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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 405

BGBl. 2023 I Nr. 405 · 214.844 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2023                                                     Nr. 405

                                  Gesetz
zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und
           zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften*

                                                     Vom 22. Dezember 2023


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                         Inhaltsübersicht
Artikel 1       Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2       Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 3       Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 4       Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 5       Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6       Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 7       Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Artikel 8       Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 8a      Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 9       Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 10      Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 11      Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 12      Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 12a     Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Artikel 13      Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 14      Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Artikel 14a     Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 14b     Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 14c     Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 15      Inkrafttreten, Außerkrafttreten




* Die Artikel 1, 2, 5 bis 9 und 13 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinien 2009/72/EG, 2009/73/EG und (EU) 2019/944. Artikel 1
  Nummer 3 dient der Durchführung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
  durch die Verordnung (EU) 2022/1032.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Artikel 1

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 12d wird wie folgt gefasst:
        „§ 12d   Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans“.
     b) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:
        „§ 13k   Nutzen statt Abregeln“.
     c) Die Angabe zu § 14d wird wie folgt gefasst:
        „§ 14d   Planung und besondere Bedeutung              des    Verteilernetzausbaus;    Festlegungskompetenz;
                 Verordnungsermächtigung“.
     d) Der Angabe zu § 17 wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     e) Die Angaben zu den §§ 17a bis 17c werden wie folgt gefasst:
        „§ 17a   (weggefallen)
        § 17b    (weggefallen)
        § 17c    (weggefallen)“.
     f) Die Angabe zu § 17i wird wie folgt gefasst:
        „§ 17i   Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen“.
     g) Der Angabe zu § 20 wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     h) Der Angabe zu § 21 wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     i) In der Angabe zu § 21a wird das Wort „Verordnungsermächtigung“ durch das Wort „Festlegungskompetenz“
        ersetzt.
     j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
        „§ 24    Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte“.
     k) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte,“
        gestrichen.
     l) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 24c   Weiterer  Zuschuss         zur      anteiligen     Finanzierung   der       Übertragungsnetzkosten;
                 Zahlungsmodalitäten“.
     m) Die Angabe zu § 28i wird wie folgt gefasst:
        „§ 28i   (weggefallen)“.
     n) Vor der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:
                                                        „Abschnitt 3c

                                           Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
        § 28r    Wasserstoff-Kernnetz“.
     o) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 48a   Duldungspflicht bei Transporten“.
     p) Der Angabe zu § 49 wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     q) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 49c   Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen“.
     r) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:
        „§ 53b   Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen, Verordnungsermächtigung“.
     s) In der Angabe zu § 67 wird nach dem Wort „Anhörung,“ das Wort „Akteneinsicht,“ eingefügt.
     t) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 78a   Musterverfahren“.
     u) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 85a   Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen“.
     v) Nach der Angabe zu § 111f wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer
                nationalen Transparenzplattform“.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     w) Die Angaben zu den §§ 112 und 112a werden wie folgt gefasst:
       „§ 112     (weggefallen)
       § 112a     (weggefallen)“.
     x) Nach der Angabe zu § 117b wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen“.
2.   § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines
     wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines
     langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der
     gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die
     Regulierung insbesondere
     1. den   vorausschauenden        Ausbau,     die   optimierte   Nutzung     und    die   Digitalisierung     der
        Energieversorgungsnetze,
     2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
     3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
     4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus
        erneuerbaren Energien.“
3.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 10f wird folgende Nummer 10g eingefügt:
       „10g. Datenformat
                eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte
                Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,“.
     b) In Nummer 24a Buchstabe a werden nach dem Wort „befinden“ die Wörter „oder bei der durch eine
        Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
        Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
        Energien-Gesetzes angebunden sind“ eingefügt.
     c) In Nummer 24b Buchstabe a werden nach dem Wort „befinden“ die Wörter „oder bei der durch eine
        Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
        Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
        Energien-Gesetzes angebunden sind“ eingefügt.
     d) Nach Nummer 26d wird folgende Nummer 26e eingefügt:
       „26e. Minutenreserve
                im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve
                innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,“.
     e) Nach Nummer 29d werden die folgenden Nummern 29e bis 29g eingefügt:
       „29e. Primärregelung
                im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
       29f.     Provisorien
                Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf
                Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften
                Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine
                standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungs­
                gesetzes Übertragungsnetz oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das
                Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet,
       29g.     Regelenergie
                im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der
                jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,“.
     f) Nach Nummer 30 werden die folgenden Nummern 30a und 30b eingefügt:
       „30a. registrierende Lastgangmessung
                die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von
                Messperioden gemessen wird,
       30b.     Sekundärregelung
                im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren
                Nennwert zu regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-
                Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln,“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     g) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 31a und 31b eingefügt:
        „31a. standardisierte Lastprofile
               vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am
               typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
        31b.   Stromgebotszone
               das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische
               Energie austauschen können,“.
     h) Die bisherigen Nummern 31a bis 31f werden die Nummern 31c bis 31h.
     i) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a eingefügt:
        „35a. Verlustenergie
               im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,“.
     j) Die bisherige Nummer 35a wird Nummer 35b.
4.   In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31f“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31h“ ersetzt.
4a. In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „2019/943“ die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch
    die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist,“ eingefügt.
5.   § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wirtschaftlich zumutbar ist“ die Wörter „; dabei sind die
            Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich zu beachten, die sich ergeben, um
            Treibhausgasneutralität zu ermöglichen“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Betreiber von Energieversorgungsnetzen“ ersetzt.
     b) In Absatz 1f Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 1d“ durch die Angabe „Absatz 1e“ ersetzt.
     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
           „(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des
        Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das
        Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere
        nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen
        deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber eines Übertragungsnetzes
        erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2
        unmöglich zu werden drohen, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20
        Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 und die Verordnung (EU) 2015/1222 der
        Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
        Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
        (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist, bleiben unberührt.“
     d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Um dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes Rechnung
        zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von
        Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten.“
6.   Dem § 11b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung nach Satz 1 der Europäischen Kommission und der Agentur
     der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den
     entsprechenden Informationen über den Antrag und mit den Gründen für die Gewährung der Ausnahme
     unverzüglich und unter Wahrung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie ohne
     personenbezogene Daten mitzuteilen.“
6a. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und des Offshorenetzentwicklungsplans nach § 17b“ gestrichen.
7.   § 12d wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 12d

                         Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans
        Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und
     zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die
     Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Klimaschutz fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für
     Wirtschaft und Klimaschutz informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von
     Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde
     und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für das Monitoring oder das Controlling
     notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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8.    § 13 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 6a Satz 4 wird die Angabe „2028“ durch „2033“ ersetzt.
      b) Absatz 6b wird wie folgt gefasst:
           „(6b) (weggefallen)“.
9.    Dem § 13c Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern
      von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei
      kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses
      Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen
      oder ergänzende Regelungen treffen.“
10. § 13e wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer
            Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat“ eingefügt.
        bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
      b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „; Betreiber von Lasten müssen diese nicht endgültig
         stilllegen, dürfen aber mit den Lasten endgültig nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer
         Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen“ gestrichen.
11.   § 13f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „hierfür geltenden Vorgaben anerkannt“ die Wörter „, sofern die
         Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat“
         eingefügt.
      b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
        „Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern
        von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei
        kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses
        Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen
        oder ergänzende Regelungen treffen.“
12. § 13g Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 7 werden nach den Wörtern „nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung“ die Wörter „in
         der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 20
         Absatz 3“ eingefügt.
      b) In Satz 9 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer
         Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat“ eingefügt.
      c) Der Satz 10 wird aufgehoben.
13. § 13i Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
        „(1) (weggefallen)
        (2) (weggefallen)“.
13a. § 13k wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 13k

                                                   Nutzen statt Abregeln
         (1) Um eine Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes wegen strombedingter Engpässe zu verringern, müssen Betreiber von
      Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berechtigten Teilnehmern nach Maßgabe der Absätze 2
      bis 7 ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen.
         (2) Zu diesem Zweck bestimmen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die
      stündlichen Strommengen aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am
      Tag der Erfüllung der Handelsgeschäfte der vortägigen Auktion voraussichtlich wegen strombedingter
      Engpässe im Übertragungsnetz reduziert werden müssten (Abregelungsstrommengen). Sie bestimmen
      durch tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen, die frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden
      vor Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt einer Strombörse durchgeführt werden, welche
      der berechtigten Teilnehmer in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Abregelungsstrommengen nutzen.
      Abweichend von Satz 2 können die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in einer
      maximal zweijährigen Erprobungsphase ab dem 1. Oktober 2024 die Zuteilung der Abregelungsstrommengen
      durch ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren bestimmen.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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       (3) Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten zusätzlich zuschaltbaren Lasten
    in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen. Eine Teilnahme ist
    ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Absatz 6a
    zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht. Die
    Regulierungsbehörde bestimmt zum 1. Juli 2024 in einer Festlegung nach § 29 Kriterien bezüglich der
    Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zu erfüllen hat, um
    sicherzustellen, dass durch ihre Teilnahme die Zielsetzung nach Absatz 1 erreicht wird. Dabei sind
    ausschließlich diejenigen zusätzlichen Stromverbräuche zu berücksichtigen, die in ihrer Fahrweise flexibel
    sind und zur Transformation zu einem treibhausgasneutralen, zuverlässigen, sicheren und bezahlbaren
    Energieversorgungssystem beitragen. Für am 29. Dezember 2023 bestehende Lasten, die regelmäßig
    Strom an Strommärkten beziehen, ist es besonders wichtig, an den Nachweis der Zusätzlichkeit des
    Stromverbrauchs hohe Anforderungen zu stellen. Die Regulierungsbehörde kann für die über Aggregatoren
    teilnehmenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung vereinfachte Kriterien bezüglich
    der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs festlegen.
       (4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren Entlastungsanlagen, die mit Anlagen nach § 3
    Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen
    und die miteinander im Wege der Direktleitung verbunden sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt,
    dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder
    § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, soweit sie nicht den gleichzeitigen Bezug von
    Abregelungsstrommengen durch Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen
    sind, übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur für den
    Fall anzuwenden, dass sie spätestens sechs Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen
    wurden. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der
    Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen
    wären.
       (5) Soweit ein berechtigter Teilnehmer Abregelungsstrommengen nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht und
    diese nicht verbraucht, muss dieser an den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung,
    der ihm den Strom zur zusätzlichen Nutzung zugeteilt hat, eine Pönale entrichten, die auch unter
    Berücksichtigung der Gegenleistung für die Nutzung der Abregelungsstrommengen effektiv sein muss.
      (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde
    spätestens zum 1. April 2024 ein detailliertes Konzept für die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 vor. Das Konzept
    enthält mindestens
    1. die Bestimmung einer oder mehrerer geographisch eindeutig abgegrenzter Gebiete als
       Entlastungsregionen, in der oder in denen die Entlastungsanlagen angeschlossen sein müssen, mit einer
       Begründung, inwiefern durch die gewählte Gebietsdefinition die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung
       von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv verringert werden kann;
    2. Angaben zur Beschaffung          des   notwendigen     bilanziellen   Ausgleichs   für   die   zugeteilten
       Abregelungsstrommengen;
    3. die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung der Entlastungsanlagen der berechtigten Teilnehmer
       bei dem entsprechenden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung; dabei müssen
       die in den Entlastungsanlagen verbrauchten Abregelungsstrommengen über eine Entnahmestelle
       entnommen und bilanziert werden, über die kein Strom zur Deckung des Verbrauchs anderer
       Verbrauchsanlagen oder Stromspeicher entnommen wird; die Messung muss viertelstundenscharf
       erfolgen; die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können eine
       Mindestleistung für die Entlastungsanlagen oder die aggregierten Entlastungsanlagen vorsehen, die
       500 Kilowatt installierter elektrischer Leistung nicht überschreiten darf; die Registrierung muss zum
       1. eines jeden Monats für eine Teilnahme an der Maßnahme im Folgemonat bei Vorlage der vollständigen
       Unterlagen möglich sein;
    4. die Bestimmung der Ausschreibungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1, die einen gesamtwirtschaftlichen
       Nutzen und kostensenkenden Effekt der Maßnahme gegenüber Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 1a
       Satz 1 sicherstellen sollen, sowie, sofern von der einjährigen Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird,
       nach Absatz 2 Satz 2;
    5. Angaben dazu, auf Grundlage welcher Prognosen unter Anwendung welcher Methode die
       Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion bestimmt wird, einschließlich der Angabe eines
       hinreichenden Abschlags, um sicherzustellen, dass nicht mehr Abregelungsstrommengen zugeteilt werden,
       als abgeregelt werden müssten, sowie die Angabe dazu, auf welcher Grundlage der Abschlag bestimmt
       wird;
    6. die Definition eines Auslösekriteriums, um die Verfahren gemäß Absatz 2 und 4 auszulösen;
    7. Angaben dazu, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt die Abregelungsstrommenge der jeweiligen
       Entlastungsregion, die Zeitpunkte und Bedingungen der Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 oder
       Angaben zum pauschalierten Zuteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die Ergebnisse der
       Ausschreibungen veröffentlicht werden, und
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     8. Angaben zu weiteren Voraussetzungen, unter denen berechtigte Teilnehmer nach Absatz 4 an der
        Maßnahme teilnehmen können; dazu zählen insbesondere die Modalitäten der Teilnahme und Zeitpunkt
        der Information, dass der Entlastungsanlage kein Abregelungsstrom zugeteilt wird.
        (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur Anerkennung der
     dem Betreiber von Übertragungsnetzen entstehenden Kosten machen. Sie überprüft das Konzept nach
     Absatz 6 dahingehend, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von
     Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die
     Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
       (8) Um die Zielsetzung nach Absatz 1 zu erreichen, können auch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
     mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, an deren Netz jeweils mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder
     mittelbar angeschlossen sind, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
     (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen­
     schlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage oder einem
     Aggregator solcher Anlagen oder, im Fall von Absatz 4, mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden sind, berechtigten Teilnehmern nach Absatz 3 ab dem 1. April
     2025 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen, wenn
     1. die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
        Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, in den letzten
        zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100 000 Megawattstunden lag,
     2. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Lage            sind,   geeignete   Erzeugungs-    und
        Abregelungsprognosen entsprechend Absatz 2 vorzunehmen und
     3. die durch den Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bestimmte
        Entlastungsregion keine geographische Überschneidung mit einer Entlastungsregion aufweist, die durch die
        Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1
        bestimmt wurde.
     Im Übrigen sind die Absätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. Die Pflichten der Betreiber von
     Elektrizitätsverteilnetzen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bleiben unberührt. Die Umsetzung von Satz 1 erfolgt in
     Abstimmung mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, an dessen Netz das
     betroffene Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen ist. Sofern der Netzbetreiber feststellt, dass die Bedingung
     nach Satz 1 Nummer 1 in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt ist, ist Satz 1 ab dem
     darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr anwendbar.
        (9) Erstmals zum 1. Juli 2028 und anschließend alle zwei Jahre evaluieren die Betreiber der
     Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung die Anwendung der Maßnahme nach den Absätzen 1
     bis 7 und legen einen Bericht vor. Satz 1 ist für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von der
     Möglichkeit nach Absatz 8 seit mindestens zwölf Monaten Gebrauch machen, mit der Maßgabe
     anzuwenden, dass sie die Anwendung der Maßnahme nach Absatz 8 evaluieren. Die Regulierungsbehörde
     legt auf dieser Basis ebenfalls einen Bericht gegebenenfalls mit Empfehlungen für Anpassungen der
     Anwendungen der Maßnahme vor.“
13b. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Netzausbauplanung“ die Wörter „, einschließlich Netzkarten,“
        eingefügt.
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Bundesnetzagentur hat dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Verlangen die von
        den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ab
        dem Jahr 2024 übermittelten Netzkarten zum Zwecke der Planung des Bedarfs an öffentlich zugänglicher
        Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.“
13c. § 14b Satz 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
     c) Nummer 3 wird aufgehoben.
14. § 14d wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 14d

                  Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz;
                                            Verordnungsermächtigung“.
     b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des“ die Wörter
        „Regionalszenarios sowie des“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
            bbb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
                 „3. Annahmen zur Entwicklung des Verkehrssektors, insbesondere unter Berücksichtigung von
                     Prognosen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zum Ausbaubedarf an
                     öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur,
                 4. Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere zum voraussichtlichen
                    Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse
                    von Wärmeplanungen, sowie“.
            ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und die Wörter „, insbesondere des Gebäude- und
                 Verkehrssektors“ werden gestrichen.
        bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „fertigzustellen“ die Wörter „und der Regulierungsbehörde vorzulegen“
            eingefügt.
        cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des
            Regionalszenarios machen.“
     d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Frist,“ gestrichen.
15. In § 15a Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4a“ ersetzt.
     b) Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
     c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
        Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach
        Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.“
     d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen
        und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den Methoden für
        die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen
        oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und
        Baukostenzuschüssen.“
18. Die §§ 17a bis 17c werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 17a

                                                     (weggefallen)

                                                         § 17b

                                                     (weggefallen)

                                                         § 17c

                                                    (weggefallen)“.
18a. § 17d wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern „im Küstenmeer“ die Wörter „der Nordsee oder im Abstand
        von 20 Zentimetern im Küstenmeer der Ostsee“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach
        § 17a oder“ gestrichen.
18b. In § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden dem Komma am Ende die Wörter „in der bis zum Ablauf des
     28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ vorangestellt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


19. Die §§ 17i und 17j werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 17i

                     Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
       (1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die
     Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der
     Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den
     Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21
     Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den
     sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
     betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4
     Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat.
       (2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht
     vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder
     Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der
     Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
     Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz
     zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a für die jeweilige
     Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
       (3) Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber
     unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
     nachvollziehbar zu prognostizieren.
       (4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten
     Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
       (5) In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein
     1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1
        Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die
        Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023
        geltenden Fassung sowie
     2. für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des
        Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
        (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach
     Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten
     für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese
     Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden
     Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß
     § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich
     ausgeglichen.


                                                        § 17j

                                              Verordnungsermächtigung
       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Haftung des
     anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln.
     Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
     1. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen                    zur
        Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
     2. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich
        eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen
        und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
     3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des
        Umfangs des notwendigen Versicherungsschutzes.“
20. § 19a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung“ die Wörter
        „oder einer Festlegung nach § 20 Absatz 4“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die
        Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


21. § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „Entnahmestellen“ durch die Wörter „Einspeise- oder Entnahmestellen“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Netzbetreiber sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für
           Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen,
           um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie
           möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen
           Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.“
       cc) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den
           Zugang    zu   Elektrizitätsversorgungsnetzen“ die  Wörter    „oder einer Festlegung  der
           Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
       dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils regelzonenverantwortlichen
           Übertragungsnetzbetreiber muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von
           Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt die
           finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.“
     c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „verpflichtet,“ die Wörter „insbesondere im Rahmen einer
           Kooperationsvereinbarung“ eingefügt.
       bb) In Satz 7 werden die Wörter „sowie der Bilanzzonen“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch die
           Wörter „; die Betreiber von Fernleitungsnetzen fassen die gleichgelagerten und nachgelagerten Netze
           zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammen, in dem Transportkunden Kapazität frei zuordnen, Gas
           an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen.“ ersetzt.
       cc) In Satz 10 werden jeweils nach dem Wort „Einspeisepunkt“ die Wörter „des Marktgebietes“ und nach
           dem Wort „Ausspeisepunkt“ die Wörter „des Marktgebietes“ eingefügt und werden die Wörter „ihres
           Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes“ gestrichen.
       dd) In Satz 11 werden nach den Wörtern „Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu
           Gasversorgungsnetzen“ die Wörter „oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 4“
           eingefügt.
     d) In Absatz 1d Satz 4 werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung“ gestrichen.
     e) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von
       Elektrizitätsversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten anhand
       transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich
       der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen, oder die Methoden zur Bestimmung dieser
       Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann dabei insbesondere
       Regelungen treffen zu
       1. der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs in Bezug auf Entnahme- und Einspeisestellen,
          insbesondere zu den Inhalten des Netznutzungs- und Bilanzkreisvertrags,
       2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1 und 1a, insbesondere zur bundesweit
          standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie
          standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
       3. erforderlichen Informations- und Zusammenarbeitspflichten der an der Abwicklung des Netzzugangs
          Beteiligten,
       4. der Bestimmung des Bedarfs, der Beschaffung, der Vergütung, dem Einsatz, der Preisbildung und der
          Abrechnung von Ausgleichsleistungen, insbesondere für Regelreserve, Ausgleichsenergie und
          Verlustenergie,
       5. der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems, insbesondere zur Einrichtung und Abwicklung von
          Bilanzkreisen, der bilanziellen Zuordnung von Energiemengen, den Verfahren und den Bedingungen
          der Abwicklung von Energielieferungen, der Abrechnung und dem Ausgleich der Energiemengen in
          Bilanzkreisen, den Kriterien einer missbräuchlichen Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und
          der Energiemengenprognose sowie
       6. der die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen, insbesondere zur Kapazitätsberechnung und
          -vergabe sowie zur Verwendung der Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der
          Kapazitätsvergabe (Engpasserlöse) erzielen.
       Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum
       Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


          (4) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von
       Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Netznutzern, Bilanzkreisverantwortlichen oder
       Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu den
       Gasversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach
       § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über
       1. die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs, insbesondere zu Inhalten des Ein- und
          Ausspeisevertrags oder des Bilanzkreisvertrags, zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für diese
          Verträge sowie zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrierung von Interessenten, die diese
          Verträge schließen wollen,
       2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der
          erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte,
          über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die
          das Marktgebiet bilden, sowie über die Voraussetzungen und Grenzen für technische
          Ausspeisemeldungen,
       3. die Art und Weise der Ermittlung und über das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazität, insbesondere
          zu Regelungen zum Einsatz kapazitätserhöhender Maßnahmen, zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber
          mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Maximierung von Ein- und Ausspeisekapazität, zu
          Kapazitätsprodukten und den Verfahren für deren Zuweisung sowie zur Verwendung von
          Kapazitätsplattformen,
       4. den Handel mit Transportrechten          sowie    zu   Art,   Umfang   und   Voraussetzungen     von
          Engpassmanagementmaßnahmen,
       5. das Verfahren und die Bedingungen für die Beschaffung, den Einsatz und die Abrechnung von
          Regelenergie, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen sowie zu
          den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen,
       6. das Bilanzierungssystem und dessen Ausgestaltung, insbesondere zur Bemessung der Toleranzmenge
          bei Bilanzkreisabrechnungen, zu den Anforderungen an die zu verwendenden Datenformate für den
          Informations- und Datenaustausch im Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten sowie zu den Fristen im
          Zusammenhang mit der Datenübermittlung, zur Methodik, nach der die Entgelte für die
          Ausgleichsenergie ermittelt und abgerechnet werden, sowie zu Entgelten und Gebühren für die
          Nutzung des Virtuellen Handelspunkts,
       7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, insbesondere zu den
          Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese
          Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu
          Qualitätsanforderungen für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das
          Erdgasnetz,
       8. Bedingungen des Netzzugangs bei projektierten Anlagen oder bei projektierten Erweiterungen
          bestehender     Anlagen,    insbesondere     zu    Voraussetzungen und     Verfahren   von
          Kapazitätsreservierungen und Kapazitätsausbauansprüchen,
       9. die Veröffentlichung von Informationen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung
          der Kunden erforderlich sind, oder zur Übermittlung von diesen Informationen an die
          Regulierungsbehörde sowie zur Einhaltung bestimmter einheitlicher Formate bei der Erfüllung von
          Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten,
       10. die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den
           elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den
           Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können.
       Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum
       Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24“ die Wörter „oder in
           einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen
           berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das
           Energieversorgungssystem folgen.“
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus
           zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der
           Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


           Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes
           sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber
           berücksichtigt werden. Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das
           Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines
           stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes
           Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein
           last- oder zeitvariables Entgelt.“
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang
       zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides
       gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen.
       Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. Dabei stellt
       die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs-
       und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors
       verhindert wird. Sie kann insbesondere Regelungen treffen
       1. zu den Kosten für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und
          den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
          a) zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach
             § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen
             Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten
             kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung,  zur   kalkulatorischen Gewerbesteuer    und   zu
             kostenmindernden Erlösen und Erträgen,
          b) zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung der Netzkosten,
          c) zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,
          d) zur Bestimmung von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung
             betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung
             anfallen,
          e) darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von
             Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder
             dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu
             berücksichtigen sind,
          f) zu   Dokumentations-,    Mitteilungs-       und   Aufbewahrungspflichten     der    Betreiber    von
             Energieversorgungsnetzen,
          g) zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,
          h) zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach
             § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags- und
             Genehmigungsverfahrens,
       2. zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere
          a) zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,
          b) zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,
          c) zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,
          d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,
       3. zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
          a) zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene
             Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des
             Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,
          b) zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,
          c) zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die Entgelte maßgeblich sind,
          d) zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz der
             allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,
          e) zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24
             Absatz 1,
          f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von
             Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu
             aa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,
             bb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer
                 Genehmigung und Untersagung,
             cc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der
                 Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


             dd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer
                 Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,
          g) zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten
             Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,
          h) zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von
             Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus
             erneuerbaren Energien,
          i) zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund
             von Festlegungen nach Buchstabe f oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer
             Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei
             sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der
             Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu
             berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu
             verteilen sind.
        Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum
        Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23. § 21a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 21a

          Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
        (1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1
     können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer
     Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente
     Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von
     Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus
     Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von
     Effizienzvorgaben beinhalten. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber
     bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes
     bestimmt. Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren
     Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. Die
     Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene
     Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und
     übertreffen kann. Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den
     beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet
     sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer,
     insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
        (2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde
     insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur
     Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer,
     ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.
        (3) Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen
     treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. Dabei soll auch ein vorausschauender
     Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer
     Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen
     1. zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer fünf Jahre nicht
        überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr,
     2. zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis,
     3. zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen Kostenanteilen, bei denen keine
        Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer gesonderten nationalen oder europäischen
        Verfahrensregulierung unterworfen sind, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer
        Regulierungsperiode; sie kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die
        sich aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen Abnahme- und
        Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus anderen gesetzlichen
        Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb einschließlich
        Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können,
     4. zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die objektiven strukturellen Unterschiede
        der einzelnen Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren
        zur Effizienzmessung,
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


     5. zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf der Grundlage einer
        Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt
        werden, unter Berücksichtigung von objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber,
     6. zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich schwankender Mengen
        sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und zulässigen Erlösen abzubilden hat
        (Regulierungskonto),
     7. zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der
        Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft,
     8. zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement,
     9. zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen,
     10. zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber,
     11. zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die
         Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen
         Datenträgern und Übertragungswegen, sowie
     12. zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im Laufe einer
         Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter
         entstehen.
     Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf
     des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
24. § 22 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den
       geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der
       jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu
       beschaffen. Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben
       die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Die Beschaffung hat
       regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. Die Betreiber von
       Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur
       Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen
       zusammenzuarbeiten.“
     b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12
       Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus
       Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
       in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach
       Störungen, erforderlich ist.
          (4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind
       berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das
       jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung
       der Mindestangebote zulässig.“
25. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
          „(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum
       Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach
       der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der
       jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.
         (3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die
       Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere
       beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern
       der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen
       Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot,
       das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot
       geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der
       zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.
          (4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den
       Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen
       mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden
       europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils
       zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.“
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


26. § 23a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der
        Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung
        angeordnet worden ist“ durch die Wörter „dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im
        Wege einer Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des
        28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 21a
        Absatz 3 angeordnet worden ist“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und den auf Grund des § 24“ die Wörter „in der bis zum Ablauf
        des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21“
        eingefügt.
     c) Absatz 3 Satz 4 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Die
       Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu
       bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde Angaben oder
       Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde ist
       befugt, in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die
       vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde
       über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn dieser weniger als sechs
       Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren
       nach pflichtgemäßer Einschätzung der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden
       kann. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, den
       Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. Die
       Regulierungsbehörde muss den Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine
       Antragsunterlagen vollständig sind.“
     d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24“ die Wörter „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember
        2023 geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „erlassenen Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder einer
        Festlegung nach den §§ 20 oder 21“ eingefügt.
27. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „anonymisierter“ die Wörter „, frei zugänglicher“
        eingefügt.
     b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „zur Bestimmung der Strukturparameter“ die Wörter „erhobenen,
        geprüften und“ eingefügt.
     c) In Nummer 12 Buchstabe a wird nach der Angabe „13e“ ein Komma eingefügt und wird die Angabe „und
        13g“ durch die Wörter „13g und 50 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020
        (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
        Nr. 405) geändert worden ist,“ ersetzt.
28. § 23c wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4d eingefügt:
       „4a. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei
            Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme,
       4b. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des
           Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen
           sind,
       4c.   jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate
             und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden,
             aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen,
       4d. die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach
           § 14a Absatz 1 Satz 1,“.
     b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. (weggefallen)“.
     c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
          „(5a) Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:
       1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden,
       2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie
       3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden
          Monate Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie.
       Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie
       zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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        Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt
        wird.“
29. § 24 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 24

                                     Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
       (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche
     Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt
     zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den
     Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz-
     oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem
     Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
     Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene
     Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.
        (2) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter
     Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für
     eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die
     zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die
     kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt
     wird. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den
     Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb
     der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst
     genutzt werden, anfallen.
       (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der
     Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den
     Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene
     und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese
     gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von
     Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2
     Satz 2 unberücksichtigt.
       (4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind,
     und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die
     bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
       (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder
     Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren
     der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander
     auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das
     Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von
     Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese
     Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen
     Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die
     Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
       (6) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach
     Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen
     zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über
     zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten
     Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von
     Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
        (7) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der
     bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür
     notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen
     einheitlich ermittelt werden.“
30. § 24a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte,“ gestrichen.
     b) Absatz 1 wird aufgehoben.
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
        bb) In Satz 1 werden die Wörter „, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4
            Buchstabe b erfolgt,“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


30a. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
                                                       „§ 24c

          Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
        (1) Die Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden im Kalenderjahr
     2024 anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 5,5 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss
     wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. Zu diesem
     Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie
     berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremse­
     gesetzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner
     Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an
     dem Betrag von 1,1 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung
     auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2024 und endend mit dem 15. Juni 2024 beschränkt. § 20
     Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
       (2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit
     Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze
     des Kalenderjahres 2024 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des
     Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Die
     Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach
     § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit
     Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.
        (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1
     Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24
     dieses Gesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
     Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das
     Kalenderjahr 2024 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen
     Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte
     mindernd einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
     Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen
     Übertragungsnetzentgelte zu machen.
        (4) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Gewährung der
     monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 4 nicht ausreichend durch Mittel gedeckt ist, die aus dem
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds für den Zuschuss als eine Maßnahme nach § 26a Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
     Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, zur Verfügung
     gestellt wurden, oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 3 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind
     die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt,
     ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2024 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die
     Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen
     Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte
     Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der
     gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen.
     Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen
     unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
     abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben
     Datum anzupassen.“
30b. § 28d wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Zusätzlich zu den von Absatz 1 erfassten Fällen sind die Vorschriften dieses Abschnitts auch
        anzuwenden auf eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbständigen
        Betreibers, die vor dem 4. August 2011 in Betrieb genommen wurde, wenn der selbständige Betreiber
        dies nach Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt und wenn die Bundesnetzagentur den Antrag
        nach Satz 3 genehmigt hat. Der selbständige Betreiber kann gegenüber der Bundesnetzagentur
        schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Genehmigung beantragen, dass eine
        grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung den Vorschriften dieses Abschnitts unwiderruflich
        mit Wirkung für die Zukunft unterfallen soll. Die Bundesnetzagentur kann die Genehmigung erteilen,
        wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Die Bundesnetzagentur hat eine nach Satz 3 erteilte
        Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
31. In § 28f Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten
    Rechtsverordnung“ durch die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1
    Buchstabe g“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


32. In § 28g Absatz 5 werden die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“
    durch die Wörter „einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g“ ersetzt.
33. § 28i wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 28i

                                                     (weggefallen)“.
34. In § 28j Absatz 3 Satz 2 werden dem Wort „vorliegt“ die Wörter „oder eine Genehmigung nach § 28r Absatz 8
    oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28r Absatz 3“
    vorangestellt.
35. § 28o wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort „vorliegt“ die Wörter „oder eine Genehmigung nach § 28r Absatz 8
        oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28r Absatz 3“
        vorangestellt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
        bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
        cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
            „3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung
                aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des
                Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der
                nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
            4. Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher
               Netzentgelte verpflichten, sowie
            5. Regelungen    über    wirtschaftliche      Ausgleichsmechanismen      zwischen    Betreibern     von
               Wasserstoffnetzen zu treffen.“
     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen
        zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von
        Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.“
36. § 28p wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit
        der Wasserstoffinfrastruktur.“
     b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,
        1. die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern,
           Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des
           § 28r Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,
        2. die nicht Teil des nach § 28r Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an
           dieses unmittelbar anschließen, und
        3. deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.
        Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen
        Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind
        verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3
        zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der
        Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere
        verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den
        Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen.“
37. Vor Teil 3 Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 3c eingefügt:
                                                       „Abschnitt 3c

                                        Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz

                                                          § 28r

                                                  Wasserstoff-Kernnetz
       (1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes in der
     Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Ziel ist der
     Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen Wasserstoff-
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


    Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen
    Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen
    Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf
    Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend der
    Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen.
       (2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem
    29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes
    Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1
    um höchstens vier Kalendermonate verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu
    welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in
    Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige
    Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu
    möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der
    Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür
    kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes
    in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies
    möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis
    vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im
    Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass
    die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende
    Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen
    kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die
    dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich
    in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von
    Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung
    erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage
    weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art
    der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.
       (3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 keinen
    gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach
    Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen,
    wobei die materiellen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. Die
    Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen,
    die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt
    werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen
    angemeldet haben, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1
    erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur zur
    Verfügung zu stellen. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich der öffentlichen Beteiligung entsprechend
    anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch
    Fernleitungsnetzbetreiber angehört und aufgefordert werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-
    Kernnetzes nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer
    Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein geeignetes oder
    mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung des jeweiligen Projektes verantwortlich
    ist oder sind. Zur Durchführung eines Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im
    Rahmen der Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in
    das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
    Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung
    die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes tritt.
     (4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu sein, muss eine
    Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,
    2. sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,
    3. ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 vorgesehen sein und
    4. sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:
       a) Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, sofern diese
          Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2
          Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission genehmigt oder bei der Europäischen
          Kommission pränotifiziert oder notifiziert sind,
       b) Projekte zur Herstellung     eines   europäischen   Wasserstoffnetzes,   insbesondere    Projekte   von
          gemeinsamem Interesse,
       c) Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten Wasserstoffnetzes,
          insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von großen industriellen Nachfragern,
          Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken,
          Wasserstoffspeichern und Erzeugern von Wasserstoff ermöglichen,
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


       d) Projekte,  die    die   Importmöglichkeiten      von    Wasserstoff     oder    die   Einbindung     von
          Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder
       e) Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen
          vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
        (5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen
     Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie
     Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind
     verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der
     erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu
     gewährleisten, dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung erforderlichen
     Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Fernleitungsnetzen zur
     Verfügung zu stellen. Entsprechende Informations- und Zusammenarbeitspflichten gelten für
     Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von
     Fernleitungsnetzen angemeldet haben. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der
     Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet.
     Insbesondere sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander
     auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes erforderlich ist. Die
     Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern von Gasverteilernetzen, den Betreibern von
     Wasserstoffnetzen und den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung
     Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.
        (6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7
     Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden diese Änderungen von den
     Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3
     entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit
     Gelegenheit zur Stellungnahme. Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren
     Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der
     Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur zu
     bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-
     Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle eingegangenen Unterlagen nach
     Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu übermitteln und diesem die Gelegenheit
     zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das
     Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
        (7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von
     Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen
     Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen
     des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, das oder die für
     die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag
     die effizienteste Lösung darstellt. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der
     Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen
     Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die
     Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen.
     Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
     und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die mit der Genehmigung nach
     Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65
     Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt
     haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz
     einverstanden sind.
        (8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die
     Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach
     vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach
     Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des
     Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen
     Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden,
     dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen
     Interesse liegen. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen
     soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des
     31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.“
38. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den
    Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen“ gestrichen.
39. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „erlassenen Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder die
           nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 5 gilt auch für“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 5 ist auch
           anzuwenden auf“ und wird die Angabe „§ 24 Satz 2 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 24 Satz 2 Nummer 5 in
           der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21
           Absatz 3 Satz 4 Nummer 3“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „festgelegten Methode oder“ durch die Wörter
        „festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder“ ersetzt.
40. § 35 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Megawatt“ die Wörter „je Standort“ eingefügt.
       bb) In Nummer 12 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
       cc) In Nummer 13 werden die Wörter „, insbesondere soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des
           Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat“
           gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
           „14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte.“
     b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
          „(1b) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde zum Zweck des
       Monitorings nach Absatz 1 Nummer 14 Informationen zum Bestand nicht öffentlich zugänglicher sowie
       öffentlich zugänglicher Ladepunkte mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und
       Weise und Format der Mitteilung machen.“
41. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die
        Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die
        Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
42. Dem § 41 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       „(8) Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet, unverzüglich
     1. dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen,
     2. dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen und
     3. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu
        übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.“
43. § 41a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „200 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember
           eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, und“ gestrichen.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages
       mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen
       Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des
       Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach
       § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst
       vereinbart hat.“
44. In § 41b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch
    die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
45. § 43 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, ausgenommen
               a) Bahnstromfernleitungen und
               b) Hochspannungsfreileitungen mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem
                  Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,“.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung eines Provisoriums selbst stellen keine Errichtung,
           keinen Betrieb und keine Änderung einer Hochspannungsfreileitung im energiewirtschaftlichen Sinne
           dar. Der Betreiber zeigt der zuständigen Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der Vorgaben nach
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
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           den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder, in der jeweils geltenden Fassung,
           mindestens zwei Wochen vor der Errichtung, der Inbetriebnahme oder einer Änderung mit geeigneten
           Unterlagen an.“
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer
           Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt“ die Wörter „, einer Hochspannungs­
           freileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und einer Gesamtlänge von bis zu
           200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt,“ eingefügt.
       bb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
           „10. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch in das
                Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden können; dabei ist eine
                nachträgliche     Integration   in   die     Entscheidung      zur   Planfeststellung  durch
                Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt.“
    c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Soweit bei einem Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung oder
       Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Über­
       tragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
       Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungs­
       gesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den
       beabsichtigten Verlauf der Trasse auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse
       beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie
       ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der
       Hochspannungsleitung der Bestandstrasse
       1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder
       2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
          verstoßen würde.
       Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Hochspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren
       Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Satz 3. Die Sätze 2 bis 5 sind bei
       Offshore-Anbindungsleitungen nur für den landseitigen Teil anzuwenden.“
    d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:
          „(3a) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen nach Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1 bis 4 einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen liegen im überragenden
       öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet
       nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen nach
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in
       die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber
       Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
          (3b) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur
       verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium
       des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der
       insoweit abwägungsrelevanten Belange nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a als eindeutig vorzugswürdig
       erweisen könnten. Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers
       einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.
         (3c) Bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bei der Abwägung
       nach Absatz 3 insbesondere folgende Belange mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen:
       1. eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,
       2. ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,
       3. eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und ein möglichst wirtschaftlicher Betrieb des Vorhabens.
       Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur beantragt
       wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Absatz 3a Satz 2 bleibt unberührt.“
45a. Dem § 43a werden die folgenden Sätze angefügt:
    „Die Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für
    die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das
    während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht
    zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines
    gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.“
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


45b. Dem § 43b Absatz 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
     „3. Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der
         Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der
         Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und
         zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die
         Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das
         Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei
         Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der
         Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben
         hat, als bekanntgegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder
         demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
         Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes
         Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines
         gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
         Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.“
46. § 43c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des
         Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende
         Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der
         Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“
46a. In § 43d Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
47. § 43f Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe „§ 3 Nummer 1“ wird durch die Wörter „§ 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 6“ ersetzt und nach dem Wort
        „Übertragungsnetz“ werden die Wörter „sowie im Anwendungsbereich der Verordnung über
        elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen des § 3
        Nummer 2 und 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz“ eingefügt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung
        stellt es keine neue Trasse dar, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den
        Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.“
47a. Nach § 43m Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene Gebiete im Sinne von
     Satz 1.“
48. § 44b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bau,“ die Wörter „die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie“ eingefügt.
     b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
        „Auf Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder
        betrieben wurden, sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen
        Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans ein Bestandsplan nach den aktuell
        gültigen technischen Regeln zugrunde zu legen ist und die Eilbedürftigkeit widerleglich vermutet wird. Für
        sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Absatz 1 Nummer 3 sind die
        Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des
        festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3
        zugrunde zu legen ist.“
49. In § 44c Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
50. § 45 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
        bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
           „2. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1
               und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher
               Rechte oder“.
        cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem
        Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem
        Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in
        Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können,
        sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen
        Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
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       gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem
       Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt und werden nach den
           Wörtern „genehmigte Plan“ die Wörter „oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der
           Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Wörter „Nummer 3 und des Absatzes 1a“ ersetzt.
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung.
           Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der
           Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.“
50a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                                                         „§ 48a

                                             Duldungspflicht bei Transporten
        Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben die Überfahrt und
     Überschwenkung des Grundstücks durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zum
     Transport von Großtransformatoren, Kabelrollen oder sonstigen Bestandteilen von Stromnetzen oder
     Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen zu dulden. Der Träger des
     Vorhabens oder von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt
     werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar
     beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die
     Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und
     Überschwenkung. Der Träger des Vorhabens hat nach dem letzten Transport einen dem ursprünglichen
     Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. § 44 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend
     anzuwenden. An die Stelle der Planfeststellungsbehörde nach § 44 Absatz 2 tritt, soweit nichts anderes
     bestimmt ist, die Enteignungsbehörde. Die Enteignungsbehörde soll die Duldung auf Antrag des Trägers des
     Vorhabens innerhalb von einem Monat anordnen. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-
     rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften
     erforderlich sind, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege,
     diese richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.“
51. § 49 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der
       Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen
       Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2
       umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der
       Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von
       verbandsinternen Rechtsbehelfen. Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im
       Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und
       Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden
       aufzugeben, binnen einer angemessener Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur
       verbandsinternen Entscheidung einzubringen. Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“, das Wort
                „Sicherheit,“ durch die Wörter „Sicherheit und“ ersetzt und werden nach dem Wort
                „Energieanlagen“ die Wörter „und Energieanlagenteilen“ eingefügt.
           bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „und Anlagenteile“ eingefügt.
           ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                 „2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere
                     zu bestimmen,
                     a) dass und wo die Errichtung solcher Anlagen und Anlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die
                        Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen und
                        Anlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
                     b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen,
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                      c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter
                         Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und
                      d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisedokumente gültig
                         sind;“.
           ddd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „und Anlagenteile“ eingefügt.
           eee) In Nummer 4 wird das Wort „behördliche“ gestrichen und wird vor dem Wort „Befugnis“ das Wort
                „behördliche“ eingefügt.
           fff)   Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                  „5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage
                      gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;“.
           ggg) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „und Anlagenteile“ eingefügt.
           hhh) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
                  „9. Rechte und Pflichten fachlich qualifizierter Stellen zur Errichtung, zu Inhalten, zum Betrieb, zur
                      Pflege und zur Weiterentwicklung von Datenbanken, in denen Nachweise nach Nummer 2
                      gespeichert werden, und zur Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der
                      gespeicherten Informationen festzulegen sowie die Rechtswirkungen der gespeicherten
                      Informationen festzulegen;“.
           iii)   Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Wörter „Elektrizitätsversorgungsnetzen und“
                  werden durch das Wort „Elektrizitätsversorgungsnetzen,“ ersetzt, nach den Wörtern „Betreiber von
                  Energieanlagen“ werden die Wörter „und der sonstigen zuständigen Stellen“ eingefügt und die
                  Angabe „Nummer 3“ wird durch die Wörter „den Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     d) In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
52. § 49a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zubeseilungen oder“ durch das Wort „Zubeseilungen,“ ersetzt und werden
           nach dem Wort „Übertragungsnetzes“ die Wörter „oder der Seiltausch“ eingefügt.
       bb) In Satz 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
           „Übertragungsnetzes“ die Wörter „sowie den Seiltausch“ eingefügt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zubeseilungen oder“ durch das Wort „Zubeseilungen,“ ersetzt und werden
           nach dem Wort „Übertragungsnetzes“ die Wörter „oder durch den Seiltausch“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 werden die Wörter „Zubeseilungen oder“ durch das Wort „Zubeseilungen,“ ersetzt und werden
           nach dem Wort „Übertragungsnetzes“ die Wörter „oder durch den Seiltausch“ eingefügt.
53. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:
                                                           „§ 49c

                           Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
        (1) Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der technischen
     Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des Übertragungsnetzes ausgehenden
     elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des § 49a betroffen und die jeweils am 31. März 2023 bereits
     in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des
     Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
     entsprechend anzuwenden auf
     1. die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
     2. die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die
        Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
     3. die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen,
        organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b
        sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung
        betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
     Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 in
     Verbindung mit § 50a Absatz 1 und § 1 Absatz 3 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli
     2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT
     30.09.2022 V1) geändert worden ist, ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des
     31. Dezember 2027. Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkten sollen die in Satz 1
     genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Interessen- und
     Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen
     Netzbetreibern und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der Personensicherheit
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     der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des
     Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange der
     Landes- und Bündnisverteidigung.
        (2) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt der
     Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine
     Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. Sonstige
     Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gelten, soweit sie nach Art
     und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen
     auf die Umwelt nicht über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als
     umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4
     Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch als umweltverträglichkeitsprüfungs­
     pflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
     über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
        (3) Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des
     Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt
     die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes
     auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen. Satz 1 ist nicht in
     Gebieten anzuwenden, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2
     des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1
     Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des
     Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der für
     die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung erforderlichen Unterlagen verlangen. Das Verlangen ist zu
     begründen. In diesem Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß
     § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten
     einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche
     Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen
     eine Entschädigung in Geld unangemessen ist.
        (4) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse,
     Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und
     Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines
     Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Die Frist nach
     Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies
     wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem Antragsteller
     zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber
     eine Woche vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu
     begründen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme, Befreiung oder
     Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
        (5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind so weit wie
     möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur durchzuführen. Dort, wo sich die Schutzstreifen
     mehrerer Betreiber berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die Stelle des
     Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von
     Vorarbeiten im Sinne von § 44 Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
     notwendig sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an den
     Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten Grundstücke und sonstigen geeigneten
     Flächen (angrenzende Flächen) verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen
     Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu dulden. Die Inanspruchnahme der
     angrenzenden Flächen auf Grundlage von Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern,
     berechnet von der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. Im Übrigen ist bezogen auf Vorarbeiten § 44
     Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer
     Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden.“
54. In § 50g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit
    einer Anschlussleistung von mehr als 10 Megawatt mit Gas zum Gegenstand hat“ durch die Wörter „mit
    registrierender Leistungsmessung in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum
    Gegenstand hat“ ersetzt.
55. § 53b wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 53b

                 Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
       (1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den
     Transport von Großtransformatoren zu treffen.
        (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3
     festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für
     die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den
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     Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels
     geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich
     und zulässig ist. Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr
     1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienen­
        wege und
     2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.
        (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium      für   Wirtschaft  und    Klimaschutz,    und    unter   Einbeziehung    der
     Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
     Folgendes festzulegen:
     1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
     2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines
        geeigneten Transportwagens,
     3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
     4. die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
     5. die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen
        sind.
     Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die
     Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes
     des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung
     ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2
     setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. Bei
     der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der
     bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an
     Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.
        (4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des
     Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Darüber
     hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des
     Bundesministeriums für Digitales und Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von
     Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:
     1. welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,
     2. welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang
        nicht erfüllt werden,
     3. welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.
        (5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium      für   Wirtschaft    und    Klimaschutz    und    unter  Einbeziehung    der
     Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt
     mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist
     entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des
     Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.“
56. § 54 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und werden nach dem Wort
           „Rechtsverordnung“ die Wörter „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
           durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c oder
           Nummer 3 Buchstabe e oder f“ eingefügt.
       bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1
           Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt und werden
           nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur
           nach § 17 Absatz 4“ eingefügt.
     b) Absatz 3 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Sie ist zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung der Bedingungen und Methoden für den
       Netzzugang, der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den
       §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die
       Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in
       Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur,
       bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der Sätze 2 und 3 zu treffen, hat sie das Benehmen mit dem
       Länderausschuss herzustellen. Hierzu hat die Bundesnetzagentur vor einer solchen Festlegung den
       Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen
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       beträgt, mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Ist zwei Wochen nach der
       Befassung des Länderausschusses ein Benehmen nicht hergestellt, hat die Bundesnetzagentur die
       mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei ihrer Festlegung zu berücksichtigen und, soweit sie
       dessen Auffassung nicht folgt, im Rahmen ihrer Festlegung zu begründen, warum eine Berücksichtigung
       der mehrheitlichen Auffassung des Länderausschusses nicht erfolgen konnte. Die Vorgaben der
       bundesweit     einheitlichen   Festlegungen    berühren    nicht  das    Verwaltungsverfahren      der
       Landesregulierungsbehörden.“
57. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur
     Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb
     befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu
     verwenden. Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. Eine Verpflichtung
     der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1
     und 2 besteht nicht. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20
     Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der
     Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz
     erforderlich ist. Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4
     genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere
     mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren
     Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden
     Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7
     genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten,
     die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die durch
     die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur
     durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu
     schützen und nach sechs Monaten zu löschen.“
58. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen
       Entscheidungen    der   Agentur     der   Europäischen    Union    für  die  Zusammenarbeit    der
       Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind
       mit
       1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur
          Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom
          25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 von
          23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,
       2. Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 25. September 2016 zur
          Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42), die
          zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert
          worden ist,
       3. Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung
          einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1) die zuletzt durch die
          Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,
       4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung
          einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017,
          S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24)
          geändert worden ist, und
       5. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
          5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die
          Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist.
       Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
59. § 57 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Eine Übermittlung nach Satz 1 kann auch an Dritte erfolgen, die von den in Satz 1 genannten Behörden
       beauftragt wurden.“
     b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „von Informationen“ gestrichen und wird die Angabe „Satz 1“ durch
        die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
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     c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die empfangenden Stellen müssen sicherstellen, dass die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und
       Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen nach Satz 1
       oder Satz 2 zur Kenntnis gelangen, ausgeschlossen ist.“
60. § 59 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
                  „1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage
                      gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,“.
           bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
           ccc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
                  „7a. Entscheidungen und Aufgaben nach § 13k,“.
           ddd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
                  „9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen
                       Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung
                       dieser Bedingungen,“.
           eee) In Nummer 11 wird die Angabe „§§ 28p und 28q“ durch die Angabe „§§ 28p, 28q und 28r“ ersetzt
                und werden die Wörter „sowie Aufgaben nach § 41c“ gestrichen.
           fff)   Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
                  „11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis
                        41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen
                        Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden
                        Entscheidungen,“.
           ggg) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
                  „19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und
                        Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,“.
           hhh) In Nummer 26 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
           iii)   In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
           jjj)   Folgende Nummer 28 wird angefügt:
                  „28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195.“
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern
           getroffen werden.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „zwei“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem
       Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und
       Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche
       Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und
       Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o
       Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach
       Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem
       Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden
       mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei
       Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
61. § 60a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
       „Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein,
       mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. Weicht die
       Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu
       begründen. Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen.“
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


     b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des
        Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4
        entsprechend anzuwenden.“
62. § 63 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
           „(2b) Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jeweils
        zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit
        diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das
        Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat,
        dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die
        Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen,
        enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz leitet die nach Satz 1 erhaltenen
        Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.“
     b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 1. Juli 2024
        und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr
        als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich
        zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach
        Postleitzahl und Ort zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite
        Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach § 5 der Ladesäulenverordnung
        angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort,
        technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.“
63. § 65 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften“ die Wörter
        „oder den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „„nach diesem Gesetz oder“ durch die Wörter „nach diesem Gesetz, nach“
        ersetzt und werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ die Wörter „in der
        bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder
        genehmigten Bedingungen und Methoden“ eingefügt.
64. § 67 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anhörung,“ das Wort „Akteneinsicht,“ eingefügt.
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen
        oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die
        Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
        insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur
        Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen
        schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu
        ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.“
65. Nach § 73 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
       „(1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 umfassend zu begründen, so
     dass die sie tragenden Teile der Begründung von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und
     ohne sachverständige Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung der
     Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, müssen diese dem Stand
     der Wissenschaft entsprechen.“
66. § 74 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 74

                          Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
        Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf
     der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
     Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der
     Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können
     Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde
     veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung
     der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund
     einer Verordnung nach § 111f.“
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


67. § 78 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Regulierungsbehörde“ durch die Wörter „bei dem
           Beschwerdegericht“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“
68. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
                                                       „§ 78a

                                                  Musterverfahren
       (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann
     das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen
     Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.
        (2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach
     Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es
     einstimmig der Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen
     Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und die
     Sachverhalte geklärt sind. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte
     Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine
     neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen.
     Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht
     ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer
     entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
     würde. Die Ablehnung kann in einer Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
       (3) Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle Beteiligten sich auf die
     Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und dies dem Gericht mitteilen. Die Einigung zur
     Durchführung des Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt.“
69. § 79 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ durch das                      Wort
        „Landesregulierungsbehörde“ und wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das                       Wort
        „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der
       Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben
       hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt.
       Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses
       vertreten lassen.“
70. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich
     nicht anwaltlich vertreten lassen.“
71. § 84 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 79 Absatz 1
        Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4“
        ersetzt.
72. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
                                                       „§ 85a

                             Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
        Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49
     Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist
     die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
     Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106
     und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


73. § 91 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d;“.
        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
        cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
            „4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f
                Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der
                §§ 15a, 15b, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5,
                § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28r, 29, 30 Absatz 2 und 3, der
                §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen
                auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden
                Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des
                28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes.“
     b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.“
     c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird die Angabe „6 bis 8“ durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
        bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
            Nummer 8“ ersetzt.
     d) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll,
        soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. § 78 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
        dass die Rechtsbehelfsfrist abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 2 mit der Bekanntgabe der
        Gebührenentscheidung beginnt. § 73 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Eine Festsetzung von
        Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig. Die
        Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung,
        Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gelten die Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als
        die Beendigung der Amtshandlung. Abweichend von Satz 4 entsteht die Gebührenschuld, wenn ein Antrag
        zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen
        Erledigung.“
74. In § 94 Satz 1 werden nach dem Wort „Anordnungen“ die Wörter „und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1
    genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die
    Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt.
75. § 95 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.
     b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
        „b) § 29 Absatz 3,“.
76. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen
     Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es
     für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist.“
76a. § 111b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt und werden die Wörter
            „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministerium der
            Justiz“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Für die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle
            nach Satz 1, die nach dem 29. Dezember 2023 erfolgt, bedarf es abweichend von Satz 1 sowohl des
            Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Justiz als auch des Einvernehmens mit dem
            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.“
     b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt und werden die Wörter
        „und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „, dem
        Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
        und Verbraucherschutz“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


     c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt und werden die Wörter
        „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz
        und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
76b. Nach § 111f wird folgender § 111g eingefügt:
                                                          „§ 111g

                  Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb
                                      einer nationalen Transparenzplattform
        (1) Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
     durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der Bundesnetzagentur nicht personenbezogene,
     energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von
     Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Erreichung der Ziele des § 1
     und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu überwachen. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1
     insbesondere verpflichten:
     1. Energieversorgungsunternehmen,
     2. Marktgebietsverantwortliche,
     3. Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt
        oder
     4. Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten.
     Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten nach Satz 1 treffen,
     etwa zur Übermittlung über eine durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten
     Datenaustausch. Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten haben bei der Übermittlung von
     Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Erfolgt eine
     Kennzeichnung nicht, kann die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es
     sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
       (2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden energiewirtschaftlichen Daten, insbesondere die nach
     Absatz 1 erhobenen Daten, insbesondere auf der Transparenzplattform nach Absatz 3 veröffentlichen.
     Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der
     Regel nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen,
     sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht und soweit nicht an anderer
     Stelle die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders geregelt wird. Ein
     überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn,
     1. die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen,
     2. andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden würde,
     3. dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist.
     Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu
     dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Die Bundesnetzagentur hat Maßnahmen zu ergreifen, um die
     Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglichst weitgehend durch insbesondere die
     Aggregierung, die Anonymisierung sowie eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung, sicherzustellen. Von
     mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur diejenige zu treffen, die den
     Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet
     sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und
     Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den
     Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
       (3) Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die
     Verbraucher zu informieren, errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem
     29. Dezember 2026 eine elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle
     energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von
     Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung stellt (nationale Transparenzplattform). Die
     Bundesnetzagentur veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d Absatz 1
     veröffentlichten Daten. Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Transparenzplattform
     energiewirtschaftliche Daten nach Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht
     zugänglichen Formaten. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Die Daten sollen frei zugänglich
     sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
         (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Anfrage
     die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, einschließlich Betriebs- und
     Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich
     ist. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst.“
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


76c. Die §§ 112 und 112a werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 112

                                                     (weggefallen)

                                                         § 112a

                                                     (weggefallen)“.
77. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:
                                                        „§ 117c

                                  Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen
        In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die
     die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen
     beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der
     Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
     Bauwesen ab. Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche
     Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen
     Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das
     allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.“
78. § 118 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „15 Jahren“ durch die Angabe „18 Jahren“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Stromnetzentgeltverordnung“ die Wörter „in der bis zum Ablauf des
           31. Dezember 2028 geltenden Fassung“ eingefügt.
       cc) In Satz 10 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „, wenn keine negativen Auswirkungen auf das
           Übertragungsnetz zu befürchten sind“ eingefügt.
       dd) Folgender Satz wird angefügt:
           „Auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 kann die Regulierungsbehörde von den Sätzen 1
           bis 11 abweichende Regelungen treffen, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den zu
           erfüllenden Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse, die Netzbetreiber auf Grund der
           Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang haben.“
     b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
          „(12) (weggefallen)“.
     c) In Absatz 22 Satz 1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
     d) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
          „(23) (weggefallen)“.
     e) Absatz 34 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
           „Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind, betroffen
           sind, gelten Ladepunkte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 als im Sinne des Satzes 1 genehmigt.
           Im Falle des Satzes 3 haben die Anzeige und die Einstellung der Tätigkeit nach Satz 2 bis zum Ablauf
           des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.“
       bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „diesen Ladepunkten“ durch die Wörter „Ladepunkten nach
           Satz 1“ ersetzt.
     f) Absatz 46b wird wie folgt gefasst:
          „(46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu
       Energieversorgungsnetzen anzuwenden, die vor dem 29. Dezember 2023 begonnen und bis zum
       Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen wurden.“
     g) Die folgenden Absätze 48 bis 52 werden angefügt:
         „(48) Abweichend von § 17i Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der
       Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 dies regelt, auf die
       Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die
       Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 geltenden
       Fassung angewendet, sofern
       1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb
          genommen worden sind und
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


        2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30. April 2019 einheitlich auch für die mit
           ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1
           betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle
           betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
           (49) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6
        stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3 Satz 2
        bis 6 im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
          (50) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung des § 43
        Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des
        29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c im
        Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
           (51) Zur Aufrechterhaltung der Bußgeldbewehrungen in § 31 der Gasnetzentgeltverordnung, in § 31 der
        Stromnetzentgeltverordnung, in § 29 der Stromnetzzugangsverordnung und in § 51 der
        Gasnetzzugangsverordnung ist § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b in der bis zum Ablauf des
        28. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
          (52) Die nach § 111d Absatz 1 auf der nationalen Informationsplattform veröffentlichen Daten werden
        spätestens ab dem 29. Dezember 2026 auf der nationalen Transparenzplattform nach § 111g Absatz 3
        durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die §§ 111d und 111g Absatz 3 Satz 2 sind bis zum Ablauf
        des 29. Dezember 2024 anzuwenden.“
79. In § 120 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Energieleitungsausbaugesetzes“ die Wörter „in der bis
    zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.


                                                      Artikel 2

                  Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   In § 47g Absatz 11 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 294) geändert worden ist, werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „§ 2 Nummer 11 der
Gasnetzzugangsverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.


                                                      Artikel 3

                              Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
        „§ 27    (weggefallen)“.
      b) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst:
        „§ 32a (weggefallen)“.
1a. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
1b. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14b“ durch die Wörter „§ 24 des Energiewirtschaftsgesetzes“
    ersetzt.
1c.   In § 16 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „auf Grundlage der Daten nach § 14d“ durch die Wörter „auf
      Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
1d. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 14a bis 14c“ durch die Wörter „des § 24 des
    Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


2.     § 27 wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 27

                                                        (weggefallen)“.
3.     § 32a wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 32a

                                                        (weggefallen)“.
4.     In Anlage 3 Nummer 1a wird die Angabe „§ 14b Absatz 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 und des § 24
       Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.


                                                       Artikel 4

                                 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
  Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:
       „§ 3a    (weggefallen)“.
     b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
       „§ 16    (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6.     (weggefallen)“.
     b) Die Nummern 8 bis 10a werden wie folgt gefasst:
       „8.     (weggefallen)
       9.      (weggefallen)
       10.     (weggefallen)
       10a.    (weggefallen)“.
     c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
       „12.    (weggefallen)“.
3. § 3a wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 3a

                                                       (weggefallen)“.
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 16

                                                       (weggefallen)“.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird aufgehoben.
     b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.


                                                       Artikel 5

                                 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
     „§ 33    (weggefallen)“.
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


2. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
     „14.     (weggefallen)“.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 33 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 33

                                                       (weggefallen)“.


                                                         Artikel 6

                                  Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
  Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:
                                                       „Teil 8     (weggefallen)“.
       b) Die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:
            „§ 40 (weggefallen)“.
2.     § 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       „11.     (weggefallen)“.
3.     Teil 8 wird wie folgt gefasst:
                                                             „Teil 8

                                                         (weggefallen)“.
4.     § 40 wird wie folgt gefasst:
                                                                 „§ 40

                                                         (weggefallen)“.
4a. § 50 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „40 Absatz 1a Nummer 2“ durch die Wörter „23c Absatz 4
          Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
       b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
               „(5) (weggefallen)“.
       c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1a Nummer 2“ durch die Wörter „§ 23c Absatz 4
          Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
5.     § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
       b) Nummer 8 wird aufgehoben.
       c) Nummer 9 wird Nummer 8.


                                                         Artikel 7

                                  Änderung der Systemstabilitätsverordnung
  § 20 der Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 1. Dezember“ durch die Wörter „auf Anforderung der
   Bundesnetzagentur“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „quartalsweise ab dem 14. März 2016“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


                                                       Artikel 8

                                  Änderung der Netzreserveverordnung
  Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben“ die Wörter „oder einer
   Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 9 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben“ die Wörter „oder einer Festlegung
   nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.


                                                       Artikel 8a

                               Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
  Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 werden das Semikolon und die Wörter „hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund
   einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 6 der Stromnetzzugangsverordnung“ durch die Wörter
        „§ 3 Nummer 26e des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Regelenergie“ die Wörter „oder an Ausschreibungen aufgrund
        einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.


                                                       Artikel 9

                              Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
   § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                       Artikel 10

            Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       „§ 19 (weggefallen)
       § 20 (weggefallen)“.
0a. § 1 wird wie folgt geändert:
       a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Satz 3 wird aufgehoben.
       c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den
         Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen,
         liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die
         Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser
         Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung
         eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
         anzuwenden.“
1.     § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
         „b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem,
             soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen von Masten, insbesondere eine Erhöhung
             von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen
             Änderungen des Fundaments (Umbeseilung), und
BGBl. 2023, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


       c) die standortnahe Änderung von Masten, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen an
          diesen, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich
          sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),“.
     b) In dem Satzteil nach Buchstabe c werden nach den Wörtern „baulichen Änderungen an den Masten“ die
        Wörter „nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments“ und nach den Wörtern „(Änderung
        des Betriebskonzepts)“ die Wörter „und die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems, auch durch
        ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an den Masten,
        insbesondere eine gegebenenfalls hierfür erforderliche Erhöhung von Masten um bis zu 5 Prozent, nebst
        den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Seiltausch), sowie die standortgleiche Änderung
        von Masten einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an diesen, insbesondere eine hierfür
        erforderliche Erhöhung der Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des
        Fundaments (standortgleiche Maständerung), wenn und soweit die zuständige Immissionsschutzbehörde
        feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und
        die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in
        der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind“ eingefügt.
2.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Soweit die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau
       beantragt und eine Bundesfachplanung durchgeführt wird, entfalten Ziele der Raumordnung, die den
       Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln,
       abweichend von Absatz 2 keine Bindungswirkung für die Bundesfachplanung.“
     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
       folgende Belange:
       1. eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,
       2. einen möglichst geradlinigen Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,
       3. eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und einen möglichst wirtschaftlichen Betrieb des Vorhabens.
       Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit im Antrag des Vorhabenträgers eine Bündelung mit anderer
       linearer Infrastruktur dargestellt wird.“
     c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
        in der jeweils geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2019“ gestrichen.
3.   Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass der Antrag für die Empfänger nach
     Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt wird.“
4.   § 9 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „und die Öffentlichkeit“ eingefügt und wird die
        Angabe „§ 41“ durch die Wörter „den §§ 41 und 42“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Träger öffentlicher Belange“ die Wörter „unter Übermittlung der
           Unterlagen“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass die Unterlagen für die Empfänger nach
           Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt werden.“
     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
          „(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Bundesnetzagentur elektronisch oder schriftlich
       versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass
       die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur
       Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird die Behörden- und
       Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die
       Bundesnetzagentur die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat.“
5.   In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beteiligten“ durch die Wörter „Behörden und Trägern öffentlicher
     Belange“ ersetzt.
6.   § 16 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes soll abgesehen werden.“
BGBl. 2023, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


     b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Wird gemäß § 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß
       § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, so sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend
       anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststellung und in Fällen des behördlichen
       Bundesfachplanungsverzichts nach § 5a Absatz 3 ab der Entscheidung über den
       Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des § 5a Absatz 4a ab Abschluss der Entwicklung des
       Präferenzraums Veränderungssperren erlassen kann.“
6a. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des
    Energiewirtschaftsgesetzes und ab dem 1. Januar 2019“ gestrichen.
7.   § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „möglich“ das Wort „ist“ eingefügt.
     b) Absatz 3b Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer beantragten
       Änderung oder Erweiterung einer Leitung, bei einem beantragten Ersatzneubau oder bei einem beantragten
       Parallelneubau nicht auf die Bundesfachplanung verzichtet wurde.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Abwägung“ die Wörter „nach Maßgabe des § 1 Absatz 2“
           eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „§ 43 Absatz 3c des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
       cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
       dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
     d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
          „(4a) Die Planfeststellungsbehörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet,
       wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des
       Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der
       insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig
       vorzugswürdig erweisen könnten.“
     e) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.
7a. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 19

                                                     (weggefallen)

                                                         § 20

                                                   (weggefallen)“.
8.   § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass dieser für die Empfänger nach
       Satz 1 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt wird.“
     b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
8a. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, welcher durch die Einreichung
       des Plans bei der Planfeststellungsbehörde erfolgt. Antrag und Plan können zunächst auf einzelne
       angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. Der Plan muss enthalten:
       1. den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu ernsthaft in Betracht kommenden
          Alternativen,
       2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen,
       3. eine Darstellung des geplanten Vorhabens in allgemein verständlicher Form.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer
       Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.“
BGBl. 2023, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


      c) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:
        „Sofern die Planfeststellungsbehörde eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des
        Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für zweckmäßig hält und dies dem Vorhabenträger
        mitteilt, hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde innerhalb von drei Monaten geeignete
        Unterlagen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen; die
        Mitteilung kann bereits ab der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen.“
      d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
           „(4a) Die Planfeststellungsbehörde setzt dem Vorhabenträger eine angemessene Frist, innerhalb derer
        er den Antrag nach Absatz 1 für ein in den Bundesbedarfsplan aufgenommenes Vorhaben zu stellen hat.
        Die Frist soll spätestens vier Jahre vor dem Inbetriebnahmedatum des Vorhabens gemäß dem nach § 12c
        des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enden.“
9.    § 22 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach der Angabe „§ 21“ werden die Wörter „beteiligt die Planfeststellungsbehörde die anderen
            Behörden und die Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
            Maßgabe dieses Paragrafen und“ eingefügt und werden die Wörter „die Planfeststellungsbehörde“
            durch das Wort „sie“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass diese für die Empfänger nach Satz 1 auf
            der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt werden.“
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
           „(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Planfeststellungsbehörde elektronisch oder schriftlich
        versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass
        die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur
        Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird das Anhörungsverfahren
        einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die
        Planfeststellungsbehörde die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat.“
      c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der
        Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der
        Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden
        Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in
        örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird,
        verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der
        Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss als bekannt gegeben.
        Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen
        erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie
        während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 2 ein entsprechendes Verlangen an die
        Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen
        elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die
        andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.“
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.
      c) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
        „Absatz 2 ist anzuwenden.“
11.   In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „verzichtet wurde“ die Wörter „oder nach § 5a Absatz 4a die
      Bundesfachplanung entfallen ist“ eingefügt.
12. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
13. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
      b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder“.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


     b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
            „(2) Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022
         eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die
         Planunterlagen gemäß § 21 nach Ablauf des 28. Juli 2022 eingereicht werden, kann der Träger des
         Vorhabens einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Der Antrag muss bis zum
         Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 18 Absatz 3b im Planfeststellungsverfahren
         anzuwenden.
            (3) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung von § 5 Absatz 2a stellen. Der
         Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 2a in der
         Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich
         ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im
         Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ist.
           (4) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung von § 1 Absatz 2
         Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des
         29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls sind § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 und
         Absatz 4a im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
           (5) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum
         Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des
         29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 5 in seiner ab dem 29. Dezember 2023
         geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Anwendung von § 5
         Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf
         Nichtanwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18
         Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist.
           (6) Bei Planfeststellungsverfahren, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 begonnen werden, kann der
         Vorhabenträger bei der Antragstellung verlangen, das Verfahren nach den §§ 19 bis 21 in der bis zum
         29. Dezember 2023 geltenden Fassung zu führen. Im Fall eines solchen Verlangens ist auch § 33
         Absatz 1 Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“


                                                    Artikel 11

                             Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
  Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des
   Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
4. In der Anlage wird Nummer 87 wie folgt gefasst.
   „87        Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
              Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
               – Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide                          A1, F, G
               – Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld mit Abzweig Bezirk
                 Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
               – Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter                          A1, F, G
               – Reuter – Teufelsbruch                                                            F“.
BGBl. 2023, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


                                                   Artikel 12

                             Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird der Angabe zu § 19 das Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7.    intelligentes Messsystem
             eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne
             Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung
             elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und
             Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken
             mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen
             Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung
             des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen
             Richtlinien festgelegt werden können,“.
   b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
      „15. moderne Messeinrichtung
             eine Messeinrichtung, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit
             sowie spätestens, wenn eine Messung der eingespeisten Strommengen erforderlich ist, auch die
             Elektrizitätserzeugung widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein
             Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,“.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 6 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 5“ durch die Wörter „den §§ 5 oder 6“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „, bei ausgeübtem gebündeltem
      Messstellenbetrieb nach Absatz 1 alle fünf Jahre,“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) In den Fällen des § 20 Absatz 1d Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann statt des
      Anschlussnutzers der Anschlussnehmer für alle Zählpunkte der Liegenschaft für die Sparte Strom und
      ohne die zwingende Einbeziehung einer weiteren Sparte einen Messstellenbetreiber auswählen; Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend. Die Möglichkeit eines Bündelangebots für weitere
      Sparten nach Absatz 1 bleibt unberührt.“
5. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „geltenden Fassung“ die Wörter „des
   Messstellenbetriebsgesetzes“ eingefügt.
6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den
   Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den
   von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den
   Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47
   Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den
   Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit,
   zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
            „4. mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung im Sinne des § 34 Absatz 2 oder Absatz 3.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grundzuständige“ gestrichen.
8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „bestmöglich sicher“ das Wort „(Notbetrieb)“ eingefügt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen
      ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen
      aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind
      abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4
      und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 5,
BGBl. 2023, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


      8, 9 und 11. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
      Bundesrates
      1. über Satz 2 hinaus weitere abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Mess- und
         Steuerungsvorgänge des § 34 als energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge zu
         definieren oder
      2. Regelungen für Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen                 und
         steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen, und zwar
         a) die erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüsse nach technischer
            Beschaffenheit und Anschlussleistung näher zu bestimmen sowie bereits in Betrieb genommene
            steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse bei sonst drohenden
            unverhältnismäßigen Gefahren einzubeziehen,
         b) in bestimmten Fällen von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen
            vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben,
         c) zu qualifizierten Anforderungen an von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetz­
            anbindungen.“
10. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „bei Anlagenbetreibern“ durch die Wörter „bei Betreibern von
      Anlagen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „von Anlagen“ durch die Wörter „bei Betreibern von Anlagen“
      ersetzt.
11. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die Wörter „den §§ 5 oder 6“ ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“ gestrichen.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
          ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
                „c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom
                    Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten.“
      bb) In Nummer 10 wird das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      dd) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
          „12. bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, die Ausstattung der
               Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung
               bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
          13. die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach
              § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte
              Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß den Festlegungen der
              Bundesnetzagentur.“
13. § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
   „2. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und c,
       Nummer 6, 7, 10 und 12 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,
   3. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,“.
14. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5“ durch die Wörter „den §§ 5 oder 6“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten
      Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30
      maßgebliche Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf
      Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend
      anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden
      Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Auf
      vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu
      Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis
      dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des
      Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


15. In § 38 Satz 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Wörter „den §§ 5 oder 6“ ersetzt.
16. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
      „15. zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den
           Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.“
17. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, für die Lastprofile gelten,“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 41 der Gasnetzzugangsverordnung“ durch die Wörter „im
      Sinne des § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
18. In § 77 wird die Absatzbezeichnung „(4)“ gestrichen.


                                                  Artikel 12a

                              Änderung des Strompreisbremsegesetzes
  Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 24b“ durch die Wörter „nach den §§ 24b und 24c“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des § 24b“ durch die Wörter „der §§ 24b und 24c“ ersetzt.


                                                  Artikel 13

                           Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch
   die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030“ durch die Wörter „§ 5 des
   Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten
   Flächenentwicklungsplan“ ersetzt.
2. In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 10,“ die Wörter „des § 74 Satz 1 und 2,“ eingefügt.
3. Dem § 100 wird folgender Absatz 18 angefügt:
     „(18) Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39
  bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben
  (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin
  nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. In Ergänzung zu den Anforderungen
  an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
  1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
  2. die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
  3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags
     überschreiten.
  Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags.
  Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. Wird ein Zuschlag für ein
  Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum
  Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung
  anwendbar. Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht
  identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden.“
BGBl. 2023, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


                                                 Artikel 14

                    Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
   § 50 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird durch
folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von
Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a des
Energiewirtschaftsgesetzes treffen.“


                                                 Artikel 14a

                                 Änderung des Seeanlagengesetzes
  Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des
   Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder“ gestrichen.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter
   „in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.


                                                 Artikel 14b

                          Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
   In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 71) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Übertragungsnetz“ das Komma und die Wörter „§ 17a Absatz 5
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.


                                                 Artikel 14c

              Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 19.1.4 werden nach den Wörtern „einer Länge von“ die Wörter „über 200 Metern und“ eingefügt.
2. Nach Nummer 19.1.4 wird folgende Nummer 19.1.5 eingefügt:
   „19.1.5   einer Länge von bis zu 200 Metern und einer Nennspannung von 110 kV                   S“.
             oder mehr, wenn die Hochspannungsfreileitung in einem Natura 2000-
             Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
             liegt
BGBl. 2023, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


                                                  Artikel 15

                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8a tritt am
1. Januar 2024 und Artikel 10 Nummer 0, 7a, 8a und 13 Buchstabe b treten am zweiten Tag nach der
Verkündung in Kraft.
  (2) Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
  (3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer
Kraft.
  (4) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2025 außer Kraft.
  (5) Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2028 außer Kraft.
  (6) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2025 außer Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                               Robert Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 405. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes b5aca0a8450dc684….