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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11242 · S. 56

Zu Artikel 3 (Änderung des § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes)

 Zu Artikel 3 (Änderung des § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes)

 Zu Nummer 1 (Änderung des § 11 EnWG)

 Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen im Sinne des Ener-
 giewirtschaftsgesetzes unterliegen bereits nach den Vorgaben des § 11 EnWG den
 §§ 8a und 8b BSIG weitgehend vergleichbaren Anforderungen, die den Vorgaben
 des Artikels 14 Absatz 1 bis 3 der NIS-Richtlinie entsprechen. § 11 Absatz 1a EnWG
 stellt klar, dass die Telekommunikationssysteme und Datenverarbeitungssysteme
 der Netzbetreiber so zu schützen sind, dass ein sicherer Netzbetrieb garantiert ist. §
 11 Absatz 1b EnWG enthält entsprechende Vorgaben für die Betreiber von Energie-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode     – 55 –                  Drucksache 18/11242


  anlagen, die in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kri-
  tische Infrastruktur bestimmt wurden. Nach § 11 Absatz 1c EnWG unterliegen Be-
  treiber von Energieversorgungsnetzen und von Energieanlagen oder Teilen davon,
  die aufgrund der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 BSIG als Kritische Infra-
  struktur eingestuft wurden, einer Meldepflicht an das BSI als zentraler Meldestelle für
  Betreiber Kritischer Infrastrukturen. Die Bundesnetzagentur als für die Sicherheits-
  standards des Netzbetriebs zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der jewei-
  ligen Sicherheitsstandards.

  § 11 Absatz 1c EnWG wird nun dahingehend geändert, dass Betreiber von Energie-
  versorgungsnetzen sowie solche Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung als
  Kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, zukünftig dem BSI auch Störungen der
  Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechni-
  schen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer er-
  he

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.827 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11242, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.410–137.237 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 3677602144b8a8e2….

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