherheit
kann die Bundesnetzagentur ein etabliertes und
dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsse-
lungsverfahren bestimmen.

                      § 111f

            Verordnungsermächtigung

          zum Marktstammdatenregister

   Zur näheren Ausgestaltung des Marktstamm-
datenregisters wird das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
regeln:

 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die regis-

    trierungspflichtigen Personen und die zu erfas-
    senden Energieanlagen,
 2. welche weiteren Personen registriert und wel-
    che weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwe-
    cke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden
    müssen oder können; dies sind insbesondere:

    a) Personen:
       aa) Betreiber von geschlossenen Verteiler-
           netzen,
       bb) Direktvermarktungsunternehmer nach
           § 5 Nummer 10 des Erneuerbare-Ener-
           gien-Gesetzes,

       cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letzt-
           verbraucher beliefern,

       dd) Messstellenbetreiber,
       ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7
           der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
           Europäischen Parlaments und des Ra-
           tes über die Integrität und Transparenz
           des Energiegroßhandelsmarkts,

       ff) Betreiber von organisierten Marktplät-

           zen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durch-

           führungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014

           der Kommission vom 17. Dezember 2014

           über die Datenmeldung gemäß Artikel 8
           Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU)
           Nr. 1227/2011 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates über die Integrität
           und Transparenz des Energiegroßhan-
           delsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014,
           S. 121),
    b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur
       Registrierung verpflichtet werden können:
       aa) energiewirtschaftlich relevante Energie-
           verbrauchsanlagen,
       bb) Netzersatzanlagen,

       cc) Ladepunkte für Elektromobile,
 3. die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassun-
    gen für Anlagen und die Registrierung ihrer
    Inhaber,
 4. die Registrierung von Behörden, die energie-
    wirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jewei-
    ligen Aufgaben benötigen,
BGBl. 2016, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
       5. die Voraussetzungen und den Umfang einer
          freiwilligen Registrierung von Personen, die
          nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu ver-
          pflichtet sind,
       6. welche Daten übermittelt werden müssen und
          wer als Datenverantwortlicher zur Übermitt-
          lung verpflichtet ist, wobei mindestens fol-
          gende Daten zu übermitteln sind, soweit diese
          nicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen;
          in diesen Fällen kann eine Speicherung der
          Daten im Marktstammdatenregister ohne
          Übermittlung des Datenverantwortlichen gere-
          gelt werden:

         a) der Name des Datenverantwortlichen, seine
            Anschrift, seine Telefonnummer und seine
            E-Mail-Adresse,
         b) der Standort der Anlage,
         c) die genutzten Energieträger,

         d) die installierte Leistung der Anlage,
         e) technische Eigenschaften der Anlage,
         f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das
            die Anlage angeschlossen ist,
       7. das Verfahren der Datenübermittlung ein-

          schließlich

         a) Anforderungen an die Art, die Formate und
            den Umfang der zu übermittelnden Daten,

         b) der anzuwendenden Fristen und Übergang-
            fristen,

         c) Regelungen zur Übernahme der Datenver-
            antwortung in Fällen, in denen nach Num-
            mer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne
            vorherige Übermittlung des Datenverant-
            wortlichen im Marktstammdatenregister

            gespeichert werden,

       8. die Nutzung des Marktstammdatenregisters
          einschließlich der Möglichkeit zum automati-
          sierten Abruf von Daten durch
         a) die zur Registrierung verpflichteten Perso-
            nen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte
            Daten einzusehen und diese zu bestimmten
            Zwecken zu nutzen,
         b) freiwillig registrierte Personen,
         c) Behörden einschließlich
            aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzu-
                sehen und zum Abgleich mit eigenen
                Registern und Datensätzen oder sonst
                zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,
            bb) der Regelung, welche Behörden in den
                Anwendungsbereich des § 111e Ab-

                satz 4 fallen, sowie bei Behörden nach

                § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der

                Dateninhaber, die Übermittlung von Da-

                ten an diese Behörden zu verweigern,

                wenn die Voraussetzungen des § 111e

                Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind

                angemessene Übergangsfristen vorzu-
                sehen, die es den betroffenen Behörden
                erlauben, ihrerseits die organisatori-
                schen und technischen Maßnahmen zur
                Anpassung eigener Prozesse, Register
                und Datenbanken zu ergreifen,

 9. die Art und den Umfang der Veröffentlichung
    der im Marktstammdatenregister gespeicher-
    ten Daten unter Beachtung datenschutzrecht-
    licher Anforderungen, der Anforderungen an
    die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Ener-
    gieversorgungssystems sowie unter Wahrung
    von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
10. die Pflichten der Datenverantwortlichen, die im
    Marktstammdatenregister gespeicherten Daten
    bei Änderungen zu aktualisieren,

11. die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung
    von Verpflichtungen auf Grund einer Rechts-
    verordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6
    und 7; dies umfasst insbesondere Regelun-
    gen, wonach die Inanspruchnahme einzelner
    oder sämtlicher der folgenden Förderungen
    und Begünstigungen die Datenübermittlung
    an das Marktstammdatenregister voraussetzt,
    wenn und soweit die betreffenden Bestimmun-
    gen dies zulassen, wobei angemessene Über-
    gangsfristen vorzusehen sind:
    a) die finanzielle Förderung nach § 19 des
       Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

    b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des

       Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

    c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsent-
       gelte nach § 18 der Stromnetzentgeltver-
       ordnung,

    d) Begünstigungen

       aa) nach § 60 Absatz 3, den §§ 61, 104
           Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
           Gesetzes,

       bb) nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-

           Kopplungsgesetzes,

       cc) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Strom-
           netzentgeltverordnung,
       dd) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetz-
           entgeltverordnung und nach § 35 der
           Gasnetzzugangsverordnung,
       ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a
           und 53b des Energiesteuergesetzes
           sowie
       ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
12. nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter
    Eintragungen einschließlich Regelungen über
    Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetz-
    agentur zur Sicherung der Datenqualität,

13. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Da-

    tensicherheit und Datenschutz; dies umfasst

    insbesondere Regelungen zum Schutz perso-

    nenbezogener Daten im Zusammenhang mit

    den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten

    einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und

    Löschungspflichten,

14. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
    durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter
    Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1
    sowie der Anforderungen des Datenschutzes
    zu regeln:
BGBl. 2016, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
        a) Definitionen der registrierungspflichtigen
           Personen sowie der zu übermittelnden
           Daten,
        b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließ-
           lich der hierzu Verpflichteten,

        c) dass abweichend von einer Rechtsverord-
           nung nach Nummer 3 oder einer Festlegung
           nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht
           mehr zu übermitteln sind oder bestimmte
           Personen, Einrichtungen oder öffentlich-
           rechtliche Zulassungen nicht mehr regis-
           triert werden müssen, soweit diese nicht
           länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e
           Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon
           ausgenommen sind die nach Nummer 6
           zweiter Halbsatz mindestens zu übermit-
           telnden Daten.“
28a. § 118 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

          „(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Num-

       mer 5 jeweils in der Fassung vom 30. Juli 2016
       treten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft.
       Bis zum 31. Dezember 2015 ist anstelle der
       §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
       gesetzes § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
       gesetzes in der am 31. Dezember 2015 gelten-
       den Fassung entsprechend anzuwenden mit
       der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in
       dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem
       Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Ki-
       lowattstunden und nur auf Strombezüge ober-
       halb von 1 000 000 Kilowattstunden anzuwen-
       den sind. § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Strom-
       netzentgeltverordnung in der Fassung des
       Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),
       § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 in der Fassung der

                                               Berechnung

            Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
            S. 3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der
            Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
            (BGBl. I S. 2498) gelten als Regelungen im
            Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze 1
            und 2.“

     b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:

              „(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach
            beihilferechtlicher Genehmigung durch die
            Europäische Kommission und nach Maßgabe
            und für die Dauer der Genehmigung ergriffen
            werden:
            1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen
               von Anlagen nach den §§ 13b bis 13d in
               der Fassung des Strommarktgesetzes vom
               30. Juli 2016,

            2. die Bindung von Anlagen nach § 13e und

            3. die Bindung von neu zu errichtenden Erzeu-

               gungsanlagen nach § 13k.

            Das Bundesministerium für Wirtschaft und
            Energie macht den Tag der Bekanntgabe der
            beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im
            Bundesanzeiger bekannt.“

29. In § 118a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13
    Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
    und § 13a Absatz 1“ ersetzt.
30. In § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21a Absatz 6 Satz 2
    Nummer 8, § 27 Satz 2 und 5 und § 28 Absatz 2
    Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Ziele des
    § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“
    ersetzt.

31. Folgende Anlage wird angefügt:

                                                   „Anlage
                                                 (zu § 13g)
der Vergütung
    1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel fest-
       gesetzt:
                                           冢 RHB + E * EUA 冣 * E + (H + FSB – FHIST )
                                                    Ci
        Vit = Pt + RDi + REi + Oi + Wi –        i
                                                     i

    2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit +
       Summe mit null festgesetzt.
    3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
       Vit      die Vergütung, die ein Betreiber für eine
                bereitschaft erhält, in Euro,

t       i       it     it        i

FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der

stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheits-
       Pt       der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeit-
                raum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr
                der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse
                European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde;
                der Preis für die Lieferung im ersten für
das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten
                Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden
                Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis
                des Futures für ein relevantes Lieferjahr
                relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare
       RDi      die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen
                der Einspeisung nach § 13a als jährlicher
                wattstunde,
Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Mega-
BGBl. 2016, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810

       REi       die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als
                 jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
       Oi        die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in
                 den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher
                 Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
       Wi        die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als
                 jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
       RHBi      die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen
                 Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeu-
                 gung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je
                 Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Mar-
                 gen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb
                 bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
                 und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümer-
                 wechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014
                 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den varia-
                 blen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächst-
                 gelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu
                 mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei
                 einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben,
                 wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,
       Ci        die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen
                 als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigen-
                 tümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014
                 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
       Ei        die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemei-
                 nen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden An-
                 lage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawatt-
                 stunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf
                 die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berück-
                 sichtigt werden,
       EUAt      der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeit-
                 raum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr
                 der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Ter-
                 minmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in
                 Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheits-
                 bereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Liefe-
                 rung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Ener-
                 giebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der
                 Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
       Hit       die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber
                 nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in
                 Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der
                 Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
       FSBit     die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber
                 nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicher-
                 heitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft
                 berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
       FHISTi    die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne
                 Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines
                 Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem
                 Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
       i         die jeweilige stillzulegende Anlage und
       t         das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober
                 bis 30. September erstreckt.“

BGBl. 2016, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811
                       Artikel 2
             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie

   folgt gefasst:
   „§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte“.

2. § 53 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 53
         Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte“.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 48
     Absatz 3“ durch die Wörter „nach § 48 Absatz 3
     Satz 1“ ersetzt und werden die folgenden Sätze
     angefügt:
     „Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Moni-
     torings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle
     zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoring-
     ergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im
     Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das
     Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig
     von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffent-
     lichen.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung
  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
  haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz aus-
  schließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher
  entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wie-
  der in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzent-
  gelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend
  von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis
  in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die
  Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungs-
  dauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den
  Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnomme-
  nen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das
  Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für
  jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen.“
2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „und“ am
   Ende durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7
   der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
   werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:
  „8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die An-
      zahl der Entnahmestellen mit einer viertelstünd-
      lichen registrierenden Leistungsmessung oder
      einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl
      der sonstigen Entnahmestellen sowie
  9. den Namen des grundzuständigen Messstellen-
     betreibers.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
            Stromnetzzugangsverordnung
  Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

              Abrechnung von Regelenergie

      (1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die
   Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die
   Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minuten-
   reserveleistung sowie weiterer beschaffter und ein-
   gesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige
   Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertra-
   gungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht die
   Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 27
   Absatz 1 Nummer 21a die Kosten für denjenigen Teil
   der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärre-
   gelleistung und Minutenreserveleistung, der durch
   das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in
   ihrer Gesamtheit verursacht wird, zur Abrechnung
   über die Ausgleichsenergie bestimmt. Bei der Ermitt-
   lung der Kosten kann eine pauschalisierende Be-
   trachtung zu Grunde gelegt werden. Für jedes Ange-
   bot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zah-
   lende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot
   geforderten Preis, soweit nicht die Regulierungsbe-
   hörde durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Num-
   mer 3b das Verfahren zur Vergütung der Regelener-
   gie durch ein Einheitspreisverfahren regelt.
      (2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungs-
   netzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen
   Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Min-
   dereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie
   haben die Kosten und Erlöse für den Abruf von

   Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit sowie
   im Fall einer nach § 27 Absatz 1 Nummer 21a
   getroffenen Festlegung auch die Kosten für die Vor-
   haltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung
   und Minutenreserveleistung im festgelegten Umfang
   als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwort-
   lichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Ab-
   rechnung in Rechnung zu stellen. Die Preise, die je
   Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanz-
   kreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen
   identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von
   Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisver-
   antwortlichen soll den gesamten Abrechnungszeit-
   raum vollständig umfassen. Die Abrechnung hat
   spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Ab-
   rechnungsmonat zu erfolgen. Die Frist kann auf
   Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von
   der Regulierungsbehörde verlängert werden.“
2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                          „§ 26a
                     Erbringung von
          Regelleistung durch Letztverbraucher
     (1) Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und
   Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher,
BGBl. 2016, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
  dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgang-
  messung oder viertelstündiger registrierender Last-
  gangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung
  von Minutenreserve oder Sekundärregelung über
  einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes
  Entgelt ermöglicht wird. Hierzu sind Regelungen
  über den Austausch der erforderlichen Informatio-
  nen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung
  der Energiemengen zu treffen. Der Lieferant kann die
  Erbringung von Minutenreserve und Sekundärrege-
  lung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit
  ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers
  vertraglich ausschließen.
     (2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen,
  wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverant-
  wortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher
  zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne
  die Erbringung von Regelleistung durch den Letzt-
  verbraucher stünden.

    (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei
  Neuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab
  dem 1. Januar 2018.“
4. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b ein-
     gefügt:

       „3b. zum Verfahren der Vergütung für Angebote
            von Regelenergieprodukten nach § 8 Ab-
            satz 1 Satz 3; dabei kann sie insbesondere
            festlegen, dass Regelarbeitspreise und Re-
            gelleistungspreise in einem Einheitspreisver-
            fahren bestimmt werden;“.

  b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-
     gefügt:
       „21a. zu den Kriterien, nach denen die Aus-
             gleichsenergie nach § 8 Absatz 1 und 2
             durch die Betreiber der Übertragungsnetze
             abzurechnen ist; dabei kann sie insbeson-
             dere festlegen, wie derjenige Teil der Vor-
             haltung von Regelenergie aus Sekundär-
             regelleistung und Minutenreserveleistung,
             der dem Verhalten der Bilanzkreisverant-
             wortlichen in ihrer Gesamtheit zuzurechnen
             ist, von den Betreibern der Übertragungs-
             netze zu bestimmen und im Rahmen der
             Bilanzkreisabrechnung abzurechnen ist;“.

  c) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und wird folgende Nummer 23
     angefügt:
       „23. zu den Regelungen bei der Erbringung von
            Regelleistung durch einen Letztverbraucher
            nach § 26a; dabei kann sie insbesondere
            Festlegungen treffen
            a) zum Austausch der erforderlichen Infor-
               mationen zwischen den Beteiligten,

            b) zur Bilanzierung der Energiemengen,

            c) zum angemessenen Entgelt für Lieferan-
               ten, wobei sie auch pauschale Entgelte
               festlegen kann; sie kann insbesondere

             festlegen, dass das Entgelt angemessen
             ist, wenn

             1. der durch die Erbringung von Regel-
                leistung zum Zeitpunkt der Erbringung
                durch den Letztverbraucher nicht ver-
                brauchte Strom so abgerechnet wird,
                als ob er geliefert worden wäre, und
             2. der durch die Erbringung von Regel-
                leistung zum Zeitpunkt der Erbringung
                durch den Letztverbraucher mehr ver-
                brauchte Strom so abgerechnet wird,
                als ob er nicht geliefert worden wäre,
                und
             3. das Entgelt einen erhöhten adminis-
                trativen Aufwand des Lieferanten be-
                rücksichtigt,

          d) zum angemessenen Entgelt für Bilanz-
             kreisverantwortliche, wobei sie insbeson-
             dere für den Fall, dass die zum Zeitpunkt
             der Erbringung von Regelleistung verur-
             sachten Bilanzkreisabweichungen dem
             Bilanzkreisverantwortlichen bilanziell aus-
             geglichen werden, festlegen kann, dass
             pauschale Entgelte angemessen sind; sie
             kann insbesondere festlegen, dass das
             Entgelt angemessen ist, wenn nur ein
             erhöhter administrativer Aufwand des Bi-
             lanzkreisverantwortlichen berücksichtigt
             wird,

          e) zu zusätzlichen Entgelten für Lieferanten
             und Bilanzkreisverantwortliche für Abwei-
             chungen im Verbrauchsverhalten der
             Letztverbraucher nach der Regelleis-
             tungserbringung, wenn diese Abwei-
             chungen durch die Regelleistungserbrin-
             gung verursacht sind; hierbei kann sie
             insbesondere festlegen, dass diese Ent-
             gelte null sind; resultiert aus der Fest-
             legung zu zusätzlichen Entgelten eine
             unbillige Härte für den Lieferanten oder
             Bilanzkreisverantwortlichen, haben sie ein
             Sonderkündigungsrecht,
          f) zu Übergangsbestimmungen.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung
   Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8
   und 15“ durch die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15“ durch die
   Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
   8, 15 und 16“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
     „16. den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach
          § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset-

          zes und der Rechtsverordnung nach § 13h
          des Energiewirtschaftsgesetzes, den Be-
          stimmungen zur Stilllegung von Braunkohle-
          kraftwerken nach § 13g des Energiewirt-
          schaftsgesetzes sowie den Vorschriften zu
          Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Ener-
          giewirtschaftsgesetzes.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
           Reservekraftwerksverordnung

  Die Reservekraftwerksverordnung vom 27. Juni 2013
(BGBl. I S. 1947) wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Verordnung
             zur Regelung der Beschaffung
     und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve
         (Netzreserveverordnung – NetzResV)“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren
      der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz
      von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Ab-
      satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
      Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve
      auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2
      des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert
      zudem die Bestimmungen zum Umgang mit
      geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen
      oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer
      Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der
      §§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1
      des Energiewirtschaftsgesetzes.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern

      „Die Bildung“ die Wörter „und der Einsatz“ ge-

      strichen.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des Elek-
      trizitätsversorgungssystems“ die Wörter „ , ins-
      besondere für die Bewirtschaftung von Netzeng-
      pässen und für die Spannungshaltung“ einge-
      fügt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch sys-
      temrelevante Mehrfachfehler angemessen be-
      herrscht werden.“
 4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „spätestens“

          die Angabe „1. Mai“ durch die Angabe „zum

          30. April“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird das Wort „Systemanalyse“
          durch das Wort „Analysen“ und werden die
          Wörter „und Szenarien“ durch die Wörter

       „, Szenarien, Methoden sowie die zum
       30. April des jeweiligen Jahres für die jeweils
       folgenden fünf Jahre prognostizierten Einzel-
       werte der Jahreshöchstlast im Gebiet der
       Bundesrepublik Deutschland einschließlich
       der Netzverluste“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Grundlage der Prüfung ist eine von den
       Betreibern von Übertragungsnetzen jährlich
       gemeinsam erstellte Analyse

       1. der verfügbaren gesicherten Erzeugungs-
          kapazitäten auch im Hinblick auf deren
          technische Eignung für die Abwehr von
          Gefahren für die Sicherheit oder Zuverläs-
          sigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-

          tems einschließlich ihrer Anfahrzeiten und
          ihrer Laständerungsgeschwindigkeiten,

       2. der wahrscheinlichen Entwicklung der ver-
          fügbaren gesicherten Erzeugungskapazi-
          täten im Hinblick auf das jeweils folgende
          Winterhalbjahr sowie mindestens eines
          der weiteren darauf folgenden vier Be-
          trachtungsjahre (Systemanalyse) und
       3. des eventuellen Bedarfs an Netzreserve.
       Ein Betrachtungsjahr umfasst jeweils den
       Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum
       31. März des jeweiligen Folgejahres. Ergän-
       zend erstellen die Betreiber von Übertra-
       gungsnetzen im Einvernehmen mit der
       Bundesnetzagentur bis zum 30. November
       2016 eine Analyse des Winterhalbjahres
       2021/2022 und des Winterhalbjahres 2022/
       2023; darüber hinaus kann die Bundesnetz-
       agentur verlangen, dass die Betreiber von
       Übertragungsnetzen zusätzlich zu der Sys-
       temanalyse nach Satz 1 eine Analyse im
       Hinblick auf ein weiteres Betrachtungsjahr
       erstellen, das einen Untersuchungszeitraum
       nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum ab-

       deckt (Langfristanalyse). Die Entscheidung

       über weitere Untersuchungszeiträume nach

       Satz 3 bedarf der Zustimmung durch die
       Bundesnetzagentur. Bei den Analysen nach
       den Sätzen 1 und 3 sind in der Planung und
       im Bau befindliche neu zu errichtende Erzeu-
       gungsanlagen, insbesondere nach § 13d
       Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
       zu berücksichtigen.“
   bb) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.
   cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und
       Szenarien“ durch die Wörter „, Szenarien
       und Methoden“ und wird die Angabe „1. Ja-
       nuar“ durch die Angabe „1. Dezember“ er-
       setzt.

   dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe

       „1. April“ durch die Angabe „1. März“ er-

       setzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird das Wort „Systemanalyse“
       durch das Wort „Analysen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bei der
           Systemanalyse“ durch die Wörter „Bei den
           Analysen“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „bis spätestens zum 1. Mai eines
           jeden Jahres die konkreten Anforderungen“
           werden durch die Wörter „bis spätestens
           zum 30. April eines jeden Jahres die Anfor-
           derungen“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die ergänzende Langfristanalyse bleibt bei
          dem Verfahren nach Satz 1 unberücksichtigt.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
       führen die Verhandlungen mit den Betreibern
       der Anlagen und schließen bis spätestens zum
       15. September Verträge über die Nutzung der
       Anlagen für die Netzreserve ab, sofern diese
       Anlagen im folgenden Winterhalbjahr benötigt
       werden. Verträge über die Nutzung der Anlagen
       für die Netzreserve, die frühestens im über-
       nächsten Winterhalbjahr benötigt werden, sollen
       bis spätestens zum 15. Dezember abgeschlos-
       sen werden.“
6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13a Absatz 2

     Satz 8 und 9“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 2

     Satz 2“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „am Energie-
     markt“ durch die Wörter „an den Strommärkten“
     ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1“
     durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1“ er-
     setzt.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
                    Erstattung von
              Kosten bestehender Anlagen

     (1) Die Kosten, die durch die Nutzung der beste-
  henden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve ent-

  stehen, werden dem Betreiber der Anlage durch

  den jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes

  erstattet. Kosten, die auch im Fall einer endgültigen
  Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstat-
  tungsfähig. Opportunitätskosten in Form einer an-
  gemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen
  nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn
  und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form
  von Grundstücken und weiterverwertbaren techni-
  schen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der
  Verpflichtung für die Netzreserve besteht. Der Wer-
  teverbrauch der weiterverwertbaren technischen
  Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungs-
  fähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in
  der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für
  die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist
  § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
  zes entsprechend anzuwenden.

      (2) Der Umfang der Kostenerstattung nach Ab-
   satz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grund-
   lage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach
   Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.
   Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der
   Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch
   Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwil-
   ligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertra-
   gungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32
   Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverord-
   nung in der jeweils geltenden Fassung als verfah-
   rensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür
   geltenden Vorgaben anerkannt.

     (3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1
   umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2
   weiterhin die folgenden Punkte:

   1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein
      Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen
      für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage
      gewährt;

   2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
      werden die einmaligen Kosten für die Herstel-
      lung der Betriebsbereitschaft der Anlage berück-
      sichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die
      Kosten erforderlicher immissionsschutzrecht-
      licher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur
      außergewöhnlicher Schäden;
   3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
      wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithal-

      tung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei

      werden die Kosten berücksichtigt, die dem Be-

      treiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der
      Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve ent-
      stehen; der Leistungspreis kann als pauschalier-
      ter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertrags-
      beginn auf Grundlage von den ermittelten Erfah-
      rungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt
      werden; die Bundesnetzagentur kann die der
      Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Be-
      treibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der
      übrigen Kosten dieser Nummer pauschal aner-
      kennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten
      durch den Betreiber ist möglich.“

 8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Energie-

      marktes“ durch die Wörter „der Strommärkte“

      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
      setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grund-
      lage der ihnen zur Verfügung stehenden Progno-
      sen unter Berücksichtigung der technischen
      Randbedingungen ein. Der Einsatz erfolgt nach-
      rangig zu geeigneten Maßnahmen nach § 13 Ab-
      satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13a Absatz 1
      des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese
      Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsi-
      cherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind.“
 9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.

10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12.
BGBl. 2016, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815
11. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1“
      durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 3“, werden
      die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“
      durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2, Ab-
      satz 4 und 5“, wird die Angabe „§ 13a Absatz 3“
      durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 11 und
      § 13c Absatz 1 und 2“ sowie die Angabe „§ 13
      Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 1“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1“
      und die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2“ durch die
      Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 3 Satz 1“
      ersetzt.

   e) Absatz 5 wird aufgehoben.

12. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1a
          Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab-
          satz 4“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13
               Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 13a
               Absatz 1“ und werden die Wörter „§ 6
               Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
               „§ 6 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
          bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden
               Nummern 2 und 3 ersetzt:

               „2. die Erstattung der Betriebsbereit-

                   schaftsauslagen nach § 13c Ab-

                   satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ener-

                   giewirtschaftsgesetzes; im Rahmen

                   der Betriebsbereitschaftsauslagen

                   werden die für die Vorhaltung und

                   gegebenenfalls die Herstellung der
                   Betriebsbereitschaft der betreffen-
                   den Anlage notwendigen Auslagen
                   erstattet (Grundsatz der Auslagen-
                   erstattung); es werden ausschließ-
                   lich die Auslagen berücksichtigt,
                   die dem Betreiber zusätzlich auf
                   Grund der Bereitstellung der An-
                   lage für von den Betreibern von
                   Übertragungsnetzen angeforderte
                   Systemsicherheitsmaßnahmen ent-
                   stehen; nicht erstattungsfähig sind
                   Auslagen, die auch im Fall einer
                   vorläufigen Stilllegung oder im Hin-
                   blick auf eine spätere Rückkehr an
                   die Strommärkte angefallen wären,
                   sowie Opportunitätskosten;

               3. den Werteverbrauch der techni-
                  schen Anlagen oder Anlagenteile,
                  wenn und soweit die technischen
                  Anlagen in der Netzreserve tat-
                  sächlich eingesetzt werden; für die
                  Bestimmung des anteiligen Werte-

                     verbrauchs ist § 13c Absatz 1
                     Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
                     zes entsprechend anzuwenden.“
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
    d) Absatz 4 wird aufgehoben.

13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 10
                      Verfahren bei
             geplanter endgültiger Stilllegung
        von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
       Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung
    seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des
    Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im
    Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der
    Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebs-
    bereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und
    Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der
    hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von

    Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die
    Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend
    anzuwenden.“
14. Die neuen §§ 11 und 12 werden aufgehoben.

                         Artikel 7
                     Änderung der
          Elektrizitätssicherungsverordnung
   Dem § 1 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom
26. April 1982 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
angefügt:
   „(6) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an
Elektrizität nach Absatz 1 sind die Betreiber von Über-
tragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefähr-

dung oder Störung nach Maßgabe des § 13g Absatz 2

des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Abruf von

stillzulegenden Anlagen während der Sicherheitsbereit-

schaft der stillzulegenden Anlagen zu beseitigen, soweit

der Lastverteiler keine gegenteilige Verfügung erlassen

hat.“

                         Artikel 8
                  Änderung der
     Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
  Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. mit den Daten
       a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des
          Energiewirtschaftsgesetzes oder

       b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange
          und soweit in diesem Register die Anlagen
          zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Bio-
          masse erfasst werden, und“.

2. § 73 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
      „(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des In-
   formationsregisters nach § 66 mit dem Marktstamm-
BGBl. 2016, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
   datenregister nach § 111e des Energiewirtschafts-
   gesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Ab-
   satz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor-
   mationen an das jeweilige Register übermitteln.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
   folgt gefasst:
   „§ 6   Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren
          Energien“.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                    Erfassung des
           Ausbaus der erneuerbaren Energien
      (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
   netzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister
   nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten
   über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuer-
   baren Energien und Grubengas. Es sind die Daten zu
   erfassen, die erforderlich sind, um
   1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsver-
      sorgungssystem zu fördern,
   2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den
      Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen,
   3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29
      und 31 umzusetzen,
   4. den bundesweiten Ausgleich des abgenomme-
      nen Stroms und der finanziellen Förderung zu er-
      leichtern und
   5. die Erfüllung nationaler, europäischer und interna-
      tionaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneu-
      erbaren Energien zu erleichtern.
   Bis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregis-
   ters werden die Daten im Anlagenregister nach Maß-
   gabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die
   Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen-
   registers so lange fortführen, bis die technischen

   und organisatorischen Voraussetzungen für die Er-

   füllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des

   Marktstammdatenregisters bestehen.

      (2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz-

   agentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch-

   stabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-

   nannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für

   den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle
   Förderung in Anspruch nehmen wollen.
      (3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus-
   baus der erneuerbaren Energien werden Daten der
   registrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsver-
   ordnung nach § 93 Nummer 8 auf der Internetseite
   der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindes-
   tens monatlich aktualisiert.

     (4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ-
  lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe
  der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der
  Überführung in das Marktstammdatenregister nach
  Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung
  nach § 93 zu regeln.“
3. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
  entsprechend anzuwenden.“
4. In § 14 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 13
   Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 2
   Nummer 1“ ersetzt.
5. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den An-
  spruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den
  Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine
  Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
  oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in An-
  spruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der
  kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Ab-
  satz 2 entsprechend anzuwenden.“
6. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentua-
  len Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur
  Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Ab-
  satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zu-
  lässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage
  in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilan-
  ziert wird.“
7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
         gefügt:
         „3. solange und soweit Anlagenbetreiber ge-
             gen § 19 Absatz 1a verstoßen,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
         Nummern 4 und 5.
     cc) In der neuen Nummer 4 werden nach der An-
         gabe „Satz 2“ die Wörter „oder Satz 3“ einge-
         fügt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
     „4“ ersetzt und werden nach der Angabe „Satz 2“
     die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.
8. § 93 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe

     „nach § 6“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1

     Satz 3“ ersetzt.

  b) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 bis 10, 11 Satzteil

     vor der Gliederung, Nummer 11 Buchstabe c,

     Nummer 12 Buchstabe a bis c und Nummer 13

     wird jeweils das Wort „Angaben“ durch das Wort

     „Daten“ ersetzt.

  c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
     „14. die Überführung des Anlagenregisters in das
          Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1
          Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangs-
          fristen und Regelungen zur Übertragung der
          bereits registrierten Daten.“
9. Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:
BGBl. 2016, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817
     „(5) § 19 Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 an-
   zuwenden.“

                       Artikel 10
                   Änderung der
             Anlagenregisterverordnung
   In § 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung vom
1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist“ ersetzt.

                       Artikel 11
                  Änderung des
        Dritten Gesetzes zur Neuregelung
     energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

  Das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirt-
schaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird aufgehoben.

2. Artikel 8 Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 12
                      Änderung des
                Bundesbedarfsplangesetzes

   In Nummer 39 der Anlage des Bundesbedarfsplan-
gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I
S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert
worden ist, wird in der Tabellenspalte „Kennzeichnung“
die Angabe „A1“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

                        Artikel 13

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 16 sowie Artikel 1 Num-
mer 22 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

  (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung zum 31. Dezember
2015 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 26. Juli 2016
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 17e3a9f14ca7efb6….