Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 94 Zwangsgeld
Stand: 17.05.2024
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 94 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.02.2024 – 3 Kart 221/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.05.2024 – 3 Kart 233/23Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 593/24Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 15.01.2025 – 3 Kart 463/24Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 – 3 Kart 47/22 [V]
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 935/24
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 94 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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