Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 95a Strafvorschriften
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 95a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. I S. 2403
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