Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3026

BGBl. 2021 I S. 3026 · 279.984 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3026
                                      Gesetz
                    zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
        und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht*
                                                            Vom 16. Juli 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das
         Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
         „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
      b) In der Angabe zu § 7b wird das Wort „Speicher-
         anlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas-
         speicheranlagenbetreibern“ ersetzt.
      c) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende An-
         gabe eingefügt:

          „§ 7c       Ausnahme für Ladepunkte für Elektro-
                      mobile; Verordnungsermächtigung“.

      d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-
         gabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt:

          „§ 11a      Ausschreibung von Energiespeicher-
                      anlagen, Festlegungskompetenz

          § 11b       Ausnahme für Energiespeicheranla-
                      gen, Festlegungskompetenz“.
      e) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgen-
         den Angaben eingefügt:
          „§ 14c      Marktgestützte Beschaffung von
                      Flexibilitätsdienstleistungen im Elek-
                      trizitätsverteilernetz; Festlegungskom-
                      petenz
          § 14d       Netzausbaupläne,    Verordnungser-

                      mächtigung; Festlegungskompetenz

          § 14e       Gemeinsame Internetplattform; Fest-
                      legungskompetenz“.

      f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

          „§ 21a      Regulierungsvorgaben für Anreize für
                      eine effiziente Leistungserbringung;
                      Verordnungsermächtigung“.

      g) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgen-
         den Angaben eingefügt:

          „§ 23b      Veröffentlichungen der Regulierungs-
                      behörde; Festlegungskompetenz

          § 23c       Veröffentlichungspflichten der Netz-
                      betreiber

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
  2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
  und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sowie der Richtlinie (EU)
  2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
  zember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
  ren Quellen.

      § 23d      Verordnungsermächtigung zur Trans-
                 parenz der Kosten und Entgelte für
                 den Zugang zu den Energieversor-
                 gungsnetzen“.
h) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Speicher-
   anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
   ersetzt.
i)    In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Speicher-
      anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicheranla-
      gen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
j)    Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die
      folgenden Angaben eingefügt:
                        „Abschnitt 3a
                 Sondervorschriften für
        selbstständige Betreiber von grenzüber-
      schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
      § 28d      Anwendungsbereich

      § 28e      Grundsätze der Netzkostenermittlung

      § 28f      Feststellung der Netzkosten durch
                 die Bundesnetzagentur

      § 28g      Zahlungsanspruch zur Deckung der
                 Netzkosten

      § 28h      Anspruch auf Herausgabe von Eng-
                 passerlösen

      § 28i      Verordnungsermächtigung

                        Abschnitt 3b
              Regulierung von Wasserstoffnetzen
      § 28j      Anwendungsbereich der Regulierung
                 von Wasserstoffnetzen
      § 28k      Rechnungslegung und Buchführung

      § 28l      Ordnungsgeldvorschriften

      § 28m      Entflechtung

      § 28n      Anschluss und Zugang zu den Was-
                 serstoffnetzen; Verordnungsermäch-

                 tigung

      § 28o      Bedingungen und Entgelte für den
                 Netzzugang; Verordnungsermächti-
                 gung

      § 28p      Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerech-
                 tigkeit von Wasserstoffnetzinfrastruk-
                 turen

      § 28q      Bericht zur erstmaligen Erstellung des
                 Netzentwicklungsplans Wasserstoff“.

k) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden
   durch die folgenden Angaben ersetzt:

      „§ 40      Inhalt von Strom- und Gasrechnun-
                 gen; Festlegungskompetenz

      § 40a      Verbrauchsermittlung für Strom- und
                 Gasrechnungen
BGBl. 2021, Seite 3027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3027
        § 40b      Rechnungs- und Informationszeit-
                   räume

        § 40c      Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom-
                   und Gasrechnungen
        § 41       Energielieferverträge   mit   Letztver-
                   brauchern

        § 41a      Lastvariable, tageszeitabhängige oder
                   dynamische und sonstige Stromtarife

        § 41b      Energielieferverträge mit Haushalts-
                   kunden außerhalb der Grundversor-
                   gung; Verordnungsermächtigung

        § 41c      Vergleichsinstrumente bei Energie-
                   lieferungen
        § 41d      Erbringung von Dienstleistungen
                   außerhalb bestehender Liefer- oder
                   Bezugsverträge; Festlegungskompe-
                   tenz
        § 41e      Verträge zwischen Aggregatoren und
                   Betreibern einer Erzeugungsanlage
                   oder Letztverbrauchern“.
   l)   Nach der Angabe zu § 43k wird folgende An-
        gabe zu § 43l eingefügt:

        „§ 43l     Regelungen zum Auf- und Ausbau
                   von Wasserstoffnetzen“.
   m) Nach der Angabe zu § 57a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

        „§ 57b     Zuständigkeit für regionale Koordi-

                   nierungszentren; Festlegungskom-
                   petenz“.

   n) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
        „§ 112b Berichte des Bundesministeriums für
                Wirtschaft und Energie sowie der
                Bundesnetzagentur zur Evaluierung

                der Wasserstoffnetzregulierung“.

   o) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-
      gabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt:

        „§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrech-
                ten auf Wasserstoffleitungen
        § 113b     Umstellung von Erdgasleitungen im
                   Netzentwicklungsplan Gas der Fern-
                   leitungsnetzbetreiber

        § 113c     Übergangsregelungen zu Sicherheits-
                   anforderungen; Anzeigepflicht und
                   Verfahren zur Prüfung von Umstel-
                   lungsvorhaben“.
   p) Die Angabe zu den §§ 118a und 118b wird wie
      folgt gefasst:
        „§ 118a (weggefallen)
        § 118b     (weggefallen)“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität
   und Gas“ durch die Wörter „Elektrizität, Gas und
   Wasserstoff“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
      mern 1 und 1a vorangestellt:

    „1. Abrechnungsinformationen

        Informationen, die üblicherweise in Rech-
        nungen über die Energiebelieferung von
        Letztverbrauchern zur Ermittlung des
        Rechnungsbetrages enthalten sind, mit
        Ausnahme der Zahlungsaufforderung
        selbst,

    1a. Aggregatoren

        natürliche oder juristische Personen oder
        rechtlich unselbständige Organisations-
        einheiten eines Energieversorgungsunter-
        nehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei
        der Verbrauch oder Erzeugung von elek-
        trischer Energie in Energieanlagen oder
        in Anlagen zum Verbrauch elektrischer
        Energie auf einem Elektrizitätsmarkt ge-
        bündelt angeboten werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 1b werden die
   Nummern 1b bis 1d.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
   gefügt:
    „6. Betreiber von Gasspeicheranlagen

       natürliche oder juristische Personen oder
       rechtlich unselbständige Organisations-
       einheiten eines Energieversorgungsunter-
       nehmens, die die Aufgabe der Speiche-
       rung von Erdgas wahrnehmen und für
       den Betrieb einer Gasspeicheranlage ver-

       antwortlich sind,“.

d) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
   Nummern 7 bis 9.

e) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
f) Nach Nummer 10 werden die folgenden Num-
   mern 10a bis 10c eingefügt:

    „10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit

          Regelzonenverantwortung

          die Unternehmen 50Hertz Transmission
          GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO
          GmbH und TransnetBW GmbH sowie
          ihre Rechtsnachfolger,
    10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen

          natürliche oder juristische Personen, die
          die Aufgabe des Transports oder der Ver-
          teilung von Wasserstoff wahrnehmen
          und verantwortlich sind für den Betrieb,
          die Wartung sowie erforderlichenfalls
          den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
    10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranla-
         gen
          natürliche oder juristische Personen oder
          rechtlich unselbständige Organisations-
          einheiten eines Energieversorgungs-
          unternehmens, die die Aufgabe der Spei-
          cherung von Wasserstoff wahrnehmen
          und für den Betrieb einer Wasserstoff-
          speicheranlage verantwortlich sind,“.
g) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden
   die Nummern 10d bis 10f.
BGBl. 2021, Seite 3028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3028
   h) In Nummer 14 werden die Wörter „und Gas“
      durch die Wörter „, Gas und Wasserstoff“ er-
      setzt.

   i)   Nach Nummer 15b werden die folgenden
        Nummern 15c und 15d eingefügt:
        „15c. Energielieferant
              Gaslieferant oder Stromlieferant,

        15d. Energiespeicheranlagen
              Anlagen, die elektrische Energie zum
              Zwecke der elektrischen, chemischen,
              mechanischen oder physikalischen Zwi-
              schenspeicherung verbrauchen und als
              elektrische Energie erzeugen oder in
              einer anderen Energieform wieder abge-
              ben,“.
   j)   In Nummer 16 werden vor dem Komma am
        Ende die Wörter „sowie im Rahmen von Teil 5
        dieses Gesetzes Wasserstoffnetze“ eingefügt.

   k) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b
      eingefügt:
        „18b. Erlösobergrenze
              Obergrenzen der zulässigen Gesamt-
              erlöse eines Netzbetreibers aus den
              Netzentgelten,“.
   l)   Die bisherigen Nummern 18b bis 18d werden
        die Nummern 18c bis 18e.
   m) Nach Nummer 19b wird folgende Nummer 19c
      eingefügt:
        „19c. Gasspeicheranlage

              eine einem Gasversorgungsunterneh-
              men gehörende oder von ihm betrie-
              bene Anlage zur Speicherung von Gas,
              einschließlich des zu Speicherzwecken
              genutzten Teils von LNG-Anlagen, je-
              doch mit Ausnahme des Teils, der für
              eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird,
              ausgenommen sind auch Einrichtungen,
              die ausschließlich Betreibern von Lei-
              tungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer
              Aufgaben vorbehalten sind,“.
   n) Die bisherige Nummer 19c wird Nummer 19d.

   o) In Nummer 20 wird das Wort „Speicheranla-
      gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
      ersetzt.

   p) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
      eingefügt:

        „20a. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbin-

              dungsleitungen

              Übertragungsleitungen zur Verbund-
              schaltung von Übertragungsnetzen ein-
              schließlich aller Anlagengüter bis zum
              jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die
              eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten

              oder zwischen einem Mitgliedstaat und
              einem Staat, der nicht der Europäischen
              Union angehört, queren oder überspan-
              nen und einzig dem Zweck dienen, die
              nationalen Übertragungsnetze dieser
              Staaten zu verbinden,“.

q) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Fern-
   leitungs-“ das Wort „, Wasserstoff-“ eingefügt.

r) In Nummer 23 wird das Wort „Speicheranla-
   gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
   ersetzt.
s) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
   eingefügt:

    „23a. Kleinstunternehmen
          ein Unternehmen, das weniger als zehn
          Personen beschäftigt und dessen Jah-
          resumsatz oder dessen Jahresbilanz-
          summe 2 Millionen Euro nicht über-
          schreitet,“.
t) Nach Nummer 24d wird folgende Nummer 24e
   eingefügt:
    „24e. Landstromanlagen

          die Gesamtheit der technischen Infra-
          struktur aus den technischen Anlagen
          zur Frequenz- und Spannungsumrich-
          tung, der Standardschnittstelle ein-
          schließlich der zugehörigen Verbin-
          dungsleitungen, die
          a) sich in einem räumlich zusammen-
             gehörigen Gebiet in oder an einem
             Hafen befinden und
          b) ausschließlich der landseitigen Strom-
             versorgung von Schiffen dienen,“.
u) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Elektro-
   mobile“ die Wörter „und der Strombezug für
   Landstromanlagen“ eingefügt.

v) In Nummer 27 werden die Wörter „2 bis 7
   und 10“ durch die Wörter „2 bis 5, 7 und 8,
   10 und 10a“ ersetzt.
w) Nummer 31 wird durch die folgenden Num-
   mern 31 bis 31b ersetzt:

    „31. selbstständige Betreiber von grenzüber-
         schreitenden Elektrizitätsverbindungslei-
         tungen
         Betreiber von Übertragungsnetzen, die
         eine oder mehrere grenzüberschreitende
         Elektrizitätsverbindungsleitungen betrei-
         ben, ohne

         a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit
            Regelzonenverantwortung zu sein, oder

         b) mit einem Betreiber von Übertragungs-
            netzen mit Regelzonenverantwortung

            im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der

            Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-
            tes vom 20. Januar 2004 über die Kon-
            trolle von Unternehmenszusammen-
            schlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
            S. 1) verbunden zu sein,

    31a. Stromlieferanten

         natürliche und juristische Personen, de-
         ren Geschäftstätigkeit ganz oder teil-
         weise auf den Vertrieb von Elektrizität
         zum Zwecke der Belieferung von Letzt-
         verbrauchern ausgerichtet ist,
BGBl. 2021, Seite 3029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3029
       31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tari-
            fen
            ein Stromliefervertrag mit einem Letzt-
            verbraucher, in dem die Preisschwankun-
            gen auf den Spotmärkten, einschließlich
            der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in
            Intervallen widergespiegelt werden, die
            mindestens den Abrechnungsintervallen
            des jeweiligen Marktes entsprechen,“.
   x) Die bisherigen Nummern 31a bis 31d werden
      die Nummern 31c bis 31f.

   y) Nach Nummer 38a wird folgende Nummer 38b
      eingefügt:
       „38b. vollständig integrierte Netzkomponenten

             Netzkomponenten, die in das Übertra-
             gungs- oder Verteilernetz integriert sind,
             einschließlich Energiespeicheranlagen,
             und die ausschließlich der Aufrecht-
             erhaltung des sicheren und zuverläs-
             sigen Netzbetriebs und nicht der Bereit-
             stellung von Regelenergie oder dem
             Engpassmanagement dienen,“.
   z) Nach Nummer 39 werden die folgenden Num-
      mern 39a und 39b eingefügt:
       „39a. Wasserstoffnetz

             ein Netz zur Versorgung von Kunden
             ausschließlich mit Wasserstoff, das von
             der Dimensionierung nicht von vorn-
             herein nur auf die Versorgung bestimm-
             ter, schon bei der Netzerrichtung fest-
             stehender oder bestimmbarer Kunden
             ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für
             die Versorgung jedes Kunden offen-
             steht, dabei umfasst es unabhängig
             vom Durchmesser Wasserstoffleitungen
             zum Transport von Wasserstoff nebst
             allen dem Leitungsbetrieb dienenden
             Einrichtungen, insbesondere Entspan-
             nungs-, Regel- und Messanlagen sowie
             Leitungen oder Leitungssysteme zur
             Optimierung des Wasserstoffbezugs
             und der Wasserstoffdarbietung,
       39b. Wasserstoffspeicheranlagen
             eine einem Energieversorgungsunter-
             nehmen gehörende oder von ihm betrie-
             bene Anlage zur Speicherung von Was-
             serstoff, mit Ausnahme von Einrichtun-
             gen, die ausschließlich Betreibern von
             Wasserstoffnetzen bei der Wahrneh-
             mung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 3
      Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedin-
      gungen für den grenzüberschreitenden Strom-
      handel und zur Aufhebung der Verordnung
      (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
      S. 15)“ durch die Wörter „Artikels 51 Absatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom

      5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt
      (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54)“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 3 der
      Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die
      Wörter „Artikel 51 der Verordnung (EU)
      Nr. 2019/943“ ersetzt.
5. In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
   „Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
   für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-
   bung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom
   14.8.2008, S. 94)“ durch die Wörter „Artikels 53
   Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
   2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
   Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
   Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
   S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8)“ ersetzt.

6. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
   anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
   ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“
          durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31c“
          durch die Angabe „§ 3 Nummer 31f“ und
          das Wort „Speicheranlagen“ durch das
          Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
      anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
      ersetzt.
8. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-
      anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-
      speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
      anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-
      speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.
9. § 6b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
      anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
               durch ein Semikolon ersetzt.
          bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

               „7. Entwicklung, Verwaltung oder Be-
                   trieb von Ladepunkten für Elek-
                   tromobile nach § 7c Absatz 2.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern
          oder LNG-Anlagen“ durch die Wörter
          „Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Lade-
          punkten für Elektromobile nach § 7c Ab-
          satz 2“ ersetzt.
      cc) In Satz 6 wird das Wort „Erstellung“ durch
          das Wort „Aufstellung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3030
10. § 6c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335
           bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf
           die Verletzung der Pflichten zur Offen-
           legung des Jahresabschlusses und Lage-
           berichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder
           des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Ab-
           satz 4 entsprechend anzuwenden.“
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Das Ordnungsgeldverfahren kann durch-
           geführt werden
           1. bei einer juristischen Person gegen die
              juristische Person oder die Mitglieder
              des vertretungsberechtigten Organs;
           2. bei einer Personenhandelsgesellschaft
              im Sinne des § 264a Absatz 1 des Han-
              delsgesetzbuchs gegen die Personen-
              handelsgesellschaft oder gegen die in
              § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
              genannten Personen;
           3. bei einer Personenhandelsgesellschaft,
              die nicht in Nummer 2 genannt ist, ge-
              gen die Personenhandelsgesellschaft
              oder den oder die vertretungsbefugten
              Gesellschafter;
           4. bei einem Unternehmen, das in der
              Rechtsform des Einzelkaufmanns be-
              trieben wird, gegen den Inhaber oder
              dessen gesetzlichen Vertreter.“
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Energieversor-
       gungsunternehmen“ durch die Wörter „Unter-
       nehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das
    Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-
    speicheranlagen“ ersetzt.
12. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
    nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
    speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
    richten, zu verwalten oder zu betreiben.“
13. § 7b wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
       anlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas-
       speicheranlagenbetreibern“ ersetzt.
    b) In dem Wortlaut wird das Wort „Speicheranla-
       gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
       ersetzt.

14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
                          „§ 7c
                 Ausnahme für Ladepunkte
       für Elektromobile; Verordnungsermächtigung

       (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
    dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für
    Elektromobile sein noch diese Ladepunkte ent-
    wickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht
    für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwen-

    den, die für den Eigengebrauch des Betreibers
    von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.

       (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Be-
    treiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in
    ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten
    für Elektromobile zu halten oder diese Lade-
    punkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu
    betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversa-
    gens, das nach Durchführung eines offenen,
    transparenten und diskriminierungsfreien Aus-
    schreibungsverfahrens durch eine kommunale
    Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die
    Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedin-
    gungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen
    Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt
    hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundes-
    netzagentur den Betreiber des Elektrizitätsvertei-
    lernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu
    den Ladepunkten zu angemessenen und diskrimi-
    nierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die
    Voraussetzungen für den Fortbestand einer Ge-
    nehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch
    die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
       (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
    Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
    dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
    stimmung des Bundesrates die Voraussetzungen
    einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen
    und das Ausschreibungsverfahren näher zu be-
    stimmen. Insbesondere können durch Rechts-
    verordnung Regelungen getroffen werden,
    1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines
       regionalen Marktversagens im Hinblick auf
       den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere
       hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen
       Gebiets und der bereits bestehenden Lade-
       punkte, einschließlich der Festlegung von Aus-
       schreibungsbedingungen und -verfahren,
    2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungs-
       verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den
       Voraussetzungen und dem Verfahren für Ge-
       nehmigungen der Regulierungsbehörde sowie

    3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewer-
       tung nach Erteilung einer Genehmigung, ob
       Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Lade-
       punkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu
       betreiben oder zu verwalten, sowie zu mög-
       lichen Folgemaßnahmen einschließlich einer
       mindestens schrittweisen Einstellung der von
       Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers
       von Elektrizitätsverteilernetzen.“

15. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber
       nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
       speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
       richten, zu verwalten oder zu betreiben.“

    b) Im neuen Satz 7 wird in dem Satzteil vor Num-
       mer 1 die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die An-
       gabe „Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.

16. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 3031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3031
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8
            Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend
            anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige
            Systembetreiber im Elektrizitätsbereich
            auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend an-
            wendbar.“

        bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung
            (EG) Nr. 714/2009“ durch die Angabe „Ver-
            ordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Arti-

        kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“

        durch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung
        (EU) 2019/943“ ersetzt.

17. Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz ange-
    fügt:

     „Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber
     nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
     speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
     richten, zu verwalten oder zu betreiben.“

18. In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den
    Wörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung,
    Lieferung, Kauf“ die Wörter „, Betrieb einer LNG-
    Anlage“ eingefügt.

19. In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die

    Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211
    vom 14.8.2009, S. 15)“ durch die Angabe „Ver-
    ordnung (EU) 2019/943“ ersetzt und wird vor
    dem Wort „Ausgleich“ die Angabe „System-
    dienstleistungen,“ eingefügt.

19a. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird aufgehoben.
     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
20. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b
    eingefügt:
                           „§ 11a

                  Ausschreibung von
     Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

        (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-

     netzes kann die Errichtung, die Verwaltung und
     den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten ste-
     henden Energiespeicheranlage, die elektrische
     Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten
     und diskriminierungsfreien Verfahren ausschrei-
     ben, wenn diese Energiespeicheranlage notwen-
     dig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsver-
     sorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11
     Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen
     kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
     netzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1
     durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht
     an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der
     Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 ange-
     botene Dienstleistung unter Berücksichtigung der
     Anforderungen an die Gewährleistung der Sicher-
     heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
     gungssystems nicht zu angemessenen Kosten
     oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemes-
     sen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die
     Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer
     vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigen-
     tum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.

   (2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1
Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leis-
tungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber ge-
setzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage
zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung
der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen
Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den
Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.

   (3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vor-

gaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschrei-

bungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.

                      § 11b

                 Ausnahme für
 Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

   (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
gungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Ab-
schnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energie-
speicheranlagen, die elektrische Energie erzeu-
gen, oder solche errichten, verwalten oder be-
treiben, sofern

1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2
   auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat

   oder

2. die Regulierungsbehörde dies für Energie-
   speicheranlagen, die vollständig integrierte
   Netzkomponenten darstellen, durch Festle-
   gung gegenüber allen oder einer Gruppe von
   Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet

   hat; sofern eine vollständig integrierte Netz-
   komponente nicht bereits von einer solchen
   Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulie-
   rungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag
   des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
  (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Ge-
nehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn

1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
   netzes nachgewiesen hat, dass die Energie-

   speicheranlage im Sinne von Absatz 1

   a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtun-
      gen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizien-
      ter Weise nachkommen kann,
   b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung
      nach Buchstabe a nicht verwendet wird,
      um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise
      auf den Strommärkten zu kaufen oder zu
      verkaufen, und

2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
   netzes ein offenes, transparentes und diskrimi-
   nierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach
   § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen
   die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das
   technische Einsatzkonzept der Energiespeicher-
   anlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und
   a) der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
      gungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Ab-
      satz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder
      zum Betrieb der Energiespeicheranlage im
      Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten
      erteilen konnte, oder
BGBl. 2021, Seite 3032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3032
       b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen
          Dritten herausstellt, dass dieser die mit der
          Energiespeicheranlage im Sinne von Ab-
          satz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder
          nicht rechtzeitig erbringen kann.
      (3) Soweit eine Genehmigung unter den Vo-
   raussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt
   die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der
   Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im
   Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen
   Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffent-
   liche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Re-

   gulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen

   Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen

   an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuver-

   lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in

   der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicher-

   anlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu

   verwalten und zu betreiben. Kann die Regulie-
   rungsbehörde dies mit hinreichender Wahr-
   scheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Be-
   treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den
   Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicher-
   anlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in
   Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschrei-
   ben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen
   Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen,
   sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht
   entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energie-
   speicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch
   das Eigentum gegen Zahlung des Restbuch-
   wertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigen-
   tums erlischt auch die Genehmigung nach Ab-
   satz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4
   kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
   Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die
   Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage
   im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise
   auf den Strommärkten veräußert werden, solange
   über die Energiespeicheranlage im Sinne von
   Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Be-
   treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes be-
   steht, mindestens aber für die Dauer von fünf
   Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung
   nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im
   Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.

     (4) Während des üblichen kalkulatorischen Ab-
   schreibungszeitraums für Batteriespeicheranla-
   gen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich
   um Batteriespeicheranlagen im Eigentum

   1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für
      die eine Investitionsentscheidung bis zum
      31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteiler-
      netzbetreibers handelt, für die eine Investitions-
      entscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
   2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitions-
      entscheidung an das Elektrizitätsversorgungs-
      netz angeschlossen wurden oder werden und
      die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren
      Wiederherstellung des sicheren und zuverläs-
      sigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maß-

      nahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dienen.

   Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1
   Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der

    Störung und endet, sobald das Problem durch
    Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2
    und 3 behoben werden kann.
      (5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
    durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben
    zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungs-
    verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
    mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1
    Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.“
21. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

    „Dafür können sie im Rahmen des technisch

    Möglichen auch geeignete technische Anlagen

    etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebun-

    denen Systemdienstleistungen nutzen, die keine

    Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.

    Hierbei hat eine Abwägung mit einer markt-

    gestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.“

22. § 12c Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
       „(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Be-
    stätigung des Netzentwicklungsplans oder durch
    gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die
    Durchführung einer im Netzentwicklungsplan be-
    stätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz
    oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berück-
    sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich
    Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-
    lichst zügige, effiziente und umweltschonende
    Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen.
    Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungs-
    plan und etwaige Vereinbarungen von Übertra-
    gungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder
    mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch
    die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass
    durch eine solche anteilige Zuweisung eine mög-
    lichst zügige und effiziente Durchführung der
    Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus
    kann sie insbesondere berücksichtigen
    1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben
       nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder
       dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich
       ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem
       Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,

    2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme
       durch einen Vorhabenträger oder durch eine
       gemeinsame Durchführung der Maßnahme
       durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach
       Satz 2 besser erreicht werden können,

    3. die personelle, technische und wirtschaftliche
       Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines
       Vorhabenträgers,
    4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhaben-
       trägers bei der Realisierung von Vorhaben
       nach dem Energieleitungsausbaugesetz und
       dem Bundesbedarfsplangesetz,
    5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben
       der Durchführung der Maßnahme im Übrigen
       für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist
       oder sein wird.

    Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-

    stätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleich-
    strom-Übertragung, für welche noch kein Antrag
    auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netz-
BGBl. 2021, Seite 3033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3033
    ausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen
    des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgeset-
    zes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
    für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt
    wurde, ist im Geltungsbereich des Netzaus-
    baubeschleunigungsgesetzes der Übertragungs-
    netzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche
    Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist.
    Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-
    stätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist ent-
    sprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetz-
    betreiber, in dessen Regelzone der landseitige
    Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundes-
    netzagentur kann bei der Bestätigung des Netz-
    entwicklungsplans oder durch gesonderte Ent-
    scheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6
    den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 be-
    stimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und
    umweltschonende Durchführung der Maßnahmen
    sicherzustellen.“
22a. Nach § 12h Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz
     eingefügt:
    „Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarz-
    startfähigkeit umfasst auch die Durchführung von
    Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im
    Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten
    für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netz-
    wiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
    und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der
    Kommission vom 24. November 2017 zur Fest-
    legung eines Netzkodex über den Notzustand
    und den Netzwiederaufbau des Übertragungs-
    netzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).“

23. § 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Betreiber von Übertragungsnetzen kön-
       nen mit Betreibern von KWK-Anlagen vertrag-
       liche Vereinbarungen zur Reduzierung der

       Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage

       und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von

       elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung

       der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Num-

       mer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn

       die KWK-Anlage

       1. technisch unter Berücksichtigung ihrer
          Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur
          Beseitigung von Gefährdungen oder Stö-
          rungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
          des Elektrizitätsversorgungssystems auf-
          grund von Netzengpässen im Höchstspan-
          nungsnetz effizient beizutragen,

       2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
          aber außerhalb der Südregion nach der An-
          lage 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-
          gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
          S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2
          des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
          S. 1534) geändert worden ist, befindet,
       3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genom-
          men worden ist und
       4. eine installierte elektrische Leistung von
          mehr als 500 Kilowatt hat.“

    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wirk-
           leistungseinspeisung und die“ das Wort
           „bilanzielle“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. für die Maßnahme nach Nummer 1
               zwischen dem Betreiber des Übertra-
               gungsnetzes und dem Betreiber der
               KWK-Anlage unter Anrechnung der
               bilanziellen Lieferung elektrischer Ener-
               gie ein angemessener finanzieller Aus-
               gleich zu leisten ist, der den Betreiber
               der KWK-Anlage wirtschaftlich weder
               besser noch schlechter stellt, als er
               ohne die Maßnahme stünde, dabei ist
               § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend an-
               zuwenden, und“.
       cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
           „elektrische Wärmeerzeugung“ die Wörter
           „, sofern sie nach dem Vertragsschluss
           entstanden sind,“ eingefügt.
    c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die vertragliche Vereinbarung muss mindes-
       tens für fünf Jahre abgeschlossen werden
       und kann höchstens eine Geltungsdauer bis
       zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist mindes-
       tens vier Wochen vor dem Abschluss der Bun-
       desnetzagentur und spätestens vier Wochen
       nach dem Abschluss den anderen Betreibern
       von Übertragungsnetzen zu übermitteln.“

    d) Satz 7 wird aufgehoben.
23a. In § 13b Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort

     „Zeitraum“ die Wörter „oder für einen Zeitpunkt,
     der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt,“
     eingefügt.
23b. Dem § 13j wird folgender Absatz 7 angefügt:

       „(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-

    legungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer

    Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend

    von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Be-

    treiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das

    mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder

    mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Ver-
    einbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entspre-
    chender Anwendung der dortigen Vorgaben zur
    Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspan-
    nungsnetz schließen können. Hierzu kann sie
    nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren
    treffen, insbesondere

    1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die
       Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1
       geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdun-
       gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-
       lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
       aufgrund von Netzengpässen im Hochspan-
       nungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient
       beizutragen,
    2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13
       Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
    3. über den Nachweis, dass weder das Netz wäh-
       rend der Dauer der Vertragslaufzeit im erfor-
       derlichen Umfang nach dem Stand der Technik
BGBl. 2021, Seite 3034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3034
         optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden
         kann noch andere geeignete Maßnahmen zur
         effizienten Beseitigung des Engpasses verfüg-
         bar sind,
    4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in
       dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz un-
       mittelbar oder mittelbar technisch eingebun-
       den ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die
       Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen

       verweigert werden kann, und

    5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im
       Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
       (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
       2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu-
       sammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
       S. 1) mit dem Betreiber eines Elektrizitätsver-
       teilernetzes verbunden sein darf.
    Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf be-
    schränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13
    Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hoch-
    spannungsnetz auftreten.“

24. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1a und 1b werden wie folgt ge-
       fasst:

           „(1a) (weggefallen)

           (1b) (weggefallen)“.
    b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
       und 3 ersetzt:
            „(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
         haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach
         § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Ver-
         langen der Regulierungsbehörde innerhalb von
         zwei Monaten einen Bericht über den Netz-
         zustand und die Umsetzung der Netzausbau-
         planung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen.
         Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu
         Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung
         des Berichts machen. Die Regulierungsbe-
         hörde kann den Bericht auf bestimmte Teile
         des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken.
         Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
         legung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Be-
         richts nähere Bestimmungen treffen.

           (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-

         zen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit
         mit den Betreibern von Fernwärme- und Fern-
         kältesystemen mindestens alle vier Jahre das
         Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesys-
         teme für die Erbringung marktbezogener Maß-
         nahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu be-
         werten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die
         Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber
         anderen Lösungen unter Berücksichtigung der
         Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.“
25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e
    eingefügt:
                            „§ 14c

                  Marktgestützte Beschaffung
              von Flexibilitätsdienstleistungen im
       Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
       (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
    die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz be-

schaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau
ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in
einem transparenten, diskriminierungsfreien und
marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die
§§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a blei-
ben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind
keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des
Satzes 1.

   (2) Spezifikationen für die Beschaffung von

Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleis-
ten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und
diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in
einem transparenten Verfahren Spezifikationen
für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistun-
gen und für geeignete standardisierte Markt-
produkte zu erarbeiten, die von der Bundesnetz-
agentur zu genehmigen sind.

   (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bun-
desnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Ab-
satz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von
Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete stan-
dardisierte Marktprodukte vorgeben.

   (4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte

Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von
der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaf-
fung festlegen, sofern eine solche Beschaffung
nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwer-
wiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren
Engpässen führen würde.

                       § 14d

         Netzausbaupläne, Verordnungs-
      ermächtigung; Festlegungskompetenz

   (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre
einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteiler-
netz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen
der Netznutzer zu geplanten Netzanschluss-
begehren sollen in die Netzausbauplanung
angemessen einbezogen werden. Die Regulie-
rungsbehörde kann Anpassungen des Netz-

ausbauplans verlangen.

   (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geo-
graphisch abgrenzbare und räumlich zusammen-
hängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die in-
nerhalb einer Planungsregion angesiedelten Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich
zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung ab-
zustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf
Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines
Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in
eine Planungsregion anordnen. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion
stimmen unter Einbeziehung der Übertragungs-
netzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches
gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzaus-
baupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen in der Planungsregion ist.
BGBl. 2021, Seite 3035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3035
   (3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere
folgende Angaben:
1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der
   Umspannstationen auf Mittelspannung mit den
   Engpassregionen des jeweiligen Netzes,

2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonder-
   ter Angaben zum Anschluss neuer dezentraler
   Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und
   Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für die in
   den nächsten fünf Jahren, im Hochspannungs-
   netz in den nächsten zehn Jahren, zu erwar-
   tenden Ein- und Ausspeisungen,

3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-

   und Ausbaumaßnahmen, insbesondere die-

   jenigen Maßnahmen, für die die notwendigen

   öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Geneh-

   migungsverfahren bereits eingeleitet wurden,

   dabei ist zusätzlich anzugeben, ob und zu

   welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines
   Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitions-
   entscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen
   getroffen wurden und bis zu welchem Zeit-
   punkt der Betreiber des Elektrizitätsverteiler-
   netzes von der tatsächlichen Durchführung

   einer Maßnahme ausgeht,

4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf-
   teten Leitungsabschnitte und der jeweilig ge-
   planten Optimierungs-, Verstärkungs- und Aus-
   baumaßnahmen,
5. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Sys-
   temdienstleistungen und die geplante Deckung
   des Bedarfes und

6. der Umfang, in dem von dem Instrument der

   Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch
   gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so
ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
nachvollziehen kann,

1. welche Veränderungen der Kapazitäten für
   Leitungstrassen und Umspannstationen sowie
   bei nicht frequenzgebundenen Systemdienst-
   leistungen mit den geplanten Maßnahmen ein-
   hergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizi-

   tätsverteilernetzen geprüft hat,

3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und
   Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung
   der Maßnahmen verbleibt und

4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,
Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz-
ausbauplans machen.

   (4) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-

legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den
Netznutzern der Hochspannungsebene und den
Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzaus-
bauplan zu geben.
  (5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteiler-
netzausbaus haben Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen die Möglichkeiten von Energie-

effizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen
zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für
die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Be-
lange festzulegen.

   (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
den auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als
100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange-
schlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die tech-
nisch mögliche Stromerzeugung der beiden vor-

herigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus

solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektri-

zitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf

Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines

Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als

5 Prozent gekürzt wurde.

                       § 14e
                   Gemeinsame
    Internetplattform; Festlegungskompetenz

   (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind

verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemein-
same Internetplattform mit nicht personenbezo-
genen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei
der Errichtung und bei dem Betrieb der gemein-
samen Internetplattform sind die geltenden
Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
sen zu beachten sowie die erforderlichen tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen zu

deren Sicherstellung zu ergreifen.

   (2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre In-
formationen zu geplanten, aber noch nicht bean-
tragten, oder geplanten und bereits beantragten
Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Ab-
satz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen über die gemeinsame Internet-
plattform in nicht personenbezogener Form zu
übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4
Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform
zu erfolgen.

   (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1
Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in
nicht personenbezogener Form zumindest

1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d
   Absatz 2 Satz 4,
2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d
   Absatz 1,

3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2

   Satz 1 übermittelten Informationen sowie

4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
   (4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröf-
fentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise
hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des
Netzausbauplans auch die Übermittlung einer
nicht personenbezogenen Zusammenfassung
der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen
in Textform verlangen.
BGBl. 2021, Seite 3036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3036
       (5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend an-
     zuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch
     Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-
     mungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.“
26. In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicher-
    anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
    ersetzt.

27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben.
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
    anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
    ersetzt.
28a. § 17d wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
           netzbetreiber beauftragt die Offshore-An-
           bindungsleitung nicht, bevor die Eignung
           einer durch sie anzubindenden Fläche zur
           Nutzung von Windenergie auf See gemäß
           § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
           festgestellt wurde.“
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

           „Er kann die Offshore-Anbindungsleitung

           abweichend von Satz 2 bereits nach der

           Bekanntmachung des Verfahrens zur Vor-

           untersuchung einer Fläche nach § 12 Ab-

           satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

           beauftragen, wenn die Fläche im Flächen-

           entwicklungsplan festgelegt ist und ande-

           renfalls die Einhaltung der Fertigstellungs-

           termine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist.“

       cc) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“
           durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
       dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“
           durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
       ee) Im neuen Satz 12 werden die Wörter
           „Sätze 2, 3 und 6“ durch die Wörter
           „Sätze 2, 3 und 7“ ersetzt.

     b) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-
        den Absätze 6 bis 11 ersetzt:

          „(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungs-
       netzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber
       einer Genehmigung zum Bau von Windenergie-
       anlagen auf See im Küstenmeer nach dem
       Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet,
       die Netzanbindung von dem Umspannwerk
       der Windenergieanlagen auf See bis zu dem
       technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-
       knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
       netzes auf die technisch und wirtschaftlich
       günstigste Art und Weise zu errichten und zu
       betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum
       Bau von Windenergieanlagen auf See im Küs-
       tenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutz-
       gesetz haben einen Anspruch auf Anbindung
       nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche
       im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich
       im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach
       § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-
       äußert wird und eine Sicherheit entsprechend
       § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes be-
       zogen auf die genehmigte Höhe der zu instal-

lierenden Leistung an die Bundesnetzagentur
zur Sicherung von Ansprüchen des anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
bers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31
Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ab-
satz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbin-
dungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbin-
dungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des
Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder
der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagen-
tur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Ab-
satz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach

Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
   (7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf
Antrag des Inhabers der Genehmigung be-
stätigt hat, dass der Nachweis über eine
bestehende Finanzierung für die Errichtung
von Windenergieanlagen auf See in dem
Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den
Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber
der Bundesnetzagentur erbracht worden ist,

beauftragt der anbindungsverpflichtete Über-

tragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netz-

anbindung nach Absatz 6. Der anbindungsver-

pflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach

Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertig-

stellungstermin der Netzanbindung der Bun-

desnetzagentur bekannt zu machen und auf

seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der

bekannt gemachte voraussichtliche Fertig-
stellungstermin kann nur mit Zustimmung der
Regulierungsbehörde verschoben werden, da-
bei trifft die Regulierungsbehörde die Ent-
scheidung nach pflichtgemäßem Ermessen
und unter Berücksichtigung der Interessen
der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen
Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussicht-
lichen Fertigstellung wird der bekannt ge-
machte Fertigstellungstermin verbindlich.

   (8) Nach Bekanntmachung des voraussicht-
lichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7
Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Über-
tragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der
Genehmigung zum Bau von Windenergieanla-
gen auf See im Küstenmeer nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz einen Realisie-
rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche
Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errich-
tung der Windenergieanlage auf See und zur
Herstellung des Netzanschlusses einschließ-
lich eines Anschlusstermins enthält. Der In-
haber der Genehmigung für die Errichtung der
Windenergieanlagen auf See muss

1. spätestens sechs Monate vor dem verbind-
   lichen Fertigstellungstermin gegenüber der
   Bundesnetzagentur den Nachweis erbrin-
   gen, dass mit der Errichtung der Wind-
   energieanlagen begonnen worden ist,
2. spätestens zum verbindlichen Fertigstel-
   lungstermin gegenüber der Bundesnetz-
   agentur den Nachweis erbringen, dass die
BGBl. 2021, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
  technische Betriebsbereitschaft mindestens
  einer Windenergieanlage auf See ein-
  schließlich der zugehörigen parkinternen
  Verkabelung hergestellt worden ist, und
3. innerhalb von sechs Monaten nach dem
   verbindlichen Fertigstellungstermin gegen-
   über der Bundesnetzagentur den Nachweis
   erbringen, dass die technische Betriebsbe-
   reitschaft der Windenergieanlagen auf See
   insgesamt hergestellt worden ist; diese An-
   forderung ist erfüllt, wenn die installierte
   Leistung der betriebsbereiten Anlagen min-
   destens zu 95 Prozent der genehmigten
   installierten Leistung entspricht.

Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-
betreiber und der Betreiber der Windenergie-
anlage auf See haben sich regelmäßig über
den Fortschritt bei der Errichtung der Wind-
energieanlage auf See und der Herstellung
des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei
sind mögliche Verzögerungen oder Abwei-
chungen vom Realisierungsfahrplan unverzüg-
lich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

  (9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau
von Windenergieanlagen auf See im Küsten-
meer nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz muss an den anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2
verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht

1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-
   mer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2
   zu leistenden Sicherheit,

2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-
   mer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicher-
   heit und
3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-
   mer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag
   der verbleibenden Sicherheit multipliziert
   mit dem Quotienten aus der installierten
   Leistung der nicht betriebsbereiten Wind-
   energieanlagen und der genehmigten zu
   installierenden Leistung ergibt.

§ 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der
Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach
Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen
Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a
des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.
  (10) Die Regulierungsbehörde kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-
mungen treffen
1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans
   und des Flächenentwicklungsplans gemäß
   § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu
   den erforderlichen Schritten, die die Betrei-
   ber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung
   ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unterneh-
   men haben, und zu deren zeitlicher Abfolge;
   dies schließt Festlegungen zur Ausschrei-
   bung und Vergabe von Anbindungsleitun-
   gen, zur Vereinbarung von Realisierungs-

          fahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur
          Information der Betreiber der anzubinden-
          den Windenergieanlagen auf See und zu
          einem Umsetzungszeitplan ein, und
       2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung
          nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksam-
          keit des Zuschlags nach Absatz 5; dies
          schließt Festlegungen zur Art und Ausge-
          staltung der Verfahren sowie zu möglichen
          Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
       Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Ein-
       vernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
       fahrt und Hydrographie.

          (11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzu-
       wenden, wenn der anbindungsverpflichtete
       Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die
       entsprechend den Vorgaben des Netzentwick-
       lungsplans und des Flächenentwicklungsplans
       nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
       nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht
       entsprechend diesen Vorgaben errichtet.“

28b. § 17e wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d
        Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „17d Absatz 2 Satz 9“ die Wörter „und Absatz 7
        Satz 4“ eingefügt.
29. § 17f wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17d
        Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d Ab-
           satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Der rechnerische Anteil des Aufschlags,
           der auf in den Aufschlag einfließende Kos-
           ten für geleistete Entschädigungszahlun-
           gen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro
           Kilowattstunde betragen.“
30. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“
           durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit den Ver-
           bänden der Netznutzer“ durch die Wörter
           „durch Veröffentlichung auf ihrer Internet-
           seite öffentlich“ ersetzt.
     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach
        den Absätzen 1, 2 und 4“ durch die Wörter
        „nach Absatz 4“ ersetzt.
31. § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:

       „Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit
       Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern
       dem die technischen Anforderungen des Netz-
       betreibers nicht entgegenstehen.“
     b) In Absatz 1d Satz 3 werden die Wörter „, so-
        weit energiewirtschaftliche oder mess- und
BGBl. 2021, Seite 3038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3038
       eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen“
       gestrichen.
32. § 20a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
           Lieferanten“ die Wörter „oder des Aggre-
           gators“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Ab dem 1. Januar 2026 muss der techni-

           sche Vorgang des Stromlieferantenwech-

           sels binnen 24 Stunden vollzogen und an

           jedem Werktag möglich sein.“

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferanten-
       wechsel darf“ durch die Wörter „Lieferanten-
       wechsel oder der Wechsel des Aggregators

       dürfen“ ersetzt.

33. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die notwendigen Investitionen in die Netze
       müssen so vorgenommen werden können,
       dass die Lebensfähigkeit der Netze gewähr-
       leistet ist.“
    b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
       Absatz 3 ersetzt:

          „(3) Betreiber von Energieversorgungsnet-

       zen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden

       Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu ver-

       öffentlichen und auf Anfrage jedermann unver-
       züglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffent-
       lichung der geltenden Netzentgelte hat in
       einem Format zu erfolgen, das eine automa-
       tisierte Auslesung der veröffentlichten Daten

       ermöglicht.“

34. § 21a wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verord-
       nungsermächtigung“ angefügt.
    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
       gefügt:
          „(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5
       können auch Regelungen zur Verringerung
       von Kosten für das Engpassmanagement in
       den Übertragungsnetzen und hierauf be-
       zogene Referenzwerte vorgesehen werden.
       Referenzwerte können auf der Grundlage von
       Kosten für das Engpassmanagement ermittelt
       werden. Bei Unter- oder Überschreitung der
       Referenzwerte können auch die Obergrenzen
       zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für
       ein Energieversorgungsunternehmen ange-
       passt werden. Dabei können auch gemein-
       same Anreize für alle Betreiber von Über-
       tragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
       vorgesehen werden und Vorgaben für eine
       Aufteilung der Abweichungen von einem Refe-
       renzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4
       kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-
       Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.“

    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „5“
           durch die Angabe „5a“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am
               Ende gestrichen.
          bbb) In Nummer 10 wird der Punkt am
               Ende durch ein Komma ersetzt.

          ccc) Folgende Nummern 11 und 12 wer-
               den angefügt:
                „11. Regelungen zur angemessenen
                     Berücksichtigung eines Zeitver-

                     satzes zwischen dem Anschluss

                     von Anlagen nach dem Erneuer-

                     bare-Energien-Gesetz und dem

                     Ausbau der Verteilernetze im
                     Effizienzvergleich getroffen wer-
                     den und

                12. Regelungen zur Referenzwert-

                    ermittlung bezogen auf die Ver-
                    ringerung von Kosten für Eng-
                    passmanagement sowie zur
                    näheren Ausgestaltung der Kos-
                    tenbeteiligung der Betreiber von
                    Übertragungsnetzen mit Regel-
                    zonenverantwortung bei Über-
                    und     Unterschreitung    dieser
                    Referenzwerte einschließlich des
                    Entwicklungspfades, wobei auch
                    Anpassungen der Obergrenzen

                    durch Erhöhungen oder Senkun-

                    gen vorgesehen werden können,

                    getroffen werden.“

35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d
    eingefügt:
                         „§ 23b

                 Veröffentlichungen der

      Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz

       (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf
    ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin
    enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
    unternehmensbezogen in nicht anonymisierter
    Form:
     1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulie-
        rungsbehörde für eine Regulierungsperiode
        vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösober-
        grenzen und, sofern abweichend, die zur
        Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezo-
        gene angepasste kalenderjährliche Erlösober-
        grenze jeweils als Summenwert,
     2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösober-
        grenze für Kapitalkosten, die aufgrund von
        nach dem Basisjahr getätigten Investitionen
        in den Bestand betriebsnotwendiger Anlage-
        güter entstehen, als Summenwert,
     3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen
        kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthalte-
        nen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie
        volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren
        jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber
        als Summenwert,

     4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigen-
        den jährlichen beeinflussbaren und vorüber-
        gehend nicht beeinflussbaren Kostenbe-
        standteile als Summenwert,
BGBl. 2021, Seite 3039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3039
 5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen
    Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund
    von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    im Rahmen der staatlichen Energieforschungs-
    förderung, welche durch eine zuständige
    Behörde eines Landes oder des Bundes, ins-
    besondere des Bundesministeriums für Wirt-
    schaft und Energie oder des Bundesminis-
    teriums für Bildung und Forschung bewilligt
    wurde und fachlich betreut werden, sowie
    deren jährliche Anpassung durch den Netz-
    betreiber als Summenwert,
 6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu
    berücksichtigenden Mengeneffekte,

 7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unter-
    nehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die
    hierbei erhobenen, geprüften und verwen-
    deten Parameter zur Abbildung struktureller
    Unterschiede und die Aufwandsparameter,

 8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermit-

    telte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung
    der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung
    eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die
    bei der Ermittlung der kalkulatorischen Ge-
    werbesteuer verwendete Messzahl sowie
    den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden
    für die in das Ausgangsniveau nach § 21a ein-
    geflossenen Kosten oder Kostenbestandteile,
    die aufgrund einer Überlassung betriebsnot-
    weniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
 9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmig-
    ten Investitionsmaßnahmen für die Erweite-
    rung und Umstrukturierung in die Transport-

    netze jeweils als Summenwert,

10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-
    qualität sowie die ermittelten Kennzahlen-
    vorgaben     zur   Netzzuverlässigkeit   und
    Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur

    Bestimmung der Strukturparameter ver-

    wendeten Größen und der daraus abgeleite-

    ten Strukturparameter selbst und die Ab-

    weichungen der Netzbetreiber von diesen
    Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus
    resultierenden Zu- oder Abschläge auf die
    Erlösobergrenzen,
11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten
    für Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten
    der Vergütung nach § 13a Absatz 2,
12. die jährliche Entwicklung der Summe der
    Kosten für die folgenden Systemdienstleis-
    tungen der Übertragungsnetzbetreiber,
   a) für Kraftwerksreserven der Transportnetz-
      betreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e
      und 13g sowie
   b) für die gesicherte Versorgung von Kraft-
      werken mit Gas außerhalb der Netzreserve
      nach § 13f,
13. die Daten, die bei der Ermittlung des generel-
    len sektoralen Produktivitätsfaktors Verwen-
    dung finden,
14. die in der Entscheidung nach § 23 der An-
    reizregulierungsverordnung genannten Daten,

    ausgenommen Betriebs- und Geschäftsge-
    heimnisse Dritter,
15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme
    vorgelagerter Netzebenen als Summenwert
    und

16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen
    Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netz-
    betreiber aufgrund von dezentraler Einspei-
    sung gezahlten vermiedenen Netzentgelte
    als Summenwert.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1
Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch
die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten
oder Preise Dritter möglich sind.

   (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbe-
hörde, Informationen und Daten zu veröffent-
lichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von In-
formationen und Daten anzuordnen, bleiben

unberührt.

   (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betrei-
ber von Energieversorgungsnetzen durch Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die
Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie
Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zu-
lässigen Datenformaten, Datenträgern und Über-
tragungswegen treffen.

                      § 23c
   Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber

   (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-

zen haben jeweils zum 1. April eines Jahres
folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und
netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen:

 1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und

    Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittel-

    spannungs-, Hoch- und Höchstspannungs-

    ebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

 2. die installierte Leistung der Umspannebenen
    zum 31. Dezember des Vorjahres,
 3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in
    Kilowattstunden pro Netz- und Umspann-
    ebene,
 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle
    Netz- und Umspannebenen,
 5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betrei-
    bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der
    Niederspannungsebene zum 31. Dezember
    des Vorjahres,
 6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des
    Vorjahres,
 7. die geographische Fläche des Netzgebietes
    zum 31. Dezember des Vorjahres,
 8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die
    Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertel-
    stündlichen registrierenden Leistungsmes-
    sung oder einer Zählerstandsgangmessung
    und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
BGBl. 2021, Seite 3040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3040
       9. den Namen des grundzuständigen Mess-
          stellenbetreibers sowie
   10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netz-
       zugangsfragen.
     (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind fer-
   ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten
   unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
   auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei
   Jahre verfügbar zu halten:
   1. die Summe der Stromabgaben aus dem Über-
      tragungsnetz über direkt angeschlossene
      Transformatoren und Leitungen an Elek-
      trizitätsverteilernetze und Letztverbraucher

      (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in
      Megawatt pro Viertelstunde,

   2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-

      ebene sowie den Lastverlauf als viertel-

      stündige Leistungsmessung,

   3. die Netzverluste,

   4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in

      Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die

      tatsächlich abgerufene Minutenreserve,

   5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusam-
      mengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vor-
      schau auf die Kapazitätsvergabe,

   6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen
      für Revisionen der Übertragungsnetze,
   7. die Mengen und die durchschnittlichen jähr-
      lichen Beschaffungspreise der Verlustenergie
      und

   8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von

      Windenergie und Solarenergie auf Grundlage

      der vortägigen Prognosen, die auch die Be-

      treiber von Übertragungsnetzen verwenden,

      und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der
      Daten, die die Betreiber von Übertragungs-
      netzen untereinander verrechnen in Megawatt
      pro Viertelstunde.

      (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
   sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten
   Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zu-
   mindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

   1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-

      ebene sowie den Lastverlauf als viertel-
      stündige Leistungsmessung,
   2. die Netzverluste,

   3. die Summenlast der nicht leistungsgemesse-
      nen Kunden und die Summenlast der Netz-
      verluste,

   4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für
      Lastprofilkunden und die Restlastkurve der
      Lastprofilkunden bei Anwendung des analyti-
      schen Verfahrens,

   5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus
      der vorgelagerten Netzebene,
   6. die Summe aller Einspeisungen pro Span-
      nungsebene und im zeitlichen Verlauf und
   7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.
      (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben
   jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Struk-

turmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten
Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils ge-
   trennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und
   Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vor-
   jahres,
2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hoch-
   druckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letzt-
   verbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilo-
   wattstunden oder in Kubikmetern,
4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle

   Druckstufen,

5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnah-
   men in Megawatt oder Kubikmetern pro

   Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auf-

   tretens,

6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu

   einem oder mehreren Marktgebieten,

7. die Mindestanforderungen an allgemeine Ge-

   schäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeise-

   verträge und an Bilanzkreisverträge sowie die
   Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang
   sowie

8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-
   Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführ-
   ten Angaben ferner, unter Wahrung von Be-
   triebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für
   die Prüfung des Netzanschlussbegehrens er-
   forderlichen Angaben, die standardisierten
   Bedingungen für den Netzanschluss und eine

   laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-

   lung der Netzauslastung in ihrem gesamten

   Netz einschließlich der Kennzeichnung tat-

   sächlicher oder zu erwartender Engpässe.

  (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind fer-
ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten
unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1. eine unter Betreibern angrenzender Netze ab-
   gestimmte einheitliche Bezeichnung für Netz-
   kopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeise-
   zonen, unter denen dort Kapazität gebucht

   werden kann,

2. einmal jährlich Angaben über Termine von
   Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitäts-
   buchungsplattform, mindestens für die nächs-
   ten fünf Jahre im Voraus,

3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung
   von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf
   der Kapazitätsbuchungsplattform sowie

4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung
   der Lastflusssimulation sowie mindestens ein-
   mal jährlich eine Dokumentation der durch-
   geführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen
   und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs-
netzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
  (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner
verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten un-
BGBl. 2021, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041
    verzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
    auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

    1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brenn-
       werts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des
       Monats den Abrechnungsbrennwert des Vor-

       monats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,

    2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und

       Netze an das vom Netzbetreiber betriebene

       Netz sowie Regeln für den Zugang solcher An-
       lagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber
       betriebenen Netz,
    3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung
       kommenden Standardlastprofile sowie
    4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der
       schematisch erkennbar ist, welche Bereiche
       in einem Gemeindegebiet an das örtliche
       Gasverteilernetz angeschlossen sind.

       (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den
    Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu
    erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem
    eine automatisierte Auslesung der veröffentlich-
    ten Daten von der Internetseite zu ermöglichen.
    Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4
    Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6
    sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen,
    mindestens monatlich oder, falls es die Verfüg-

    barkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert,

    täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die

    Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in
    englischer Sprache zu veröffentlichen.

                          § 23d
               Verordnungsermächtigung
        zur Transparenz der Kosten und Entgelte
      für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
       Das Bundesministerium für Wirtschaft und
    Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
    nung, die der Zustimmung des Bundesrates be-

    darf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer

    Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zu-
    gang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen,
    einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäfts-
    geheimnisse, durch die Regulierungsbehörde,
    Unternehmen oder Vereinigungen von Unterneh-
    men zu treffen, soweit die Veröffentlichung die
    Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Be-

    triebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unange-
    messen beeinträchtigt und erforderlich ist für die
    Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbeson-
    dere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten
    der Energiewende.“
36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch

       einen Punkt ersetzt.

    b) Nummer 7 wird aufgehoben.
37. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
       anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
       ersetzt.
    b) Im Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen“
       durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.

38. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
       anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicher-
       anlagen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-

           anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-

           anlagen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Speicher-
           anlage“ durch das Wort „Gasspeicher-
           anlage“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
       anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
       ersetzt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Betreiber
           von“ das Wort „Speicheranlagen“ durch
           das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt,
           wird nach den Wörtern „den Standort der“
           das Wort „Speicheranlage“ durch das Wort
           „Gasspeicheranlage“ ersetzt und wird
           nach den Wörtern „zu welchen“ das Wort
           „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-
           speicheranlagen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Speicheranlagen“

           durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-

           setzt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „Speicheranlagen“
           durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
           setzt.
    e) In Absatz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“
       durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
39. In § 28a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
    wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
    „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.

40. Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden die folgenden Ab-

    schnitte 3a und 3b vorangestellt:

                      „Abschnitt 3a
                  Sondervorschriften für
         selbstständige Betreiber von grenzüber-
      schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

                          § 28d

                   Anwendungsbereich
      Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für
    grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungslei-
    tungen eines selbstständigen Betreibers anzu-
    wenden, die Bestandteil eines durch die Bundes-
    netzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1

    Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4

    bestätigten Netzentwicklungsplans sind.

                          § 28e
          Grundsätze der Netzkostenermittlung
       Für die Ermittlung der Netzkosten für die Er-
    richtung und den Betrieb von grenzüberschreiten-
    den Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die
    Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 3042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3042
                         § 28f
                   Feststellung der
       Netzkosten durch die Bundesnetzagentur

       (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die
   Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betrei-
   bers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsver-
   bindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalender-
   jahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe
   des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1
   genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststel-
   lung kann die Bundesnetzagentur nachweislich
   vorliegende wirtschaftliche, technische oder be-
   triebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder
   dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-
   trizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
       (2) Der selbstständige Betreiber von grenz-
   überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
   gen hat die Feststellung für ein abgelaufenes
   Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach
   dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres
   schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der
   Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen
   Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren
   Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthal-
   ten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist
   insbesondere für jede grenzüberschreitende Elek-
   trizitätsverbindungsleitung ein separater Tätig-
   keitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3
   und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
   Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der
   Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu über-
   mitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vor-
   lage weiterer Angaben oder Unterlagen verlan-
   gen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
      (3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetz-
   agentur von einer gleichmäßigen Tragung der
   Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenz-
   überschreitender Elektrizitätsverbindungsleitun-
   gen zwischen den Ländern aus, die mittels einer
   grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
   leitung verbunden sind, soweit nicht eine abwei-
   chende Vereinbarung zwischen diesen Ländern
   getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu
   gleichen Teilen abweichende Aufteilung der
   Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der
   Bundesnetzagentur und den zuständigen Regu-
   lierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten
   oder Drittstaaten.

                         § 28g
                  Zahlungsanspruch
             zur Deckung der Netzkosten
      (1) Dem selbstständigen Betreiber von grenz-
   überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
   gen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen
   den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
   zonenverantwortung zu, an dessen Netz die
   grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
   leitungen angeschlossen sind. Die Höhe des
   Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu er-
   wartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der
   grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
   leitung für das folgende Kalenderjahr und dem
   Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate

vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres über-
mittelt der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnet-
zen mit Regelzonenverantwortung eine nachvoll-
ziehbare Prognose über die Höhe der Kosten
nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die fest-
gestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung
des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden
Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.

  (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen
Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folge-
monats fällig werden.
   (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebunde-
nen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Ab-
satz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalender-
jahres und der für dieses Kalenderjahr an den
selbstständigen Betreiber einer grenzüberschrei-
tenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Ab-
satz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Fest-
stellung folgenden oder im nächstmöglichen
Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige
Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2
Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich ge-
bundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert
von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die
Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem
auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
jahre bezogenen Durchschnitt der von der
Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-
rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten.
   (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitäts-
verbindungsleitung eines selbstständigen Be-
treibers an die Netze mehrerer Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur
den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkos-
ten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
   (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die
ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in
die Netzentgeltbildung ein.

                       § 28h
                Anspruch auf
        Herausgabe von Engpasserlösen
  (1) Der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr ein-
genommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von
Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3
zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach
§ 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die
Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen
Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder
BGBl. 2021, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3043
ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaft-
licher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie
bei der Berechnung des zu verzinsenden einge-
setzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen,
als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.

   (2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 er-
gebende Anspruch des regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Be-
ginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt,
in dem der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen die Engpasserlöse erzielt hat.

   (3) Der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
gen teilt der Bundesnetzagentur und dem
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
zonenverantwortung jährlich spätestens bis zum
30. September eines Jahres die voraussichtliche
Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahm-
ten Erlöse aus Engpässen mit.
   (4) Sind mehrere Betreiber von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge-
genüber dem selbstständigen Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
leitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig,
hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die
Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden
Anteils der Engpasserlöse.

                      § 28i

           Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates

1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten
   des selbstständigen Betreibers von grenzüber-
   schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
   den Grundsätzen des § 28e entsprechend fest-
   zulegen,
2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht be-
   einflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a
   Absatz 4 anzusehen sind

  a) Kosten des Betreibers von Übertragungs-

     netzen mit Regelzonenverantwortung aus

     der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach
     § 28g sowie

  b) Erlöse des Betreibers von Übertragungs-

     netzen mit Regelzonenverantwortung aus
     der Erfüllung des Anspruchs auf Heraus-
     gabe von Engpasserlösen nach § 28h,

3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buch-

   stabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4

   bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den

   bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Über-

   tragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,

4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus
   dem sich ergibt, zu welchem Anteil mehrere
   Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
   zonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zah-
   lungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 heraus-
   gabeberechtigt sind.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2
Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszuge-
stalten.

                  Abschnitt 3b
       Regulierung von Wasserstoffnetzen

                      § 28j

            Anwendungsbereich der
       Regulierung von Wasserstoffnetzen
   (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von
Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die
§§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine
wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der
Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k
bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Ge-
setz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich
bestimmt ist.
   (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoff-
speicheranlagen entsprechend anzuwenden, so-
fern der Betreiber eine Erklärung entsprechend
Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagen-
tur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.

   (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich

oder durch Übermittlung in elektronischer Form
erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulie-
rung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Er-
klärung wird wirksam, wenn erstmalig eine posi-

tive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p
vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt
ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für
alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der
regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf
ihrer Internetseite.
   (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind ver-
pflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusam-
menzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine
betreiberübergreifende Leitungs- und Speicher-

infrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung

durch Dritte zu realisieren.

                      § 28k

       Rechnungslegung und Buchführung

  (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben,
auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesell-

schaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des

Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen

Jahresabschluss und Lagebericht nach den für

Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des

Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen
und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b
des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht
anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6
und 7 ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 3044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3044
      (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben
   dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere
   Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von
   Diskriminierung und Quersubventionierung in
   ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto
   für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnet-
   zen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn
   diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unter-
   nehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne die-
   ser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche
   Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstel-
   lung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb
   von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1
   genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeits-
   abschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer
   des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen.
   § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

                         § 28l
               Ordnungsgeldvorschriften

      (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335
   bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die
   Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jah-
   resabschlusses und Lageberichts nach § 28k Ab-
   satz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach
   § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Ab-
   satz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1
   Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

     (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem

   Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalen-
   derjahr Name und Anschrift der ihr bekannt-
   werdenden Unternehmen, die
   1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung
      eines Jahresabschlusses und Lageberichts
      verpflichtet sind;

   2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit

      § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätig-

      keitsabschlusses verpflichtet sind.

                         § 28m
                      Entflechtung
       (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur
   Gewährleistung von Transparenz sowie diskrimi-
   nierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
   Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-
   chen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbe-
   triebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasser-
   stoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb
   sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen
   ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur
   Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeiche-
   rung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder
   diese zu errichten oder zu betreiben.

      (2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen
   zur Offenbarung von Informationen haben Betrei-
   ber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass
   die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Infor-
   mationen gewahrt wird, von denen sie in Aus-
   übung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen.
   Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informa-
   tionen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben
   sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungs-
   frei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustel-

len, dass wirtschaftlich sensible Informationen
gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich
behandelt werden.

                      § 28n
        Anschluss und Zugang zu den
  Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung

   (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben
Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren
Wasserstoffnetzen zu angemessenen und dis-
kriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren,
sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte
erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich
der damit zusammenhängenden Aspekte des
Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten
Zugangs zu gewähren.
  (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
den Anschluss oder den Zugang verweigern, so-
weit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss
oder der Zugang aus betriebsbedingten oder
sonstigen wirtschaftlichen oder technischen
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

   (3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind
verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingun-
gen für den Netzzugang auf der Internetseite des
jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies um-
fasst insbesondere

1. die Entgelte für den Netzzugang,

2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netz-
   zugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoff-
netzen Angaben über die für die Dauer des be-
gehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und
absehbaren Engpässe zu machen sowie ausrei-

chende Informationen an den Zugangsbegehren-

den zu übermitteln, damit der Transport, die

Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff
unter Gewährleistung eines sicheren und leis-
tungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes
durchgeführt werden kann.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirt-
   schaftlichen Bedingungen für den Anschluss
   und Zugang zu den Wasserstoffnetzen ein-
   schließlich der Regelungen zum Ausgleich
   des Wasserstoffnetzes zu erlassen und

2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
   Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
   diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag
   des Netzbetreibers genehmigen kann.

                      § 28o

           Bedingungen und Entgelte
 für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
   (1) Für die Bedingungen und Entgelte für den
Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzu-
wenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie
die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist
BGBl. 2021, Seite 3045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3045
auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzu-
wenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der
zu erwartenden Kosten für das folgende Kalen-
derjahr sowie der Differenz zwischen den erziel-
ten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus
Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kos-
ten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden,
als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vor-
liegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die
Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt
oder genehmigt.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates

1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung
   der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher
   auszugestalten sowie
2. Regelungen darüber zu treffen, welche netz-
   bezogenen und sonst für die Kalkulation der
   Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von
   Wasserstoffnetzen erheben und für welchen
   Zeitraum sie diese aufbewahren müssen.

                      § 28p

               Ad-hoc Prüfung

           der Bedarfsgerechtigkeit

       von Wasserstoffnetzinfrastrukturen

   (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben
der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch
Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen
vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfs-
gerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfra-
strukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagen-
tur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen
anfordern.

   (2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerech-
tigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch
die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein
zwischen Netznutzer und Netzbetreiber ab-
gestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der
Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines ver-
handelten Netzzugangs. Die Prüfung der Be-
darfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die
Feststellung der energiewirtschaftlichen Not-
wendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
   (3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein
positiver Förderbescheid nach den Förder-
kriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der
Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel
eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist an-
zuwenden bezüglich einer möglichen Wasser-
stoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit
der Festlegung von sonstigen Energiegewin-
nungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
   (4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfra-

struktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich

der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur

nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfra-
struktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenom-
men werden kann.
  (5) Die Bundesnetzagentur hat über die Be-
darfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruk-

    tur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
    in Absatz 1 genannten Informationen zu entschei-
    den. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine
    Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist
    die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.

                          § 28q

           Bericht zur erstmaligen Erstellung
         des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
       (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die
    eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben
    haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen
    haben der Bundesnetzagentur in jedem geraden
    Kalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage
    des Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022,
    spätestens aber zum 1. September 2022, ge-
    meinsam einen Bericht zum aktuellen Ausbau-
    stand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung
    einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit
    dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Was-
    serstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Ab-
    satz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit
    den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von
    Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammen-
    zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-

    rechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleis-

    ten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach

    Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoff-
    netzen die für die Erstellung des Berichts er-
    forderlichen Informationen unverzüglich zur Ver-
    fügung zu stellen.

       (2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur
    Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten so-
    wie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaß-
    nahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere
    die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung
    von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie
    Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für
    Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheran-
    lagen zu berücksichtigen sind. In dem Bericht wird
    auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnitt-
    stellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der
    Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der not-
    wendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie
    auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen
    mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Über-
    tragungsnetzbetreiber eingegangen.
       (3) Die Bundesnetzagentur kann auf der
    Grundlage des Berichts Empfehlungen für die
    rechtliche Implementierung eines verbindlichen
    Netzentwicklungsplans Wassersstoff abgeben.“

41. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
    kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwider-
    handlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“

42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicher-

    anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“

    ersetzt.

43. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Speicher-
       anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-
       anlagen“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3046
    b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „von
       Vorauszahlungssystemen,“ die Wörter „Markt-
       angebot von und Preisvolatilität bei Verträgen
       mit dynamischen Stromtarifen,“ eingefügt.
44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
    „Die Veröffentlichungen im Internet müssen ein-
    fach auffindbar sein und unmissverständlich ver-
    deutlichen, dass es sich um die Preise und Bedin-
    gungen der Belieferung in der Grundversorgung
    handelt.“
45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden
    §§ 40 bis 41e ersetzt:
                            „§ 40
                  Inhalt von Strom- und
          Gasrechnungen; Festlegungskompetenz

       (1) Rechnungen für Energielieferungen an

    Letztverbraucher müssen einfach und verständ-
    lich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf des-
    sen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu
    erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum
    der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen
    deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
      (2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren
    Rechnungen für Energielieferungen an Letzt-
    verbraucher gesondert auszuweisen

       1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift
          und das zuständige Registergericht sowie An-
          gaben, die eine unverzügliche telefonische
          und elektronische Kontaktaufnahme ermög-
          lichen, einschließlich der Adresse der elektro-
          nischen Post und einer Telefonnummer der
          Kunden-Hotline,
       2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-
          brauchers einschließlich der zur Bezeichnung
          der Entnahmestelle verwendeten Identifika-
          tionsnummer,

       3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,

       4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und
          die Kündigungsfrist,

       5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie
          die für die Belieferung maßgebliche Identifika-
          tionsnummer und die Codenummer des Netz-
          betreibers,
       6. bei einer Verbrauchsabrechnung den An-
          fangszählerstand und den Endzählerstand
          des abgerechneten Zeitraums, den ermittel-
          ten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie
          die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
       7. den auch in grafischer Form dargestellten
          Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem
          Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-
          raums,
       8. den auch in grafischer Form dargestellten
          Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu
          dem Jahresverbrauch von Vergleichskunden-
          gruppen,
       9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick
          auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im
          Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich
          der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b

    einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren
    Anschrift,
10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
    Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-
    trizität und Gas,
11. Informationen über Kontaktstellen, darunter
    Internetadressen, zur Beratung in Energie-
    angelegenheiten,
12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Mög-
    lichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie
    Informationen über mit einem Vertrauens-
    zeichen versehene Preisvergleichsinstrumente
    für Vertragsangebote der Stromlieferanten
    nach § 41c sowie
13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeich-
    nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung
    im Rahmen der Grundversorgung oder außer-

    halb der Grundversorgung erfolgt ist.

Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher
im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der
vormalige Energielieferant verpflichtet, dem
neuen Energielieferanten den Verbrauch des ver-
gleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
  (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den
Rechnungen folgende Belastungen gesondert
auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile
der in die Rechnung einfließenden Preise sind:

1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuerge-
   setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378;
   2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach
   § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli
   2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in
   der jeweils geltenden Fassung,
2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4
   Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverord-
   nung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407),
   die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verord-
   nung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)

   geändert worden ist,

3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge
   nach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2
   der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der
   Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
   28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der
   jeweils geltenden Fassung,
4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit
   sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die
   Entgelte des Messstellenbetreibers oder des
   Betreibers von Energieversorgungsnetzen für
   den Messstellenbetrieb und die Messung,
5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember
   2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde
   für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach
   dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom
   12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der
   jeweils geltenden Fassung.
   (4) Energielieferanten haben für Letztverbrau-
cher die für die Forderungen maßgeblichen Be-
rechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig
und in allgemein verständlicher Form unter Ver-
BGBl. 2021, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047
wendung standardisierter Begriffe und Definitio-
nen auszuweisen.
  (5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidun-
gen über die Konkretisierung des Mindestinhalts
von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 so-
wie Näheres zum standardisierten Format nach
Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
gegenüber den Energielieferanten treffen.

                       § 40a

              Verbrauchsermittlung
         für Strom- und Gasrechnungen

  (1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Er-
mittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte
   Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Mess-
   stellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,

2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder

3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letzt-

   verbraucher mittels eines Systems der regel-

   mäßigen Selbstablesung und Übermittlung

   der Ablesewerte durch den Letztverbraucher

   zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung

   der Verbrauchsdaten erfolgt.

Haushaltskunden können einer Selbstablesung im
Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zu-
mutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem be-

rechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene

Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Num-

mer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein geson-

dertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit

einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1

Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und
bei registrierender Lastgangmessung sind die
Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu ver-
wenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung
anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zähler-
stand ermittelt wurde.
   (2) Soweit ein Letztverbraucher für einen be-
stimmten Abrechnungszeitraum trotz entspre-
chender Verpflichtung keine Ablesedaten über-
mittelt hat oder der Energielieferant aus anderen
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tat-
sächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen
die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation
auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter
angemessener Berücksichtigung der tatsächli-
chen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall
hat der Energielieferant den geschätzten Ver-
brauch unter ausdrücklichem und optisch beson-
ders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte
Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen
Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schät-
zung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung
anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrau-
chers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.

                      § 40b

     Rechnungs- und Informationszeiträume
   (1) Energielieferanten sind verpflichtet, den
Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnit-
ten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten

dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu
stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrau-
chern anzubieten
1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjähr-
   liche Abrechnung,
2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung
   der Abrechnungen und Abrechnungsinforma-
   tionen sowie
3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche

   Übermittlung der Abrechnungen und Abrech-
   nungsinformationen in Papierform.

Sofern der Letztverbraucher keinen Abrech-
nungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl
des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im
Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses
sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstel-
lung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf
Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnun-
gen oder Abrechnungsinformationen elektronisch

zu übermitteln.

   (2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,

bei denen keine Fernübermittlung der Ver-

brauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektro-

nische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2

Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungs-

informationen mindestens alle sechs Monate oder
auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen.

  (3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,

bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchs-

daten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinfor-

mation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

dabei kann dies über das Internet oder andere

geeignete elektronische Medien erfolgen.

  (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf
Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
   (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines
von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflich-
tet, ergänzende Informationen zu dessen Ver-
brauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztver-
braucher selbst und zusätzlich auch einem vom
Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfü-
gung zu stellen. Die ergänzenden Informationen
müssen kumulierte Daten mindestens für die
vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens
für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefer-
vertrages, und den Intervallen der Abrechnungs-
informationen entsprechen.

                      § 40c
             Zeitpunkt und Fälligkeit
         von Strom- und Gasrechnungen
  (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden
zu dem von dem Energielieferanten angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach
Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

   (2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem
Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs
Wochen nach Beendigung des abzurechnenden
Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätes-
tens sechs Wochen nach Beendigung des Liefer-
verhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt
eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 mo-
BGBl. 2021, Seite 3048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3048
   natlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei
   Wochen.
      (3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Gutha-
   ben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem
   Energielieferanten vollständig mit der nächsten
   Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen
   zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus
   einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei
   Wochen auszuzahlen.

                            § 41

                   Energielieferverträge
                   mit Letztverbrauchern
     (1) Verträge über die Belieferung von Letzt-
   verbrauchern mit Energie müssen einfach und
   verständlich sein. Die Verträge müssen insbeson-
   dere Angaben enthalten über
       1. den Namen und die Anschrift des Energie-
          lieferanten,

       2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-

          brauchers einschließlich der zur Bezeichnung

          der Entnahmestelle verwendeten Identifika-
          tionsnummer,
       3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie
          die Bedingungen für eine Verlängerung und
          Beendigung des Vertrags,

       4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit
          gebündelter Produkte oder Leistungen sowie
          angebotener Wartungsdienste, wobei insbe-
          sondere anzugeben ist, ob der Messstellen-
          betrieb und hierfür anfallende Entgelte von
          den vertraglichen Leistungen umfasst sind,

       5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungster-
          mine und Kündigungsfristen sowie das Rück-
          trittsrecht des Kunden,
       6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeich-
          nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung
          im Rahmen der Grundversorgung oder außer-
          halb der Grundversorgung erfolgt ist,

       7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die

          Zahlungsweise,

       8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei
          Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-
          tungen, wozu auch ungenaue oder verspätete
          Abrechnungen zählen,
       9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-
          wechsel,

   10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen
       über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte
       und gebündelte Produkte oder Leistungen
       erhältlich sind,
   11. Informationen über die Rechte der Letzt-
       verbraucher im Hinblick auf Verbraucher-
       beschwerden und Streitbeilegungsverfahren,
       die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen,
       einschließlich der für Verbraucherbeschwer-
       den nach § 111b einzurichtenden Schlich-
       tungsstelle mit deren Anschrift und Webseite,
       und Informationen über die Verpflichtung des
       Energielieferanten zur Teilnahme am Schlich-
       tungsverfahren sowie

12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
    Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-
    trizität und Gas.
Die Informationspflichten nach den Artikeln 246
und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche bleiben unberührt.

   (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertrags-
schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-
zubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder
Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, dis-

kriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letzt-
verbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die
Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder
Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren
Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nut-
zung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Voraus-
zahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
  (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an
Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial so-
wie auf ihrer Internetseite allgemeine Informatio-

nen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2

anzugeben.

   (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss
eine knappe, leicht verständliche und klar ge-
kennzeichnete Zusammenfassung der wichtigs-
ten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stel-
len. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu
enthalten

1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
2. die Verbrauchsstelle,

3. geltende Preise,

4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
5. die Kündigungsfrist sowie
6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindest-
   vertragslaufzeiten.

   (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das
Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingun-

gen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher

rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech-
nungsperiode, auf einfache und verständliche
Weise über die beabsichtigte Ausübung eines
Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger
Vertragsbedingungen und über die Rechte der
Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu un-
terrichten. Über Preisänderungen ist spätestens
zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens
einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Ände-
rung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmit-
telbar zu erfolgen sowie auf verständliche und
einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus-
setzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt
der Energielieferant ein Recht zur Änderung der
Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus,
kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Ein-
haltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Änderungen kündigen, ohne dass
vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes
Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der
Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpas-
sung der vertraglichen Leistungen vor.
BGBl. 2021, Seite 3049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3049
   (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz-
steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die
sich aus einer gesetzlichen Änderung der gelten-
den Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner
Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei
entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht
nach Absatz 5 Satz 4.
   (7) Stromlieferverträge dürfen keine vertrag-
lichen Regelungen enthalten, die dem Letzt-
verbraucher den Erwerb oder die Veräußerung
von Stromdienstleistungen, die nicht Vertrags-

gegenstand sind, von einem anderen oder an ein

anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen un-
tersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 um-
fassen auch vertragliche Vereinbarungen über
eine Aggregierung. Letztverbraucher sind ver-
pflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss ei-
ner vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten
über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.

                      § 41a

                Lastvariable,

             tageszeitabhängige
   oder dynamische und sonstige Stromtarife

   (1) Stromlieferanten haben, soweit technisch

machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt-
verbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubie-
ten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder
Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im
Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable
oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten
haben daneben für Haushaltskunden mindestens
einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeich-
nung und -übermittlung auf die Mitteilung der
innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauch-
ten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

    (2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember ei-
nes Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher
beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Ab-
schluss eines Stromliefervertrages mit dyna-
mischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten,
die über ein intelligentes Messsystem im Sinne
des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die
Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über
die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des
Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten
sowie Informationen über den Einbau eines intel-
ligenten Messsystems im Sinne des Messstellen-
betriebsgesetzes anzubieten. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle
Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines
Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher be-
liefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Strom-
lieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jah-
res mehr als 50 000 Letztverbraucher beliefern.

                      § 41b
             Energielieferverträge
        mit Haushaltskunden außerhalb
der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
   (1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden
außerhalb der Grundversorgung und deren Kün-
digung durch den Energielieferanten bedürfen der
Textform. Der Energielieferant hat dem Haus-

haltskunden dessen Kündigung innerhalb einer
Woche nach Zugang unter Angabe des Vertrags-
endes in Textform zu bestätigen.
  (2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor ei-
ner geplanten Versorgungsunterbrechung wegen
Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglich-
keiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbre-
chung zu informieren, die für den Haushaltskun-
den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können
gehören

1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versor-

   gungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits,

4. Informationen zu Energieberatungsdiensten,
5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer
   Stundungsvereinbarung,
6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglich-

   keiten der sozialen Mindestsicherung oder

7. eine Schuldnerberatung.

Die Informationen müssen deutlich und leicht
verständlich die Maßnahme selbst sowie die

Konsequenzen aufzeigen.

   (3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung
vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch
des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder
dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden richten. Macht der Haushaltskunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer
ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu
berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss ver-
einbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei
der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor
Beginn der Lieferung fällig.

   (4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohn-
sitzwechsels zu einer außerordentlichen Kün-
digung ihres bisherigen Liefervertrages unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu
einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der
bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden
binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung
in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages
an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen
Vertragsbedingungen anbietet und die Beliefe-
rung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in
seiner außerordentlichen Kündigung seine zu-
künftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung
seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete
Identifikationsnummer mitzuteilen.
  (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. nähere Regelungen für die Belieferung von
   Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
   Grundversorgung treffen,
BGBl. 2021, Seite 3050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3050
   2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich
      festsetzen und insbesondere Regelungen über
      den Vertragsabschluss, den Gegenstand und
      die Beendigung der Verträge treffen sowie
   3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner fest-
      legen.

   Hierbei sind die beiderseitigen Interessen an-
   gemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in An-
   hang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richt-
   linie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind
   zu beachten.

                         § 41c
                 Vergleichsinstrumente
                 bei Energielieferungen

      (1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Ab-
   sätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und
   Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen
   Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilo-
   wattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu min-
   destens einem unabhängigen Vergleichsinstrument
   haben, mit dem sie verschiedene Stromliefer-
   anten und deren Angebote, einschließlich der
   Angebote für Verträge mit dynamischen Strom-
   tarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertrags-
   bedingungen vergleichen und beurteilen können.
     (2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1
   muss
   1. unabhängig von den Energielieferanten und
      -erzeugern betrieben werden und sicherstel-
      len, dass die Energielieferanten bei den Such-
      ergebnissen gleichbehandelt werden;
   2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichs-

      instruments sowie dessen Finanzierung und
      eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
   3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die
      sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;

   4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache
      verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;

   5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstel-
      len und den Zeitpunkt der letzten Aktualisie-
      rung angeben;
   6. allen Energielieferanten offenstehen und eine
      breite Palette an Angeboten umfassen, die
      den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebote-
      nen Informationen keine vollständige Markt-
      übersicht darstellen, ist eine eindeutige dies-
      bezügliche Erklärung auszugeben, bevor die
      Ergebnisse angezeigt werden;
   7. ein wirksames Verfahren für die Meldung
      falscher Informationen zu veröffentlichten An-
      geboten und weiteren Angaben und deren
      zügiger Korrektur vorsehen;

   8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedin-
      gungen von den verschiedenen Angeboten
      verschiedener Stromlieferanten vergleichen,
      die Kunden zur Verfügung stehen;
   9. den Schutz personenbezogener Daten ge-
      währleisten.
     (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderun-
   gen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf An-

trag des Anbieters des Vergleichsinstruments von
der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen.
Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende
Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das
Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen,
denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht
abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann
die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1
und die Überprüfung und die Entziehung nach
Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen;
dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den
beliehenen Dritten im Weisungswege zur recht-
mäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls der-
artige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-
boten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür
nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetz-
agentur die Leistung aus.

   (4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 ana-
log auch auf Vergleichsinstrumente anwenden,
die den Vergleich von verschiedenen Energieliefe-
ranten und deren Angeboten in Bezug auf die
Preise und die Vertragsbedingungen für die Liefe-
rung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinst-
unternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass
Haushaltskunden und Kleinstunternehmen un-
entgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen
unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
    (5) Dritte dürfen Informationen, die von Energie-
lieferanten veröffentlicht werden, zur Bereit-
stellung unabhängiger Vergleichsinstrumente
nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose
Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informa-
tionen in offenen Datenformaten ermöglichen.

                       § 41d

        Erbringung von Dienstleistungen
       außerhalb bestehender Liefer- oder
     Bezugsverträge; Festlegungskompetenz

    (1) Großhändler und Lieferanten von Elek-
trizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwort-
liche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage
und Letztverbrauchern, sofern deren Stromein-
speisung und Stromentnahme jeweils durch eine
Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2
Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgeset-
zes oder durch eine viertelstündige registrierende
Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen
gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen,
Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Min-
dererzeugung sowie von Mehr- oder Minderver-
brauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem
bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegen-
über Dritten und über einen anderen Bilanzkreis
zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn
es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizi-
tät und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen
Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle
des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des
Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich
so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienst-
leistungen durch Betreiber einer Erzeugungs-
anlage oder den Letztverbraucher stünden.
  (2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte
nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von
BGBl. 2021, Seite 3051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3051
    den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen
    eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch
    gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von
    Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugs-
    vertrag außerordentlich mit einer Frist von drei
    Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen.
    Das außerordentliche Kündigungsrecht nach
    Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Beliefe-
    rung von Haushaltskunden erfolgt.

      (3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
    Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Ab-
    sätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten,
    auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggre-
    gators, näher zu konkretisieren, insbesondere
    1. zum Austausch erforderlicher Informationen,

    2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie
       insbesondere festlegen kann, dass durch
       Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
       verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell
       auszugleichen sind,

    3. zu technischen und administrativen Anforde-
       rungen oder Verfahren und
    4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1
       Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann,
       dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es
       auch einen administrativen Aufwand umfasst.

                          § 41e

                    Verträge zwischen
               Aggregatoren und Betreibern
     einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
       (1) Verträge zwischen Aggregatoren und Be-
    treibern einer Erzeugungsanlage oder Letztver-
    brauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von
    Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr-
    oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach
    § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform.
    Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeu-
    gungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertrags-
    schluss umfassend über die Bedingungen zu in-
    formieren, die sich aus einem Vertragsschluss
    nach § 41d Absatz 1 ergeben.
       (2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem
    Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in
    jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie
    betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über
    die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.“
46. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
       „erneuerbare Energien, finanziert aus der
       EEG-Umlage,“ gestrichen, werden die Wörter
       „sonstige erneuerbare Energien“ durch die
       Wörter „erneuerbare Energien mit Herkunfts-
       nachweis, nicht finanziert aus der EEG-
       Umlage“ ersetzt und werden nach dem Wort
       „Lieferant“ die Wörter „im Land des Liefer-
       vertrags“ eingefügt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entspre-
           chend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass
           zusätzlich zu den Energieträgern nach
           Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuer-

           baren Energien, finanziert aus der EEG-
           Umlage als Energieträger anzugeben ist.“
           eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
           keine Produktdifferenzierung mit unter-
           schiedlichen Energieträgermixen vorneh-
           men, weisen den Gesamtenergieträgermix
           unter Einbeziehung des Anteils der „er-
           neuerbaren Energien, finanziert aus der
           EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufs-
           mix“ aus.“

    c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten
       zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an
       erneuerbaren Energien einschließlich unter-
       nehmensbezogener Daten und Betriebs- und
       Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbun-
       desamt.“

    d) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Bundesre-
       gierung“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
       terium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt und
       werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die
       Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium der Justiz und für Verbraucher-
       schutz“ eingefügt.
47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:

                          „§ 43l

                    Regelungen zum
         Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
      (1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in
    Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoff-
    netze.
       (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die
    Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich
    der Anbindungsleitungen von Anlandungstermi-
    nals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von
    mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfest-
    stellung durch die nach Landesrecht für Verfahren
    nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige
    Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf
    Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.
       (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann
    die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die
    Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung
    von Wasserstoffleitungen einschließlich der An-
    bindungsleitungen von Anlandungsterminals für
    Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Milli-
    meter oder weniger durch Planfeststellung zulas-
    sen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt
    unberührt.

       (4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung,
    die Änderung und den Betrieb einer Gasversor-
    gungsleitung für Erdgas einschließlich der für
    den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in
    ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden
    und keine nach dem Bundes-Immissionsschutz-
    gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind,
    gelten auch als Zulassung für den Transport von
    Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungs-
BGBl. 2021, Seite 3052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3052
     leitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum
     Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt
     bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt.
     Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen
     von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung
     des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f un-
     berührt. Änderungen und Erweiterungen nach
     Satz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts
     nach § 43f Absatz 2 Nummer 1 gleich.
       (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf
     behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbe-
     halte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen
     auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
       (6) Die anlagenbezogenen Regelungen des
     Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unbe-
     rührt.
       (7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Bauge-
     setzbuches verwendete Begriff des Gases sowie
     der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverord-
     nung genannte Begriff der Gasleitungen umfas-
     sen auch Wasserstoffnetze.

        (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend an-
     zuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Be-
     trieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen
     von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
     Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie
     Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen
     Transport von Wasserstoff dienen.“
48. § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach dem Wort „Gas“ werden die Wörter „und
        Wasserstoff“ eingefügt.

     b) Die Wörter „der Deutschen Vereinigung“ wer-
        den durch die Wörter „des Deutschen Vereins“
        ersetzt.

49. § 53a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 53a
                   Sicherstellung der
       Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
         Gasversorgungsunternehmen haben zu ge-
     währleisten, dass mindestens in den in Artikel 6
     Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewähr-
     leistung der sicheren Gasversorgung und zur
     Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
     (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten
     Fällen versorgt werden die von ihnen direkt be-
     lieferten

     1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbrau-
        cher im Erdgasverteilernetz, bei denen stan-
        dardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder
        Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die
        Haushaltskunden zum Zwecke der Wärme-
        versorgung beliefern und zwar zu dem Teil,
        der für die Wärmelieferung benötigt wird,
     2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des
        Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)
        2017/1938 des Europäischen Parlaments und
        des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgas-
        verteilernetz und im Fernleitungsnetz,
     3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kun-
        den im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an

       ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungs-
       netz angeschlossen sind und keinen Brenn-
       stoffwechsel vornehmen können, und zwar zu
       dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt
       wird.
     Darüber hinaus haben Gasversorgungsunterneh-
     men im Falle einer teilweisen Unterbrechung der
     Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-
     wöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne
     des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu ver-
     sorgen, solange die Versorgung aus wirtschaft-
     lichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung
     einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne
     des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann
     insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zu-
     rückgegriffen werden.“
50. § 54 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. die Überwachung der Vorschriften zur
               Systemverantwortung der Betreiber
               von Energieversorgungsnetzen nach
               § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15
               bis 16a,“.

       bb) In Nummer 9 wird das „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummern 11 und 12 werden an-
           gefügt:
           „11. die Veröffentlichung nach § 23b Ab-
                satz 1, mit Ausnahme von § 23b
                Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10
                bis 13, die zugleich auch die Bundes-
                netzagentur wahrnehmen kann, und

           12. die Genehmigung der vollständig inte-
               grierten Netzkomponenten nach § 11b
               Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.“
     b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
           „Effizienzwerte“ die Wörter „sowie zur an-
           gemessenen Berücksichtigung eines Zeit-
           verzugs beim Ausbau der Verteilernetze
           im Effizienzvergleich“ eingefügt sowie das
           Wort „und“ am Ende durch ein Komma
           ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
           fügt:

           „5. Methoden zur Bestimmung des Quali-
               tätselementes aufgrund einer Verord-
               nung nach § 21a Absatz 6 und
           6. von Vorgaben betreffend das Verfahren
              für die Genehmigung von vollständig
              integrierten Netzkomponenten nach
              § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Ver-
              bindung mit Absatz 1 Nummer 2 zwei-
              ter Halbsatz.“
51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:
        „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur
     für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
     behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,
BGBl. 2021, Seite 3053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3053
    ob eine von einer anderen nationalen Regulie-
    rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-
    klang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richt-
    linie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943,
    der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach
    diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
       (2) Die Bundesnetzagentur kann der Euro-
    päischen Kommission jede Entscheidung einer
    Regulierungsbehörde eines anderen Mitglied-
    staates mit Belang für den grenzüberschreitenden
    Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag,
    an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist,
    zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagen-

    tur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der

    anderen Regulierungsbehörde nicht mit den ge-

    mäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verord-

    nung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder
    mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder
    Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlasse-
    nen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.

       (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine

    eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-
    weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme
    der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
    regulierungsbehörden zu genügen nach

    1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,

    2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG

       oder

    3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU)
       2019/942.
    Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-
    gesetzes bleiben unberührt.
       (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede
    eigene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-

    päischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6

    Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder
    Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie
    2009/73/EG nachträglich zu ändern oder auf-
    zuheben.“
52. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

                          „§ 57b

               Zuständigkeit für regionale

     Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz

       (1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige
    Behörde für die in der Netzregion eingerichteten
    regionalen Koordinierungszentren im Sinne des
    Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Ver-
    ordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
    Elektrizitätsbinnenmarkt.

      (2) Folgende Aufgaben werden auf die Bun-
    desnetzagentur übertragen:
    1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines
       regionalen Koordinierungszentrums,
    2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusam-
       menhang mit den Tätigkeiten der regionalen
       Koordinierungszentren von den Übertragungs-
       netzbetreibern entstehen und bei der Entgelt-
       berechnung berücksichtigt werden, soweit sie
       vernünftig und angemessen sind,

    3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen
       Entscheidungsfindung,
    4. Sicherstellung entsprechender personeller,
       technischer, materieller und finanzieller Aus-
       stattung der regionalen Koordinierungszen-
       tren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur
       unabhängigen und unparteiischen Wahrneh-
       mung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
    5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertra-
       gung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder
       Befugnisse an die regionalen Koordinierungs-
       zentren,

    6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtun-

       gen durch die regionalen Koordinierungs-

       zentren, die sich aus den einschlägigen Rechts-

       akten ergeben,

    7. Überwachung der Netzkoordination, die durch
       die regionalen Koordinierungszentren geleistet
       wird und Berichterstattung an die Agentur für
       die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-

       behörden.

       (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-
    rung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift über-
    tragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Fest-
    legungen treffen und Genehmigungen erteilen.“

53. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13j Absatz 4

       und 5“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 4, 5
       und 7“ ersetzt.
    b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
       „8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den
           §§ 14c bis 14e,“.
    c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

       „11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q

            sowie Aufgaben nach § 41c,“.

    d) In Nummer 25 wird die Angabe „§§ 118a
       und 118b“ durch die Angabe „§§ 11a und 11b“
       ersetzt.
54. § 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.

55. § 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „von ihn nicht zu

       beeinflussenden“ durch die Wörter „von ihm

       nicht zu beeinflussenden“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Um die Durchführung einer solchen Inves-
       tition sicherzustellen, kann die Regulierungs-
       behörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein
       Ausschreibungsverfahren zur Durchführung
       der betreffenden Investition durchführen oder
       den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine
       Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finan-
       zierung der notwendigen Investitionen durch-
       zuführen und dadurch unabhängigen Investo-
       ren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.“
56. Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
    „Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    und Behörden können an Stelle ihrer tatsäch-
    lichen notwendigen Aufwendungen für Post-
    und Telekommunikationsdienstleistungen den in
    Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwalts-
BGBl. 2021, Seite 3054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3054
     vergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
     S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8
     des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
     geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der
     Pauschale fordern.“
57. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

        „4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a,
            11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c
            Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Ab-
            satz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Ab-
            satz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b
            Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Ab-
            satz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30
            Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2
            Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110
            Absatz 2 und 4;“.
     b) Nummer 7 wird aufgehoben.
     c) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
        bis 9.
58. Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische
     Personen des öffentlichen Rechts anwenden.“

58a. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“
        durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1
        Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3
        Satz 1“ ersetzt.
     b) Nummer 3e wird aufgehoben.
59. § 110 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die
        §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e,
        18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32
        Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf
        den Betrieb eines geschlossenen Verteiler-

        netzes nicht anzuwenden.“

     b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
        fasst:
        „2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c
            Absatz 4 Nummer 1 bis 5,“.

60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird

    das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort

    „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.

61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:
                          „§ 112b
                         Berichte des
                     Bundesministeriums
                  für Wirtschaft und Energie
                sowie der Bundesnetzagentur
       zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
        (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2022
     ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen
     Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte
     sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen
     vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung
     des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen
     Regulierung und Finanzierung der Gas- und der
     Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Trans-

    formation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen
    einschließlich einer schrittweise integrierten
    Systemplanung beinhalten.
       (2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesre-
    gierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über
    die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulie-
    rung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge
    zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In
    diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche
    Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversor-
    gungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von
    Wasserstoff gesammelt wurden und insbeson-
    dere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte
    sich hieraus ergeben haben.“

62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c
    eingefügt:
                         „§ 113a
                  Überleitung von
     Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
       (1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträ-
    gen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten
    oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintra-
    gung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
    vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und
    der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestat-
    tet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass
    von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der
    Leitungen zum Transport von Wasserstoff um-
    fasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gas-
    leitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
       (2) Solange zugunsten der Betreiber von Ener-
    gieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im
    Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich
    Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zu-
    behör bestehen, gelten diese auch für Transport
    und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende
    ihrer vereinbarten Laufzeit fort.

       (3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2

    Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden
    dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffent-
    lichen Verkehrswege auf Basis von Wege-
    nutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu
    stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne
    dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestat-

    tungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasser-

    stoffleitungen, und deren Bedingungen nicht

    schlechter sein dürfen als die der Verträge nach
    Absatz 2 Satz 1.

                         § 113b
                     Umstellung von
        Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan
           Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
       Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen
    des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a
    Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die
    perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung um-
    gestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass
    im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen
    auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das ver-
    bleibende Fernleitungsnetz die dem Szenario-
    rahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe
    erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungs-
BGBl. 2021, Seite 3055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3055
    plan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des
    Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang
    ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3
    Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden
    werden, soweit dies erforderlich ist, um zu ge-
    währleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 er-
    füllt werden.

                          § 113c
                Übergangsregelungen zu
      Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und
     Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
       (1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen
    maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als
    16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruck-
    leitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
    S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
    vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert wor-

    den ist, entsprechend anzuwenden.

       (2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für
    Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entspre-
    chend anzuwenden, wobei die technischen
    Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
    Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter
    Beachtung der spezifischen Eigenschaften des
    Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die
    zuständige Behörde kann die Einhaltung der
    technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1
    regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt
    unberührt.
       (3) Die Umstellung einer Leitung für den Trans-
    port von Erdgas auf den Transport von Wasser-
    stoff ist der zuständigen Behörde mindestens
    acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Um-
    stellung unter Beifügung aller für die Beurteilung

    der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schrift-

    lich oder durch Übermittlung in elektronischer

    Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der An-

    zeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sach-
    verständigen beizufügen, aus der hervorgeht,
    dass die angegebene Beschaffenheit der genutz-
    ten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1
    entspricht. Die zuständige Behörde kann die ge-
    plante Umstellung innerhalb einer Frist von acht
    Wochen beanstanden, wenn die angegebene Be-
    schaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den
    Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die
    Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen
    und die gutachterliche Äußerung der zuständigen
    Behörde vorliegen.“

63. § 118 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
          „(1) (weggefallen)
          (2) (weggefallen)

          (3) (weggefallen)

          (4) (weggefallen)

          (5) (weggefallen)“.
    b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
       ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Be-
       treibern von Elektrizitätsverteilernetzen ent-

   gangene Erlöse zu erstatten, die aus der Frei-
   stellung von den Entgelten für den Netzzugang
   von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie
   durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeu-
   gen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023
   neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn
   der zuständige Betreiber von Übertragungs-
   netzen dem Anschluss der Anlage an das
   Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2
   Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverord-
   nung ist für die Zahlungen nach Satz 9 ent-
   sprechend anzuwenden.“
c) Die Absätze 7 bis 11 werden wie folgt gefasst:
      „(7) (weggefallen)

      (8) (weggefallen)
      (9) (weggefallen)

      (10) (weggefallen)

      (11) (weggefallen)“.

d) Die Absätze 13 und 14 werden wie folgt ge-
   fasst:
      „(13) (weggefallen)

      (14) (weggefallen)“.
e) Die Absätze 16 und 17 werden wie folgt ge-
   fasst:

      „(16) (weggefallen)
      (17) (weggefallen)“.
f) Der Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

      „(19) (weggefallen)“.
g) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:

   „Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum

   27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis

   zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit

   weiter.“

h) Folgende Absätze 28 bis 34 werden angefügt:
      „(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1
   ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung
   ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür
   erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2
   genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt
   hat.

      (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netz-
   ausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022
   kann die Regulierungsbehörde von den nach
   § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitäts-
   verteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d
   Absatz 1 und 3 verlangen.
      (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Fest-
   legung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis
   zum 31. Dezember 2022 erlassen.

      (31) Die bundesweit einheitliche Festlegung

   von Methoden zur Bestimmung des Qualitäts-
   elements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4
   ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
      (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l
   in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung
   sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie
   Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. De-
BGBl. 2021, Seite 3056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3056
         zember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzu-
         wenden.

            (33) Für besondere netztechnische Be-
         triebsmittel, für die bis zum 30. November
         2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde,
         ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021
         geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist
         auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem
         30. November 2020 begonnenes Vergabever-
         fahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung
         nach dem 30. November 2020 neu durchge-
         führt werden muss.
            (34) Ladepunkte, die von Betreibern von
         Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem
         27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrie-
         ben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember
         2023 als aufgrund eines regionalen Markt-
         versagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1
         genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
         netzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf
         diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in
         Textform bis zum 31. Dezember 2023 an-
         zuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 ein-
         zustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur
         zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2

         erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten

         ist Dritten zu angemessenen und diskriminie-

         rungsfreien Bedingungen zu gewähren.“

64. Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben.

                        Artikel 2

               Weitere Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
   jeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
   „Satz 1“ eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      bis 1c eingefügt:

          „(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
       nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
       nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maß-
       nahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu-
       gung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
       Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische
       Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle
       Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen
       Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche
       kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass
       die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der
       Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in
       der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von
       nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt
       werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor

     nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchs-
     tens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundes-
     netzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.

       (1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
     nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
     nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
     gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur
     Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von
     hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die
     Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 2
     des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
     1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind,
        soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des
        Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbin-
        dung mit der KWK-Ausschreibungsverord-
        nung oder nach Absatz 6a in Anspruch ge-
        nommen wurde, und
     2. kalkulatorische Kosten in entsprechender
        Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind,
        wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und
        die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen
        Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor
        mindestens das Fünffache und höchstens das
        Fünfzehnfache beträgt.

        (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung

     nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur

     Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen

     der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-
     ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen
     einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestim-
     men sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten
     die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsäch-
     lichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalku-
     latorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein
     Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel
     nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht
     vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in
     der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung
     der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach
     § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Geset-
     zes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach
     den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalku-
     latorische Preis entspricht mindestens dem

     höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung
     der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vor-
     rangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netz-
     reserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.“

  b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
         nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
         „Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter
         „und Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.

     bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe
         „§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt
         und werden die Wörter „und den §§ 14 und 15
         des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine
         Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die
         gegenüber den übrigen Maßnahmen nach
         Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die
         Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1
         Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
   die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3057
4. § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt
   gefasst:

  „11. Summe der Kosten für das Engpassmanage-
       ment nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der
       Summe der saldierten geleisteten und erhalte-
       nen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich
       nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für
       den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c
       Satz 2,“.

                       Artikel 3

                Änderung des
              Gesetzes über die
       Bundesnetzagentur für Elektrizität,
 Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

   In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „und Gas“ durch die Wörter
„, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.

                      Artikel 3a

                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
   § 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 13 wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
     „15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Ab-
          satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Num-
          mer 19.7 des Gesetzes über die Umweltver-
          träglichkeitsprüfung für die Errichtung und

          den Betrieb oder die Änderung von Dampf-
          oder Warmwasserpipelines.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe
   „15“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung der
             Gasnetzentgeltverordnung

  Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 33 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
   folgt gefasst:
  „§ 27 (weggefallen)“.

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs-
   und Gasverteilernetzen“ durch das Wort „Gasver-
   sorgungsnetzen“ ersetzt.

3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den
  Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröf-
  fentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der
  Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“

4. § 27 wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt gefasst:

  a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.

  b) Nummer 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:

  „§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüber-
        schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
        gen“.
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Diese Verordnung regelt zugleich

  1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung

     und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitun-
     gen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energie-
     wirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
  2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung
     und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-
     trizitätsverbindungsleitungen eines selbstständi-
     gen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des
     Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.“
3. § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.

4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

                           „§ 3b

                    Ermittlung der
                Netzkosten von grenz-
   überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
     Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die
  nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes aner-
  kennungsfähig sind, für die Errichtung und den Be-
  trieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbin-
  dungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der
  Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalen-
  derjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen,
  der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regu-
  lierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversor-
  gungsnetzen festgelegt ist.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern
     „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
     „sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
     zes“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3058
  b) Folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Werden individuelle Netzentgelte nach
       den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die
       Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen
       und der Regulierungsbehörde unverzüglich an-
       zuzeigen.“
6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „(1) (weggefallen)
       (2) (weggefallen)“.
7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-
     fügt:
       „9. separate oder einheitliche betriebsgewöhn-
           liche Nutzungsdauern für grenzüberschrei-
           tende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die
           nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt-
           schaftsgesetzes reguliert werden und
       10. den Ansatz separater oder einheitlicher be-
           triebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei An-
           lagegütern von Betreibern grenzüberschrei-
           tender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die
           nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt-
           schaftsgesetzes reguliert werden.“

8. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch

     das Wort „oder“ ersetzt.

  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. (weggefallen)“.
9. § 32a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

         „(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten
       aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach
       § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab
       dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundesein-
       heitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetz-
       entgelte einzubeziehen.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
           Satz 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 3
           Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2
           Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a“ einge-
           fügt.

                         Artikel 6

                    Änderung der
             Stromnetzzugangsverordnung
  Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17 (weggefallen)“.

     b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
       „§ 30 (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
       bb) Satz 1 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 17 wird aufgehoben.
4. § 30 wird aufgehoben.

                         Artikel 7
                     Änderung der
             Anreizregulierungsverordnung
  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Auf selbstständige Betreiber von grenz-
      überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
      gen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energie-
      wirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung
      nicht anzuwenden.“

2.    § 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen

         der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetrei-
         bers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze)“
         durch das Wort „Erlösobergrenzen“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
         „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

2a. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17“ durch
    die Angabe „18“ ersetzt.

3.    § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den
         Vorschriften zu besonderen netztechnischen
         Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energie-
         wirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
      b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

      c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
         „18. Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-
              anspruchs nach § 28g des Energiewirt-
              schaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der
              Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach
              § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit
              den Kosten aus der Erfüllung von Zah-
              lungsansprüchen nach § 28g des Energie-
              wirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind,
              soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19
              Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
              2019/943 des Europäischen Parlaments
              und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
              Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
              14.6.2019, S. 54) enthalten.“
BGBl. 2021, Seite 3059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3059
4.    § 31 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird aufgehoben.

      b) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.

5.    § 33 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird aufgehoben.

      b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

      c) Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.

      d) Absatz 8 wird Absatz 6.

6.    § 34 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1b wird aufgehoben.

      b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
         fügt:
           „(8a) Für besondere netztechnische Be-
        triebsmittel, für die § 118 Absatz 33 des Ener-
        giewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum
        27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“

                        Artikel 8
                    Änderung der
              Gasnetzzugangsverordnung
  § 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep-
tember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.

2. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.

                        Artikel 9
                   Änderung der
         Verordnung zu abschaltbaren Lasten

   In § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-

baren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „§§ 26,“ die Angabe „27b,“ eingefügt.

                        Artikel 9a

                   Änderung der
         Marktstammdatenregisterverordnung

  Die      Marktstammdatenregisterverordnung        vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
     b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
        sätze 2 und 3.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. In der Anlage wird in Zeile II.2.2.1 und II.2.2.2 der
   Spalte V jeweils die Angabe „NP“ eingefügt.

                         Artikel 10
                     Änderung des
               Messstellenbetriebsgesetzes

  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von An-
               lagen nach dem Erneuerbare-Energien-
               Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
               oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
               vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
               in der jeweils geltenden Fassung,“.
        b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
           „widerspiegelt und“ die Wörter „über den
           Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusam-
           menwirken mit den informationstechnischen
           Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Ab-
           satz 2“ eingefügt.
        c) In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeug-
           nutzern“ durch das Wort „Elektromobilnutzern“
           ersetzt.
    1a. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
           „(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund ei-
        ner Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit
        in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 ein-
        gebaut worden sind oder eingebaut werden, dür-
        fen, wenn sich die Feststellung nachträglich als
        rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgeho-
        ben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut wer-
        den, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der
        Informationstechnik unverzüglich feststellt,
        1. dass eine Nutzung der betroffenen intelligen-
           ten Messsysteme nicht mit unverhältnis-

           mäßigen Gefahren verbunden ist und

        2. die betroffenen intelligenten Messsysteme ent-
           weder über gültige Zertifikate nach § 24 Ab-
           satz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für
           die betroffenen intelligenten Messsysteme gül-
           tige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb
           von zwölf Monaten vorliegen werden.

        Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach
        Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig
        vorliegen, muss der weitere Einbau solange un-
        terbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen
        und das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
        tionstechnik im erforderlichen Umfang eine neue
        Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die
        Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt
        das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
        technik auf seinen Internetseiten bereit1.“
    2. § 21 wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
           aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
               Wörtern „Ein intelligentes Messsystem
               muss“ die Wörter „nach dem Stand der

1
    www.bsi.bund.de.
BGBl. 2021, Seite 3060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3060
          Technik nach Maßgabe des § 22“ einge-
          fügt.

       bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
           Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch
           die Angabe „§ 53“ ersetzt.

       cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den
           Wörtern „Messungen und Schaltungen
           stets“ das Wort „und“ durch ein Komma
           ersetzt und nach dem Wort „vorrangig“
           werden die Wörter „und ausschließlich
           durch den Smart-Meter-Gateway-Adminis-
           trator über das Smart-Meter-Gateway“
           eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „ein-
      gebaut werden können“ die Wörter „, dabei
      ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.

2a. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
      technik“ die Wörter „in der“ durch die Wörter
      „oder deren Weiterentwicklungen“ ersetzt und
      werden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „in
      der“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ein-
      gebaut werden können“ die Wörter „, dabei
      ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.

2b. In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern
    „eingebaut werden können“ die Wörter „, dabei
    ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.

2c. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „gültiges“ durch die
      Wörter „oder mehrere gültige“ und die Wörter
      „nachgewiesenes Zertifikat“ durch die Wörter
      „nachgewiesene Zertifikate“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingebaut

      werden können“ die Wörter „, dabei ist § 19

      Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.

2d. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
    „gültigem Zertifikat“ durch die Wörter „gültigen
    Zertifikaten“ ersetzt.

2e. In § 30 Satz 1 werden nach den Wörtern „das
    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
    nik dies“ die Wörter „insgesamt oder zeitversetzt
    für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,
    Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1
    Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufall-
    gruppen oder Untergruppen davon“ eingefügt.

3. In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   wird das Wort „Netzbetreiber“ durch das Wort
   „Energieversorgungsunternehmen“ ersetzt und
   wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunter-
   nehmer“ ein Komma sowie das Wort „Letzt-
   verbraucher“ eingefügt.

3a. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
    den Wörtern „Prozesse einschließlich“ die Wörter
    „und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung
    mit § 75 Nummer 4 festgelegt,“ eingefügt.

3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der
    Angabe „§ 19“ die Angabe „Absatz 5“ durch die
    Wörter „Absatz 5 und 6“ ersetzt.

3c. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein“
    durch das Wort „die“ und die Wörter „erforder-
    liches Zertifikat“ durch die Wörter „erforderlichen
    Zertifikate“ ersetzt.

4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zähler-
       standsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit
       vorhanden, durch eine viertelstündige regis-
       trierte Lastgangmessung“ eingefügt.

    b) In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare“
       durch das Wort „steuerbare“ ersetzt.

5. In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
   „unterbrechbaren“ durch das Wort „steuerbaren“
   ersetzt.

5a. § 60 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Bei Messstellen mit intelligenten Mess-
    systemen sollen die Aufbereitung der Messwerte,
    insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatz-
    wertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Da-
    tenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway
    direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit
    das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
    technik dies als technisch möglich bewertet und
    die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewer-
    tung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft.
    Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur
    nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen
    der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Da-
    tenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte
    durch den Messstellenbetreiber ganz oder teil-
    weise, für den Bereich Gas durch berechtigte
    Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außer-
    halb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.“
6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter

   „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe

   „§ 53“ ersetzt.

7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
   „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
   „§ 53“ ersetzt.

8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem
   Wort „Bilanzkoordination“ die Wörter „einschließ-
   lich der Überwachung der Bilanzkreistreue und
   der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaf-
   tung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt“ ein-
   gefügt.

9. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anwen-
       dungsregeln für die“ durch die Wörter „den
       näheren Anforderungen nach“ ersetzt.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur
           Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern
           sowie zur sternförmigen Kommunikation im
           Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüg-
           lichen Übergangsregelungen zur Markt-
           einführung sowie ab 2026 auf Basis der
BGBl. 2021, Seite 3061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3061
           Bewertung des Bundesamts für Sicherheit
           in der Informationstechnik nach § 60 Ab-

           satz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwert-

           bildung im Smart-Meter-Gateway und zur

           Datenübermittlung über das Smart-Meter-

           Gateway direkt an die berechtigten Stellen

           sowie zu Sonderregelungen für den Be-

           reich Gas,“.

10. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit
        Ausnahme des“ die Wörter „§ 91 sowie des“
        eingefügt.
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Für individuell zurechenbare öffentliche
        Leistungen der Bundesnetzagentur nach die-
        sem Gesetz werden durch die Bundesnetz-
        agentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für
        Entscheidungen, die durch öffentliche Bekannt-
        machung zugestellt werden, werden keine Ge-
        bühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann
        eine Gebühr erhoben werden, wenn die Ent-
        scheidung zu einem überwiegenden Anteil an
        einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist
        und die Bundesnetzagentur diesem die Ent-
        scheidung oder einen Hinweis auf die öffent-
        liche Bekanntmachung förmlich zustellt.“

                      Artikel 10a

                  Änderung des
    Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

   Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom

10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Arti-

kel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I

S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummern 25 bis 28 werden angefügt:

     „25. ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage
          mit Personal, an der über eine ortsfeste Vor-
          richtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen
          abgegeben werden können;

     26. ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur
         Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraft-
         stoffarten über getrennte Zapfventile bereit-
         stellen kann; dabei ist unerheblich, ob an
         der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere
         Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;

     27. ist Energiekostenvergleich die Darstellung

         der auf Kostenbasis normierten Energie-

         verbrauchsangaben;

     28. ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsäch-

         liche oder rechtliche Möglichkeit hat, die
         notwendigen Entscheidungen im Hinblick
         auf die Anzeige des Energiekostenverglei-
         ches gemäß Anlage 4 zu treffen.“

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur

  für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014,

  S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)

  2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert

  worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen
  der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl
  zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von
  Tankstellen mit mehr als sechs Mehrprodukt-
  zapfsäulen sicherzustellen, dass während der Ge-
  schäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenver-
  gleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durch-
  führungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission
  vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode
  für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisver-
  gleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie
  2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des
  Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch
  die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl.
  L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist,
  und nach den nachfolgenden Bestimmungen an-
  gebracht ist:

  1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Mus-
     ter in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang ent-
     weder an mindestens der Hälfte der Mehr-
     produktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren
     Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubrin-

     gen, dabei sollte das Format an den Mehr-
     produktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des
     Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer
     digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße

     von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden,

     wobei der Energiekostenvergleich mindestens

     alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden ange-

     zeigt werden muss;

  2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist je-
     weils bis zum vierten Werktag nach einem
     Quartalsbeginn zu aktualisieren.

  Die amtliche Veröffentlichung des Energiekosten-
  vergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bun-
  desministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils
  spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der
  nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die
  Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach
  Satz 1.“

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „den Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter
   „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „die Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter
   „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.
6. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „Kraftfahrzeugen und Reifen“ die Wörter „sowie

   des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4“

   eingefügt.

7. Nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-

   mer 1a eingefügt:

  „1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
       dass ein Energiekostenvergleich angebracht
       ist,“.
BGBl. 2021, Seite 3062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3062

8. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
  „Anlage 4
  (zu § 3 Absatz 4)

                                      Poster zum Energiekostenvergleich
  Vorlage DIN A2

BGBl. 2021, Seite 3063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3063
  Vorlage DIN A3

                      Artikel 11
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
      „§ 6     Finanzielle Beteiligung der Kommunen
               am Ausbau“.

   b) Die Angabe zu § 36k wird wie folgt gefasst:

      „§ 36k (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:
      „§ 38d Projektsicherungsbeitrag“.
   d) Die Angaben zu den §§ 38f bis 38i werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten
             Segments
      § 38g    Dauer des Zahlungsanspruchs für Solar-

               anlagen des zweiten Segments
      § 38h    (weggefallen)

      § 38i    (weggefallen)“.

   e) Die Angabe zu § 54a wird wie folgt gefasst:

      „§ 54a (weggefallen)“.
   f) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe
      zu § 99a eingefügt:
      „§ 99a Funknavigationsbericht“.

                                                    “.

   g) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
      „§ 102 Anschlussförderung für Grubengas“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 werden die Wörter „und im Fall
      eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweit-
      sicherheit geleistet“ gestrichen.
   b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Num-
      mern 41a und 41b eingefügt:
      „41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede
            Solaranlage, für die ein Gebot in einer
            Ausschreibung nach Nummer 4a abgege-

            ben werden kann,

      41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede
           Solaranlage, für die ein Gebot in einer
           Ausschreibung nach Nummer 4b abgege-
           ben werden kann,“.
   c) In Nummer 49 wird die Angabe „§ 3 Nummer 7“
      durch die Angabe „§ 3 Nummer 11“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

                 Finanzielle Beteiligung
               der Kommunen am Ausbau

      (1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Ge-

   meinden, die von der Errichtung ihrer Anlage be-
   troffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendun-
   gen ohne Gegenleistung anbieten:
   1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land
      nach Maßgabe von Absatz 2 und
BGBl. 2021, Seite 3064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3064
  2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maß-
     gabe von Absatz 3.
     (2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen
  den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt
  0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich ein-
  gespeiste Strommenge und für die fiktive Strom-
  menge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten
  werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung
  von mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage
  eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz
  oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
  Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird.
  Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeinde-
  gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um
  die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von

  2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergie-

  anlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis

  Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind

  (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der

  nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als

  betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Land-

  kreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen

  Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand

  des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder

  des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Flä-

  che des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt

  höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.
     (3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffe-
  nen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent
  pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste
  Strommenge angeboten werden. Als betroffen gel-
  ten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich
  die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die
  Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten,
  gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils
  zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist
  Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

     (4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach
  diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und
  dürfen bereits geschlossen werden

  1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage
     nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
  2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, je-
     doch nicht vor dem Beschluss des Bebauungs-
     plans für die Fläche zur Errichtung der Frei-
     flächenanlage.
  Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn

  der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist

  auch für Angebote zum Abschluss einer solchen

  Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zu-
  wendungen anzuwenden.
     (5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an
  Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle För-
  derung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
  dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in
  Anspruch nehmen und Zahlungen nach diesem
  Paragrafen leisten, können sie die Erstattung des
  im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der
  Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.“
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess-
  systems und unbeschadet weiterer Vorgaben im
  Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchsein-

  richtungen nach § 14a des Energiewirtschafts-
  gesetzes müssen Betreiber von
  1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-
     ten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis
     zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden,
     zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der
     Informationstechnik die technische Möglichkeit
     nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in
     Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,
     ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
     statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
     die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeise-
     leistung ganz oder teilweise ferngesteuert redu-
     zieren kann,

  2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-

     ten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und

     höchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeit-

     punkt in Betrieb genommen werden, zu dem

     das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-

     tionstechnik die technische Möglichkeit nach

     § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Ver-

     bindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,

     ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-

     statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

     die Einspeiseleistung ganz oder teilweise fern-

     gesteuert reduzieren kann, oder

  3. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
     höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt
     in Betrieb genommen werden, zu dem das Bun-
     desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
     die technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-
     stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a
     Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit techni-
     schen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten
     oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit
     dem Netz die maximale Wirkleistungseinspei-
     sung auf 70 Prozent der installierten Leistung
     begrenzen.

  Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen,
  die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen
  und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem
  Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen
  technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hier-
  mit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Ge-
  samtheit der Anlagen erfüllt werden kann.“
5. Dem § 10b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn

  des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage

  folgenden Kalendermonats erfüllt werden.“

6. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden
   die Wörter „oder 31. Dezember 2021“ gestrichen.
8. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach
     § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten
     Strom
     1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur,
        solange und soweit eine von der Bundes-
        netzagentur ausgestellte Zahlungsberechti-
        gung für die Anlage wirksam ist,
BGBl. 2021, Seite 3065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3065
      2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur,
         solange und soweit ein von der Bundes-
         netzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage
         wirksam ist.“
   b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für
      die keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h“
      durch die Wörter „für deren Gebot kein wirk-
      samer Zuschlag“ ersetzt.
 9. § 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a werden die Wörter „oder § 54a
      Absatz 1“ gestrichen.

   b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder § 54a

      Absatz 2“ gestrichen.

10. § 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
    ersetzt:
      „(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
   Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
   Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist
   als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs
   auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
   Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
   mer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Wind-
   energie an Land anzuwenden, der sich in ent-
   sprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3
   berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von
   1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor
      dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

   2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach

      dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021
      erzeugt worden ist, und
   3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der

      nach dem 30. September 2021 und vor dem
      1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

     (3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-
   satz 2 besteht nur, wenn und soweit
   1. durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagen-
      betreibers und von mit ihm verbundenen Unter-
      nehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der
      Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
      vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
      S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber
      den Netzbetreibern, die den Strom aus den An-
      lagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in
      Euro für die Anlagen unter Angabe der Nummer,
      unter der die Anlagen im Register gemeldet sind,
      festgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge
      nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden,
      soweit die Anlagen betrieben werden von
      a) dem Anlagenbetreiber oder

      b) einem mit dem Anlagenbetreiber verbunde-
         nen Unternehmen,

   2. die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten
      Höchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach
      Satz 3 nicht übersteigt und
   3. der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbunde-
      nen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b
      in der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1
      a) alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeit-
         punkt der gemeinsamen Erklärung unter der
         Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT
         31.03.2020 B2), die zuletzt durch Be-

         kanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT
         01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt
         worden sind, und
      b) sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der ge-
         meinsamen Erklärung und bis zum 31. De-
         zember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter
         der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in
         der jeweils geltenden Fassung in Anspruch
         zu nehmen.
   Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten
   Strom auf den für diese Anlage festgelegten
   Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt.

   Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1 800 000 Euro

   abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem An-
   lagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unter-
   nehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis
   zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach
   Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Klein-
   beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung ge-
   währt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber
   stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach
   Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und
   Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet
   werden müssen.
      (4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-
   satz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die
   Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der
   Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils
   geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt

   sind.

      (5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem
   Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im
   Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b

   als Unternehmen in der Primärproduktion landwirt-
   schaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2
   Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der
   Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom
   1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)
   geändert worden ist, tätig, muss der Anlagen-
   betreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber ver-
   bundene Unternehmen durch eine getrennte Buch-
   führung oder sonstige geeignete Maßnahmen
   sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur
   für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
   Energieerzeugung gezahlt werden.“
11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   b) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
      Nummer 2 ersetzt:

      „2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
          Land bis zum 31. Dezember 2021.“

12. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner je-
      weils ein Gebotstermin für die Ausschreibung
      der Mengen, für die in dem jeweils vorangegan-
      genen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen
      für Windenergieanlagen an Land nach diesem
      Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
      am 1. Dezember statt (Nachholtermin).“
BGBl. 2021, Seite 3066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3066
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
           „2 900 Megawatt“ durch die Angabe
           „4 000 Megawatt“ ersetzt und wird das
           Komma am Ende durch die Wörter „, davon
           1 100 Megawatt als Sonderausschreibun-
           gen,“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kalender-
           jahres“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“
           eingefügt.

  c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. erhöht sich

          a) in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die
             in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibun-
             gen für Windenergieanlagen an Land
             nach diesem Gesetz keine Zuschläge er-
             teilt werden konnten; diese Mengen wer-
             den in dem Nachholtermin am 1. Dezem-
             ber 2022 ausgeschrieben,
          b) in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die
             in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibun-
             gen für Windenergieanlagen an Land
             nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-
             teilt werden konnten, und um zwei Drittel

             der Mengen, für die in dem Nachhol-
             termin am 1. Dezember 2022 keine Zu-
             schläge erteilt werden konnten; diese
             Mengen werden in dem Nachholtermin
             am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,
          c) in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die
             in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibun-
             gen für Windenergieanlagen an Land
             nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-

             teilt werden konnten, und um zwei Drittel

             der Mengen, für die in dem Nachhol-
             termin am 1. Dezember 2023 keine Zu-
             schläge erteilt werden konnten, und
          d) ab dem Jahr 2027 jeweils um die Men-
             gen, für die in dem jeweils dritten voran-
             gegangenen Kalenderjahr bei den Aus-
             schreibungen für Windenergieanlagen an
             Land nach diesem Gesetz keine Zu-
             schläge erteilt werden konnten, und“.

  d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jahres“ die

     Wörter „zum einen das Ausschreibungsvolumen

     des Nachholtermins und zum anderen“ einge-

     fügt, die Wörter „die Menge“ durch die Wörter

     „diese Menge“ ersetzt sowie nach dem Wort

     „Ausschreibungen“ die Wörter „, wobei Nach-

     holtermine nicht berücksichtigt werden“ ein-

     gefügt.

  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
           die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebots-
           termin“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“
           eingefügt.
  f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „seit
           dem“ durch die Wörter „nach der Meldefrist
           nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das
           Wort „Gebotstermin“ durch das Wort

          „Gebotstermins“ und das Wort „zugelas-
          senen“ durch das Wort „bezuschlagten“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „seit dem“
          durch die Wörter „nach der Meldefrist nach
          § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das Wort
          „Gebotstermin“ durch das Wort „Gebotster-
          mins“, das Wort „Genehmigungen“ durch
          die Wörter „genehmigten Anlagen“ und das
          Wort „zugelassenen“ durch das Wort „bezu-
          schlagten“ ersetzt.

13. § 28a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
          „1 600 Megawatt“ durch die Angabe
          „3 600 Megawatt“ ersetzt und wird das
          Komma am Ende durch die Wörter „, davon
          2 000 Megawatt als Sonderausschreibun-
          gen,“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter
          „oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt
          worden ist“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
          zweiten Segments finden statt
          1. in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen
             am 1. Juni und 1. Dezember,
          2. in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen
             am 1. April, 1. August und 1. Dezember
             und

          3. ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebots-

             terminen am 1. Juni und 1. Dezember.“

      bb) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden
          Nummern 1 und 1a ersetzt:
          „1. im Jahr 2021 300 Megawatt zu installie-
              render Leistung,
          1a. im Jahr 2022 2 300 Megawatt zu instal-
              lierender Leistung, davon 2 000 Mega-
              watt als Sonderausschreibungen,“.

14. § 28b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wer-

      den die Wörter „eine Förderung aufgrund einer

      Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch ge-

      nommen“ durch die Wörter „die Inanspruch-

      nahme einer Förderung aufgrund einer Rechts-

      verordnung nach § 88b erstmals an die Bundes-

      netzagentur gemeldet“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jedes

      Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember“
      durch die Wörter „im Jahr 2021 zu dem Gebots-
      termin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022
      jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober“
      ersetzt.
15. § 28c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
      „600 Megawatt“ durch die Angabe „700 Mega-
      watt“ ersetzt, wird die Angabe „50 Megawatt“
      durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt und
      wird das Komma am Ende durch die Wörter
BGBl. 2021, Seite 3067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3067
      „, davon wiederum 100 Megawatt als Sonder-
      ausschreibungen,“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das
      Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drit-

      tel der Mengen, für die in dem Nachholtermin

      nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils voran-

      gegangenen Jahres keine Zuschläge für Wind-

      energieanlagen an Land erteilt werden konnten.“

16. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-

      tern „oder in Gebäuden“ die Wörter „und von
      Biomasseanlagen“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
      „100 Kilowatt“ durch die Angabe „300 Kilowatt“
      ersetzt.
17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder“
    gestrichen und es werden nach dem Wort „Sicher-
    heit“ die Wörter „oder der Projektsicherungs-
    beitrag“ eingefügt.
18. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am
      Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen

      Punkt ersetzt.
   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

19. In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d Num-

    mer 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.

20. § 36k wird aufgehoben.

21. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Geboten für Solaranlagen des ersten Segments
   kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Be-
   bauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetz-
   buchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
   und 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch
   mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen
   aufgestellt oder geändert worden ist, oder eines
   Nachweises für die Durchführung eines Verfahrens
   nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs beigefügt
   werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des
   Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis auf
   den in dem Gebot angegebenen Standort der
   Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“
22. § 37a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro
   Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Ge-
   bot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ent-
   hält.“
23. In § 37c Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    „§ 37 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37
    Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

24. § 37d wird wie folgt gefasst:

                          „§ 37d
                Erlöschen von Zuschlägen
          für Solaranlagen des ersten Segments
     Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den
   Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten
   Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von
   24 Monaten in Betrieb genommen worden sind
   oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38

    nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen
    Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschluss-
    frist) zulässig und begründet beantragt worden ist.“
25. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter

       „§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3

       Buchstabe a bis g“ durch die Wörter „§ 37 Ab-

       satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a

       bis g“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch

       das Wort „und“ ersetzt.

    c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe
       „, und“ durch einen Punkt ersetzt.
    d) Nummer 6 wird aufgehoben.

26. § 38d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 38d

                 Projektsicherungsbeitrag
       (1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projekt-
    sicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projekt-
    sicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Ge-
    botsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu

    installierender Leistung.

      (2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geld-
    betrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes

    Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebots-

    abgabe zu entrichten.

       (3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projekt-
    sicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der
    Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig be-
    zeichnen.

      (4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter un-
    verzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück,
    wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
    nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Ab-
    satz 2 zurückgenommen hat.
       (5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zu-
    schlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der
    bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des
    jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetz-
    betreibers.

       (6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbe-
    triebnahme einer Anlage den von dem Anlagen-
    betreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in
    Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und be-
    zuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten
    auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung
    in Form einer Einmalzahlung.“

27. § 38f wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38f

                      Zuschläge für
           Solaranlagen des zweiten Segments
       Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Seg-
    ments sind dem Standort, auf den sich das Gebot
    bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie
    dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Stand-
    orte übertragen werden.“
BGBl. 2021, Seite 3068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3068
28. § 38g wird wie folgt gefasst:
                          „§ 38g

              Dauer des Zahlungsanspruchs
         für Solaranlagen des zweiten Segments

      Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der
   Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffent-
   liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Ka-
   lendermonats.“
29. Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben.
30. In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden je-
    weils die Wörter „des an diesem Gebotstermin aus-
    geschriebenen Ausschreibungsvolumens“ durch
    die Wörter „der an diesem Gebotstermin einge-
    reichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote“
    ersetzt.
31. § 39g Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „, und“
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
           stabe c eingefügt:

          „c) kein Verbot zur Teilnahme an der Aus-
              schreibung für die Biomasseanlage nach
              diesem Gesetz oder nach einer aufgrund
              dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
              besteht, und“.
   b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „18,40“ das
      Wort „Cent“ eingefügt.
32. Dem § 39j wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Ab-
   satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39
   Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante
   Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden
   sein muss.“
33. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.
34. In § 48 Absatz 5 werden nach den Wörtern „für
    50 Prozent der“ die Wörter „in einem Kalenderjahr“
    eingefügt.
35. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“
      durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine
      Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu-
      mens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück-
      sichtigt.“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“
      durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine
      Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu-
      mens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück-
      sichtigt.“ ersetzt.

36. § 50a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die
   Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibili-
   tätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach
   der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen
   haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als

   Quotient aus der Gesamtsumme der für diese An-
   lage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie
   in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf
   50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.“

37. In § 51 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der An-
    gabe „500 Kilowatt,“ die Wörter „wobei § 24 Ab-
    satz 1 entsprechend anzuwenden ist,“ eingefügt.

38. § 54a wird aufgehoben.
39. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.

          bbb) Die Nummerierung der Nummer 2 wird
               aufgehoben.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Num-
          mer 2“ gestrichen.

      dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
          „Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Num-
          mer 2 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter
          „Sicherheit nach § 37a Satz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) (weggefallen)“.

40. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k“
    durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d“ er-
    setzt.
41. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „§ 19, § 36k“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,
    § 19, § 38d“ ersetzt.
42. In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
    Nummer 1 die Wörter „für höchstens 30 Megawatt-
    stunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalender-
    jahr“ gestrichen.

43. § 61l wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Saldie-
          rungsperiode“ durch die Wörter „einem Ka-
          lenderjahr“ und werden die Wörter „dieser
          Saldierungsperiode“ durch die Wörter „die-
          sem Kalenderjahr“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „nach
          Satz 1 wird“ das Wort „unwiderleglich“ ein-
          gefügt.

   b) Die Absätze 1a bis 1c werden durch folgenden
      Absatz 1a ersetzt:
         „(1a) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-
      Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn
      derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem
      Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen
      muss, seine Mitteilungspflichten nach § 74 Ab-
      satz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.
      § 62b Absatz 1 ist mit der Maßgabe entspre-
      chend anzuwenden, dass sämtliche Strom-
      mengen, die bei der Anwendung von Absatz 1
      in Ansatz gebracht werden, mess- und eich-
      rechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden
      müssen. § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit
      der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
      auch für die Netzentnahme für den zeitgleichen
BGBl. 2021, Seite 3069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3069
      Verbrauch in dem Stromspeicher sowie für die
      Stromerzeugung mit dem Stromspeicher für die
      zeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsver-
      sorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe

      der tatsächlichen Netzentnahme als Verbrauch

      in dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Netz-

      entnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der

      tatsächlichen Netzeinspeisung als Stromerzeu-

      gung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit

      von Stromerzeugung und Netzeinspeisung be-

      zogen auf jedes 15 Minuten-Intervall im Sinn

      von Absatz 1) in Ansatz gebracht werden darf.
      § 62b Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 sind

      nicht anzuwenden. Der Nachweis der Voraus-

      setzungen des Absatz 1 Satz 1, insbesondere
      der Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage
      und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
      und Satz 3 ist für Strom, der mit dem Strom-
      speicher erzeugt worden ist, gegenüber dem
      Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen
      zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage
      für den in dem Stromspeicher verbrauchten
      Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen
      nach Satz 5 verpflichtet, kann der Nachweis
      nur gemeinsam erbracht werden.“
   c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
44. § 64a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „beantragen“

      durch das Wort „betragen“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unter-
      nehmen“ jeder Rechtsträger, der Einrichtungen
      zur elektrochemischen Herstellung von Wasser-
      stoff betreibt.“
45. § 65a Absatz 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
       nen Bussen“ Unternehmen, die in einem ge-
       nehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.“

46. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97“

    durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.

47. § 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Unter-
      nehmen“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwen-
      den, in dem der Strom von einem Unternehmen
      oder einem selbstständigen Unternehmensteil
      verbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses

      Unternehmen oder diesen selbstständigen Un-

      ternehmensteil nach § 64a begrenzt ist.“

48. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz-
   betreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Über-
   tragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die In-
   halte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1
   Nummer 1 übermitteln.“

49. Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
    fügt:
     „(7) Übertragungsnetzbetreiber melden unver-
   züglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärun-
   gen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie

   die Angaben zu den in der Erklärung oder Mit-
   teilung aufgeführten Anlagen an andere Übertra-
   gungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

      (8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis

   zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlä-

   gen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr

   als 100 000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet

   wurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und

   mit dem Anlagenbetreiber verbundener Unterneh-

   men sowie der sonstigen erforderlichen Informatio-

   nen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Klein-
   beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung

   durch Einstellung in die Transparenzdatenbank

   der Europäischen Kommission.“

50. In § 74 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 61l
    Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-
    satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.
51. In § 74a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 61l
    Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-
    satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.

52. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
      mer 1 und“ gestrichen.
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „sowie
      der Anteil der „erneuerbaren Energien, finanziert

      aus der EEG-Umlage““ eingefügt.

53. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zu diesem Ge-
      setz“ durch die Wörter „Zur Vermeidung und
      Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die
      für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig
      sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-
      wendung dieses Gesetzes und einer schnellen
      Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv

      zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,

      soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-
      ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
        (3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-
      meiden oder beilegen
      1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71,
         80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der An-
         lagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses
         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

      2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den

         in Nummer 1 genannten Bestimmungen in

         früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-
         sprechen,
      3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit An-
         lagen betroffen sind, und

      4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage
         gelieferten oder verbrauchten oder von einer
         Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen
         und Streitigkeiten nach dem Messstellenbe-
         triebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit
         des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-
         mationstechnik oder der Bundesnetzagentur
         gegeben ist.“
BGBl. 2021, Seite 3070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3070
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
           mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die
           Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“
           durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

  d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

          „(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung

       von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1,
       Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klä-
       rung von Fragen über den Einzelfall hinaus
       durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine
       Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4
       zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an
       der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,
       deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von
       den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

         (6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren
       nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

       1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-

          gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-
          geheimnissen,

       2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und

       3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
          (7) Die Clearingstelle muss die Verfahren
       nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-
       führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe
       der Verfahrensvorschriften, die die Clearing-
       stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
       müssen Regelungen enthalten, die es der
       Clearingstelle ermöglichen,

       1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren
          nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-
          prozessordnung und unter Berücksichtigung
          dieses Paragrafen durchzuführen und

       2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-
          schleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-
          gesehen werden, dass die Clearingstelle
          Fristen setzt und Verfahren bei nicht aus-
          reichender Mitwirkung der Verfahrenspar-
          teien einstellt.
       Die Verfahrensvorschriften können Regelungen
       zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach
       Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der
       Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen
       Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
       schaft und Energie. Die Durchführung der Ver-
       fahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der
       vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien
       zu den Verfahrensvorschriften.“
  e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
     sätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para-
     grafen“ ersetzt.

  f) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3
     bis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er-
     setzt.

   g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-
          nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-
          ten“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben
          nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-
          ter „der Vermeidung oder Beilegung von
          Streitigkeiten“ ersetzt.

54. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. zu den Voraussetzungen der Befreiung
              von Stromspeichern von einer Doppel-
              belastung mit der EEG-Umlage nach
              § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach
              § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforde-
              rungen insbesondere

              a) zu dem Nachweis der Zahlung der
                 EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1
                 Satz 1,
              b) zu dem Nachweis der Netzeinspei-

                 sung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,

              c) zu den Mindestanforderungen, die er-
                 füllt sein müssen, um eine mess- und
                 eichrechtskonforme Erfassung oder
                 Abgrenzung der relevanten Strom-
                 mengen sicherzustellen,
              d) zu den Anforderungen an eine nach-
                 vollziehbare Abrechnung nach § 61l
                 Absatz 1a Satz 5 und 6,“.
      bb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 38g, § 38h“
          gestrichen.

      cc) In Nummer 11 werden die Wörter „und § 55
          Absatz 3 die Zweitsicherheit“ durch die
          Wörter „die Sicherheit“ ersetzt.
      dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

          „13. im Anwendungsbereich des § 69b da-
               zu, welche Verbrauchsgeräte als Ein-
               richtungen zur Herstellung von Grünem
               Wasserstoff anzusehen sind,“.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „durch Ausschreibungen nach § 22“ die Wörter
      „, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und
      Nummer 13“ eingefügt.
55. Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:
   „Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von
   Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b
   nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungs-
   stunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genom-
   men werden darf, wird das Bundesministerium für
   Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
   turschutz und nukleare Sicherheit durch Rechts-
   verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
   diese Anzahl abweichend zu regeln.“
56. § 95 Nummer 3 und 3a wird aufgehoben.

57. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „93“ durch die
      Angabe „93 Satz 1“ ersetzt und werden die
BGBl. 2021, Seite 3071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3071
      Wörter „95 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe
      „95 Nummer 2“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
58. In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende
    durch die Wörter „; die mit den Sonderausschrei-
    bungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Strom-
    erzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird
    zusätzlich bewertet.“ ersetzt.

59. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
                         „§ 99a

                 Funknavigationsbericht
      Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr-
   lich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum
   Thema Funknavigation und Windenergie an Land
   vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben
   über Zeitplan und Stand
   1. möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbar-
      keit von Windenergieanlagen an Land und dem
      Betrieb von Drehfunkfeuern,

   2. geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur
      Verringerung der Störwirkung von Windenergie-
      anlagen an Land und
   3. geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunk-

      feuern.
   Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei
   den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleuni-
   gungsmöglichkeiten bestehen.“

60. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Wortlaut werden in dem Satzteil vor
          Nummer 1 nach den Wörtern „Erneuerbare-
          Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der“
          durch die Wörter „oder der Gemeinsamen
          Ausschreibungsverordnung in den“ ersetzt
          und wird das Wort „Fassung“ durch das
          Wort „Fassungen“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb ge-
          nommen gelten auch mit Biomethan be-
          triebene Anlagen, wenn diese aufgrund von
          § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuer-

          bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-

          zember 2020 geltenden Fassung die Kapa-

          zität von stillgelegten Biomethananlagen

          nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem

          1. Januar 2023 teilweise oder vollständig

          übernommen und die Umstellung als EEG-
          Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Markt-
          stammdatenregister eingetragen haben.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Ge-
               setzes sind anstelle von § 50a des
               Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
               am 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
               sung anzuwenden, es sei denn, es ist
               für die Anlage vor dem 1. Januar 2021
               a) der Flexibilitätszuschlag nach einer
                  früheren Fassung des Erneuerbare-

               Energien-Gesetzes in Anspruch ge-
               nommen worden oder
            b) ein Zuschlag in einer Ausschreibung
               für Bestandsanlagen nach § 39f des
               Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
               der am 31. Dezember 2020 gelten-
               den Fassung erteilt worden;

            für Anlagen, die noch keinen Flexibili-
            tätszuschlag nach § 53 des Erneuer-
            bare-Energien-Gesetzes in der am
            31. Dezember 2016 geltenden Fassung
            in Anspruch genommen haben, ist § 53
            des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
            der am 31. Dezember 2016 geltenden
            Fassung mit der Maßgabe anzu-
            wenden, dass der Flexibilitätszuschlag
            65 Euro pro Kilowatt installierter Leis-
            tung und Jahr beträgt und auch von
            Anlagenbetreibern, die eine finanzielle
            Förderung nach § 19 in Verbindung
            mit § 46 des Erneuerbare-Energien-
            Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
            geltenden Fassung erhalten, in An-
            spruch genommen werden kann;“.

   bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

       „15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist an-
            stelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-
            Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
            ber 2020 geltenden Fassung und
            anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-
            Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
            ber 2016 geltenden Fassung anzu-
            wenden, wobei auch § 3 Nummer 42a
            und 43a dieses Gesetzes anzuwenden
            ist; für Strom aus Anlagen, die nach
            dem am 31. Juli 2014 geltenden In-
            betriebnahmebegriff vor dem 1. August
            2014 in Betrieb genommen worden
            sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu
            diesem Gesetz mit der Maßgabe anzu-
            wenden, dass die jeweils anzulegen-
            den Werte „AW“ für nach dem 31. De-
            zember 2014 erzeugten Strom

            a) um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für

               Strom aus Anlagen zur Erzeugung

               von Strom aus Wasserkraft, Bio-

               masse, Geothermie, Deponie-, Klär-

               oder Grubengas zu erhöhen sind

               oder

            b) um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für
               Strom aus Solaranlagen oder aus
               Windenergieanlagen an Land oder
               auf See zu erhöhen sind.“

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
   mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3,
   § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und
   § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem
   1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen
   anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in
   Betrieb genommen worden sind und am 31. De-
BGBl. 2021, Seite 3072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3072
       zember 2020 einen Anspruch auf Einspeisever-
       gütung hatten.“

  d) Folgende Absätze 10 bis 13 werden angefügt:
          „(10) Für Gebote, die in der Solarausschrei-
       bung des zweiten Segments zum Gebotstermin
       1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind
       die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-
       Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden
       Fassung anzuwenden.

          (11) § 37d ist auf Zuschläge in den Aus-

       schreibungen mit einem Gebotstermin in dem

       Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzu-
       wenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Mo-
       naten in Betrieb genommen werden müssen
       und die Meldung im Register innerhalb von
       34 Monaten erfolgen muss. Für Strom aus An-
       lagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maß-
       gabe anzuwenden, dass sich der anzulegende
       Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde

       verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungs-

       berechtigung für die Gebotsmenge, die der

       Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ab-

       lauf des 24. Kalendermonats beantragt worden

       ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-
       schlags folgt. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-
       chend anzuwenden auf Zuschläge in den Aus-
       schreibungen mit einem Gebotstermin vor dem
       1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits
       am 26. Juli 2021 erloschen ist.
          (12) Für Bürgerenergiegesellschaften, die ei-
       nen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuer-
       bare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020
       geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der
       Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
       schutzgesetz erhalten haben, verlängert die
       Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die
       Frist, nach der der Zuschlag erlischt. Die Frist
       wird verlängert, wenn

       1. der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt
          worden ist und
       2. der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antrag-
          stellung

         a) nicht bereits erloschen ist und

         b) einer Genehmigung nach dem Bundes-
            Immissionsschutzgesetz nach § 36g Ab-
            satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
            in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung
            zugeordnet worden ist.

       Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer
       der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen
       werden, wobei der Verlängerungszeitraum un-
       beschadet einer Verlängerung nach § 36e Ab-
       satz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten
       nicht überschreiten darf.

          (13) Für bestehende Biomasseanlagen, die
       einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Ge-

       botstermin am 1. März 2021 erhalten haben,

       ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 gel-
       tenden Fassung anzuwenden.“

61. § 102 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 102
           Anschlussförderung für Grubengas
      (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
   Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
   genommen worden sind, verlängert sich der An-
   spruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprüng-
   lichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist,
   das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden

   war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der

   anzulegende Wert der Anschlussförderung nach

   Satz 1 entspricht
   1. im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert
      für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom
      in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuer-
      bare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bis-
      her maßgeblichen Fassung,

   2. im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzule-

      genden Werts für den in der jeweiligen Anlage

      erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde

      nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der

      für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

   3. im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzule-
      genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
      erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
      nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
      für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und
   4. im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzule-
      genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
      erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
      nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
      für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.
   Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei
   Stellen nach dem Komma gerundet.

      (2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem
   nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn
   das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder
   stillgelegten Bergbaus stammt.“
62. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie-
   benen Bussen dürfen abweichend von § 66 Ab-
   satz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022
   bis zum 30. September 2021 stellen.“

63. § 105 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 105

                   Beihilferechtlicher
                 Genehmigungsvorbehalt

      (1) Soweit das Ausschreibungsvolumen
   1. nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu
      installierende Leistung von 2 900 Megawatt,

   2. nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu
      installierende Leistung von 1 600 Megawatt,

   3. nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu

      installierende Leistung von 300 Megawatt und

   4. nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu
      installierende Leistung von 600 Megawatt
BGBl. 2021, Seite 3073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3073
   überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst
   nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch
   die Europäische Kommission und nur nach Maß-
   gabe dieser Genehmigung angewandt werden.

      (2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1,
   Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen
   erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
   durch die Europäische Kommission und nur nach
   Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
   Solange und soweit für die in Satz 1 genannten
   Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmi-
   gung durch die Europäische Kommission vorliegt,
   ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5
   sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fas-
   sung anzuwenden.

      (3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3,
   § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4
   Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1
   Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11
   Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferecht-
   lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
   mission und nur nach Maßgabe dieser Geneh-
   migung angewandt werden. Solange und soweit
   für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine
   beihilferechtliche Genehmigung durch die Euro-
   päische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3
   Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Num-
   mer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Ab-
   satz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die
   §§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden
   Fassung anzuwenden.

     (4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2
   durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom

   16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der
   beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
   päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
   Genehmigung angewandt werden.

      (5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit

   Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k,

   § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6

   und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,

   §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101

   und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen

   Genehmigung durch die Europäische Kommission

   und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung an-
   gewandt werden.“

                     Artikel 11a
                Änderung der
  EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung

   In Nummer 2 der Anlage zu der EEG- und Ausschrei-
bungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I
S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, wird die Angabe „oder § 38g“ gestrichen.

                     Artikel 11b

                 Änderung der
        Erneuerbare-Energien-Verordnung

  § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort
     „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

     „11. Zahlungen nach § 38d Absatz           5    des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“

2. In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k“
   durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6“
   ersetzt.

3. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

     „(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
  Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben
  nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung
  des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
  mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
  Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausge-
  förderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für
  diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 ge-
  leisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des
  Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den
  sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den
  Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Ab-
  grenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte
  Buchführung zu gewährleisten.“

                      Artikel 11c

                  Änderung der
      Innovationsausschreibungsverordnung

   In § 13 Absatz 6 der Innovationsausschreibungs-

verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die

zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juli

2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, werden

nach den Wörtern „Windenergieanlagen an Land“

die Wörter „oder Freiflächenanlagen“ eingefügt und

wird die Angabe „§ 36k“ durch die Angabe „§ 6“ er-

setzt.

                      Artikel 12
                  Änderung des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „KWK-Strom,
    der“ durch die Wörter „KWK-Anlagen, die“ und
    die Wörter „wird, fällt“ durch die Wörter „werden,

    fallen“ ersetzt.

 2. § 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

   „28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unter-
        nehmen, selbstständige oder nichtselbststän-
BGBl. 2021, Seite 3074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3074
         dige Unternehmensteile, für die das Bun-
         desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
         abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für
         Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63
         Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach
         § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des
         Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das je-
         weilige Kalenderjahr begrenzt hat,“.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

             Anschluss- und Abnahmepflicht

     (1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der

  Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6

  bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich

  vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuer-

  bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden

  Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss

  anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschluss-

  veränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektri-
  schen KWK-Leistung von weniger als 100 Mega-
  watt sind die Regelungen nach § 8 der Kraft-
  werks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007
  (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene
  entsprechend anzuwenden.

     (2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13
  des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig
  von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach
  diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschrei-
  bungsverordnung den in hocheffizienten KWK-
  Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vor-
  rangig physikalisch abnehmen, übertragen und
  verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuer-

  bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden

  Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang ent-

  sprechend anzuwenden.“

4. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor

   Buchstabe a die Angabe „7d“ durch die Angabe
   „7c“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1
               Nummer 1“ gestrichen und die Wörter
               „der Absätze 1a bis 4 sowie der §§ 7
               bis 11“ durch die Wörter „dieses Ge-
               setzes sowie der aufgrund dieses
               Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
               nungen“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 5 werden die Wörter
               „, soweit es sich um Anlagen mit einer
               elektrischen Leistung im Sinn von § 3
               Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-
               Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt han-
               delt,“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Buch-
           stabe a“ die Angabe „und c“ eingefügt.

  b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
           „abweichend von Absatz 1“ die Angabe
           „Satz 1“ eingefügt und wird das Wort

           „Strom“ durch das Wort „KWK-Strom“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Strom“
           durch das Wort „KWK-Strom“ ersetzt.

 6. In § 7 Absatz 3a wird in dem Satzteil vor Nummer 1
    nach den Wörtern „KWK-Strom aus“ das Wort
    „neuen“ eingefügt.
 7. § 7a wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer An-

       schluss des innovativen KWK-Systems an ein

       Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine ander-

       weitige Wärmebereitstellung der innovativen

       erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warm-

       wasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozess-

       wärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im

       Sinn des Satzes 1 gleichzustellen.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
       Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
       setzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7,
           § 20 Absatz 3“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Für die Überprüfung des Nachweises nach
           Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirt-
           schaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1
           entsprechend anzuwenden.“

 8. In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer

    bestehenden KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer

    neuen KWK-Anlage“ eingefügt.

 9. In § 8a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter

    „Nummer 2 bis 6“ gestrichen.

10. In § 10 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
    „, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen

    Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt“ ge-
    strichen.
11. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestä-
    tigt werden.“ durch die Wörter „bestätigt werden
    und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche
    Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer
    Modernisierung eine verbindliche Bestellung der
    wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagen-
    teile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für
    das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine
    Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
    schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung
    vorgelegen hat.“ ersetzt.

12. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „vom 22. Ja-
    nuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch
    Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
    S. 2749) geändert worden ist,“ durch die Wörter
    „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

13. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
    vor Buchstabe a nach den Wörtern „angeschlos-
    sen sind,“ die Wörter „bei einem Wärmenetz, das
    nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli
    2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb
    von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen
BGBl. 2021, Seite 3075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3075
   oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem
   sonstigen Wärmenetz“ eingefügt.
14. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach
   § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Un-
   ternehmen überschreiten, darf von dem Bundes-
   amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach
   beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-
   päische Kommission erteilt werden.“
15. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „strom-
          kostenintensive Unternehmen“ die Wörter
          „und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ einge-
          fügt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 64a
               Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
               „§ 64a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 64a
               Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter
               „§ 64a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt,
               werden nach den Wörtern „strom-
               kostenintensiven Unternehmen“ die
               Wörter „oder dem Rechtsträger nach
               § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Ener-
               gien-Gesetzes“ eingefügt und werden
               die Wörter „für den Stromanteil über
               1 Gigawattstunde“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-
      den die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3“
      durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ er-
      setzt.
16. In § 27c Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Paragra-
    phen“ durch das Wort „Paragrafen“ ersetzt.
17. In § 27d werden die Wörter „von einem Unterneh-
    men“ gestrichen und werden nach den Wörtern
    „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „und
    nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.
18. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Zuschlagszahlungen“ die Wörter „, finanziellen
    Förderungen und Boni“ eingefügt.

19. In § 30 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
    „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
20. § 32a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu diesem Ge-
      setz“ durch die Wörter „zur Vermeidung und
      Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst

         „(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die

      für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig

      sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-

      wendung dieses Gesetzes und einer schnellen

      Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv

      zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,
      soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-
      ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

     (3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-
   meiden oder beilegen
   1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35
      und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes er-
      lassenen Rechtsverordnungen,
   2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den
      in Nummer 1 genannten Bestimmungen in
      früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-
      sprechen, und
   3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-
      Anlage gelieferten oder verbrauchten oder
      von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms,
      auch bei Fragen und Streitigkeiten nach
      dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht
      die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicher-
      heit in der Informationstechnik oder der Bun-
      desnetzagentur gegeben ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
       mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die
       Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.
   bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“
       durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
      „(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung
   von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur
   Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus
   durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine
   Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4
   zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an
   der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,
   deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von
   den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
     (6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren
   nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
   1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-
      gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-
      geheimnissen,
   2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und

   3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
      (7) Die Clearingstelle muss die Verfahren
   nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-
   führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe
   der Verfahrensvorschriften, die die Clearing-
   stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
   müssen Regelungen enthalten, die es der
   Clearingstelle ermöglichen,
   1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren
      nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-
      prozessordnung und unter Berücksichtigung
      dieses Paragrafen durchzuführen und

   2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-

      schleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-

      gesehen werden, dass die Clearingstelle

      den Verfahrensparteien Fristen setzt und Ver-

      fahren bei nicht ausreichender Mitwirkung

      der Verfahrensparteien einstellt.

   Die Verfahrensvorschriften können Regelungen
   zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach
BGBl. 2021, Seite 3076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3076
       Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der
       Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen
       Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
       schaft und Energie. Die Durchführung der Ver-
       fahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der
       vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien
       zu den Verfahrensvorschriften.“
   e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
      sätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para-
      grafen“ ersetzt.

   f) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3
      bis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er-
      setzt.
   g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-
           nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-
           ten“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben
           nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-
           ter „der Vermeidung oder Beilegung von
           Streitigkeiten“ ersetzt.
21. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
    Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab-
    satz 3“ ersetzt.
22. § 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
      Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“
      durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

   c) In Satz 4 werden die Wörter „Betriebs- und Ge-
      schäftsheimnisse“ durch das Wort „Geschäfts-
      geheimnisse“ ersetzt.
23. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

         „(12) (weggefallen)“.
   b) In Absatz 17 Satz 6 werden die Wörter „§ 7 Ab-
      satz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5
      Satz 2“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19a ein-
      gefügt:
          „(19a) Die Verlängerung der Frist in § 18 Ab-
       satz 1 Nummer 2 auf 48 Monate für Wärme-
       netze, die nach dem 31. Dezember 2019 und
       vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen wor-
       den sind, durch Artikel 12 Nummer 13 des Ge-
       setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf
       erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
       durch die Europäische Kommission und nur
       nach Maßgabe der Genehmigung angewandt
       werden.“
   d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
         „(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember
       2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
       KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
       von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich
       1 Megawatt,
       1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb
          aufgenommen haben oder nach einer erfolg-
          ten Modernisierung wieder aufgenommen
          haben oder

      2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbind-
         liche Bestellung oder im Fall einer Moder-
         nisierung eine verbindliche Bestellung der
         wesentlichen die Effizienz bestimmenden An-
         lagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt
         ist und die vor dem 1. Januar 2023 den
         Dauerbetrieb aufgenommen haben oder
         nach einer erfolgten Modernisierung wieder
         aufgenommen haben.“

                      Artikel 12a

                  Änderung des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes
   § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewin-
    nungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur
    Sicherstellung der Errichtung von Windenergie-
    anlagen und sonstigen Energiegewinnungsanla-
    gen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
    werden,
   a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,
      nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und
      effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-
      destanforderungen an die Eignung der Teil-
      nehmer und den Nachweis der Erfüllung der
      Anforderungen zu regeln sind,

   b) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
      Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teil-
      nehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall
      der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
      Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
      sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
      lungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-
      zahlung dieser Sicherheiten,
   c) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die
      fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstel-
      len sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage
      nicht, verspätet oder anders als im Gebot be-
      schrieben in Betrieb genommen worden ist, eine
      Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe
      und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht
      sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
   d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
      künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit,
      die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene
      Antragsberechtigung nach Ablauf einer be-
      stimmten Frist zu entziehen oder zu ändern
      und danach erneut zu vergeben,“.

                      Artikel 13
                 Änderung des
     Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
   Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Ar-
tikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1“ die
    Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3077
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird die Angabe „2027“ durch die
     Angabe „2026“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „2031“ durch die
     Angabe „2027“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird aufgehoben.

  b) Absatz 5 wird Absatz 4.

4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung
  nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen
  Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetz-
  agentur bei der Berichtigung des Ausschreibungs-
  volumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen
  nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin
  der vorherigen Ausschreibung.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
         durch das Wort „und“ ersetzt.

     bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
         durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die
     Angabe „2026“ ersetzt.

6. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7
  Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor
  bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spä-
  testens bis zum Gebotstermin.“

7. § 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen“
     durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt und

     nach der Angabe „2020“ werden die Wörter

     „und für das Zieldatum 2027“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

     „Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich
     sind, dann sortiert sie die Gebote nach den
     Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14
     Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihen-
     folge. Sind die Kennziffern und die Angaben
     zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1
     Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das
     Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei
     denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlags-
     erteilung nicht maßgeblich.“
8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
     durch einen Punkt ersetzt.

  c) Nummer 8 wird aufgehoben.

9. Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Nach der Beendigung der Verpflichtung nach
  Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-
  wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“

10. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2031“ durch die
      Angabe „2027“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die
      Angabe „2026“ ersetzt.
11. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027“
    durch die Angabe „2026“ ersetzt.

12. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine
      aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29
      auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung)
      jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
      der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend
      am 1. Juli 2024 und endend spätestens am
      1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach
      Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle
      Informationen ein, die bis einen Monat vor der
      Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei
      ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur
      berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die
      jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich;
      dabei berücksichtigt sie Informationen nach
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlags-
      termin der vorherigen Ausschreibung.“

13. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031“
    durch die Angabe „2027“ ersetzt.
14. Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Nach der Beendigung der Verpflichtung nach
   Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
15. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufge-

      hoben.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist
          das Verbot der Kohleverfeuerung für“ die
          Wörter „die bezuschlagte“ durch das Wort
          „diese“ ersetzt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohle-
          zuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht
          verschoben. Dieser bestimmt sich aus-
          schließlich nach § 23 in Verbindung mit
          § 51 Absatz 2.“
16. Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.“

                      Artikel 14

                  Änderung des
           Gesetzes zur Beschleunigung
           des Energieleitungsausbaus
  Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungs-
ausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), das durch
BGBl. 2021, Seite 3078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3078
Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b und f wird aufge-
   hoben.
2. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.

                      Artikel 15
                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe b und c sowie
die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
  (3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung
zum 30. Juni 2021 in Kraft.
  (4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit
Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.
  (5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum
14. August 2020 in Kraft.
   (6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung zum
1. Januar 2023 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Juli 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3026. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a8bd8748490a11a9….