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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2503

BGBl. 2017 I S. 2503 · 27.503 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503
                                           Gesetz
                          zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
                              (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
              Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:

      „§ 13k (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

      „§ 24    Regelungen zu den Netzzugangsbedin-
               gungen, Entgelten für den Netzzugang
               sowie zur Erbringung und Beschaffung
               von Ausgleichsleistungen; Verordnungs-
               ermächtigung“.
   c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-
             gungsnetzentgelte“.
   d) Die Angabe zu § 90a wird wie folgt gefasst:

      „§ 90a (weggefallen)“.

   e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für de-
             zentrale Einspeisung; Übergangsrege-
             lung“.
 2. Nach § 3 Nummer 38 wird folgende Nummer 38a
    eingefügt:

   „38a. volatile Erzeugung

         Erzeugung von Strom aus Windenergieanla-
         gen und aus solarer Strahlungsenergie,“.

3. In § 10c Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf“ die Wör-
   ter „, Betrieb einer LNG-Anlage“ eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Betreiber von Übertragungsnetzen kön-
      nen besondere netztechnische Betriebsmittel

      vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit
      des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem
      tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehre-
      rer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wieder
      herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netz-
      technischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauf-
      tragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung
      von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
      und der Bereitstellung abschaltbarer Lasten.
      Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im
      Wettbewerb und im Wege transparenter Verfah-
      ren vergeben. Dabei sind
      1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der
         Verhältnismäßigkeit zu wahren und

      2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu be-
         handeln.

      Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
      beschränkungen bleibt unberührt. Die Leistung
      oder die Arbeit besonderer netztechnischer Be-
      triebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf
      den Strommärkten veräußert werden. Die Betrei-
      ber von Übertragungsnetzen legen der Bundes-
      netzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Be-
BGBl. 2017, Seite 2504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2504
       schaffung besonderer netztechnischer Betriebs-
       mittel vor:
       1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit
          besonderer netztechnischer Betriebsmittel

          unter Berücksichtigung bestehender Energie-

          anlagen ergibt, sowie

       2. ein Beschaffungskonzept, welches das Ver-

          gabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 be-

          schreibt.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 13j wird Absatz 5 aufgehoben.
6. § 13k wird aufgehoben.

7. In § 17d wird Absatz 6 aufgehoben.
8. § 17f wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „,soweit sie
           nicht der Errichtung und dem Betrieb der An-
           bindungsleitungen dienen,“ gestrichen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Gleiches gilt für die Kosten nach § 17d Ab-
          satz 1 und nach den §§ 17a und 17b sowie
          für die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3
          Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungs-
          plans nach § 5 des Windenergie-auf-See-
          Gesetzes.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter

           „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach den

           Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Absatz 1
     Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und für Aus-
           gleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013“
           durch die Wörter „für Ausgleichszahlungen
           sowie für die Kosten nach § 17d Absatz 1,
           den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten
           nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und
           des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
           Satz ersetzt:
          „Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die

          §§ 27 bis 28 und § 30 des Kraft-Wärme-

          Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwen-

          den.“

9. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24
                      Regelungen zu
                    den Netzzugangs-
              bedingungen, Entgelten für den
             Netzzugang sowie zur Erbringung
         und Beschaffung von Ausgleichsleistungen;

                Verordnungsermächtigung“.
  b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
     „gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen,“ die
     Wörter „wobei die Entgelte für den Zugang zu
     Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig

      auch bundesweit einheitlich festgelegt werden
      können,“ eingefügt.
   c) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-

          mern 4 und 4a ersetzt:

          „4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte

              für den Netzzugang getroffen werden,

              wobei

              a) vorgesehen werden kann, dass ins-

                 besondere Kosten des Netzbetriebs,
                 die zuordenbar durch die Integration
                 von dezentralen Anlagen zur Erzeu-
                 gung aus erneuerbaren Energiequel-
                 len verursacht werden, bundesweit
                 umgelegt werden können,
              b) vorzusehen ist, dass die Grundlage
                 für die Ermittlung der Entgelte für
                 den Zugang zu den Übertragungs-
                 netzen zwar getrennt für jeden Über-
                 tragungsnetzbetreiber kostenorien-
                 tiert nach § 21a ermittelt wird, aber
                 die Höhe der Entgelte für den Zu-
                 gang zu den Übertragungsnetzen ab
                 dem 1. Januar 2019 teilweise und ab
                 dem 1. Januar 2023 vollständig bun-
                 desweit einheitlich festgelegt wird
                 und Mehr- oder Mindererlöse, die
                 den Übertragungsnetzbetreiber da-

                 durch entstehen, durch eine finan-

                 zielle Verrechnung zwischen ihnen

                 ausgeglichen oder bundesweit um-
                 gelegt werden sowie der bundesein-
                 heitliche Mechanismus hierfür näher
                 ausgestaltet wird, und
              c) die Methode zur Bestimmung der
                 Entgelte so zu gestalten ist, dass
                 eine Betriebsführung nach § 21 Ab-
                 satz 2 gesichert ist und die für die
                 Betriebs- und Versorgungssicherheit
                 sowie die Funktionsfähigkeit der
                 Netze notwendigen Investitionen in
                 die Netze gewährleistet sind und An-
                 reize zu netzentlastender Energieein-
                 speisung und netzentlastendem
                 Energieverbrauch gesetzt werden,

          4a. Regelungen zur Steigerung der Kosten-

              effizienz von Maßnahmen für Netz- und

              Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen

              werden,“.

      bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
   d) In Satz 5 werden nach dem Wort „können“ die
      Wörter „nach Maßgabe des § 120“ eingefügt
      und werden die Wörter „vorzusehen ist“ durch
      die Wörter „vorgesehen werden kann“ ersetzt.
10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                         „§ 24a

                Schrittweise Angleichung
              der Übertragungsnetzentgelte
     Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Num-
   mer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit
BGBl. 2017, Seite 2505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2505
   einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Über-
   tragungsnetzbetreiber kann insbesondere

   1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden
      Anteil der Übertragungsnetzkosten ein bundes-
      einheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird
      oder ein schrittweise größer werdender prozen-

      tualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzent-

      gelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis

      ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzent-

      gelt erreicht ist,

   2. Entlastungsregelungen für die stromkostenin-
      tensive Industrie vorsehen, sofern die Vorausset-
      zung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.“
11. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit
   einheitliche Festlegung
   1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach
      § 24,

   2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnun-
      gen nach § 24,
   3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara-
      metern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach
      den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und
   4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors
      nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6.“
12. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die

    Wörter „Entscheidungen nach § 13k,“ gestrichen.

13. In § 85 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch

    die Wörter „sowie über den elektronischen Rechts-
    verkehr.“ ersetzt.

14. § 90a wird aufgehoben.

15. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der An-
      gabe „17d,“ die Angabe „19a Absatz 2,“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 7,“
          durch die Angabe „6 bis 8,“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 8“
          durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
16. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder
      gegenüber einem vertikal integrierten Energiever-
      sorgungsunternehmen und jedem seiner Unter-

      nehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen

      des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine

      höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

      10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Trans-

      portnetzbetreiber oder das vertikal integrierte

      Energieversorgungsunternehmen einschließlich

      seiner Unternehmsteile im der Behördenent-
      scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
      weltweit erzielt hat, nicht übersteigen. Die Höhe
      des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
      Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehr-
      erlös bleibt unberücksichtigt.“

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
      satz 1“ die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Num-
      mer 3 Buchstabe b und Nummer“ ersetzt.

17. § 111b Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch die
    folgenden Sätze ersetzt:

   „Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Ver-

   hältnis zum Aufwand der anerkannten Schlich-

   tungsstelle angemessen sein und den ordnungsge-

   mäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offen-

   sichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1
   Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt
   verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschrei-
   ten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen
   gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum
   Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
   nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offen-
   sichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über
   Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das
   Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte
   Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.“

18. § 118 wird wie folgt geändert:
   a) § 118 Absatz 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
          nen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 20 bis 22 werden durch die folgen-

      den Absätze 20 bis 24 ersetzt:

         „(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für
      das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die

      erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-
      bewerb unter den bestehenden Projekten im
      Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des
      Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleis-
      ten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das
      Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Errei-
      chung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windener-
      gie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erfor-
      derlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fer-
      tigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch
      eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt
      insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-
      Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll
      für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung

      nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-

      Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer
      geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vor-
      sehen.

         (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine

      unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-

      satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach

      § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember

      2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind

      die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember

      2016 geltenden Fassung anzuwenden.

         (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-
      ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach
      § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen
      bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
      weiter.
BGBl. 2017, Seite 2506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2506
          (23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von
       Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen
       Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017
       von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt
       Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4
       bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe an-
       wendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3
       genannten Fristen mit Zugang einer Aufforde-
       rung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen be-
       ginnen.

         (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der

       beihilferechtlichen Genehmigung durch die Eu-

       ropäische Kommission und für die Dauer der Ge-

       nehmigung angewendet werden.“

19. Folgender § 120 wird angefügt:

                          „§ 120
                Schrittweiser Abbau der
           Entgelte für dezentrale Einspeisung;

                   Übergangsregelung

      (1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezen-
   tralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsver-
   ordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung einge-
   sparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen
   werden

   1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar
      2023 in Betrieb genommen worden sind,

   2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem

      1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden

      sind.

      (2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für
   sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
   an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen,
   die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert
   ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspei-
   sung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. De-
   zember 2016 allein an die Höchstspannungsebene
   angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017
   auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspei-
   sung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an
   eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene an-
   geschlossen worden ist oder wird.

      (3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab
   dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale
   Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverord-
   nung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der
   Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen
   Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und
   dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, aus-
   gehend von dem sich unter Beachtung der Ab-
   sätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen
   Schritten oder anteilig erfolgen.

      (4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale
   Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Ja-
   nuar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze die-
   jenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder
   Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese
   Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016
   anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeu-
   gungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-
   zember 2016 in Betrieb genommen worden sind
   oder werden.

      (5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Ab-
   satz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlös-
   obergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbe-
   treiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für
   das Kalenderjahr 2015 zugrunde lagen, die Kosten-
   bestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes
   und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugeset-
   zes in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte
   eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berech-
   nungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für de-
   zentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für

   das Kalenderjahr 2015 auf dieser Grundlage neu

   zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind

   verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam

   mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach
   § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite
   zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage
   für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Ein-
   speisung zu kennzeichnen.

     (6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Er-

   mittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung
   nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netz-
   entgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen
   Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016
   angeschlossen war.

      (7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber
   nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz-
   und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten
   Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber ent-

   sprechend anzupassen und unter Berücksichtigung

   dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln.

   Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichti-
   gen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1
   eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die
   Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach
   Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Um-
   spannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten
   nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internet-
   seite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrund-
   lage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale
   Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalku-
   lation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzu-
   ziehen.

     (8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5
   kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Ein-
   speisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher
   geregelt werden. Insbesondere können in der
   Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Er-
   mittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetrei-
   ber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch
   gerundete Prozentangaben festgelegt werden.“

                      Artikel 2

                Änderung des
              Gesetzes über die
     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

   In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden
ist, werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2507
                       Artikel 3
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   In § 57 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-
letzt durch Artikel 24 Absatz 29 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
werden die Wörter „die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla-
genbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2
und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden
sind“ durch die Wörter „soweit sie nach § 18 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung
nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach
§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung
mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord-
nung ermittelt worden sind“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung
  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-

zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erzeu-
          gungsanlagen“ die Wörter „, die vor dem
          1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden
          sind,“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1
          mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur
          dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem
          1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden
          sind.“

      cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
          tern „vermiedenen Netzentgelten entspre-
          chen“ die Wörter „, die nach Maßgabe des
          § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermit-
          telt werden“ eingefügt.

      dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am
               Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Ab-
               satz 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4
               Satz 1“ und der Punkt am Ende durch
               das Wort „oder“ ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
               „3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Ab-
                   satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
                   gesetzes gefördert wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der vor-
          gelagerten Netz- oder Umspannebene“ die
          Wörter „nach Maßgabe des § 120 Absatz 2
          bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einge-
          fügt.

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2
         sind die für die einzelnen Übertragungsnetz-
         betreiber in Anlage 4a angegebenen Werte
         zugrunde zu legen.“
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Ab-
     satz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach
     den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeu-
     gungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit
     volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018
     schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des
     Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel
     des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.“
2. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach
  Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt

  für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als
  20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleis-
  tungspreises betragen.“
3. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:

                                           „Anlage 4a

                                    (zu § 18 Absatz 2)

                 Referenzpreisblatt
              für die Netzentgelte von
     Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung
    vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
  Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschafts-
  gesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzent-
  gelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des
  Jahres 2016 zugrunde zu legen.
  Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter
  des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5
  des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig heraus-
  gerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des
  Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preis-
  blätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese
  Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei
  der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte be-
  rücksichtigt.

  Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte
  für die Übertragungsnetze der Berechnung der ver-

  miedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde
  zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte
  für den Strombezug aus dem Höchstspannungs-
  netz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetz-
  betreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benut-
  zungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die
  Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie
  sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4
  Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.“

                      Artikel 5
                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung
   § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverord-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September
2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2508
1. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Investi-
   tionsmaßnahmen nach § 23,“ die Wörter „soweit
   sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den
   §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Num-
   mer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5
   des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und“
   eingefügt.
2. Nummer 15 wird aufgehoben.
3. In Nummer 16 werden die Wörter „Netzstabilitätsan-
   lagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes“
   durch die Wörter „besonderen netztechnischen Be-

  triebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 6
                    Inkrafttreten

  (1) Am 1. Januar 2019 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 7 und 8 und
2. Artikel 5 Nummer 1 und 2.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 17. Juli 2017
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                     für Wirtschaft und
Energie
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2503. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d05e77a7150f809….