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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 330

BGBl. 2021 I S. 330 · 7.461 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 330
                                Drittes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
                     (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

der Corona-Krise
                                                Vom 10. März 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 5   Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und
            Nichtberücksichtigung des Kinderbonus

Artikel 6   Inkrafttreten

                         Artikel 1
                    Änderung des

               Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie
   folgt gefasst:

   „§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und

            2021“.

2. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 000
   Euro“ durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die
   Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe
   „20 000 000 Euro“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:

         „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021
       (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume
       2020 und 2021 anzuwenden.“
   b) Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst:
          „(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des
       Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
       für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-
       den.

          (53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des
       Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
       für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020
       anzuwenden.“

4. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den

   Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld be-
   steht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in
   Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe
   des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalender-
   jahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für

  den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen
  anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein
  Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag
  nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im
  Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4
  berücksichtigt.“
5. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
   „5 000 000 Euro“ durch die Angabe „10 000 000
   Euro“ und die Angabe „10 000 000 Euro“ durch

   die Angabe „20 000 000 Euro“ ersetzt.

6. § 111 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 111

      Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 000 Euro“
     durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die An-
     gabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe
     „20 000 000 Euro“ ersetzt.
  c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

        „(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für

     2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann

     bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmali-
     ger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung
     des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt
     werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019
     ist insoweit zu ändern.“
  d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

        „(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuer-
     festsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020
     und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags
     für 2021 entsprechend.“

                      Artikel 2
               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
   „10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000
   Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch
   die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:

  „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2
  des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-
  wenden.“
BGBl. 2021, Seite 331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 331
                       Artikel 3
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes
   In § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „vor dem 1. Juli 2021“ durch die Wörter „vor dem
1. Januar 2023“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

  § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009

(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für
den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld
besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in
Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des
Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021
besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat
Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalen-
dermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kin-
dergeld besteht.“

                       Artikel 5
                 Änderung des
         Gesetzes zur Nichtanrechnung
   und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
   Das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberück-
sichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416, 417), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Die nach“ durch die
   Wörter „Der nach“ und die Wörter „zu zahlenden
   Einmalbeträge sind“ durch die Wörter „zu zahlende
   Einmalbetrag ist“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „Die Einmalbeträge

   mindern“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag min-

   dert“ ersetzt.

3. In Satz 3 werden die Wörter „Die Einmalbeträge
   werden“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag wird“
   und wird das Wort „stellen“ durch das Wort „stellt“
   ersetzt.

                       Artikel 6
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 10. März 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 330. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c3f82b96c82b0ff….