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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 749
BGBl. 2022 I S. 749 · 12.515 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Steuerentlastungsgesetz 2022
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset-
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 111 die folgenden Angaben eingefügt:
„XV.
Energiepreispauschale
§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
§ 113 Anspruchsberechtigung
§ 114 Entstehung des Anspruchs
§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveran-
lagung
§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
§ 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-
Vorauszahlungsverfahren
§ 119 Steuerpflicht
§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvor-
schriften der Abgabenordnung
§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei
Sozialleistungen“.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
trägt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt-
lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 10 348 Euro bis 14 926 Euro:
(1 088,67 · y + 1 400) · y;
3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:
(206,43 · z + 2 397) · z + 869,32;
4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:
0,42 · x – 9 336,45;
5. von 277 826 Euro an:
0,45 · x – 17 671,20.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 480
Euro“ durch die Angabe „11 793 Euro“ ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe „13 150
Euro“ und die Angabe „23 900 Euro“ durch die An-
gabe „24 950 Euro“ ersetzt.
5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
wird die Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe
„13 150 Euro“ ersetzt.
6. Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt:
„XV.
Energiepreispauschale
§ 112
Veranlagungszeitraum, Höhe
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird An-
spruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige
Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt
300 Euro.
§ 113
Anspruchsberechtigung
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1,
die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus
§ 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreis-
pauschale.
§ 114
Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ent-
steht am 1. September 2022.

§ 115
Festsetzung mit der
Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Ein-
kommensteuerveranlagung für den Veranlagungs-
zeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreis-
pauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt
wurde.
§ 116
Anrechnung auf die Einkommensteuer
(1) Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte
Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Ein-
kommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte
Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des
Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1
der Abgabenordnung entsprechend zu berücksich-
tigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Ab-
satz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem
Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
§ 117
Auszahlung an Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispau-
schale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. Septem-
ber 2022
1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis
stehen und
2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind
oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten
Arbeitslohn beziehen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohn-
steuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen
der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich
bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienst-
verhältnis handelt.
(2) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben
an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die
Energiepreispauschale im September 2022 auszu-
zahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energie-
preispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der
einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum
10. September 2022,
2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb-
satz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb-
satz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die ins-
gesamt zu gewährende Energiepreispauschale den
Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen
ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-
führen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer er-
setzt.
(3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispau-
schale an den Arbeitnehmer abweichend von Ab-
satz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2
Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeit-
geber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer
verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energie-
preispauschale ist in der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit
dem Großbuchstaben E anzugeben.
§ 118
Energiepreispauschale im
Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
(1) Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung
auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für
den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann
ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale
zu mindern. Betragen die für den 10. Septem-
ber 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger
als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale
die Vorauszahlung auf 0 Euro.
(2) Die Minderung der Einkommensteuer-Voraus-
zahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1
hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2
der Abgabenordnung oder durch geänderten Vo-
rauszahlungsbescheid zu erfolgen. Sachlich zustän-
dig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils
die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemein-
verfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den
Internetseiten des Bundesministeriums der Finan-
zen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der
Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie
veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abwei-
chend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung
endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten
nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemein-
verfügung. Die Klage ist nur gegen die oberste
Finanzbehörde zu richten, die die Allgemein-
verfügung erlassen hat.
§ 119
Steuerpflicht
(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranla-
gungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstän-
diger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispau-
schale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu
berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal be-
steuerten Arbeitslohn nach § 40a. Im Lohnsteuerab-
zugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der
Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht
zu berücksichtigen.
(2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt
die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
§ 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022.
Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist in-
soweit nicht anzuwenden.
§ 120
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf die Energiepreispauschale sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-

gabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163
der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwal-
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
weg eröffnet.
§ 121
Anwendung von Straf- und
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die
Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7,
der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Ab-
gabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der
§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383
und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
§§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 122
Nichtberücksichtigung als
Einkommen bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale ist bei einkommens-
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen
zu berücksichtigen.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das vorstehende Gesetz wird
a) Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie
folgt gefasst:
„a) von 0,35 Euro für 2021,
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“.
b) Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie
folgt gefasst:
„a) von 0,35 Euro für 2021,
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“.
2. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
gabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“
ersetzt.
3. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „Mai 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“,
die Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe
„Kalenderjahr 2022“ und die Angabe „150 Euro“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
In § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4906) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„Mai 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“, die Angabe
„150 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ und die
Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe „Kalen-
derjahr 2022“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der
Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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