Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2512
BGBl. 2022 I S. 2512 · 239.374 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Strompreisbremse und
zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG)
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
Artikel 7 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Innovationsausschreibungsverord-
nung
Artikel 9 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur
Einführung einer Strompreisbremse
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG)*
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Entlastung von Letztverbrauchern
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854
des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion
auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1).
§ 5 Differenzbetrag
§ 6 Entlastungskontingent
§ 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
§ 8 Lieferantenwechsel
§ 9 Höchstgrenzen
§ 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
§ 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst-
grenzen, Einzelnotifizierung
§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und End-
abrechnung
§ 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht-
verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen-
tümer
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13 Anwendungsbereich
§ 14 Grundsatz
§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
§ 16 Überschusserlöse
§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
§ 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
§ 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
Teil 4
Ausgleich durch
Abschöpfung von Überrenditen
und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Übertragungsnetzbetreibern
§ 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
§ 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver-
teilernetzbetreibern
§ 22a Vorauszahlungen
§ 23 Abschlagszahlungen
§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher
Vertrag

Teil 5
Kontoführungs-,
Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26 Kontoführung
§ 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung
mit anderen Mitgliedstaaten
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28 Umfang der Mitteilungspflichten
§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene
Unternehmen
§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern
§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 32 Verteilernetzbetreiber
§ 33 Übertragungsnetzbetreiber
§ 34 Prüfung
§ 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung
§ 36 Länder
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
§ 37a Boni- und Dividendenverbot
§ 38 Aufbewahrungspflichten
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39 Missbrauchsverbot
§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur
§ 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur
§ 42 Rechtsschutz
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Strafvorschriften
§ 45 Haftung der Vertreter
§ 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 48a Evaluierung
§ 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder
Februar 2023
§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlage 1 Krisenbedingte Energiemehrkosten
Anlage 2 Besonders von hohen Energiepreisen betroffene
Sektoren und Teilsektoren
Anlage 3 Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
Anlage 4 Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November
2022 abgeschlossen worden sind
Anlage 5 Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober
2022 abgeschlossen worden sind
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von
stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztver-
braucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch
eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen
der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert
werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. die Entlastung der Letztverbraucher
a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen
Stromkosten und
b) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetz-
betreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertra-
gungsnetzkosten,
2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betrei-
bern von Stromerzeugungsanlagen,
3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusser-
löse für die Finanzierung der gewährten Entlas-
tungsbeträge und
4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge
bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, so-
weit die gewährten Entlastungsbeträge die abge-
schöpften Überschusserlöse übersteigen, die end-
gültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungs-
beträge durch den Bund.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Ver-
trag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer
oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanla-
gen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Ver-
träge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
2. „Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer un-
abhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsan-
lage für die Erzeugung von Strom nutzt,
3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland einschließlich der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone,
4. „durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Be-
trag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen
Letztverbraucher aus der Summe
a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte
für einen Kalendermonat einschließlich langfris-
tiger Lieferverträge und
b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen
und zwischentäglichen Ausgleich für einen Ka-
lendermonat
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher
in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netz-
entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden er-
gibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Aus-
gleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen
aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen
sind,
5. „Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen
Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außerge-
wöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom,
Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024
gewährt worden sind und auf Grundlage des Be-
fristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur
Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression
Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu-

ropäischen Kommission genehmigt worden sind
oder unter die von der Europäischen Kommission
genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Ge-
währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe-
reich der Bundesrepublik Deutschland auf der
Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR)
der Europäischen Kommission für staatliche Beihil-
fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres-
sion Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundes-
regelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022
(BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden
Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören
insbesondere
a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,
b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetz,
c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetz,
d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Klein-
beihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-
schutz über die Gewährung von Billigkeits-
leistungen zur temporären Kostendämpfung
des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energie-
kostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022
(BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten-
den Fassung und
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län-
der oder Kommunen oder aufgrund einer Rege-
lung des Bundes, eines Landes oder einer Kom-
mune zu dem in dieser Nummer genannten
Zweck gewährt worden sind,
6. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natür-
liche oder juristische Person, die Strom über ein
Netz an Letztverbraucher liefert,
7. „energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbrau-
cher, deren Energiebeschaffungskosten ein-
schließlich der Beschaffungskosten für andere
Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich
nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro-
zent des Produktionswertes oder des Umsatzes
belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022
auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer-
tes oder des Umsatzes belaufen,
8. „Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen
Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem
Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms
von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalender-
monat in Kilowattstunden und dem energieträger-
spezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1
Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt,
9. „Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsver-
trag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des
erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromer-
zeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilo-
wattstunden und dem in dem anlagenbezogenen
Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Be-
rücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskompo-
nenten ergibt,
10. „Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im
Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen
Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird
im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes,
11. „krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energie-
mehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor
dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzener-
giekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor
dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grund-
lage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässi-
gen Höchstwertes bilden,
12. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische
Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwe-
cke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter
dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird
oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Liefe-
rung entnimmt,
13. „Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn
des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgeset-
zes,
14. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes,
15. „Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungs-
anlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elek-
trische Energie,
16. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer
Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Ent-
nahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
17. „Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung auf-
grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim-
mende Behörde,
18. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü-
fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine
Buchprüfungsgesellschaft,
19. „Register“ das Marktstammdatenregister nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
20. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-
weise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
21. „Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt
aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzein-
speisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilo-
wattstunden und dem für diese Stunde geltenden
Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
22. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilo-
wattstunde, der sich in der Preiszone für Deutsch-
land aus der Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen in der vortägigen Auktion von Strom-
stundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teil-
weise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen
Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombör-

sen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolu-
men zugrunde zu legen,
23. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrich-
tung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ-
ger direkt Strom erzeugt,
24. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Über-
tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des
Energiewirtschaftsgesetzes,
25. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach
Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge-
richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,
26. „Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur-
sektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen ge-
werbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit
die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung
von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakul-
tur beinhaltet; dabei sind
a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Orga-
nismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die
aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon
abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2013 über die gemeinsame Marktorga-
nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020,
S. 11) geändert worden ist, und
b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organis-
men, die eingesammelt oder gefangen werden,
oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß An-
hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
27. „Unternehmen, das in der Primärproduktion land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unter-
nehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige
berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in An-
hang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union aufgeführten Erzeugnissen des
Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge,
die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verän-
dern, besteht,
28. „verbundene Unternehmen“ zueinander in einer
der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verord-
nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin-
nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
(ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden
ist, genannten Beziehungen stehende Unterneh-
men,
29. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbe-
treiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Über-
tragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwor-
tung,
30. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn
des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes.
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§3
Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich
einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1
Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwen-
den, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem
1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen An-
wendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024
verlängern.
(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwen-
den auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht
wird.
§4
Entlastung von Letztverbrauchern
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am
ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen
Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern,
müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der
Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbe-
trags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist
in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjah-
res 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten
des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzent-
nahmestelle für das Kalenderjahr 2023.
(2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich
nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahme-
stelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Dif-
ferenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent
nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen
ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für
die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 an-
zuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht
auf Schienenbahnen anzuwenden.
(3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt
der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist auf-
zuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Ab-
rechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben
des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 be-
steht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vor-
behalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort.
(4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder
Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen
Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher
vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlun-
gen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli-
chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen
Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen
Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunter-

nehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszah-
lungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berück-
sichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der
nächsten Rechnung.
(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die-
sem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen,
1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestel-
len, die der Erzeugung, Umwandlung oder Vertei-
lung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbe-
trag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen
Euro liegt, oder
2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie
Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
die in den Rechtsakten der Europäischen Union,
mit denen diese Sanktionen verhängt wurden,
ausdrücklich genannt sind,
b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der
Kontrolle von Personen, Organisationen oder
Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische
Union Sanktionen verhängt hat, und
c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig
sind, gegen die die Europäische Union Sanktio-
nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der
betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen
sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlas-
tungsbetrags mitteilen.
(6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den
Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für
Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungs-
beiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der
jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungs-
anspruch ist zulässig.
§5
Differenzbetrag
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur
Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende
Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags
nach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben die-
ser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende
Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wett-
bewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbe-
sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter
mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen
Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden.
Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht
zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für
die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag ei-
nes Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewich-
teten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesam-
ten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Ab-
satz 2. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit
zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für
die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen
Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise ge-
wichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den
gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach
Absatz 2. Wenn der gewichtete durchschnittliche Ar-
beitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalender-
monats für den gesamten Kalendermonat nicht ermit-
telt werden kann, ist für die Bestimmung des gewich-
teten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der
zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeits-
preise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des
Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverord-
nung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Be-
rechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese
ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzu-
wenden.
(2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestel-
len, an denen
1. bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,
40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzent-
gelten, Messstellenentgelten und staatlich veran-
lassten Preisbestandteilen einschließlich der Um-
satzsteuer, oder
2. über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,
13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,
Messstellenentgelten und staatlich veranlassten
Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an
der die Netzentnahme
1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die
jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose
des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Strom-
netzzugangsverordnung,
2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,
a) die Strommenge, die der zuständige Messstel-
lenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen
oder anderweitig festgestellt hat, oder
b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte
Strommenge, falls Messdaten nicht für den vol-
len Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens
für drei volle Kalendermonate nach dem 31. De-
zember 2021 verfügbar sind.
Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende
Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles
Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbe-
treiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende
Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat be-
ginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020
vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die lau-
fende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammen-
hängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netz-
entnahmestellen, an denen eine elektrisch angetrie-
bene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die
über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch
angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zähl-
punkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach
Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalender-
monat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.

§6
Entlastungskontingent
Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein
Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalender-
monat für
1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden
ist, 80 Prozent
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan-
dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der ak-
tuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose
für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf
oder
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über
standardisierte Lastprofile beliefert werden, der
Netzentnahme,
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für
das Kalenderjahr 2021gemessen oder ander-
weitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf,
oder
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden
ist, 70 Prozent
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan-
dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der
aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose
für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf
oder
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über
standardisierte Lastprofile beliefert werden, der
Netzentnahme,
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und
dem 31. Dezember 2021 gemessen oder an-
derweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf,
oder
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die
abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar
für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn
selbst verbraucht wurde oder
b) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde
aa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der
Schienenbahn an einem Vergabeverfahren
für Schienenverkehrsleistungen im Schienen-
personennahverkehr mit im Kalenderjahr
2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleis-
tungen nach den Vorgaben des Vergabever-
fahrens oder
bb) im Fall der Erbringung einer Schienenver-
kehrsleistung im Schienenpersonenfernver-
kehr oder im Schienengüterverkehr mit im
Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schie-
nenverkehrsleistungen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztver-
braucher können einvernehmlich eine von Satz 2 ab-
weichende monatliche Verteilung des Jahreskontin-
gents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeit-
raum vereinbaren.
§7
Entlastungsbetrag von
sonstigen Letztverbrauchern
(1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der
einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektri-
zitätsversorgungsunternehmens entnommen wird,
haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkos-
ten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach
Absatz 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der An-
spruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen
Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige
Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Über-
tragungsnetzbetreiber, wobei
1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 ent-
sprechend anzuwenden sind,
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entspre-
chend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Be-
stimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1
anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strom-
preises die für die Belieferung der Netzentnahme-
stelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitli-
chen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Be-
schaffungskosten an der betreffenden Netzentnah-
mestelle heranzuziehen sind,
3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher
zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu
übersenden ist,
4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift
gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzo-
nenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu
erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige
Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermit-
telte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,
5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an-
stelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimm-
ten Mitteilungen verpflichtet ist,
6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch
verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle
der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzu-
stellen ist, und
7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmens der für die betreffende Netzentnahme-
stelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetz-
betreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im
Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags

nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durch-
schnittlichen Strompreises die für die Belieferung
der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechne-
ten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durch-
schnittlichen Beschaffungskosten an der betreffen-
den Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.
§8
Lieferantenwechsel
Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle be-
liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im
Kalenderjahr 2023
1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Er-
gebnisse auch für den neuen Lieferanten verbind-
lich,
2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Verein-
barung zwischen dem Letztverbraucher und dem
ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzent-
nahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen verbindlich und
3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge
von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men erst gewährt werden, wenn der Letztverbrau-
cher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder
anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Ent-
lastungsbeträge ein Entlastungskontingent zu-
grunde legen, welches dem Letztverbraucher zu-
steht.
§9
Höchstgrenzen
(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist,
darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnah-
mestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netz-
entnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher
verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern
und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffen-
heit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbe-
hörde nach § 11 festgestellt wurde,
a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die
durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde,
dass sie energieintensiv sind und einer Branche
nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die
durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde,
dass sie energieintensiv sind, oder
c) 100 Millionen Euro,
2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter
Nummer 1 fallen,
a) 4 Millionen Euro oder
b) 2 Millionen Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist
anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:
1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag
von 250 000 Euro und
2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur-
sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Un-
ternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Un-
ternehmensverbund insgesamt die höchste einschlä-
gige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig
einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen ein-
schlägigen Höchstgrenzen
1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Krite-
rien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese
Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird
und
2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedri-
gere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchst-
grenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Num-
mer 1 abgezogen werden.
(2) Die Entlastungssumme
1. darf nicht übersteigen:
a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbe-
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
chers,
b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbe-
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
chers,
c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbe-
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
chers,
d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbe-
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-
chers und
e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Pro-
zent der krisenbedingten Energiemehrkosten des
Letztverbrauchers,
2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass
das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungs-
zeitraum
a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalen-
dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka-
lenderjahres 2021 beträgt oder
b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im
den in Kalendermonaten entsprechenden Zeit-
raum des Kalenderjahres 2021 negativ war.
(3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Ab-
satz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten
wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbe-
dingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher
für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die
jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser
Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst-
grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver-

braucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sekto-
ren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbe-
trag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen
von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1, wenn sich
1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs-
summe, des Letztverbrauchers im Entlastungszeit-
raum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem
EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalen-
dermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalen-
derjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA,
ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeit-
raum negativ gewesen ist oder
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Ent-
lastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne
die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA
des Letztverbrauchers in dem den Kalendermona-
ten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres
2021 verringert hat.
(5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Ka-
lendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze
nach Absatz 1
1. beträgt 150 000 Euro, solange
a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und
b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt,
2. ergibt sich aus der Mitteilung nach
a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem
ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung
beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen fol-
genden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder
b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.
Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalender-
monat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null,
wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahme-
stelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1,
aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30
Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwen-
dende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden,
besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach
§ 20 oder nach § 7.
(7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergeb-
nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach-
anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
ohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige
Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA
nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versi-
cherungserstattungen oder Versicherungsleistungen
wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dür-
fen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die
schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte
Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften
enthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Über-
einstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungsle-
gung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt
werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist,
insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungsle-
gungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von
Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil ei-
nes Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind,
ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen,
die die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine
Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ih-
rer Internetseite zur Verfügung.
(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent-
sprechend der Randnummer 53 des Befristeten Kri-
senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der
Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen
die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom
9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu-
sätzlich zu Beihilfen, die
1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen-
rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur
gewährt werden, wenn die dort genannten Vorga-
ben eingehalten werden,
2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup-
penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt
werden, wenn die Bestimmungen und Kumulie-
rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein-
gehalten werden,
3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur
gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulie-
rungsvorschriften eingehalten werden,
4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-
währt werden, nur gewährt werden, soweit die För-
derung nicht die Einbußen des Empfängers über-
steigt.
§ 10
Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der
Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens
90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten ei-
ner Schienenbahn betragen.
§ 11
Verfahren der
Feststellung der anzuwendenden
Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
(1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüf-
behörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und
entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erd-
gas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und
Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden
eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie
dessen verbundene Unternehmen fest:
1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde
a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18
Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-
setzes besonders betroffen von hohen Energie-
preisen ist,
b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2
Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-
setzes energieintensiv ist,
c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-
waige verbundene Unternehmen anzuwendende
Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes
oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-
sengesetzes (absolute Höchstgrenze),
3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-
waige verbundene Unternehmen anzuwendende
Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes
oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-
sengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich
der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbe-
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers
oder Kunden und etwaiger verbundener Unterneh-
men und der daraus resultierenden Maximalbeträ-
gen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie
folgt nachzuweisen:
1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers
oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9
Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die
Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrau-
chers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und
des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar
2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüf-
ten Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrau-
chers oder Kunden,
2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau-
chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Ge-
setzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetzes durch
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-
gierechnungen für Energielieferungen im Kalen-
derjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalen-
derjahres 2022,
b) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu
den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst
verbrauchten sowie weitergeleiteten Energie-
mengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle,
Energieträger und Preis,
c) Vorlage des Geschäftsberichtes,
d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und
e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-
verbrauchers oder Kunden und
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun-
denen Erdgasmengen und Wärmemengen
und zu den durchschnittlichen Kosten nach
Buchstabe a,
3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers
oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch
a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder
Kunden durch die statistischen Ämter der Länder
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
2008, und die Einwilligung des Unternehmens,
dass sich die Prüfbehörde von den statistischen
Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-
nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden
und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen
kann, und
b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum
Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des
Letztverbrauchers oder Kunden,
4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder
Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze ein-
schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen
krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen
Letztverbrauchers oder Kunden durch
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-
gierechnungen für Energielieferungen
aa) im Kalenderjahr 2021 und
bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022
und dem 31. Dezember 2023 und
b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-
verbrauchers oder Kunden und
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun-
denen Erdgasmengen und Wärmemengen
und zu den durchschnittlichen Kosten nach
Buchstabe a.
(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel-
len des Letztverbrauchers für Strom und der Entnah-
mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für
Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine
Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun-
den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah-
mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs-
gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem
der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto-
ren tätig, wenn er
1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei-
ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä-
tigkeiten klassifiziert ist oder
2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ-
ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent
seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er-
zielt hat.
(5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1
ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden
Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen je-
weils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonen-
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom
und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.
(6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die
Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses
Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-
gesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des
Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 kön-
nen auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzun-
gen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach bei-
hilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung
erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme
nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energie-
sicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen
auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzu-
wenden.

(7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe-
hörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung
des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Ab-
satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erd-
gas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die
Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur die-
ser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3
dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wär-
me-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorga-
ben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechts-
verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.
§ 12
Vorgaben zur Vertrags-
gestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im
Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung
eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum
ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3
schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergüns-
tigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen
Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Ener-
gieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz
dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztver-
brauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergüns-
tigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder
Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem
Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird.
Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechts-
bruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von
ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in
denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4
erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er auf-
grund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbrau-
cher am 30. September 2022 verlangen konnte oder,
sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den
Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht belie-
fert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem
Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist
nicht anzuwenden, soweit
1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund-
preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den
Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich
veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem-
ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange-
kündigt worden ist, oder
3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern
der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von
60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Ent-
nahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter-
schreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,
als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in
ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letzt-
verbraucher neben den Angaben nach den §§ 40
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnah-
mestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen so-
wie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar
2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in
Textform mitteilen:
1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrech-
nungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und
2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum
insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut
sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz-
wert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zu-
grunde liegt.
Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine
Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energie-
wirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündi-
gung des Vertrages.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen
Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am
31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich
nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach
§ 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024
eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungs-
beträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung
erstellen, die netzentnahmestellenbezogen
1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines
Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem
Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah-
mestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge
und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent
im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz
in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem
Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und
2. sicherstellt, dass
a) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte
Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des
§ 6 nicht überschreitet und
b) bei Letztverbrauchern, die
aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach
§ 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abge-
geben haben, die dem Letztverbraucher von
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gewährten Entlastungsbeträge in Summe
den Wert von 2 Millionen Euro nicht über-
schreiten,
bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die
dem Letztverbraucher
aaa) gewährte Entlastungssumme den Be-
trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung
des Prüfvermerks des Prüfers nicht
überschreitet, und
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen gewährten Entlastungsbeträge
die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe d nicht über-
schreitet, oder
cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die
dem Letztverbraucher
aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem
Bescheid nach § 11 ausgewiesenen
Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in

Umsetzung der Vorgaben des Beschei-
des nicht überschreitet, und
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen gewährten Entlastungsbeträge
die in dem Bescheid nach § 11 ausge-
wiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Ab-
satz 2 nicht überschreiten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an
einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbe-
träge unverzüglich und vollständig bis spätestens
zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn
der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle
eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abge-
geben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine
Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben
hat.
§ 12a
Weitergabe der Entlastung bei
Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den
§§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Ab-
rechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu be-
rücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1
und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles
an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die je-
weilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
(2) In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten
Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Strom-
heizung beheizt werden und in denen
1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten
aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem
1. Januar 2022 erhöht wurden oder
2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah-
lungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio-
nen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskos-
tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an.
Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskos-
tenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von we-
niger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebs-
kostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der
Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrech-
nung der Betriebskosten für die vergangene Abrech-
nungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittel-
barem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfol-
gen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermie-
ter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-
sengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskosten-
vorauszahlungen verpflichtet ist.
(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg-
lich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2
in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Ent-
lastung sowie über deren Berücksichtigung in der Be-
triebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpas-
sung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2
verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den
neuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus
Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach
§ 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-
sengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet
ist.
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2
entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf
des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Verein-
barung treffen.
(5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2
erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung
nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebs-
kostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe
jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode
vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung
eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag
von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpas-
sung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlan-
gen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu ertei-
len, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Ver-
mieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung
nach Satz 1 verbinden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse
entsprechend anzuwenden.
(7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem
1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrech-
nung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den
§§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich
erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden
Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann je-
der Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvor-
schüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert,
der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten ent-
spricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zah-
lenden Betrag zu unterrichten.
(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab-
satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen
hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung
der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.
(10) In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Ver-
mieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit
dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters
oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische
Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun-
des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be-
stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann
die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un-
billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver-
zichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen
nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu
verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach
Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen
wie die Abrechnung.

Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf
1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022
und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt
wurden, und
2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Novem-
ber 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet
ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.
(2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai
2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitli-
chen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet
hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung
berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine
Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutsch-
land, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht
der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Ok-
tober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf
die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022,
S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeit-
lichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strom-
preisentwicklung oder das Funktionieren des Strom-
marktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung
eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der
Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen
Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchs-
tens jedoch bis zum 30. April 2024.
(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf
1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in ei-
nem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz
überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl,
Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gicht-
gas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen
aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie
und der Rußindustrie erzeugen,
2. Strom aus
a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung
von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung
der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes oder die entspre-
chende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgebli-
chen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer
installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wo-
bei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu-
gungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder die entsprechende Be-
stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der für die Stromerzeugungsanlage maßgebli-
chen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
c) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektri-
schen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur
Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Num-
mer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu-
gungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden
sind, oder
d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Mega-
watt,
3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der
vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wor-
den ist,
4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde,
der ausschließlich Strom aus dem Netz der allge-
meinen Versorgung verbraucht, oder
5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht
wird.
(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes
sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf
Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzein-
speisung zwischengespeichert worden ist.
§ 14
Grundsatz
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeu-
gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Pro-
zent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der
Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschuss-
erlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die
Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn
des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis
zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der
auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrech-
nungszeitraum ist
1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum
31. März 2023 und
2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben
sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit
einschlägig,
1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach
§ 17 korrigiert werden oder
2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener
Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am
Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen
Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative
Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation
in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den fol-
genden Abrechnungszeiträumen von den Überschuss-
erlösen abgezogen werden.
§ 15
Haftung und
Zurechnung von Überschusserlösen
(1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften
neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als
Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit ei-
nem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern ver-
bundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strom-

menge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder
teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Ver-
marktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben
diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit de-
nen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder
ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherr-
schungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von
§ 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.
(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des
Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm
oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unter-
nehmen, an die die erzeugte Strommenge der Strom-
erzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder
auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen wor-
den ist, erwirtschaftet wurden, werden den Über-
schusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungs-
anlage zugerechnet.
§ 16
Überschusserlöse
(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17
und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkt-
erlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Wind-
energieanlagen und Solaranlagen die kalendermonat-
lichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifi-
schen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe über-
steigen:
1. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom
in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt
vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten
und eingespeisten Strommenge und dem anzule-
genden Wert, der für den in diesem Kalendermonat
eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeu-
gungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Si-
cherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom
in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,
a) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und
dem anzulegenden Wert, der für den in diesem
Kalendermonat erzeugten und eingespeisten
Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Ver-
äußerungsform der Marktprämie gelten würde,
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent
pro Kilowattstunde, oder
b) das Produkt aus der erzeugten und eingespeis-
ten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro
Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu-
schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn
für den Strom aus dieser Stromerzeugungsan-
lage in dem betreffenden Kalendermonat kein
anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar
ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag
auf null, wenn es sich um Strom aus einer
ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im
Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes handelt,
3. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba-
sis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der
erzeugten und einspeisten Strommenge und dem
Wert von
a) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar
2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder
b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April
2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei
erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowatt-
stunde, wenn der Betreiber der Stromerzeu-
gungsanlage nachweist, dass aufgrund des Wei-
terbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgeset-
zes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsar-
beiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines
weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben
werden müssen und diese Arbeiten vor dem
1. November 2022 für diesen Zeitraum vertrag-
lich vereinbart worden waren,
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent
pro Kilowattstunde,
4. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba-
sis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Er-
neuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus
der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich
eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt-
stunde,
5. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der
Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus
der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag
nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifi-
schen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und ei-
nem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowatt-
stunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen
Wert von
a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungs-
anlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum
nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi-
gungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleuni-
gung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen
Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März
2030 vorgezogen wurde, und
b) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen
Stromerzeugungsanlagen,
6. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der
Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht
nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind,
erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und ein-
gespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent
pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu-
schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und
7. bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren
Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der
erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem
Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich ei-
nes Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt-
stunde.
(2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassun-
gen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14
Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu
korrigieren.

(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist
Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts
des jeweiligen energieträgerspezifischen Monats-
marktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des be-
treffenden Monats,
2. der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann fer-
ner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Num-
mer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für
die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese
Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis
abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen,
3. bei Windenergieanlagen auf See wird der anzule-
gende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von
10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüg-
lich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo-
wattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unbe-
rührt.
(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilo-
wattstunde beträgt.
(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus-
schließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme
von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowatt-
stunde beträgt.
(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer
Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungs-
verordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezem-
ber 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berech-
nung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt
aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten
und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von
10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Markt-
prämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicher-
heitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zu-
grunde zu legen ist.
§ 17
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder
Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Ab-
sicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage
im Abrechnungszeitraum korrigiert
1. im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem
1. November 2022 abgeschlossen worden sind,
nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage
a) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverant-
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,
b) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in
zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungs-
netzbetreiber zugestimmt hat,
c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a er-
forderlichen Erklärungen zu den Absicherungs-
geschäften für die folgenden Abrechnungszeit-
räume fristgerecht und vollständig abzugeben,
und
d) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder
2. im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem
31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind,
nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsge-
schäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3
gemeldet hat.
§ 18
Überschusserlöse bei
anlagenbezogener Vermarktung
(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter
Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022
geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsver-
trags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Ver-
marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange
dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Wind-
energieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der
Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarkt-
wertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagen-
bezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen
ist und
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindes-
tens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde
zugrunde zu legen ist,
3. sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1
und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert;
§ 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsan-
lage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genom-
men worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine
Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c
abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für
anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Ge-
samtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind.
Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen
Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen
Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der
Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Ver-
marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.

§ 19
Auslegung und
Anpassung bestehender Verträge
(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember
2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder
Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Be-
trieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische
oder technische Betriebsführung einer Stromerzeu-
gungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug
auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch
den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschul-
dete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig
oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers
der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von
Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so
auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die
dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach
einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den
§§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu
berücksichtigen sind.
(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Ab-
satzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen
Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht
möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungs-
anlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit
diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag
nicht zugemutet werden kann.
Teil 4
Ausgleich durch
Abschöpfung von Überrenditen
und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20
Ausgleich zwischen
Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen
finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Ab-
satz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem
für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenver-
antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 21
Ausgleich zwischen
Übertragungsnetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander
einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich,
wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Re-
gelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse
höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten
hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs-
netzbetreiber entspricht.
§ 22
Ausgleich
zwischen Übertragungsnetz-
betreibern und Verteilernetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen fi-
nanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen
die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten
Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten
Überschusserlöse nach § 14.
(2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmit-
telbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetz-
betreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der
ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der
Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 ent-
standenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbe-
sondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapital-
kosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten
des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit
anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlös-
obergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteiler-
netzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzule-
gen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei-
tere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch
diese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der An-
spruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteiler-
netzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem
unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertra-
gungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten
Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Vertei-
lernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung
der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleis-
ter in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächli-
chen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe
marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistun-
gen.
§ 22a
Vorauszahlungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ei-
nen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungs-
anspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Ka-
lendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch
auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des
Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs
steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzie-
rungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach
§ 25 erfüllt wurde.
(2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas-
tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver-
brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis
zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent-
spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge
nach § 5 und
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6
Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in
dem Vorauszahlungszeitraum.
Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszah-
lungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach
§ 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die
Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist
insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit-

raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023
geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.
(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas-
tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver-
brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über
30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent-
spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge
nach § 5 und
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6
Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in
dem Vorauszahlungszeitraum.
Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbrau-
cher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-
gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti-
gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi-
duelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a nicht überschritten wird.
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das
einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend
machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende An-
gaben übermitteln:
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos
bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung
in Deutschland,
3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren,
Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbrau-
cher sowie Entlastungskontingente zusammenzu-
fassen sind, soweit für die betreffenden Letztver-
braucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und
4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden
Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letzt-
verbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Ge-
samtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im
Jahr 2021.
Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3
zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden
Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem
Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums lie-
genden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit
die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen
wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem re-
gelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
auf Aufforderung weitere für die Prüfung des An-
spruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.
§ 23
Abschlagszahlungen
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Aus-
nahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Ab-
schläge in angemessenem Umfang verlangt werden.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen
Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungs-
netzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der
Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung
der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinan-
zierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 24
Ausgleichsanspruch gegen den Bund
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem
Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2
und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland
einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags
zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem
Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem
Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv
ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Dif-
ferenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten
im nächsten Kalenderjahr verwenden.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von ei-
nem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich
nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kon-
toabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zah-
lungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten
Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es
sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verein-
baren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur
prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität
und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs-
netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier
Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der
Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bun-
desrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt
der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnah-
mefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen
Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Über-
tragungsnetzbetreiber leisten.
§ 25
Anspruch auf Zwischen-
finanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwi-
schenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz.
Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundes-
republik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwi-
schenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis
zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die
Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Teil 5
Kontoführungs-,
Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und
Einnahmenverwendung
§ 26
Kontoführung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils
ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach die-
sem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein-
nahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über
dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbe-
treiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertra-
gungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschafts-
gesetzes abwickeln.
(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates
Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 27
Buchführung,
Verwendung von Einnahmen,
Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Ge-
setz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sons-
tigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig
abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung
einzurichten.
(2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach die-
sem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz
verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich
der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben ent-
standenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertra-
gungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Ge-
setz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur
anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgeset-
zes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach
diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach
§ 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen
nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen
oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet wer-
den, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im
Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/1854 abhängig ist. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu
verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der
Verwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbe-
treiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen
nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinba-
rung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Num-
mer 4 zu verwenden.
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28
Umfang der Mitteilungspflichten
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei-
ber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er-
forderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29
bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfü-
gung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestim-
mungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind,
und
2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num-
mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer
Anforderung durch die Europäische Kommission
aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erfor-
derlich ist.
§ 29
Betreiber von
Stromerzeugungsanlagen
und verbundene Unternehmen
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im An-
wendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonen-
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätes-
tens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrech-
nungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbe-
zogen mitteilen
1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Regis-
ter,
2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im
Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflö-
sung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen
der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Ab-
satz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes ein-
zubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,
3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech-
nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie
den Abschöpfungsbetrag,
4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des
Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen
und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung
erfolgt ist; insbesondere
a) in den Fällen des § 17 Nummer 1
aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in
der erstmaligen Meldung die Darstellung zu
der Methodik, die der Betreiber der Stromer-
zeugungsanlage in dieser und allen folgen-
den Meldungen anwendet,
bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buch-
stabe b, c und d und
cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der
Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf
die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han-
delsgesetzbuches entsprechend anzuwen-
den; erfolgt die Prüfung durch einen genos-
senschaftlichen Prüfungsverband, sind ab-

weichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5
des Genossenschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden,
b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis
aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5,
c) in den Fällen des § 18
aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Be-
ginn und Ende des anlagenbezogenen Ver-
marktungsvertrags,
bb) Name und Anschrift des Vertragspartners,
cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeu-
gungsanlage,
dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsan-
lage ein Zuschlag in einer Ausschreibung
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz er-
teilt worden ist,
ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermark-
tungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeu-
gung der Stromerzeugungsanlage sowie die
Leistung der Stromerzeugungsanlage insge-
samt,
ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspart-
ner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Ab-
satz 3 Satz 1 handelt,
gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Ver-
marktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde
für den erzeugten und eingespeisten Strom
während des Abrechnungszeitraums; falls
der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des
Vertrags von vornherein feststeht, ist der
Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeit-
raum zu melden, und
hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die
Angabe, dass der anlagenbezogene Ver-
marktungsvertrag von einem Unternehmen
oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber
der Stromerzeugungsanlage in einem der in
§ 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsver-
hältnisse steht, mit einem Dritten geschlos-
sen worden ist, die erforderlichen Angaben
zu diesem Vertrag sowie geeignete Nach-
weise für das Bestehen des Rechtsverhält-
nisses,
5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklä-
rung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage,
dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a
richtig und vollständig sind.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeu-
gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern
dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens
innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:
1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech-
nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie
den Abschöpfungsbetrag und
2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ge-
macht worden sind.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2
die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der An-
lage 5 anlagenbezogen mitteilen.
(4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben
untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetrei-
bern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwen-
dung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforder-
lichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die
damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen.
Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen zu beachten.
§ 30
Selbsterklärung von Letztverbrauchern
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de-
ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-
stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat
übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen mitteilen,
1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,
a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10
(absolute und relative Höchstgrenze) voraus-
sichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließ-
lich etwaiger verbundener Unternehmen anzu-
wenden sein werden,
b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach
Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende
Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll
(individuelle Höchstgrenze),
c) welcher Anteil von der individuellen Höchst-
grenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen belieferten Netzent-
nahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll
und
2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätes-
tens bis zum 31. Mai 2024
a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze
nach § 9 Absatz 1,
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst-
grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren-
zen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt,
den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt,
den Prüfvermerk eines Prüfers, der
aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding-
ten Mehrkosten des Letztverbrauchers aus-
weist,
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden
aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder
cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu-
gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen
eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach
Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuch-
stabe bbb sichergestellt wird,

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt,
die Bestätigung, dass die von dem Letztverbrau-
cher einschließlich etwaiger verbundener Unter-
nehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme
den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschrit-
ten hat.
(2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei
denen die ihnen, einschließlich verbundener Unterneh-
men, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von
2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies
ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der
Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie
deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach
a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefern-
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach
diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,
2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den
verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge
aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Num-
mer 5 und deren Summen.
(3) Bei einem Lieferantenwechsel
1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar
2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegen-
über dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men unverzüglich zu erfolgen hat,
2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Num-
mer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von
dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023
beliefert wurde.
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Ab-
satz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum
30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver-
bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen
und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1
auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegen-
über ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu
bestimmen.
(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de-
ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-
stellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr
2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni
2024 mitteilen:
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsre-
gister oder Genossenschaftsregister die entspre-
chende Registernummer; wenn keine Registernum-
mer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhan-
den, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu-
geben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine
Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen
Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis
1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro,
2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen
Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis
30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen
Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro,
100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Mil-
lionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-
men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-
tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in
der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn
die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-
stellen des Letztverbrauchers einen Betrag von
10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach
diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen
Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamt-
mitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.
Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit-
teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe-
treiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach die-
sem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungs-
netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur
Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Ver-
hältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend an-
zuwenden.
(6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Ent-
lastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag
von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbe-
hörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen,
der darlegt, wie der Letztverbraucher
1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare
Energien decken will,
2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie-
verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis-
tung zu senken,
3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd-
gasverbrauchs investieren will,

4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlen-
dioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu
verringern oder zu kompensieren, oder
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas-
sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den
Strommärkten zu erreichen.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem
Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des
Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr
2024 als erfüllt.
§ 31
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
pflichtet mitzuteilen
1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetz-
betreiber
a) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen
nach § 35 zur Verfügung stehen,
aa) bilanzkreisscharf
aaa) die an Letztverbraucher über das Netz
gelieferten Strommengen insgesamt,
bbb) die an Letztverbraucher über das Netz
gelieferten Strommengen, für die ein Ar-
beitspreis oberhalb des jeweiligen Refe-
renzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1
mit dem Letztverbraucher vereinbart ist
und die nach § 4 in Verbindung mit § 6
zu entlasten sind,
ccc) die den Letztverbrauchern gewährten
jeweiligen monatlichen Entlastungsbe-
träge,
bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die
über das Netz gelieferten Strommengen nach
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen angebotenen Preissegmenten,
bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1,
b) unverzüglich nach der Endabrechnung nach
§ 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjah-
res zusammengefasst die Endabrechnung der im
Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
2. der Prüfbehörde
a) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnah-
mestellenbezogen
aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege
der gewährten oder zurückgeforderten Ent-
lastungsbeträge,
bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen bestehende
Preisvereinbarung sowie etwaige Preisan-
passungen mit den jeweiligen Zeiträumen ih-
rer Geltung,
b) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und An-
schrift,
aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Ab-
satz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Ab-
satz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa aufgehoben hat und
bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men insgesamt Entlastungsbeträge von mehr
als 1 Million Euro gewährt hat,
3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, unverzüglich, spätestens innerhalb von
sechs Wochen nach Beendigung des Energielie-
ferungsverhältnisses,
aa) das bislang an der Netzentnahmestelle ge-
währte Entlastungskontingent absolut sowie
als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz-
wert, der dem Entlastungskontingent nach
§ 6 zugrunde liegt,
bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde
liegenden Referenzwert sowie die Angabe,
auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Ab-
rechnungszeitraum gewährten Entlastungs-
beträge,
dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatli-
che Verteilung des Entlastungskontingents,
b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung
die Angaben nach Buchstabe a und
4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Ener-
gielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2
in Textform.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf
ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffent-
lichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffind-
barer und verständlicher Form verbunden mit dem Hin-
weis, dass Energieeinsparungen auch während der
Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden
Nutzen haben können.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die
Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem
jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrau-
chers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung
an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten
und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Daten-
satz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige
Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei
sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln.
Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben
Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2
und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind
während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.
§ 32
Verteilernetzbetreiber
(1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetz-
agentur

1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie
verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrech-
nungszeitraum mitteilen:
a) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
Anlagenkategorien soweit möglich die Strom-
menge, die von den an ihr Netz angeschlossenen
Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist
worden ist, und auf Verlangen den stundenschar-
fen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strom-
menge um Anpassungen der Einspeisung nach
§ 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des
Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach
diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe
Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetz-
agentur stundenscharf zu benennen und auszu-
weisen,
b) anlagenscharf den jeweiligen anzulegenden
Wert,
c) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromer-
zeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetrei-
ber eine Mitteilung des Betreibers der Stromer-
zeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1
erhalten hat,
d) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zah-
lungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeu-
gungsanlagen,
e) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern
von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten
Abschöpfungsbeträge,
f) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnah-
mestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser
Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wo-
bei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalender-
jahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilo-
wattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstun-
den, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden,
mehr als 2 000 000 Kilowattstunden,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen
a) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter
Angabe der eindeutigen Nummer des Registers
sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend
anzuwenden,
b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe
der für diese Entnahmestelle geltenden Identifi-
kationsnummer sowie zusammengefasst und
c) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22
Absatz 2.
(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei-
ber mitteilen.
(3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die
Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Strom-
erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich
des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Re-
gisters mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem
31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind
jeweils unverzüglich nachzumelden.
§ 33
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der
Bundesnetzagentur
1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind
a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, ins-
besondere über bei ihnen eingegangene Zahlun-
gen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den
Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöp-
fungsbeträge nach Teil 3 entfallen,
b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zu-
sammengefasst,
c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1
zusammen mit der Firma und der Anschrift
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für
die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren ge-
wichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am
weitesten oberhalb des einschlägigen Referenz-
preises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,
2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben
nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das
Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungs-
netzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Ab-
satz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten
Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenz-
datenbank der Europäischen Kommission.
§ 34
Prüfung
Die zusammengefassten Endabrechnungen der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen
der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2
und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbrau-
cher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen
Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vor-
gelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber
verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge
von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden,
bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der
Prüfung sind zu berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
§ 40.
Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Ab-
satz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323
des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftli-
chen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4
§ 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Ab-

satz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
§ 35
Formularvorgaben und digitale Übermittlung
(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ih-
nen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen recht-
zeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben gelten-
den Frist bereit.
(2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann
diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilen-
den Daten machen.
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müs-
sen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Ab-
satz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt
werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für
ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform
zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1
ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müs-
sen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplatt-
form übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält
Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplatt-
form nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt
§ 40 unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz richtet unverzüglich eine elektronische
Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmel-
dungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische
Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. Die Bundes-
netzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmel-
dungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnitt-
stelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der
elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Be-
kanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundes-
netzagentur übertragen. Wenn die elektronische
Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die
Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der
elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4
die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elek-
tronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbe-
sondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu
technischen Anforderungen und zum Übertragungs-
weg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die
Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektro-
nischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mittei-
lungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vor-
gaben übermittelt werden.
(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für
Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorla-
gen und der Internetplattform nach Absatz 4 entste-
hen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
§ 36
Länder
Die Länder müssen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen
des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen,
die einem Letztverbraucher als Unterstützung für
Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken
Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor
dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die
aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Ag-
gression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Euro-
päischen Kommission genehmigt worden sind oder
unter die von der Kommission genehmigte Regelung
zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihil-
fen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutsch-
land auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens
der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die
Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundes-
anzeiger bekannt.
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37
Arbeitsplatzerhaltungspflicht
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Ar-
beitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage die-
ses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-
gesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen
Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Be-
triebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungs-
sicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April
2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssi-
cherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers
mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhand-
lungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustan-
dekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines
Tarifvertrags und
2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wo-
nach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens
zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten,
die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023
vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente ent-
spricht.
(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung
nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbe-
hörde bis zum 15. Juli 2023 vor
1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach
Absatz 1 Satz 1 oder
2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben
Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtent-
lastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wär-
me-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millio-
nen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas-
tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der
Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der
Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis
vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall
eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzu-
legen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach

Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein ent-
sprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht
beizufügen.
(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er-
messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro
übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die
Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:
1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde-
rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung
der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er-
haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre-
chen, mindestens aber 20 Prozent betragen.
2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz
oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen
nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berück-
sichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die
zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Voll-
zeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechts-
nachfolger erhalten geblieben sind.
3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi-
cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit-
äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In-
vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des
nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preis-
bremsengesetz und nach dem Energiekostendämp-
fungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgegli-
chen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem
Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers
um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre
2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre
2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der
Anforderungen nach Randnummer 33 des „Befriste-
ten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt-
zung der Wirtschaft infolge der Aggression Russ-
lands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kom-
mission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen
wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über
die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung
nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom
22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom
10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten
Ziele leisten. Die wirtschaftliche Situation des Letzt-
verbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei
der Entscheidung zu beachten. Die Prüfbehörde for-
dert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zu-
rück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investi-
tionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. Die
Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern,
wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025
den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins
Ausland verlagert.
§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 37a
Boni- und Dividendenverbot
(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas-
tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit-
gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so-
wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts-
organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver-
gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie-
hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das
Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im
Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ge-
währen, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 ver-
einbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch
anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten
oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso
dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der
Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern
von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Un-
ternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwil-
ligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden,
die rechtlich nicht geboten sind.
(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab-
satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh-
mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die
dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei
der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig.
Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem
31. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts-
leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü-
tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit-
glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In-
flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach
dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung
werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von
Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor-
tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern
der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie-
dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen
des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine
Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü-
tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen
Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge-
hende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Ab-
satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.
(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023
grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver-
traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn-
ausschüttungen leisten.
(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä-
rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März
2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem
Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro
nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht
den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.
(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist
die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließ-
lich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des
Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Ener-
giekosten infolge der Aggression Russlands gegen
die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzie-

rungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge
nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
§ 38
Aufbewahrungspflichten
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetz-
betreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem
Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhal-
tung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzun-
gen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung
nach § 12 aufbewahren.
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39
Missbrauchsverbot
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine
Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Ver-
haltensweise verboten, die eine missbräuchliche Aus-
nutzung der Regelung zur Entlastung von Letztver-
brauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungs-
bereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die
Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und
des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 ein-
fließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu
erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preisset-
zung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher
Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten
Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen.
In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme
von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für
die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis-
setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens-
weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge-
ben aus
1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere
aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen
Beschaffungsverträgen, oder
2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regu-
latorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und
Kostenbestandteilen.
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein
Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer
Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter
Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be-
ruht.
(2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglich-
keiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszah-
lungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuch-
lich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches
Handeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben,
die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln
wirksam abzustellen. Es kann insbesondere
1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Ab-
schlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder
teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurück-
zuerstatten sind sowie
2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anord-
nen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auf-
erlegen.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt-
schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu-
führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher
oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des
Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare
öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die
Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der indi-
viduell zurechenbaren Leistung verbunden sind, ge-
deckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht überstei-
gen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die
Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und
des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend
anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug
genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.
Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen
konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerich-
teten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhal-
tens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die
in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in
entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Infor-
mationen austauschen.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga-
ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben
unberührt.
§ 40
Aufsicht der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite-
rer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung auf-
grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Auf-
gabe zu überwachen, dass
1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ord-
nungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkom-
men,
b) die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse
ermitteln,
c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen
und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
2. die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorga-
ben dieses Gesetzes
a) ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröf-
fentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,

b) die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromer-
zeugungsanlagen abzuführenden Überschusser-
löse vereinnahmen,
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch-
führen und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs-
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren
Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungs-
netzbetreibern abrechnen und
4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Un-
ternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und
ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vor-
gaben dieses Gesetzes nachkommen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-
desnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
gesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
den. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Per-
sonen, die keine Unternehmen sind, entsprechend an-
zuwenden.
§ 41
Festsetzungen der Bundesnetzagentur
(1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeu-
gungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflich-
ten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristge-
recht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die
Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfül-
lung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an
dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar
angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von
Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht inner-
halb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die
Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form ei-
nes zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem
in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Be-
treiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbe-
treibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unter-
nehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungs-
anlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis
stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-
den.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der
Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich,
wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 verletzt oder
2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht
nachkommt.
Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen,
wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeu-
gungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für
die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheb-
lich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach
§ 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbe-
trags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage
der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass
1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicher-
heitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und
2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von
90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse ab-
zuführen sind.
(4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Num-
mer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und
sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert
hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um
den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten
Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteil-
ten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungs-
anlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung
die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitge-
teilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung
nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergeb-
nis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1
null beträgt.
(5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3
erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Strom-
erzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier
Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf
das von dem regelzonenverantwortlichen Übertra-
gungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte
Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem
regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
ber die bestandskräftige Festsetzung mit.
(6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetz-
agentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absät-
zen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die
Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der
Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe
auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
§ 42
Rechtsschutz
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95
bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich
gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet
durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1
zuständige Oberlandesgericht.
§ 43
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe ge-
währt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als
den dort genannten Grundpreis vereinbart,
3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbe-
trags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklä-
rung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht
rechtzeitig abgegeben hat,
5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Ab-
satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Num-
mer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
Arbeitspreis erhöht oder
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2
in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
§ 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung mit einem Gesamtumsatz
1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geld-
buße bis zu 8 Prozent,
2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geld-
buße bis zu 4 Prozent und
3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu 1 Prozent
des in dem der Behördenentscheidung vorausge-
gangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes
geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtum-
satzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen
zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit ope-
rieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7
das Bundeskartellamt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8
die Bundesnetzagentur und
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.
(5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gel-
ten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der
Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4
sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Ab-
schnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a,
91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug
genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101
des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von
ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entspre-
chend anzuwenden.
(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung
nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön-
nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder
die Rechtsnachfolger verhängt werden.
(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person
oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der
Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen
verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts-
nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant-
wortliche juristische Person oder Personenvereinigung
angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus-
sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein
Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in
Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes-
senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische
Personen oder Personenvereinigungen,
1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung
des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju-
ristischen Person verbundene Unternehmen waren
und auf die verantwortliche juristische Person oder
Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger
unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-
fluss ausgeübt haben,
2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß-
geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Ab-
satzes 6 werden oder
3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli-
chen juristischen Person oder Personenvereinigung
übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen
fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent-
sprechend anzuwenden.
(9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre-
ckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die
Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung
einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die
Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit gel-
tende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjäh-
rung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7
beginnt.
(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens we-
gen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und

Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre-
ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine
Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge-
setzten Einzelbetrages erfolgen.
§ 44
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1
Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,
indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig
oder nicht vollständig macht und dadurch den Ab-
schöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vor-
legt.
§ 45
Haftung der Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen so-
wie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
und die Verwalter von Vermögensmassen haften im
Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge
einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung
nach § 17 Nummer 1.
§ 46
Weitere Aufgaben
und Aufsicht der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Muster-
vorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Inter-
netseite zur Verfügung.
(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte
zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese
abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt.
Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetrei-
ber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen un-
terstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Be-
richte.
(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Auf-
gaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund die-
ses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu
überwachen, dass
1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs-
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Geset-
zes berechnen, auszahlen und endabrechnen,
dabei insbesondere die Höchstwerte nach den
§§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforde-
rungen im Rahmen der Endabrechnung nach
§ 12 erheben,
b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkom-
men und
c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungs-
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Ent-
lastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Über-
tragungsnetzbetreibern verlangen und endabrech-
nen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach
den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel er-
haltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,
3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sons-
tigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe-
hörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Be-
stimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgeset-
zes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
den. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber
Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47
Verordnungs-
ermächtigung zum Anwendungsbereich
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis
zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür er-
forderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie
zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrau-
chern unterscheiden kann, dabei kann sie insbeson-
dere
a) die Berechnung der krisenbedingten Energie-
mehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1,
die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags
nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6
und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen,
soweit dies für die beihilferechtliche Genehmi-
gung der Entlastung erforderlich ist, und
b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und
Mitteilungspflichten regeln,
2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 ab-
weichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter
Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2
Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2
Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden
ist auf
a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im
Bundesgebiet erzeugt wurden, oder
b) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni
2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt
werden müssen;
im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwen-
dungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus
kann die Bundesregierung in dieser Verordnung
auch die Werte neu bestimmen, bei deren Über-
schreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Ab-
satz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die
Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen
neue Werte bestimmt werden.

(2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absat-
zes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän-
gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom-
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes-
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be-
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.
§ 48
Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufga-
ben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbe-
hörde zugewiesen sind,
2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Ab-
satz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen
und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu re-
geln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen
von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden
kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen be-
grenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwen-
den ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie
möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 er-
folgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft
werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2
genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall
kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass
sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser
widerspiegelt,
3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorga-
ben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach
§ 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-
gesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des
Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach
§ 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei-
zubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der
Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden
nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes
und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wär-
me-Preisbremsengesetzes abweichende Feststel-
lungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Ge-
setzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-
gesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß
§ 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7
des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rah-
men der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Ge-
setzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preis-
bremsengesetzes zu korrigieren sind,
5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Verein-
barung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3
Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungs-
anlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich
oder ganz überwiegend auf der Basis von Stein-
kohle erzeugen; hierbei ist
a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des
§ 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise
für Steinkohle und Gas angemessen zu berück-
sichtigen und
c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Über-
schusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von
Gas in der Stromerzeugung führt, und
7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu
den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
(2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1
Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän-
gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom-
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes-
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be-
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.
§ 48a
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezem-
ber 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlas-
tungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 be-
reits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver-
pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-
sendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der
Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2
bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.
§ 49
Auszahlung und Höhe
Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
(1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar
oder Februar 2023 werden
1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern
mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März
2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den
Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah-
mestelle am 1. März 2023 beliefert,
2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus
dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlas-
tungskontingents für den Monat März 2023 ermit-
telt.
Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztver-
braucher für die Monate Januar oder Februar 2023 ge-
stellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1
nicht zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berück-
sichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Mo-
nat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung

vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztver-
braucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder
Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Ja-
nuar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbe-
träge reduziert und im Fall, dass die Summe der
Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Fe-
bruar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags-
oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt,
den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächs-
ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie-
wirtschaftsgesetzes verrechnet,
2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif-
ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah-
lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe-
trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-
gleicht,
3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 ent-
fallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden For-
derungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem
Letztverbraucher verrechnet,
4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Mo-
nate Januar oder Februar 2023 erbrachte Ab-
schlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurück-
überweist und eine Differenz zwischen erbrachter
Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-
tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten
Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-
schaftsgesetzes ausgleicht,
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht aus-
löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab-
schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-
tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten
Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-
schaftsgesetzes ausgleicht oder
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah-
lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
rechnet.
(3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den
Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der
auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende
Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach
den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-
zugleichen.
§ 50
Beihilferechtlicher
Genehmigungsvorbehalt
Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission an-
gewandt werden. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses
Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetz-
blatt bekannt.

Anlage 1
(zu § 2 Nummer 6)
Krisenbedingte Energiemehrkosten
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlas-
tungszeitraum
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit-
raum
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem
1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge
aufweist und mitgeteilt hat
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar
2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszuglei-
chende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2021 und dem 31. Dezember 2021
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei-
ligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei-
ligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte
monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr
2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren
2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1
2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember
2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach
vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger
zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
1
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer
ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von
Energie werden nicht einbezogen.

Anlage 2
(zu § 9)
Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
WZ-2008-Code Beschreibung
1 0510 Steinkohlenbergbau
2 0610 Gewinnung von Erdöl
3 0710 Eisenerzbergbau
4 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
5 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
6 0893 Gewinnung von Salz
7 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
8 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
9 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10 1081 Herstellung von Zucker
11 1106 Herstellung von Malz
12 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
13 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
14 1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
15 1411 Herstellung von Lederbekleidung
16 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
17 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
18 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
19 1910 Kokerei
20 1920 Mineralölverarbeitung
21 2011 Herstellung von Industriegasen
22 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
23 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
24 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
25 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
26 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
27 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
28 2060 Herstellung von Chemiefasern
29 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
30 2311 Herstellung von Flachglas
31 2313 Herstellung von Hohlglas
32 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
33 2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
Glaswaren
34 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
35 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
36 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
37 2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
38 2342 Herstellung von Sanitärkeramik
39 2351 Herstellung von Zement

WZ-2008-Code Beschreibung
40 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
41 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
42 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
43 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
44 2431 Herstellung von Blankstahl
45 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
46 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
47 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
48 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
49 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
50 2451 Eisengießereien
Prodcom-Code Beschreibung
1 81221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
2 10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
3 10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
4 10391725 Tomatenmark, konzentriert
5 105122 Vollmilch- und Rahmpulver
6 105121 Magermilch- und Rahmpulver
7 105153 Casein
8 105154 Lactose und Lactosesirup
9 10515530 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
10 10891334 Backhefen
11 20302150 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
12 20302170 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
13 25501134 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln

Anlage 3
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)
Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
– E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,
– PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am
ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem
der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdes-
sen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.
– KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat
2. Berechnung
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für
den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g
CO2/kWh
KCO2 = PCO2 x E

Anlage 4
(zu § 17 Nummer 1)
Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
1. Definitionen
1.1 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungs-
geschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Ver-
trägen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden.
1.2 Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes.
1.3 Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Ge-
schäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts
eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird.
2. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse
2.1 Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen.
2.2 Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Ab-
sicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-
Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeu-
gungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage
erfüllen.
2.3 Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absiche-
rung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glatt-
gestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann
berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren,
aber nicht realisiert wurden.
2.4 Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.)
sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen.
3. Methodik
3.1 Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäf-
ten zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie
die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und
Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die doku-
mentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden.
3.2 Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden
Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungs-
anlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen.
3.3 Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent
angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet
worden ist.
4. Weitere Maßgaben
4.1 Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berück-
sichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser An-
lage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist.
4.2 Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und
abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage
abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein.
4.3 Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der
Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechen-
der vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden
sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Ab-
sicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung.
4.4 Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage.
4.5 Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absi-
cherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner
Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten.

4.6 Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige
Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des
Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den
stunden von Stromerzeugungs-Technologien:
Braunkohle
Steinkohle
Kernenergie
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung
Erdgas (alle anderen)
Mineralöl
Wind onshore
Wind offshore
Wasserkraft
Biomasse
Photovoltaik
Geothermie
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des
Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie
Gichtgase)
im Folgenden dargestellten typischen Einsatz-
Typische Einsatzstunden
von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr
6 120
3 684
8 061
400
3 185
1 420
1 564
3 089
3 880
4 409
827
3 439
3 914

Anlage 5
(zu § 17 Nummer 2)
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
1. Definitionen
1.1 Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer
Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit
Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsge-
schäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt
werden.
1.2 Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse Euro-
pean Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren
Absicherungsgeschäfte für
– Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr,
– Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fäl-
ligkeit im März oder Dezember.
1.3 Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein
Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird.
1.4 Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und
im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz
oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen.
2. Preissicherungsmeldungen
2.1 Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus
Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschuss-
erlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit
Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsge-
schäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Strom-
erzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Strom-
erzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen,
müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022
und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen.
2.2 Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf
des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine
Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits
begonnen hat.
2.3 Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung
für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich.
2.4 Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksam-
keit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungs-
geschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird
das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) Euro-
pean Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4)
bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem
gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt.
2.5 Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung
für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums
der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für
Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent
und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden
darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthan-
delsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandels-
menge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt.
In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab
dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende
Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt.

2.6 Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte
nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach
dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise
erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei
Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind
die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage
gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen
Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für
einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen.
2.7 Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die
kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeit-
raum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungs-
geschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen
Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t
Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-
Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten
Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelspro-
duktes zu verteilen.
2.8 Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen.
2.9 Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern re-
visionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung
nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1,
in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022.
2.10 Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren,
insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese
Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3.
3. Übergangsregelung
3.1 Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Mel-
demöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen
worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung
nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche
Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 doku-
mentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden.
3.2 Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu
melden.
3.3 Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede
Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absi-
cherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um
einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert
maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an
dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt
abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte ab-
gegeben werden können.
4. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen
4.1 Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist,
je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungs-
geschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen,
deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt.
4.2 Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht,
nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungs-
zeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den
Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums.
4.3 Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative
Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und
negative Mengen positiv.
4.4 Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz
aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glatt-
stellungspreis.

4.5 Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power
Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeit-
raum entfallen.
4.6 Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduk-
tes.
4.7 Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag
von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert.

Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I
S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung
der Übertragungsnetzkosten; Zahlungs-
modalitäten“.
b) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:
„§ 118b Befristete Sonderregelungen für Ener-
gielieferverträge mit Haushaltskunden
außerhalb der Grundversorgung bei
Versorgungsunterbrechungen wegen
Nichtzahlung“.
c) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 118c Befristete Notversorgung von Letztver-
brauchern im Januar und Februar des
Jahres 2023“.
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant-
wortung werden anteilig durch einen Zuschuss in
Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt.
Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset-
zes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertra-
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten
Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset-
zes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbe-
treiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Be-
rechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch,
hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an
dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines
Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berech-
tigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Fe-
bruar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024
beschränkt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbe-
träge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel-
zonenverantwortung erfolgt entsprechend dem je-
weiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze
des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlös-
obergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe
des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertra-
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung.
Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge
zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bank-
konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis-
bremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend
diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo-
nenverantwortung haben den Zuschuss nach Ab-
satz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheit-
lichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage
der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4
Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023
rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Er-
mittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz-
entgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen
und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzu-
setzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur
Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermitt-
lung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
gelte zu machen.
(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1
Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum
zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausrei-
chendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung
nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine
Buchung in entsprechender Höhe von dem separa-
ten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1
des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bank-
konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis-
bremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit
die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag,
den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss
zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht
übersteigt.
(5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1
Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach
den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der
monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht aus-
reichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Ab-
satz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich
ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel-
zonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1
berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023
einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats
anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation
der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von
allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen-
verantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsich-
tigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirk-
samwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und
auf der gemeinsamen Internetseite der Übertra-
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbe-
treiber mit Regelzonenverantwortung das Recht
nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpas-
sung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend
von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage
ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupas-
sen.“
3. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesregierung kann nach Ausru-
fung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Arti-
kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab-

satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-
tober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung
der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280
vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom
1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit dem Notfallplan Gas des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Energie vom Septem-
ber 2019, der auf der Internetseite des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
veröffentlicht ist, oder nach Übermittlung einer
Frühwarnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur
Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, durch
Deutschland oder einen Mitgliedsstaat, dessen
Übertragungsnetzbetreiber mit den deutschen
Übertragungsnetzbetreibern dasselbe regionale
Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Arti-
kel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zulassen, dass die Be-
treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-
verantwortung befristet Anlagen, die nach § 13b
Absatz 4 und 5, § 13d oder § 50a Absatz 4 Satz 2
sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung
in der Netzreserve im Inland vorgehalten werden,
zur Veräußerung von Strommengen aus diesen
Anlagen am Strommarkt einsetzen oder die Be-
treiber dieser Anlagen zu einer Veräußerung die-
ser Strommengen auffordern (Vermarktung von
Reserveanlagen). In der Rechtsverordnung sollen
insbesondere Regelungen getroffen werden
1. zur Regelung konkretisierender Einsatzkrite-
rien,
2. zur näheren Bestimmung der nach Satz 1 ein-
zusetzenden Anlagen der Netzreserve, deren
Erzeugungsmengen am Strommarkt einge-
setzt werden können, insbesondere zur Rege-
lung einer Ausnahme für die Anlagen, die nach
§ 50a Absatz 1 in Verbindung mit der Strom-
angebotsausweitungsverordnung befristet am
Strommarkt teilnehmen,
3. zu den Einzelheiten und der operativen Aus-
gestaltung der Vermarktung gemäß derer die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen-
verantwortung die erzeugten Strommengen
am Strommarkt einsetzen dürfen und deren
Verhältnis zu den bestehenden Netzreserve-
verträgen, dies schließt die Vermarktung von
Strommengen durch die Anlagenbetreiber auf
Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers
mit Regelzonenverantwortung ein,
4. zur Konkretisierung des Zeitraums in dem die
Vermarktung zugelassen wird, die längstens
bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist,
5. zur Regelung der Erstattung von Kosten, die
durch den Einsatz in der Vermarktung von Re-
serveanlagen entstehen, soweit diese nicht
bereits anderweitig ersetzt werden,
6. zum Verhältnis der Vergütungsregelungen in
den Reserven nach § 13c dieses Gesetzes so-
wie § 6 der Netzreserveverordnung,
7. zur Verwendung von Strommarkterlösen, so-
weit diese durch die Vermarktung erzielt wer-
den und
8. zur Einhaltung und Herstellung von Transpa-
renz für die Regulierungsbehörde und alle
Marktteilnehmer.
Während der Vermarktung von Reserveanlagen
nach Satz 1 darf der Betreiber, in dem Fall, dass
dieser die Mengen veräußert, die elektrische
Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung
der Anlage ganz oder teilweise am Strommarkt
veräußern und Kohle verfeuern.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Nach § 118 Absatz 46c wird folgender Absatz 46d
eingefügt:
„(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicher-
stellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber
von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grund-
sätze insbesondere einer preisgünstigen Versor-
gung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Regelungen für die Bestimmung des kalkulatori-
schen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer
Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit
§ 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundes-
netzagentur kann dabei insbesondere
1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdka-
pitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungspe-
riode insgesamt vorzunehmen,
2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen
sowie
3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die
Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen
bestimmen.“
5. Nach § 118a werden die folgenden §§ 118b
und 118c eingefügt:
„§ 118b
Befristete Sonderregelungen
für Energielieferverträge mit Haushalts-
kunden außerhalb der Grundversorgung bei
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b
Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushalts-
kunden außerhalb der Grundversorgung mit den
Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. Von
den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende ver-
tragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Im Übri-
gen ist § 41b unverändert anzuwenden.
(2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsver-
pflichtung des Haushaltskunden trotz Mahnung ist
der Energielieferant berechtigt, die Energieversor-
gung vier Wochen nach vorheriger Androhung un-
terbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim
zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Der
Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die
Unterbrechung der Energieversorgung androhen,
sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinrei-
chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs-

verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Andro-
hung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haus-
haltskunden einfach verständlich zu informieren,
wie er dem Energielieferanten das Vorliegen von Vo-
raussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen
kann. Der Energielieferant hat dem Haushaltskun-
den die Kontaktadresse anzugeben, an die der
Haushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat.
(3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung
im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbre-
chung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben
der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Ener-
gielieferant hat den Haushaltskunden mit der Andro-
hung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu in-
formieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit
der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für
Leib und Leben, in Textform mitzuteilen und auf
Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu ma-
chen.
(4) Der Energielieferant darf eine Unterbrechung
wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen,
wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger An-
zahlungen in Verzug ist
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Dop-
pelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen-
dermonat entfallenden Abschlags- oder Voraus-
zahlung oder
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus-
zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens ei-
nem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der
Jahresrechnung.
Der Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss
mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung
der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2
bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet
hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer
Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen
Energielieferant und Haushaltskunde noch nicht
fällig sind oder die aus einer streitigen und noch
nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung
des Energielieferanten resultieren.
(5) Der Energielieferant ist verpflichtet, den be-
troffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Energielieferung wegen Zah-
lungsverzuges nach Absatz 2 zugleich in Textform
über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-
chung zu informieren, die für den Haushaltskunden
keine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei-
spielsweise gehören:
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Ver-
sorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energie-
beratungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglich-
keiten der sozialen Mindestsicherung und bei
welcher Behörde diese beantragt werden können
oder auf eine anerkannte Schuldner- und Ver-
braucherberatung.
Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten
nach Absatz 7 hinzuweisen, dem Haushaltskunden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie
unabhängig von einem solchen Verlangen spätes-
tens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem
Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortfor-
mular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde
die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung
anfordern kann. Die Informationen nach den Sät-
zen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher
Weise zu erläutern.
(6) Der Beginn der Unterbrechung der Energielie-
ferung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit
auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(7) Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Er-
halt einer Androhung der Unterbrechung nach Ab-
satz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten
die Übermittlung des Angebots für eine Abwen-
dungsvereinbarung zu verlangen. Der Energieliefe-
rant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskun-
den im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb
einer Woche und ansonsten spätestens mit der An-
kündigung einer Unterbrechung der Energieliefe-
rung nach Absatz 6 zugleich in Textform den Ab-
schluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat
zu beinhalten:
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ra-
tenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 4 er-
mittelten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Verpflichtung des Energielieferanten zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem
Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedin-
gungen, solange der Kunde seine laufenden Zah-
lungsverpflichtungen erfüllt, und
3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vor-
gaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des
Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er innerhalb eines Monats nach Ab-
schluss der Abwendungsvereinbarung Einwände
gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden
Forderungen in Textform erheben kann. Die Raten-
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss
so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich
dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem
für den Energielieferanten sowie für den Haushalts-
kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum voll-
ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar
ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit-
raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über-
schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von
300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf
bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der
Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe
der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich ein-
fließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot vor
Durchführung der Unterbrechung in Textform an,
darf die Energielieferung durch den Energielieferan-
ten nicht unterbrochen werden. Der Haushaltskunde
kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsverein-

barung umfasst, von dem Energielieferanten eine
Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Num-
mer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungs-
vereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten
verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden
Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag er-
füllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Energie-
lieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in
Textform zu informieren. Im Falle eines Verlangens
auf Aussetzung nach Satz 10 verlängert sich der
nach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum ent-
sprechend. Kommt der Haushaltskunde seinen
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung
nicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die
Energielieferung unter Beachtung des Absatzes 6
zu unterbrechen.
(8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Ab-
satz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter-
brechungsbeginns nach Absatz 6 ist klar und ver-
ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den
Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuwei-
sen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haus-
haltskunden infolge der Unterbrechung nach Ab-
satz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederher-
stellung der Energielieferung nach Absatz 9 in Rech-
nung gestellt werden können.
(9) Der Energielieferant hat die Energielieferung
unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und
der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung
und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle
pauschal berechnet werden. Dabei muss die pau-
schale Berechnung einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über-
steigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nach-
weis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden
zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten
dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tat-
sächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz überprüft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bis zum
31. Dezember 2023 die praktische Anwendung die-
ser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weiter-
geltung über den 30. April 2024 hinaus. In die Über-
prüfung sollen die Regelungen in den Rechtsverord-
nungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, so-
weit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind.
§ 118c
Befristete
Notversorgung von Letztverbrauchern
im Januar und Februar des Jahres 2023
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berech-
tigt, Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die ab
dem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten zu-
geordnet sind, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis
spätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis
des Energielieferanten zuzuordnen, der den betrof-
fenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022
an der jeweiligen Entnahmestelle mit Energie belie-
fert hat. Satz 1 ist nur für Letztverbraucher anzu-
wenden, die an das Energieversorgungsnetz in Mit-
telspannung oder Mitteldruck oder, soweit nicht die
Ersatzversorgung nach § 38 anwendbar ist, in der
Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung ange-
schlossen sind.
(2) Energielieferanten, denen nach Absatz 1
Satz 1 eine Entnahmestelle zugeordnet wurde, sind
verpflichtet, Letztverbraucher im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2, die sie aufgrund eines in dem Zeitraum
vom 31. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023
beendeten oder auslaufenden Energieliefervertra-
ges bis zu diesem Datum beliefert haben, bis längs-
tens zum 28. Februar 2023 vorbehaltlich der Ab-
sätze 3 bis 5 entsprechend der bis zum 31. Dezem-
ber 2022 geltenden Vertragsbedingungen weiter zu
beliefern, sofern die betroffenen Letztverbraucher
für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste
Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen
neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben
(Notversorgung). Schließt der betroffene Letztver-
braucher einen neuen Energieliefervertrag, endet
die Notversorgung nach Satz 1 mit dem Tag des
Beginns der Energielieferung auf der Grundlage
des neuen Energieliefervertrages.
(3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie-
lieferant ist berechtigt, hierfür ein angemessenes
Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als
die Summe
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der
für die Notversorgung erforderlichen Energie-
mengen über Börsenprodukte sowie Beschaf-
fungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags
von 10 Prozent,
2. der für die Belieferung des betroffenen Letztver-
brauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte
und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
3. sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag verein-
barten Preis- und Kostenbestandteile.
(4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie-
lieferant ist berechtigt, den Energieverbrauch des
Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner
Wahl abzurechnen, die einen Tag nicht unterschrei-
ten dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbrau-
cher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letzt-
verbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb
von zwei Werktagen begleicht, ist der Energieliefe-
rant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2
fristlos zu beenden. Der Energielieferant hat den
Verteilernetzbetreiber über den Zeitpunkt der Been-
digung der Notversorgung nach Satz 3 des betref-
fenden Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall
des Satzes 3 und nach der Information nach Satz 4
entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach
Absatz 1 Satz 1.
(5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den
zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten
unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu infor-
mieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar
2023 bisher keinem Energieliefervertrag zugeordnet
werden können.

(6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen
nach Absatz 1 und die Pflicht des Energielieferanten
zur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2
bis 4 bestehen nicht
1. für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit
als Energielieferant vollständig und ordnungsge-
mäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben,
oder
2. sofern die Versorgung für den zur Notversorgung
verpflichteten Energielieferanten aus wirtschaftli-
chen Gründen, die für die Zwecke dieser Vor-
schrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit
des Letztverbrauchers liegen können, nicht zu-
mutbar ist.“
Artikel 3
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der
Grundversorger den Kunden einfach verständlich
zu informieren, wie er dem Grundversorger das
Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in
Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat
dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an
die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs-
möglichkeiten der sozialen Mindestsiche-
rung und bei welcher Behörde diese be-
antragt werden kann sowie auf eine aner-
kannte Schuldner- und Verbraucherbera-
tung.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzend ist auch auf die Pflicht des
Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche
sowie unabhängig von einem solchen Verlan-
gen des Kunden spätestens mit der Ankündi-
gung der Unterbrechung eine Abwendungs-
vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und
dem Kunden ein standardisiertes Antwort-
formular zu übersenden, mit dem der Kunde
die Übersendung einer Abwendungsverein-
barung anfordern kann.“
c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An-
drohung der Unterbrechung der Grundversor-
gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von
dem Grundversorger die Übermittlung des Ange-
bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan-
gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be-
troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach
Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig
von einem solchen Verlangen des betroffenen
Kunden spätestens mit der Ankündigung einer
Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab-
satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An-
gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol-
gendes zu beinhalten:
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche
Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2
Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände
sowie
2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der allge-
meinen und ergänzenden Bedingungen, so-
weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver-
pflichtungen aus dem Grundversorgungsver-
trag erfüllt, und
3. allgemein verständliche Erläuterungen der
Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,
dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen
die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde-
rungen in Textform erheben kann. Die Raten-
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu
verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für
den Grundversorger sowie für den Kunden wirt-
schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig aus-
zugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach
Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum
von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über-
schreiten die Zahlungsrückstände die Summe
von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindes-
tens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der
Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe
der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich
einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum,
den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von
dem Grundversorger eine Aussetzung der Ver-
pflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich
der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in
Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, so-
lange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs-
verpflichtungen aus dem Grundversorgungsver-
trag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den
Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeit-
raums in Textform zu informieren.“
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch
im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht überschreiten.“
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April
2024 anwendbar.“
Artikel 4
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-

tikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der
Grundversorger den Kunden einfach verständlich
zu informieren, wie er dem Grundversorger das
Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in
Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat
dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an
die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs-
möglichkeiten der sozialen Mindestsiche-
rung und bei welcher Behörde diese be-
antragt werden können sowie auf eine
anerkannte Schuldner- und Verbraucher-
beratung.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzend ist auch auf die Pflicht des
Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche
sowie unabhängig von einem solchen Verlan-
gen des Kunden spätestens mit der Ankündi-
gung der Unterbrechung eine Abwendungs-
vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und
dem Kunden ein standardisiertes Antwortfor-
mular zu übersenden, mit dem der Kunde die
Übersendung einer Abwendungsvereinba-
rung anfordern kann.“
c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An-
drohung der Unterbrechung der Grundversor-
gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von
dem Grundversorger die Übermittlung des Ange-
bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan-
gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be-
troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach
Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig
von einem solchen Verlangen des betroffenen
Kunden spätestens mit der Ankündigung einer
Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab-
satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An-
gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol-
gendes zu beinhalten:
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche
Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2
Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände
sowie
2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der allge-
meinen und ergänzenden Bedingungen, so-
weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver-
pflichtungen aus dem Grundversorgungsver-
trag erfüllt, und
3. allgemein verständliche Erläuterungen der
Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,
dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen
die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde-
rungen in Textform erheben kann. Die Raten-
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich
dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in
einem für den Grundversorger sowie für den
Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum
vollständig auszugleichen. Als in der Regel zu-
mutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände
ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzuse-
hen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die
Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum
mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemes-
sung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll
die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände
maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem
Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung um-
fasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung
der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hin-
sichtlich der monatlichen Ratenzahlungsverein-
barung in Höhe von bis zu drei Monatsraten ver-
langen, solange er im Übrigen seine laufenden
Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversor-
gungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushalts-
kunde den Grundversorger vor Beginn des be-
troffenen Zeitraums in Textform zu informieren.“
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch
im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht überschreiten.“
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April
2024 anwendbar.“
Artikel 5
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b
und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovati-
onsausschreibungsverordnung um nicht mehr als
25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Be-
stimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem
zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchst-
wert abweichen.“
Artikel 6
Weitere Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Num-

mer 3“ durch die Wörter „für den gesamten Kalen-
dermonat auf den Marktwert“ ersetzt.
2. In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch
10 Cent pro Kilowattstunde.“ ersetzt.
3. Dem § 28a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 ver-
ringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden
Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots-
termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe-
sondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmen-
gen der zugelassenen Gebote der beiden voran-
gegangenen Gebotstermine jeweils weniger als
90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betru-
gen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll
das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich
der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt
der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre-
chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen
Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über
der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des
diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er-
höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei-
bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge-
botsmengen. Wenn sich die Definition der zulässi-
gen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebots-
termin gegenüber dem vorangegangenen Gebots-
termin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur
insoweit von der Verringerung nach Satz 3 abse-
hen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zuge-
lassene Flächenkategorien das Potenzial für die
Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments
im Bundesgebiet erhöht wird.“
4. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024
verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohen-
den Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots-
termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe-
sondere dann anzunehmen, wenn die Gebots-
mengen der zugelassenen Gebote der beiden
vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger
als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen be-
trugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung
soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehalt-
lich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt
der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre-
chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen
Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über
der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des
diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er-
höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei-
bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge-
botsmengen.“
5. In § 28d Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ver-
ringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausge-
schriebene Menge größer als die eingereichte Ge-
botsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)“
durch die Wörter „bei einer drohenden Unterzeich-
nung verringern“ ersetzt.
6. Dem § 28e wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer
drohenden Unterzeichnung das nach den Absät-
zen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen
eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeich-
nung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils
weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen
Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unter-
zeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen
vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durch-
schnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Ge-
bote der zwei vorangegangenen Gebotstermine
entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelas-
senen Gebote des vorangegangenen Gebotster-
mins über der Gebotsmenge der zugelassenen Ge-
bote des diesem vorangegangenen Gebotstermins
lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Aus-
schreibungsvolumen um die Differenz dieser bei-
den Gebotsmengen.“
7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wenn der Spotmarktpreis
1. im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens
vier aufeinanderfolgenden Stunden,
2. in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer
von mindestens drei aufeinanderfolgenden
Stunden,
3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens
zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindes-
tens einer Stunde
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert
für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot-
marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf
null.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „500“
durch die Angabe „400“ ersetzt.
8. § 51a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Strombörsen müssen den Übertra-
gungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar
eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mit-
teilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-
weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf
einer gemeinsamen Internetseite folgende Informa-
tionen veröffentlichen:
1. die Anzahl der Stunden, in denen sich der an-
zulegende Wert jeweils
a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat, und

2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in
denen sich der anzulegende Wert jeweils
a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung
in den vorangegangenen 20 Jahren auf null ver-
ringert hat, und die auf den nächsten vollen Ka-
lendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.“
9. Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzu-
wenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber
vor dem 1. Januar 2024 gegen § 10b verstößt oder
die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei
eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Num-
mer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen
des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung entsprechend an-
zuwenden.“
10. In § 55 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 39f“
durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
11. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. abweichend von § 51 für Anlagen,
a) deren anzulegender Wert in einem Zu-
schlagsverfahren nach dem 31. Dezember
2022 ermittelt wurde oder
b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach
§ 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt
wurde und die nach dem 31. Dezember
2022 in Betrieb genommen wurden,
im Einklang mit dem europäischen Beihilfen-
recht zu regeln, für welche Anlagen und unter
welchen Voraussetzungen sich der anzule-
gende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise
auf null verringert.“
12. § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer
installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilo-
watt nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab
dem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt,
die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5
genannten Pflichten in der für die Anlage maß-
geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes entspricht.“
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort
„Flächen“ die Wörter „zentral voruntersuchte“ ein-
gefügt.
2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die
Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab-
schnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vor-
haben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windener-
gie-auf-See-Gesetzes, und“.
Artikel 8
Änderung der
Innovationsausschreibungsverordnung
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar-
tikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
(weggefallen)“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „fixe Markt-
prämie“ durch die Wörter „Marktprämie nach
§ 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „fixen“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 35 Absatz 23 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zu-
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, dieses wiede-
rum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2479), wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
§ 10b Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „spätestens drei Mona-
te“ gestrichen.

2. In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „so-
fern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam er-
folgt ist“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes
Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237, 1272), das durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorüber-
gehenden anteiligen Finanzierung der Übertra-
gungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das
Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strom-
preisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel
zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufwei-
sen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die
auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzie-
rung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel
bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik
Deutschland auf Grund des Bescheides vom
9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung
der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vo-
rübergehende anteilige Finanzierung der Übertra-
gungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet
werden dürfen.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „, höchstens jedoch in Höhe der
Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik
Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungs-
bedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar
2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Ab-
satz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet
hat und noch nicht zurückgezahlt wurde.“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter
„die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd der genannten“ durch die Wörter „die
in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten“
ersetzt.
5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die
Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik
Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Ok-
tober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-
Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Ab-
satz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes um-
buchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zu-
schusses zur anteiligen Finanzierung der Übertra-
gungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach
Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes
verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Ab-
satz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vor-
finanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich
sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes benötigt werden.“
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 bleibt“
durch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben“ er-
setzt.
b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit
Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutsch-
land gegen die Übertragungsnetzbetreiber für
das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil
des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel be-
zieht, die von der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020
als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage ge-
leistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023
gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzie-
rung der Übertragungsnetzkosten des Kalender-
jahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in
Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsge-
setzes verwendet zu werden. Unbeschadet der
allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist
der gestundete Betrag während der Dauer der
Stundung nicht zu verzinsen.“
7. § 68 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Aus-
nahme von § 38 darf erst nach der beihilferecht-
lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
mission und nur nach Maßgabe der Genehmigung
angewandt werden.“
8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.2 werden nach der Angabe „§§ 6
und 7“ die Wörter „sowie § 3 Absatz 3 Num-
mer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
eingefügt.
b) In Nummer 4.8 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 4.9 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
d) Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10
eingefügt:
„4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 ge-
leisteten Zahlungen auf das Bankkonto
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufga-
ben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
setz.“
e) In Nummer 5.7 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
f) In Nummer 5.8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
g) Nach Nummer 5.8 wird folgende Nummer 5.9
eingefügt:
„5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Auf-
gaben nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das

Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinan-
zierung des Zuschusses zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
nach § 24b des Energiewirtschaftsgeset-
zes.“
h) Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4
eingefügt:
„9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausge-
förderte Anlagen im Sinn des § 3 Num-
mer 3a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt,
müssen die Übertragungsnetzbetreiber
die darüber hinausgehenden Einnahmen
aus der Vermarktung des Stroms aus
diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-
Finanzierungsbedarfs verwenden; die
Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht
anzuwenden.“
i) Die bisherige Nummer 9.4 wird Nummer 9.5 und
in Satz 2 werden nach den Wörtern „des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ ein Komma und die
Wörter „des Strompreisbremsegesetzes in Ver-
bindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgeset-
zes“ eingefügt.
j) Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer 9.6.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 6, 8, 9, 10 und 11 treten am 1. Januar
2023 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2512. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 889b3d136980abdb….