Gesetze / Einkommensteuergesetz

EStG

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

SteuerrechtBund11 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

§ 57 § 62