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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27453 · S. 140
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Es handelt sich bei den Nummern 1, 2 und 4 um Folgeänderungen, die sich aus dem Inkrafttreten von Änderungen zum 1. Oktober 2021 ergeben, die im Zusammenhang mit einer Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsge- setzes erfolgten. Bei Nummer 3 handelt es sich um Folgeänderungen zu Regelungen, die bisher in dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus enthalten sind und nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten sollten. Zwischenzeitliche Rechtsänderungen machen eine erneute Anpassung dieser Vorschriften bereits vor ihrem Inkrafttreten erforderlich. Inhaltlich wird zum einen § 13 Absatz 1b in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungs- ausbaus nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b angepasst und neu gefasst. Bei den Anpassungen im einleitenden Satzteil handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 3 KWKG. Der Begriff der hoch- effizienten KWK-Anlage ist in § 2 KWKG durch den Verweis auf Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, auf die Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und auf die Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) definiert. Zum anderen wird inhaltlich Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f) des Gesetzes zur Beschleunigung des Energielei- tungsausbaus geändert. Der neu gefasst § 3 KWKG enthält, anders als der bisher geltende § 3 Absatz 3 KWKG, keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des KWK-Einspeisevorrangs für KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 6a EnWG mehr. Vielmehr gewährt § 3 Absatz 2 KWKG in der neuen Fassung den Einspeisevorrang ausschließlich vorbehaltlich von § 13 EnWG. Daher
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.875 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 551.864–553.739 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP