Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 706

BGBl. 2019 I S. 706 · 130.509 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706
                                           Gesetz
                        zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
                                                   Vom 13. Mai

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                  Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
           Übertragungsnetz
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverord-
           nung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 16 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-
           ordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-

           Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-
           keitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten

                         Artikel 1
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 12d werden nach dem Wort
       „Übertragungsnetzbetreiber“ die Wörter „und
       Monitoring durch die Regulierungsbehörde“ ein-
       gefügt.
    b) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter „An-
       passungen von Einspeisungen und ihre Vergü-
       tung“ durch die Wörter „Erzeugungsanpassung
       und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich“ er-
       setzt.
    c) In der Angabe zu § 43f werden die Wörter „Un-
       wesentliche Änderungen“ durch die Wörter „Än-
       derungen im Anzeigeverfahren“ ersetzt.
2019

  d) Nach der Angabe zu § 43h werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
     „§ 43i Überwachung
     § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen

     § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten“.
  e) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns“.

  f) In der Angabe zu § 54a wird die Angabe

     „Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“

     ersetzt.

2. Nach § 3 Nummer 24c wird folgende Nummer 24d
   eingefügt:
  „24d. landseitige Stromversorgung

         die mittels einer Standardschnittstelle von
         Land aus erbrachte Stromversorgung von

         Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liege-

         platz,“.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
         eingefügt:
         „Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energie-
         versorgungsnetz in eigener Verantwortung
         wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich
         bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies
         ist insbesondere für Maßnahmen anzuwen-
         den, die sich auf das Netz eines anderen Be-
         treibers von Energieversorgungsnetzen aus-
         wirken können.“
     bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die
         Verpflichtung gilt auch“ durch die Wörter
         „Die Verpflichtungen sind auch anzuwen-
         den“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 werden die Wörter „die §§ 11, 14
         und 15 des Erneuerbare-Energien-Geset-
         zes“ durch die Wörter „§ 11 des Erneuer-
         bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „nach § 15 Ab-
         satz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
         setzes“ gestrichen.
4. Nach § 12 Absatz 3a werden die folgenden Ab-
   sätze 3b und 3c eingefügt:
     „(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berich-
  ten der Regulierungsbehörde auf deren Anforde-
  rung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leis-
  tungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im
  Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zu-
  verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
BGBl. 2019, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707
  im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei
  einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regu-
  lierungsbehörde,
  1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum
     berichtet werden soll,

  2. ob die Betreiber von Übertragungsnetzen ein-
     zeln oder gemeinsam berichten sollen,
  3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Ver-
     teilernetzen an der Erstellung des Berichts zu
     beteiligen sind,
  4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
  5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von
     Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich
     Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfül-
     lung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich hal-
     ten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und
     Pilotprojekte umfassen.

     (3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der
  Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über
  die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähig-
  keit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von

  § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwen-

  den.“

5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2
   Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Übertra-
   gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenverant-
   wortung“ eingefügt.

6. § 12b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach
         dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter
         „mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt.

     bb) In Satz 4 Nummer 7 werden nach den Wör-

         tern „Weitertransport des auf See erzeugten
         Stroms“ die Wörter „oder für eine Anbindung
         von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9
         des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Test-
         feld-Anbindungsleitungen)“ eingefügt.
     cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Übertra-
         gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonen-
         verantwortung“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach
         dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter
         „mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „Elektrizitätsvertei-
         lernetzen“ durch das Wort „Elektrizitätsver-
         sorgungsnetzen“ ersetzt und werden nach
         dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter
         „mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt.

  c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Übertra-
     gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenver-
     antwortung“ eingefügt.
7. § 12c wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Übertragungsnetz-
         betreiber“ durch die Wörter „Betreiber von
         Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
         wortung“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Übertra-
         gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonen-
         verantwortung“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Übertragungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzo-
     nenverantwortung“ eingefügt.

  c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
  d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Übertra-
     gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenver-
     antwortung“ eingefügt.
  e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Die Regulierungsbehörde kann bestim-
     men, wer für die Durchführung einer im Netzent-
     wicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vor-
     habenträger verantwortlich ist. Hierbei berück-
     sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich
     Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-
     lichst zügige, effiziente und umweltschonende
     Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen;
     insbesondere berücksichtigt die Regulierungs-
     behörde, ob

     1. ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben

        nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder

        dem Bundesbedarfsplangesetz verantwort-
        lich ist und die bestätigte Maßnahme mit die-
        sem Vorhaben gemeinsam realisiert werden
        soll oder

     2. durch die Durchführung einer Maßnahme
        durch einen Vorhabenträger oder durch eine
        gemeinsame Durchführung der Maßnahme
        durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele
        besser erreicht werden können.“

8. § 12d wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und Monito-
     ring durch die Regulierungsbehörde“ angefügt.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
     nach dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wör-
     ter „mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt
     und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Umsetzungsbericht muss folgende Anga-
     ben enthalten:
     1. Angaben zum Stand der Umsetzung des zu-
        letzt bestätigten Netzentwicklungsplans,
     2. im Fall von Verzögerungen der Umsetzung
        die dafür maßgeblichen Gründe,
     3. Angaben zu den Risiken, die Verzögerungen
        hervorrufen können, und Vorschläge für Maß-
        nahmen, um diese Risiken zu verringern, und
     4. Angaben zu Möglichkeiten, um die Umset-
        zung zu beschleunigen, und Vorschläge für
        Maßnahmen, um diese Möglichkeiten zu nut-
        zen.“

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Regulierungsbehörde führt fortlau-
     fend ein Monitoring über die Planung und den
     Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Opti-
     mierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des
     Übertragungsnetzes durch und informiert hier-
     über regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber
     von Übertragungsnetzen und die Behörden stel-
     len der Regulierungsbehörde die für das Monito-
BGBl. 2019, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
      ring notwendigen Informationen in geeigneter
      Form zur Verfügung.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ein-
          satz von Regelenergie,“ die Wörter „Maß-
          nahmen nach § 13a Absatz 1,“ eingefügt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Bei strom- und spannungsbedingten An-
         passungen der Wirkleistungserzeugung oder
         des Wirkleistungsbezugs sind abweichend
         von Satz 1 von mehreren geeigneten Maß-
         nahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die
         Maßnahmen auszuwählen, die voraussicht-
         lich insgesamt die geringsten Kosten verur-
         sachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur
         Erzeugung oder Speicherung von elektri-
         scher Energie mit einer Nennleistung unter
         100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber
         jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Be-
         treiber von Übertragungsnetzen unabhängig
         von den Kosten nachrangig ergreifen.“

  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     bis 1c eingefügt:
         „(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
      nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
      nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnah-
      men zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu-
      gung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische
      Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für

      alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulato-
      rischen Preises zu bestimmen sind. Der einheit-
      liche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen,
      dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeu-
      gung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Er-
      neuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn
      dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzie-
      rung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung
      ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Min-
      destfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf
      und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die
      Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Num-
      mer 2.

         (1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung

      nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen

      nach § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-

      Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maß-

      nahmen zur Reduzierung der Wirkleistungser-

      zeugung von Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1

      des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Bezug

      auf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Ab-

      satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopp-

      lungsgesetzes

      1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind,
         soweit für den KWK-Strom eine Zuschlags-
         zahlung nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopp-
         lungsgesetzes oder finanzielle Förderung
         nach § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
         zes in Anspruch genommen werden oder eine

      vertragliche Vereinbarung nach Absatz 6a an-
      zuwenden ist, und
   2. kalkulatorische Kosten in entsprechender An-
      wendung von Absatz 1a anzusetzen sind,
      wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und
      die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen
      Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor
      mindestens das Fünffache und höchstens
      das Fünfzehnfache beträgt.

      (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
   nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur
   Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen
   der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-
   ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anla-
   gen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu be-
   stimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen
   Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die
   tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheit-
   liche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen,
   dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in
   der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anla-
   gen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung
   erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren
   Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der
   Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahl-
   entscheidung nach den tatsächlichen Kosten.
   Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht
   mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis,
   der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung
   von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Ein-
   speisung, die nicht zur Netzreserve zählen, re-
   gelmäßig aufgewendet wird.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stromeinspei-
       sungen, Stromtransite und Stromabnahmen“
       durch die Wörter „Stromerzeugung, Strom-
       transite und Strombezüge“ ersetzt.

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Stromeinspei-
       sungen und Stromabnahmen“ durch die
       Wörter „Stromerzeugung und Strombezü-
       gen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Soweit die Einhaltung der in den Absät-
   zen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Be-
   seitigung einer Gefährdung oder Störung verhin-

   dern würde, kann ausnahmsweise von ihnen

   abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall

   liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von

   Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Si-

   cherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-

   sorgungssystems auf die Mindesteinspeisung

   aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und

   keine technisch gleich wirksame andere Maß-

   nahme verfügbar ist (netztechnisch erforder-

   liches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Ab-
   sätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die
   Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor-
   gungssystems auf Grundlage der von den Be-
   treibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab-
   satz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen
   angemessen zu berücksichtigen.“
BGBl. 2019, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709
   e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
      satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
   f) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
          nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
          „Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter
          „und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „und
          § 3 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
          gesetzes“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe
          „§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt
          und werden die Wörter „und den §§ 14 und
          15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine
          Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die
          gegenüber den übrigen Maßnahmen nach
          Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die
          Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1
          Nummer 2“ ersetzt.
10. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13a
                   Erzeugungsanpassung
       und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
      Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
         „(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung
      oder Speicherung von elektrischer Energie mit
      einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von
      Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
      elektrischer Energie, die durch einen Netzbetrei-
      ber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflich-
      tet, auf Aufforderung durch Betreiber von Über-
      tragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blind-
      leistungserzeugung oder den Wirkleistungsbe-
      zug anzupassen oder die Anpassung zu dulden.
      Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung
      einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anla-
      gen, die
      1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen
         oder beziehen und erforderlichenfalls erst be-
         triebsbereit gemacht werden müssen oder

      2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeu-
         gung oder eines Bezugs eine geplante Revi-
         sion verschieben müssen.

         (1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der be-
      troffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat ei-
      nen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich
      der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbe-
      treiber, der den Betreiber der Anlage nach Ab-
      satz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die An-
      passung durchgeführt hat. Der Übertragungs-
      netzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bi-
      lanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bi-
      lanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 59
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu ver-
      markten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abwei-
      chend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den
      der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung
      durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss
      den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich
      über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und
      die Dauer der Anpassung unterrichten. Der

   Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanz-
   kreisverantwortlichen und den Betreiber der An-
   lage nach Absatz 1 unverzüglich über die tat-
   sächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang,
   die Dauer und die Gründe der Anpassung unter-
   richten.

       (2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene
   Anpassung ist zwischen dem Betreiber des
   Übertragungsnetzes und dem Betreiber der An-
   lage zur Erzeugung oder Speicherung von elek-
   trischer Energie angemessen finanziell auszu-
   gleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemes-
   sen, wenn er den Betreiber der Anlage unter
   Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach
   Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch
   schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme
   stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich
   nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile,
   wenn und soweit diese durch die jeweilige An-
   passung der Wirkleistungs- oder Blindleistungs-
   erzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf

   Anforderung des Betreibers eines Übertragungs-
   netzes verursacht worden sind:
   1. die notwendigen Auslagen für die tatsäch-
      lichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeu-
      gungsauslagen) oder des Bezugs,
   2. den Werteverbrauch der Anlage für die tat-
      sächlichen Anpassungen der Erzeugung oder
      des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
   3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmög-
      lichkeiten, wenn und soweit diese die Summe
      der nach den Nummern 1 und 2 zu erstatten-
      den Kosten übersteigen,

   4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung
      der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2
      Nummer 1 oder die Verschiebung einer ge-
      planten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 2 und
   5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungser-
      zeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
      von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1
      des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 95 Pro-
      zent der entgangenen Einnahmen zuzüglich
      der zusätzlichen Aufwendungen.

   Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagen-
   betreiber an den zuständigen Betreiber eines
   Übertragungsnetzes. Übersteigen die entgange-
   nen Einnahmen eines Anlagenbetreibers nach
   Satz 3 Nummer 5 in einem Jahr 1 Prozent seiner
   Einnahmen dieses Jahres, ist er ab diesem Zeit-
   punkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Abwei-
   chend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich
   nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der
   Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Ge-
   setzes zu vermarkten ist.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in
   Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Net-
   zes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen
   zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die
   das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordern-
   den Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen
BGBl. 2019, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710
      vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die
      Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgela-
      gerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen
      nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnah-
      men mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbe-
      treibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die
      Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers
      in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines
      Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursa-
      che für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt,
      muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme
      ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu
      ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen
      und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstan-
      dener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch
      nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.“

11. § 13i Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch
      das Wort „sowie“ ersetzt.

   c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
      „g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs
          nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,“.

12. § 13j wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „der angemessenen Vergütung nach
          § 13a Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „des
          finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vergü-
          tung“ durch die Wörter „des finanziellen
          Ausgleichs“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Vergü-
          tung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“
          durch die Wörter „der finanzielle Ausgleich
          nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“
          und jeweils die Wörter „die pauschale Vergü-
          tung“ durch die Wörter „der pauschale finan-
          zielle Ausgleich“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
          die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

      ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch
          die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. in welchen Verfahren, Fristen und wel-
               cher Form die Unterrichtung nach § 13a
               Absatz 1a Satz 4 und 5 vorzunehmen
               ist,“.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch
          die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

   c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
         „(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
      legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere un-
      ter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühes-
      tens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere
      Bestimmungen treffen zu

      1. einem abweichenden kalkulatorischen Min-
         destpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der
         auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Ge-
         setzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab
         dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,

      2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten
         und kalkulatorischen Preise nach § 13 Ab-
         satz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1
         Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
         (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-
         tenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur
         Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und

      3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Ab-
         satz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Num-
         mer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019

         (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-
         tenden Fassung.

         (6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch
      Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere
      unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühes-
      tens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere
      Bestimmungen zu

      1. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a in

         der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des
         Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)
         ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
         wobei dieser nicht weniger als das Fünffache
         und nicht mehr als das Fünfzehnfache betra-
         gen darf, und

      2. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1b
         Nummer 2 in der auf Grund des Artikels 1
         Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
         (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-
         tenden Fassung, wobei dieser nicht weniger
         als das Fünffache und nicht mehr als das
         Fünfzehnfache betragen darf.

      Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz 1
      erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbun-
      desamt. Die erstmalige Festlegung der Mindest-
      faktoren soll bis zum 1. Dezember 2020 erfol-
      gen.“

13. § 14 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

       „(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
   zen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betrei-
   bers von Übertragungsnetzen oder eines nach Ab-
   satz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elek-
   trizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittel-
   bar oder mittelbar technisch eingebunden sind,
   nach dessen Vorgaben und den dadurch begründe-
   ten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten
   Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsver-
   teilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
   und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 und 13
   bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf
   Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und
   spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleis-
   tungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs
   nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der
   Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen An-
BGBl. 2019, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711
   spruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber
   auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entspre-
   chend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffor-
   dernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Ab-
   nahme des bilanziellen Ersatzes.“
14. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 5 werden nach den Wörtern „einen Zu-
      schlag erhalten haben“ die Wörter „oder denen
      nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Ab-
      satz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-
      See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-An-
      bindungsleitung zugewiesen wurde“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht auf Testfeld-An-
      bindungsleitungen anzuwenden.“
15. § 17e wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windener-
      gieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung
      nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

      bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzu-

      wenden, dass die Entschädigung 90 Prozent

      des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz je-
      weils einschlägigen anzulegenden Werts, min-
      destens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts
      im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneu-
      erbare-Energien-Gesetzes beträgt.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-
      gabe „3a“ ersetzt.

16. In § 17j Satz 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die

    Angabe „§ 17f“ ersetzt.

17. In § 21a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 43
    Satz 1 Nr. 3 und Satz 5“ durch die Wörter „§ 43
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
    Nummer 2“ ersetzt.
18. § 24 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
      gestrichen.
   b) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“
      eingefügt.

   c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
      „d) vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten,
          die auf Grundlage einer Vereinbarung eines
          Betreibers von Übertragungsnetzen mit Drit-
          ten entstehen, bei der Bestimmung der
          Netzkosten zu berücksichtigen sind,“.
19. § 43 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 43

              Erfordernis der Planfeststellung
      (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än-
   derung von folgenden Anlagen bedürfen der Plan-
   feststellung durch die nach Landesrecht zuständige
   Behörde:
   1. Hochspannungsfreileitungen,     ausgenommen
      Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspan-
      nung von 110 Kilovolt oder mehr,
   2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbin-

      dung von Windenergieanlagen auf See im Sinne
      des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-

        Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und land-
        einwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu
        dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
        Verknüpfungspunkt des nächsten Übertra-
        gungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sol-
        len,
    3. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspan-
       nungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen
       und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt
       werden sollen, sowie deren Fortführung landein-
       wärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem
       technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-
       knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
       oder Verteilernetzes,
    4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5
       und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,

    5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmes-
       ser von mehr als 300 Millimetern und

    6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das
       Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von
       mehr als 300 Millimetern.

    Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaube-

    schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben

    unberührt.

       (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kön-
    nen durch Planfeststellung durch die nach Landes-
    recht zuständige Behörde zugelassen werden:
    1. die für den Betrieb von Energieleitungen not-
       wendigen Anlagen, insbesondere Konvertersta-
       tionen, Phasenschieber, Verdichterstationen,
       Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte,

       soweit sie in das Planfeststellungsverfahren für

       die Energieleitung integriert werden; dabei ist
       eine nachträgliche Integration in die Entschei-
       dung zur Planfeststellung durch Planergän-
       zungsverfahren möglich, solange die Entschei-
       dung zur Planfeststellung gilt,
    2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
       rung eines Erdkabels für Hochspannungsleitun-
       gen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
       Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in ei-
       nem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der
       Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden
       sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte
       Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und an-
       grenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und
       in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche
       Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Aus-
       gabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschiff-
       fahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab
       1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*

    3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
       rung eines Erdkabels mit einer Nennspannung
       von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von
       Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an
       das Elektrizitätsversorgungsnetz,
    4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
       rung eines sonstigen Erdkabels für Hochspan-
       nungsleitungen mit einer Nennspannung von

* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
  und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
  in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
  legt.
BGBl. 2019, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712
      110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahn-
      stromfernleitungen,
   5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
      rung einer Freileitung mit einer Nennspannung

      von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstrom-

      fernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Lei-

      tung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3

      auf einem Mehrfachgestänge geführt werden

      und in das Planfeststellungsverfahren für diese
      Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erd-
      kabel mit einer Nennspannung von unter 110 Ki-
      lovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen
      Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines
      Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
      oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt wer-
      den,
   6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zu-
      sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-
      kabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
      oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt wer-
      den,
   7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
      rung von Energiekopplungsanlagen und

   8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
      rung von Großspeicheranlagen mit einer Nenn-
      leistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126
      des Bundesberggesetzes unterfallen.
   Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung
   anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittel-
   barem Zusammenhang mit dem beantragten Ab-
   schnitt einer Freileitung steht.
      (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem
   Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-
   lange im Rahmen der Abwägung zu berücksichti-
   gen.

     (4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die
   §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
     (5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwen-
   den, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein
   Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.“
20. § 43a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
      „2. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind
          dem Vorhabenträger und den von ihm Be-
          auftragten zur Verfügung zu stellen, um eine
          Erwiderung zu ermöglichen; datenschutz-
          rechtliche Bestimmungen sind zu beachten;
          auf Verlangen des Einwenders sollen dessen
          Name und Anschrift unkenntlich gemacht
          werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen
          Durchführung des Verfahrens nicht erforder-
          lich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öf-
          fentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.“

   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die

      Nummern 3 und 4.

21. In § 43b Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a
    wird die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch die Wörter
    „§ 43 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

22. § 43f wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43f
             Änderungen im Anzeigeverfahren

      (1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterun-

   gen können anstelle des Planfeststellungsverfah-

   rens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen wer-

   den. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann

   unwesentlich, wenn

   1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
      keitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine
      Umweltverträglichkeitsprüfung  durchzuführen
      ist,
   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
      oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
      dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
      genstehen und
   3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
      mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
      Vereinbarungen getroffen werden.
     (2) Abweichend von den Vorschriften des Geset-
   zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine
   Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung
   oder Erweiterung nicht durchzuführen bei

   1. Änderungen des Betriebskonzepts,
   2. Umbeseilungen oder
   3. Zubeseilungen.
   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landes-
   recht zuständige Behörde feststellt, dass die Vor-
   gaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek-
   tromagnetische Felder eingehalten sind. Satz 1
   Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden,
   sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-
   ren Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ei-
   nes Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden
   Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten
   nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei
   Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspan-
   nung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzu-
   wenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von
   höchstens 15 Kilometern hat.
      (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
   kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im
   Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die
   nach Landesrecht zuständige Behörde im Einver-
   nehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbe-
   hörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3,
   3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische
   Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffent-
   liche Belange nicht berührt sind oder die hierfür er-
   forderlichen behördlichen Entscheidungen vorlie-
   gen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
     (4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der
   nach Landesrecht zuständigen Behörde die von
   ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in
   ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen,
   aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung
   oder Erweiterung den Voraussetzungen der Ab-

   sätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer

   Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswir-
   kungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
   entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle
   des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs-
BGBl. 2019, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713
   oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist
   oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfah-
   ren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die je-
   weils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im
   Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es
   keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. Die
   Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu
   machen.
     (5) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die
   Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netz-
   ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   entsprechend anzuwenden.“

23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Dritten“ ein Komma und die Wörter „der
      als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,“
      eingefügt.
   b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
      mern 4 und 5 eingefügt:

      „4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
          Unterlagen der Vorhabenträger,
      5. der Koordinierung der Enteignungs- und
         Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
         und 45a,“.

   c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die

      Nummern 6 bis 9.

24. Dem § 43h wird folgender Satz angefügt:
   „Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit
   überwiegend in oder unmittelbar neben einer Be-
   standstrasse durchgeführt werden, handelt es sich
   nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1.“
25. In § 43i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „ausgeglichen werden sollen,“ die Wörter „für bo-
    denschonende Maßnahmen“ eingefügt.
26. Nach § 43i werden die folgenden §§ 43j und 43k
    eingefügt:
                          „§ 43j

         Leerrohre für Hochspannungsleitungen

      Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
   bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbe-
   zogen werden, wenn
   1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zu-
      sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-
      kabels verlegt werden und
   2. die zuständige Behörde anhand der Umstände
      des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die
      Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der
      Planfeststellung zur Durchführung einer Strom-
      leitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4
      genutzt werden.

   Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und
   des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verle-
   gung der Leerrohre, die spätere Durchführung der

   Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für

   die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer
   Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb
   bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfah-

   rens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung
   innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen
   wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zu-
   grunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht
   geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren
   nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des be-
   troffenen Vorhabens beschränkt werden.

                           § 43k
           Zurverfügungstellung von Geodaten

      Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmi-
   gung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei
   einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öf-
   fentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt wer-
   den, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorha-
   benträger, den von ihm Beauftragten oder den zu-
   ständigen Planfeststellungsbehörden der Länder
   für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangeneh-
   migung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung
   zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer In-
   frastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verord-
   nung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen
   nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von
   Geodaten verweigern, wenn diese Daten beson-
   ders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in
   diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Ver-

   fahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Daten-

   hoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8
   und 9 des Umweltinformationsgesetzes und ent-
   sprechende Regelungen des Landesrechts bleiben
   unberührt.“
27. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Markierungszeichen“ die Wörter „, bauvorberei-
    tende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauaus-
    führung, Kampfmitteluntersuchungen und archäo-
    logische Voruntersuchungen“ eingefügt.
28. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:
                          „§ 44c

         Zulassung des vorzeitigen Baubeginns

      (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-
   migungsverfahren kann die für die Feststellung des
   Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung
   zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass be-
   reits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung
   der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung
   oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des
   § 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5 einschließlich
   der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
   1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
      Träger öffentlicher Belange einschließlich der
      Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung
      im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-
      verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-
      rechnet werden kann,

   2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öf-
      fentliches Interesse an der Zulassung des vor-
      zeitigen Baubeginns darlegt,

   3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,

      die reversibel sind,

   4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen
      notwendigen privaten Rechte verfügt und
BGBl. 2019, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714
     5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
        a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent-
           scheidung im Planfeststellungs- oder Plange-
           nehmigungsverfahren durch die Maßnahmen
           verursacht worden sind, und
        b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder
           keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren
           Zustand wiederherzustellen.
     Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen
     zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche
     Schäden verursachen und für diese Schäden eine
     Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-
     sung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag
     des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des
     Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
        (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die
     Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
     hörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,
     soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
     Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1
     Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern.
     Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die
     Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzu-
     lässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber
     dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zu-
     stand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der
     Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
     zurückgenommen wurde.
       (3) Die Entscheidung über die Zulassung des
     vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge-
     meinden und den Beteiligten zuzustellen.
        (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
     die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben
     keine aufschiebende Wirkung.“

29. Nach § 49 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
        „(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen
     nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder
     Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Strom-
     versorgung für den Seeverkehr die technischen
     Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1,
     Edition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit
     sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar
     sind.“
30. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
    „den §§ 14“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a, 1b
    und 2 sowie den §§ 14a“ ersetzt.
31. In § 54a wird in der Überschrift die Angabe
    „Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“ er-
    setzt.
32. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
        gefügt:

        „2a. die Anforderung der Berichte und die Über-
             wachung der Berichtspflichten nach § 12
             Absatz 3b und 3c,“.

     b) In Nummer 7 wird die Angabe „und 5“ durch die
        Wörter „, 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6“ er-
        setzt.

* Amtlicher Hinweis: Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin,
  beziehen.

     33. In § 73 Absatz 1a Satz 2 wird nach den Wörtern
         „Internetseite der Regulierungsbehörde“ das Wort
         „und“ gestrichen.
     34. § 118 wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 43
               Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3“ die Wörter „in der
               am 26. August 2009 geltenden Fassung“
               eingefügt.
           bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab dem“ durch
               das Wort „am“ ersetzt.

        b) Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
           „Auf Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse
           Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder
           Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten
           Wasserstoff und anschließende Methanisierung
           hergestellt worden ist, sind die Sätze 1, 3 und
           6 anzuwenden, soweit der erzeugte Wasserstoff
           oder das erzeugte Gas zur Stromerzeugung ein-
           gesetzt werden.“
        c) Folgender Absatz 25a wird angefügt:
              „(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1,
           die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wor-
           den sind, ist § 13a in der bis zum 30. September
           2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anla-
           gen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
           gien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember
           2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem
           Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar
           2012 in Betrieb genommen worden sind, und für
           KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in
           Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Ab-
           satz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzu-
           wenden, dass für die Bestimmung des ange-
           messenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent
           der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.“
        d) Folgender Absatz 26 wird angefügt:

              „(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem
           Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens
           eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer An-
           schlusskapazität von höchstens 300 Megawatt
           erforderlich.“
     35. § 119 wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13 Ab-
               satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses
               Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Ener-
               gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
               satz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1“ ersetzt.
           bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 13 Ab-
               satz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses
               Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Ener-
               gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
               satz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1“ ersetzt.

        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
           fügt:

              „(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
           Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen
zu         und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genann-
           ten Voraussetzungen zu regeln, dass
BGBl. 2019, Seite 715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 715
      1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Ab-
         satz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die
         Reduzierung der Erzeugungsleistung der An-
         lage, sondern durch die Nutzung von Strom
         in einer zuschaltbaren Last reduziert werden
         kann, sofern die eingesetzte Last den Strom-
         bezug nicht nur zeitlich verschiebt und die
         entsprechende entlastende physikalische
         Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
      2. von der Berechnung der Entschädigung nach
         § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen
         werden kann.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
       Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
               Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Län-
            dern“.

   b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

      „§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
      § 5b   Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in
             der Bundesfachplanung“.

   c) In der Angabe zu § 25 werden die Wörter „Un-

      wesentliche Änderungen“ durch die Wörter „Än-

      derungen im Anzeigeverfahren“ ersetzt.

   d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 36 Evaluierung“.
 2. In § 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Interesses“
    die Wörter „und im Interesse der öffentlichen Si-
    cherheit“ eingefügt.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 ist entsprechend für Erdkabel und Leer-
      rohre anzuwenden, sofern diese nach § 26 im
      räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
      der Baumaßnahme eines Vorhabens im Sinne
      von § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplan-
      gesetzes mitverlegt werden können.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder der Verord-
      nung über Anlagen seewärts der Begrenzung
      des Küstenmeeres“ gestrichen.
 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
                  Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
   1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die
      Änderung oder der Ausbau einer Leitung ein-
      schließlich Änderungen des Betriebskonzepts in

   einer Bestandstrasse, wobei die bestehende
   Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu
   zählen auch
   a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen
      auf einer bestehenden Maststruktur ein-
      schließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor-
      derlichen Erhöhung einzelner Masten um bis
      zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen
      des Fundaments (Zubeseilung),
   b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seil-
      systems durch ein neues leistungsstärkeres
      Seilsystem einschließlich einer gegebenen-
      falls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner
      Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesent-
      liche Änderungen des Fundaments (Umbesei-
      lung) und
   c) Maßnahmen, die unter Beibehaltung der
      Masten lediglich die Auslastung der Leitung
      anpassen und keine oder allenfalls geringfü-
      gige und punktuelle bauliche Änderungen er-
      fordern (Änderung des Betriebskonzepts),
2. „Bestandstrasse“ die Trasse einer bestehenden
   oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchst-
   spannungsleitung,

3. „Errichtung“ der Neubau einer Leitung ein-
   schließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,

4. „Ersatzneubau“ die Errichtung einer neuen Lei-
   tung in oder unmittelbar neben einer Bestand-

   strasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb

   von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung er-
   folgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Frei-
   leitungen die Mastfundamente und bei Erdka-
   beln die Kabel in der Bestandstrasse befinden;
   die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Be-

   standstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern

   zwischen den Trassenachsen nicht überschrit-

   ten wird,

5. „Parallelneubau“ die Errichtung einer neuen Lei-

   tung unmittelbar neben einer Bestandstrasse,
   wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll;
   die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Be-
   standstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern
   zwischen den Trassenachsen nicht überschrit-
   ten wird,

6. „Trasse“ die von einem Leitungsvorhaben in An-
   spruch genommene oder in ihrer sonstigen
   Nutzbarkeit beschränkte Fläche,
7. „Trassenkorridore“ die als Entscheidung der
   Bundesfachplanung auszuweisenden Gebiets-
   streifen, innerhalb derer die Trasse einer Strom-
   leitung verläuft und für die die Raumverträglich-
   keit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,
8. „Vereinigungen“ nach § 3 des Umwelt-Rechts-
   behelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigun-
   gen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben-
   bereich berührt sind,
9. „Vorhabenträger“ der für die Durchführung einer
   Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des
   Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netz-
   entwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c
   Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes be-
   stimmte verantwortliche Betreiber von Übertra-
   gungsnetzen.“
BGBl. 2019, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a

        Zusammenarbeit von Bund und Ländern
    (1) Bund und Länder wirken zur Realisierung die-
  ser Stromleitungen konstruktiv zusammen.

     (2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung
  oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab,
  dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachpla-
  nung oder die Planfeststellung berühren können,
  sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getrof-
  fen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfach-
  planung und die Planfeststellung nicht erschwert
  werden.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 4 ersetzt:
         „(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der

      Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Ab-

      satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
      ten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbe-
      darfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitun-
      gen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Ver-
      wirklichung des Vorhabens in einem Trassenkor-
      ridor überwiegende öffentliche oder private Be-
      lange entgegenstehen.
         (2) Die Bundesnetzagentur prüft insbeson-
      dere die Übereinstimmung mit den Erfordernis-
      sen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1
      Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die
      Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen
      Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3
      Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset-
      zes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raum-
      ordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur
      bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
      des Raumordnungsplans nach § 9 des Raum-
      ordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie
      innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mit-
      teilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht wi-
      dersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2
      lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raum-
      ordnung gegenüber der Bundesnetzagentur
      nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfach-
      planung entgegensteht. Macht die Bundesfach-
      planung nachträglich ein Abweichen von den
      Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die
      Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bun-
      desministeriums für Wirtschaft und Energie in-
      nerhalb angemessener Frist, spätestens aber
      bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, un-
      ter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich
      widersprechen. Muss infolge des nachträglichen
      Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert,
      ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bun-
      desnetzagentur die dadurch entstehenden Kos-
      ten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes
      bleibt unberührt.

         (3) Städtebauliche Belange sind zu berück-
      sichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetz-
      buches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3
      des Baugesetzbuches entsprechend anzuwen-
      den.

        (4) Gegenstand der Prüfung sind auch et-
     waige ernsthaft in Betracht kommende Alterna-

     tiven von Trassenkorridoren. Bei der Durchfüh-
     rung der Bundesfachplanung für Vorhaben im
     Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplan-
     gesetzes zählen zu solchen Alternativen auch
     die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich
     aus der Berücksichtigung von möglichen Teil-
     verkabelungsabschnitten ergeben und insbe-
     sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-
     dors insgesamt führen können.“

  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 5 bis 8.
7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
   fügt:

                         „§ 5a
            Verzicht auf Bundesfachplanung

    (1) Auf die Durchführung der Bundesfachpla-

  nung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:

  1. bei der Änderung oder Erweiterung einer Lei-
     tung,

  2. bei einem Ersatzneubau oder
  3. bei einem Neubau oder der Verlegung von Leer-
     rohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in
     einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Ab-
     satz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes
     festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen
     ist.
  Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfach-
  planung kann auf einzelne Trassenabschnitte be-
  schränkt werden.

     (2) Auf die Durchführung der Bundesfachpla-
  nung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau,
  der weit überwiegend in oder unmittelbar neben ei-
  ner Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. Der
  Verzicht auf die Durchführung der Bundesfach-
  planung kann auf einzelne Trassenabschnitte be-
  schränkt werden.
     (3) Über das Erfordernis der Durchführung der
  Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von
  acht Wochen nach Einreichung der entsprechen-
  den Unterlagen zu entscheiden. Der Vorhabenträ-
  ger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse
  oder des ausgewiesenen Trassenkorridors ange-
  ben und nachweisen, dass die Änderung, die Er-
  weiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2
  auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durch-
  führung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15
  Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaß-
  nahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund sei-
  ner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend ge-
  kennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bun-
  desfachplanung zu verzichten. Eine Entscheidung
  nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.

     (5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachpla-
  nung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und priva-
  ten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungs-
  verfahren.
BGBl. 2019, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717
                           § 5b
               Zusammentreffen mehrerer
           Vorhaben in der Bundesfachplanung
      (1) In Bundesfachplanungsverfahren kann eine
   einheitliche Entscheidung über den Trassenkorridor
   für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Er-

   richtung, den Betrieb sowie die Änderung von
   Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspan-
   nung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahn-
   stromfernleitungen beantragt werden, sofern diese
   Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt
   werden sollen. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
   den für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und
   zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
   eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitver-
   legt werden sollen.

      (2) Die Bundesnetzagentur informiert die jeweils

   für die Raumordnung des Vorhabens zuständigen

   Behörden der Länder über einen Antrag nach Ab-

   satz 1 und weist sie darauf hin, dass sie der Durch-

   führung des gemeinsamen Verfahrens widerspre-

   chen können.

      (3) Sofern die für die Raumordnung des Vorha-
   bens zuständigen Behörden der betroffenen Länder
   nicht innerhalb von drei Monaten nach der Informa-
   tion nach Absatz 2 der Durchführung des gemein-
   samen Verfahrens widersprochen haben, kann eine
   einheitliche Entscheidung durch die Bundesnetz-
   agentur ergehen.“
 8. § 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze
    ersetzt:

   „Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Auf-

   nahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan
   durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das
   Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abwei-
   chende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetz-
   agentur kann auf begründeten Antrag des Vorha-
   benträgers die Frist höchstens zweimal um jeweils

   bis zu sechs Monate verlängern. Die für die Raum-

   ordnung zuständigen Behörden der Länder, auf de-

   ren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte,
   sind über die Fristverlängerung zu benachrichti-
   gen.“
 9. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Vorschläge im
      Sinne von § 6 Satz 6 Nummer 1“ durch die Wör-
      ter „in Abstimmung mit anderen betroffenen
      Ländern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7
      Nummer 1“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:
      „Die Vorschläge nach Satz 1 können in einer An-
      tragskonferenz oder schriftlich erörtert werden.
      Für die schriftliche Erörterung ist § 3 Absatz 3
      des Bundesbedarfsplangesetzes entsprechend
      anzuwenden.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der
      Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
      Bundesnetzagentur die zuständige Behörde ist.“

   b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
      durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Spätestens zwei Wochen nach Versand
      der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterla-
      gen führt die Bundesnetzagentur eine Beteili-
      gung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
      Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der
      Maßgabe, dass die nach § 42 Absatz 2 des Ge-
      setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      auszulegenden Unterlagen für die Dauer von ei-
      nem Monat am Sitz der Bundesnetzagentur und

      an mindestens einem weiteren geeigneten Aus-

      legungsort in für die vom Trassenkorridor Betrof-

      fenen zumutbarer Nähe ausgelegt werden. Die

      Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an

      der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen;

      diese elektronische Auslegung kann auf Teile
      der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung
      ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
      und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Ge-
      biet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben
      voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu ma-
      chen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine
      Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und
      muss folgende Angaben enthalten:
      1. dem Planungsstand entsprechende Angaben
         über den Verlauf der Trassenkorridore und

         den Vorhabenträger,

      2. Angaben darüber, wo und wann die Unterla-
         gen zur Einsicht ausgelegt sind, und
      3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter An-
         gabe des jeweils ersten und letzten Tages.

      Sofern von der Möglichkeit der elektronischen

      Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der

      Bekanntmachung darauf hinzuweisen.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich“
      durch das Wort „spätestens“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Die Einwendungen und Stellungnahmen sind
      dem Vorhabenträger und den von ihm Beauf-
      tragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwi-
      derung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche
      Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen
      des Einwenders sollen dessen Name und An-
      schrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese
      zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ver-
      fahrens nicht erforderlich sind; auf diese Mög-
      lichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung
      hinzuweisen.“
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                     Erörterungstermin
      (1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzei-
   tig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen
   mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher
BGBl. 2019, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
   Belange und denjenigen, die Einwendungen erho-
   ben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
      (2) Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher
   Belange und diejenigen, die Einwendungen erho-
   ben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind
   von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
   Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffent-
   licher Belange und des Vorhabenträgers mehr als
   50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können
   diese Benachrichtigungen durch öffentliche Be-
   kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-
   kanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
   Erörterungstermin auf der Internetseite der Bundes-
   netzagentur und in örtlichen Tageszeitungen be-
   kannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet
   sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich
   auswirken wird. Im Übrigen sind für die Erörterung
   die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im
   förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Ab-
   satz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Ab-
   satz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgeset-
   zes und die Vorschriften für Massenverfahren nach

   den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgeset-
   zes entsprechend anzuwenden.

      (3) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

   1. Einwendungen und Stellungnahmen gegen das

      Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben

      worden sind,

   2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und
      Stellungnahmen zurückgenommen worden sind,
   3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden
      sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen,
      oder
   4. alle Einwender und Stellungnehmer auf einen
      Erörterungstermin verzichten.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesfachplanung kann in einem verein-

      fachten Verfahren durchgeführt werden, soweit
      nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Strategische Um-
      weltprüfung nicht erforderlich ist und die Aus-
      baumaßnahme
      1. verwirklicht werden kann, wenn der hierfür

         durch die Bundesfachplanung bestimmte
         Trassenkorridor nur geringfügig geändert
         wird, oder

      2. kleinräumig außerhalb eines Trassenkorridors
         verlaufen soll, der in einem Raumordnungs-
         plan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7
         des Raumordnungsgesetzes ausgewiesen
         ist.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
      das Wort „sechs“ ersetzt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ist be-
      rechtigt,“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 1 bis 3 enthält die Entscheidung im Fall
      des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1

      Satz 1 Nummer 1 den Verlauf der geringfügigen
      Änderung und im Fall des vereinfachten Verfah-
      rens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
      Darstellung der kleinräumig außerhalb des Tras-
      senkorridors verlaufenden Abschnitte der Aus-
      baumaßnahme.“
15. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „auswirken wird,“ die Wörter „im Amtsblatt der
    Bundesnetzagentur“ gestrichen und werden die
    Wörter „ihrer Internetseite“ durch die Wörter „der
    Internetseite der Bundesnetzagentur“ ersetzt.
16. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landespla-
    nungen“ durch die Wörter „nachfolgenden Landes-
    planungen und Bauleitplanungen“ ersetzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „festgestellt wird“ die Wörter „und wenn ande-
      renfalls die Möglichkeit besteht, dass die Tras-
      sierung der darin zu verwirklichenden Leitung er-
      heblich erschwert wird“ eingefügt.

   b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

        „(3) Die Veränderungssperre ergeht als Allge-
      meinverfügung.

         (4) Die Bundesnetzagentur macht die Verän-

      derungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die

      in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die

      Veränderungssperre voraussichtlich auswirken
      wird, und auf der Internetseite der Bundesnetz-
      agentur bekannt.
         (5) Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
      lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in ei-
      nem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen
      eine Veränderungssperre hat keine aufschie-
      bende Wirkung.
        (6) § 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-
      setzes ist entsprechend anzuwenden.“

18. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-

    sätze 2 bis 5 ersetzt:

      „(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die
   für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbeson-
   dere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdich-
   terstationen, Umspannanlagen und Netzverknüp-
   fungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren in-
   tegriert und durch Planfeststellung zugelassen wer-

   den. Dabei ist eine nachträgliche Integration in die
   Entscheidung zur Planfeststellung durch Planer-
   gänzungsverfahren möglich, solange die Entschei-
   dung zur Planfeststellung gilt.

     (3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5
   und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2
   auch für Leerrohre anzuwenden, wenn

   1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zu-
      sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-
      kabels verlegt werden und

   2. die zuständige Behörde anhand der Umstände
      des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die
      Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der
      Planfeststellung zur Durchführung einer Strom-
      leitung genutzt werden.
   Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz
   entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die
BGBl. 2019, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719
   energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vor-
   dringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen
   und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaß-
   nahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt
   werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die
   Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im
   Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich
   vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren
   für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Ge-
   genstand des Planfeststellungsverfahrens und des
   Planfeststellungsbeschlusses im Fall der Sätze 1
   und 2 sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere
   Durchführung der Stromleitung und deren anschlie-
   ßender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur
   Durchführung einer Stromleitung und zu deren an-
   schließendem Betrieb bedarf es keines weiteren
   Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchfüh-
   rung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c
   Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes begon-
   nen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren
   zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht
   geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren
   nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des be-
   troffenen Vorhabens beschränkt werden.

      (4) Bei der Planfeststellung sind die von dem

   Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-
   lange im Rahmen der Abwägung zu berücksich-
   tigen. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumord-
   nung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der
   Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raum-
   ordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgeset-

   zes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist
   von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsver-
   bindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Wi-
   derspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung
   des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bun-
   desnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der
   Planfeststellung entgegensteht. Macht die Plan-
   feststellung nachträglich ein Abweichen von den
   Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die
   Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundes-
   ministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb
   angemessener Frist, spätestens aber bis zum Ab-
   schluss der Planfeststellung, unter der Vorausset-
   zung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss
   infolge des nachträglichen Widerspruchs der
   Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufge-
   hoben werden, hat die Bundesnetzagentur die da-
   durch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des
   Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Städte-
   bauliche Belange sind zu berücksichtigen. § 38
   Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches
   sind entsprechend anzuwenden.

     (5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden
   Regelungen enthält, sind für das Planfeststellungs-
   verfahren und daran anknüpfende Verfahren die
   Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsge-
   setzes entsprechend anzuwenden.“
19. § 19 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird vor dem Komma am Ende das
      Wort „und“ gestrichen.

   c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   d) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
      fügt:

      „4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag
          auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag
          auf Planfeststellung ein Netzentwicklungs-
          plan nach § 12c des Energiewirtschaftsge-
          setzes von der Bundesnetzagentur bestätigt
          wird, die Darlegung, ob zusätzliche energie-
          wirtschaftlich notwendige Maßnahmen zu-
          mindest auf Teilabschnitten innerhalb des
          Trassenkorridors des Vorhabens mitrealisiert
          werden können; wenn dies möglich ist, sind
          dem Antrag auf Planfeststellung die nach
          § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei-
          zufügen, und
      5. soweit Leerrohre beantragt werden, die Dar-
         legung der dafür erforderlichen Vorausset-
         zungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2
         müssen die für Leerrohre erforderlichen Vo-
         raussetzungen einschließlich der Vorausset-
         zung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt
         werden.“

20. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im amt-
      lichen Verkündungsblatt und“ gestrichen.
   b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 25“ die
      Wörter „oder des § 24 Absatz 5“ eingefügt.

21. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver-
      sand der Bestätigung der Vollständigkeit der Un-
      terlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststel-
      lungsbehörde für die Dauer von einem Monat
      zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die
      Auslegung der Unterlagen nach § 73 Absatz 2
      des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ausle-
      gung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der
      Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen;
      diese elektronische Auslegung kann auf Teile
      der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung
      ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbe-
      hörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in
      dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das
      Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, be-
      kannt zu machen. Die Bekanntmachung soll
      spätestens eine Woche vor Beginn der Ausle-
      gung erfolgen und muss folgende Angaben ent-
      halten:

      1. dem Planungsstand entsprechende Angaben
         über den Verlauf der Trassen und den Vorha-
         benträger,
      2. Angaben darüber, wo und wann die Unterla-
         gen zur Einsicht ausgelegt werden, und
      3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter An-
         gabe des jeweils ersten und letzten Tages.
      Sofern von der Möglichkeit der elektronischen
      Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der
      Bekanntmachung darauf hinzuweisen.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich“
      durch das Wort „spätestens“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720
   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
          durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Einwendungen und Stellungnahmen
          sind dem Vorhabenträger und den von ihm
          Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um
          eine Erwiderung zu ermöglichen. Daten-
          schutzrechtliche Bestimmungen sind zu be-
          achten. Auf Verlangen des Einwenders sol-
          len dessen Name und Anschrift unkenntlich
          gemacht werden, wenn diese zur ordnungs-
          gemäßen Durchführung des Verfahrens nicht
          erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in
          der öffentlichen Bekanntmachung hinzuwei-
          sen.“
   d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Ab-
      satz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfahrens-
      gesetzes“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.

   e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „§ 25“ die

      Wörter „oder des § 24 Absatz 5“ eingefügt.

22. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „auswirken wird,“ die Wörter „im amtlichen Ver-
      kündungsblatt“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung
      nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwal-
      tungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.“
23. § 25 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 25

             Änderungen im Anzeigeverfahren
      (1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterun-
   gen können anstelle des Planfeststellungsverfah-
   rens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen wer-
   den. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann
   unwesentlich, wenn
   1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
      keitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine
      Umweltverträglichkeitsprüfung  durchzuführen
      ist,
   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
      oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
      dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
      genstehen und

   3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
      mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
      Vereinbarungen getroffen werden.
     (2) Abweichend von den Vorschriften des Geset-
   zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine
   Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung
   oder Erweiterung nicht durchzuführen bei

   1. Änderungen des Betriebskonzepts,
   2. Umbeseilungen oder
   3. Zubeseilungen.
   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststel-
   lungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der
   §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagne-

   tische Felder eingehalten sind. Satz 1 Nummer 2
   und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern ein-
   zeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorha-
   ben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura
   2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder
   Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwar-
   ten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungs-
   freileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilo-
   volt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die
   Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilome-
   tern hat.
      (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
   kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im
   Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die
   Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der
   nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutz-
   behörde feststellt, dass die Vorgaben nach den
   §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagne-
   tische Felder eingehalten sind, und wenn weitere
   öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hier-
   für erforderlichen behördlichen Entscheidungen

   vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.

      (4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der

   Planfeststellungsbehörde die von ihm geplante
   Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichen-
   der Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen
   sich ergibt, dass die geplante Änderung oder
   Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1
   bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstel-
   lung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
   Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb
   eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens
   ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsver-
   fahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von

   einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfge-
   genstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung
   oder Erweiterung; im Fall des Absatzes 2 Satz 1
   Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen
   Rechte anderer. Die Entscheidung ist dem Vorha-
   benträger bekannt zu machen.“
24. § 26 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „In Planfeststellungsverfahren kann eine einheit-
   liche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Ab-
   satz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die
   Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer
   Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie
   von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, so-
   fern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge
   geführt werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
   den für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und
   zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
   eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitver-
   legt werden.“
25. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „vom 13. Dezember
      1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Arti-
      kel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
      S. 2585) geändert worden ist,“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a
      auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet
      wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf
      der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.“
BGBl. 2019, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
26. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Dritten“ ein Komma und die Wörter „der
      als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,“
      eingefügt.

   b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
      mern 4 und 5 eingefügt:
      „4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
          Unterlagen der Vorhabenträger,

      5. der Koordinierung der Enteignungs- und

         Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
         und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,“.
   c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
      Nummern 6 bis 9.
27. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
          gefügt:
          „5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1

              und
          6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5.“
   b) Absatz 2 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils
      10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei
      Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
      beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenem
      Kilometer.“
28. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Planfest-

      stellungsverfahrens“ die Wörter „oder des Plan-

      genehmigungsverfahrens“ und nach dem Wort

      „sind“ die Wörter „, und die Aufgaben nach

      § 27“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Natur-
      schutz“ das Komma und die Wörter „Bau und
      Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu-
      kleare Sicherheit“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Soweit für die Bundesfachplanung und
      die Planfeststellung Geodaten, die bei einer
      Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffent-
      licher Aufgaben vorhanden sind, benötigt wer-
      den, sind diese Daten auf Verlangen dem Vor-
      habenträger, den von ihm Beauftragten, der
      Bundesnetzagentur und den zuständigen Plan-
      feststellungsbehörden der Länder für die Zwe-
      cke der Bundesfachplanung und der Planfest-
      stellung zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber
      von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne
      von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung
      Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
      kann die Herausgabe von Geodaten verweigern,
      wenn diese Daten besonders schutzbedürftig
      sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geo-

      daten über ein geeignetes Verfahren zur Ver-
      fügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über
      seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9
      des Umweltinformationsgesetzes und entspre-
      chende Regelungen des Landesrechts bleiben
      unberührt.“

29. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nicht
      richtig“ die Wörter „oder nicht vollständig“ ein-

      gefügt.

   b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 18 Ab-
      satz 1“ die Wörter „oder ohne Plangenehmigung
      nach § 24 Absatz 5“ eingefügt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 12 Ab-
      satz 2 Satz 4,“ die Wörter „und gesetzliche Fris-
      ten nach diesem Gesetz“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „1 000 Euro und
      höchstens 250 000“ durch die Wörter „1 000
      Euro und höchstens 10 Millionen“ ersetzt.

31. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „Bestehende“ werden die Wör-
      ter „Entscheidungen über die Bundesfachpla-
      nung,“ eingefügt und werden die Wörter „sowie
      laufende Planfeststellungsverfahren“ gestrichen.

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachpla-
      nungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 bean-
      tragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen
      Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachpla-
      nung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein sol-

      cher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfach-

      planungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein

      Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt.

      Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundes-

      fachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen
      wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren
      auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu
      führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am
      17. Mai 2019.“

32. Folgender § 36 wird angefügt:

                          „§ 36

                       Evaluierung

      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
   gie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
   und nukleare Sicherheit und dem Bundesministe-
   rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr
   2022 die Anwendung dieses Gesetzes. Die Bun-
   desnetzagentur unterstützt das Bundesministerium
   für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und
   Evaluierung. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-
   nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-
   senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.“
BGBl. 2019, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 722
                                                    Artikel
                                               Änderung des

3
                                         Bundesbedarfsplangesetzes
   Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786)
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  „Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse
  der öffentlichen Sicherheit erforderlich.“
2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
    „(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G“

gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnah-
  men ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer beson-
  deren Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.
    (8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche
  Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netz-
  ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen
3. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
werden.“
  „Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen
  Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene
  tigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Veränderungssperren, Zulassungen des vorzei-
  a) In Nummer 4 Spalte 2 wird das Wort „Grafenrheinfeld“ durch die Wörter „Bergrheinfeld/West“ ersetzt.
  b) Der Nummer 5 Spalte 3 wird die Angabe „, H“ angefügt.
  c) In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter „Cloppenburg Ost“ durch die Wörter „Landkreis Cloppenburg“ ersetzt.
  d) In Nummer 7 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Wechold“ durch die Wörter „Grafschaft Hoya“ ersetzt.
  e) In Nummer 8 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Niebüll“ durch das Wort „Klixbüll“ ersetzt.
  f) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

Kenn-
       Nr.                                           Vorhaben
zeichnung
       „20     Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1
               spannung 380 kV
               mit den Einzelmaßnahmen
               – Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell
               – Maßnahme Großgartach – Kupferzell

  g) Dem Text unter der Tabelle werden die folgenden Wörter

                                      G“.

angefügt:
        „G = Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7
        H = Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8“.

                        Artikel 4
                      Änderung des
             Energieleitungsausbaugesetzes
  Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August
2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch
     die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
   fügt:
  „Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Grün-
  den eines überragenden öffentlichen Interesses
  und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfor-
  derlich.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorha-
  ben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Bau-
  beginns und Anzeigeverfahren.“
BGBl. 2019, Seite 723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 723
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Die-
      le“ durch die Wörter „Dörpen/West“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Num-
      mer 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1“ ersetzt.
3. In der Anlage in Nummer 5 Spalte 2 wird das Wort

   „Diele“ durch die Wörter „Dörpen/West“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie
       folgt gefasst:

       „§ 14 (weggefallen)
       § 15   (weggefallen)“.
    b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
       „§ 18 (weggefallen)“.

 2. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-

       lich des § 14“ durch die Wörter „vorbehaltlich
       des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-
       setzt.

    b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
 3. Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben.
 4. In § 20 Absatz 4 werden die Wörter „zum Einspei-
    semanagement nach § 14“ durch die Wörter „zu
    Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Ener-
    giewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
 5. In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 14
    Absatz 1“ durch die Wörter „§ 13 des Energiewirt-
    schaftsgesetzes“ ersetzt.

 6. In § 37b wird die Angabe „8,91“ durch die Angabe

    „7,50“ ersetzt.

 7. In § 39j Absatz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
    Satz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 Satz 3
    Nummer 5 und Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset-
    zes“ ersetzt.
 8. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird
    jeweils die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe
    „Absatz 3“ ersetzt.

 9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort

    „oder“ durch die Wörter „, die sie nach § 13a Ab-

    satz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilan-

    ziellen Ausgleich erhalten oder für die sie“ ersetzt.
10. In § 59 werden nach dem Wort „vergüteten“ die
    Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energie-
    wirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“ ein-
    gefügt.

11. Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden
    auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher

   erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem
   1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wur-
   den und ausschließlich Strom auf Basis von flüssi-
   gen Brennstoffen erzeugen.“

12. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

      bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a
          und nach dem Wort „vergüteten“ werden die
          Wörter „oder den nach § 13a Absatz 1a des
          Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-
          glichenen“ eingefügt.

      cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
          die Buchstaben b und c.
   b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

13. § 88a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „§§ 8
      bis 18“ durch die Wörter „§§ 8 bis 17 dieses Ge-
      setzes sowie den §§ 13 und 13a des Energie-
      wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15
      die Entschädigung“ durch die Wörter „§ 13a Ab-
      satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den an-
      gemessenen finanziellen Ausgleich“ ersetzt.

14. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
      Nummern 1 bis 3.
   c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und
      wird wie folgt gefasst:
      „4. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-
          schaftsgesetzes genannten Fällen und unter
          den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-
          schaftsgesetzes genannten Voraussetzun-
          gen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung
          der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
          § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abge-
          senkt wird oder von einer nach § 60 oder

          § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-

          Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.“

15. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe
      „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 10 in dem Satzteil vor Buch-
          stabe a werden die Wörter „§ 66 Absatz 1

          Nummer 1 bis 13“ durch die Wörter „§ 66

          Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13“ er-

          setzt.

      bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

          „14. für Anlagen, die vor dem 1. Oktober
               2021 in Betrieb genommen worden
               sind, die §§ 11 und 20 Absatz 4 in der
               ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fas-
BGBl. 2019, Seite 724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 724
               sung anzuwenden sind und die §§ 14
               und 15 des Erneuerbare-Energien-Ge-
               setzes in der am 30. September 2021
               geltenden Fassung ab dem 1. Oktober

               2021 nicht mehr anzuwenden sind.“
   c) In Absatz 11 wird die Angabe „21. Dezember
      2018“ durch die Angabe „1. Februar 2019“ er-
      setzt.

16. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „62a Ab-
      satz 1 und 6“ durch die Wörter „62b Absatz 1
      und 5“ ersetzt.

   b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „In den Ausschreibungen für Windenergieanla-

      gen an Land zu allen Gebotsterminen bis ein-

      schließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020

      ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.“

   c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die

          Angabe „2021“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die
          Angabe „2020“ und die Angabe „2020“
          durch die Angabe „2021“ ersetzt.

17. In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die An-

    gabe „nach § 14“ durch die Wörter „nach § 13a Ab-

    satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach

    § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1

    des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die
     §§ 14 und 15“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
     satz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-
     zes“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 3 des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-

   buchstabe aa werden die Wörter „elektrischer

   KWK-“ gestrichen.

3. In § 33a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 15
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Entschädi-
   gung“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 des Ener-
   giewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich“
   ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
            Messstellenbetriebsgesetzes

  § 66 Absatz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebs-
gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das

durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 8

                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes

   Dem § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8
angefügt:

   „(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung

und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Ver-

kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe-

rium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von

Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen

im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Ver-
ordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließ-
lich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bun-
deseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Kör-
perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum

1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann

durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-

gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird

dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei
der Verkündung der Rechtsverordnung an den Be-
schluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf
von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsver-
ordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte
Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung
zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.“

                        Artikel 9
                   Änderung der
              Raumordnungsverordnung

   In § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverord-
nung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die

zuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom

24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,

werden nach den Wörtern „110 kV oder mehr“ ein
Komma und die Wörter „ausgenommen Errichtungen
in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstras-
sen oder unter weit überwiegender Nutzung von Be-
standstrassen,“ eingefügt.

                       Artikel 10

                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
BGBl. 2019, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725
nung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an
        Grundstückseigentümer und Nutzungsbe-
        rechtigte“.

2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Num-
   mer 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1“ ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                         „§ 5a

        Kostenanerkennung von Zahlungen an
   Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte

      (1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen
  an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungs-
  berechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich
  genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach
  dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energie-
  leitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erd-
  kabel errichtet wird,

  1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,

  2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Ab-

     satz 3 oder

  3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5

  entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs-
  und Herstellungskosten der Freileitung oder des
  Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu
  berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss ak-
  tiviert sind.

    (2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1
  Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn

  1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche

     Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von

     Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder

     eine vergleichbare Sicherung vorliegt und

  2. sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 ge-
     schlossenen Vereinbarung des Betreibers von
     Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigen-
     tümer entrichtet worden sind; dies ist auch für
     Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die
     vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzu-
     wenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meist-
     begünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch
     begründet.
  Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berück-
  sichtigt werden:

  1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleich-

     strom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25
     Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch ge-
     nommenen Schutzstreifenfläche und
  2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleich-
     strom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Pro-
     zent des Verkehrswertes der in Anspruch genom-
     menen Schutzstreifenfläche.

     (3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Ab-
  satz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden,
  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 er-
  füllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb
  von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der
  schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betrei-
  ber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbe-
  willigung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur
  bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeits-
  entschädigung berücksichtigt werden, wobei sie ei-
  nen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in An-
  spruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht un-
  terschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadrat-
  meter der in Anspruch genommenen Schutzstreifen-
  fläche nicht übersteigen dürfen.
     (4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbar-

  keitsentschädigung und den Zuschlag für eine güt-
  liche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt
  zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wo-
  chen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das
  Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Ent-
  richtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der
  Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine ein-
  malige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten er-
  folgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die
  erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung
  der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate
  zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der

  Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber

  von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grund-
  stückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist
  ab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro
  Rate möglich.

     (5) Aufwandsentschädigungen an Grundstücksei-
  gentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Ab-
  satz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen
  berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des
  Vertrags und der Eintragung der beschränkten per-
  sönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die
  Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.

  Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro

  Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Ei-

  gentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag

  anteilig zu zahlen.“

                      Artikel 11

                   Änderung der
                Grundbuchverfügung
   Dem § 86a Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Re-

gel vor, wenn

1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen
   sind oder
2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder
   Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden,
   insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der
   Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirt-
BGBl. 2019, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726
   schaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan
   enthalten ist.

Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befris-

tung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren lie-

gen.“

                       Artikel 12
                    Änderung der
      Planfeststellungszuweisungsverordnung
   In § 1 Nummer 2 der Planfeststellungszuweisungs-
verordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) werden
das Komma und die Wörter „soweit diese nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen see-
wärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
fallen“ gestrichen.

                       Artikel 13

                  Änderung des

        Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
  In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,
werden die Wörter „sowie 6 und 7“ gestrichen.

                       Artikel 14
                   Änderung der
            Stromnetzzugangsverordnung

  Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3988) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilan-

          ziellen Ausgleich von Systemsicherheits-

          maßnahmen“.

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                           „§ 11a

                      Bilanzkreis

         für den energetischen und bilanziellen
      Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
      (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
   sind verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis für
   den energetischen und bilanziellen Ausgleich von
   Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes und den bilanziellen Ersatz nach
   § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu
   führen.
      (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
   sind verpflichtet, den energetischen und bilanziellen
   Ausgleich von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
   Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den bi-
   lanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c des Energie-
   wirtschaftsgesetzes ausschließlich über den Bilanz-
   kreis nach Absatz 1 durchzuführen und den Bilanz-
   kreis ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.
     (3) Soweit der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
   gungsnetzes den energetischen Ausgleich nach Ab-

   satz 2 mit Hilfe von Handelsgeschäften durchführt,
   sind diese an einer Strombörse eines nominierten
   Strommarktbetreibers gemäß Artikel 4 Nummer 1

   der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission

   vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für

   die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-
   ment (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24) zu tätigen.“

                       Artikel 15
                   Änderung der
               Netzreserveverordnung
  Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013
(BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 13a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 2“

   ersetzt.

                       Artikel 16
                    Änderung der
                 SINTEG-Verordnung

   Die SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1653) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder
   § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
   gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

          Wörter „die nach § 14 Absatz 1 des Erneuer-
          bare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
          „die wegen eines Engpasses nach § 13a Ab-
          satz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit

          § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-

          zes“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum Ein-

          speisemanagement“ durch die Wörter „nach
          § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbin-
          dung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirt-

          schaftsgesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „keine Entschä-
          digung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-
          Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „kein
          bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a
          des Energiewirtschaftsgesetzes und kein fi-
          nanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2
          des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die entgangene
          Entschädigung“ durch die Wörter „den ent-
          gangenen bilanziellen und finanziellen Aus-
          gleich“ ersetzt.

                       Artikel 17
                 Änderung der
  Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
  Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch
BGBl. 2019, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727
Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I
S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
     gütenden“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a
     des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszu-
     gleichenden“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „vergüten-
     den“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des

     Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszuglei-

     chenden“ eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „vergüteten“
     die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Ener-
     giewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“
     eingefügt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
     güteten“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a
     des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-
     glichenen“ eingefügt.

                      Artikel 18
                  Änderung der
         Erneuerbare-Energien-Verordnung

   In § 1 Nummer 1 und § 2 Satz 1 der Erneuerbare-
Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I
S. 146), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden
ist, werden jeweils nach dem Wort „vergüteten“ die
Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt-

schaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“ eingefügt.

                      Artikel 19
                  Änderung der
              Grenzüberschreitende-
         Erneuerbare-Energien-Verordnung
  Die     Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-
Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) wird
wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7
   bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 7 bis 17, 79 und 79a

   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13

   und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 38 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „die Entschädigung abweichend von § 15 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
   „der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Ab-
   satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 39 Absatz 2 Nummer 35 werden die Wörter „die
   Entschädigung nach § 15 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes“ durch die Wörter „den finanziellen
   Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes“ ersetzt.
                      Artikel 20

                Änderung der

         KWK-Ausschreibungsverordnung

  In § 27 Absatz 3 Nummer 20 der KWK-Ausschrei-
bungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I

S. 3167), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Entschädigung abweichend

von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
die Wörter „den finanziellen Ausgleich abweichend
von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“
ersetzt.

                      Artikel 21

                  Änderung des

           Windenergie-auf-See-Gesetzes

   Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober

2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
      mern 9 und 10 eingefügt:
     „9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen
         Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen
         im räumlichen Zusammenhang ausschließlich
         Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das
         Netz angeschlossen werden, errichtet werden
         sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-
         Anbindungsleitung angebunden werden sollen,

     10. „Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-An-
         bindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1
         Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsge-
         setzes,“.

   b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die

      Nummern 11 und 12.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Festlegungen“
      die Wörter „für Gebiete, Flächen, die zeitliche
      Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen,
      die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die
      voraussichtlich zu installierende Leistung sowie
      für Testfelder und sonstige Energiegewinnungs-
      bereiche“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschiff-

     fahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforder-

     lichen Informationen und Unterlagen einschließ-
     lich derjenigen, die für die Strategische Umwelt-
     prüfung erforderlich sind, zur Verfügung.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Verwal-
         tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3
         mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
         Hydrographie hierüber abgeschlossen und“
         gestrichen.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebie-
         ten“ die Wörter „; im Küstenmeer können Flä-

         chen nur festgelegt werden, wenn das zu-

         ständige Land die Flächen als möglichen Ge-
         genstand des Flächenentwicklungsplans aus-
         gewiesen hat“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 728
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den

      Zeitraum ab dem Jahr 2021

      1. Folgendes festlegen:
         a) küstennah außerhalb von Gebieten Testfel-
            der für insgesamt höchstens 40 Quadratki-
            lometer; Testfelder können im Küstenmeer
            nur festgelegt werden, wenn das Land den
            Bereich als möglichen Gegenstand des Flä-
            chenentwicklungsplans und zumindest teil-
            weise zu Testzwecken ausgewiesen hat;
            wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in
            nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann
            ein späterer Flächenentwicklungsplan die
            Festlegung des Testfeldes aufheben und
            stattdessen Gebiete und Flächen festlegen,

         b) die Kalenderjahre, in denen auf den festge-
            legten Testfeldern jeweils erstmals Pilot-
            windenergieanlagen auf See und die ent-
            sprechende Testfeld-Anbindungsleitung in
            Betrieb genommen werden sollen, und

         c) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-
            Anbindungsleitung;
      2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschafts-
         zone und im Küstenmeer verfügbare Netzan-
         bindungskapazitäten auf vorhandenen oder in
         den folgenden Jahren noch fertigzustellenden
         Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die
         nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen
         auf See zugewiesen werden können.
      Der Flächenentwicklungsplan kann

      1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von
         Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten
         und in Testfeldern machen; für Gebiete und
         Testfelder im Küstenmeer können sie in der
         Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2
         näher bestimmt werden,

      2. die technischen Gegebenheiten der Offshore-
         Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbin-
         dungsleitung benennen und
      3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende
         technische Voraussetzungen für den Netzan-
         schluss von Pilotwindenergieanlagen auf See
         benennen.“
  c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Quadrat-
          kilometer festlegen“ die Wörter „und räum-
          liche Vorgaben für Leitungen, die Energie
          oder Energieträger aus diesen abführen, ma-
          chen“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Verwal-
          tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3
          mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
          Hydrographie hierüber abgeschlossen und“
          gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbe-
          reich tatsächlich nicht oder in nur unwesent-

         lichem Umfang genutzt, kann ein späterer
         Flächenentwicklungsplan die Festlegung des

         sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufhe-

         ben und stattdessen Gebiete und Flächen
         festlegen.“
  d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und Fest-
     legungen nach Absatz“ die Wörter „2 Satz 1
     Nummer 1 Buchstabe a und Absatz“ eingefügt.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
   „nach § 70 Absatz 2“ die Wörter „auf einer Off-
   shore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer
   Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf
   einer Testfeld-Anbindungsleitung“ eingefügt.

5. § 70 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
     „Zuweisung nach Absatz 2“ die Wörter „auf einer
     Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe
     einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
     auf einer Testfeld-Anbindungsleitung“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag
         auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage
         auf See nach § 68 gestellt werden muss,
         weist die Bundesnetzagentur im Benehmen
         mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
         Hydrographie dem Betreiber für eine Pilot-
         windenergieanlage auf See durch Bescheid
         Netzanbindungskapazität zu

         1. auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die
            im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab-
            satz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar aus-
            gewiesen ist, oder

         2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach
            Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4
            Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist
            die Kapazität nur zu, wenn für die Pilot-
            windenergieanlage auf See noch keine
            sonstige nach Bundes- oder Landesrecht
            erforderliche Genehmigung erteilt wurde.“
     bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die
         Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

     cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Zuwei-
         sung erfolgt“ die Wörter „im Fall des Satzes 1
         Nummer 1“ eingefügt.

     dd) In Satz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-
         tern „Pilotwindenergieanlagen auf See ein“
         die Wörter „; für die Verfahren zur Zuweisung
         von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitun-
         gen kann die Festlegung Kriterien zur Stand-
         ortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen“
         eingefügt.

6. In § 76 werden nach den Wörtern „Teil 3 dieses Ge-

   setzes“ die Wörter „sowie für Feststellungen einer
   Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses
   Gesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 729
                                                    Artikel 22
                                           Änderung des Gesetzes
                                   über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  Der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
geändert worden ist, wird folgende Nummer 19.12 angefügt:
   Nr.                                              Vorhaben                                            Sp. 1   Sp. 2
„19.12      Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungs-
            netz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den
            Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.12.1     einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                    X
19.12.2     einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                         A
19.12.3     einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                              A
19.12.4     einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm.                            S“.

                      Artikel 23
                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung
  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 43
   Satz 1 Nr. 3 und Satz 5“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 2“ ersetzt.

2. Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt:

     „(15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen

  Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021
  durch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderun-
  gen in den §§ 13, 13a und 14 Absatz 1c des Energie-
  wirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10
  und 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
  S. 706) entstehen, als zusätzliche zulässige Erlöse in
  das Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus
  ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3
  Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten

  effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Re-
  gelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlö-
  sen nach § 4 berücksichtigt wurden.“

                        Artikel 24
                   Änderung der
           Gashochdruckleitungsverordnung
   In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsver-
ordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt
durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 43 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.

                        Artikel 25

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,
10, 11, 12 Buchstabe a und b, Nummer 13, 30, 32
Buchstabe b, Nummer 34 Buchstabe c und Nummer 35,
Artikel 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 15 Buch-
stabe b und Nummer 17, Artikel 6 Nummer 1 und 3, die
Artikel 7, 14, 15 Nummer 1 und die Artikel 16 bis 20
treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

    (3) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 2 und 29 tritt mit Wirkung vom
18. November 2017 in Kraft.
BGBl. 2019, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                   sind gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                   ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 13. Mai 2019

                                Der Bundespräsident
                                     Steinmeier

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                             für Wirtschaft und Energie
                                   Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 706. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 74b23dc6538d2d5a….