Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/1599 · S. 50
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1) Die Ergänzung in § 1 Absatz 1 dient der Klarstellung. Das übergeordnete Ziel der Treibhausgasneutralität gilt auch für die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff. Zu Nummer 2 (§ 3 Nummer 35a – neu –) Die Regelung definiert den Versorgeranteil. Der Begriff wird in den neuen § 38 Absatz 3 Satz 3 und § 41b Ab satz 3 Satz 3 erstmalig verwendet. Der von einem Kunden an seinen Energielieferanten zu zahlende Preis setzt sich aus verschiedenen Kalkulationsbestandteilen zusammen. Der Versorgeranteil umfasst die Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie die Marge des Energielieferanten. Der Versorgeranteil ergibt sich rechnerisch aus dem Endpreis vor Umsatzsteuer, von dem die staatlich veranlassten Kostenbestandteile und die Netzentgelte abgezo gen werden. Zu Nummer 3 (§ 5) § 5 wird neu gefasst, um die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten zu verbes sern, die Haushaltskunden mit Energie beliefern. Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 5 Satz 1und 2. Neu eingefügt ist Absatz 1 Satz 3, der die Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung einer Liste der Energielieferanten ergänzt. Zu veröffentlichen sein sollen künftig auch die Energielieferanten, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Be endigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben. Dies dient einer höheren Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit der Liste der Bundesnetzagentur eine Stelle haben sollen, bei der diese Informationen ge bündelt auffindbar sind. Absatz 2 Satz 1 enthält eine zeitliche Vorgabe zur Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, die dem bisherigen § 5 Satz 1 entspricht. Dies ist auch weiterhin
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 58.887 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1599, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 178.483–237.370 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ba400be6e537cf35….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP