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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1202

BGBl. 2015 I S. 1202 · 21.736 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
                                           Gesetz
                             zur Anhebung des Grundfreibetrags,
              des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
                                                      Vom 16. Juli 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel   2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel   3   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel   4   Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
              1995
Artikel   5   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel   6   Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel   7   Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel   8   Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhun-

              gen des Kindergeldes

Artikel 9     Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 10    Inkrafttreten

                            Artikel 1
                       Änderung des
                 Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 24b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
        ersetzt:
             „(1) Allein stehende Steuerpflichtige können
          einen Entlastungsbetrag von der Summe der
          Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
          mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
          Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld

          zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist an-
          zunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des
          allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
          Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen ge-
          meldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1
          demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraus-
          setzungen auf Auszahlung des Kindergeldes
          nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen
          würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf
          einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.
          Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die
          Identifizierung des Kindes durch die an dieses
          Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b
          der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach
          einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab-
          satz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer
          geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträg-

          liche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt

          auf Monate zurück, in denen die Voraussetzun-
          gen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
            (2) Gehört zum Haushalt des allein stehenden
          Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absat-
          zes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalen-

     derjahr 1 908 Euro. Für jedes weitere Kind im
     Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag
     nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie

     folgt gefasst:

        „(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
     die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-
     gelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungs-
     betrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.“

2. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe

   „2 184 Euro“ durch die Angabe „2 256 Euro“ er-

   setzt.

3. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-
  gungszeitraum 2015 bemisst sich nach dem zu ver-
  steuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
  der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils
  in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 8 472 Euro (Grundfreibetrag):
     0;

  2. von 8 473 Euro bis 13 469 Euro:
     (997,6 · y + 1 400) · y;
  3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
     (228,74 · z + 2 397) · z + 948,68;
  4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:

     0,42 · x – 8 261,29;
  5. von 250 731 Euro an:

     0,45 · x – 15 783,19.

  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
  Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
  des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
  men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
  nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
4. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 354“
   durch die Angabe „8 472“ ersetzt.

5. § 39a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende

         Nummer 4a eingefügt:

          „4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Ab-
               satz 2 Satz 2,“.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die
         Angabe „4a bis 8“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2
     bis 5 und 8“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4
     und 5“ ersetzt.
6. § 39b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 5 Nummer 4 werden die Wörter „den Ent-
     lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)“
     durch die Wörter „den Entlastungsbetrag für Al-
     leinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2
     Satz 1)“ ersetzt.
  b) In Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe
     „9 763 Euro“ durch die Angabe „9 873 Euro“ er-
     setzt.

7. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 700 Euro“

     durch die Angabe „10 800 Euro“ und die Angabe

     „20 200 Euro“ durch die Angabe „20 500 Euro“

     ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird die Angabe „10 700 Euro“
     durch die Angabe „10 800 Euro“ und die Angabe
     „20 200 Euro“ durch die Angabe „20 500 Euro“
     ersetzt.

8. § 51a Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuer-
  abzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die
  Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden
  Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn-
  steuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach

  § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbe-
  trag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinder-
  freibetrag von 4 512 Euro sowie den Freibetrag für
  den      Betreuungs-     und      Erziehungs-      oder
  Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die
  Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von
  2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
  ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

  von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für

  das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach

  § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“

9. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-
     gefügt:

        „(32a) § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a
     Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fas-

     sung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

     erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn,

     der für einen nach dem 30. November 2015

     endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
     und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. No-
     vember 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuer-
     berechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für
     einen nach dem 30. November 2015, aber vor
     dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-
     chentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeit-
     raum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass
     § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der
     am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum
     30. November 2015 nicht angewandt wurden
     (Nachholung). Das Bundesministerium der Fi-
     nanzen hat im Einvernehmen mit den obersten
     Finanzbehörden der Länder entsprechende Pro-

      grammablaufpläne aufzustellen und bekannt zu
      machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4
      Nummer 1a).“
   b) Nach Absatz 37 wird folgender Absatz 37b ein-
      gefügt:

         „(37b) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der
      am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals
      anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für
      einen nach dem 30. November 2015 endenden
      Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
      sonstige Bezüge, die nach dem 30. November
      2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung
      auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach
      dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar
      2016 endenden täglichen, wöchentlichen und

      monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt

      wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2

      Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 gelten-

      den Fassung bis zum 30. November 2015 nicht
      angewandt wurde (Nachholung). Das Bundes-
      ministerium der Finanzen hat dies im Einverneh-
      men mit den obersten Finanzbehörden der Län-
      der bei der Aufstellung und Bekanntmachung
      der geänderten Programmablaufpläne für 2015
      zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51
      Absatz 4 Nummer 1a). In den Fällen des § 24b
      Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine
      Veranlagung durchzuführen, wenn die Nach-
      holung nach Satz 2 durchgeführt wurde.“

   c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

      „§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden
      Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-
      wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
      31. Dezember 2014 beginnen.“

10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste

   und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder

   194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind

   jeweils 219 Euro.“

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung
           des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 256 Euro“
   durch die Angabe „2 304 Euro“ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veran-
  lagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem
  zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
  haltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c je-
  weils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag):

     0;
BGBl. 2015, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
  2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro:
       (993,62 · y + 1 400) · y;
  3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:
       (225,40 · z + 2 397) · z + 952,48;
  4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro:
       0,42 · x – 8 394,14;

  5. von 254 447 Euro an:
       0,45 · x – 16 027,52.
  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
  Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
  des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
  men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
  nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 472“
   durch die Angabe „8 652“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach dem
   Semikolon wie folgt gefasst:

  „die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens
  14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für
  den 10 070 Euro übersteigenden Teil des zu versteu-
  ernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den
  26 832 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern-
  den Jahresbetrags 42 Prozent und für den
  203 557 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern-
  den Jahresbetrags 45 Prozent.“
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 800 Euro“
     durch die Angabe „11 000 Euro“ und die Angabe
     „20 500 Euro“ durch die Angabe „20 900 Euro“
     ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird die Angabe „10 800 Euro“
     durch die Angabe „11 000 Euro“ und die Angabe
     „20 500 Euro“ durch die Angabe „20 900 Euro“
     ersetzt.
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
   „4 512 Euro“ durch die Angabe „4 608 Euro“ und
   die Angabe „2 256 Euro“ durch die Angabe
   „2 304 Euro“ersetzt.
7. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
  „§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden
  Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwen-

  den, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. De-

  zember 2015 beginnen.“

8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste

  und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder

  196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind

  jeweils 221 Euro.“

                         Artikel 3

                     Änderung des
          Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommen-
   steuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeits-
   lohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim
   Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim
   Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die
   sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5
   des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde
   Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im
   Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes
   um den Kinderfreibetrag von 4 512 Euro sowie den
   Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-
   oder Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die
   Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommen-
   steuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
   2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
   ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von
   1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das
   eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
   Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
   nicht in Betracht kommt.“

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt:

      „(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015
   geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
   laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
   30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeit-
   raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
   nach dem 30. November 2015 zufließen. Bei der
   Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn,
   der für einen nach dem 30. November 2015, aber
   vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-
   chentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum
   gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Ab-
   satz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden
   Fassung bis zum 30. November 2015 nicht ange-
   wandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium
   der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den
   obersten Finanzbehörden der Länder bei der Auf-
   stellung und Bekanntmachung der entsprechenden
   Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52
   Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).“

                       Artikel 4
                Weitere Änderung des
          Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4130), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 512 Euro“

   durch die Angabe „4 608 Euro“ und die Angabe

   „2 256 Euro“ durch die Angabe „2 304 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt:

      „(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 gel-
   tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-
   beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
   31. Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeit-
   raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
   nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.“
BGBl. 2015, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
                       Artikel 5
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

   § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I

S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder
  194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 219 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro“ durch die
   Angabe „188 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 6

               Weitere Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
   § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I

S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-

zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder
  196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 221 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „188 Euro“ durch die
   Angabe „190 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 7

               Weitere Änderung des

             Bundeskindergeldgesetzes

   In § 6a Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja-
nuar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „140 Euro“ durch die Angabe „160 Euro“ er-
setzt.

                       Artikel 8
                     Gesetz
              zur Nichtanrechnung
   rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes
   (1) Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger
Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten
Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalen-
dermonats gewährt wird, der auf den Monat der Ver-
kündung desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das Kin-
dergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zah-
lung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als
Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig
vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags.

  (2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) rückwir-

kend erhöhte Kindergeld mit der Maßgabe, dass der
Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember
2015 zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zuste-
henden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld bei

Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkom-

men abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksich-

tigen ist. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zu-

flusses des Unterschiedsbetrags.

   (3) Bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Zeit bis zum
31. Dezember 2015 Kindergeld von monatlich 184 Euro
für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder
und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind
maßgeblich.

                        Artikel 9

                   Änderung des
            Unterhaltsvorschussgesetzes

   Nach § 11 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden

ist, wird folgender § 11a eingefügt:

                          „§ 11a

                 Anwendungsvorschrift
   Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom
1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhalts-
leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro
für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind,
das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember

2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1

Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376
Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt
die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monat-
lich 335 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für
ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein
erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2
Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich
184 Euro.“

                        Artikel 10
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2015 in Kraft.

  (3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in
Kraft.

  (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
BGBl. 2015, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 16. Juli 2015

                                  Der Bundespräsident
                                     Joachim Gauck

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister der Finanzen
                                   Schäuble

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 17d7d470b24162af….