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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 161

BGBl. 2024 I Nr. 161 · 60.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil I

2024                          Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2024                                     Nr. 161

                                       Zweites Gesetz
                         zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

                                                   Vom 14. Mai 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                      Artikel 1

                              Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 15a und 15b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung;
             Festlegungskompetenz
      § 15b     Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
      § 15c     Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
      § 15d     Prüfung und Bestätigung       des     Netzentwicklungsplans   Gas   und   Wasserstoff     durch   die
                Regulierungsbehörde
      § 15e     Herausgabe von Daten“.
   b) Der Angabe zu § 28n wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
   c) Die Angaben zu den §§ 28q und 28r werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 28q Wasserstoff-Kernnetz
      § 28r     Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungs­
                befugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
      § 28s     Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der
                Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“.
   d) In der Angabe zu § 113b werden die Wörter „der Fernleitungsnetzbetreiber“ durch die Wörter „und
      Wasserstoff“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d eingefügt:
      „10d Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
              natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,“.
   b) Die bisherigen Nummern 10d bis 10g werden die Nummern 10e bis 10h.
   c) In Nummer 39a werden nach dem Wort „Transport“ die Wörter „und zur Verteilung“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   d) Der Nummer 40 wird folgende Nummer 39c vorangestellt:
      „39c Wasserstofftransport
            der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von
            vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Wörter „nach den §§ 15a bis 15e“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Wörter „nach den §§ 15a bis 15e“ ersetzt.
4. In § 10b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Wörter „nach den §§ 15a bis 15e“ ersetzt.
5. In § 10d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Wörter „den §§ 15a bis 15e“ ersetzt.
6. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie angemessen zu
      berücksichtigen. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit
      dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die
      Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks
      des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische
      Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur
      Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „10. Januar“ durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni“ ersetzt und die
      Angabe „2016“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
7. § 12b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird die Angabe „10. Dezember“ durch die Wörter „Ablauf des 31. Mai“, das Wort „geraden“ durch
      das Wort „ungeraden“ und die Angabe „2016“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „Elektrizitätsversorgungsnetzen sind“ durch die Wörter „Elektrizitätsversor­
      gungsnetzen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und von Wasserstofftransportnetzen sind“ ersetzt.
8. In § 12c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember“ durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni“, das Wort
   „ungeraden“ durch das Wort „geraden“ und die Angabe „2017“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
9. § 12h wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Spezifikationen im Sinne dieses Paragrafen können auch Vergütungsregelungen und insbesondere
      Preisobergrenzen sein.“
   b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
10. In § 14d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erstmals zum 30. April 2024 und dann“ gestrichen, wird die Angabe
    „30. April“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und werden nach dem Wort „Kalenderjahres“ die Wörter
    „, beginnend mit dem Jahr 2026,“ eingefügt.
11. Die §§ 15a und 15b werden durch die folgenden §§ 15a bis 15e ersetzt:
                                                       „§ 15a

            Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung;
                                           Festlegungskompetenz
     (1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten
   Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und
   Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.
      (2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
   richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die
   insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
   1. Koordinierung der Erarbeitung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,
   2. Vorlage des Entwurfs des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 4 Satz 1 zur Genehmigung durch die
      Regulierungsbehörde,
   3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 und
   4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 Satz 1 zur
      Bestätigung durch die Regulierungsbehörde.
     (3) Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von
   Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der
   Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können. Die kartellrechtlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung
   der Koordinierungsstelle und ihrer Aufgabenwahrnehmung zu beachten. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ausgestaltung der
   Koordinierungsstelle zu machen. Die Regulierungsbehörde überprüft anhand der bis dahin zur Erstellung der
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   Netzentwicklungspläne und Szenariorahmen abgelaufenen Prozesse und unter Berücksichtigung insbesondere
   von deren Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Effizienzaspekten bis
   zum Ablauf des 31. Dezember 2027, ob die Aufgaben der Koordinierungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt
   durch eine neu zu gründende juristische Person des Privatrechts wahrgenommen werden sollen. Die
   Ergebnisse der Überprüfung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich in
   Berichtsform zur Verfügung zu stellen.
      (4) Die Koordinierungsstelle erstellt und betreibt eine Datenbank für Gas und Wasserstoff. Die Datenbank
   enthält die Netzmodelle, bestehend aus der Netztopologie und den angesetzten Kapazitäten, die von den
   Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der
   Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zugrunde zu legen sind. Hierzu stellen die
   Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen der
   Koordinierungsstelle spätestens mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und
   Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. Die
   Koordinierungsstelle überführt diese Daten unverzüglich in die Datenbank. Die Daten sind von den Betreibern
   von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen so aufzubereiten und
   zur Verfügung zu stellen, dass ein fachkundiger Dritter den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
   vollständig nachvollziehen und die Koordinierungsstelle eine eigene Modellierung erstellen kann. Die
   Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und
   Ausgestaltung der Datenbank treffen. Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein
   Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können,
   und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein
   berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen. Sie sind
   zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet; insbesondere dürfen sie die Daten nicht an Dritte
   weitergeben oder veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz haben uneingeschränkten Zugang zur Datenbank.
     (5) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von
   Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf
   Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind
   berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang
   zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas
   und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein
   Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden
   können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind insbesondere verpflichtet, den
   Betreibern von Fernleitungsnetzen und regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der
   Koordinierungsstelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des
   Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den
   Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.


                                                       § 15b

             Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
      (1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind
   verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den
   Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Sie
   sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen
   einzubinden. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen,
   von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf
   Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
      (2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Szenariorahmen umfasst mindestens drei Szenarien, die mindestens
   für die nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der
   klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr
   2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den
   gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten.
      (3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung
   der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren
   Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in
   die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranla­
   gen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu
   berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie sowie
   Wärmepläne angemessen zu berücksichtigen; dabei können auch geeignete Transformationspläne der
   Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
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      (4) Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis
   zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024, zur
   Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite
   öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
   Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
     (5) Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
   Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach
   Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt
   und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach
   Absatz 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.


                                                        § 15c

                            Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
      (1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind
   verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2
   zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an
   die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt
   anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. Für das
   Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab
   dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt,
   verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des
   Fernleitungsnetzes anzuwenden.
      (2) Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten
   und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende
   der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen
   Netzbetrieb erforderlich sind. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilnetzbetreiber
   angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie
   der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; bei den Maßnahmen zur Schaffung eines
   bundesweiten Wasserstoffnetzes ist überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer
   Weise zur berücksichtigen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen
   Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern
   dies möglich und wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die
   Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt
   werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die
   Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der
   Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe erfüllen kann. Um die Umstellung von
   Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
   zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im
   Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu
   möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die
   zeitliche Durchführung der jeweiligen Alternativen einzugehen. In dem Netzentwicklungsplan Gas und
   Wasserstoff ist auch der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der
   Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu berücksichtigen. Der Netzentwicklungsplan muss Angaben zum Stand der
   Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von
   Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan
   müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.
      (3) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
   schlagen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen,
   die keine Transportnetze darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt
   werden können, für jede Maßnahme ein Unternehmen vor, das für die Durchführung der Maßnahme ganz oder
   teilweise verantwortlich ist. Es können auch mehrere Unternehmen vorgeschlagen werden. Im Rahmen des
   Vorschlags nach Satz 1 oder Satz 2 müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten
   Betreiber von Wasserstofftransportnetzen darlegen, dass die Durchführung der Maßnahme durch das
   vorgeschlagene Unternehmen oder die vorgeschlagenen Unternehmen möglichst zügig und effizient ist.
   Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der
   Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden
   Erwägungen von der Regulierungsbehörde als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Regulierungsbehörde
   im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder durch gesonderte
   Entscheidung ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein
   Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
   Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die durch die Bestätigung nach
   § 15d Absatz 3 bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. Satz 6 ist nur für
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   solche Unternehmen anzuwenden, die der Regulierung unterfallen oder die erklärt haben, dass sie zur
   Umsetzung der Maßnahme bereit sind.
      (4) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff vor
   Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite und gibt der Öffentlichkeit einschließlich
   tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber Gelegenheit zur Äußerung. Dafür
   werden neben dem Entwurf alle weiteren erforderlichen Informationen auf der Internetseite der
   Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellt. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
   Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, sowie von
   sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können. Der Entwurf ist
   spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des
   31. Mai 2025, zu veröffentlichen.
     (5) Die Koordinierungsstelle legt den nach Absatz 4 konsultierten und überarbeiteten Entwurf des
   Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn
   Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 5, der Regulierungsbehörde zur
   Bestätigung vor.


                                                        § 15d

     Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde
      (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und
   Wasserstoff mit den Anforderungen nach § 15c Absatz 1 bis 3. Sie kann von den Betreibern von
   Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs
   des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die
   regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und
   Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen. Die
   Koordinierungsstelle ist verpflichtet, den nach Satz 3 geänderten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
   unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Koordinierungsstelle stellt der Regulierungsbehörde auf
   Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Regulierungs­
   behörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den regulierten Betreibern von
   Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen
   verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur Art der
   Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan Gas und
   Wasserstoff mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan für Gas und für Wasserstoff in Einklang steht,
   konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die
   Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes der in den Jahren 2026 und 2028 zu
   bestätigenden Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff nach Satz 1 jeweils die gutachterliche Äußerung
   eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.
     (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens
   nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und
   Wasserstoff und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener
   und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
      (3) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung
   der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die regulierten Betreiber von
   Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres,
   erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte
   anfechtbar.
     (4) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren der Erstellung des
   Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2, § 15b Absatz 4 Satz 2
   und § 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
     (5) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15b und 15c kann die
   Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten
   Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff beschränken.
   Abweichend von Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung
   durchgeführt werden.
     (6) Für Projekte, die Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sind die
   Rechtsfolgen des § 28q Absatz 8 Satz 4 nur anzuwenden, solange sie Teil eines nach Absatz 3 bestätigten
   Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28q Absatz 8 Satz 5 unberührt.
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                                                        § 15e

                                               Herausgabe von Daten
       (1) Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale
    Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
    erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich
    unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnisse.
      (2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche
    antragstellenden Dritten heraus, die
    1. die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und darlegen, dass die Daten zur
       Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, sowie
    2. die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informationen als Verschluss­
       sachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungs­
       grad nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad
       der eingestuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen bleiben die
       geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
       unberührt.
    Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur
    Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Daten, die
    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene
    Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. In diesem Fall hat die
    Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. Die Herausgabe
    geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für
    Sicherheit in der Informationstechnik voraus.“
12. § 28j wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber“ die Wörter „einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes
       nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde
       oder“ eingefügt und wird nach dem Wort „bis“ die Angabe „28q“ durch die Angabe „28o“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „28n“ die Angabe „Absatz 6“ eingefügt und wird das Wort
       „entsprechend“ gestrichen.
    c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine
       Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der
       Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der
       Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder
       erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben
       anzusehen ist.“
13. § 28n wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
    b) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln.
       Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter
       Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten,
       die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades
       ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Sie sind verpflichtet, die Rechte an
       gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen,
       Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder,
       bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). Alle
       Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsverein­
       barung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der
       Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte
       miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Dies
       gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.“
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz
       gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die
       Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
       1. netzbezogene Maßnahmen und
       2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche
          Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
      beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 28j Absatz 4
      berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffaus­
      speisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze
      anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von
      Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die
      notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen
      und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstoffnetzen und
      Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von
      Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein
      Kunde durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
      Wasserstoffversorgung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder
      grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur
      Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit
      Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen
      werden.“
   d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
         „(5) Die Regulierungsbehörde kann
      1. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den
         Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,
      2. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer
         bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für
         den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf
         Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und
         Bilanzierungsregeln, sowie
      3. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits
         vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-
         Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen
         des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.
      Im Fall von Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Regulierungsbehörde in der Aufforderung Vorgaben für die
      Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere zur Gewährleistung der Angemessenheit und
      Diskriminierungsfreiheit. Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden
      in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
      durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben
      im Sinne des Absatzes 1 nicht umgesetzt worden sind.
        (6) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu
      angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu
      gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.“
14. In § 28o Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28q“ ersetzt und werden vor dem
    Wort „vorliegt“ die Wörter „oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3“ eingefügt.
15. § 28p wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind
      noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der
      Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die
      für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich sind.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „und Festlegung“ eingefügt und werden die
      Wörter „im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs“ gestrichen.
   c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28q“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28q“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informationen“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.
16. § 28q wird aufgehoben.
17. § 28r wird § 28q und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schnell realisierbaren und ausbaufähigen“ durch die Wörter „schnell
      realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verlängern“ die Wörter „; liegt die nach § 28r Absatz 10 und § 28s
      Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils
      verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen
      weiteren Monat zu verlängern“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 8 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
      „Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann
      weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen
      Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum
      Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht.“
18. Nach § 28q werden die folgenden §§ 28r und 28s eingefügt:
                                                      „§ 28r

      Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis
                      der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
      (1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den
   Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte
   finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter
   Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des
   nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch
   Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum
   Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor
   einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale
   Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den
   Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der
   aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind
   (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine
   Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch
   Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Bis zum Ablauf des
   31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder
   Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt
   entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszuglei­
   chen.
      (2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen
   und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen
   der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt
   festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos
   nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des
   Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes
   berücksichtigen. Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Was­
   serstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex
   jährlich indexiert werden.
      (3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten
   genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich
   für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten
   Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu
   ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz
   zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen,
   erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer
   kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-
   Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung
   des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei
   Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Wirtschaft und Klimaschutz zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt
   werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die
   eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und
   Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen
   Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die
   Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt.
   Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der
   kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen
   zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen
   Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur
   Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen
   Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu
   regeln. Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht
   rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die
   im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem
   Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr
   insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit
   Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu
   jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen
   Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird,
   subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach
   § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. Dieser
   Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des
   Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“
   auszuweisen. Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des
   Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag
   des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach
   Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin
   getragen.
      (4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des
   Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige
   Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist
   und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich darauf
   verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte zu vereinnahmen. Bis zur
   Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses
   müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen
   Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden
   Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der
   kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von
   Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am
   intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos
   teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos
   bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer
   vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den
   Erwerber über.
      (5) Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur eine Überprüfung
   des Hochlaufentgelts durch. Stellt die Bundesnetzagentur bei der Überprüfung fest, dass die tatsächliche
   Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht,
   die der vorangegangenen Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt im
   Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des Amortisationskontos nach
   Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 durch Entgelte ermöglicht wird. Ist ein Ausgleich des
   Amortisationskontos bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht
   erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen höchstmöglichen Gesamterlös
   ermöglicht.
      (6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben
   der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom
   23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 solange auf die
   Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach
   § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.
      (7) Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf absehbar scheitert, ist
   der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung des Amortisationskontos zum 31. Dezember
   eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu
   beenden. Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes
   wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur genehmigten
   Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf des 31. Dezember 2055 noch deutlich
   über dem als marktgängig einzuschätzenden Entgelt liegen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
   wenn sich die für das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten zur
   Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos unterstellte Transportkapazi­
   tätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen
   wird. Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit
   zur Stellungnahme zu geben. Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung des
   Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3 wird der Bund jeweils durch das
   Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vertreten.
     (8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere Wasserstoffnetze
   betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz eine getrennte Buchführung nach § 28k
   Absatz 2 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass sie getrennte Konten führen und ein eigener
   Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im
   Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     (9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem
   Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3
   ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
      (10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit
   Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung,
   anzuwenden.


                                                      § 28s

            Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt
                                       der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
      (1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des
   31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht
   die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge
   anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und
   dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf
   das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und
   Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des
   Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1
   und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
      (2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im
   Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat
   die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages
   gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung
   insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche
   und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. Die
   Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen
   Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen
   Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung,
   der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. Der Anspruch
   nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die
   Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder
   ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3
   besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9
   und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen
   Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland kann
   Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach
   Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin
   anerkannt sind.
       (3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1
   sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen
   Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages
   gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die
   Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung
   der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der
   Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum
   31. Oktober 2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-
   Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten
   Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im
   Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts
   der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
   Kündigung fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der
   Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist
   entsprechend anzuwenden.
      (4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer
   Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise
   Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-
   Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des
   Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an
   die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3
   Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der
   Wirksamkeit der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Zahlung des
   Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur
   Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund,
   vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, spätestens mit Unterzeichnung der
   schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete
   Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit
   einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den
   Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis
   spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten
   durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte
   Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern
   die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-
   Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung des
   Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem
   intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos
   insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor
   Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den
   Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund
   oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten
   des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In
   diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-
   Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in
   der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.
     (5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch
   den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung
   des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen
   Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des
   Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am
   Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich
   nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird,
   können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisations­
   kontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige
   Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
      (6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit
   Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung,
   anzuwenden.“
19. In § 43l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2025“ gestrichen und werden nach dem Wort
    „Interesse“ die Wörter „und dient der öffentlichen Sicherheit“ eingefügt.
20. Dem § 54a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „Artikel 7“ die Wörter „und die Aufstellung des
    Präventionsplans nach Artikel 8“ eingefügt.
21. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird die Angabe „§§ 15a, 15b“ durch die Angabe „§§ 15a bis 15e“ ersetzt.
   b) In Nummer 11 wird die Angabe „§§ 28p, 28q und 28r“ durch die Angabe „§§ 28p und 28q“ ersetzt.
22. In § 65 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestrichen und wird die Angabe „§ 15a in“ durch die Wörter
    „§ 15d Absatz 3 in“ und werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 8“ durch die Angabe „§ 15d Absatz 3“ ersetzt.
23. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 15a, 15b“ durch die Angabe „§§ 15a bis 15e“ und die
    Angabe „§§ 28r“ durch die Angabe „§§ 28q“ ersetzt.
24. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 15d Absatz 1
      Satz 2“ ersetzt.
   b) In Nummer 3b werden die Wörter „oder § 15a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „,§ 15c Absatz 5 oder § 15d
      Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
25. § 113b wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Fernleitungsnetzbetreiber“ durch die Wörter „und Wasserstoff“
      ersetzt.
   b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gas“ die Wörter „und Wasserstoff“ eingefügt und wird die Angabe „§ 15a“
      durch die Wörter „den §§ 15a bis 15e“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                    Artikel 2

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 14. Mai 2024

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                               Robert Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 161. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 67b7166760614855….