Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3026
BGBl. 2021 I S. 3026 · 279.984 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht*
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das
Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
„Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 7b wird das Wort „Speicher-
anlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas-
speicheranlagenbetreibern“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektro-
mobile; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-
gabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a Ausschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranla-
gen, Festlegungskompetenz“.
e) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 14c Marktgestützte Beschaffung von
Flexibilitätsdienstleistungen im Elek-
trizitätsverteilernetz; Festlegungskom-
petenz
§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungser-
mächtigung; Festlegungskompetenz
§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Fest-
legungskompetenz“.
f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für
eine effiziente Leistungserbringung;
Verordnungsermächtigung“.
g) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungs-
behörde; Festlegungskompetenz
§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netz-
betreiber
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sowie der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
ren Quellen.
§ 23d Verordnungsermächtigung zur Trans-
parenz der Kosten und Entgelte für
den Zugang zu den Energieversor-
gungsnetzen“.
h) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
i) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicheranla-
gen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
j) Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die
folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3a
Sondervorschriften für
selbstständige Betreiber von grenzüber-
schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d Anwendungsbereich
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch
die Bundesnetzagentur
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der
Netzkosten
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Eng-
passerlösen
§ 28i Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung
von Wasserstoffnetzen
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
§ 28m Entflechtung
§ 28n Anschluss und Zugang zu den Was-
serstoffnetzen; Verordnungsermäch-
tigung
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den
Netzzugang; Verordnungsermächti-
gung
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerech-
tigkeit von Wasserstoffnetzinfrastruk-
turen
§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des
Netzentwicklungsplans Wasserstoff“.
k) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnun-
gen; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und
Gasrechnungen

§ 40b Rechnungs- und Informationszeit-
räume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom-
und Gasrechnungen
§ 41 Energielieferverträge mit Letztver-
brauchern
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder
dynamische und sonstige Stromtarife
§ 41b Energielieferverträge mit Haushalts-
kunden außerhalb der Grundversor-
gung; Verordnungsermächtigung
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energie-
lieferungen
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen
außerhalb bestehender Liefer- oder
Bezugsverträge; Festlegungskompe-
tenz
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und
Betreibern einer Erzeugungsanlage
oder Letztverbrauchern“.
l) Nach der Angabe zu § 43k wird folgende An-
gabe zu § 43l eingefügt:
„§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau
von Wasserstoffnetzen“.
m) Nach der Angabe zu § 57a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordi-
nierungszentren; Festlegungskom-
petenz“.
n) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 112b Berichte des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie sowie der
Bundesnetzagentur zur Evaluierung
der Wasserstoffnetzregulierung“.
o) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-
gabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt:
„§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrech-
ten auf Wasserstoffleitungen
§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im
Netzentwicklungsplan Gas der Fern-
leitungsnetzbetreiber
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheits-
anforderungen; Anzeigepflicht und
Verfahren zur Prüfung von Umstel-
lungsvorhaben“.
p) Die Angabe zu den §§ 118a und 118b wird wie
folgt gefasst:
„§ 118a (weggefallen)
§ 118b (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität
und Gas“ durch die Wörter „Elektrizität, Gas und
Wasserstoff“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1 und 1a vorangestellt:
„1. Abrechnungsinformationen
Informationen, die üblicherweise in Rech-
nungen über die Energiebelieferung von
Letztverbrauchern zur Ermittlung des
Rechnungsbetrages enthalten sind, mit
Ausnahme der Zahlungsaufforderung
selbst,
1a. Aggregatoren
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisations-
einheiten eines Energieversorgungsunter-
nehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei
der Verbrauch oder Erzeugung von elek-
trischer Energie in Energieanlagen oder
in Anlagen zum Verbrauch elektrischer
Energie auf einem Elektrizitätsmarkt ge-
bündelt angeboten werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 1b werden die
Nummern 1b bis 1d.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. Betreiber von Gasspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisations-
einheiten eines Energieversorgungsunter-
nehmens, die die Aufgabe der Speiche-
rung von Erdgas wahrnehmen und für
den Betrieb einer Gasspeicheranlage ver-
antwortlich sind,“.
d) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
Nummern 7 bis 9.
e) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
f) Nach Nummer 10 werden die folgenden Num-
mern 10a bis 10c eingefügt:
„10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission
GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO
GmbH und TransnetBW GmbH sowie
ihre Rechtsnachfolger,
10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen
natürliche oder juristische Personen, die
die Aufgabe des Transports oder der Ver-
teilung von Wasserstoff wahrnehmen
und verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranla-
gen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisations-
einheiten eines Energieversorgungs-
unternehmens, die die Aufgabe der Spei-
cherung von Wasserstoff wahrnehmen
und für den Betrieb einer Wasserstoff-
speicheranlage verantwortlich sind,“.
g) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden
die Nummern 10d bis 10f.

h) In Nummer 14 werden die Wörter „und Gas“
durch die Wörter „, Gas und Wasserstoff“ er-
setzt.
i) Nach Nummer 15b werden die folgenden
Nummern 15c und 15d eingefügt:
„15c. Energielieferant
Gaslieferant oder Stromlieferant,
15d. Energiespeicheranlagen
Anlagen, die elektrische Energie zum
Zwecke der elektrischen, chemischen,
mechanischen oder physikalischen Zwi-
schenspeicherung verbrauchen und als
elektrische Energie erzeugen oder in
einer anderen Energieform wieder abge-
ben,“.
j) In Nummer 16 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie im Rahmen von Teil 5
dieses Gesetzes Wasserstoffnetze“ eingefügt.
k) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b
eingefügt:
„18b. Erlösobergrenze
Obergrenzen der zulässigen Gesamt-
erlöse eines Netzbetreibers aus den
Netzentgelten,“.
l) Die bisherigen Nummern 18b bis 18d werden
die Nummern 18c bis 18e.
m) Nach Nummer 19b wird folgende Nummer 19c
eingefügt:
„19c. Gasspeicheranlage
eine einem Gasversorgungsunterneh-
men gehörende oder von ihm betrie-
bene Anlage zur Speicherung von Gas,
einschließlich des zu Speicherzwecken
genutzten Teils von LNG-Anlagen, je-
doch mit Ausnahme des Teils, der für
eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird,
ausgenommen sind auch Einrichtungen,
die ausschließlich Betreibern von Lei-
tungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,“.
n) Die bisherige Nummer 19c wird Nummer 19d.
o) In Nummer 20 wird das Wort „Speicheranla-
gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
p) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
eingefügt:
„20a. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbin-
dungsleitungen
Übertragungsleitungen zur Verbund-
schaltung von Übertragungsnetzen ein-
schließlich aller Anlagengüter bis zum
jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die
eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten
oder zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört, queren oder überspan-
nen und einzig dem Zweck dienen, die
nationalen Übertragungsnetze dieser
Staaten zu verbinden,“.
q) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Fern-
leitungs-“ das Wort „, Wasserstoff-“ eingefügt.
r) In Nummer 23 wird das Wort „Speicheranla-
gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
s) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
eingefügt:
„23a. Kleinstunternehmen
ein Unternehmen, das weniger als zehn
Personen beschäftigt und dessen Jah-
resumsatz oder dessen Jahresbilanz-
summe 2 Millionen Euro nicht über-
schreitet,“.
t) Nach Nummer 24d wird folgende Nummer 24e
eingefügt:
„24e. Landstromanlagen
die Gesamtheit der technischen Infra-
struktur aus den technischen Anlagen
zur Frequenz- und Spannungsumrich-
tung, der Standardschnittstelle ein-
schließlich der zugehörigen Verbin-
dungsleitungen, die
a) sich in einem räumlich zusammen-
gehörigen Gebiet in oder an einem
Hafen befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Strom-
versorgung von Schiffen dienen,“.
u) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Elektro-
mobile“ die Wörter „und der Strombezug für
Landstromanlagen“ eingefügt.
v) In Nummer 27 werden die Wörter „2 bis 7
und 10“ durch die Wörter „2 bis 5, 7 und 8,
10 und 10a“ ersetzt.
w) Nummer 31 wird durch die folgenden Num-
mern 31 bis 31b ersetzt:
„31. selbstständige Betreiber von grenzüber-
schreitenden Elektrizitätsverbindungslei-
tungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die
eine oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betrei-
ben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungs-
netzen mit Regelzonenverantwortung
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-
tes vom 20. Januar 2004 über die Kon-
trolle von Unternehmenszusammen-
schlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
S. 1) verbunden zu sein,
31a. Stromlieferanten
natürliche und juristische Personen, de-
ren Geschäftstätigkeit ganz oder teil-
weise auf den Vertrieb von Elektrizität
zum Zwecke der Belieferung von Letzt-
verbrauchern ausgerichtet ist,

31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tari-
fen
ein Stromliefervertrag mit einem Letzt-
verbraucher, in dem die Preisschwankun-
gen auf den Spotmärkten, einschließlich
der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in
Intervallen widergespiegelt werden, die
mindestens den Abrechnungsintervallen
des jeweiligen Marktes entsprechen,“.
x) Die bisherigen Nummern 31a bis 31d werden
die Nummern 31c bis 31f.
y) Nach Nummer 38a wird folgende Nummer 38b
eingefügt:
„38b. vollständig integrierte Netzkomponenten
Netzkomponenten, die in das Übertra-
gungs- oder Verteilernetz integriert sind,
einschließlich Energiespeicheranlagen,
und die ausschließlich der Aufrecht-
erhaltung des sicheren und zuverläs-
sigen Netzbetriebs und nicht der Bereit-
stellung von Regelenergie oder dem
Engpassmanagement dienen,“.
z) Nach Nummer 39 werden die folgenden Num-
mern 39a und 39b eingefügt:
„39a. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden
ausschließlich mit Wasserstoff, das von
der Dimensionierung nicht von vorn-
herein nur auf die Versorgung bestimm-
ter, schon bei der Netzerrichtung fest-
stehender oder bestimmbarer Kunden
ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für
die Versorgung jedes Kunden offen-
steht, dabei umfasst es unabhängig
vom Durchmesser Wasserstoffleitungen
zum Transport von Wasserstoff nebst
allen dem Leitungsbetrieb dienenden
Einrichtungen, insbesondere Entspan-
nungs-, Regel- und Messanlagen sowie
Leitungen oder Leitungssysteme zur
Optimierung des Wasserstoffbezugs
und der Wasserstoffdarbietung,
39b. Wasserstoffspeicheranlagen
eine einem Energieversorgungsunter-
nehmen gehörende oder von ihm betrie-
bene Anlage zur Speicherung von Was-
serstoff, mit Ausnahme von Einrichtun-
gen, die ausschließlich Betreibern von
Wasserstoffnetzen bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedin-
gungen für den grenzüberschreitenden Strom-
handel und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 15)“ durch die Wörter „Artikels 51 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt
(ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54)“ ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die
Wörter „Artikel 51 der Verordnung (EU)
Nr. 2019/943“ ersetzt.
5. In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom
14.8.2008, S. 94)“ durch die Wörter „Artikels 53
Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8)“ ersetzt.
6. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31c“
durch die Angabe „§ 3 Nummer 31f“ und
das Wort „Speicheranlagen“ durch das
Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-
anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-
speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-
speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.
9. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Entwicklung, Verwaltung oder Be-
trieb von Ladepunkten für Elek-
tromobile nach § 7c Absatz 2.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern
oder LNG-Anlagen“ durch die Wörter
„Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Lade-
punkten für Elektromobile nach § 7c Ab-
satz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „Erstellung“ durch
das Wort „Aufstellung“ ersetzt.

10. § 6c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335
bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf
die Verletzung der Pflichten zur Offen-
legung des Jahresabschlusses und Lage-
berichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder
des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Ab-
satz 4 entsprechend anzuwenden.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Ordnungsgeldverfahren kann durch-
geführt werden
1. bei einer juristischen Person gegen die
juristische Person oder die Mitglieder
des vertretungsberechtigten Organs;
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft
im Sinne des § 264a Absatz 1 des Han-
delsgesetzbuchs gegen die Personen-
handelsgesellschaft oder gegen die in
§ 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
genannten Personen;
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft,
die nicht in Nummer 2 genannt ist, ge-
gen die Personenhandelsgesellschaft
oder den oder die vertretungsbefugten
Gesellschafter;
4. bei einem Unternehmen, das in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns be-
trieben wird, gegen den Inhaber oder
dessen gesetzlichen Vertreter.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Energieversor-
gungsunternehmen“ durch die Wörter „Unter-
nehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das
Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-
speicheranlagen“ ersetzt.
12. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
richten, zu verwalten oder zu betreiben.“
13. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
anlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas-
speicheranlagenbetreibern“ ersetzt.
b) In dem Wortlaut wird das Wort „Speicheranla-
gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
„§ 7c
Ausnahme für Ladepunkte
für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für
Elektromobile sein noch diese Ladepunkte ent-
wickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht
für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwen-
den, die für den Eigengebrauch des Betreibers
von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in
ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten
für Elektromobile zu halten oder diese Lade-
punkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu
betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversa-
gens, das nach Durchführung eines offenen,
transparenten und diskriminierungsfreien Aus-
schreibungsverfahrens durch eine kommunale
Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die
Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedin-
gungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen
Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt
hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundes-
netzagentur den Betreiber des Elektrizitätsvertei-
lernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu
den Ladepunkten zu angemessenen und diskrimi-
nierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die
Voraussetzungen für den Fortbestand einer Ge-
nehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch
die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Voraussetzungen
einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen
und das Ausschreibungsverfahren näher zu be-
stimmen. Insbesondere können durch Rechts-
verordnung Regelungen getroffen werden,
1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines
regionalen Marktversagens im Hinblick auf
den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere
hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen
Gebiets und der bereits bestehenden Lade-
punkte, einschließlich der Festlegung von Aus-
schreibungsbedingungen und -verfahren,
2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungs-
verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den
Voraussetzungen und dem Verfahren für Ge-
nehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewer-
tung nach Erteilung einer Genehmigung, ob
Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Lade-
punkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu
betreiben oder zu verwalten, sowie zu mög-
lichen Folgemaßnahmen einschließlich einer
mindestens schrittweisen Einstellung der von
Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers
von Elektrizitätsverteilernetzen.“
15. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber
nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
richten, zu verwalten oder zu betreiben.“
b) Im neuen Satz 7 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die An-
gabe „Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.
16. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8
Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend
anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige
Systembetreiber im Elektrizitätsbereich
auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend an-
wendbar.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 714/2009“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Arti-
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“
durch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung
(EU) 2019/943“ ersetzt.
17. Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber
nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
richten, zu verwalten oder zu betreiben.“
18. In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den
Wörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung,
Lieferung, Kauf“ die Wörter „, Betrieb einer LNG-
Anlage“ eingefügt.
19. In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 15)“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) 2019/943“ ersetzt und wird vor
dem Wort „Ausgleich“ die Angabe „System-
dienstleistungen,“ eingefügt.
19a. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
20. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b
eingefügt:
„§ 11a
Ausschreibung von
Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes kann die Errichtung, die Verwaltung und
den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten ste-
henden Energiespeicheranlage, die elektrische
Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten
und diskriminierungsfreien Verfahren ausschrei-
ben, wenn diese Energiespeicheranlage notwen-
dig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsver-
sorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11
Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen
kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1
durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht
an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der
Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 ange-
botene Dienstleistung unter Berücksichtigung der
Anforderungen an die Gewährleistung der Sicher-
heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
gungssystems nicht zu angemessenen Kosten
oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemes-
sen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die
Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer
vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigen-
tum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.
(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1
Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leis-
tungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber ge-
setzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage
zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung
der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen
Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den
Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vor-
gaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschrei-
bungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
§ 11b
Ausnahme für
Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
gungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Ab-
schnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energie-
speicheranlagen, die elektrische Energie erzeu-
gen, oder solche errichten, verwalten oder be-
treiben, sofern
1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2
auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat
oder
2. die Regulierungsbehörde dies für Energie-
speicheranlagen, die vollständig integrierte
Netzkomponenten darstellen, durch Festle-
gung gegenüber allen oder einer Gruppe von
Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet
hat; sofern eine vollständig integrierte Netz-
komponente nicht bereits von einer solchen
Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulie-
rungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag
des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Ge-
nehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn
1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes nachgewiesen hat, dass die Energie-
speicheranlage im Sinne von Absatz 1
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtun-
gen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizien-
ter Weise nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung
nach Buchstabe a nicht verwendet wird,
um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise
auf den Strommärkten zu kaufen oder zu
verkaufen, und
2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes ein offenes, transparentes und diskrimi-
nierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach
§ 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen
die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das
technische Einsatzkonzept der Energiespeicher-
anlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und
a) der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
gungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Ab-
satz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder
zum Betrieb der Energiespeicheranlage im
Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten
erteilen konnte, oder

b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen
Dritten herausstellt, dass dieser die mit der
Energiespeicheranlage im Sinne von Ab-
satz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder
nicht rechtzeitig erbringen kann.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Vo-
raussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt
die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der
Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im
Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen
Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffent-
liche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Re-
gulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen
Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen
an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuver-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in
der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicher-
anlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu
verwalten und zu betreiben. Kann die Regulie-
rungsbehörde dies mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den
Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicher-
anlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschrei-
ben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen
Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen,
sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht
entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energie-
speicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch
das Eigentum gegen Zahlung des Restbuch-
wertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigen-
tums erlischt auch die Genehmigung nach Ab-
satz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die
Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage
im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise
auf den Strommärkten veräußert werden, solange
über die Energiespeicheranlage im Sinne von
Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes be-
steht, mindestens aber für die Dauer von fünf
Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung
nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im
Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.
(4) Während des üblichen kalkulatorischen Ab-
schreibungszeitraums für Batteriespeicheranla-
gen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich
um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für
die eine Investitionsentscheidung bis zum
31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteiler-
netzbetreibers handelt, für die eine Investitions-
entscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitions-
entscheidung an das Elektrizitätsversorgungs-
netz angeschlossen wurden oder werden und
die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren
Wiederherstellung des sicheren und zuverläs-
sigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maß-
nahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dienen.
Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1
Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der
Störung und endet, sobald das Problem durch
Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2
und 3 behoben werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben
zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungs-
verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1
Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.“
21. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Dafür können sie im Rahmen des technisch
Möglichen auch geeignete technische Anlagen
etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebun-
denen Systemdienstleistungen nutzen, die keine
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.
Hierbei hat eine Abwägung mit einer markt-
gestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.“
22. § 12c Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Be-
stätigung des Netzentwicklungsplans oder durch
gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die
Durchführung einer im Netzentwicklungsplan be-
stätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz
oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berück-
sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich
Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-
lichst zügige, effiziente und umweltschonende
Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen.
Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungs-
plan und etwaige Vereinbarungen von Übertra-
gungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder
mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch
die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass
durch eine solche anteilige Zuweisung eine mög-
lichst zügige und effiziente Durchführung der
Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus
kann sie insbesondere berücksichtigen
1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben
nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder
dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich
ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem
Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme
durch einen Vorhabenträger oder durch eine
gemeinsame Durchführung der Maßnahme
durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach
Satz 2 besser erreicht werden können,
3. die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines
Vorhabenträgers,
4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhaben-
trägers bei der Realisierung von Vorhaben
nach dem Energieleitungsausbaugesetz und
dem Bundesbedarfsplangesetz,
5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben
der Durchführung der Maßnahme im Übrigen
für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist
oder sein wird.
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-
stätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleich-
strom-Übertragung, für welche noch kein Antrag
auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netz-

ausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen
des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgeset-
zes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt
wurde, ist im Geltungsbereich des Netzaus-
baubeschleunigungsgesetzes der Übertragungs-
netzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche
Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist.
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-
stätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist ent-
sprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetz-
betreiber, in dessen Regelzone der landseitige
Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundes-
netzagentur kann bei der Bestätigung des Netz-
entwicklungsplans oder durch gesonderte Ent-
scheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6
den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 be-
stimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und
umweltschonende Durchführung der Maßnahmen
sicherzustellen.“
22a. Nach § 12h Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarz-
startfähigkeit umfasst auch die Durchführung von
Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im
Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten
für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netz-
wiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der
Kommission vom 24. November 2017 zur Fest-
legung eines Netzkodex über den Notzustand
und den Netzwiederaufbau des Übertragungs-
netzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).“
23. § 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen kön-
nen mit Betreibern von KWK-Anlagen vertrag-
liche Vereinbarungen zur Reduzierung der
Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage
und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von
elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung
der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Num-
mer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn
die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer
Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur
Beseitigung von Gefährdungen oder Stö-
rungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems auf-
grund von Netzengpässen im Höchstspan-
nungsnetz effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
aber außerhalb der Südregion nach der An-
lage 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, befindet,
3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genom-
men worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von
mehr als 500 Kilowatt hat.“
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wirk-
leistungseinspeisung und die“ das Wort
„bilanzielle“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die Maßnahme nach Nummer 1
zwischen dem Betreiber des Übertra-
gungsnetzes und dem Betreiber der
KWK-Anlage unter Anrechnung der
bilanziellen Lieferung elektrischer Ener-
gie ein angemessener finanzieller Aus-
gleich zu leisten ist, der den Betreiber
der KWK-Anlage wirtschaftlich weder
besser noch schlechter stellt, als er
ohne die Maßnahme stünde, dabei ist
§ 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend an-
zuwenden, und“.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„elektrische Wärmeerzeugung“ die Wörter
„, sofern sie nach dem Vertragsschluss
entstanden sind,“ eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die vertragliche Vereinbarung muss mindes-
tens für fünf Jahre abgeschlossen werden
und kann höchstens eine Geltungsdauer bis
zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist mindes-
tens vier Wochen vor dem Abschluss der Bun-
desnetzagentur und spätestens vier Wochen
nach dem Abschluss den anderen Betreibern
von Übertragungsnetzen zu übermitteln.“
d) Satz 7 wird aufgehoben.
23a. In § 13b Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort
„Zeitraum“ die Wörter „oder für einen Zeitpunkt,
der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt,“
eingefügt.
23b. Dem § 13j wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer
Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend
von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Be-
treiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das
mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Ver-
einbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entspre-
chender Anwendung der dortigen Vorgaben zur
Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspan-
nungsnetz schließen können. Hierzu kann sie
nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren
treffen, insbesondere
1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die
Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1
geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdun-
gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Hochspan-
nungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient
beizutragen,
2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13
Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
3. über den Nachweis, dass weder das Netz wäh-
rend der Dauer der Vertragslaufzeit im erfor-
derlichen Umfang nach dem Stand der Technik

optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden
kann noch andere geeignete Maßnahmen zur
effizienten Beseitigung des Engpasses verfüg-
bar sind,
4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in
dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz un-
mittelbar oder mittelbar technisch eingebun-
den ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die
Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen
verweigert werden kann, und
5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu-
sammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
S. 1) mit dem Betreiber eines Elektrizitätsver-
teilernetzes verbunden sein darf.
Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf be-
schränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13
Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hoch-
spannungsnetz auftreten.“
24. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1a und 1b werden wie folgt ge-
fasst:
„(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)“.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach
§ 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Ver-
langen der Regulierungsbehörde innerhalb von
zwei Monaten einen Bericht über den Netz-
zustand und die Umsetzung der Netzausbau-
planung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu
Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung
des Berichts machen. Die Regulierungsbe-
hörde kann den Bericht auf bestimmte Teile
des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken.
Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
legung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Be-
richts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
zen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit
mit den Betreibern von Fernwärme- und Fern-
kältesystemen mindestens alle vier Jahre das
Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesys-
teme für die Erbringung marktbezogener Maß-
nahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu be-
werten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die
Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber
anderen Lösungen unter Berücksichtigung der
Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.“
25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e
eingefügt:
„§ 14c
Marktgestützte Beschaffung
von Flexibilitätsdienstleistungen im
Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz be-
schaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau
ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in
einem transparenten, diskriminierungsfreien und
marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die
§§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a blei-
ben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind
keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des
Satzes 1.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von
Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleis-
ten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und
diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in
einem transparenten Verfahren Spezifikationen
für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistun-
gen und für geeignete standardisierte Markt-
produkte zu erarbeiten, die von der Bundesnetz-
agentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bun-
desnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Ab-
satz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von
Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete stan-
dardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte
Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von
der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaf-
fung festlegen, sofern eine solche Beschaffung
nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwer-
wiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren
Engpässen führen würde.
§ 14d
Netzausbaupläne, Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre
einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteiler-
netz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen
der Netznutzer zu geplanten Netzanschluss-
begehren sollen in die Netzausbauplanung
angemessen einbezogen werden. Die Regulie-
rungsbehörde kann Anpassungen des Netz-
ausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geo-
graphisch abgrenzbare und räumlich zusammen-
hängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die in-
nerhalb einer Planungsregion angesiedelten Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich
zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung ab-
zustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf
Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines
Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in
eine Planungsregion anordnen. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion
stimmen unter Einbeziehung der Übertragungs-
netzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches
gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzaus-
baupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen in der Planungsregion ist.

(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere
folgende Angaben:
1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der
Umspannstationen auf Mittelspannung mit den
Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonder-
ter Angaben zum Anschluss neuer dezentraler
Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und
Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für die in
den nächsten fünf Jahren, im Hochspannungs-
netz in den nächsten zehn Jahren, zu erwar-
tenden Ein- und Ausspeisungen,
3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-
und Ausbaumaßnahmen, insbesondere die-
jenigen Maßnahmen, für die die notwendigen
öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Geneh-
migungsverfahren bereits eingeleitet wurden,
dabei ist zusätzlich anzugeben, ob und zu
welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitions-
entscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen
getroffen wurden und bis zu welchem Zeit-
punkt der Betreiber des Elektrizitätsverteiler-
netzes von der tatsächlichen Durchführung
einer Maßnahme ausgeht,
4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf-
teten Leitungsabschnitte und der jeweilig ge-
planten Optimierungs-, Verstärkungs- und Aus-
baumaßnahmen,
5. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Sys-
temdienstleistungen und die geplante Deckung
des Bedarfes und
6. der Umfang, in dem von dem Instrument der
Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch
gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so
ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
nachvollziehen kann,
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für
Leitungstrassen und Umspannstationen sowie
bei nicht frequenzgebundenen Systemdienst-
leistungen mit den geplanten Maßnahmen ein-
hergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizi-
tätsverteilernetzen geprüft hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und
Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung
der Maßnahmen verbleibt und
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,
Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz-
ausbauplans machen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den
Netznutzern der Hochspannungsebene und den
Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzaus-
bauplan zu geben.
(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteiler-
netzausbaus haben Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen die Möglichkeiten von Energie-
effizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen
zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für
die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Be-
lange festzulegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
den auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als
100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange-
schlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die tech-
nisch mögliche Stromerzeugung der beiden vor-
herigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus
solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektri-
zitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf
Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines
Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als
5 Prozent gekürzt wurde.
§ 14e
Gemeinsame
Internetplattform; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemein-
same Internetplattform mit nicht personenbezo-
genen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei
der Errichtung und bei dem Betrieb der gemein-
samen Internetplattform sind die geltenden
Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
sen zu beachten sowie die erforderlichen tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen zu
deren Sicherstellung zu ergreifen.
(2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre In-
formationen zu geplanten, aber noch nicht bean-
tragten, oder geplanten und bereits beantragten
Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Ab-
satz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen über die gemeinsame Internet-
plattform in nicht personenbezogener Form zu
übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4
Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform
zu erfolgen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1
Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in
nicht personenbezogener Form zumindest
1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d
Absatz 2 Satz 4,
2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d
Absatz 1,
3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2
Satz 1 übermittelten Informationen sowie
4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröf-
fentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise
hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des
Netzausbauplans auch die Übermittlung einer
nicht personenbezogenen Zusammenfassung
der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen
in Textform verlangen.

(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-
mungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.“
26. In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben.
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
28a. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber beauftragt die Offshore-An-
bindungsleitung nicht, bevor die Eignung
einer durch sie anzubindenden Fläche zur
Nutzung von Windenergie auf See gemäß
§ 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
festgestellt wurde.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er kann die Offshore-Anbindungsleitung
abweichend von Satz 2 bereits nach der
Bekanntmachung des Verfahrens zur Vor-
untersuchung einer Fläche nach § 12 Ab-
satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
beauftragen, wenn die Fläche im Flächen-
entwicklungsplan festgelegt ist und ande-
renfalls die Einhaltung der Fertigstellungs-
termine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist.“
cc) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
ee) Im neuen Satz 12 werden die Wörter
„Sätze 2, 3 und 6“ durch die Wörter
„Sätze 2, 3 und 7“ ersetzt.
b) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-
den Absätze 6 bis 11 ersetzt:
„(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber
einer Genehmigung zum Bau von Windenergie-
anlagen auf See im Küstenmeer nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet,
die Netzanbindung von dem Umspannwerk
der Windenergieanlagen auf See bis zu dem
technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-
knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
netzes auf die technisch und wirtschaftlich
günstigste Art und Weise zu errichten und zu
betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum
Bau von Windenergieanlagen auf See im Küs-
tenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz haben einen Anspruch auf Anbindung
nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche
im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich
im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach
§ 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-
äußert wird und eine Sicherheit entsprechend
§ 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes be-
zogen auf die genehmigte Höhe der zu instal-
lierenden Leistung an die Bundesnetzagentur
zur Sicherung von Ansprüchen des anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
bers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31
Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ab-
satz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbin-
dungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbin-
dungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des
Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder
der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagen-
tur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Ab-
satz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach
Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf
Antrag des Inhabers der Genehmigung be-
stätigt hat, dass der Nachweis über eine
bestehende Finanzierung für die Errichtung
von Windenergieanlagen auf See in dem
Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den
Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber
der Bundesnetzagentur erbracht worden ist,
beauftragt der anbindungsverpflichtete Über-
tragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netz-
anbindung nach Absatz 6. Der anbindungsver-
pflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach
Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertig-
stellungstermin der Netzanbindung der Bun-
desnetzagentur bekannt zu machen und auf
seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der
bekannt gemachte voraussichtliche Fertig-
stellungstermin kann nur mit Zustimmung der
Regulierungsbehörde verschoben werden, da-
bei trifft die Regulierungsbehörde die Ent-
scheidung nach pflichtgemäßem Ermessen
und unter Berücksichtigung der Interessen
der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen
Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussicht-
lichen Fertigstellung wird der bekannt ge-
machte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussicht-
lichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7
Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Über-
tragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der
Genehmigung zum Bau von Windenergieanla-
gen auf See im Küstenmeer nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz einen Realisie-
rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche
Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errich-
tung der Windenergieanlage auf See und zur
Herstellung des Netzanschlusses einschließ-
lich eines Anschlusstermins enthält. Der In-
haber der Genehmigung für die Errichtung der
Windenergieanlagen auf See muss
1. spätestens sechs Monate vor dem verbind-
lichen Fertigstellungstermin gegenüber der
Bundesnetzagentur den Nachweis erbrin-
gen, dass mit der Errichtung der Wind-
energieanlagen begonnen worden ist,
2. spätestens zum verbindlichen Fertigstel-
lungstermin gegenüber der Bundesnetz-
agentur den Nachweis erbringen, dass die

technische Betriebsbereitschaft mindestens
einer Windenergieanlage auf See ein-
schließlich der zugehörigen parkinternen
Verkabelung hergestellt worden ist, und
3. innerhalb von sechs Monaten nach dem
verbindlichen Fertigstellungstermin gegen-
über der Bundesnetzagentur den Nachweis
erbringen, dass die technische Betriebsbe-
reitschaft der Windenergieanlagen auf See
insgesamt hergestellt worden ist; diese An-
forderung ist erfüllt, wenn die installierte
Leistung der betriebsbereiten Anlagen min-
destens zu 95 Prozent der genehmigten
installierten Leistung entspricht.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-
betreiber und der Betreiber der Windenergie-
anlage auf See haben sich regelmäßig über
den Fortschritt bei der Errichtung der Wind-
energieanlage auf See und der Herstellung
des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei
sind mögliche Verzögerungen oder Abwei-
chungen vom Realisierungsfahrplan unverzüg-
lich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau
von Windenergieanlagen auf See im Küsten-
meer nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz muss an den anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2
verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-
mer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2
zu leistenden Sicherheit,
2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-
mer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicher-
heit und
3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-
mer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag
der verbleibenden Sicherheit multipliziert
mit dem Quotienten aus der installierten
Leistung der nicht betriebsbereiten Wind-
energieanlagen und der genehmigten zu
installierenden Leistung ergibt.
§ 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der
Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach
Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen
Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a
des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-
mungen treffen
1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans
und des Flächenentwicklungsplans gemäß
§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu
den erforderlichen Schritten, die die Betrei-
ber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung
ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unterneh-
men haben, und zu deren zeitlicher Abfolge;
dies schließt Festlegungen zur Ausschrei-
bung und Vergabe von Anbindungsleitun-
gen, zur Vereinbarung von Realisierungs-
fahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur
Information der Betreiber der anzubinden-
den Windenergieanlagen auf See und zu
einem Umsetzungszeitplan ein, und
2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung
nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksam-
keit des Zuschlags nach Absatz 5; dies
schließt Festlegungen zur Art und Ausge-
staltung der Verfahren sowie zu möglichen
Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzu-
wenden, wenn der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die
entsprechend den Vorgaben des Netzentwick-
lungsplans und des Flächenentwicklungsplans
nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht
entsprechend diesen Vorgaben errichtet.“
28b. § 17e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d
Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„17d Absatz 2 Satz 9“ die Wörter „und Absatz 7
Satz 4“ eingefügt.
29. § 17f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17d
Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d Ab-
satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der rechnerische Anteil des Aufschlags,
der auf in den Aufschlag einfließende Kos-
ten für geleistete Entschädigungszahlun-
gen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro
Kilowattstunde betragen.“
30. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit den Ver-
bänden der Netznutzer“ durch die Wörter
„durch Veröffentlichung auf ihrer Internet-
seite öffentlich“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach
den Absätzen 1, 2 und 4“ durch die Wörter
„nach Absatz 4“ ersetzt.
31. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit
Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern
dem die technischen Anforderungen des Netz-
betreibers nicht entgegenstehen.“
b) In Absatz 1d Satz 3 werden die Wörter „, so-
weit energiewirtschaftliche oder mess- und

eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen“
gestrichen.
32. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Lieferanten“ die Wörter „oder des Aggre-
gators“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2026 muss der techni-
sche Vorgang des Stromlieferantenwech-
sels binnen 24 Stunden vollzogen und an
jedem Werktag möglich sein.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferanten-
wechsel darf“ durch die Wörter „Lieferanten-
wechsel oder der Wechsel des Aggregators
dürfen“ ersetzt.
33. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die notwendigen Investitionen in die Netze
müssen so vorgenommen werden können,
dass die Lebensfähigkeit der Netze gewähr-
leistet ist.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Betreiber von Energieversorgungsnet-
zen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden
Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu ver-
öffentlichen und auf Anfrage jedermann unver-
züglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffent-
lichung der geltenden Netzentgelte hat in
einem Format zu erfolgen, das eine automa-
tisierte Auslesung der veröffentlichten Daten
ermöglicht.“
34. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verord-
nungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5
können auch Regelungen zur Verringerung
von Kosten für das Engpassmanagement in
den Übertragungsnetzen und hierauf be-
zogene Referenzwerte vorgesehen werden.
Referenzwerte können auf der Grundlage von
Kosten für das Engpassmanagement ermittelt
werden. Bei Unter- oder Überschreitung der
Referenzwerte können auch die Obergrenzen
zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für
ein Energieversorgungsunternehmen ange-
passt werden. Dabei können auch gemein-
same Anreize für alle Betreiber von Über-
tragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
vorgesehen werden und Vorgaben für eine
Aufteilung der Abweichungen von einem Refe-
renzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4
kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „5“
durch die Angabe „5a“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am
Ende gestrichen.
bbb) In Nummer 10 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummern 11 und 12 wer-
den angefügt:
„11. Regelungen zur angemessenen
Berücksichtigung eines Zeitver-
satzes zwischen dem Anschluss
von Anlagen nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz und dem
Ausbau der Verteilernetze im
Effizienzvergleich getroffen wer-
den und
12. Regelungen zur Referenzwert-
ermittlung bezogen auf die Ver-
ringerung von Kosten für Eng-
passmanagement sowie zur
näheren Ausgestaltung der Kos-
tenbeteiligung der Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regel-
zonenverantwortung bei Über-
und Unterschreitung dieser
Referenzwerte einschließlich des
Entwicklungspfades, wobei auch
Anpassungen der Obergrenzen
durch Erhöhungen oder Senkun-
gen vorgesehen werden können,
getroffen werden.“
35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d
eingefügt:
„§ 23b
Veröffentlichungen der
Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf
ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin
enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
unternehmensbezogen in nicht anonymisierter
Form:
1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulie-
rungsbehörde für eine Regulierungsperiode
vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösober-
grenzen und, sofern abweichend, die zur
Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezo-
gene angepasste kalenderjährliche Erlösober-
grenze jeweils als Summenwert,
2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösober-
grenze für Kapitalkosten, die aufgrund von
nach dem Basisjahr getätigten Investitionen
in den Bestand betriebsnotwendiger Anlage-
güter entstehen, als Summenwert,
3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen
kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthalte-
nen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie
volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren
jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber
als Summenwert,
4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigen-
den jährlichen beeinflussbaren und vorüber-
gehend nicht beeinflussbaren Kostenbe-
standteile als Summenwert,

5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen
Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
im Rahmen der staatlichen Energieforschungs-
förderung, welche durch eine zuständige
Behörde eines Landes oder des Bundes, ins-
besondere des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie oder des Bundesminis-
teriums für Bildung und Forschung bewilligt
wurde und fachlich betreut werden, sowie
deren jährliche Anpassung durch den Netz-
betreiber als Summenwert,
6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu
berücksichtigenden Mengeneffekte,
7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unter-
nehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die
hierbei erhobenen, geprüften und verwen-
deten Parameter zur Abbildung struktureller
Unterschiede und die Aufwandsparameter,
8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermit-
telte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung
der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung
eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die
bei der Ermittlung der kalkulatorischen Ge-
werbesteuer verwendete Messzahl sowie
den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden
für die in das Ausgangsniveau nach § 21a ein-
geflossenen Kosten oder Kostenbestandteile,
die aufgrund einer Überlassung betriebsnot-
weniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmig-
ten Investitionsmaßnahmen für die Erweite-
rung und Umstrukturierung in die Transport-
netze jeweils als Summenwert,
10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-
qualität sowie die ermittelten Kennzahlen-
vorgaben zur Netzzuverlässigkeit und
Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur
Bestimmung der Strukturparameter ver-
wendeten Größen und der daraus abgeleite-
ten Strukturparameter selbst und die Ab-
weichungen der Netzbetreiber von diesen
Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus
resultierenden Zu- oder Abschläge auf die
Erlösobergrenzen,
11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten
für Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten
der Vergütung nach § 13a Absatz 2,
12. die jährliche Entwicklung der Summe der
Kosten für die folgenden Systemdienstleis-
tungen der Übertragungsnetzbetreiber,
a) für Kraftwerksreserven der Transportnetz-
betreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e
und 13g sowie
b) für die gesicherte Versorgung von Kraft-
werken mit Gas außerhalb der Netzreserve
nach § 13f,
13. die Daten, die bei der Ermittlung des generel-
len sektoralen Produktivitätsfaktors Verwen-
dung finden,
14. die in der Entscheidung nach § 23 der An-
reizregulierungsverordnung genannten Daten,
ausgenommen Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse Dritter,
15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme
vorgelagerter Netzebenen als Summenwert
und
16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen
Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netz-
betreiber aufgrund von dezentraler Einspei-
sung gezahlten vermiedenen Netzentgelte
als Summenwert.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1
Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch
die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten
oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbe-
hörde, Informationen und Daten zu veröffent-
lichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von In-
formationen und Daten anzuordnen, bleiben
unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betrei-
ber von Energieversorgungsnetzen durch Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die
Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie
Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zu-
lässigen Datenformaten, Datenträgern und Über-
tragungswegen treffen.
§ 23c
Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-
zen haben jeweils zum 1. April eines Jahres
folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und
netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen:
1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und
Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittel-
spannungs-, Hoch- und Höchstspannungs-
ebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die installierte Leistung der Umspannebenen
zum 31. Dezember des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in
Kilowattstunden pro Netz- und Umspann-
ebene,
4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle
Netz- und Umspannebenen,
5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betrei-
bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der
Niederspannungsebene zum 31. Dezember
des Vorjahres,
6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des
Vorjahres,
7. die geographische Fläche des Netzgebietes
zum 31. Dezember des Vorjahres,
8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die
Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertel-
stündlichen registrierenden Leistungsmes-
sung oder einer Zählerstandsgangmessung
und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,

9. den Namen des grundzuständigen Mess-
stellenbetreibers sowie
10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netz-
zugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind fer-
ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten
unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei
Jahre verfügbar zu halten:
1. die Summe der Stromabgaben aus dem Über-
tragungsnetz über direkt angeschlossene
Transformatoren und Leitungen an Elek-
trizitätsverteilernetze und Letztverbraucher
(vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in
Megawatt pro Viertelstunde,
2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-
ebene sowie den Lastverlauf als viertel-
stündige Leistungsmessung,
3. die Netzverluste,
4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in
Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die
tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusam-
mengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vor-
schau auf die Kapazitätsvergabe,
6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen
für Revisionen der Übertragungsnetze,
7. die Mengen und die durchschnittlichen jähr-
lichen Beschaffungspreise der Verlustenergie
und
8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von
Windenergie und Solarenergie auf Grundlage
der vortägigen Prognosen, die auch die Be-
treiber von Übertragungsnetzen verwenden,
und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der
Daten, die die Betreiber von Übertragungs-
netzen untereinander verrechnen in Megawatt
pro Viertelstunde.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten
Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zu-
mindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-
ebene sowie den Lastverlauf als viertel-
stündige Leistungsmessung,
2. die Netzverluste,
3. die Summenlast der nicht leistungsgemesse-
nen Kunden und die Summenlast der Netz-
verluste,
4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für
Lastprofilkunden und die Restlastkurve der
Lastprofilkunden bei Anwendung des analyti-
schen Verfahrens,
5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus
der vorgelagerten Netzebene,
6. die Summe aller Einspeisungen pro Span-
nungsebene und im zeitlichen Verlauf und
7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben
jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Struk-
turmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten
Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils ge-
trennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und
Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vor-
jahres,
2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hoch-
druckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letzt-
verbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilo-
wattstunden oder in Kubikmetern,
4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle
Druckstufen,
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnah-
men in Megawatt oder Kubikmetern pro
Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auf-
tretens,
6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu
einem oder mehreren Marktgebieten,
7. die Mindestanforderungen an allgemeine Ge-
schäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeise-
verträge und an Bilanzkreisverträge sowie die
Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang
sowie
8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-
Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführ-
ten Angaben ferner, unter Wahrung von Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für
die Prüfung des Netzanschlussbegehrens er-
forderlichen Angaben, die standardisierten
Bedingungen für den Netzanschluss und eine
laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-
lung der Netzauslastung in ihrem gesamten
Netz einschließlich der Kennzeichnung tat-
sächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind fer-
ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten
unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. eine unter Betreibern angrenzender Netze ab-
gestimmte einheitliche Bezeichnung für Netz-
kopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeise-
zonen, unter denen dort Kapazität gebucht
werden kann,
2. einmal jährlich Angaben über Termine von
Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitäts-
buchungsplattform, mindestens für die nächs-
ten fünf Jahre im Voraus,
3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung
von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf
der Kapazitätsbuchungsplattform sowie
4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung
der Lastflusssimulation sowie mindestens ein-
mal jährlich eine Dokumentation der durch-
geführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen
und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs-
netzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner
verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten un-

verzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brenn-
werts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des
Monats den Abrechnungsbrennwert des Vor-
monats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und
Netze an das vom Netzbetreiber betriebene
Netz sowie Regeln für den Zugang solcher An-
lagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber
betriebenen Netz,
3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung
kommenden Standardlastprofile sowie
4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der
schematisch erkennbar ist, welche Bereiche
in einem Gemeindegebiet an das örtliche
Gasverteilernetz angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den
Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu
erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem
eine automatisierte Auslesung der veröffentlich-
ten Daten von der Internetseite zu ermöglichen.
Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4
Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6
sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen,
mindestens monatlich oder, falls es die Verfüg-
barkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert,
täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die
Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in
englischer Sprache zu veröffentlichen.
§ 23d
Verordnungsermächtigung
zur Transparenz der Kosten und Entgelte
für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer
Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zu-
gang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen,
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse, durch die Regulierungsbehörde,
Unternehmen oder Vereinigungen von Unterneh-
men zu treffen, soweit die Veröffentlichung die
Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unange-
messen beeinträchtigt und erforderlich ist für die
Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbeson-
dere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten
der Energiewende.“
36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
37. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
38. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicher-
anlagen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-
anlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Speicher-
anlage“ durch das Wort „Gasspeicher-
anlage“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Betreiber
von“ das Wort „Speicheranlagen“ durch
das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt,
wird nach den Wörtern „den Standort der“
das Wort „Speicheranlage“ durch das Wort
„Gasspeicheranlage“ ersetzt und wird
nach den Wörtern „zu welchen“ das Wort
„Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-
speicheranlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
setzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
39. In § 28a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
„Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
40. Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden die folgenden Ab-
schnitte 3a und 3b vorangestellt:
„Abschnitt 3a
Sondervorschriften für
selbstständige Betreiber von grenzüber-
schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungslei-
tungen eines selbstständigen Betreibers anzu-
wenden, die Bestandteil eines durch die Bundes-
netzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4
bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
§ 28e
Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Er-
richtung und den Betrieb von grenzüberschreiten-
den Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die
Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.

§ 28f
Feststellung der
Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die
Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betrei-
bers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsver-
bindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalender-
jahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe
des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1
genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststel-
lung kann die Bundesnetzagentur nachweislich
vorliegende wirtschaftliche, technische oder be-
triebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder
dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-
trizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen hat die Feststellung für ein abgelaufenes
Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach
dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der
Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen
Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren
Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthal-
ten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist
insbesondere für jede grenzüberschreitende Elek-
trizitätsverbindungsleitung ein separater Tätig-
keitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3
und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der
Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu über-
mitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vor-
lage weiterer Angaben oder Unterlagen verlan-
gen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetz-
agentur von einer gleichmäßigen Tragung der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenz-
überschreitender Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen zwischen den Ländern aus, die mittels einer
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
leitung verbunden sind, soweit nicht eine abwei-
chende Vereinbarung zwischen diesen Ländern
getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu
gleichen Teilen abweichende Aufteilung der
Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der
Bundesnetzagentur und den zuständigen Regu-
lierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten
oder Drittstaaten.
§ 28g
Zahlungsanspruch
zur Deckung der Netzkosten
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen
den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
zonenverantwortung zu, an dessen Netz die
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
leitungen angeschlossen sind. Die Höhe des
Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu er-
wartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
leitung für das folgende Kalenderjahr und dem
Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate
vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres über-
mittelt der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnet-
zen mit Regelzonenverantwortung eine nachvoll-
ziehbare Prognose über die Höhe der Kosten
nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die fest-
gestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung
des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden
Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen
Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folge-
monats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebunde-
nen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Ab-
satz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalender-
jahres und der für dieses Kalenderjahr an den
selbstständigen Betreiber einer grenzüberschrei-
tenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Ab-
satz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Fest-
stellung folgenden oder im nächstmöglichen
Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige
Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2
Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich ge-
bundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert
von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die
Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem
auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
jahre bezogenen Durchschnitt der von der
Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-
rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitäts-
verbindungsleitung eines selbstständigen Be-
treibers an die Netze mehrerer Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur
den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkos-
ten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die
ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in
die Netzentgeltbildung ein.
§ 28h
Anspruch auf
Herausgabe von Engpasserlösen
(1) Der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr ein-
genommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von
Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3
zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach
§ 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die
Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen
Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder

ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaft-
licher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie
bei der Berechnung des zu verzinsenden einge-
setzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen,
als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 er-
gebende Anspruch des regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Be-
ginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt,
in dem der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen teilt der Bundesnetzagentur und dem
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
zonenverantwortung jährlich spätestens bis zum
30. September eines Jahres die voraussichtliche
Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahm-
ten Erlöse aus Engpässen mit.
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge-
genüber dem selbstständigen Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
leitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig,
hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die
Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden
Anteils der Engpasserlöse.
§ 28i
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten
des selbstständigen Betreibers von grenzüber-
schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
den Grundsätzen des § 28e entsprechend fest-
zulegen,
2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht be-
einflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a
Absatz 4 anzusehen sind
a) Kosten des Betreibers von Übertragungs-
netzen mit Regelzonenverantwortung aus
der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach
§ 28g sowie
b) Erlöse des Betreibers von Übertragungs-
netzen mit Regelzonenverantwortung aus
der Erfüllung des Anspruchs auf Heraus-
gabe von Engpasserlösen nach § 28h,
3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buch-
stabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4
bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den
bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Über-
tragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,
4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus
dem sich ergibt, zu welchem Anteil mehrere
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
zonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zah-
lungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 heraus-
gabeberechtigt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2
Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszuge-
stalten.
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j
Anwendungsbereich der
Regulierung von Wasserstoffnetzen
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von
Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die
§§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine
wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der
Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k
bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Ge-
setz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich
bestimmt ist.
(2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoff-
speicheranlagen entsprechend anzuwenden, so-
fern der Betreiber eine Erklärung entsprechend
Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagen-
tur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich
oder durch Übermittlung in elektronischer Form
erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulie-
rung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Er-
klärung wird wirksam, wenn erstmalig eine posi-
tive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p
vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt
ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für
alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der
regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf
ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind ver-
pflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusam-
menzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine
betreiberübergreifende Leitungs- und Speicher-
infrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung
durch Dritte zu realisieren.
§ 28k
Rechnungslegung und Buchführung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben,
auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesell-
schaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen
Jahresabschluss und Lagebericht nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen
und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b
des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht
anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6
und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben
dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere
Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von
Diskriminierung und Quersubventionierung in
ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto
für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnet-
zen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn
diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unter-
nehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne die-
ser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche
Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstel-
lung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb
von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1
genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeits-
abschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen.
§ 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28l
Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335
bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die
Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jah-
resabschlusses und Lageberichts nach § 28k Ab-
satz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach
§ 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Ab-
satz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1
Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem
Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalen-
derjahr Name und Anschrift der ihr bekannt-
werdenden Unternehmen, die
1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung
eines Jahresabschlusses und Lageberichts
verpflichtet sind;
2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit
§ 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätig-
keitsabschlusses verpflichtet sind.
§ 28m
Entflechtung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur
Gewährleistung von Transparenz sowie diskrimi-
nierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-
chen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbe-
triebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasser-
stoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb
sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen
ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur
Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeiche-
rung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder
diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen
zur Offenbarung von Informationen haben Betrei-
ber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass
die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Infor-
mationen gewahrt wird, von denen sie in Aus-
übung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen.
Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informa-
tionen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben
sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungs-
frei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustel-
len, dass wirtschaftlich sensible Informationen
gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich
behandelt werden.
§ 28n
Anschluss und Zugang zu den
Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben
Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren
Wasserstoffnetzen zu angemessenen und dis-
kriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren,
sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte
erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich
der damit zusammenhängenden Aspekte des
Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten
Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
den Anschluss oder den Zugang verweigern, so-
weit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss
oder der Zugang aus betriebsbedingten oder
sonstigen wirtschaftlichen oder technischen
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind
verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingun-
gen für den Netzzugang auf der Internetseite des
jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies um-
fasst insbesondere
1. die Entgelte für den Netzzugang,
2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netz-
zugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoff-
netzen Angaben über die für die Dauer des be-
gehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und
absehbaren Engpässe zu machen sowie ausrei-
chende Informationen an den Zugangsbegehren-
den zu übermitteln, damit der Transport, die
Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff
unter Gewährleistung eines sicheren und leis-
tungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes
durchgeführt werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirt-
schaftlichen Bedingungen für den Anschluss
und Zugang zu den Wasserstoffnetzen ein-
schließlich der Regelungen zum Ausgleich
des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag
des Netzbetreibers genehmigen kann.
§ 28o
Bedingungen und Entgelte
für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den
Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzu-
wenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie
die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist

auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzu-
wenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der
zu erwartenden Kosten für das folgende Kalen-
derjahr sowie der Differenz zwischen den erziel-
ten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus
Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kos-
ten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden,
als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vor-
liegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die
Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt
oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung
der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher
auszugestalten sowie
2. Regelungen darüber zu treffen, welche netz-
bezogenen und sonst für die Kalkulation der
Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von
Wasserstoffnetzen erheben und für welchen
Zeitraum sie diese aufbewahren müssen.
§ 28p
Ad-hoc Prüfung
der Bedarfsgerechtigkeit
von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben
der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch
Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen
vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfs-
gerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfra-
strukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagen-
tur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen
anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerech-
tigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch
die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein
zwischen Netznutzer und Netzbetreiber ab-
gestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der
Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines ver-
handelten Netzzugangs. Die Prüfung der Be-
darfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die
Feststellung der energiewirtschaftlichen Not-
wendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein
positiver Förderbescheid nach den Förder-
kriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der
Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel
eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist an-
zuwenden bezüglich einer möglichen Wasser-
stoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit
der Festlegung von sonstigen Energiegewin-
nungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfra-
struktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich
der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur
nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfra-
struktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenom-
men werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Be-
darfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruk-
tur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
in Absatz 1 genannten Informationen zu entschei-
den. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine
Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist
die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
§ 28q
Bericht zur erstmaligen Erstellung
des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die
eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben
haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen
haben der Bundesnetzagentur in jedem geraden
Kalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage
des Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022,
spätestens aber zum 1. September 2022, ge-
meinsam einen Bericht zum aktuellen Ausbau-
stand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung
einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit
dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Was-
serstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Ab-
satz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit
den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von
Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammen-
zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-
rechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleis-
ten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach
Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoff-
netzen die für die Erstellung des Berichts er-
forderlichen Informationen unverzüglich zur Ver-
fügung zu stellen.
(2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur
Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten so-
wie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaß-
nahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere
die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung
von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie
Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für
Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheran-
lagen zu berücksichtigen sind. In dem Bericht wird
auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnitt-
stellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der
Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der not-
wendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie
auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen
mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Über-
tragungsnetzbetreiber eingegangen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auf der
Grundlage des Berichts Empfehlungen für die
rechtliche Implementierung eines verbindlichen
Netzentwicklungsplans Wassersstoff abgeben.“
41. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwider-
handlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“
42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
43. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Speicher-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-
anlagen“ ersetzt.

b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „von
Vorauszahlungssystemen,“ die Wörter „Markt-
angebot von und Preisvolatilität bei Verträgen
mit dynamischen Stromtarifen,“ eingefügt.
44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Veröffentlichungen im Internet müssen ein-
fach auffindbar sein und unmissverständlich ver-
deutlichen, dass es sich um die Preise und Bedin-
gungen der Belieferung in der Grundversorgung
handelt.“
45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden
§§ 40 bis 41e ersetzt:
„§ 40
Inhalt von Strom- und
Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungen für Energielieferungen an
Letztverbraucher müssen einfach und verständ-
lich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf des-
sen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu
erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum
der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen
deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren
Rechnungen für Energielieferungen an Letzt-
verbraucher gesondert auszuweisen
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift
und das zuständige Registergericht sowie An-
gaben, die eine unverzügliche telefonische
und elektronische Kontaktaufnahme ermög-
lichen, einschließlich der Adresse der elektro-
nischen Post und einer Telefonnummer der
Kunden-Hotline,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-
brauchers einschließlich der zur Bezeichnung
der Entnahmestelle verwendeten Identifika-
tionsnummer,
3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und
die Kündigungsfrist,
5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie
die für die Belieferung maßgebliche Identifika-
tionsnummer und die Codenummer des Netz-
betreibers,
6. bei einer Verbrauchsabrechnung den An-
fangszählerstand und den Endzählerstand
des abgerechneten Zeitraums, den ermittel-
ten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie
die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
7. den auch in grafischer Form dargestellten
Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem
Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-
raums,
8. den auch in grafischer Form dargestellten
Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu
dem Jahresverbrauch von Vergleichskunden-
gruppen,
9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick
auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im
Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich
der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b
einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren
Anschrift,
10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-
trizität und Gas,
11. Informationen über Kontaktstellen, darunter
Internetadressen, zur Beratung in Energie-
angelegenheiten,
12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Mög-
lichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie
Informationen über mit einem Vertrauens-
zeichen versehene Preisvergleichsinstrumente
für Vertragsangebote der Stromlieferanten
nach § 41c sowie
13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeich-
nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung
im Rahmen der Grundversorgung oder außer-
halb der Grundversorgung erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher
im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der
vormalige Energielieferant verpflichtet, dem
neuen Energielieferanten den Verbrauch des ver-
gleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den
Rechnungen folgende Belastungen gesondert
auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile
der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuerge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378;
2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach
§ 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in
der jeweils geltenden Fassung,
2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4
Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverord-
nung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verord-
nung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
geändert worden ist,
3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge
nach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2
der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der
jeweils geltenden Fassung,
4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit
sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die
Entgelte des Messstellenbetreibers oder des
Betreibers von Energieversorgungsnetzen für
den Messstellenbetrieb und die Messung,
5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember
2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde
für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach
dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der
jeweils geltenden Fassung.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbrau-
cher die für die Forderungen maßgeblichen Be-
rechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig
und in allgemein verständlicher Form unter Ver-

wendung standardisierter Begriffe und Definitio-
nen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidun-
gen über die Konkretisierung des Mindestinhalts
von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 so-
wie Näheres zum standardisierten Format nach
Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
gegenüber den Energielieferanten treffen.
§ 40a
Verbrauchsermittlung
für Strom- und Gasrechnungen
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Er-
mittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte
Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Mess-
stellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letzt-
verbraucher mittels eines Systems der regel-
mäßigen Selbstablesung und Übermittlung
der Ablesewerte durch den Letztverbraucher
zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung
der Verbrauchsdaten erfolgt.
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im
Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zu-
mutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem be-
rechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene
Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Num-
mer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein geson-
dertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit
einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1
Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und
bei registrierender Lastgangmessung sind die
Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu ver-
wenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung
anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zähler-
stand ermittelt wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen be-
stimmten Abrechnungszeitraum trotz entspre-
chender Verpflichtung keine Ablesedaten über-
mittelt hat oder der Energielieferant aus anderen
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tat-
sächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen
die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation
auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter
angemessener Berücksichtigung der tatsächli-
chen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall
hat der Energielieferant den geschätzten Ver-
brauch unter ausdrücklichem und optisch beson-
ders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte
Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen
Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schät-
zung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung
anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrau-
chers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
§ 40b
Rechnungs- und Informationszeiträume
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den
Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnit-
ten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten
dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu
stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrau-
chern anzubieten
1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjähr-
liche Abrechnung,
2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung
der Abrechnungen und Abrechnungsinforma-
tionen sowie
3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche
Übermittlung der Abrechnungen und Abrech-
nungsinformationen in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrech-
nungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl
des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im
Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses
sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstel-
lung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf
Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnun-
gen oder Abrechnungsinformationen elektronisch
zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,
bei denen keine Fernübermittlung der Ver-
brauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektro-
nische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungs-
informationen mindestens alle sechs Monate oder
auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,
bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchs-
daten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinfor-
mation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
dabei kann dies über das Internet oder andere
geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf
Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines
von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflich-
tet, ergänzende Informationen zu dessen Ver-
brauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztver-
braucher selbst und zusätzlich auch einem vom
Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfü-
gung zu stellen. Die ergänzenden Informationen
müssen kumulierte Daten mindestens für die
vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens
für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefer-
vertrages, und den Intervallen der Abrechnungs-
informationen entsprechen.
§ 40c
Zeitpunkt und Fälligkeit
von Strom- und Gasrechnungen
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden
zu dem von dem Energielieferanten angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach
Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem
Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs
Wochen nach Beendigung des abzurechnenden
Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätes-
tens sechs Wochen nach Beendigung des Liefer-
verhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt
eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 mo-

natlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei
Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Gutha-
ben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem
Energielieferanten vollständig mit der nächsten
Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen
zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus
einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei
Wochen auszuzahlen.
§ 41
Energielieferverträge
mit Letztverbrauchern
(1) Verträge über die Belieferung von Letzt-
verbrauchern mit Energie müssen einfach und
verständlich sein. Die Verträge müssen insbeson-
dere Angaben enthalten über
1. den Namen und die Anschrift des Energie-
lieferanten,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-
brauchers einschließlich der zur Bezeichnung
der Entnahmestelle verwendeten Identifika-
tionsnummer,
3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie
die Bedingungen für eine Verlängerung und
Beendigung des Vertrags,
4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit
gebündelter Produkte oder Leistungen sowie
angebotener Wartungsdienste, wobei insbe-
sondere anzugeben ist, ob der Messstellen-
betrieb und hierfür anfallende Entgelte von
den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungster-
mine und Kündigungsfristen sowie das Rück-
trittsrecht des Kunden,
6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeich-
nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung
im Rahmen der Grundversorgung oder außer-
halb der Grundversorgung erfolgt ist,
7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die
Zahlungsweise,
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei
Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-
tungen, wozu auch ungenaue oder verspätete
Abrechnungen zählen,
9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-
wechsel,
10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen
über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte
und gebündelte Produkte oder Leistungen
erhältlich sind,
11. Informationen über die Rechte der Letzt-
verbraucher im Hinblick auf Verbraucher-
beschwerden und Streitbeilegungsverfahren,
die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen,
einschließlich der für Verbraucherbeschwer-
den nach § 111b einzurichtenden Schlich-
tungsstelle mit deren Anschrift und Webseite,
und Informationen über die Verpflichtung des
Energielieferanten zur Teilnahme am Schlich-
tungsverfahren sowie
12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-
trizität und Gas.
Die Informationspflichten nach den Artikeln 246
und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertrags-
schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-
zubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder
Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, dis-
kriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letzt-
verbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die
Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder
Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren
Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nut-
zung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Voraus-
zahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an
Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial so-
wie auf ihrer Internetseite allgemeine Informatio-
nen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2
anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss
eine knappe, leicht verständliche und klar ge-
kennzeichnete Zusammenfassung der wichtigs-
ten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stel-
len. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu
enthalten
1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
2. die Verbrauchsstelle,
3. geltende Preise,
4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
5. die Kündigungsfrist sowie
6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindest-
vertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das
Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingun-
gen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher
rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech-
nungsperiode, auf einfache und verständliche
Weise über die beabsichtigte Ausübung eines
Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger
Vertragsbedingungen und über die Rechte der
Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu un-
terrichten. Über Preisänderungen ist spätestens
zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens
einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Ände-
rung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmit-
telbar zu erfolgen sowie auf verständliche und
einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus-
setzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt
der Energielieferant ein Recht zur Änderung der
Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus,
kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Ein-
haltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Änderungen kündigen, ohne dass
vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes
Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der
Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpas-
sung der vertraglichen Leistungen vor.

(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz-
steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die
sich aus einer gesetzlichen Änderung der gelten-
den Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner
Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei
entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht
nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertrag-
lichen Regelungen enthalten, die dem Letzt-
verbraucher den Erwerb oder die Veräußerung
von Stromdienstleistungen, die nicht Vertrags-
gegenstand sind, von einem anderen oder an ein
anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen un-
tersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 um-
fassen auch vertragliche Vereinbarungen über
eine Aggregierung. Letztverbraucher sind ver-
pflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss ei-
ner vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten
über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 41a
Lastvariable,
tageszeitabhängige
oder dynamische und sonstige Stromtarife
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch
machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt-
verbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubie-
ten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder
Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im
Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable
oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten
haben daneben für Haushaltskunden mindestens
einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeich-
nung und -übermittlung auf die Mitteilung der
innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauch-
ten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember ei-
nes Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher
beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Ab-
schluss eines Stromliefervertrages mit dyna-
mischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten,
die über ein intelligentes Messsystem im Sinne
des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die
Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über
die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des
Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten
sowie Informationen über den Einbau eines intel-
ligenten Messsystems im Sinne des Messstellen-
betriebsgesetzes anzubieten. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle
Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines
Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher be-
liefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Strom-
lieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jah-
res mehr als 50 000 Letztverbraucher beliefern.
§ 41b
Energielieferverträge
mit Haushaltskunden außerhalb
der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden
außerhalb der Grundversorgung und deren Kün-
digung durch den Energielieferanten bedürfen der
Textform. Der Energielieferant hat dem Haus-
haltskunden dessen Kündigung innerhalb einer
Woche nach Zugang unter Angabe des Vertrags-
endes in Textform zu bestätigen.
(2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor ei-
ner geplanten Versorgungsunterbrechung wegen
Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglich-
keiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbre-
chung zu informieren, die für den Haushaltskun-
den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können
gehören
1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versor-
gungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits,
4. Informationen zu Energieberatungsdiensten,
5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer
Stundungsvereinbarung,
6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglich-
keiten der sozialen Mindestsicherung oder
7. eine Schuldnerberatung.
Die Informationen müssen deutlich und leicht
verständlich die Maßnahme selbst sowie die
Konsequenzen aufzeigen.
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung
vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch
des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder
dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden richten. Macht der Haushaltskunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer
ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu
berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss ver-
einbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei
der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor
Beginn der Lieferung fällig.
(4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohn-
sitzwechsels zu einer außerordentlichen Kün-
digung ihres bisherigen Liefervertrages unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu
einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der
bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden
binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung
in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages
an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen
Vertragsbedingungen anbietet und die Beliefe-
rung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in
seiner außerordentlichen Kündigung seine zu-
künftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung
seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete
Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. nähere Regelungen für die Belieferung von
Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung treffen,

2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich
festsetzen und insbesondere Regelungen über
den Vertragsabschluss, den Gegenstand und
die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner fest-
legen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen an-
gemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in An-
hang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richt-
linie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind
zu beachten.
§ 41c
Vergleichsinstrumente
bei Energielieferungen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Ab-
sätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und
Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen
Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilo-
wattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu min-
destens einem unabhängigen Vergleichsinstrument
haben, mit dem sie verschiedene Stromliefer-
anten und deren Angebote, einschließlich der
Angebote für Verträge mit dynamischen Strom-
tarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertrags-
bedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1
muss
1. unabhängig von den Energielieferanten und
-erzeugern betrieben werden und sicherstel-
len, dass die Energielieferanten bei den Such-
ergebnissen gleichbehandelt werden;
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichs-
instruments sowie dessen Finanzierung und
eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die
sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache
verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstel-
len und den Zeitpunkt der letzten Aktualisie-
rung angeben;
6. allen Energielieferanten offenstehen und eine
breite Palette an Angeboten umfassen, die
den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebote-
nen Informationen keine vollständige Markt-
übersicht darstellen, ist eine eindeutige dies-
bezügliche Erklärung auszugeben, bevor die
Ergebnisse angezeigt werden;
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung
falscher Informationen zu veröffentlichten An-
geboten und weiteren Angaben und deren
zügiger Korrektur vorsehen;
8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedin-
gungen von den verschiedenen Angeboten
verschiedener Stromlieferanten vergleichen,
die Kunden zur Verfügung stehen;
9. den Schutz personenbezogener Daten ge-
währleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderun-
gen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf An-
trag des Anbieters des Vergleichsinstruments von
der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen.
Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende
Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das
Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen,
denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht
abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann
die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1
und die Überprüfung und die Entziehung nach
Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen;
dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den
beliehenen Dritten im Weisungswege zur recht-
mäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls der-
artige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-
boten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür
nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetz-
agentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 ana-
log auch auf Vergleichsinstrumente anwenden,
die den Vergleich von verschiedenen Energieliefe-
ranten und deren Angeboten in Bezug auf die
Preise und die Vertragsbedingungen für die Liefe-
rung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinst-
unternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass
Haushaltskunden und Kleinstunternehmen un-
entgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen
unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Energie-
lieferanten veröffentlicht werden, zur Bereit-
stellung unabhängiger Vergleichsinstrumente
nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose
Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informa-
tionen in offenen Datenformaten ermöglichen.
§ 41d
Erbringung von Dienstleistungen
außerhalb bestehender Liefer- oder
Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
(1) Großhändler und Lieferanten von Elek-
trizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwort-
liche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage
und Letztverbrauchern, sofern deren Stromein-
speisung und Stromentnahme jeweils durch eine
Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2
Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgeset-
zes oder durch eine viertelstündige registrierende
Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen
gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen,
Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Min-
dererzeugung sowie von Mehr- oder Minderver-
brauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem
bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegen-
über Dritten und über einen anderen Bilanzkreis
zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn
es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizi-
tät und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen
Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle
des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des
Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich
so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienst-
leistungen durch Betreiber einer Erzeugungs-
anlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte
nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von

den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen
eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch
gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von
Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugs-
vertrag außerordentlich mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen.
Das außerordentliche Kündigungsrecht nach
Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Beliefe-
rung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Ab-
sätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten,
auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggre-
gators, näher zu konkretisieren, insbesondere
1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie
insbesondere festlegen kann, dass durch
Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell
auszugleichen sind,
3. zu technischen und administrativen Anforde-
rungen oder Verfahren und
4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1
Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann,
dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es
auch einen administrativen Aufwand umfasst.
§ 41e
Verträge zwischen
Aggregatoren und Betreibern
einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Be-
treibern einer Erzeugungsanlage oder Letztver-
brauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von
Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr-
oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach
§ 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform.
Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeu-
gungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertrags-
schluss umfassend über die Bedingungen zu in-
formieren, die sich aus einem Vertragsschluss
nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem
Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in
jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie
betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über
die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.“
46. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„erneuerbare Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage,“ gestrichen, werden die Wörter
„sonstige erneuerbare Energien“ durch die
Wörter „erneuerbare Energien mit Herkunfts-
nachweis, nicht finanziert aus der EEG-
Umlage“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Lieferant“ die Wörter „im Land des Liefer-
vertrags“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entspre-
chend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass
zusätzlich zu den Energieträgern nach
Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuer-
baren Energien, finanziert aus der EEG-
Umlage als Energieträger anzugeben ist.“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
keine Produktdifferenzierung mit unter-
schiedlichen Energieträgermixen vorneh-
men, weisen den Gesamtenergieträgermix
unter Einbeziehung des Anteils der „er-
neuerbaren Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufs-
mix“ aus.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten
zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an
erneuerbaren Energien einschließlich unter-
nehmensbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbun-
desamt.“
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Bundesre-
gierung“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt und
werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die
Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz“ eingefügt.
47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:
„§ 43l
Regelungen zum
Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
(1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in
Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoff-
netze.
(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die
Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich
der Anbindungsleitungen von Anlandungstermi-
nals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von
mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfest-
stellung durch die nach Landesrecht für Verfahren
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige
Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf
Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann
die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die
Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung
von Wasserstoffleitungen einschließlich der An-
bindungsleitungen von Anlandungsterminals für
Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Milli-
meter oder weniger durch Planfeststellung zulas-
sen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt
unberührt.
(4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung,
die Änderung und den Betrieb einer Gasversor-
gungsleitung für Erdgas einschließlich der für
den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in
ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden
und keine nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind,
gelten auch als Zulassung für den Transport von
Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungs-

leitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum
Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt
bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt.
Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen
von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung
des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f un-
berührt. Änderungen und Erweiterungen nach
Satz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts
nach § 43f Absatz 2 Nummer 1 gleich.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf
behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbe-
halte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen
auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unbe-
rührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Bauge-
setzbuches verwendete Begriff des Gases sowie
der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverord-
nung genannte Begriff der Gasleitungen umfas-
sen auch Wasserstoffnetze.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend an-
zuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Be-
trieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen
von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie
Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen
Transport von Wasserstoff dienen.“
48. § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Gas“ werden die Wörter „und
Wasserstoff“ eingefügt.
b) Die Wörter „der Deutschen Vereinigung“ wer-
den durch die Wörter „des Deutschen Vereins“
ersetzt.
49. § 53a wird wie folgt gefasst:
„§ 53a
Sicherstellung der
Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen haben zu ge-
währleisten, dass mindestens in den in Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewähr-
leistung der sicheren Gasversorgung und zur
Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
(Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten
Fällen versorgt werden die von ihnen direkt be-
lieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbrau-
cher im Erdgasverteilernetz, bei denen stan-
dardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder
Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die
Haushaltskunden zum Zwecke der Wärme-
versorgung beliefern und zwar zu dem Teil,
der für die Wärmelieferung benötigt wird,
2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des
Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2017/1938 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgas-
verteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kun-
den im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an
ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungs-
netz angeschlossen sind und keinen Brenn-
stoffwechsel vornehmen können, und zwar zu
dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt
wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunterneh-
men im Falle einer teilweisen Unterbrechung der
Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-
wöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne
des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu ver-
sorgen, solange die Versorgung aus wirtschaft-
lichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung
einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne
des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann
insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zu-
rückgegriffen werden.“
50. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Überwachung der Vorschriften zur
Systemverantwortung der Betreiber
von Energieversorgungsnetzen nach
§ 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15
bis 16a,“.
bb) In Nummer 9 wird das „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 11 und 12 werden an-
gefügt:
„11. die Veröffentlichung nach § 23b Ab-
satz 1, mit Ausnahme von § 23b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10
bis 13, die zugleich auch die Bundes-
netzagentur wahrnehmen kann, und
12. die Genehmigung der vollständig inte-
grierten Netzkomponenten nach § 11b
Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Effizienzwerte“ die Wörter „sowie zur an-
gemessenen Berücksichtigung eines Zeit-
verzugs beim Ausbau der Verteilernetze
im Effizienzvergleich“ eingefügt sowie das
Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5. Methoden zur Bestimmung des Quali-
tätselementes aufgrund einer Verord-
nung nach § 21a Absatz 6 und
6. von Vorgaben betreffend das Verfahren
für die Genehmigung von vollständig
integrierten Netzkomponenten nach
§ 11b Absatz 5 zweite Alternative in Ver-
bindung mit Absatz 1 Nummer 2 zwei-
ter Halbsatz.“
51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,

ob eine von einer anderen nationalen Regulie-
rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-
klang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richt-
linie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943,
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach
diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Euro-
päischen Kommission jede Entscheidung einer
Regulierungsbehörde eines anderen Mitglied-
staates mit Belang für den grenzüberschreitenden
Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag,
an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist,
zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagen-
tur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der
anderen Regulierungsbehörde nicht mit den ge-
mäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder
mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlasse-
nen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine
eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-
weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
regulierungsbehörden zu genügen nach
1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,
2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG
oder
3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2019/942.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede
eigene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder
Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie
2009/73/EG nachträglich zu ändern oder auf-
zuheben.“
52. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
„§ 57b
Zuständigkeit für regionale
Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige
Behörde für die in der Netzregion eingerichteten
regionalen Koordinierungszentren im Sinne des
Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Ver-
ordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bun-
desnetzagentur übertragen:
1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines
regionalen Koordinierungszentrums,
2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusam-
menhang mit den Tätigkeiten der regionalen
Koordinierungszentren von den Übertragungs-
netzbetreibern entstehen und bei der Entgelt-
berechnung berücksichtigt werden, soweit sie
vernünftig und angemessen sind,
3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen
Entscheidungsfindung,
4. Sicherstellung entsprechender personeller,
technischer, materieller und finanzieller Aus-
stattung der regionalen Koordinierungszen-
tren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur
unabhängigen und unparteiischen Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertra-
gung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder
Befugnisse an die regionalen Koordinierungs-
zentren,
6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtun-
gen durch die regionalen Koordinierungs-
zentren, die sich aus den einschlägigen Rechts-
akten ergeben,
7. Überwachung der Netzkoordination, die durch
die regionalen Koordinierungszentren geleistet
wird und Berichterstattung an die Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-
rung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift über-
tragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Fest-
legungen treffen und Genehmigungen erteilen.“
53. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13j Absatz 4
und 5“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 4, 5
und 7“ ersetzt.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den
§§ 14c bis 14e,“.
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q
sowie Aufgaben nach § 41c,“.
d) In Nummer 25 wird die Angabe „§§ 118a
und 118b“ durch die Angabe „§§ 11a und 11b“
ersetzt.
54. § 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
55. § 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von ihn nicht zu
beeinflussenden“ durch die Wörter „von ihm
nicht zu beeinflussenden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Um die Durchführung einer solchen Inves-
tition sicherzustellen, kann die Regulierungs-
behörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein
Ausschreibungsverfahren zur Durchführung
der betreffenden Investition durchführen oder
den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine
Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finan-
zierung der notwendigen Investitionen durch-
zuführen und dadurch unabhängigen Investo-
ren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.“
56. Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können an Stelle ihrer tatsäch-
lichen notwendigen Aufwendungen für Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen den in
Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwalts-

vergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der
Pauschale fordern.“
57. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a,
11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c
Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Ab-
satz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Ab-
satz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b
Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Ab-
satz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30
Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2
Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110
Absatz 2 und 4;“.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
bis 9.
58. Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts anwenden.“
58a. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“
durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
b) Nummer 3e wird aufgehoben.
59. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die
§§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e,
18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32
Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf
den Betrieb eines geschlossenen Verteiler-
netzes nicht anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c
Absatz 4 Nummer 1 bis 5,“.
60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
„Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:
„§ 112b
Berichte des
Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
sowie der Bundesnetzagentur
zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2022
ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen
Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte
sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen
vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung
des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen
Regulierung und Finanzierung der Gas- und der
Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Trans-
formation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen
einschließlich einer schrittweise integrierten
Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesre-
gierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über
die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulie-
rung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge
zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In
diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche
Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversor-
gungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von
Wasserstoff gesammelt wurden und insbeson-
dere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte
sich hieraus ergeben haben.“
62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c
eingefügt:
„§ 113a
Überleitung von
Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträ-
gen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten
oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintra-
gung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und
der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestat-
tet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass
von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der
Leitungen zum Transport von Wasserstoff um-
fasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gas-
leitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von Ener-
gieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im
Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich
Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zu-
behör bestehen, gelten diese auch für Transport
und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende
ihrer vereinbarten Laufzeit fort.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2
Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden
dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffent-
lichen Verkehrswege auf Basis von Wege-
nutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu
stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne
dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestat-
tungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasser-
stoffleitungen, und deren Bedingungen nicht
schlechter sein dürfen als die der Verträge nach
Absatz 2 Satz 1.
§ 113b
Umstellung von
Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan
Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen
des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a
Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die
perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung um-
gestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass
im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen
auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das ver-
bleibende Fernleitungsnetz die dem Szenario-
rahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe
erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungs-

plan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des
Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang
ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3
Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um zu ge-
währleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 er-
füllt werden.
§ 113c
Übergangsregelungen zu
Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und
Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen
maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als
16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruck-
leitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert wor-
den ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für
Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden, wobei die technischen
Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter
Beachtung der spezifischen Eigenschaften des
Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die
zuständige Behörde kann die Einhaltung der
technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1
regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt
unberührt.
(3) Die Umstellung einer Leitung für den Trans-
port von Erdgas auf den Transport von Wasser-
stoff ist der zuständigen Behörde mindestens
acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Um-
stellung unter Beifügung aller für die Beurteilung
der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schrift-
lich oder durch Übermittlung in elektronischer
Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der An-
zeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sach-
verständigen beizufügen, aus der hervorgeht,
dass die angegebene Beschaffenheit der genutz-
ten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1
entspricht. Die zuständige Behörde kann die ge-
plante Umstellung innerhalb einer Frist von acht
Wochen beanstanden, wenn die angegebene Be-
schaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den
Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die
Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen
und die gutachterliche Äußerung der zuständigen
Behörde vorliegen.“
63. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)“.
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Be-
treibern von Elektrizitätsverteilernetzen ent-
gangene Erlöse zu erstatten, die aus der Frei-
stellung von den Entgelten für den Netzzugang
von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie
durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeu-
gen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023
neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn
der zuständige Betreiber von Übertragungs-
netzen dem Anschluss der Anlage an das
Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2
Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverord-
nung ist für die Zahlungen nach Satz 9 ent-
sprechend anzuwenden.“
c) Die Absätze 7 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)“.
d) Die Absätze 13 und 14 werden wie folgt ge-
fasst:
„(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)“.
e) Die Absätze 16 und 17 werden wie folgt ge-
fasst:
„(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)“.
f) Der Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
„(19) (weggefallen)“.
g) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
„Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum
27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis
zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
weiter.“
h) Folgende Absätze 28 bis 34 werden angefügt:
„(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1
ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung
ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür
erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2
genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt
hat.
(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netz-
ausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022
kann die Regulierungsbehörde von den nach
§ 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitäts-
verteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d
Absatz 1 und 3 verlangen.
(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Fest-
legung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis
zum 31. Dezember 2022 erlassen.
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung
von Methoden zur Bestimmung des Qualitäts-
elements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4
ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l
in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung
sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie
Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. De-

zember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden.
(33) Für besondere netztechnische Be-
triebsmittel, für die bis zum 30. November
2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde,
ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021
geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem
30. November 2020 begonnenes Vergabever-
fahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung
nach dem 30. November 2020 neu durchge-
führt werden muss.
(34) Ladepunkte, die von Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem
27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrie-
ben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember
2023 als aufgrund eines regionalen Markt-
versagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1
genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf
diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in
Textform bis zum 31. Dezember 2023 an-
zuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 ein-
zustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur
zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2
erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten
ist Dritten zu angemessenen und diskriminie-
rungsfreien Bedingungen zu gewähren.“
64. Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
jeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:
„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maß-
nahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu-
gung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische
Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle
Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen
Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche
kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass
die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der
Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in
der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von
nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt
werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor
nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchs-
tens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundes-
netzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur
Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von
hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die
Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 2
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind,
soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbin-
dung mit der KWK-Ausschreibungsverord-
nung oder nach Absatz 6a in Anspruch ge-
nommen wurde, und
2. kalkulatorische Kosten in entsprechender
Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind,
wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und
die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen
Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor
mindestens das Fünffache und höchstens das
Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur
Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen
der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-
ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen
einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestim-
men sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten
die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsäch-
lichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalku-
latorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein
Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel
nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht
vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in
der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung
der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Geset-
zes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach
den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalku-
latorische Preis entspricht mindestens dem
höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung
der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vor-
rangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netz-
reserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.“
b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter
„und Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe
„§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt
und werden die Wörter „und den §§ 14 und 15
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine
Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die
gegenüber den übrigen Maßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die
Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

4. § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt
gefasst:
„11. Summe der Kosten für das Engpassmanage-
ment nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der
Summe der saldierten geleisteten und erhalte-
nen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich
nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für
den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c
Satz 2,“.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „und Gas“ durch die Wörter
„, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
Artikel 3a
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Num-
mer 19.7 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung für die Errichtung und
den Betrieb oder die Änderung von Dampf-
oder Warmwasserpipelines.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe
„15“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 33 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)“.
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs-
und Gasverteilernetzen“ durch das Wort „Gasver-
sorgungsnetzen“ ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den
Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröf-
fentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
4. § 27 wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:
„§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüber-
schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen“.
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung regelt zugleich
1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung
und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitun-
gen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energie-
wirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung
und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-
trizitätsverbindungsleitungen eines selbstständi-
gen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des
Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.“
3. § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Ermittlung der
Netzkosten von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die
nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes aner-
kennungsfähig sind, für die Errichtung und den Be-
trieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbin-
dungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der
Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalen-
derjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen,
der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regu-
lierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen festgelegt ist.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern
„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
„sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach
den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die
Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen
und der Regulierungsbehörde unverzüglich an-
zuzeigen.“
6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)“.
7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-
fügt:
„9. separate oder einheitliche betriebsgewöhn-
liche Nutzungsdauern für grenzüberschrei-
tende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die
nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt-
schaftsgesetzes reguliert werden und
10. den Ansatz separater oder einheitlicher be-
triebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei An-
lagegütern von Betreibern grenzüberschrei-
tender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die
nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt-
schaftsgesetzes reguliert werden.“
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. (weggefallen)“.
9. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten
aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach
§ 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab
dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundesein-
heitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetz-
entgelte einzubeziehen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 3
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2
Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a“ einge-
fügt.
Artikel 6
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 17 wird aufgehoben.
4. § 30 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energie-
wirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung
nicht anzuwenden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen
der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetrei-
bers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze)“
durch das Wort „Erlösobergrenzen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
2a. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den
Vorschriften zu besonderen netztechnischen
Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-
anspruchs nach § 28g des Energiewirt-
schaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der
Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach
§ 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit
den Kosten aus der Erfüllung von Zah-
lungsansprüchen nach § 28g des Energie-
wirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind,
soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2019/943 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54) enthalten.“

4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
c) Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.
d) Absatz 8 wird Absatz 6.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Für besondere netztechnische Be-
triebsmittel, für die § 118 Absatz 33 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum
27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der
Gasnetzzugangsverordnung
§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep-
tember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
In § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-
baren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „§§ 26,“ die Angabe „27b,“ eingefügt.
Artikel 9a
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In der Anlage wird in Zeile II.2.2.1 und II.2.2.2 der
Spalte V jeweils die Angabe „NP“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von An-
lagen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
in der jeweils geltenden Fassung,“.
b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
„widerspiegelt und“ die Wörter „über den
Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusam-
menwirken mit den informationstechnischen
Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Ab-
satz 2“ eingefügt.
c) In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeug-
nutzern“ durch das Wort „Elektromobilnutzern“
ersetzt.
1a. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund ei-
ner Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 ein-
gebaut worden sind oder eingebaut werden, dür-
fen, wenn sich die Feststellung nachträglich als
rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgeho-
ben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut wer-
den, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik unverzüglich feststellt,
1. dass eine Nutzung der betroffenen intelligen-
ten Messsysteme nicht mit unverhältnis-
mäßigen Gefahren verbunden ist und
2. die betroffenen intelligenten Messsysteme ent-
weder über gültige Zertifikate nach § 24 Ab-
satz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für
die betroffenen intelligenten Messsysteme gül-
tige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb
von zwölf Monaten vorliegen werden.
Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig
vorliegen, muss der weitere Einbau solange un-
terbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen
und das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik im erforderlichen Umfang eine neue
Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die
Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt
das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik auf seinen Internetseiten bereit1.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Ein intelligentes Messsystem
muss“ die Wörter „nach dem Stand der
1
www.bsi.bund.de.

Technik nach Maßgabe des § 22“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch
die Angabe „§ 53“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den
Wörtern „Messungen und Schaltungen
stets“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „vorrangig“
werden die Wörter „und ausschließlich
durch den Smart-Meter-Gateway-Adminis-
trator über das Smart-Meter-Gateway“
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „ein-
gebaut werden können“ die Wörter „, dabei
ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.
2a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik“ die Wörter „in der“ durch die Wörter
„oder deren Weiterentwicklungen“ ersetzt und
werden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „in
der“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ein-
gebaut werden können“ die Wörter „, dabei
ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.
2b. In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern
„eingebaut werden können“ die Wörter „, dabei
ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.
2c. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „gültiges“ durch die
Wörter „oder mehrere gültige“ und die Wörter
„nachgewiesenes Zertifikat“ durch die Wörter
„nachgewiesene Zertifikate“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingebaut
werden können“ die Wörter „, dabei ist § 19
Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.
2d. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„gültigem Zertifikat“ durch die Wörter „gültigen
Zertifikaten“ ersetzt.
2e. In § 30 Satz 1 werden nach den Wörtern „das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik dies“ die Wörter „insgesamt oder zeitversetzt
für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufall-
gruppen oder Untergruppen davon“ eingefügt.
3. In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „Netzbetreiber“ durch das Wort
„Energieversorgungsunternehmen“ ersetzt und
wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunter-
nehmer“ ein Komma sowie das Wort „Letzt-
verbraucher“ eingefügt.
3a. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Prozesse einschließlich“ die Wörter
„und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung
mit § 75 Nummer 4 festgelegt,“ eingefügt.
3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der
Angabe „§ 19“ die Angabe „Absatz 5“ durch die
Wörter „Absatz 5 und 6“ ersetzt.
3c. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein“
durch das Wort „die“ und die Wörter „erforder-
liches Zertifikat“ durch die Wörter „erforderlichen
Zertifikate“ ersetzt.
4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zähler-
standsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit
vorhanden, durch eine viertelstündige regis-
trierte Lastgangmessung“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare“
durch das Wort „steuerbare“ ersetzt.
5. In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
„unterbrechbaren“ durch das Wort „steuerbaren“
ersetzt.
5a. § 60 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Messstellen mit intelligenten Mess-
systemen sollen die Aufbereitung der Messwerte,
insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatz-
wertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Da-
tenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway
direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit
das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik dies als technisch möglich bewertet und
die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewer-
tung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft.
Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur
nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen
der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Da-
tenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte
durch den Messstellenbetreiber ganz oder teil-
weise, für den Bereich Gas durch berechtigte
Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außer-
halb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.“
6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 53“ ersetzt.
7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 53“ ersetzt.
8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem
Wort „Bilanzkoordination“ die Wörter „einschließ-
lich der Überwachung der Bilanzkreistreue und
der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaf-
tung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt“ ein-
gefügt.
9. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anwen-
dungsregeln für die“ durch die Wörter „den
näheren Anforderungen nach“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur
Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern
sowie zur sternförmigen Kommunikation im
Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüg-
lichen Übergangsregelungen zur Markt-
einführung sowie ab 2026 auf Basis der

Bewertung des Bundesamts für Sicherheit
in der Informationstechnik nach § 60 Ab-
satz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwert-
bildung im Smart-Meter-Gateway und zur
Datenübermittlung über das Smart-Meter-
Gateway direkt an die berechtigten Stellen
sowie zu Sonderregelungen für den Be-
reich Gas,“.
10. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit
Ausnahme des“ die Wörter „§ 91 sowie des“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen der Bundesnetzagentur nach die-
sem Gesetz werden durch die Bundesnetz-
agentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für
Entscheidungen, die durch öffentliche Bekannt-
machung zugestellt werden, werden keine Ge-
bühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann
eine Gebühr erhoben werden, wenn die Ent-
scheidung zu einem überwiegenden Anteil an
einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist
und die Bundesnetzagentur diesem die Ent-
scheidung oder einen Hinweis auf die öffent-
liche Bekanntmachung förmlich zustellt.“
Artikel 10a
Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummern 25 bis 28 werden angefügt:
„25. ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage
mit Personal, an der über eine ortsfeste Vor-
richtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen
abgegeben werden können;
26. ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur
Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraft-
stoffarten über getrennte Zapfventile bereit-
stellen kann; dabei ist unerheblich, ob an
der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere
Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
27. ist Energiekostenvergleich die Darstellung
der auf Kostenbasis normierten Energie-
verbrauchsangaben;
28. ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsäch-
liche oder rechtliche Möglichkeit hat, die
notwendigen Entscheidungen im Hinblick
auf die Anzeige des Energiekostenverglei-
ches gemäß Anlage 4 zu treffen.“
3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert
worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen
der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl
zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von
Tankstellen mit mehr als sechs Mehrprodukt-
zapfsäulen sicherzustellen, dass während der Ge-
schäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenver-
gleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission
vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode
für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisver-
gleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie
2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl.
L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist,
und nach den nachfolgenden Bestimmungen an-
gebracht ist:
1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Mus-
ter in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang ent-
weder an mindestens der Hälfte der Mehr-
produktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren
Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubrin-
gen, dabei sollte das Format an den Mehr-
produktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des
Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer
digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße
von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden,
wobei der Energiekostenvergleich mindestens
alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden ange-
zeigt werden muss;
2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist je-
weils bis zum vierten Werktag nach einem
Quartalsbeginn zu aktualisieren.
Die amtliche Veröffentlichung des Energiekosten-
vergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils
spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der
nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die
Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach
Satz 1.“
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter
„mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter
„mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.
6. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Kraftfahrzeugen und Reifen“ die Wörter „sowie
des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4“
eingefügt.
7. Nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Energiekostenvergleich angebracht
ist,“.

8. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
„Anlage 4
(zu § 3 Absatz 4)
Poster zum Energiekostenvergleich
Vorlage DIN A2

Vorlage DIN A3
Artikel 11
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen
am Ausbau“.
b) Die Angabe zu § 36k wird wie folgt gefasst:
„§ 36k (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:
„§ 38d Projektsicherungsbeitrag“.
d) Die Angaben zu den §§ 38f bis 38i werden wie
folgt gefasst:
„§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten
Segments
§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solar-
anlagen des zweiten Segments
§ 38h (weggefallen)
§ 38i (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 54a wird wie folgt gefasst:
„§ 54a (weggefallen)“.
f) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe
zu § 99a eingefügt:
„§ 99a Funknavigationsbericht“.
“.
g) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Anschlussförderung für Grubengas“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „und im Fall
eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweit-
sicherheit geleistet“ gestrichen.
b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Num-
mern 41a und 41b eingefügt:
„41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede
Solaranlage, für die ein Gebot in einer
Ausschreibung nach Nummer 4a abgege-
ben werden kann,
41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede
Solaranlage, für die ein Gebot in einer
Ausschreibung nach Nummer 4b abgege-
ben werden kann,“.
c) In Nummer 49 wird die Angabe „§ 3 Nummer 7“
durch die Angabe „§ 3 Nummer 11“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Finanzielle Beteiligung
der Kommunen am Ausbau
(1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Ge-
meinden, die von der Errichtung ihrer Anlage be-
troffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendun-
gen ohne Gegenleistung anbieten:
1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land
nach Maßgabe von Absatz 2 und

2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maß-
gabe von Absatz 3.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen
den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt
0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich ein-
gespeiste Strommenge und für die fiktive Strom-
menge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten
werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung
von mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage
eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird.
Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeinde-
gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um
die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von
2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergie-
anlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis
Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind
(gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der
nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als
betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Land-
kreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen
Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand
des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder
des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Flä-
che des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt
höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.
(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffe-
nen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent
pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste
Strommenge angeboten werden. Als betroffen gel-
ten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich
die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die
Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten,
gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils
zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist
Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach
diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und
dürfen bereits geschlossen werden
1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, je-
doch nicht vor dem Beschluss des Bebauungs-
plans für die Fläche zur Errichtung der Frei-
flächenanlage.
Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn
der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist
auch für Angebote zum Abschluss einer solchen
Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zu-
wendungen anzuwenden.
(5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an
Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle För-
derung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in
Anspruch nehmen und Zahlungen nach diesem
Paragrafen leisten, können sie die Erstattung des
im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der
Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.“
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess-
systems und unbeschadet weiterer Vorgaben im
Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchsein-
richtungen nach § 14a des Energiewirtschafts-
gesetzes müssen Betreiber von
1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-
ten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis
zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden,
zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik die technische Möglichkeit
nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in
Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,
ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeise-
leistung ganz oder teilweise ferngesteuert redu-
zieren kann,
2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-
ten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und
höchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeit-
punkt in Betrieb genommen werden, zu dem
das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik die technische Möglichkeit nach
§ 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Ver-
bindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,
ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
die Einspeiseleistung ganz oder teilweise fern-
gesteuert reduzieren kann, oder
3. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt
in Betrieb genommen werden, zu dem das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
die technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-
stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a
Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit techni-
schen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten
oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit
dem Netz die maximale Wirkleistungseinspei-
sung auf 70 Prozent der installierten Leistung
begrenzen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen,
die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen
und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem
Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen
technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hier-
mit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Ge-
samtheit der Anlagen erfüllt werden kann.“
5. Dem § 10b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn
des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
folgenden Kalendermonats erfüllt werden.“
6. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden
die Wörter „oder 31. Dezember 2021“ gestrichen.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten
Strom
1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur,
solange und soweit eine von der Bundes-
netzagentur ausgestellte Zahlungsberechti-
gung für die Anlage wirksam ist,

2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur,
solange und soweit ein von der Bundes-
netzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage
wirksam ist.“
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für
die keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h“
durch die Wörter „für deren Gebot kein wirk-
samer Zuschlag“ ersetzt.
9. § 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „oder § 54a
Absatz 1“ gestrichen.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder § 54a
Absatz 2“ gestrichen.
10. § 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
ersetzt:
„(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist
als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs
auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Wind-
energie an Land anzuwenden, der sich in ent-
sprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3
berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von
1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor
dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021
erzeugt worden ist, und
3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
nach dem 30. September 2021 und vor dem
1. Januar 2022 erzeugt worden ist.
(3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-
satz 2 besteht nur, wenn und soweit
1. durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagen-
betreibers und von mit ihm verbundenen Unter-
nehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber
den Netzbetreibern, die den Strom aus den An-
lagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in
Euro für die Anlagen unter Angabe der Nummer,
unter der die Anlagen im Register gemeldet sind,
festgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge
nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden,
soweit die Anlagen betrieben werden von
a) dem Anlagenbetreiber oder
b) einem mit dem Anlagenbetreiber verbunde-
nen Unternehmen,
2. die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten
Höchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach
Satz 3 nicht übersteigt und
3. der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbunde-
nen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b
in der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1
a) alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung unter der
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT
31.03.2020 B2), die zuletzt durch Be-
kanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT
01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt
worden sind, und
b) sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung und bis zum 31. De-
zember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in
der jeweils geltenden Fassung in Anspruch
zu nehmen.
Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten
Strom auf den für diese Anlage festgelegten
Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt.
Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1 800 000 Euro
abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem An-
lagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unter-
nehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis
zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach
Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Klein-
beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung ge-
währt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber
stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach
Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und
Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet
werden müssen.
(4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-
satz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils
geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt
sind.
(5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem
Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im
Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
als Unternehmen in der Primärproduktion landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der
Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom
1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)
geändert worden ist, tätig, muss der Anlagen-
betreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber ver-
bundene Unternehmen durch eine getrennte Buch-
führung oder sonstige geeignete Maßnahmen
sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur
für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Energieerzeugung gezahlt werden.“
11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land bis zum 31. Dezember 2021.“
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner je-
weils ein Gebotstermin für die Ausschreibung
der Mengen, für die in dem jeweils vorangegan-
genen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land nach diesem
Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
am 1. Dezember statt (Nachholtermin).“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„2 900 Megawatt“ durch die Angabe
„4 000 Megawatt“ ersetzt und wird das
Komma am Ende durch die Wörter „, davon
1 100 Megawatt als Sonderausschreibun-
gen,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kalender-
jahres“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. erhöht sich
a) in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die
in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibun-
gen für Windenergieanlagen an Land
nach diesem Gesetz keine Zuschläge er-
teilt werden konnten; diese Mengen wer-
den in dem Nachholtermin am 1. Dezem-
ber 2022 ausgeschrieben,
b) in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die
in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibun-
gen für Windenergieanlagen an Land
nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-
teilt werden konnten, und um zwei Drittel
der Mengen, für die in dem Nachhol-
termin am 1. Dezember 2022 keine Zu-
schläge erteilt werden konnten; diese
Mengen werden in dem Nachholtermin
am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,
c) in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die
in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibun-
gen für Windenergieanlagen an Land
nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-
teilt werden konnten, und um zwei Drittel
der Mengen, für die in dem Nachhol-
termin am 1. Dezember 2023 keine Zu-
schläge erteilt werden konnten, und
d) ab dem Jahr 2027 jeweils um die Men-
gen, für die in dem jeweils dritten voran-
gegangenen Kalenderjahr bei den Aus-
schreibungen für Windenergieanlagen an
Land nach diesem Gesetz keine Zu-
schläge erteilt werden konnten, und“.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jahres“ die
Wörter „zum einen das Ausschreibungsvolumen
des Nachholtermins und zum anderen“ einge-
fügt, die Wörter „die Menge“ durch die Wörter
„diese Menge“ ersetzt sowie nach dem Wort
„Ausschreibungen“ die Wörter „, wobei Nach-
holtermine nicht berücksichtigt werden“ ein-
gefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebots-
termin“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „seit
dem“ durch die Wörter „nach der Meldefrist
nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das
Wort „Gebotstermin“ durch das Wort
„Gebotstermins“ und das Wort „zugelas-
senen“ durch das Wort „bezuschlagten“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „seit dem“
durch die Wörter „nach der Meldefrist nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das Wort
„Gebotstermin“ durch das Wort „Gebotster-
mins“, das Wort „Genehmigungen“ durch
die Wörter „genehmigten Anlagen“ und das
Wort „zugelassenen“ durch das Wort „bezu-
schlagten“ ersetzt.
13. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„1 600 Megawatt“ durch die Angabe
„3 600 Megawatt“ ersetzt und wird das
Komma am Ende durch die Wörter „, davon
2 000 Megawatt als Sonderausschreibun-
gen,“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter
„oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt
worden ist“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
zweiten Segments finden statt
1. in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen
am 1. Juni und 1. Dezember,
2. in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen
am 1. April, 1. August und 1. Dezember
und
3. ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebots-
terminen am 1. Juni und 1. Dezember.“
bb) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 1a ersetzt:
„1. im Jahr 2021 300 Megawatt zu installie-
render Leistung,
1a. im Jahr 2022 2 300 Megawatt zu instal-
lierender Leistung, davon 2 000 Mega-
watt als Sonderausschreibungen,“.
14. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wer-
den die Wörter „eine Förderung aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch ge-
nommen“ durch die Wörter „die Inanspruch-
nahme einer Förderung aufgrund einer Rechts-
verordnung nach § 88b erstmals an die Bundes-
netzagentur gemeldet“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jedes
Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember“
durch die Wörter „im Jahr 2021 zu dem Gebots-
termin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022
jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober“
ersetzt.
15. § 28c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„600 Megawatt“ durch die Angabe „700 Mega-
watt“ ersetzt, wird die Angabe „50 Megawatt“
durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt und
wird das Komma am Ende durch die Wörter

„, davon wiederum 100 Megawatt als Sonder-
ausschreibungen,“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drit-
tel der Mengen, für die in dem Nachholtermin
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils voran-
gegangenen Jahres keine Zuschläge für Wind-
energieanlagen an Land erteilt werden konnten.“
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-
tern „oder in Gebäuden“ die Wörter „und von
Biomasseanlagen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„100 Kilowatt“ durch die Angabe „300 Kilowatt“
ersetzt.
17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder“
gestrichen und es werden nach dem Wort „Sicher-
heit“ die Wörter „oder der Projektsicherungs-
beitrag“ eingefügt.
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
19. In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d Num-
mer 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.
20. § 36k wird aufgehoben.
21. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Geboten für Solaranlagen des ersten Segments
kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Be-
bauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetz-
buchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch
mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen
aufgestellt oder geändert worden ist, oder eines
Nachweises für die Durchführung eines Verfahrens
nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs beigefügt
werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des
Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis auf
den in dem Gebot angegebenen Standort der
Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“
22. § 37a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro
Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Ge-
bot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ent-
hält.“
23. In § 37c Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„§ 37 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
24. § 37d wird wie folgt gefasst:
„§ 37d
Erlöschen von Zuschlägen
für Solaranlagen des ersten Segments
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten
Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von
24 Monaten in Betrieb genommen worden sind
oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38
nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschluss-
frist) zulässig und begründet beantragt worden ist.“
25. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
Buchstabe a bis g“ durch die Wörter „§ 37 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a
bis g“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe
„, und“ durch einen Punkt ersetzt.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
26. § 38d wird wie folgt gefasst:
„§ 38d
Projektsicherungsbeitrag
(1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projekt-
sicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projekt-
sicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Ge-
botsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu
installierender Leistung.
(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geld-
betrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes
Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebots-
abgabe zu entrichten.
(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projekt-
sicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der
Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig be-
zeichnen.
(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter un-
verzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück,
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Ab-
satz 2 zurückgenommen hat.
(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zu-
schlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der
bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des
jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetz-
betreibers.
(6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbe-
triebnahme einer Anlage den von dem Anlagen-
betreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in
Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und be-
zuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten
auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung
in Form einer Einmalzahlung.“
27. § 38f wird wie folgt gefasst:
„§ 38f
Zuschläge für
Solaranlagen des zweiten Segments
Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Seg-
ments sind dem Standort, auf den sich das Gebot
bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie
dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Stand-
orte übertragen werden.“

28. § 38g wird wie folgt gefasst:
„§ 38g
Dauer des Zahlungsanspruchs
für Solaranlagen des zweiten Segments
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der
Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Ka-
lendermonats.“
29. Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben.
30. In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden je-
weils die Wörter „des an diesem Gebotstermin aus-
geschriebenen Ausschreibungsvolumens“ durch
die Wörter „der an diesem Gebotstermin einge-
reichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote“
ersetzt.
31. § 39g Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „, und“
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c eingefügt:
„c) kein Verbot zur Teilnahme an der Aus-
schreibung für die Biomasseanlage nach
diesem Gesetz oder nach einer aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
besteht, und“.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „18,40“ das
Wort „Cent“ eingefügt.
32. Dem § 39j wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Ab-
satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39
Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante
Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden
sein muss.“
33. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.
34. In § 48 Absatz 5 werden nach den Wörtern „für
50 Prozent der“ die Wörter „in einem Kalenderjahr“
eingefügt.
35. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“
durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine
Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu-
mens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück-
sichtigt.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“
durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine
Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu-
mens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück-
sichtigt.“ ersetzt.
36. § 50a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die
Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibili-
tätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach
der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen
haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als
Quotient aus der Gesamtsumme der für diese An-
lage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie
in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf
50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.“
37. In § 51 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der An-
gabe „500 Kilowatt,“ die Wörter „wobei § 24 Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden ist,“ eingefügt.
38. § 54a wird aufgehoben.
39. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummerierung der Nummer 2 wird
aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Num-
mer 2“ gestrichen.
dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Num-
mer 2 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter
„Sicherheit nach § 37a Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) (weggefallen)“.
40. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k“
durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d“ er-
setzt.
41. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „§ 19, § 36k“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,
§ 19, § 38d“ ersetzt.
42. In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „für höchstens 30 Megawatt-
stunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalender-
jahr“ gestrichen.
43. § 61l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Saldie-
rungsperiode“ durch die Wörter „einem Ka-
lenderjahr“ und werden die Wörter „dieser
Saldierungsperiode“ durch die Wörter „die-
sem Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „nach
Satz 1 wird“ das Wort „unwiderleglich“ ein-
gefügt.
b) Die Absätze 1a bis 1c werden durch folgenden
Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-
Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn
derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem
Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen
muss, seine Mitteilungspflichten nach § 74 Ab-
satz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.
§ 62b Absatz 1 ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass sämtliche Strom-
mengen, die bei der Anwendung von Absatz 1
in Ansatz gebracht werden, mess- und eich-
rechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden
müssen. § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
auch für die Netzentnahme für den zeitgleichen

Verbrauch in dem Stromspeicher sowie für die
Stromerzeugung mit dem Stromspeicher für die
zeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsver-
sorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe
der tatsächlichen Netzentnahme als Verbrauch
in dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Netz-
entnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der
tatsächlichen Netzeinspeisung als Stromerzeu-
gung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit
von Stromerzeugung und Netzeinspeisung be-
zogen auf jedes 15 Minuten-Intervall im Sinn
von Absatz 1) in Ansatz gebracht werden darf.
§ 62b Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 sind
nicht anzuwenden. Der Nachweis der Voraus-
setzungen des Absatz 1 Satz 1, insbesondere
der Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage
und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
und Satz 3 ist für Strom, der mit dem Strom-
speicher erzeugt worden ist, gegenüber dem
Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen
zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage
für den in dem Stromspeicher verbrauchten
Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen
nach Satz 5 verpflichtet, kann der Nachweis
nur gemeinsam erbracht werden.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
44. § 64a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „beantragen“
durch das Wort „betragen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unter-
nehmen“ jeder Rechtsträger, der Einrichtungen
zur elektrochemischen Herstellung von Wasser-
stoff betreibt.“
45. § 65a Absatz 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen“ Unternehmen, die in einem ge-
nehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.“
46. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97“
durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
47. § 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Unter-
nehmen“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwen-
den, in dem der Strom von einem Unternehmen
oder einem selbstständigen Unternehmensteil
verbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses
Unternehmen oder diesen selbstständigen Un-
ternehmensteil nach § 64a begrenzt ist.“
48. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz-
betreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Über-
tragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die In-
halte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 übermitteln.“
49. Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
fügt:
„(7) Übertragungsnetzbetreiber melden unver-
züglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärun-
gen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie
die Angaben zu den in der Erklärung oder Mit-
teilung aufgeführten Anlagen an andere Übertra-
gungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.
(8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis
zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlä-
gen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr
als 100 000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet
wurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und
mit dem Anlagenbetreiber verbundener Unterneh-
men sowie der sonstigen erforderlichen Informatio-
nen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Klein-
beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung
durch Einstellung in die Transparenzdatenbank
der Europäischen Kommission.“
50. In § 74 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 61l
Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-
satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.
51. In § 74a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 61l
Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-
satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.
52. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1 und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „sowie
der Anteil der „erneuerbaren Energien, finanziert
aus der EEG-Umlage““ eingefügt.
53. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zu diesem Ge-
setz“ durch die Wörter „Zur Vermeidung und
Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die
für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig
sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-
wendung dieses Gesetzes und einer schnellen
Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv
zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,
soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-
ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-
meiden oder beilegen
1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71,
80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der An-
lagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den
in Nummer 1 genannten Bestimmungen in
früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-
sprechen,
3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit An-
lagen betroffen sind, und
4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage
gelieferten oder verbrauchten oder von einer
Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen
und Streitigkeiten nach dem Messstellenbe-
triebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit
des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik oder der Bundesnetzagentur
gegeben ist.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die
Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung
von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1,
Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klä-
rung von Fragen über den Einzelfall hinaus
durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine
Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4
zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an
der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,
deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von
den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren
nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-
gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissen,
2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren
nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-
führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe
der Verfahrensvorschriften, die die Clearing-
stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
müssen Regelungen enthalten, die es der
Clearingstelle ermöglichen,
1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren
nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-
prozessordnung und unter Berücksichtigung
dieses Paragrafen durchzuführen und
2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-
schleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-
gesehen werden, dass die Clearingstelle
Fristen setzt und Verfahren bei nicht aus-
reichender Mitwirkung der Verfahrenspar-
teien einstellt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen
zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach
Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der
Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie. Die Durchführung der Ver-
fahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der
vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien
zu den Verfahrensvorschriften.“
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
sätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para-
grafen“ ersetzt.
f) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3
bis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er-
setzt.
g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-
nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-
ten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben
nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-
ter „der Vermeidung oder Beilegung von
Streitigkeiten“ ersetzt.
54. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zu den Voraussetzungen der Befreiung
von Stromspeichern von einer Doppel-
belastung mit der EEG-Umlage nach
§ 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach
§ 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforde-
rungen insbesondere
a) zu dem Nachweis der Zahlung der
EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1
Satz 1,
b) zu dem Nachweis der Netzeinspei-
sung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,
c) zu den Mindestanforderungen, die er-
füllt sein müssen, um eine mess- und
eichrechtskonforme Erfassung oder
Abgrenzung der relevanten Strom-
mengen sicherzustellen,
d) zu den Anforderungen an eine nach-
vollziehbare Abrechnung nach § 61l
Absatz 1a Satz 5 und 6,“.
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 38g, § 38h“
gestrichen.
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „und § 55
Absatz 3 die Zweitsicherheit“ durch die
Wörter „die Sicherheit“ ersetzt.
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. im Anwendungsbereich des § 69b da-
zu, welche Verbrauchsgeräte als Ein-
richtungen zur Herstellung von Grünem
Wasserstoff anzusehen sind,“.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„durch Ausschreibungen nach § 22“ die Wörter
„, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und
Nummer 13“ eingefügt.
55. Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von
Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b
nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungs-
stunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genom-
men werden darf, wird das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
diese Anzahl abweichend zu regeln.“
56. § 95 Nummer 3 und 3a wird aufgehoben.
57. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „93“ durch die
Angabe „93 Satz 1“ ersetzt und werden die

Wörter „95 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe
„95 Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
58. In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; die mit den Sonderausschrei-
bungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Strom-
erzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird
zusätzlich bewertet.“ ersetzt.
59. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
„§ 99a
Funknavigationsbericht
Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr-
lich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum
Thema Funknavigation und Windenergie an Land
vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben
über Zeitplan und Stand
1. möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbar-
keit von Windenergieanlagen an Land und dem
Betrieb von Drehfunkfeuern,
2. geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur
Verringerung der Störwirkung von Windenergie-
anlagen an Land und
3. geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunk-
feuern.
Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei
den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleuni-
gungsmöglichkeiten bestehen.“
60. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach den Wörtern „Erneuerbare-
Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der“
durch die Wörter „oder der Gemeinsamen
Ausschreibungsverordnung in den“ ersetzt
und wird das Wort „Fassung“ durch das
Wort „Fassungen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb ge-
nommen gelten auch mit Biomethan be-
triebene Anlagen, wenn diese aufgrund von
§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2020 geltenden Fassung die Kapa-
zität von stillgelegten Biomethananlagen
nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem
1. Januar 2023 teilweise oder vollständig
übernommen und die Umstellung als EEG-
Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Markt-
stammdatenregister eingetragen haben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Ge-
setzes sind anstelle von § 50a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
sung anzuwenden, es sei denn, es ist
für die Anlage vor dem 1. Januar 2021
a) der Flexibilitätszuschlag nach einer
früheren Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in Anspruch ge-
nommen worden oder
b) ein Zuschlag in einer Ausschreibung
für Bestandsanlagen nach § 39f des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2020 gelten-
den Fassung erteilt worden;
für Anlagen, die noch keinen Flexibili-
tätszuschlag nach § 53 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung
in Anspruch genommen haben, ist § 53
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass der Flexibilitätszuschlag
65 Euro pro Kilowatt installierter Leis-
tung und Jahr beträgt und auch von
Anlagenbetreibern, die eine finanzielle
Förderung nach § 19 in Verbindung
mit § 46 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung erhalten, in An-
spruch genommen werden kann;“.
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist an-
stelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-
Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
ber 2020 geltenden Fassung und
anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-
Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung anzu-
wenden, wobei auch § 3 Nummer 42a
und 43a dieses Gesetzes anzuwenden
ist; für Strom aus Anlagen, die nach
dem am 31. Juli 2014 geltenden In-
betriebnahmebegriff vor dem 1. August
2014 in Betrieb genommen worden
sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu
diesem Gesetz mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die jeweils anzulegen-
den Werte „AW“ für nach dem 31. De-
zember 2014 erzeugten Strom
a) um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für
Strom aus Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Wasserkraft, Bio-
masse, Geothermie, Deponie-, Klär-
oder Grubengas zu erhöhen sind
oder
b) um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für
Strom aus Solaranlagen oder aus
Windenergieanlagen an Land oder
auf See zu erhöhen sind.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3,
§ 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und
§ 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem
1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in
Betrieb genommen worden sind und am 31. De-

zember 2020 einen Anspruch auf Einspeisever-
gütung hatten.“
d) Folgende Absätze 10 bis 13 werden angefügt:
„(10) Für Gebote, die in der Solarausschrei-
bung des zweiten Segments zum Gebotstermin
1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind
die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden
Fassung anzuwenden.
(11) § 37d ist auf Zuschläge in den Aus-
schreibungen mit einem Gebotstermin in dem
Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Mo-
naten in Betrieb genommen werden müssen
und die Meldung im Register innerhalb von
34 Monaten erfolgen muss. Für Strom aus An-
lagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass sich der anzulegende
Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde
verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungs-
berechtigung für die Gebotsmenge, die der
Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ab-
lauf des 24. Kalendermonats beantragt worden
ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-
schlags folgt. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-
chend anzuwenden auf Zuschläge in den Aus-
schreibungen mit einem Gebotstermin vor dem
1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits
am 26. Juli 2021 erloschen ist.
(12) Für Bürgerenergiegesellschaften, die ei-
nen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020
geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der
Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz erhalten haben, verlängert die
Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die
Frist, nach der der Zuschlag erlischt. Die Frist
wird verlängert, wenn
1. der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt
worden ist und
2. der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung
a) nicht bereits erloschen ist und
b) einer Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz nach § 36g Ab-
satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung
zugeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer
der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen
werden, wobei der Verlängerungszeitraum un-
beschadet einer Verlängerung nach § 36e Ab-
satz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten
nicht überschreiten darf.
(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die
einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Ge-
botstermin am 1. März 2021 erhalten haben,
ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
61. § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Anschlussförderung für Grubengas
(1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
genommen worden sind, verlängert sich der An-
spruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprüng-
lichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist,
das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden
war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der
anzulegende Wert der Anschlussförderung nach
Satz 1 entspricht
1. im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert
für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom
in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bis-
her maßgeblichen Fassung,
2. im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
3. im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und
4. im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.
Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem
nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn
das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder
stillgelegten Bergbaus stammt.“
62. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie-
benen Bussen dürfen abweichend von § 66 Ab-
satz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022
bis zum 30. September 2021 stellen.“
63. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Beihilferechtlicher
Genehmigungsvorbehalt
(1) Soweit das Ausschreibungsvolumen
1. nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu
installierende Leistung von 2 900 Megawatt,
2. nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu
installierende Leistung von 1 600 Megawatt,
3. nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu
installierende Leistung von 300 Megawatt und
4. nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu
installierende Leistung von 600 Megawatt

überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst
nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission und nur nach Maß-
gabe dieser Genehmigung angewandt werden.
(2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1,
Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur nach
Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
Solange und soweit für die in Satz 1 genannten
Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmi-
gung durch die Europäische Kommission vorliegt,
ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5
sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fas-
sung anzuwenden.
(3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3,
§ 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4
Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1
Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11
Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferecht-
lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
mission und nur nach Maßgabe dieser Geneh-
migung angewandt werden. Solange und soweit
für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine
beihilferechtliche Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Num-
mer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Ab-
satz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die
§§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden
Fassung anzuwenden.
(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2
durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewandt werden.
(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k,
§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6
und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,
§§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101
und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission
und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung an-
gewandt werden.“
Artikel 11a
Änderung der
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
In Nummer 2 der Anlage zu der EEG- und Ausschrei-
bungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I
S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, wird die Angabe „oder § 38g“ gestrichen.
Artikel 11b
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
2. In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6“
ersetzt.
3. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben
nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung
des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausge-
förderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für
diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 ge-
leisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den
sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den
Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Ab-
grenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte
Buchführung zu gewährleisten.“
Artikel 11c
Änderung der
Innovationsausschreibungsverordnung
In § 13 Absatz 6 der Innovationsausschreibungs-
verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juli
2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „Windenergieanlagen an Land“
die Wörter „oder Freiflächenanlagen“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 36k“ durch die Angabe „§ 6“ er-
setzt.
Artikel 12
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „KWK-Strom,
der“ durch die Wörter „KWK-Anlagen, die“ und
die Wörter „wird, fällt“ durch die Wörter „werden,
fallen“ ersetzt.
2. § 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
„28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unter-
nehmen, selbstständige oder nichtselbststän-

dige Unternehmensteile, für die das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für
Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63
Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach
§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das je-
weilige Kalenderjahr begrenzt hat,“.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anschluss- und Abnahmepflicht
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der
Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6
bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich
vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss
anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschluss-
veränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektri-
schen KWK-Leistung von weniger als 100 Mega-
watt sind die Regelungen nach § 8 der Kraft-
werks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007
(BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene
entsprechend anzuwenden.
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13
des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig
von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach
diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschrei-
bungsverordnung den in hocheffizienten KWK-
Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vor-
rangig physikalisch abnehmen, übertragen und
verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang ent-
sprechend anzuwenden.“
4. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
Buchstabe a die Angabe „7d“ durch die Angabe
„7c“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1
Nummer 1“ gestrichen und die Wörter
„der Absätze 1a bis 4 sowie der §§ 7
bis 11“ durch die Wörter „dieses Ge-
setzes sowie der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter
„, soweit es sich um Anlagen mit einer
elektrischen Leistung im Sinn von § 3
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt han-
delt,“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Buch-
stabe a“ die Angabe „und c“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„abweichend von Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt und wird das Wort
„Strom“ durch das Wort „KWK-Strom“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Strom“
durch das Wort „KWK-Strom“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 3a wird in dem Satzteil vor Nummer 1
nach den Wörtern „KWK-Strom aus“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
7. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer An-
schluss des innovativen KWK-Systems an ein
Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine ander-
weitige Wärmebereitstellung der innovativen
erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warm-
wasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozess-
wärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im
Sinn des Satzes 1 gleichzustellen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7,
§ 20 Absatz 3“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Überprüfung des Nachweises nach
Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.“
8. In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer
bestehenden KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer
neuen KWK-Anlage“ eingefügt.
9. In § 8a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„Nummer 2 bis 6“ gestrichen.
10. In § 10 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
„, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt“ ge-
strichen.
11. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestä-
tigt werden.“ durch die Wörter „bestätigt werden
und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche
Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer
Modernisierung eine verbindliche Bestellung der
wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagen-
teile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für
das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung
vorgelegen hat.“ ersetzt.
12. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „vom 22. Ja-
nuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749) geändert worden ist,“ durch die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
13. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a nach den Wörtern „angeschlos-
sen sind,“ die Wörter „bei einem Wärmenetz, das
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli
2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb
von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen

oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem
sonstigen Wärmenetz“ eingefügt.
14. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach
§ 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Un-
ternehmen überschreiten, darf von dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach
beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission erteilt werden.“
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „strom-
kostenintensive Unternehmen“ die Wörter
„und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ einge-
fügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 64a
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 64a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 64a
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter
„§ 64a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt,
werden nach den Wörtern „strom-
kostenintensiven Unternehmen“ die
Wörter „oder dem Rechtsträger nach
§ 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ eingefügt und werden
die Wörter „für den Stromanteil über
1 Gigawattstunde“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-
den die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3“
durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ er-
setzt.
16. In § 27c Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Paragra-
phen“ durch das Wort „Paragrafen“ ersetzt.
17. In § 27d werden die Wörter „von einem Unterneh-
men“ gestrichen und werden nach den Wörtern
„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „und
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.
18. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zuschlagszahlungen“ die Wörter „, finanziellen
Förderungen und Boni“ eingefügt.
19. In § 30 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
20. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu diesem Ge-
setz“ durch die Wörter „zur Vermeidung und
Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst
„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die
für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig
sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-
wendung dieses Gesetzes und einer schnellen
Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv
zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,
soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-
ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-
meiden oder beilegen
1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35
und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den
in Nummer 1 genannten Bestimmungen in
früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-
sprechen, und
3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-
Anlage gelieferten oder verbrauchten oder
von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms,
auch bei Fragen und Streitigkeiten nach
dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht
die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicher-
heit in der Informationstechnik oder der Bun-
desnetzagentur gegeben ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die
Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung
von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur
Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus
durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine
Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4
zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an
der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,
deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von
den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren
nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-
gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissen,
2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren
nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-
führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe
der Verfahrensvorschriften, die die Clearing-
stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
müssen Regelungen enthalten, die es der
Clearingstelle ermöglichen,
1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren
nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-
prozessordnung und unter Berücksichtigung
dieses Paragrafen durchzuführen und
2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-
schleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-
gesehen werden, dass die Clearingstelle
den Verfahrensparteien Fristen setzt und Ver-
fahren bei nicht ausreichender Mitwirkung
der Verfahrensparteien einstellt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen
zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach

Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der
Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie. Die Durchführung der Ver-
fahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der
vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien
zu den Verfahrensvorschriften.“
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
sätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para-
grafen“ ersetzt.
f) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3
bis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er-
setzt.
g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-
nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-
ten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben
nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-
ter „der Vermeidung oder Beilegung von
Streitigkeiten“ ersetzt.
21. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab-
satz 3“ ersetzt.
22. § 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Betriebs- und Ge-
schäftsheimnisse“ durch das Wort „Geschäfts-
geheimnisse“ ersetzt.
23. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) (weggefallen)“.
b) In Absatz 17 Satz 6 werden die Wörter „§ 7 Ab-
satz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5
Satz 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19a ein-
gefügt:
„(19a) Die Verlängerung der Frist in § 18 Ab-
satz 1 Nummer 2 auf 48 Monate für Wärme-
netze, die nach dem 31. Dezember 2019 und
vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen wor-
den sind, durch Artikel 12 Nummer 13 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur
nach Maßgabe der Genehmigung angewandt
werden.“
d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
„(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember
2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich
1 Megawatt,
1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb
aufgenommen haben oder nach einer erfolg-
ten Modernisierung wieder aufgenommen
haben oder
2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbind-
liche Bestellung oder im Fall einer Moder-
nisierung eine verbindliche Bestellung der
wesentlichen die Effizienz bestimmenden An-
lagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt
ist und die vor dem 1. Januar 2023 den
Dauerbetrieb aufgenommen haben oder
nach einer erfolgten Modernisierung wieder
aufgenommen haben.“
Artikel 12a
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
§ 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewin-
nungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur
Sicherstellung der Errichtung von Windenergie-
anlagen und sonstigen Energiegewinnungsanla-
gen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
werden,
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,
nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und
effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-
destanforderungen an die Eignung der Teil-
nehmer und den Nachweis der Erfüllung der
Anforderungen zu regeln sind,
b) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teil-
nehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall
der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
lungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-
zahlung dieser Sicherheiten,
c) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die
fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstel-
len sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage
nicht, verspätet oder anders als im Gebot be-
schrieben in Betrieb genommen worden ist, eine
Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe
und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht
sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit,
die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene
Antragsberechtigung nach Ablauf einer be-
stimmten Frist zu entziehen oder zu ändern
und danach erneut zu vergeben,“.
Artikel 13
Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Ar-
tikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1“ die
Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2031“ durch die
Angabe „2027“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung
nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen
Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetz-
agentur bei der Berichtigung des Ausschreibungs-
volumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen
nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin
der vorherigen Ausschreibung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
6. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7
Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor
bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spä-
testens bis zum Gebotstermin.“
7. § 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen“
durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt und
nach der Angabe „2020“ werden die Wörter
„und für das Zieldatum 2027“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich
sind, dann sortiert sie die Gebote nach den
Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14
Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihen-
folge. Sind die Kennziffern und die Angaben
zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1
Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das
Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei
denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlags-
erteilung nicht maßgeblich.“
8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
9. Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach
Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2031“ durch die
Angabe „2027“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
11. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027“
durch die Angabe „2026“ ersetzt.
12. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine
aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29
auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung)
jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend
am 1. Juli 2024 und endend spätestens am
1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach
Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle
Informationen ein, die bis einen Monat vor der
Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei
ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur
berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die
jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich;
dabei berücksichtigt sie Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlags-
termin der vorherigen Ausschreibung.“
13. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031“
durch die Angabe „2027“ ersetzt.
14. Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach
Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
15. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufge-
hoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist
das Verbot der Kohleverfeuerung für“ die
Wörter „die bezuschlagte“ durch das Wort
„diese“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohle-
zuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht
verschoben. Dieser bestimmt sich aus-
schließlich nach § 23 in Verbindung mit
§ 51 Absatz 2.“
16. Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.“
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes zur Beschleunigung
des Energieleitungsausbaus
Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungs-
ausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), das durch

Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b und f wird aufge-
hoben.
2. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe b und c sowie
die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung
zum 30. Juni 2021 in Kraft.
(4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit
Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.
(5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum
14. August 2020 in Kraft.
(6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung zum
1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3026. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a8bd8748490a11a9….