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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3950
BGBl. 2009 I S. 3950 · 33.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
Vom 22. Dezember 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetzes
Artikel 7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 10 Änderung des Investitionszulagengesetzes 2010
Artikel 11 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 13 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 14 Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreform-
gesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862) wird wie folgt geändert:
1. § 4h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind
abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hin-
aus nur bis zur Höhe des verrechenbaren
EBITDA. Das verrechenbare EBITDA ist 30 Pro-
zent des um die Zinsaufwendungen und um die
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach
§ 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzu-
lösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge er-
höhten und um die Zinserträge verminderten
maßgeblichen Gewinns. Soweit das verrechen-
bare EBITDA die um die Zinserträge geminderten
Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es
in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen
(EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht
nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die
Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt.
Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht ab-
gezogen werden können, sind bis zur Höhe
der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen
Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die
EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsauf-
wendungen sind in die folgenden Wirtschafts-
jahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die
Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht
aber den maßgeblichen Gewinn.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 werden die
Wörter „bis zu einem Prozentpunkt“ durch die
Wörter „um bis zu zwei Prozentpunkte“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag
sind gesondert festzustellen.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der nach Satz 1
festzustellende Betrag ändert“ durch die Wör-
ter „die nach Satz 1 festzustellenden Beträge
ändern“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“
die Wörter „EBITDA-Vortrag und ein nicht ver-
brauchter“ eingefügt und das Wort „geht“
durch das Wort „gehen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“
die Wörter „EBITDA-Vortrag und der“ einge-
fügt und das Wort „geht“ durch das Wort „ge-
hen“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
ten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an
deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren be-
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Her-
stellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Be-
triebsausgaben abgezogen werden, wenn die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein
Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung
nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen
Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt

werden kann und die in den Nutzungszusammen-
hang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf-
einander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn
das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nut-
zungszusammenhang gelöst und in einen ande-
ren betrieblichen Nutzungszusammenhang ein-
gefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne
des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt,
sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten oder des nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle treten-
den Werts in ein besonderes, laufend zu führen-
des Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese An-
gaben aus der Buchführung ersichtlich sind.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die einer selbständigen
Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der An-
schaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein
Sammelposten gebildet werden, wenn die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro
übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirt-
schaftsjahr der Bildung und den folgenden vier
Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel ge-
winnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirt-
schaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Be-
triebsvermögen aus, wird der Sammelposten
nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5
bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutz-
baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
gevermögens, die einer selbständigen Nutzung
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der An-
schaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten, vermindert um einen darin enthalte-
nen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle
tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind
für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften,
hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter
einheitlich anzuwenden.“
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaf-
fung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ent-
sprechend anzuwenden.“
4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 932“
durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
durch die Angabe „1 320“ ersetzt.
5. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3 864“
durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“
durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“
durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
durch die Angabe „1 320“ ersetzt.
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12d wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor
dem 1. Januar 2008 enden.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2,
Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1
und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
enden. Nach den Grundsätzen des § 4h Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vor-
träge für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen und vor dem
1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag
das verrechenbare EBITDA des ersten Wirt-
schaftsjahres, das nach dem 31. Dezem-
ber 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkom-
mensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Kör-
perschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4
Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15
Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungs-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)
sind dabei sinngemäß anzuwenden.“
b) Absatz 16 Satz 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3950) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ange-
schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden.“
c) Absatz 23d Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für die
im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen-
den.“
7. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und
zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 215 Euro.“

Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
gabe „Satz 2“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der
Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im
Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berück-
sichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1
Satz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste über-
steigen.“
2. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht
vor, wenn an dem übertragenden und an dem
übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person
zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter
Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2
abgezogen werden, soweit er bei einem schädli-
chen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1
die anteiligen und bei einem schädlichen Beteili-
gungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesam-
ten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungs-
erwerbs vorhandenen stillen Reserven des inlän-
dischen Betriebsvermögens der Körperschaft
nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des
Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen
dem anteiligen oder bei einem schädlichen Betei-
ligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem ge-
samten in der steuerlichen Gewinnermittlung aus-
gewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Ei-
genkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert
der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im
Inland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der
stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu
berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steu-
errechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne
Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungs-
steuergesetzes, zuzurechnen ist.“
b) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt
gefasst:
„Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb
von drei Jahren nach der Zuführung des neuen
Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert
des zugeführten Betriebsvermögens.“
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze angefügt:
„§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
enden. § 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche Be-
teiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009
anzuwenden.“
b) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:
„§ 8c Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungs-
erwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwen-
den.“
c) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:
„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) findet erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragun-
gen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.
Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter
Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des
§ 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des
§ 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“
Artikel 3
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März
2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
„dreizehn Zwanzigstel“ durch die Wörter „der Hälfte“
ersetzt.
2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die
Angabe „2010“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertra-
gungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, ver-
bleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen
negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h
Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung)
des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig,
wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlust-
nutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
möglich gewesen wäre.“
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträ-
ge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgegli-

chene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h
Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes gehen nicht über.“
3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
4. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-
bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag
nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-
setzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertra-
genden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei
Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen
auf eine andere Körperschaft übergeht.“
5. § 20 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vor-
trag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes des eingebrachten Betriebs gehen
nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.“
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9
Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Umwand-
lungen und Einbringungen anzuwenden, deren steu-
erlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschafts-
jahr liegt, für das § 4h Absatz 1, 4 Satz 1 und Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) erstmals anzu-
wenden ist.“
Artikel 5
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der § 12 Absatz 2 Nummer 10 abschließende Punkt
wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 11 wird angefügt:
„11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherber-
gung von Fremden bereithält, sowie die kurz-
fristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1
gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar
der Vermietung dienen, auch wenn diese Leis-
tungen mit dem Entgelt für die Vermietung ab-
gegolten sind.“
2. In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb wird der abschlie-
ßende Punkt nach dem Wort „beträgt“ durch ein
Semikolon ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sieben Jahren“
durch die Wörter „fünf Jahren“ und die An-
gabe „650 Prozent“ durch die Angabe
„400 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Beschäf-
tigte“ durch die Angabe „20 Beschäftigte“ er-
setzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„sieben Jahren“ durch die Wörter „fünf Jah-
ren“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Siebenjahres-
frist“ durch das Wort „Fünfjahresfrist“ ersetzt.
c) Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn-
summenfrist von fünf Jahren eine Lohnsum-
menfrist von sieben Jahren und an die Stelle
der maßgebenden Lohnsumme von 400 Pro-
zent eine maßgebende Lohnsumme von
700 Prozent;
2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltens-
frist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von
sieben Jahren;“.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Pro-
zentsätzen erhoben:
Wert des steuer- Prozentsatz in der Steuerklasse
pflichtigen
Erwerbs (§ 10) I II III
bis einschließlich
… Euro
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50
.“
3. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Ab-
satzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erb-
schaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis

des Werts dieses Vermögens nach Anwendung
des § 13a und nach Abzug der mit diesem Ver-
mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
henden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10
Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermö-
gensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1
und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden ab-
zugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5
und 6).“
b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die
Vergangenheit weg, soweit der Erwerber inner-
halb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelun-
gen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a
Absatz 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1
eine Frist von sieben Jahren.“
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-
kels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009
entsteht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fas-
sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe
Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. De-
zember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des
Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das
begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011
von Todes wegen oder durch Schenkung unter
Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand ei-
ner vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schen-
kung desselben Schenkers an dieselbe Person
war und wegen eines vertraglichen Rückforde-
rungsrechts nach dem 11. November 2005 he-
rausgegeben werden musste.“
Artikel 7
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Steuervergünstigung
bei Umstrukturierungen im Konzern
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a
oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer
nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung
übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer
nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt
auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund
des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines Staats, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-
dung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwand-
lungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Un-
ternehmen und ein oder mehrere von diesem herr-
schenden Unternehmen abhängige Gesellschaften
oder mehrere von einem herrschenden Unterneh-
men abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im
Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an
deren Kapital das herrschende Unternehmen inner-
halb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und
fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar
oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar
zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen be-
teiligt ist.“
2. In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. Änderungen von Beherrschungsverhältnissen
im Sinne des § 6a Satz 4;“.
3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt:
„(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in
der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist
nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter
Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und des-
halb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu
erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben
oder zu ändern ist.“
Artikel 8
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 215 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „164“ durch die Angabe
„184“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3 864“
durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“
durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“
durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
durch die Angabe „1 320“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzu-
wenden.“
Artikel 10
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 2010
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Investitionszulagengeset-
zes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) wird
wie folgt gefasst:
„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft-
wagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes.“
Artikel 11
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Nach § 1 Satz 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden folgende
Sätze eingefügt:
„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar
2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge
ab dem Jahr 2010 um 1 326 000 000 Euro. Der in Satz 6
genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um
1 326 000 000 Euro erhöht.“
Artikel 12
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 fol-
gender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rah-
men einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten
abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen.
Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die
1. aus mehreren Generatoren und
2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten
Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Ein-
richtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder
zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und
3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden
sind.“
Artikel 13
Änderung des
Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch das
Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979, 2444) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 303,40 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für 1 000 l Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 304,90 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR.“
2. § 57 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012 185,96 EUR
ab 1. Januar 2013 450,33 EUR,“.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012 184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013 450,00 EUR,“.
Artikel 14
Anwendung des Artikels 3
des Erbschaftsteuerreformgesetzes
Hat ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 1
des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt, ist Artikel 3 Absatz 1
und 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der §§ 13a und
19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom

24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) die §§ 13a und
19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) treten.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft.
(3) Die Artikel 5 bis 8 und 14 treten am 1. Januar
2010 in Kraft.
(4) Artikel 13 tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010
an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche bei-
hilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-
krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.
(5) Artikel 14 tritt am 1. Juli 2010 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
K. Köhler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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