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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1214

BGBl. 2022 I S. 1214 · 115.464 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
                                        Gesetz
                       zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
               im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm
                und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
                                              Vom 19. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
            Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst:
       „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische
              Ansprüche und Verpflichtungen der
              Transportnetzbetreiber; Festlegungs-
              kompetenz“.

    b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

       „§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-
              gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse;
              Festlegungskompetenz“.
 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „und umwelt-
    verträgliche“ durch die Wörter „, umweltverträg-
    liche und treibhausgasneutrale“ ersetzt.
 2. § 3 wird wie folge geändert:

    a) Nummer 15d wird wie folgt gefasst:

       „15d. Energiespeicheranlage
             Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit
             der die endgültige Nutzung elektrischer
             Energie auf einen späteren Zeitpunkt
             als den ihrer Erzeugung verschoben wird
             oder mit der die Umwandlung elek-
             trischer Energie in eine speicherbare
             Energieform, die Speicherung solcher
             Energie und ihre anschließende Rück-
             umwandlung in elektrische Energie oder
             Nutzung als ein anderer Energieträger
             erfolgt,“.
    b) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a
       eingefügt:

       „35a. Versorgeranteil
             der auf die Energiebelieferung entfal-
             lende Preisanteil, der sich rechnerisch
             nach Abzug der Umsatzsteuer und der
             Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,“.
    c) In Nummer 38 werden die Wörter „vertikal
       integriertes Energieversorgungsunternehmen“
       durch die Wörter „vertikal integriertes Unter-

         nehmen“ ersetzt und werden jeweils die
         Wörter „in der Europäischen Union“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5

               Anzeige der Energiebelieferung
        (1) Energielieferanten, die Haushaltskunden
    mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe
    des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und
    Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer
    Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen;
    ausgenommen ist die Belieferung von Haushalts-
    kunden ausschließlich innerhalb einer Kunden-
    anlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes
    sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.
    Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf
    ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten
    Energielieferanten; dabei werden die Firma und

    die Adresse des Sitzes der angezeigten Energie-
    lieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetz-
    agentur werden monatlich die Energielieferanten
    veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf
    Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt
    haben.
       (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
    erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit
    ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1

    Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der
    Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant
    nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig
    vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur
    spätestens drei Monate vor dem geplanten Be-
    endigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf
    die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2
    angezeigten Beendigungstermins beenden, es
    sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines
    Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der
    Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
    erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich
    den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen
    und darzulegen, wie die Erfüllung der vertrag-
    lichen Verpflichtungen des Energielieferanten
    gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten
    Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die
    vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
    Energielieferanten und den betroffenen Haus-
    haltskunden bleiben unberührt.
       (3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung
    der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Ener-
    gielieferant die von der Beendigung betroffenen
    Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren
BGBl. 2022, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
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   Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in
   Textform über das Datum der Beendigung seiner
   Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist
   verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffind-
   bar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

      (4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit
   ist das Vorliegen der personellen, technischen
   und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
   Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen.
   Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorlie-
   gen der personellen, technischen und wirtschaft-
   lichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässig-
   keit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung
   der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem

   Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur

   kann die Vorlage des Jahresabschlusses über

   das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Ab-

   schluss von einem Abschlussprüfer geprüft
   worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberich-
   tes sowie des Bestätigungsvermerkes oder
   Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers ver-
   langen.
      (5) Die Regulierungsbehörde kann einem
   Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit
   jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn
   die personelle, technische oder wirtschaftliche
   Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge-
   währleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und
   Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union anzuwenden, wenn der Energielieferant
   von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
   mitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen wor-
   den ist.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ und die Wörter „vertikal integrierten
      Energieversorgungsunternehmen“ durch die
      Wörter „vertikal integrierten Unternehmen“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wirtschaft-
      lichem“ durch das Wort „wirtschaftlichen“ und
      das Wort „Verteilnetzes“ durch das Wort
      „Verteilernetzes“ ersetzt.

4a. § 6a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „vertikal inte-
      grierte Energieversorgungsunternehmen“ durch
      die Wörter „vertikal integrierte Unternehmen“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vertikal

      integrierte Energieversorgungsunternehmen“

      durch die Wörter „vertikal integrierte Unter-

      nehmen“ ersetzt.

4b. § 6b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „vertikal
      integriertes Energieversorgungsunternehmen“

      durch die Wörter „vertikal integriertes Unter-
      nehmen“ ersetzt.
4c. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ ersetzt.
4d. § 7a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils

      die Wörter „vertikal integrierten Energie-

      versorgungsunternehmens“ durch die Wörter

      „vertikal integrierten Unternehmens“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben
      zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetrei-
      ber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in
      Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung
      und den Ausbau des Netzes erforderlichen
      Vermögenswerte des vertikal integrierten Un-
      ternehmens besitzen und diese im Rahmen
      der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-
      gig von der Leitung und den anderen betrieb-
      lichen Einrichtungen des vertikal integrierten
      Unternehmens ausüben können. Das vertikal
      integrierte Unternehmen hat sicherzustellen,
      dass der Verteilernetzbetreiber über die er-
      forderliche Ausstattung in materieller, perso-
      neller, technischer und finanzieller Hinsicht
      verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefug-
      nisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.
      Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befug-
      nisse der Leitung des vertikal integrierten
      Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte
      über die Geschäftsführung des Verteilernetz-
      betreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität
      ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instru-
      mente der Einflussnahme und Kontrolle, unter
      anderem der Weisung, der Festlegung all-
      gemeiner Verschuldungsobergrenzen und der
      Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder
      gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig
      als dies zur Wahrnehmung der berechtigten
      Interessen des vertikal integrierten Unterneh-
      mens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung
      der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen
      zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt;
      ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hin-
      blick auf einzelne Entscheidungen zu bau-

      lichen Maßnahmen an Energieanlagen, so-

      lange sich diese Entscheidungen im Rahmen

      eines vom vertikal integrierten Unternehmen

      genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
      Instruments halten.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „vertikal
      integrierten Energieversorgungsunternehmens“
BGBl. 2022, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
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       durch die Wörter „vertikal integrierten Unter-
       nehmens“ ersetzt.
   e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ ersetzt.

4e. In § 7b werden die Wörter „vertikal integrierten
    Energieversorgungsunternehmens“ durch die
    Wörter „vertikal integrierten Unternehmens“ er-
    setzt.

4f. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Vertikal inte-
    grierte Energieversorgungsunternehmen“ durch
    die Wörter „Vertikal integrierte Unternehmen“
    ersetzt.

4g. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
      jeweils die Wörter „vertikal integrierten
      Energieversorgungsunternehmens“ durch die
      Wörter „vertikal integrierten Unternehmens“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die
      Wörter „vertikal integrierte Energieversor-
      gungsunternehmen“ durch die Wörter „vertikal
      integrierte Unternehmen“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „vertikal inte-
      grierte Energieversorgungsunternehmen“ durch
      die Wörter „vertikal integrierte Unternehmen“
      ersetzt.
4h. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

           Wörter „Vertikal integrierte Energieversor-

           gungsunternehmen“ durch die Wörter

           „Vertikal integrierte Unternehmen“ ersetzt.

       bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils
           die Wörter „vertikal integrierten Energiever-
           sorgungsunternehmens“ durch die Wörter
           „vertikal integrierten Unternehmens“ er-
           setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Vertikal integrierte Energieversor-
      gungsunternehmen“ durch die Wörter „Vertikal
      integrierte Unternehmen“ ersetzt.

4i. § 10a Absatz 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Personal, das für den Betrieb des Trans-

   portnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen

   Gesellschaften des vertikal integrierten Unterneh-

   mens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen

   des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an
   das vertikal integrierte Unternehmen sowie
   Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrier-
   ten Unternehmens an den Unabhängigen Trans-
   portnetzbetreiber sind unzulässig.
     (3) Andere Teile des vertikal integrierten Unter-
   nehmens haben die Erbringung von Dienstleistun-
   gen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde
   Personen für den Unabhängigen Transportnetz-
   betreiber zu unterlassen. Die Erbringung von
   Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unter-
   nehmen durch den Unabhängigen Transportnetz-
   betreiber ist nur zulässig, soweit

1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle
   Nutzer des Transportnetzes diskriminierungs-
   frei zugänglich sind und der Wettbewerb in
   den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und
   Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder
   unterbunden wird;

2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbrin-
   gung der Dienstleistung durch den Unabhän-
   gigen Transportnetzbetreiber für das vertikal
   integrierte Unternehmen der Regulierungs-
   behörde vorgelegt und von dieser geprüft
   wurden und

3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung
   erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem
   Kunden für das vertikal integrierte Unterneh-
   men im Bereich der Funktionen Erzeugung,
   Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elek-
   trizität oder Erdgas oder Speicherung von Erd-
   gas noch andere Dienstleistungen umfassen,
   deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen
   Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbe-
   werber des vertikal integrierten Unternehmens
   zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach
§ 65 bleiben unberührt.
   (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma,
seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner
Markenpolitik und Geschäftsräume eine Ver-
wechslung mit dem vertikal integrierten Unterneh-
men oder irgendeinem Teil davon ausgeschlos-

sen ist.

   (5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müs-

sen die gemeinsame Nutzung von Anwendungs-

systemen der Informationstechnologie mit jeg-

lichem Unternehmensteil des vertikal integrierten
Unternehmens unterlassen, soweit diese An-
wendungen der Informationstechnologie auf die
unternehmerischen Besonderheiten des Unab-
hängigen Transportnetzbetreibers oder des
vertikal integrierten Unternehmens angepasst
wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-
ben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur
der Informationstechnologie mit jeglichem Unter-
nehmensteil des vertikal integrierten Unterneh-
mens zu unterlassen, es sei denn, die Infra-

struktur

1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume

   des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

   und des vertikal integrierten Unternehmens

   und

2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und be-
   trieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal
integrierte Unternehmen haben sicherzustellen,
dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der
Informationstechnologie und Infrastruktur der
Informationstechnologie, die sich in Geschäfts-
oder Büroräumen des Unabhängigen Transport-
netzbetreibers oder des vertikal integrierten
Unternehmens befindet, nicht mit denselben Be-
ratern oder externen Auftragnehmern zusammen-
arbeiten.
BGBl. 2022, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
      (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und
   jegliche Unternehmensteile des vertikal inte-
   grierten Unternehmens haben die gemeinsame
   Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, ein-
   schließlich der gemeinsamen Nutzung von Zu-
   gangskontrollsystemen, zu unterlassen.
      (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
   hat die Rechnungslegung von anderen Ab-
   schlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die
   die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten
   Unternehmen oder bei dessen Unternehmens-
   teilen durchführen. Der Abschlussprüfer des ver-
   tikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in
   Teile der Bücher des Unabhängigen Transport-
   netzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung
   des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen

   der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten

   Unternehmens erforderlich ist. Der Abschluss-

   prüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die

   Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetrei-

   bers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich

   sensible Informationen vertraulich zu behandeln

   und sie insbesondere nicht dem vertikal integrier-

   ten Unternehmen mitzuteilen.“

4j. § 10b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ und jeweils die Wörter „vertikal
      integrierten Energieversorgungsunternehmens“
      durch die Wörter „vertikal integrierten Unter-
      nehmens“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Vertikal
      integrierte Energieversorgungsunternehmen“
      durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-
      nehmen“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ver-
          tikal integrierte Energieversorgungsunter-
          nehmen“ durch die Wörter „vertikal inte-
          grierte Unternehmen“ ersetzt.
      bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die
          Wörter „vertikal integrierten Energieversor-
          gungsunternehmen“ durch die Wörter
          „vertikal integrierten Unternehmen“ er-
          setzt.
4k. § 10c Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-
   nehmensleitung des Unabhängigen Transport-
   netzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor
   einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen
   des vertikal integrierten Unternehmens oder
   einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unterneh-
   men angestellt gewesen sein oder Interessen-
   oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Un-
   ternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden
   Angehörigen der Unternehmensleitung des Unab-
   hängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den
   letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine
   Aufgaben der Unternehmensleitung und keine
   mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transport-
   netzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem
   Unternehmen des vertikal integrierten Unterneh-

   mens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser
   Unternehmen wahrgenommen haben.
      (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
   hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens-
   leitung und seine Beschäftigten weder bei ande-
   ren Unternehmensteilen des vertikal integrierten
   Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteils-
   eignern angestellt sind noch Interessen- oder Ge-
   schäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1
   umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen
   erfolgende Belieferung von Energie für den priva-
   ten Verbrauch oder die zu marktüblichen Be-
   dingungen für den privaten Verbrauch erfolgende
   Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder
   Dienstleistungsverträge.

      (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber

   und das vertikal integrierte Unternehmen haben

   zu gewährleisten, dass Personen der Unterneh-

   mensleitung und die übrigen Beschäftigten des

   Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder

   direkt noch indirekt Beteiligungen an Unter-

   nehmensteilen des vertikal integrierten Unterneh-

   mens halten noch finanzielle Zuwendungen von

   diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um
   Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetz-
   betreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen
   Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Trans-
   portnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die
   Vergütung von Personen der Unternehmens-
   leitung und der übrigen Beschäftigten des Unab-
   hängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirt-
   schaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebs-
   ergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens,
   mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetz-
   betreibers, abhängig ist.

      (5) Nach Beendigung des Vertragsverhält-
   nisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber
   dürfen Personen der Unternehmensleitung für
   vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des
   vertikal integrierten Unternehmens als dem
   Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei
   deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen
   Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben
   wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäfts-
   beziehungen zu ihnen unterhalten.“
4l. In § 10e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter
    „vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
    nehmen“ durch die Wörter „vertikal integrierten
    Unternehmen“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „vertikal
      integrierten Energieversorgungsunternehmens“
      durch die Wörter „vertikal integrierten Unter-
      nehmens“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
      gefügt:
         „(1d) Betreiber von Energieversorgungs-
      netzen und von solchen Energieanlagen, die
      durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung
      gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als
      Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind
      verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden
      Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim
BGBl. 2022, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
       Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
       technik zu registrieren und eine Kontaktstelle
       zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit
       in der Informationstechnik übermittelt die
       Registrierungen einschließlich der damit ver-
       bundenen Kontaktdaten an die Bundesnetz-
       agentur. Die Registrierung eines Betreibers
       eines Energieversorgungsnetzes oder von sol-
       chen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten
       der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1
       des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur
       bestimmt wurden, kann das Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik auch

       selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine

       Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt

       das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
       tionstechnik eine solche Registrierung selbst
       vor, informiert es die Bundesnetzagentur da-
       rüber und übermittelt die damit verbundenen
       Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzu-
       stellen, dass sie über die benannte oder durch
       das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
       tionstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit
       erreichbar sind. Die Übermittlung von Informa-
       tionen durch das Bundesamt für Sicherheit in
       der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2
       Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes er-
       folgt an diese Kontaktstelle.“
   c) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e.

   d) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f und in
      Satz 1 werden nach den Wörtern „Energie-
      versorgungsnetzen und“ die Wörter „von sol-
      chen“ eingefügt.
6. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „mittel- und
           langfristigen“ durch die Wörter „klima-
           und“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Drei weitere Szenarien müssen das Jahr
          2045 betrachten und eine Bandbreite von
          wahrscheinlichen Entwicklungen darstel-
          len, welche sich an den gesetzlich festge-
          legten sowie weiteren klima- und energie-
          politischen Zielen der Bundesregierung
          ausrichten.“

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Verteilernetzbetreiber werden bei der
          Erstellung des Szenariorahmens angemes-
          sen eingebunden.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Internset-
      seite“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „durch Fest-
           legung nach § 29 Absatz 1“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Genehmigung ist nicht selbstständig
          durch Dritte anfechtbar.“

7. § 12b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betrach-
          tungszeitraums“ durch die Wörter „der
          jeweiligen Betrachtungszeiträume“ ersetzt
          und wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
      bb) In Satz 4 Nummer 7 werden die Wörter
          „des Betrachtungszeitraums“ durch die
          Wörter „der jeweiligen Betrachtungszeit-
          räume“ ersetzt und wird die Angabe
          „Satz 2“ gestrichen.

      cc) In Satz 5 werden die Wörter „deutschen

          Übertragungsnetzes“ durch das Wort

          „Elektrizitätsversorgungsnetzes“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
      gefügt:
         „(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
      nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber
      von Übertragungsnetzen der Regulierungsbe-
      hörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaß-
      nahmen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-
      Übertragung oder welcher länderübergreifende
      landseitige Teil von Offshore-Anbindungs-
      leitungen ganz oder weit überwiegend in
      einem Trassenkorridor, der bereits gemäß
      § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
      Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan
      aufgenommen ist, oder in einem durch
      Landesplanungen bestimmten Leitungsverlauf
      für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleich-
      strom-Übertragung eines weiteren Vorhabens
      realisiert werden sollen.“
8. § 12c wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:
         „(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5
      vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neu-
      baumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleich-
      strom-Übertragung oder für den länderüber-
      greifenden landseitigen Teil einer Offshore-
      Anbindungsleitung, die noch nicht im
      Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und
      für die keine Bündelungsoption nach § 12b
      Absatz 3a besteht, hat die Regulierungs-
      behörde anhand von vorhandenen Daten zur
      großräumigen Raum- und Umweltsituation für
      diese Maßnahme einen Präferenzraum im
      Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaube-

      schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu
      ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde
      zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen
      nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwir-
      kung und ersetzt nicht die Entscheidung über
      die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme.
      Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur
      im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-
      gen die Zulassungsentscheidung für die jewei-
      lige Netzausbaumaßnahme überprüft werden.
      Sofern Geodaten über die verbindlichen Fest-
      legungen der Landes- und Regionalplanung
      benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur
      die Daten des Raumordnungsplan-Monitors
      des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
BGBl. 2022, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
      Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen
      Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese
      und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des
      Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-
      gungsnetz entsprechend.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zugleich“
      gestrichen.

   c) In Absatz 7 werden die Wörter „durch Fest-
      legung nach § 29 Absatz 1“ gestrichen.

9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1b Nummer 1 werden nach dem

      Wort „KWK-Ausschreibungsverordnung“ ein

      Komma und die Wörter „nach § 7b des Kraft-

      Wärme-Kopplungsgesetzes“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
      gefügt:

         „(6b) Um eine Abregelung von Anlagen
      nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes zu vermeiden, nehmen Betreiber von
      Übertragungsnetzen nach Absatz 6 bis zum
      31. Dezember 2030 gemeinsam eine Aus-
      schreibung für den Strombezug von zuschalt-
      baren Lasten vor. Die Ausschreibung nach
      Satz 1 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Über
      den Umfang der jeweiligen Ausschreibung auf-
      grund von Netzengpässen entscheidet der
      Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maß-
      gabe der für den jeweiligen Ausschreibungs-
      zeitraum erwarteten Reduktion der Erzeu-
      gungsleistung aus erneuerbaren Energien.
      Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach
      Satz 1 sind zuschaltbare Lasten, sofern
      1. für die angebotene Abnahmeleistung inner-
         halb der letzten zwölf Monate vor Beginn
         und innerhalb des jeweiligen Ausschrei-
         bungszeitraums kein Strombezug an Strom-
         märkten erfolgt,

      2. bei Strombezug aus einer verbundenen

         KWK-Anlage im Fall eines Abrufs deren

         Stromerzeugung in mindestens dem glei-

         chen Umfang wie der Höhe des Strom-

         bezugs der zuschaltbaren Last verringert

         wird, wobei dem Betreiber der KWK-Anlage

         die verringerte eigenerzeugte Strommenge

         bilanziell erstattet wird,

      3. die Anlage technisch unter Berücksichti-
         gung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet
         ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder
         Störungen der Sicherheit oder Zuverlässig-
         keit des Elektrizitätsversorgungssystems
         aufgrund von Netzengpässen im Höchst-
         spannungsnetz beizutragen,
      4. sich die Anlage innerhalb der Bundesrepu-
         blik Deutschland, aber außerhalb der Süd-
         region nach der Anlage 1 des Kohleverstro-
         mungsbeendigungsgesetzes vom 8. August
         2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
         Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
         (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, be-
         findet,
      5. die jederzeitige Verfügbarkeit im Ausschrei-
         bungszeitraum gewährleistet wird,

       6. die Zuschaltung nach Maßgabe der Aus-
          schreibungsbedingungen und, sobald die
          Messstelle mit einem intelligenten Mess-
          system ausgestattet wurde, über ein
          Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
          Nummer 19 des Messstellenbetriebsgeset-
          zes fernsteuerbar ist,

       7. das Gebot eine Mindestgröße von 100 Kilo-
          watt aufweist, wobei eine Zusammenlegung
          kleinerer Lasten durch Dritte zulässig ist,
          und

       8. für die abzunehmende Strommenge ein

          Gebotspreis in Euro je Megawattstunde ab-

          gegeben wird; negative Gebote sind un-

          zulässig.

       Die Nichteinhaltung der Bedingungen nach
       Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 wird mit dem Aus-
       schluss von den Ausschreibungen für die
       Dauer von drei Monaten belegt. Nicht teil-
       nahmeberechtigt sind zuschaltbare Lasten,
       die unmittelbar oder bilanziell Strom aus An-
       lagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
       beziehen oder innerhalb der letzten zwölf
       Monate bezogen haben. Für aus dem Netz
       bezogenen Strom nach Satz 1 werden die
       Umlagen nach § 17f Absatz 5, nach § 26 Ab-
       satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
       nach § 18 Absatz 1 der Abschaltbare-Lasten-
       Verordnung sowie nach § 19 Absatz 2 Satz 15
       der Stromnetzentgeltverordnung nicht er-
       hoben. Die Bundesnetzagentur kann im Wege
       einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 über eine
       Reduzierung der Netzentgelte bis auf null für
       diesen Strombezug sowie über den Ausschrei-
       bungszeitraum nach Satz 1 entscheiden. An
       Ausschreibungen nach Satz 1 können sich
       Betreiber von Verteilernetzen beteiligen, sofern
       sie dadurch eine Abregelung von Anlagen nach
       § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-

       Gesetzes vermeiden können und nachweisen,

       dass das Netz weder im erforderlichen Umfang

       nach dem Stand der Technik optimiert, ver-

       stärkt oder ausgebaut werden konnte noch

       andere geeignete Maßnahmen zur effizienten

       Beseitigung des Engpasses verfügbar sind.

       Der Bedarf an Zuschaltungen durch Über-

       tragungsnetzbetreiber geht dem Bedarf in
       Verteilernetzen voraus. Der Betreiber einer
       zuschaltbaren Last darf nicht im Sinne des
       Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
       Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004
       über die Kontrolle von Unternehmenszusam-
       menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
       mit dem Betreiber eines Verteilernetzes ver-
       bunden sein.“
10. In § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die
    Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
    ersetzt.

11. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:
       „(6) Schließen die Betreiber von Übertragungs-
    netzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden
    Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den
    Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve,
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    dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Ab-
    satz 2 durchführen.“
12. In § 14c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1a“
    durch die Angabe „1c“ ersetzt.
13. Die §§ 14d und 14e werden wie folgt gefasst:
                          „§ 14d

             Netzausbaupläne, Verordnungs-
          ermächtigung; Festlegungskompetenz
       (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
    haben der Regulierungsbehörde erstmals zum
    30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils
    zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für
    ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzaus-
    bauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird
    auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellen-
    den Regionalszenarios erarbeitet, um eine inte-
    grierte und vorausschauende Netzplanung zu
    gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann
    Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
       (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen
    die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das
    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
    geographisch abgrenzbare und räumlich zusam-
    menhängende Gebiete (Planungsregionen) auf.
    Innerhalb einer Planungsregion haben sich die
    Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den
    Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustim-
    men. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag
    oder von Amts wegen die Aufnahme eines Be-
    treibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine
    Planungsregion anordnen.
       (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
    einer Planungsregion erstellen unter Einbezie-
    hung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regio-
    nalszenario, welches gemeinsame Grundlage der
    jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von

    Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion

    ist. Das Regionalszenario besteht aus einem

    Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfris-
    tige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie
    weitere klima- und energiepolitische Ziele der
    Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen
    Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn
    Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario be-
    inhaltet
    1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und
       maximal möglichen Anschlüssen der verschie-
       denen Erzeugungskapazitäten und Lasten,
    2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Aus-
       speisungen sowie
    3. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren,
       insbesondere des Gebäude- und Verkehrs-
       sektors.
    Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von
    Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Mo-
    nate bevor der jeweilige Netzausbauplan der
    Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzu-
    stellen.
       (4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere
    folgende Angaben:
    1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittel-
       spannungsnetzes und der Umspannstationen

   auf Mittelspannung und Niederspannung mit
   den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten
   Regionalszenario zugrunde liegen,
3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwick-
   lung der Verteilungsaufgabe bis 2045 ein-
   schließlich voraussichtlich erforderlicher Maß-
   nahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur
   Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie
   notwendiger Energieeffizienz- und Nachfrage-
   steuerungsmaßnahmen,
4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-,
   Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie
   notwendige Energieeffizienz- und Nachfrage-
   steuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf
   und zehn Jahren, wobei anzugeben ist,
   inwieweit für die Umsetzung dieser Maß-
   nahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder
   Genehmigungsverfahren notwendig sind, so-
   wie den jeweiligen Stand dieser Verfahren
   und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt
   durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteiler-
   netzes bereits Investitionsentscheidungen be-
   züglich dieser Maßnahmen getroffen wurden
   und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber
   des Elektrizitätsverteilernetzes von der tat-
   sächlichen Durchführung einer Maßnahme
   ausgeht,
5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf-
   teten Leitungsabschnitte und der jeweilig
   geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und
   Ausbaumaßnahmen,
6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen
   Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienst-
   leistungen im Sinne des § 14c sowie die ge-
   plante Deckung dieses Bedarfs und

7. den Umfang, in dem von dem Instrument der

   Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch

   gemacht werden soll.

Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so
ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
nachvollziehen kann,
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für
   Leitungstrassen und Umspannstationen sowie
   welche Veränderungen bei nicht frequenz-
   gebundenen Systemdienstleistungen mit den
   geplanten Maßnahmen einhergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elek-
   trizitätsverteilernetzen geprüft hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und
   Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung
   der geplanten Maßnahmen verbleibt und
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,
Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz-
ausbauplans machen.
   (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
  (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen haben zumindest den Netznutzern der
Mittel- und Hochspannungsebene sowie den
BGBl. 2022, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie
betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
   (7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne
haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksich-
tigen und für Niederspannungsnetze die
langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeu-
gungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung
der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
   (8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht
anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von
Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7
auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in
dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mög-
liche Stromerzeugung der beiden vorherigen
Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer
Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitäts-
verteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Ver-
anlassung des Betreibers eines Elektrizitäts-
verteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent
gekürzt wurde.
    (9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den
vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elek-
trizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen
sich zumindest innerhalb einer Planungsregion
zu den Anforderungen an die zu übermittelnden
Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (10) Die Errichtung und der Betrieb von Elek-
trizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffent-
lichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit.

                       § 14e

                   Gemeinsame
    Internetplattform; Festlegungskompetenz

   (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den
in den folgenden Absätzen genannten Zwecken
eine gemeinsame Internetplattform einzurichten
und zu betreiben.
   (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicher-
zustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, ein-
schließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25,
über die gemeinsame Internetplattform auf die
Internetseite des zuständigen Netzbetreibers ge-
langen können, um dort Informationen für ein Netz-
anschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-

     Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines
     Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Infor-
     mationen zu übermitteln.
        (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat
     über die gemeinsame Internetplattform zu er-
     folgen.
        (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
     veröffentlichen auf der gemeinsamen Internet-
     plattform mindestens Folgendes:

     1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d
        Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertig-
        stellung,
     2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d
        Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertig-
        stellung und
     3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.
        (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
     netzen haben die Regulierungsbehörde auf die
     Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform
     hinzuweisen.

        (6) Die Regulierungsbehörde kann die Über-
     mittlung einer Zusammenfassung der Stellung-
     nahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform ver-
     langen.
        (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
     legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
     zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.“
13a. In § 15a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
     „sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen
     der Versorgung“ durch die Wörter „einschließlich
     der Auswirkungen denkbarer Störungen der
     Versorgung sowie der gesetzlich festgelegten
     klima- und energiepolitischen Ziele der Bundes-
     regierung“ ersetzt.
13b. In § 20 Absatz 1c Satz 2 wird die Angabe
     „nach § 41c“ durch die Wörter „nach den §§ 41d
     und 41e“ ersetzt.

14. Dem § 20a Absatz 4 wird folgender Satz ange-
    fügt:

     „Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung
     von der Belieferung nicht unverzüglich nach Ver-
     tragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage
     des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Ver-
     tragsbeendigung nicht frei, kann der Letztver-
     braucher vom Energielieferanten Schadensersatz
     nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.“

14a. § 21b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21b
           Sondervorschriften für regulatorische
            Ansprüche und Verpflichtungen der
      Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
        (1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im
     Rahmen des Anreizregulierungssystems der regu-
     latorische Anspruch, der sich aus einer negativen
     Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen
     den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den ge-
     planten Kosten eines Kalenderjahres einerseits
     sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich
     entstandenen Kosten eines Kalenderjahres ande-
     rerseits ergibt, als Vermögensgegenstand im
     Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handels-
BGBl. 2022, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1222
     gesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen
     Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetz-
     betreibern, die nicht die Einstufung als klein im
     Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs er-
     füllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige
     Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen
     und im Anhang des Jahresabschlusses zu er-
     läutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen
     Konzernabschluss nach den Vorschriften des
     Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unter-
     abschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handels-
     gesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Kon-
     zernbilanz und den Konzernanhang entsprechend
     anzuwenden.
        (2) Betreiber von Transportnetzen haben im
     Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäfts-
     betriebs die regulatorischen Ansprüche und Ver-
     pflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungs-
     systems, die sich aus Differenzen zwischen den
     tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten
     Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den
     zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstan-
     denen Kosten eines Kalenderjahres andererseits
     ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres
     der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbe-
     triebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen.
     Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung
     nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur
     Abrechnung nach Satz 1.“

15. § 23c Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird das Wort „Verteilnetz“ durch
        das Wort „Verteilernetz“ ersetzt.
     b) In Nummer 4 wird das Wort „Verteilnetz“ durch
        das Wort „Verteilernetz“ ersetzt.
15a. § 24a wird wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungs-

        kompetenz“ angefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit
       Regelzonenverantwortung haben bei der
       Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-
       gungsnetzentgelte, die auf Grundlage der
       Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4
       Buchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Ka-
       lenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss

       von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung
       der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz-
       entgelte einfließenden Erlösobergrenzen ab-
       zuziehen, sofern

       1. das Haushaltsgesetz für das laufende Ka-

          lenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung

          zum Zweck der Absenkung der Übertra-

          gungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalen-

          derjahr enthält oder

       2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende
          Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absen-
          kung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
       Sofern im Haushaltsgesetz des Kalender-
       jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in
       dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine
       Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der
       Absenkung der Übertragungsnetzentgelte ver-
       anschlagt wurde, richtet sich die Höhe des

       Zuschusses nach dem Betrag, der von der
       Bundesrepublik Deutschland in einem Be-
       scheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit
       Regelzonenverantwortung festgesetzt worden
       ist, wenn der Bescheid den Übertragungs-
       netzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
       spätestens am 30. September des Kalender-
       jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in
       dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt ge-
       geben wird; dabei besteht keine Pflicht zum
       Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der
       Zahlungen zur Absenkung der Übertragungs-
       netzentgelte auf die Übertragungsnetz-
       betreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt
       entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer
       Erlösobergrenze an der Summe der Erlös-
       obergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber
       mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den
       Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen-
       verantwortung und der Bundesrepublik
       Deutschland, vertreten durch das Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
       wird vor der Bereitstellung eines Bundes-
       zuschusses zum Zweck der Absenkung der
       Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen
       mit dem Bundesministerium der Finanzen ein
       öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
       Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
       Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vor-
       gaben zur Berücksichtigung des Bundes-
       zuschusses bei der Ermittlung der bun-
       deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu
       machen.“
16. In § 35 Absatz 1 Nummer 10 werden nach den
    Wörtern „oder der Gasgrundversorgungsverord-
    nung“ ein Komma und die Wörter „die Beziehun-
    gen zwischen Haushalts- und Großhandels-

    preisen“ eingefügt.

17. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Energieversorgungsunternehmen dürfen bei
       den Allgemeinen Bedingungen und Allge-
       meinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des
       Zustandekommens des Grundversorgungs-
       vertrages unterscheiden.“

    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zu-
       dem nicht für die Dauer von drei Monaten seit
       dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38
       Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits

       zuvor an der betroffenen Entnahmestelle be-

       liefert wurde und die Entnahmestelle dem bis-

       herigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung

       des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages

       nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein
       konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme
       von Energie ist für die betroffene Entnahme-
       stelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.“
18. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht
       ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatz-
       versorgung.“
BGBl. 2022, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1223
     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
        und 3 eingefügt:
          „(2) Sofern ein Grundversorger für Haus-
       haltskunden höhere Allgemeine Preise der
       Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren
       Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten.
       Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Ge-
       brauch gemacht, hat der Grundversorger die
       bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der
       Ersatzversorgung für Haushaltskunden be-

       rücksichtigten Beschaffungskosten gesondert

       auszuweisen. Die Beschaffungskosten der

       Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht

       höher angesetzt werden als sie sich für den

       Grundversorger im Falle einer kurzfristigen

       Beschaffung der für die durch ihn durchgeführ-
       ten Ersatzversorgung erforderlichen Energie-
       mengen über Börsenprodukte ergeben würden.

          (3) Der Grundversorger ist unter Beachtung
       der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,
       die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung
       jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines
       Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne

       Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Ände-

       rung wird nach Veröffentlichung auf der Inter-
       netseite des Grundversorgers wirksam. Der
       Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner
       Internetseite die Allgemeinen Preise der Er-
       satzversorgung der mindestens letzten sechs
       Monate vorzuhalten.“

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
19. § 41b wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
        fügt:
          „(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Ab-
       satz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit
       Haushaltskunden außerhalb der Grundversor-
       gung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang
       sich der Versorgeranteil geändert hat.“
     b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
        sätze 5 und 6.

     c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates den Mindestbetrag des An-
       spruchs zu bestimmen, den ein Haushalts-
       kunde gegenüber dem Energielieferanten auf
       Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen
       Beendigung der Belieferung geltend machen

       kann.“

20. § 43f wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
       „Einer Feststellung, dass die Vorgaben der
       Technischen Anleitung zum Schutz gegen
       Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
       in der jeweils geltenden Fassung eingehal-
       ten sind, bedarf es nicht bei der Einführung
       eines witterungsabhängigen Freileitungsbe-
       triebs oder sonstigen Änderungen, welche
       nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im
       Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz

        gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung
        führen.“
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
        den.“

20a. § 43g wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43g
                      Projektmanager

        (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde

     kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer be-

     schäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zu-

     stimmung des Trägers des Vorhabens und auf

     dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durch-

     führung von Verfahrensschritten beauftragen wie

      1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
         Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
         Zwischenterminen,

      2. der Fristenkontrolle,
      3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
         verständigengutachten,

      4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und

         Unterlagen der Vorhabenträger,

      5. der Koordinierung der Enteignungs- und
         Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
         und 45a,
      6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

      7. der ersten Auswertung der eingereichten
         Stellungnahmen,
      8. der organisatorischen       Vorbereitung   eines
         Erörterungstermins,
      9. der Leitung des Erörterungstermins und
     10. dem Entwurf von Entscheidungen.
        (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
     soll im Falle einer Beauftragung des Projekt-
     managers mit diesem vereinbaren, dass die Zah-
     lungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger
     und Projektmanager entsteht und eine Abrech-
     nung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist,
     dass der Vorhabenträger einer solchen zuge-

     stimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet,
     die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zustän-
     digen Behörde zu übermitteln. Die zuständige
     Behörde prüft, ob die vom Projektmanager ab-
     gerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag
     entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das
     Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

        (3) Die Entscheidung über den Planfest-

     stellungsantrag liegt allein bei der zuständigen
     Behörde.“
20b. Dem § 43l Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis
     zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffent-
     lichen Interesse.“
21. § 44 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
            „archäologische Voruntersuchungen“ die
            Wörter „einschließlich erforderlicher Ber-
            gungsmaßnahmen“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:

       „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll
       die Planfeststellungsbehörde die Duldung der
       Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemein-
       verfügung erlassene Duldungsanordnung ist
       öffentlich bekannt zu geben.“
     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungs-
       anordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich
       damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen
       nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
       hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
       auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
       des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1
       der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine
       Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines
       Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe
       der Duldungsanordnung gestellt und begrün-
       det werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbe-
       lehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-
       richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“
21a. § 44c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „In einem Planfeststellungs- oder
           Plangenehmigungsverfahren kann“ durch
           die Wörter „In einem Planfeststellungs-
           oder Plangenehmigungsverfahren soll“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

       dd) Nummer 5 wird Nummer 4.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Num-
        mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung
       des vorzeitigen Baubeginns einschließlich
       damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen
       nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
       hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
       auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
       des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1
       der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
       Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann
       nur innerhalb eines Monats nach der Zustel-
       lung oder Bekanntgabe der Zulassung des vor-
       zeitigen Baubeginns gestellt und begründet
       werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbeleh-
       rung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-
       richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“

21b. § 49 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
        gefügt:
          „(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche

       von Höchstspannungsnetzen gelten unabhän-

       gig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie
       verursachenden Wetter- und insbesondere
       Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung

        des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkun-
        gen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des
        Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene
        Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen
        Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-
        schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz
        gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen
        kann der Nachbarschaft eine höhere als die
        nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung
        zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung
        zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der
        Technischen Anleitung zum Schutz gegen
        Lärm genannten Werte dürfen nicht überschrit-
        ten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der
        Technischen Anleitung zum Schutz gegen
        Lärm ist nicht anzuwenden.“
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
                 durch ein Semikolon ersetzt.

            bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
                 „9. Rechte und Pflichten der Be-
                     treiber von Elektrizitätsversor-
                     gungsnetzen und der Betreiber
                     von Energieanlagen für den Fall
                     festzulegen, dass an das jeweilige
                     Elektrizitätsversorgungsnetz ange-
                     schlossene Energieanlagen nicht
                     den Anforderungen einer nach
                     Nummer 3 erlassenen Rechtsver-
                     ordnung entsprechen, und dabei
                     insbesondere vorzusehen, dass
                     diese Energieanlagen vom Elek-
                     trizitätsversorgungsnetz zu tren-
                     nen sind, und festzulegen, unter
                     welchen Bedingungen sie wieder
                     in Betrieb genommen werden
                     können, sowie Regelungen zur
                     Erstattung der dem Betreiber
                     von Elektrizitätsversorgungsnetzen
                     durch die Netztrennung und die
                     etwaige Wiederherstellung des
                     Anschlusses entstandenen Kosten
                     durch den Betreiber der Energie-
                     anlage zu treffen.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „In einer nach Satz 1 Nummer 3 und 9 bis
            einschließlich 30. Juni 2023 erlassenen
            Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-
            den, dass die Regelungen bereits frühes-
            tens mit Wirkung vom 29. Juli 2022 in Kraft
            treten.“

22. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die An-
    gabe „und 3“ gestrichen.

23. § 63 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die

            Angabe „2022“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
            Angabe „2022“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
       cc) In Satz 7 wird die Angabe „31. Dezember
           2021“ durch die Angabe „31. Januar 2023“
           ersetzt.
    b) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „bis

       zum 30. Juni 2019“ durch die Wörter „30. Juni

       2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024“ und die

       Wörter „letzten zwei Jahren“ durch die Wörter

       „Jahren des jeweiligen Betrachtungszeit-

       raums“ ersetzt.

24. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1c und 1d werden wie folgt
           gefasst:
           „1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster
                Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster
                Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1
                eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
                vollständig oder nicht rechtzeitig er-
                stattet,
           1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die
               Tätigkeit beendet,“.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine
               Information nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
               nimmt,“.
       cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
           „§ 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4
           Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 Buch-
           stabe b, Nr. 4“ durch die Wörter „1d, 3
           Buchstabe b, Nummer 4“ und werden
           die Wörter „Nummer 5 Buchstabe e“ durch
           die Wörter „Nummer 2 und 5 Buchstabe e“
           ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „vertikal inte-
           grierten Energieversorgungsunternehmen“
           durch die Wörter „vertikal integrierten Un-
           ternehmen“ ersetzt und werden die Wörter
           „und jedem seiner Unternehmensteile“ ge-
           strichen.
       cc) In Satz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils
           die Wörter „vertikal integrierte Energiever-
           sorgungsunternehmen“ durch die Wörter
           „vertikal integrierte Unternehmen“ ersetzt
           und werden jeweils die Wörter „einschließ-
           lich seiner Unternehmensteile“ gestrichen.
25. § 118 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 22 Satz 1 wird die Angabe „31. De-
       zember“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.
    b) Die folgenden Absätze 41 bis 45 werden ange-
       fügt:

         „(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung
       des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b
       und 12c, der sich an die Genehmigung des
       am 10. Januar 2022 von den Betreibern von
       Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
       wortung vorgelegten Szenariorahmens an-

        schließt, werden die erweiterten Betrachtungs-
        zeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbe-
        zogen.

           (42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen

        Beschäftigten des Unabhängigen Transport-

        netzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden,

        dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des

        vertikal integrierten Unternehmens, die vor

        dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum
        Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern
        sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen
        des vertikal integrierten Unternehmens im
        Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März
        2012 durch die übrigen Beschäftigten erwor-
        ben wurden und die solche Unternehmensteile
        betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpas-
        sung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der
        Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unter-
        fallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1
        entsprechend anzuwenden.
           (43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach
        der beihilferechtlichen Genehmigung durch
        die Europäische Kommission und nur für die
        Dauer der Genehmigung angewendet werden.

           (44) Grundversorger sind verpflichtet, die
        Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
        Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die
        am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens
        bis zum 1. November 2022 an die ab dem
        29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36
        anzupassen.

          (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli
        2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
        Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und
        Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Ge-
        schäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember
        2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.“
26. In § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort
    „Verteilnetzebene“ durch das Wort „Verteilernetz-
    ebene“ ersetzt.

                       Artikel 2
                Änderung des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6
   wie folgt gefasst:

                          „Teil 6

         Übergangs- und Schlussbestimmungen

  § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k

  § 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
BGBl. 2022, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
2. In § 29 Satz 1 wird nach dem Wort „Elektrizität“ ein
   Komma und das Wort „Fernwärme“ eingefügt.
3. § 47k wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Han-
     del“ durch die Wörter „die Wertschöpfungsstufen
     der Herstellung von und des Handels“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die

       Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festge-

       setzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach

       Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8

       1. bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese
          in Echtzeit und unterschieden nach der je-
          weiligen Kraftstoffsorte sowie

       2. die im Laufe eines bestimmten Zeitraums
          abgegebenen Kraftstoffmengen unterschie-
          den nach der jeweiligen Kraftstoffsorte
       an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu
       übermitteln.“

  c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch
     ein Komma und die Wörter „Mengendaten je-
     doch nur derart aggregiert, dass die Betriebs-
     und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Be-
     treiber gewahrt bleiben.“ ersetzt.

  d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem einleitenden Satzteil werden die
           Wörter „zur Meldepflicht“ durch die Wörter
           „zu den Meldepflichten“ ersetzt.

       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. nähere Bestimmungen zum genauen

              Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art

              und Form der Übermittlung der Daten

              nach Absatz 2 zu erlassen,“.

4. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden nach dem Wort
   „Änderung“ die Wörter „oder Mengenangabe“ ein-
   gefügt.

5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt:
                           „§ 186

            Anwendungsbestimmung zu § 47k

     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

  Klimaschutz hat
  1. das Vorliegen der erforderlichen technischen
     Voraussetzungen für eine Übermittlung der abge-
     gebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1
     Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverord-

     nung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

  2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundes-
     anzeiger bekannt zu machen.
     (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ab-
  lauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
  Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt,
  anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium
  für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im
  Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

6. Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt
   geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 187

         Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
  b) In Absatz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
     Angabe „2027“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

       „(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft

     und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechts-

     verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

     im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem
     Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
     schutz der Bundesrepublik Deutschland und
     dem Eidgenössischen Departement für Wirt-
     schaft, Bildung und Forschung der Schweizeri-
     schen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit
     und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden,
     zu bestimmen, dass
     1. Informationen ausschließlich in kartellbehörd-
        lichen Verfahren und sich daran anschließen-
        den Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die
        Zwecke, für die sie von der schweizerischen
        Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, ver-
        wendet werden dürfen und

     2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit
        sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegen-
        über anderen staatlichen Stellen sowie Dritten
        zu beachten ist,

     soweit sich die in dem Abkommen von der
     Bundesrepublik Deutschland übernommenen
     Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rah-
     men der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen
     zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten.

     Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach

     Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab

     dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirk-

     sam geworden ist. Das Bundesministerium für
     Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter
     Angabe der Bezeichnung des Abkommens
     zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft
     und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutsch-
     land und dem Eidgenössischen Departement
     für Wirtschaft, Bildung und Forschung der
     Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zu-
     sammenarbeit und Koordinierung der Wett-
     bewerbsbehörden und dessen Fundstelle im

     Bundesgesetzblatt bekannt.“

                       Artikel 3
                 Änderung der
      Niederspannungsanschlussverordnung

   Die Niederspannungsanschlussverordnung vom

1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Netzanschlüsse werden durch den Netz-
  betreiber hergestellt. Die Herstellung des Netz-
  anschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform
  in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des
  Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge-
BGBl. 2022, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227
   stellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber
   hat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass
   die Beauftragung der Herstellung des Netz-
   anschlusses und der sich daran anschließende
   Prozess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann.
   Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander
   einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte
   ab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer
   unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn
   Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des
   Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf
   für die Herstellung des Netzanschlusses mitzu-
   teilen.“
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber
   sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3
   erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers
   oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen
   können. Die Netzbetreiber stimmen hierfür unterei-
   nander einheitliche Formate und Anforderungen an
   Inhalte ab.“

                       Artikel 4

                 Änderung der

        Stromgrundversorgungsverordnung

   Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10
   bis 19 und 22“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
   Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10
   bis 19 und 22“ und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1“
   durch die Wörter „§ 38 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
   durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung der
         Gasgrundversorgungsverordnung

   Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-

ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10
   bis 19 und 22“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
   Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10
   bis 19 und 22“ und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1“
   durch die Wörter „§ 38 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
   durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 5a

                  Änderung der
               Elektrotechnische-
       Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
   Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Ver-
ordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651) wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
   und 2b eingefügt:

     „(2a) Das Nachweisdokument für Erzeugungs-
  anlagen der Typen B und C im Sinne der Verord-
  nung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem
  Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung.
  Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle
  nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für
  Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zu-
  ständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber
  der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetrieb-
  nahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b.
  Die Regelungen für Prototypen in den technischen
  Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
  Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verban-
  des bleiben unberührt.
     (2b) Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage
  eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetrieb-
  nahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit ei-
  ner maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt
  beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Ver-
  langen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat
  unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber
  der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetrieb-
  setzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstel-
  lung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nach-

  weise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht.

  Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1
  darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 aus-
  gestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der
  Ausstellung entsprechend den allgemeinen tech-
  nischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4
  des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforde-
  rungen nachgewiesen sind:
  1. gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungs-
     pflichtigen Erzeugungseinheiten,

  2. die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leis-
     tungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der
     Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug
     sowie der installierten Wirkleistung,

  3. das Schutzkonzept, bestehend aus übergeord-
     netem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz
     der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeu-

     gungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben

     des Netzbetreibers und

  4. das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des
     Netzsicherheitsmanagements und zur Blind-
     leistungsregelung sowie deren Eignung zur
     Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
             Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

     (1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine end-
  gültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3

  oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631
  verweigern, sofern der anschlussbegehrende Be-
  treiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2
  oder nach § 3 nicht einhält.
      (2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in
  Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elek-
  trizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Ein-
  speisung durch andere Maßnahmen unterbinden,
  sofern diese Erzeugungsanlage
BGBl. 2022, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
  1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in
     Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach
     § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und
  2. nicht nachweislich durch ihren Betreiber abge-
     schaltet wurde.

  Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeu-
  gungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf
  der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf
  den bevorstehenden Fristablauf und die Rechts-
  folgen hinzuweisen.

     (3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeu-
  gungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung
  durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies
  wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei aus-
  schließlich manuell zu bedienenden Schalteinrich-
  tungen die Anlage vom Netzanschluss in einem
  plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder
  durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungs-
  anlage.
     (4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungs-
  anlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforder-
  lich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch
  seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm be-
  auftragten Personen
  1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen
     sich die Erzeugungsanlage befindet, während der
     üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der
     Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen
     Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften
     und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz
     oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-
     nen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von
     Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken
     während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden,
     und

  2. die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich,
     die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur
     betrieblichen Eigenversorgung hinter der An-
     schlusssicherung ändern, wobei
       a) die berechtigten Interessen des Anlagen-
          betreibers und des Anschlussnehmers zu be-
          achten sind,
       b) durch die Änderung der Leitungs- und Mess-
          aufbau in der Kundenanlage nicht verändert
          werden darf und
       c) der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juris-
          tischen Personen, rechtsfähigen Personenge-
          sellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen
          die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
          berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind,
          die Änderung zu dulden.
  Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen
  sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungs-
  anlage durch Vorlage eines Auftrags des zustän-
  digen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Perso-
  nalausweises legitimieren.

     (5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem
  zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netz-
  trennung und der etwaigen Wiederherstellung des
  Anschlusses zu erstatten.
    (6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür
  Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die

  Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitäts-
  versorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und
  dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle
  für die Netztrennung erforderlichen Informationen
  zur Verfügung zu stellen.

    (7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2
  vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde,
  kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald
  der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforde-
  rungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen
  hat.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
           Kapazitätsreserveverordnung
  Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar
2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz
      im Bundesgebiet oder im Gebiet des Groß-
      herzogtums Luxemburg, das im Normalschalt-
      zustand über nicht mehr als zwei Umspannun-
      gen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene
      eines deutschen oder luxemburgischen Über-
      tragungsnetzbetreibers verbunden ist,“.
2. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der
      allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder
      im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
      das im Normalschaltzustand unmittelbar mit
      der Höchstspannungsebene eines deutschen
      oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetrei-
      bers verbunden ist, einschließlich Angaben
      zum netztechnischen Standort,“.

                       Artikel 7
                  Änderung des
           Netzausbaubeschleunigungs-
            gesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar
2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt:

     „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen“.
 1. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
        ein Komma ersetzt.
     b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

        „10. „Präferenzraum“ ein durch die Bundes-
             netzagentur ermittelter und dem Umwelt-
             bericht nach § 12c Absatz 2 des Energie-
             wirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter
             Gebietsstreifen, der für die Herleitung
             von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c
             besonders geeignete Räume ausweist.“
BGBl. 2022, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
2. § 5a wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei Zubeseilungen und Umbeseilungen soll
      nach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die
      Durchführung der Bundesfachplanung verzich-
      tet werden, wenn abweichend von § 3 Num-
      mer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von
      Masten nicht nur im Einzelfall und von mehr als
      20 Prozent erforderlich ist.“
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auf
       Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit“ ge-
       strichen.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-

       gefügt:

        „(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenz-
      raum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde,

      entfällt die Bundesfachplanung.“

2a. § 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
    „Der Antrag muss enthalten:
    1. in Frage kommende Verläufe des für die
       Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassen-
       korridors,
    2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des
       Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich-
       nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit-
       ten in den in Frage kommenden Verläufen so-
       wie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten
       ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht
       kommt,
    3. Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage
       kommenden Verläufen unter Berücksichtigung
       der erkennbaren Umweltauswirkungen und der
       zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte
       und,
    4. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bun-
       desfachplanung nach § 11 für die gesamte
       Ausbaumaßnahme oder für einzelne Strecken-
       abschnitte durchgeführt werden soll, die
       Darlegung der dafür erforderlichen Voraus-
       setzungen.“

2b. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Antrags-
       konferenz“ die Wörter „oder der Stellung-

       nahmen der betroffenen Träger öffentlicher

       Belange“ eingefügt.

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die
      Durchführung einer Antragskonferenz verzich-
      ten und den betroffenen Trägern öffentlicher
      Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist,
      Gelegenheit zur schriftlichen oder elektro-
      nischen Stellungnahme geben.“

3. In § 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 44 Absatz 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit
          der Maßgabe, dass die Auslegung der
          Unterlagen bewirkt wird, indem die Unter-

       lagen für die Dauer von einem Monat auf
       der Internetseite der Bundesnetzagentur
       veröffentlicht werden. Auf Verlangen eines
       Beteiligten, das während der Auslegung
       nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu
       richten ist, wird ihm eine leicht zu er-
       reichende Zugangsmöglichkeit zur Ver-
       fügung gestellt; dies ist in der Regel die
       Übersendung eines gängigen elektro-
       nischen Speichermediums, auf dem die
       auszulegenden Unterlagen gespeichert
       sind.“
   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Die Bekanntmachung soll spätestens eine

       Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
       und muss folgende Angaben enthalten:

       1. dem Planungsstand entsprechende An-

          gaben über den Verlauf der Trassen-
          korridore und den Vorhabenträger,
       2. die Angabe, dass die Auslegung durch
          die Veröffentlichung auf der Internet-
          seite der Bundesnetzagentur erfolgt,
       3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter
          Angabe des jeweils ersten und letzten
          Tages und
       4. den Hinweis, dass nach Satz 3 während
          der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich
          die Möglichkeit besteht, ohne Aus-
          wirkung auf die Einwendungsfrist eine
          leicht zu erreichende Zugangsmög-
          lichkeit zur Verfügung gestellt zu be-
          kommen, in der Regel durch die Über-
          sendung eines gängigen elektronischen
          Speichermediums, auf dem die auszu-
          legenden Unterlagen gespeichert sind.“
   cc) Satz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
   die Wörter „schriftlich, elektronisch oder zur
   Niederschrift bei einer Auslegungsstelle nach
   Absatz 3 Satz 1 und 2“ durch die Wörter

   „schriftlich oder elektronisch bei der Bundes-
   netzagentur“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den

   Absätzen 1 bis 5“ werden durch die Wörter

   „den Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt ge-
   fasst:

      „(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
   geändert und wird dadurch eine erneute Be-
   teiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1
   in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
   die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig,
   sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der
   Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbetei-
   ligung ist abweichend von den Absätzen 1
   und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Be-
   lange zu beschränken, die durch die Änderung
   in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Be-
   kanntmachung der Auslegung erfolgt abwei-
   chend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tages-
   zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind,
BGBl. 2022, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
       auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf
       der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die
       Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4
       Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Ge-
       setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
       zwei Wochen betragen.“
5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von
   sechs Wochen auf der Internetseite der Bundes-
   netzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen
   eines Beteiligten, das während der Dauer der
   Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu
   richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende
   Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei
   ist dies in der Regel die Übersendung eines

   gängigen elektronischen Speichermediums, auf
   dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert
   ist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröf-
   fentlichung mindestens eine Woche vorher in
   örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver-
   breitet sind, auf das sich das Vorhaben voraus-
   sichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite
   der Bundesnetzagentur bekannt.“

6. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundes-
   fachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der
   Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
   Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststel-
   lung gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren er-
   lassen kann.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt
      gefasst:
       „Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens
       bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des
       Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung
       von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre
       zur Durchführung einer Stromleitung und zu

       deren anschließendem Betrieb bedarf es eines

       weiteren Planfeststellungs- oder Plangeneh-

       migungsverfahrens.“

   b) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-

      sätze 3b und 3c eingefügt:

         „(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a

       auf die Durchführung der Bundesfachplanung

       verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maß-

       gabe anzuwenden, dass

       1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben der

          Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine

          Bestandstrasse vorhanden ist, und

       2. bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7
          Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfs-
          plangesetzes der für das weitere Vorhaben
          in den Bundesnetzplan aufgenommene
          Trassenkorridor oder der durch Landespla-
          nungen bestimmte Leitungsverlauf für Erd-

          kabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-
          Übertragung zu beachten ist.
       Ziele der Raumordnung, die den Abstand von
       Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder
       überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind
       keine zwingenden Gründe im Sinne von Ab-

      satz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist inso-
      weit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und
      die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzu-
      wenden, wenn innerhalb eines durch die Bun-
      desfachplanung bestimmten Trassenkorridors
      eine Bestandstrasse vorhanden ist.
         (3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines
      Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert
      werden sollen, sind die Trasse sowie die in
      Frage kommenden Alternativen auf der Grund-
      lage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der
      Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4
      entsprechend anzuwenden.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver-
      sand der Bestätigung der Vollständigkeit der
      Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfest-
      stellungsbehörde für die Dauer von einem Mo-
      nat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung
      die Auslegung der Unterlagen, indem sie die
      Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffent-
      licht. Auf Verlangen eines Beteiligten, das

      während der Dauer der Veröffentlichung nach
      Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist,
      wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangs-
      möglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist
      dies in der Regel die Übersendung eines
      gängigen elektronischen Speichermediums,
      auf dem die auszulegenden Unterlagen ge-
      speichert sind. Die Auslegung ist auf der Inter-
      netseite der Planfeststellungsbehörde und in
      örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet
      verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben
      voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu
      machen. Die Bekanntmachung soll spätestens
      eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
      und muss folgende Angaben enthalten:

      1. dem Planungsstand entsprechende Anga-

         ben über den Verlauf der Trassen und den

         Vorhabenträger,

      2. die Angabe, dass die Auslegung durch die

         Veröffentlichung auf der Internetseite der

         Planfeststellungsbehörde erfolgt,

      3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter

         Angabe des jeweils ersten und letzten Ta-

         ges und

      4. den Hinweis, dass nach Satz 2 während der

         Auslegung nach Satz 1 zusätzlich die Mög-

         lichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die

         Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende
         Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt
         zu bekommen, in der Regel durch die Über-
         sendung eines gängigen elektronischen
         Speichermediums, auf dem die auszulegen-
         den Unterlagen gespeichert sind.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
      die Wörter „oder zur Niederschrift bei einer
      Auslegungsstelle“ gestrichen.
   d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
      und 6.
BGBl. 2022, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
    e) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt ge-
       fasst:
         „(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
      geändert und wird dadurch eine erneute Betei-
      ligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset-
      zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maß-
      gabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Be-
      hördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2
      auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu
      beschränken, die durch die Änderung in ihrem
      Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekannt-
      machung der Auslegung erfolgt abweichend
      von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitun-
      gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf
      das sich die Änderung bezieht, sowie auf der
      Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die
      Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4
      Satz 1 zwei Wochen betragen.“
8a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „an den Ausle-
       gungsorten“ durch die Wörter „in den Gemein-
       den, in denen sich das Vorhaben auswirken
       wird,“ ersetzt.
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Bekanntmachung soll spätestens eine

      Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen

      und muss folgende Angaben enthalten:

      1. Angaben über den Verlauf der Trasse und
         den Vorhabenträger und
      2. Angaben darüber, wo und wann der Plan-
         feststellungsbeschluss zur Einsicht aus-
         gelegt bzw. veröffentlicht wird.“
    c) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

9. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
      „Einer Feststellung, dass die Vorgaben der
      Technischen Anleitung zum Schutz gegen

      Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in

      der jeweils geltenden Fassung eingehalten
      sind, bedarf es nicht bei der Einführung eines
      witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder
      sonstigen Änderungen, welche nicht zu
      Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne

      der Technischen Anleitung zum Schutz

      gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung

      führen.“

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
      den.“
9a. § 29 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 29

                     Projektmanager
      (1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten,
    der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden
    kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
    Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der
    Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-
    schritten beauftragen wie

      1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
         Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
         Zwischenterminen,
      2. der Fristenkontrolle,
      3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
         verständigengutachten,

      4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
         Unterlagen der Vorhabenträger,
      5. der Koordinierung der Enteignungs- und
         Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
         und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,
      6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

      7. der ersten Auswertung der eingereichten
         Stellungnahmen,
      8. der organisatorischen      Vorbereitung   eines
         Erörterungstermins,
      9. der Leitung des Erörterungstermins und
    10. dem Entwurf von Entscheidungen.
       (2) Die zuständige Behörde soll im Fall einer
    Beauftragung des Projektmanagers mit diesem
    vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar
    zwischen Vorhabenträger und Projektmanager
    entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen
    erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhaben-

    träger einer solchen zugestimmt hat. Der Projekt-

    manager ist verpflichtet, die Abrechnungsunter-

    lagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu
    übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob
    die vom Projektmanager abgerechneten Leistun-
    gen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt
    dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung
    unverzüglich mit.
       (3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung
    nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststel-
    lungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei
    der zuständigen Behörde.“
10. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch

           ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

           „7. Erlass von Duldungsanordnungen nach

               § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Ab-

               satz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-

               gesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbin-
               dung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
               Energiewirtschaftsgesetzes.“
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
       gefügt:
          „(3a) Für den Erlass einer Duldungsanord-
       nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird
       eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben.
       Kostenschuldner ist der Antragsteller nach
       § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-
       gesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach
       § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
       Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanord-
       nung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist
BGBl. 2022, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
       er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner.
       Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in
       denen die Duldungsanordnung als Allgemein-
       verfügung erlassen worden ist.“
10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

                           „§ 30b

             Weitere Verfahrensanordnungen

        (1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz,
     für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die
     Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf
     die nach den für die Auslegung geltenden Vor-
     schriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3
     des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai
     2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1
     des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353)
     geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren
     Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022
     endet, nicht stattfindet.
        (2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz,
     für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die
     Durchführung einer Antragskonferenz, eines Er-
     örterungstermins oder einer mündlichen Verhand-
     lung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstel-
     lungsgesetzes anzuwenden.
       (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025
     außer Kraft.“
11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
    Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“ er-
    setzt.
11a. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Bundesnetzagentur kann abweichend von

     § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

     Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung

     nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung

     mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-
     gesetzes auch gegenüber Behörden und juris-
     tischen Personen des öffentlichen Rechts fest-
     setzen.“

12. Dem § 35 werden die folgenden Sätze angefügt:

     „Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die
     Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022
     eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht an-
     zuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfest-
     stellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022
     nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August
     2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18
     Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht

2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

       „5a    Höchstspannungsleitung Klein

     gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfest-
     stellungsverfahren anzuwenden.“
13. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
    Angabe „2026“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung des

            Bundesbedarfsplangesetzes
   Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 2 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls
   mit „G“ gekennzeichnet werden, wenn eine An-
   gabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirt-
   schaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie
   1. dieselben Netzverknüpfungspunkte haben
      a) wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Ab-
         satz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor
         nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß
         § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgeset-
         zes Übertragungsnetz aufgenommen worden
         ist, oder
      b) wie ein durch Landesplanungen bestimmter
         Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspan-
         nungs-Gleichstrom-Übertragung oder
   2. räumlich weit überwiegend
      a) einem weiteren Vorhaben im Sinne von
         Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter

         Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundes-

         netzplan gemäß § 17 des Netzausbaube-

         schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf-

         genommen worden ist, oder

      b) einem durch Landesplanungen bestimm-
         ten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchst-
         spannungs-Gleichstrom-Übertragung       ent-
         sprechen.

   Satz 2 ist für den länderübergreifenden land-
   seitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3
   entsprechend anzuwenden.“

1a. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei An-
   tragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaube-
   schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor
   dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.“

                                          A1, B, E
              Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar; Gleichstrom

              mit den Bestandteilen
              – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde

              – Landkreis Börde – Isar

G“.
BGBl. 2022, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

   „10    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle; Drehstrom Nenn-          A1“.
          spannung 380 kV

          mit den Einzelmaßnahmen

          – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Hattorf – Wahle

          – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Salzgitter


c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

   „23    Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut-Tiengen – Waldshut-Tiengen/           –“.
          Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nenn-
          spannung 380 kV


d) Die Nummern 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

   „37    (aufgehoben)

   38     Höchstspannungsleitung Dollern – Alfstedt – Hagen im Bremischen/Schwanewede –        –“.
          Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV


e) Die Nummern 41 und 42 werden wie folgt gefasst:

   „41    Höchstspannungsleitung Raitersaich – Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid –                F
          Sittling – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV

          mit den Einzelmaßnahmen

          – Maßnahme Raitersaich – Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid

          – Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid – Sittling – Altheim

   42     Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems mit Abzweig                   F“.
          Ratekau – Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV

          mit den Einzelmaßnahmen

          – Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck

          – Maßnahme Lübeck – Siems

          – Maßnahme Abzweig Ratekau – Göhl


f) Die Nummern 48 und 49 werden wie folgt gefasst:

   „48    Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom                              A1, B, E, H

          mit den Bestandteilen

          – Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)

          – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/    G
          Wischhafen)

          – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum

   49     Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/Welver/Hamm; A1, B, E, H“.
          Gleichstrom

BGBl. 2022, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234

  g) Die Nummern 51 bis 53 werden wie folgt gefasst:
       „51   Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Ämter Büchen/Breitenfelde/ A1
             Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV
             mit den Einzelmaßnahmen
             – Hamburg Nord – Hamburg Ost
             – Hamburg Ost – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
       52    Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/            –
             Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV
             mit den Einzelmaßnahmen
             – Güstrow – Bentwisch
             – Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow
       53    Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow –                                      –“.
             Iven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow – Pasewalk Nord – Pasewalk;
             Drehstrom Nennspannung 380 kV

  h) Die Nummern 56 bis 60 werden wie folgt gefasst:
       „56   Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – –
             Elsfleth West – Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude – Samtgemeinde Sottrum;
             Drehstrom Nennspannung 380 kV
       57    Höchstspannungsleitung Dollern – Samtgemeinde Sottrum – Grafschaft Hoya –             –
             Ovenstädt – Eickum – Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
       58    Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –                  –
             Lüneburg/Samtgemeinde Gellersen/Samtgemeinde Ilmenau – Stadorf – Wahle;
             Drehstrom Nennspannung 380 kV
       59    Höchstspannungsleitung Landesbergen – Lehrte – Mehrum Nord –                          –
             Vechelde – Salzgitter; Drehstrom Nennspannung 380 kV
             mit den Einzelmaßnahmen
             – Landesbergen – Lehrte – Mehrum Nord
             – Mehrum Nord – Vechelde
             – Vechelde – Salzgitter
       60    Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Putlitz –              A1“.
             Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck/Huy –
             Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen – Lauchstädt;
             Drehstrom Nennspannung 380 kV

  i) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
       „64   Höchstspannungsleitung Hattingen – Bezirk Ronsdorf (Wuppertal);                       –“.
             Drehstrom Nennspannung 380 kV

  j) Nummer 75 wird wie folgt gefasst:
       „75   Höchstspannungsleitung Siersdorf – Zukunft/Verlautenheide – Zukunft – Verlautenheide; –“.
             Drehstrom Nennspannung 380 kV
             mit den Einzelmaßnahmen
             – Siersdorf – Zukunft/Verlautenheide
             – Zukunft – Verlautenheide

  k) Die folgenden Nummern 81 bis 99 werden angefügt:
       „81   Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden –                   A1, B, E, H
             Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; Gleichstrom
       82    Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – Bürstadt;          A1, B, E, H
             Gleichstrom
       83    Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow –                          B
             Schweden (Hansa PowerBridge II); Gleichstrom

BGBl. 2022, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235

84   Höchstspannungsleitung Lübeck – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land;            –
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
85   Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/           A1, G
     Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
     Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV
86   Höchstspannungsleitung Emden Ost – Bundesgrenze (NL);                                   A2
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
87   Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
     Drehstrom, Nennspannung 380 kV
     mit den Bestandteilen
     – Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide
     – Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld                                  A1, F
     mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuz-
     berg (Berlin)
     – Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter                               A1, F
     – Reuter – Teufelsbruch                                                                 F
88   Höchstspannungsleitung Landesbergen – Grohnde – Vörden – Würgassen –                    A1
     Sandershausen Ost – Bergshausen – Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV
89   Höchstspannungsleitung Westerkappeln – Gersteinwerk;                                    –
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
90   Höchstspannungsleitung Gersteinwerk – Lippe – Mengede;                                  –
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
91   Höchstspannungsleitung Emscherbruch – Hüllen – Eiberg – Bochum – Hattingen;             –
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
92   Höchstspannungsleitung Walsum – Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV                    –
93   Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/Weißenfels – Pulgar;                A1
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
94   Höchstspannungsleitung Sechtem – Ließem – Weißenthurm;                                  A1
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
95   Höchstspannungsleitung Dahlem – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom                          B, E
96   Höchstspannungsleitung Aschaffenburg – Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
97   Höchstspannungsleitung Uchtelfangen – Ensdorf – Bundesgrenze (FR);                      A2, G
     Drehstrom Nennspannung 380 kV
98   Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar) – –
     Diefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
99   Höchstspannungsleitung Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze (CH);                            A2, G“.
     Drehstrom Nennspannung 380 kV



                                           Artikel 8a
                                      Änderung des
                                Messstellenbetriebsgesetzes
          Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das
       zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge-
       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       1. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenverarbeitung“ die Wörter
          „energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge“ eingefügt.
       2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
          b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
             „14. zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reich-
                  weite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvor-
                  gänge nach § 19 Absatz 2.“

BGBl. 2022, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236

                                           Artikel 9
                                         Inkrafttreten
           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der
         Verkündung in Kraft.
           (2) Artikel 5a tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
           (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.



           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
         blatt zu verkünden.


           Berlin, den 19. Juli 2022

                                  Der Bundespräsident
                                       Steinmeier

                                   Der Bundeskanzler
                                       Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister
                           für Wirtschaft und Klimaschutz
                                    Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 238f49f1408c5512….