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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11242 · S. 56
Zu Artikel 3 (Änderung des § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 11 EnWG) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen im Sinne des Ener- giewirtschaftsgesetzes unterliegen bereits nach den Vorgaben des § 11 EnWG den §§ 8a und 8b BSIG weitgehend vergleichbaren Anforderungen, die den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 bis 3 der NIS-Richtlinie entsprechen. § 11 Absatz 1a EnWG stellt klar, dass die Telekommunikationssysteme und Datenverarbeitungssysteme der Netzbetreiber so zu schützen sind, dass ein sicherer Netzbetrieb garantiert ist. § 11 Absatz 1b EnWG enthält entsprechende Vorgaben für die Betreiber von Energie- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/11242 anlagen, die in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kri- tische Infrastruktur bestimmt wurden. Nach § 11 Absatz 1c EnWG unterliegen Be- treiber von Energieversorgungsnetzen und von Energieanlagen oder Teilen davon, die aufgrund der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 BSIG als Kritische Infra- struktur eingestuft wurden, einer Meldepflicht an das BSI als zentraler Meldestelle für Betreiber Kritischer Infrastrukturen. Die Bundesnetzagentur als für die Sicherheits- standards des Netzbetriebs zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der jewei- ligen Sicherheitsstandards. § 11 Absatz 1c EnWG wird nun dahingehend geändert, dass Betreiber von Energie- versorgungsnetzen sowie solche Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung als Kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, zukünftig dem BSI auch Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechni- schen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer er- he
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.827 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11242, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.410–137.237 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 3677602144b8a8e2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP