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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 301

BGBl. 2025 I Nr. 301 · 306.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                                Teil I

2025                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025                                                     Nr. 301

                                    Gesetz
 zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
     des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung*, 1

                                                      Vom 2. Dezember 2025


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                         Inhaltsübersicht
Artikel 1      Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der
               Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG)
Artikel 2      Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 3      Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Artikel 4      Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 5      Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Artikel 6      Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
Artikel 7      Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
Artikel 8      Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 9      Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
Artikel 10     Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 11     Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 12     Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Artikel 13     Änderung der Personalausweisverordnung
Artikel 14     Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Artikel 15     Änderung der Kassensicherungsverordnung
Artikel 16     Änderung des Atomgesetzes
Artikel 17     Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 18     Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 19     Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 20     Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 21     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22     Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung


* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
  L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
  Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie
  (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
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Artikel 23   Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Artikel 24   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25   Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 26   Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Artikel 27   Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 28   Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Artikel 29   Außerkrafttreten
Artikel 30   Inkrafttreten

                                                    Artikel 1

                                      Gesetz
über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit
                 in der Informationstechnik von Einrichtungen
                              (BSI-Gesetz – BSIG)

                                                Inhaltsübersicht

                                                       Teil 1
                                           Allgemeine Vorschriften
§1     Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
§2     Begriffsbestimmungen

                                                       Teil 2
                                                Das Bundesamt

                                                     Kapitel 1
                                          Aufgaben und Befugnisse
§3     Aufgaben des Bundesamtes
§4     Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
§5     Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
§6     Informationsaustausch
§7     Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
§8     Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
§9     Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
§ 10   Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
§ 11   Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen
       Fällen
§ 12   Bestandsdatenauskunft
§ 13   Warnungen
§ 14   Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
§ 15   Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
§ 16   Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
§ 17   Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
§ 18   Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
§ 19   Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

                                                     Kapitel 2
                                               Datenverarbeitung
§ 20   Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 21   Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
§ 22   Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
§ 23   Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 24   Recht auf Berichtigung
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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§ 25   Recht auf Löschung
§ 26   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
§ 27   Widerspruchsrecht

                                                        Teil 3
                        Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

                                                      Kapitel 1
                                              Anwendungsbereich
§ 28   Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
§ 29   Einrichtungen der Bundesverwaltung

                                                      Kapitel 2
       Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
§ 30   Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
§ 31   Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
§ 32   Meldepflichten
§ 33   Registrierungspflicht
§ 34   Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
§ 35   Unterrichtungspflichten
§ 36   Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
§ 37   Ausnahmebescheid
§ 38   Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen
       und wichtiger Einrichtungen
§ 39   Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
§ 40   Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige
       Einrichtungen
§ 41   Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
§ 42   Auskunftsverlangen

                                                      Kapitel 3
                   Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
§ 43   Informationssicherheitsmanagement
§ 44   Vorgaben des Bundesamtes
§ 45   Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
§ 46   Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
§ 47   Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
§ 48   Amt des Koordinators für Informationssicherheit

                                                        Teil 4
                          Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
§ 49   Pflicht zum Führen einer Datenbank
§ 50   Verpflichtung zur Zugangsgewährung
§ 51   Kooperationspflicht

                                                        Teil 5
                         Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
§ 52   Zertifizierung
§ 53   Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
§ 54   Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
§ 55   Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil 6
        Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
§ 56   Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 57   Einschränkung von Grundrechten
§ 58   Berichtspflichten des Bundesamtes

                                                       Teil 7
                                                     Aufsicht
§ 59   Zuständigkeit des Bundesamtes
§ 60   Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
§ 61   Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
§ 62   Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
§ 63   Verwaltungszwang
§ 64   Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

                                                       Teil 8
                                              Bußgeldvorschriften
§ 65   Bußgeldvorschriften

Anlage 1    Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen
Anlage 2    Sektoren wichtiger Einrichtungen

                                                       Teil 1

                                           Allgemeine Vorschriften

                                                        §1

                             Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf
nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse
durch.


                                                        §2

                                              Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter
   oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und
   Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch
   erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgt ist;
2. „berechtigte Zugangsnachfrager“
    a) das Bundesamt,
    b) die Landesbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der
       öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-
       Richtlinie bestimmt haben,
    c) Strafverfolgungsbehörden,
    d) die Polizeien des Bundes und der Länder und
    e) die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;
3. „Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder
   der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen;
4. „Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen
   Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool
   ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
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5. „Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server,
   mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung
   digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem
   Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger
   Latenz;
6. „Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
7. „Datenverkehr“ die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten; es können Telekommunikationsinhalte
   nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2
   Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein;
8. „DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die
    a) für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet
       oder
    b) autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-
       Namenservern, anbietet;
9. „Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist,
   insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
10. „erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die informationstechnischen
    Systeme, Komponenten und Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung
    erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erheblichen materiellen oder
    immateriellen Schaden verursachen kann;
11. „erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der
    a) schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung
       verursacht hat oder verursachen kann oder
    b) andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden
       beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann,
    sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt;
12. „Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder
    experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle
    Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen;
13. „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
    Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist;
    Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung;
14. „IKT-Dienst“ ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;
15. „IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;
16. „IKT-Prozess“ ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;
17. „Informationssicherheit“ der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von
    Informationen;
18. „Informationstechnik“ ein technisches Mittel zur Verarbeitung von Informationen;
19. „Institutionen der Sozialen Sicherung“ Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
    Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Deutsche Gesetzliche
    Unfallversicherung e. V. sowie die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
    Sozialleistungen betraut ist;
20. „Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die
    a) die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, die in erster
       Linie zum Austausch von Internet-Datenverkehr genutzt wird,
    b) nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und
    c) nicht voraussetzt, dass
       aa) der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein
           drittes autonomes System läuft oder
       bb) den betreffenden Datenverkehr verändert oder diesen anderweitig beeinträchtigt;
21. „Kommunikationstechnik des Bundes“ Informationstechnik, die von einer oder mehreren Einrichtungen der
    Bundesverwaltung oder im Auftrag einer oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird
    und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Einrichtung der Bundesverwaltung, der
    Einrichtungen der Bundesverwaltung untereinander oder der Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Dritten
    dient; nicht als „Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Kommunikationstechnik des Bundes­
    verfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
    wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes,
    soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird;
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22. „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist; die kritischen
    Anlagen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 näher bestimmt;
23. „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als
    kritische Komponenten bestimmt werden.
24. „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie,
    Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation,
    Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungs­
    engpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
25. „Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed Service Provider, der Unterstützung für
    Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder
    erbringt;
26. „Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der Installation, der
    Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder
    jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den
    Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne;
27. „NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung;
28. „Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
29. „Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
30. „Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten
    insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und
    kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
31. „Protokolldaten“ Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die
    a) zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind und
    b) unabhängig vom Inhalt des Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang
       beteiligten Servern gespeichert werden;
    Protokolldaten können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungs­
    daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten;
32. „Protokollierungsdaten“ Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informations­
    technischer Systeme;
33. „qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung
    (EU) Nr. 910/2014
34. „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20
    der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
35. „Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die dem vorrangigen Zweck der zentralen
    Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die
    Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere für
    die Stromverteilung und die Umgebungskontrolle;
36. „Schadprogramme“ Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dazu dienen,
    unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe
    einzuwirken;
37. „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der
    Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen
    Einrichtungen der Bundesverwaltung, der Informationstechnik von Gruppen von Einrichtungen der
    Bundesverwaltung oder der Informationstechnik Dritter; nicht als „Schnittstellen der Kommunikationstechnik
    des Bundes“ gelten die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in
    Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden;
38. „Schwachstelle“ eine Eigenschaft von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die von Dritten ausgenutzt werden
    kann, um sich gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu den IKT-Produkten oder IKT-Diensten zu
    verschaffen oder die Funktion der IKT-Produkte oder IKT-Dienste zu beeinflussen;
39. „Sicherheit in der Informationstechnik“ die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit,
    Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen
    a) in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder
    b) bei der Anwendung informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse;
40. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter
    oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und
    Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt;
41. „Systeme zur Angriffserkennung“ durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte
    Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme; wobei die Angriffserkennung durch
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    Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen
    Mustern, die auf Angriffe hindeuten, erfolgt;
42. „Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder juristische Person, die die Registrierung von Internet-
    Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des
    Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die
    Namenserver, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst erfolgt oder
    ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind Register, die TLD-Namen nur für eigene
    Zwecke verwenden;
43. „Vertrauensdienst“ ein Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
44. „Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU)
    Nr. 910/2014;
45. „weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum betreffen, die auf Daten und Informationen
    beruhen, die entweder von Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren
    Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende negative Auswirkungen auf die
    Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können, führen kann;
46. „Zertifizierung“ die Feststellung einer Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein
    Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister
    bestimmte Anforderungen erfüllt.


                                                        Teil 2

                                                 Das Bundesamt

                                                      Kapitel 1

                                           Aufgaben und Befugnisse

                                                         §3

                                           Aufgaben des Bundesamtes
   (1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im
öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
1. Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren;
2. Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die
   gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen
   erforderlich ist;
3. Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie
   wahrnehmen;
4. Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen
   untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der
   Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich
   ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;
5. Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
   Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit
   entwickeln;
6. Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
7. Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze
   sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen
   Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen;
8. Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie
   Sicherheitszertifikate erteilen;
9. Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde
   für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
10. Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit
    technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


11. informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener
    Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen
    im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen;
12. Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde
    Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der
    betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;
13. bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische
    Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungs­
    gesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
14. sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung
    von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln;
15. IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereit­
    stellen;
16. die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie
    Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte
    oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen
    Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner
    Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
17. Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von
    Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von
    Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44,
    bereitstellen;
18. Unterstützung
   a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer
      gesetzlichen Aufgaben,
   b) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der
      Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die
      gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des
      Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder
      geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutz­
      gesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,
   c) des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben;
   die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu
   erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der
   Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;
19. die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der
    Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen;
20. Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der
    Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender
    oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
21. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
    insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik
    unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;
22. geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung
    aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im
    Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
23. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die
    Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer
    Stellen;
24. Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger
    Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach
    Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
25. bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in
    herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen;
26. Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick
    auf die Informationssicherheit erarbeiten;
27. einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung
    bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände,
    beschreiben und veröffentlichen;
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


28. mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren
    sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den
    Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über
    einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
    dem Auswärtigen Amt;
29. mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit
    dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß
    der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das
    Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
  (2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.
   (3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer
Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.


                                                       §4

               Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
   (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
  (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
1. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen,
   insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in
   der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
2. die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1
   und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
3. den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.
  (3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund
von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder
deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages
oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.


                                                       §5

                    Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
  (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von
Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen
aus. Das Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von
Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie.
   (2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Schwachstellen,
Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei
beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen entgegen.
Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt
die Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder später verlangen, dass seine
personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8
Absatz 6 und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 8 Absatz 6 und 7
Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des
Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art
und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder
der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des
Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
  (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach
Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen
zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das
Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
1. Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die
   Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen
   erforderlich ist,
2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren,
3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu
   unterrichten,
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


4. besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über
   die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie
   wahrzunehmen.
   (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten
Informationen
1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne
   Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder
2. aufgrund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.
  (5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse
und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
  (6) Das Bundesamt veröffentlicht am 6. Dezember 2026 eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der
Absätze 1 bis 3.


                                                       §6

                                              Informationsaustausch
   (1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen,
besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller,
Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-
Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann
weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
  (2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung
zwischen den Teilnehmenden vor.


                                                       §7

                    Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
   (1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten,
einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich
sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu
1. die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 20 erforderlichen
   Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur
   Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie
2. Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit
   Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser
   Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen
   oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers entgegenstehen.
  (2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder
betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich
Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, zu
gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.
   (3) Bei Anlagen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann
das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der
Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen
Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen einsehen sowie
Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form,
anfertigen.
  (4) Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3
1. den jeweiligen überprüften Betreiber,
2. die oder den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts und
3. die zuständige Rechts- und Fachaufsicht.
   (5) Das Bundesamt führt vor der Finalisierung des Prüfberichts eine Sachverhaltsklärung mit der geprüften
Einrichtung durch. Mit der Mitteilung soll das Bundesamt Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit,
insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden. Für die Mitteilung an Stellen außerhalb des
Betreibers gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der Informations­
sicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts Einrichtungen der Bundesverwaltung anweisen, die
Vorschläge zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.
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  (6) Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations-
und -kommunikationstechnik nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie im Ausland
belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die
Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1
regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
und dem Auswärtigen Amt.
   (7) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für
ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen ist die Informations- und
Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die
Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des
Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium der Verteidigung.
  (8) Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Kontrollen fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses
Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, so
unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
   (9) Das Bundesamt unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages kalenderjährlich jeweils
bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Anwendung dieser Vorschrift.


                                                        §8

        Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
  (1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
1. Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert
   auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der
   Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,
2. die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten,
   soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen und sonstigen erheblichen Gefahren für die
   Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich ist.
Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen die automatisierte Auswertung
dieser Daten und deren anschließende vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen.
Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem
Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet,
das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu
einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2
sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.
   (2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach
Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur
Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die Kommunikations­
technik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und
dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse
über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für die
Kommunikationstechnik des Bundes erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert
möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig.
Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die
Entscheidung ist zu dokumentieren.
   (3) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer
fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie
automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von
Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern
dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
  (4) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
1. diese Daten ein Schadprogramm enthalten,
2. diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden,
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3. diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des
   Bundes stehen oder
4. sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine sonstige erhebliche Gefahr für die
   Kommunikationstechnik des Bundes ergeben können,
und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der
Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich
ist
1. zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des
   Bundes,
2. zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder
3. zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren für die Kommunikationstechnik des
   Bundes.
Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen
technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des
Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung
übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte
Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der
Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden
Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen.
   (5) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines
Schadprogramms oder seiner Wirkungen oder von sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik
des Bundes, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre
Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige
Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen
wurde und wenn anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle,
in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes
sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor.
Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die
Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die
Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf
Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 6 und 7 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten
Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese
Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
   (6) Das Bundesamt kann die nach Absatz 4 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungs­
behörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms oder im Rahmen einer sonstigen erheblichen Gefahr
für die Kommunikationstechnik des Bundes begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 303a oder 303b des
Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln
1. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die
   unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht,
2. an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder
   geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, sowie an den Militärischen Abschirm­
   dienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich
   des Bundesministeriums der Verteidigung richten,
3. an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen,
   terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender
   informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen
   von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen.
  (7) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1 übermitteln
1. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
   insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
2. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
   Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im
   öffentlichen Interesse geboten ist,
3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst,
   wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch
   Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
4. an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
   Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies
   von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren
nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des
Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.
   (8) Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen,
dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der
Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten nach
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese Erkenntnisse und Daten nicht verwendet
werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch
in Zweifelsfällen. Die Tatsache der Erlangung und Löschung dieser Erkenntnisse ist zu dokumentieren. Die
Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen,
wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem
Jahr folgt, in dem die Dokumentation erstellt worden ist. Werden im Rahmen der Absätze 5 oder 6 Inhalte oder
Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen
übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser
Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens
eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
   (9) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und
-verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis
der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien
sind zu dokumentieren. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das
Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch den Ressorts mit.
   (10) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1. die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 6 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Absatz 7 Nummer 1
   übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
2. die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,
3. die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der
   Betroffenen abgesehen hat.
  (11) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.


                                                        §9

             Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
   (1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer
Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes
erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen,
verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheits­
vorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes
erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht
entgegenstehen.
   (2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu
unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach
Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln.
§ 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1
entsprechend.


                                                       § 10

         Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
   Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die
zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das
Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu
den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheits­
beauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt
informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des
jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                        § 11

      Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in
                                        herausgehobenen Fällen
   (1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informations­
technischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder
einer wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der
betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber
zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des
betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder
Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die
Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
  (2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von
besonderer technischer Qualität handelt oder wenn die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.
   (3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis
unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des
betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen
Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur
Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten
abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung
zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
   (4) Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit
Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die
Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermittelt
werden. Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt.
   (5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe
qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden
Kosten hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte
verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können
einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt
Absatz 3 entsprechend.
  (6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen
Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an
der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
   (7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten
Einrichtungen tätig werden, wenn das Bundesamt darum ersucht wurde und wenn es sich um einen
herausgehobenen Fall nach Absatz 2 handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle
eines Landes betroffen ist.
  (8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen
der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer
Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach diesem
Paragraphen die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.


                                                        § 12

                                             Bestandsdatenauskunft
   (1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24
oder 25 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über
Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekom­
munikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft
verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in
den Sektoren des § 2 Nummer 24 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit
oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen
Einrichtung abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer
Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese
Beeinträchtigung zu informieren oder bei der Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



   (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika­
tionsgesetzes). Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu
machen.
  (3) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
   (4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige
Einrichtung auf die bei ihr drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt die
besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf technische Mittel hin, mittels derer die
festgestellten Beeinträchtigungen durch die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung selbst
beseitigt werden können.
  (5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet,
entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermitteln.
  (6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. Im Falle der
Weitergabe der Information nach § 8 Absatz 6 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 8 Absatz 6 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die
betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach
Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
   (7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt
   wurden, und
2. die Übermittlungen nach Absatz 5.
  (8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der
Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungs­
gesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs­
gesetzes finden entsprechende Anwendung.


                                                       § 13

                                                   Warnungen
  (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt
1. die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
  a) Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und
     Diensten,
  b) Warnungen vor Schadprogrammen,
  c) Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,
  d) Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und
  e) Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die
     Pflichten aus diesem Gesetz sowie
2. Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame
und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
   (2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese
Informationspflicht besteht nicht,
1. wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder
2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen
   Benachrichtigung kein Interesse hat.
Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine
Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur
Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die
Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung
bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
  (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die
Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
1. vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen,
   wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
   hiervon ausgehen, oder
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste
   empfehlen.
Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die
zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu
machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen.
Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.


                                                       § 14

               Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
  (1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25
auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte
und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen
des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
   (2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 von Herstellern
informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen
Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des
Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der
Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen Sanktionen.
   (3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an
die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige
Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
   (4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine
Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit
angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann
abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten
informationstechnischen Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
  (5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend
nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers
sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller
seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


                                                       § 15

        Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
   (1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von
bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer
informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen,
1. um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder
   Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
2. wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die
   entsprechenden Einrichtungen darum ersuchen.
Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese
nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8
Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind,
unverzüglich zu löschen.
   (2) Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine bekannte Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko
eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die
Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das informationstechnische System
Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind
zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45
und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende
Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht
bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage
nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



   (3) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1
durchgeführten Abfragen.
   (4) Das Bundesamt legt der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zu den Abfragen nach Absatz 1 auf Anforderung eine Liste der geprüften Systeme der
Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen Einrichtungen und der wichtigen Einrichtungen zur
Kontrolle vor.
   (5) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, die einem Angreifer
einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu
erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schad­
programme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.


                                                       § 16

Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
  (1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen,
dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikations­
gesetzes
1. die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder
2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene
   informationstechnische Systeme verteilt,
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage
und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das
Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1
Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1
Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt
entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
   (2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische
Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische
Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das
Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu
erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
  (3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit
1. der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen
   Einrichtung,
2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf
   eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern
   eingeschränkt wird.
  (4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom
Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
   (5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schad­
programme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten
Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1
genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten
Datenumleitungen.


                                                       § 17

      Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
   Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer
Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen
Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den
ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der
Länder bleibt im Übrigen unberührt.


                                                       § 18

        Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
   Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen
Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheits­
vorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.


                                                       § 19

                                   Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
   Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15
erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden
Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigen­
entwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der
Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die
Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.


                                                    Kapitel 2

                                               Datenverarbeitung

                                                       § 20

                                       Verarbeitung personenbezogener Daten
   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur
Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
   (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu
dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1. die Verarbeitung erforderlich ist
   a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von                Informationen   über   Sicherheitsrisiken   oder
      Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder
   b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem
   Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
  (3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist
abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder
   Informationssicherheit,
2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich
   machen oder diese erheblich gefährden würde und
3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem
   Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt.
  (4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                      § 21

                            Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
   Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung
(EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder
geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen
die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.


                                                      § 22

                      Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
  (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend
zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht,
wenn
1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden
   Aufgaben gefährden würde oder
2. die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und
   Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
   Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
   (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt
geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der
Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von
einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.


                                                      § 23

                                   Auskunftsrecht der betroffenen Person
  (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
und soweit
1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit
   des Bundesamtes liegen,
2. die Auskunftserteilung
  a) die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
  b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
  (2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.


                                                      § 24

                                            Recht auf Berichtigung
  (1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die
ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und
deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der
Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung
erforderlich ist.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
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                                                      § 25

                                             Recht auf Löschung
  (1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung
personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
   möglich ist und
2. das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten
unrechtmäßig verarbeitet wurden.
  (2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4
zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet
werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.


                                                      § 26

                                   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
   Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten
nicht, wenn
1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
   gefährden würde.


                                                      § 27

                                              Widerspruchsrecht
  Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht nicht, wenn
1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person
   überwiegt, oder
2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige
Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person
überwiegen.


                                                     Teil 3

                        Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

                                                   Kapitel 1

                                            Anwendungsbereich

                                                      § 28

                        Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
  (1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten
1. Betreiber kritischer Anlagen,
2. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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3. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations­
   netze, die
  a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
  b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
4. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer
   Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder
   Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
  a) mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
  b) einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen
     Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer
Anlagen sind.
  (2) Als wichtige Einrichtungen gelten
1. Vertrauensdiensteanbieter,
2. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations­
   netze, die
  a) weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
  b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
3. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer
   Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienst­
   leistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
  a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
  b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
  (3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche
Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung
vernachlässigbar sind.
   (4) Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1
und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung
der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von
Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht
hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme,
Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
  (5) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige
Einrichtungen, die
1. ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
   erbringen oder
2. Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz
   betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.
Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder
aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2
gilt für alle informationstechnischen Systeme, die für den Betrieb der weiteren kritischen Anlagen erforderlich sind.
Im Fall, dass der Betrieb einer Energieanlage nach Satz 1 Nummer 2 einer in Satz 1 aufgeführten besonders
wichtigen und wichtigen Einrichtung im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung eine
Nebentätigkeit darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
  (6) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für
1. Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die
   Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes
   oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2. die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von
   Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für
   nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
  (7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6
Nummer 1 betreiben.
   (8) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbst­
ständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft­
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lichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt.
Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche
Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
  (9) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von
Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausge­
nommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie
1. zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
2. durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.


                                                       § 29

                                     Einrichtungen der Bundesverwaltung
  (1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der
Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
1. Bundesbehörden,
2. öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie
3. weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet
   ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
   Ressort angeordnet.
  (2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen
anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
  (3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der
Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß
Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie
der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.


                                                    Kapitel 2

       Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten

                                                       § 30

     Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
  (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige
und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und
Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen
möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das
Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu
berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.
   (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und
internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die
Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:
1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik,
2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und
   Krisenmanagement,
4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren
   Anbietern oder Diensteanbietern,
5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen,
   Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der
   Sicherheit in der Informationstechnik,
7. grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informations­
   technik,
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8. Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren,
9. Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-
   Systemen, -Produkten und -Prozessen,
10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung,
    gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikations­
    systeme innerhalb der Einrichtung.
   (3) Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie
erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in
Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Cloud-
Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks,
Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-
Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter hat für die
vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang.
  (4) Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2
der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die
sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese
Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen.
   (5) Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2-
Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie
erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf
besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender
Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden.
   (6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56
Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cyber­
sicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen.
   (7) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von
Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung
zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht
übermittelt hätte.
   (8) Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheits­
standards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Diese vorgeschlagenen Sicherheits­
standards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im
Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltene Vorgaben nicht unterschritten
werden. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch
und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten und veröffentlicht diese auf seiner
Internetseite. Die Feststellung erfolgt
1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe;
2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.
Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von
Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des
öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des
Bundesamtes erhoben.
  (9) Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der
Anforderungen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2
Satz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.


                                                       § 31

   Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
  (1) Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und
Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im
Vergleich zu anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen besonders wichtiger
Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1
Satz 1 als verhältnismäßig, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines
Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage steht.
  (2) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und
Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme
zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter
und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu
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in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen
geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür
erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der
betroffenen kritischen Anlage stehen.


                                                      § 32

                                                Meldepflichten
   (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an
eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete
gemeinsame Meldestelle zu melden:
1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen
   Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der
   erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder
   grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen
   Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten
   Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,
   einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungs­
   indikatoren angegeben werden;
3. auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich
   Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
  a) eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner
     Auswirkungen;
  b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den
     Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
  c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
  d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.
  (2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die
betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die
Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die
betreffende Einrichtung vorzulegen.
   (3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der
kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu
übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage
hat oder haben könnte.
  (4) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der
Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie möglichen
Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1
werden durch das Bundesamt auf dessen Internetseite veröffentlicht.
   (5) Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes unverzüglich die bei ihm
eingegangenen Meldungen zur Verfügung.
  (6) Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Angebote zu deren
Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen.


                                                      § 33

                                             Registrierungspflicht
   (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Diensteanbieter
sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten
Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeinsam vom
Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungs­
möglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
1. Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer,
2. Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und
   Telefonnummern,
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3. relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche,
4. Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1
   oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und
5. die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und
   der Länder.
   (2) Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den Angaben nach Absatz 1 die kritische Dienstleistung, die bei
ihnen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten, die öffentlichen IP-Adressbereiche der von
ihnen betriebenen Anlagen sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen ermittelte Anlagenkategorie
und die ermittelten Versorgungskennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie den Standort
der Anlagen und eine Kontaktstelle. Die Betreiber stellen sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte Kontaktstelle
jederzeit erreichbar sind.
  (3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen und Domain-Name-
Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden
auch selbst vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird.
  (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1
oder 2 nicht erfüllt, so hat diese Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für die
Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen
und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen
entgegenstehen.
   (5) Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte
Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen
von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens
jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu
übermitteln.
   (6) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine
öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.


                                                         § 34

                      Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
  (1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei
Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben
zu übermitteln:
1. Name der Einrichtung;
2. einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
3. Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen
   Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
   Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
4. aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit
   erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
6. die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
   (2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens
innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
  (3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem
Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
  (4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten
Meldeweg vorsehen.


                                                         § 35

                                             Unterrichtungspflichten
   (1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und
wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen
Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. Das
Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
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in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der
Einrichtung erfolgen.
   (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung
sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale
Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und
dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion
auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die
erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der
Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.


                                                         § 36

                   Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
  (1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach
Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der
Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf
Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
   (2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern
oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen
Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die
Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der
Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. Handelt es sich bei der betreffenden
Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3
entsprechend.


                                                         § 37

                                                Ausnahmebescheid
   (1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des Bundesministeriums der
Finanzen, der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders
wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des
Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt
befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den Verpflichtungen nach
diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ressort im
Einvernehmen, im Fall der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder im Benehmen.
  (2) Einrichtungen, die
1. in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich
   der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind oder
   Dienste erbringen oder
2. ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen,
können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den
Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in
diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.
   (3) Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder Dienste erbringen, können
insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34
befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein Vertrauensdiensteanbieter ist.
  (5) Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die
zur Ablehnung einer Erteilung einer Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines
vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von einem Widerruf
abgesehen werden.


                                                         § 38

     Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger
                            Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
   (1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von
diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung
zu überwachen.
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  (2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft
verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts.
Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
  (3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig
an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von
Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen
sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung
erbrachten Dienste beurteilen zu können.


                                                       § 39

                              Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
   (1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt, frühestens drei Jahre nachdem
sie erstmals oder spätestens drei Jahre nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und
anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen
nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen
oder Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt
kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei
Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen mit der
zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die
Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises
über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen.
  (2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und Erbringung der Nachweise nach
Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
1. Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
2. Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie
3. nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche
   und organisatorische Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
   Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des
letzten Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen,
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren, und deren Nachweisfrist nach
§ 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben
erbringen.


                                                       § 40

     Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und
                                        wichtige Einrichtungen
   (1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht
für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik.
  (2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt
1. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die
   Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f
   Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanz­
   dienstleistungsaufsicht mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden
   anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission und der Agentur der
   Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
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2. die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten Länderbehörden, des Bundesamtes für
   Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienst­
   leistungsaufsicht.
  (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
1. die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu
   sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu
   Angriffen,
2. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
   Katastrophenhilfe die Relevanz der Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer
   Dienstleistungen zu analysieren,
3. das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik von kritischen Anlagen, besonders wichtigen
   Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
4. unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu unterrichten:
  a) die Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33
     Absatz 1 Nummer 2 und
  b) die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder
     nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat
     haben, unter Berücksichtigung der Interessen nationaler Sicherheit und Verteidigung und
  c) das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem
     Bezug und
  d) im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe
     und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als
     zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des Bundes über die zur
     Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
  (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das Bundesamt
1. Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen
   weiterzuleiten,
2. Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen zu erstellen und dabei die in Absatz 1
   genannten Stellen zu beteiligen oder Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2
   Satz 1 genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an zentrale Anlaufstellen der
   anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten,
3. wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die
   anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den
   erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen
   Informationen mitzuteilen und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der
   bereitgestellten Informationen zu wahren ist.
   (5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen
mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die
Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten
verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung
notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung
eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
   (6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die
vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9
ist entsprechend anzuwenden.


                                                     § 41

                            Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
   (1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von
kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für
Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit,
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der
Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren
Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung
sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen
Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1
genannten Bundesministerium
1. dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben
   Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
2. allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie
   von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder
   Anordnungen dazu erlassen.
  (3) Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine
Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
  (4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach
Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder
   Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder
   Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
2. der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die
   öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren
   Einrichtungen zu haben,
3. hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig
   ist,
4. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik
   Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
   (5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat
er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die
ihm bekannten Beweismittel anzugeben.


                                                         § 42

                                                Auskunftsverlangen
   Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes
wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.


                                                      Kapitel 3

                   Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung

                                                         § 43

                                       Informationssicherheitsmanagement
  (1) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der
Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. Die
Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben
nach.
  (2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagement­
praktiken im Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von Risiken sowie
Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
  (3) Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit Leistungen für Informationstechnik des
Bundes beauftragt werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der Voraussetzungen zur
Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur
Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden. Die Pflichten der Leitung der Einrichtung der
Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
  (4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der
Bundesverwaltung.
   (5) Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung
Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit
der Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die Einrichtungen der Bundesverwaltung
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das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von
den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind
Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht
weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung
eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten
Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt
kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten
Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt
für Verfassungsschutz.
  (6) Das Bundesministerium des Innern erlässt im             Einvernehmen     mit   den   Ressorts   allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5.


                                                      § 44

                                         Vorgaben des Bundesamtes
   (1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der
Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-
Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die
Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. Die
jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards
legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT-
Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend
dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und
Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das
Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die
Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.
   (2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach
§ 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21
Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen
über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig
ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards den
Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang.
  (3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und
Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die
Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.
   (4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische
Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für
die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer – im Sinne einer Eignung – und IT-Produkte
– im Sinne einer Spezifikation – für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die
Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
   (5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim
Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur
zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt nicht
für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und
-kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.


                                                      § 45

               Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
  (1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicher­
heitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung
berechtigte Person.
  (2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten
der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen
sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. Sie sowie ihre
Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen
Ressorts.
   (3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und
die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. Sie erstellen ein
Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. Sie
wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung
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innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der
Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der
Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige
Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den
Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über
Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
   (4) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die
Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen
Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen
Ressorts. Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder
benachteiligt werden.


                                                       § 46

                               Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
   (1) Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen
jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der
oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informations­
sicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und
ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. Der oder die
Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder
ihrem Ressort hin.
  (2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten
der Ressorts notwendig. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung
seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.
   (3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils die Fortschreibung von
Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort. Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über
den Stand der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und Personalausstattung sowie
über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
  (4) In begründeten Einzelfällen kann der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen
mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der
Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise untersagen. Über eine Untersagung ist
das Bundesamt zu unterrichten.
   (5) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im Benehmen mit dem Bundesamt
Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder
insgesamt durch Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass sachliche Gründe
für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für
die Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. Über erteilte Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu
unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28
Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
   (6) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und
sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der
Informationssicherheit berühren. Er oder sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des
Ressorts. Er oder sie darf von seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder ihrer
Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.


                                                       § 47

          Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
   (1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfra­
strukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.
   (2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann
wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der
ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.
  (3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die
Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist.
Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung
durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht
kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch
welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.
BGBl. 2025, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32



  (4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder
dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.
  (5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen
Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem
Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


                                                       § 48

                               Amt des Koordinators für Informationssicherheit
   (1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin
oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt
in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung.
  (2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des
Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung
der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
  (3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator
den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage
beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.
   (4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach
diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von
Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
  (5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes
halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den
Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
  (6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen
Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.


                                                      Teil 4

                         Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

                                                       § 49

                                      Pflicht zum Führen einer Datenbank
  (1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top
Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen-
Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
  (2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen
und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden
können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
1. den Domain-Namen;
2. das Datum der Registrierung;
3. den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
4. die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls
   diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.
  (3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und
Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank
genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich
zugänglich zu machen.
  (4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der
Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich
zugänglich zu machen.
  (5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
BGBl. 2025, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                                         § 50

                                      Verpflichtung zur Zugangsgewährung
   (1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten
Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für
die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach
Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten
Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.
  (2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und
Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich
zugänglich zu machen.
  (3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.
  (4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.


                                                         § 51

                                                Kooperationspflicht
  Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet,
um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von
Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.


                                                        Teil 5

                        Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

                                                         § 52

                                                     Zertifizierung
  (1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
   (2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personen­
zertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der
zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen
der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen
kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt
diejenigen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der
Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. Ein
Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienst­
leister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht
aufgehoben wurde oder auf andere Weise ungültig geworden ist.
  (3) Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7 anerkannte sachverständige
Stellen erfolgen.
  (4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
1. die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt
   festgelegten Kriterien entsprechen und
2. das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 5 untersagt hat.
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur
Prüfung nach Absatz 5 vor.
  (5) Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 4 im Einzelfall
untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der
Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.
  (6) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.
  (7) Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn
1. die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der
   Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2. das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
   sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
BGBl. 2025, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach
Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
   (8) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union
werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige
Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.


                                                       § 53

                             Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
   (1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und
Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die
keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine
Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-
Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen
von Satz 1 eine Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der Technischen Richtlinie
festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder
Anbieter der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister
(Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die
IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Eine
Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder
einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der Anbieter, die Person oder der IT-
Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für
ungültig erklärt wurde.
  (2) Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben enthalten über
1. den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung,
2. Nachweise und Verfahren, die die Angaben der Konformitätserklärung belegen,
3. die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und Verlängerung der Konformitätserklärung,
4. die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens und Siegels sowie die Bedingungen für
   deren Verwendung,
5. die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses
   oder der IT-Sicherheitsdienstleistung,
6. die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes über die Konformitätserklärung,
   dessen Aussteller und das IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienst­
   leistung oder
7. die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung.
   (3) Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der Konformitätserklärung nur durch eine
akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das Bundesamt auf Antrag
Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden,
eine Befugnis erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie erfüllt sind. Ohne
eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich
dieses Paragraphen nicht tätig werden.
   (4) Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen
Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder der
IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der
Technischen Richtlinie nach Absatz 1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der Konformitäts­
erklärung ist dem Bundesamt vorzulegen.
   (5) Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aussteller von
Konformitätserklärungen den Anforderungen des Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und
insbesondere
1. Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung
   seiner Aufgaben benötigt,
2. Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den Ausstellern von Konformitätserklärungen
   durchführen, um deren Einhaltung der in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben
   nach Absatz 1 zu überprüfen und
3. Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären.
  (6) Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern es aufgrund von
Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen
Richtlinie oder dieses Paragraphen begründeten.
BGBl. 2025, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                       § 54

                           Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
  (1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/881.
   (2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden,
wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung
durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2019/881 nicht tätig werden.
  (3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach
§ 52 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine
Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern
von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen
Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3
Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
    (4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei
Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne
von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des
Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes
gilt entsprechend.
   (5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungs­
stellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate
im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise
für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort
befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des
Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
  (6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitäts­
bewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der
Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,
1. sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU)
   2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der
   Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder
2. wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen
   Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach
   Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach
   Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5
   behindert hat.
Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen
nicht verwendet werden.
  (7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,
1. sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung
   nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder
2. wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitäts­
   bewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das
   Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.


                                                       § 55

                                     Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
  (1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom
Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheits­
kennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
  (2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
1. einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte
   IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und
BGBl. 2025, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


2. einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheits­
   information).
   (3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm
oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige
Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56
Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-
Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden.
Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-
Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige
Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein
Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchen­
abgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach
der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabge­
stimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.
   (4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das
IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT-
Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die
Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung
belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung
anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt
beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungs­
gebühr erheben.
  (5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn
1. das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte
   Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,
2. die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und
3. die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung
nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen
regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.
    (6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen
Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich
ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit
des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens
elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des
Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue
Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen.
   (7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder Diensteanbieter die Erfüllung der IT-
Sicherheitsanforderungen zusichert, oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters
gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der
Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.
  (8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein
Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung
oder Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens
der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere
1. Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation
   veröffentlichen oder
2. die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.
Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
  (9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter die
Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die
Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon unberührt.
BGBl. 2025, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                                                   Teil 6

       Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten

                                                    § 56

                            Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten
und Anerkennungen nach § 52 und deren Inhalt.
   (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT-
Sicherheitskennzeichens nach § 55, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige
Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten
des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des
Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen
sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.
   (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für
Verkehr, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung welche durch eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung
eingesetzten Produkte, Dienste oder Prozesse gemäß § 30 Absatz 6 über eine Cybersicherheitszertifizierung
verfügen müssen, da sie für die Erbringung der Dienste der Einrichtung maßgeblich sind und Art und Ausmaß der
Risikoexposition der Einrichtung einen verpflichtenden Einsatz von zertifizierten Produkten, Diensten oder
Prozessen in diesem Bereich erforderlich machen.
   (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für
Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung unter Festlegung der in § 2 Nummer 24 genannten Sektoren wegen ihrer Bedeutung als
kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche
Anlagen als kritische Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der als bedeutend anzusehende
Versorgungsgrad ist anhand branchenspezifischer Schwellenwerte für jede als kritisch anzusehende
Dienstleistung zu bestimmen. Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung dieser Verordnung betreffen,
wird nicht gewährt.
  (5) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für
Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmen, wann ein Sicherheitsvorfall im Hinblick auf seine technischen oder
organisatorischen Ursachen oder im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Einrichtung, den Staat, die
Wirtschaft oder die Anzahl der von den Auswirkungen Betroffenen als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 11
anzusehen ist. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt
übertragen. Etwaige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 11
Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie, die die Voraussetzungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestimmen,
gehen der Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 insoweit vor.
   (6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass das
Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
einem früheren als dem in § 61 Absatz 3 Satz 5 genannten Zeitpunkt die Vorlage von Nachweisen über die
Erfüllung einzelner oder aller der in § 61 Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen kann.
BGBl. 2025, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38



   (7) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem
in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2
Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt
werden, wenn
1. es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
2. die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
3. die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
4. eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer
   Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der
   öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte.
   (8) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen
Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft
nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt
wird.


                                                      § 57

                                      Einschränkung von Grundrechten
   Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15 und 16
eingeschränkt.


                                                      § 58

                                     Berichtspflichten des Bundesamtes
  (1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
  (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium
des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem
zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
  (3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses
Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
  (4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar,
18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der
anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und
Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
  (5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre
1. der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor
   und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen
   und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
2. der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den
   Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von
   ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.


                                                     Teil 7

                                                    Aufsicht

                                                      § 59

                                       Zuständigkeit des Bundesamtes
  Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
1. durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
   sind,
2. durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
   Deutschland befinden, und
3. durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.
BGBl. 2025, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


                                                        § 60

            Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
   (1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries,
Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrums­
diensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service
Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste
sozialer Netzwerke nur dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Ist dies der Fall, so ist das Bundesamt für die Einrichtung in der gesamten
Europäischen Union zentral zuständig.
  (2) Als Hauptniederlassung in der Europäischen Union im Sinne von Absatz 1 gilt derjenige Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in dem die Entscheidungen der Einrichtung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum
Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt
werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Europäischen Union getroffen, so gilt als
Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein
solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die
betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Europäischen Union hat.
  (3) Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart keine Niederlassung in der
Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb der Europäischen Union an, so ist sie verpflichtet, einen
Vertreter zu benennen. Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein, in
der die Einrichtung die Dienste anbietet. Ist der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das
Bundesamt für die Einrichtung zuständig. Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart in
der Europäischen Union keinen Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, so kann das Bundesamt sich für die
betreffende Einrichtung zuständig erklären.
   (4) Die Benennung eines Vertreters durch eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart
lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
   (5) Hat das Bundesamt ein Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer
Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart erhalten, so ist das Bundesamt befugt, innerhalb der
Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende
Einrichtung zu ergreifen, die in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder eine informationstechnisches
System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt. Satz 1 gilt
entsprechend bei Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der für eine Einrichtung
in der gesamten Europäischen Union zuständig ist, wenn die Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland
Dienste anbietet oder ein informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen
informationstechnischen Prozess betreibt.


                                                        § 61

              Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
  (1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen
oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen
zu lassen.
   (2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Wirtschaftsverbände fachliche und
organisatorische Anforderungen für die prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine
öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
   (3) Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen Einrichtungen frühestens drei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in
Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht nach Absatz 1
Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Audits,
Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage der
Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die
Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des
Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines
geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das
Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung
einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung
nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
  (4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3 Nachweise anfordert,
berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
BGBl. 2025, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40



  (5) Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen nach diesem
Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten
bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden
Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen
Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der jeweiligen besonders
wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte
Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten.
  (6) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls oder eines Mangels erforderliche
Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 sowie die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und eines
geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung anordnen. Ein Benehmen mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Ferner kann das Bundesamt die
Berichterstattung zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
   (7) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde Anordnungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erlassen. Ein
Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Es kann die
Umsetzung von im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten konkreten Empfehlungen im Einzelfall innerhalb
einer angemessenen Frist anordnen.
  (8) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen anordnen,
1. die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die
   potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche
   Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die diese Personen als Reaktion auf die Bedrohung
   ergreifen können, und
2. Informationen zu Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach durch das Bundesamt
   bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen.
   (9) Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz
Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und
Anordnung besteht, als letztes Mittel
1. die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise
   aussetzen und
2. unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13),
   vorübergehend untersagen.
Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis
die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung
sie ausgesprochen wurden.
   (10) Soweit das Bundesamt Maßnahmen gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen durchführt, informiert es
die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Information hat unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich
um Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 handelt, die wegen Gefahr im Verzug ohne Benehmen der zuständigen
Aufsichtsbehörde ergangen sind.
   (11) Stellt das Bundesamt im Zuge der Beaufsichtigung einer Einrichtung oder Durchsetzung einer Maßnahme
fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personen­
bezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die
gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
  (12) Bei Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dienste erbringen, kann das
Bundesamt auch auf Ersuchen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 11 ergreifen.


                                                      § 62

                   Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
  Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1
Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren
Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.
BGBl. 2025, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


                                                        § 63

                                                Verwaltungszwang
  Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.


                                                        § 64

                       Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
   Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen
Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung
von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über
die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde
her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der
Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von
Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.


                                                       Teil 8

                                              Bußgeldvorschriften

                                                        § 65

                                               Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
    a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder
       § 39 Absatz 1 Satz 5,
    b) § 14 Absatz 2 Satz 1,
    c) den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7
       Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
    d) § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
    zuwiderhandelt,
2. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig ergreift,
3. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
   dokumentiert,
4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt,
6. entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56
   Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
8. entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen
    Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11. entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig macht,
12. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder
    Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
BGBl. 2025, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


14. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
15. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort
    genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16. entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
17. entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte
    Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erteilt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
  (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen
   eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
   nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
  (5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
   a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen
      Euro,
   b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen
      Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer
   Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
6. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
   bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
anzuwenden.
  (6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
  (7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
   (8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem
die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
  (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1
sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
  (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
2. in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das
   Bundesamt.
   (11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für
einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der
Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.
BGBl. 2025, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


                                                                                                      Anlage 1

                        Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen
 Spalte A         Spalte B                  Spalte C                              Spalte D
 Nummer               Sektor                Branche                            Einrichtungsart
1           Energie
1.1                               Stromversorgung
1.1.1                                                         Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG
1.1.2                                                         Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach
                                                              § 3 Nummer 3 EnWG
1.1.3                                                         Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3
                                                              Nummer 10 EnWG
1.1.4                                                         Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3
                                                              Nummer 18d EnWG
1.1.5                                                         Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2
                                                              Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943
1.1.6                                                         Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG
1.1.7                                                         Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3
                                                              Nummer 15d EnWG
1.1.8                                                         Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3
                                                              Nummer 1b EnWG
1.1.9                                                         Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV
1.2                               Fernwärmeversorgung oder
                                  Fernkälteversorgung
1.2.1                                                         Betreiber von Fernwärme- oder
                                                              Fernkälteversorgung im Sinne von § 3
                                                              Nummer 19 oder Nummer 20 GEG
1.3                               Kraftstoff- und
                                  Heizölversorgung
1.3.1                                                         Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
1.3.2                                                         Betreiber von Anlagen zur Produktion,
                                                              Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie
                                                              Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-
                                                              Fernleitungen
1.3.3                                                         Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2
                                                              Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG
1.4                               Gasversorgung
1.4.1                                                         Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3
                                                              Nummer 8 EnWG
1.4.2                                                         Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3
                                                              Nummer 5 EnWG
1.4.3                                                         Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3
                                                              Nummer 6 EnWG
1.4.4                                                         Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9
                                                              EnWG
1.4.5                                                         Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG
1.4.6                                                         Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von
                                                              Erdgas
1.4.7                                                         Betreiber von Anlagen zur Raffination und
                                                              Aufbereitung von Erdgas
1.4.8                                                         Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung,
                                                              -speicherung und -fernleitung
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 Spalte A         Spalte B                     Spalte C                           Spalte D
 Nummer            Sektor                      Branche                         Einrichtungsart
2           Transport und
            Verkehr
2.1                              Luftverkehr
2.1.1                                                         Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4
                                                              der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für
                                                              gewerbliche Zwecke genutzt werden
2.1.2                                                         Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2
                                                              Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen
                                                              nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie,
                                                              einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der
                                                              Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten
                                                              Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen,
                                                              die innerhalb von Flughäfen befindliche
                                                              zugehörige Einrichtungen betreiben
2.1.3                                                         ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der
                                                              Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
2.2                              Schienenverkehr
2.2.1                                                         Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2
                                                              Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler
                                                              Einrichtungen, die den Zugbetrieb
                                                              vorausschauend und bei unerwartet
                                                              eintretenden Ereignissen disponiert
2.2.2                                                         Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2
                                                              Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer
                                                              Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG
2.3                              Schifffahrt
2.3.1                                                         Passagier- und Frachtbeförderungsunter­
                                                              nehmen der Binnen-, See- und Küstenschiff­
                                                              fahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG)
                                                              Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind,
                                                              ausschließlich der einzelnen von diesen Unter­
                                                              nehmen betriebenen Schiffe
2.3.2                                                         Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3
                                                              Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG,
                                                              einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2
                                                              Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004,
                                                              sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen
                                                              befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
2.3.3                                                         Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum
                                                              sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne
                                                              von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG
2.4                              Straßenverkehr
2.4.1                                                         Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur
                                                              Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr
                                                              einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3
                                                              und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum
                                                              Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleit­
                                                              zentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente
                                                              Verkehrssysteme und Fachstellen für Informa­
                                                              tionstechnik und -sicherheit im Straßenbau
                                                              sowie der Telekommunikationsnetze der
                                                              Bundesautobahnen
2.4.2                                                         Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems
                                                              nach § 2 Nummer 1 IVSG
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 Spalte A         Spalte B                  Spalte C                               Spalte D
 Nummer              Sektor                 Branche                             Einrichtungsart
3           Finanzwesen
3.1                              Bankwesen
3.1.1                                                         Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit
                                                              darin besteht, Einlagen oder andere
                                                              rückzahlbare Gelder des Publikums
                                                              entgegenzunehmen und Kredite für eigene
                                                              Rechnung zu gewähren
3.2                              Finanzmarktinfrastrukturen
3.2.1                                                         Handelsplätze im Sinne von § 2
                                                              Absatz 22 WpHG
3.2.2                                                         Zentrale Gegenparteien, die zwischen die
                                                              Gegenparteien der auf einem oder mehreren
                                                              Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit
                                                              als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer
                                                              für jeden Käufer fungiert
4           Gesundheit
4.1.1                                                         Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im
                                                              Sinne der Richtlinie 2011/24/EU
4.1.2                                                         EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der
                                                              Verordnung (EU) 2022/2371
4.1.3                                                         Unternehmen, die Forschungs- und
                                                              Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf
                                                              Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben
4.1.4                                                         Unternehmen, die pharmazeutische
                                                              Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der
                                                              Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
                                                              in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
                                                              Rev. 2) herstellen
4.1.5                                                         Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen,
                                                              die während einer Notlage im Bereich der
                                                              öffentlichen Gesundheit als kritisch nach
                                                              Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste
                                                              kritischer Medizinprodukte für Notlagen im
                                                              Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft
                                                              werden
5           Wasser
5.1                              Trinkwasserversorgung
5.1.1                                                         Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im
                                                              Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter
                                                              Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung
                                                              von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein
                                                              nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen
                                                              Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und
                                                              Güter ist
5.2                              Abwasserbeseitigung
5.2.1                                                         Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1
                                                              WHG sammeln, entsorgen oder behandeln,
                                                              jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für
                                                              die das Sammeln, die Entsorgung oder die
                                                              Behandlung solchen Abwassers ein nicht
                                                              wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
BGBl. 2025, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
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 Spalte A          Spalte B                Spalte C                               Spalte D
 Nummer             Sektor                 Branche                             Einrichtungsart
6           Digitale Infrastruktur
6.1.1                                                         Betreiber von Internet Exchange Points
6.1.2                                                         DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber
                                                              von Root-Nameservern
6.1.3                                                         Top Level Domain Name Registry
6.1.4                                                         Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
6.1.5                                                         Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
6.1.6                                                         Betreiber von Content Delivery Networks
6.1.7                                                         Vertrauensdiensteanbieter
6.1.8                                                         Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
6.1.9                                                         Anbieter öffentlich zugänglicher
                                                              Telekommunikationsdienste
6.1.10                                                        Managed Services Provider
6.1.11                                                        Managed Security Services Provider
7           Weltraum
7.1.1                                                         Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im
                                                              Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten
                                                              Parteien befinden und von diesen verwaltet und
                                                              betrieben werden und die Erbringung von
                                                              weltraumgestützten Diensten unterstützen,
                                                              ausgenommen Anbieter öffentlicher
                                                              elektronischer Kommunikationsnetze
BGBl. 2025, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                           Anlage 2

                                   Sektoren wichtiger Einrichtungen
 Spalte A         Spalte B                   Spalte C                                  Spalte D
 Nummer            Sektor                    Branche                                Einrichtungsart
1           Transport und
            Verkehr
1.1                               Post- und Kurierdienste
1.1.1                                                              Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3
                                                                   Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von
                                                                   Kurierdiensten
2           Abfall-
            bewirtschaftung
2.1.1                                                              Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach
                                                                   § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen
                                                                   Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung
                                                                   nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist
3           Produktion,
            Herstellung und
            Handel mit
            chemischen Stoffen
3.1.1                                                              Hersteller und Importeure nach Artikel 3
                                                                   Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG)
                                                                   Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und
                                                                   Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1
                                                                   und 2 der genannten Verordnung, sofern diese
                                                                   in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der
                                                                   Wirtschaftszweige in der Europäischen
                                                                   Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der
                                                                   Registrierungspflicht nach Artikel 6 der
                                                                   genannten Verordnung unterliegen
4           Produktion,
            Verarbeitung und
            Vertrieb von
            Lebensmitteln
4.1.1                                                              Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3
                                                                   Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
                                                                   die im Großhandel sowie in der industriellen
                                                                   Produktion und Verarbeitung tätig sind
5           Verarbeitendes
            Gewerbe/Herstellung
            von Waren
5.1                               Herstellung von
                                  Medizinprodukten und In-vitro-
                                  Diagnostika
5.1.1                                                              Unternehmen, die Medizinprodukte nach
                                                                   Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
                                                                   2017/745 herstellen, und Unternehmen, die
                                                                   In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der
                                                                   Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit
                                                                   Ausnahme von Unternehmen, die Medizin­
                                                                   produkte herstellen, die während einer Notlage
                                                                   im Bereich der öffentlichen Gesundheit als
                                                                   kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU)
                                                                   2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für
                                                                   Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesund­
                                                                   heit“) eingestuft werden
BGBl. 2025, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
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 Spalte A          Spalte B                 Spalte C                                Spalte D
 Nummer             Sektor                  Branche                              Einrichtungsart
5.2                              Herstellung von
                                 Datenverarbeitungsgeräten,
                                 elektronischen und optischen
                                 Erzeugnissen
5.2.1                                                           Unternehmen, die eine der Wirtschafts­
                                                                tätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der
                                                                Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
                                                                in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
                                                                Rev. 2) ausüben
5.3                              Herstellung von elektrischen
                                 Ausrüstungen
5.3.1                                                           Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig­
                                                                keiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27
                                                                der Statistischen Systematik der Wirtschafts­
                                                                zweige in der Europäischen Gemeinschaft
                                                                (NACE Rev. 2) ausüben
5.4                              Maschinenbau
5.4.1                                                           Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig­
                                                                keiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der
                                                                Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
                                                                in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
                                                                Rev. 2) ausüben
5.5                              Herstellung von Kraftwagen
                                 und Kraftwagenteilen
5.5.1                                                           Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig­
                                                                keiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der
                                                                Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
                                                                in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
                                                                Rev. 2) ausüben
5.6                              Sonstiger Fahrzeugbau
5.6.1                                                           Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig­
                                                                keiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der
                                                                Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
                                                                in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
                                                                Rev. 2) ausüben
6           Anbieter digitaler
            Dienste
6.1.1                                                           Anbieter von Online-Marktplätzen
6.1.2                                                           Anbieter von Online-Suchmaschinen
6.1.3                                                           Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer
                                                                Netzwerke
7           Forschung
7.1.1                                                           Forschungseinrichtungen
BGBl. 2025, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


                                                   Artikel 2

                                     Änderung des BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 24 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 8
Absatz 8 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

               Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
  Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 6. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 33) wird wie folgt
geändert:
In § 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b und c,
Nummer 15 und Nummer 18 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18
Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

        Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
    Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 7d Satz 1 BSI-Gesetz“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes“
ersetzt.


                                                   Artikel 5

                  Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
  Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274), die durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 9 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit
                            informationstechnischer Systeme
   Das Zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1122, 4304) wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
  „(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter
Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2
Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1).“


                                                   Artikel 7

              Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
  Die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die zuletzt
durch Artikel 74 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt:
    „Auf Grund des § 56 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet
  das Bundesministerium des Innern nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:“.
BGBl. 2025, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


2. In § 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4 des BSI-
   Gesetzes“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52
   Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „§ 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52
   Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 des BSI-
     Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52
     Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7
     Satz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                       Artikel 8

                                   Änderung der BSI-Kritisverordnung
  Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt:
                                                     „Verordnung
                              zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
   b) Nummer 4 wird zu Nummer 3 und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ wird durch die
      Angabe „56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   c) Nummer 5 wird zu Nummer 4.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die
      Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt
   b) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die
      Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4
      Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die
      Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die
      Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


8. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 7

                                                 Sektor Finanzwesen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen“ durch die Angabe
          „Finanzwesen“ und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56
          Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;“ durch die Angabe „Derivatgeschäften.“ ersetzt.
      cc) Nummer 5 wird gestrichen.
   c) Absatz 6 wird gestrichen.
   d) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungs­
      wesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
   e) Absatz 8 wird gestrichen.
9. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
                                                         „§ 8

                 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
      (1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungs­
   leistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der
   Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen
   der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
     (2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische
   Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
   1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
   2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.“
10. Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4
      Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
11. Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4
      Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe
      „kritische Anlagen“ ersetzt.
12. Der bisherige § 10 wird zu § 11 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des
    BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“
    und die Angabe „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „Betreiber kritischer Anlagen“ ersetzt.
13. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2.2 wird durch die folgende Nummer 2.2 ersetzt:
          „2.2   Digitaler Energiedienst
          Eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder
          die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff
          auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer
          Energie oder Gas ermöglicht.“
      bb) In den Nummern 3 und 7 wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische
          Anlage“ ersetzt.
   c) In Teil 3 Nr. 1.1.2 Spalte B wird die Angabe „Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer
      Leistung“ durch die Angabe „Digitaler Energiedienst“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


14. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) In Teil 1 Nummer 2 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“
      durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
15. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) In Teil 1 Nummer 3 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“
      durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
16. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) In Teil 1 Nummer 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“
      durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
17. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“
      durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
18. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                   „Anhang 6
                                                (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)

                            Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen“.
   b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Nummern 1.23 bis 1.27 werden gestrichen.
        bb) In den Nummern 2, 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische
            Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
   c) In Teil 3 werden die Nummern 5, 5.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2, 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 gestrichen.
19. Anhang 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“
      durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
20. Anhang 8 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“
      ersetzt.
   b) In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“
      durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
21. Nach Anhang 8 wird der folgende Anhang 9 eingefügt:
                                                                                                  „Anhang 9
                                                (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)

                               Anlagenkategorien und Schwellenwerte
        im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende

                                                        Teil 1

                                                Grundsätze und Fristen


   1.     Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind
   1.1    Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
          ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
BGBl. 2025, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


   1.2     Leistungssystem
           ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs­
           rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der
           gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung,
           Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur
           Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
   1.3     Auszahlungssystem
           ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der
           Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der
           Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
           Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
   2.      Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April
           des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D
           genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als
           kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr
           folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
   3.      Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
           31. März des Folgejahres zu ermitteln.
   4.      Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame
           Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen,
           gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben,
           wenn die Anlagen
           a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
           b) einem identischen technischen Zweck dienen und
           c) unter gemeinsamer Leitung stehen.


                                                         Teil 2

                                       Anlagenkategorien und Schwellenwerte


          Spalte A                Spalte B                                Spalte C                         Spalte D
            Nr.               Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium                 Schwellenwert
    1                Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    1.1              Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    1.1.1            Verwaltungs- und Zahlungssystem Anzahl der Versicherten                              500 000
                     der gesetzlichen Kranken- und
                     Pflegeversicherung
    1.1.2            Leistungssystem                    Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der      500 000
                                                        gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen­
                                                        versicherung/Jahr oder
                                                        Anzahl der Versicherungskonten des                500 000
                                                        Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen
                                                        Rentenversicherung oder
                                                        Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens­          500 000
                                                        unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit­
                                                        suchende nach dem Zweiten Buch Sozial­
                                                        gesetzbuch
    1.1.3            Auszahlungssystem                  Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der      500 000
                                                        gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen­
                                                        versicherung/Jahr oder
                                                        Anzahl der Versicherungskonten des                500 000
                                                        Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen
                                                        Rentenversicherung oder
                                                        Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens­          500 000“.
                                                        unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit­
                                                        suchende nach dem Zweiten Buch Sozial­
                                                        gesetzbuch
BGBl. 2025, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


                                                   Artikel 9

                     Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
  Die BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4978), wird wie folgt
geändert:
1. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt:
     „Auf Grund des § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet
   das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
   dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:“.
2. In § 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 9c Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3
   Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 des
   BSI-Gesetzes“ ersetzt.
4. In § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9c Absatz 5 BSIG“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 5 des BSI-Gesetzes“
      ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 13
      oder 14 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „§ 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55
      Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9c des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55
   des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 des BSI-
      Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI-
      Gesetzes“ ersetzt.
8. In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe
   „§ 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 10

                                      Änderung des De-Mail-Gesetzes
  Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 18 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 11

                                   Änderung des E-Government-Gesetzes
  Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 wird Satz 2 gestrichen.


                                                  Artikel 12

             Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
  Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe
„§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


                                                  Artikel 13

                            Änderung der Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-
Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.


                                                  Artikel 14

                            Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
  Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe q wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Nummer 39 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des
BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und
wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, soweit diese den Einrichtungsarten nach Anhang 1
Nummer 6.1.4. oder Anhang 2 Nummern 6.1.1. oder 6.1.2 des BSI-Gesetzes zuzuordnen sind“ ersetzt.


                                                  Artikel 15

                           Änderung der Kassensicherungsverordnung
  Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 16

                                     Änderung des Atomgesetzes
   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 44b Satz 2 wird die Angabe „§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des
BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1, 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d und Absatz 6 des BSI-
Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 17

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5b die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
   § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
   § 5e Umsetzungs-, Überwachungs-, und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen“.
2. Nach § 5b werden die folgenden §§ 5c bis 5e eingefügt:
                                                       „§ 5c

                       IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
    (1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen
  Bedrohungen zu gewährleisten:
  1. der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische
     Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,
BGBl. 2025, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


  2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-
     Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen
     Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für
     elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,
  3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1
     des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den
     digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen
     ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen
     sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind.
  Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen
  sicherzustellen.
     (2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen
  mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-
  Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die
  Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder
  eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29
  Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für
  elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für
  die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und
  Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben
  Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT-
  Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT-
  Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz
  als eingehalten.
    (3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten
  und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter
  Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des
  Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der
  Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu
  berücksichtigen:
  1. das Ausmaß der Risikoexposition,
  2. die Größe des Betreibers,
  3. die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie
  4. die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
     (4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:
  1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,
  2. die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
  3. die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und
     das Krisenmanagement,
  4. die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den
     einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
  5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen,
     einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
  6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der
     Sicherheit der Informationstechnik,
  7. grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der
     Informationstechnik,
  8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
  9. die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,
  10. die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung,
      gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikations­
      systeme innerhalb der Einrichtung,
  11. den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,
  12. den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT-
      Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder
      Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher
      Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt
      werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49
      der Verordnung (EU) 2019/881.
BGBl. 2025, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57



     (5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog
  1. nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
     Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,
  2. nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie
  3. Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
     (6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
  Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von
  Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
  1. welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
     BSI-Gesetzes sind oder
  2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des
     BSI-Gesetzes sind.
  Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des
  BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung
  nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon
  abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis
  zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von
  der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des
  Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist
  mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungs­
  netze und Energieanlagen aufzuheben.


                                                      § 5d

                                 Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
     (1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT-
  Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber
  nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1
  des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der
  Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan
  Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel
  innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag
  handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der
  Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in
  Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise
  vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung
  erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von
  Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT-
  Sicherheitskatalogs begründen.
    (2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach
  § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig
  umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs
  zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des
  BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:
  1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen
     Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob
     der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige
     Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
  2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen
     Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheits­
     vorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine
     erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines
     Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,
  3. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über
     relevante Statusaktualisierungen,
BGBl. 2025, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


  4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2
     Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
     a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-
        Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
     b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen
        Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,
     c) Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des
        erheblichen Sicherheitsvorfalls,
     d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2
        Nummer 11 des BSI-Gesetzes.
  § 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem
  Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes
  im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.
     (4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28
  Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist
  verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der
  Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu
  übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend
  anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die
  Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht
  zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche
  Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur
  darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über
  die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte
  Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders
  wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2
  des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes
  auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der
  Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die
  Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40
  Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
     (5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach
  Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungs­
  sicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur
  weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1
  übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an
  das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen
  Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energiever­
  sorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist
  befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit
  erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene
  Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die
  Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu
  übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von
  Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu
  erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs-
  sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten
  personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind
  die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den
  Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei
  der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in
  der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte
  Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird.
  Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der
  Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses
  Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
BGBl. 2025, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
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                                                      § 5e

                     Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
    (1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die
  Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
    (2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach
  Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die
  Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie
  nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung
  nach Satz 1 enthalten.
    (3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an
  Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von
  Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen
  sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung
  erbrachten Dienste beurteilen zu können.“
3. § 11 Absatz 1a bis 1g wird gestrichen.
4. § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird durch folgende Nummer 1a ersetzt:
  „1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,“.
5. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Amtshandlungen auf Grund der §§“ die Angabe „5c
   Absatz 3 bis 5, der §§“ eingefügt.
6. § 95 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 2a und 2b werden gestrichen.
     bb) Nach Nummer 3a werden die folgenden Nummern 3b bis 3e eingefügt:
         „3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,
         3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht,
             nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
         3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig übermittelt,
         3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig macht,“.
     cc) Die bisherigen Nummern 3b bis 3d werden zu den Nummern 3f bis 3h.
     dd) Die bisherigen Nummern 3f bis 3i werden zu den Nummern 3i bis 3l.
  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
        „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
     1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
        a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße
           bis zu zehn Millionen Euro und
        b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu
           sieben Millionen Euro,
     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
     3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des
        Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
     4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
     5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c
        und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der
        Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
     6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
        und
     7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c
        Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
       (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-
     Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2
     Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig­
     keiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2
     Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
BGBl. 2025, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60



        (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem
     Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch
     in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in
     den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes
     geahndet werden.
       (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem
     Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in
     Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in
     den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des
     Gesamtumsatzes geahndet werden.
        (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem
     Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung
     mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
     Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach
     § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
        (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen,
     dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber
     oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäfts­
     jahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
       (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und
     der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.“
  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 9 und 10.
  d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 11 und die Angabe „Nummer 2b“ wird durch die Angabe „Nummer 3e“
     ersetzt.


                                                  Artikel 18

                            Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe
„§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.


                                                  Artikel 19

                             Änderung des Energiesicherungsgesetzes
  Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
  „Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982
  (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert
  worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt
  diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
2. In § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kritische
   Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“
   durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 20

                               Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
  Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die
Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-
Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


                                                  Artikel 21

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 391 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI-
     Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe
     „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 392 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI-
     Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe
     „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 22

                 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
  Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 wird in dem Abschnitt „Datensicherheit“, Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen
Gesundheitsanwendungen gelten“ in Nummer 5 in der Spalte „Anforderung“ die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des
BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 23

               Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
  Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die
Angabe „§ 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.


                                                  Artikel 24

                          Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 103a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI-
   Gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe
   „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 25

                            Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 168 wie folgt geändert:
   „§ 168 Meldung eines Sicherheitsvorfalls“.
BGBl. 2025, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 53 wird durch die folgende Nummer 53 ersetzt:
      „53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit
           gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informations­
           systeme angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt;“.
   b) In Nummer 79 wird die Angabe „erbracht werden.“ durch die Angabe „erbracht werden;“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 79 wird die folgende Nummer 80 eingefügt:
      „80. „Netz- und Informationssystem“
            a) ein Telekommunikationsnetz im Sinne von Nummer 65,
            b) ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln
               oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler
               Daten durchführen, oder
            c) digitale Daten, die von den in den Buchstaben a und b genannten Elementen zum Zwecke ihres
               Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder
               übertragen werden.“
3. In § 79 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und
   die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
4. In § 136 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“
   und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
5. In § 137 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“
   und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
6. § 141 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
   „4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits
       bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Anlagen, gefährdet; bei
       kritischen Anlagen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag
       Teile einer kritischen Anlage, insbesondere die Informationstechnik kritischer Anlagen, betroffen sind, die
       nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind,
       und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
       auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,“.
7. In §142 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“
   und die die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
8. In § 143 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“
   und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
9. § 151 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer
      Anlagen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer
      Anlagen“ ersetzt.
10. In § 153 Absatz 4 Nummer 3 und § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Kritischer
    Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
11. § 165 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Bei diesen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der einschlägigen europäischen
      und internationalen Normen sowie der Umsetzungskosten ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informations­
      systeme zu gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung, ob
      Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die
      Größe des Betreibers oder des Anbieters sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von
      Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.“
   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2d eingefügt:
         „(2a) Maßnahmen nach Absatz 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern
      öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von
      § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz
      beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme
      vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:
BGBl. 2025, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63



      1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme,
      2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
      3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall,
         und Krisenmanagement,
      4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den
         einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
      5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen,
         einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
      6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Absatz 2 im Bereich der
         Sicherheit von Netzen und Diensten,
      7. Grundlegende Verfahren und Schulungen im Bereich der Sicherheit von Netzen und Diensten,
      8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
      9. Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen,
      10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung,
          gesicherte Sprach, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunika­
          tionssysteme innerhalb der Einrichtung.
         (2b) Die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern
      öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von
      § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach
      Absatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen.
        (2c) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 2b verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen
      schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des
      Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen
      gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
         (2d) Die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern
      öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von
      § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um
      ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie
      Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die
      Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten
      Dienste beurteilen zu können.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 41 des
      BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-
      Gesetzes“ ersetzt.
   e) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen
      Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1;
      L 33 vom 7. Februar 2018, S. 5)“ durch die Angabe „Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555“ ersetzt.
12. § 167 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2
          Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-
          Gesetzes“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer
      Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und
      Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage
      von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord­
      nung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
      aufzuheben.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
BGBl. 2025, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


13. § 168 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
                                                           „§ 168

                                            Meldung eines Sicherheitsvorfalls“.
   b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
         „(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati­
      onsdienste erbringt, macht an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der
      Informationstechnik:
      1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem
         erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht,
         dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist
         oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
      2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem
         erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1
         genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen
         Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls
         die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
      3. auf Ersuchen der Bundesnetzagentur oder dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine
         Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
      4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß
         Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
         a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schwergrads
            und seiner Auswirkungen;
         b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich
            den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
         c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
         d) Gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls.
         § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
         (2) Dauert der erhebliche Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 noch an, legt der
      Betroffene statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung und eine
      Abschlussmeldung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bearbeitung des erheblichen
      Sicherheitsvorfalls vor.
         (3) Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn
      1. er schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste für den betreffenden Betreiber öffentlicher
         Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verursacht
         hat oder verursachen kann, oder
      2. er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden
         beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.“
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „Mitteilungsverfahrens“ durch die Angabe „Meldeverfahrens“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
          „(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten unverzüglich und nach
      Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach der frühen Erstmeldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine
      Bestätigung über den Eingang der Meldung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann
      auf Ersuchen der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zusätzliche technische Unterstützung, Orientierungs­
      hilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen leisten. Das Bundesamt für Sicherheit in der
      Informationstechnik informiert die Bundesnetzagentur über Maßnahmen nach Satz 2.“
   e) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
         „(6) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der
      anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicher­
      heit über den Sicherheitsvorfall. Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen
      Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheits­
      vorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der nach
      Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten
      zu dieser Unterrichtung verpflichten.“
BGBl. 2025, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


   f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8e des BSI-Gesetzes“ wird durch
      die Angabe „§ 42 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
   g) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
14. § 174 wird wie folgt geändert:
   a) § 174 Absatz 3 Nummer 8, Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die
      Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt.
   b) In § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Bereichen des § 2 Absatz 10
      Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „Sektoren des § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“
      ersetzt.
15. In § 214 Absatz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und die
    Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
16. In § 228 Absatz 2 Nummer 39 wird die Angabe „eine Mitteilung“ durch die Angabe „eine Meldung oder
    Mitteilung“ ersetzt.


                                                  Artikel 26

                      Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
  Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe „Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung“ die
   Angabe „vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023
   (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „an die Vorgaben von § 8a des BSI-
   Gesetzes“ durch die Angabe „an die Anforderungen der §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „an die Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „an
   die Anforderungen der §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 27

                             Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-
   Gesetzes“ und die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ ersetzt.


                                                  Artikel 28

                                Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
  Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird gestrichen.


                                                  Artikel 29

                                              Außerkrafttreten
  Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
BGBl. 2025, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Artikel 30

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 2. Dezember 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                  Der Bundesminister des Innern
                                          Alexander Dobrindt
BGBl. 2025, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
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EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
   Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
   Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
   (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024
   (ABl. L, 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist
2. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
   kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
3. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung
   der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die zuletzt durch die
   Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist
4. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der
   Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243
   vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
   Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
   Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
   (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des
   Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396
   vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1731 vom 8. August 2025 (ABl. L,
   2025/1731, 11.8.2025) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über
   gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 74; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die durch die Verordnung (EU)
   Nr. 18/2010 vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist
7. Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte
   (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11), die durch den Beschluss (EU) 2024/1254 vom 24. April 2024 (ABl. L,
   2024/1254, 30.4.2024) geändert worden ist
8. Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvor­
   räte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), die zuletzt durch die
   Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist
9. Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der
   Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45), die
   zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert
   worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
    Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des
    Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2024/1679
    vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024) aufgehoben worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
    elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
    Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
    vom 14.6.2016, S. 44; L, 2024/1183, 9.4.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April
    2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
    natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
    Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
    vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
13. Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur
    Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der
    Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022
    (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L 2023/90206, 22.12.2023) aufgehoben worden ist
14. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer
    Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie
    sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der
    Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) 1035/2011 und (EU)
    2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom
    20.1.2020, S. 9; L 106 vom 6.4.2020, S. 15; L 108 vom 7.4.2022, S. 69; L 143 vom 2.6.2023, S. 129), die
    zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/343 vom 17. Februar 2025 (ABl. L, 2025/343, 18.2.2025)
    geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte, zur Änderung
    der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
BGBl. 2025, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68


   Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom
   3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
16. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-
    Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission
    (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom
    1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860,
    9.7.2024) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA
    (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von
    Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt
    zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15), die durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom
    19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37, 15.1.2025) geändert worden ist
18. Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
    Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747
    vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024) geändert worden ist
19. Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von
    Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019,
    S. 57)
20. Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer
    verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug
    auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1; L 71 vom 9.3.2023, S. 37), die durch
    die Verordnung (EU) 2024/568 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/568, 14.2.2024) geändert worden ist
21. Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
    schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr.
    1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)
22. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
    digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
    Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1;
    L, 2024/90822, 19.12.2024)
23. Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
    Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung
    (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148
    (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L, 2023/90206, 22.12.2023)
24. Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
    Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom
    27.12.2022, S. 164)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 301. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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