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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 330
BGBl. 2021 I S. 330 · 7.461 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
(Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)
der Corona-Krise
Vom 10. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und
Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie
folgt gefasst:
„§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und
2021“.
2. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 000
Euro“ durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die
Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe
„20 000 000 Euro“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021
(BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume
2020 und 2021 anzuwenden.“
b) Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst:
„(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-
den.
(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020
anzuwenden.“
4. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den
Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld be-
steht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in
Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe
des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalender-
jahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für
den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen
anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein
Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag
nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im
Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4
berücksichtigt.“
5. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„5 000 000 Euro“ durch die Angabe „10 000 000
Euro“ und die Angabe „10 000 000 Euro“ durch
die Angabe „20 000 000 Euro“ ersetzt.
6. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 111
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 000 Euro“
durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die An-
gabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe
„20 000 000 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für
2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann
bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmali-
ger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung
des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt
werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019
ist insoweit zu ändern.“
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuer-
festsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020
und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags
für 2021 entsprechend.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000
Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch
die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-
wenden.“

Artikel 3
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
In § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „vor dem 1. Juli 2021“ durch die Wörter „vor dem
1. Januar 2023“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für
den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld
besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in
Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des
Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021
besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat
Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalen-
dermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kin-
dergeld besteht.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Nichtanrechnung
und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
Das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberück-
sichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416, 417), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Die nach“ durch die
Wörter „Der nach“ und die Wörter „zu zahlenden
Einmalbeträge sind“ durch die Wörter „zu zahlende
Einmalbetrag ist“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Die Einmalbeträge
mindern“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag min-
dert“ ersetzt.
3. In Satz 3 werden die Wörter „Die Einmalbeträge
werden“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag wird“
und wird das Wort „stellen“ durch das Wort „stellt“
ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 10. März 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 330. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5c3f82b96c82b0ff….