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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3950

BGBl. 2009 I S. 3950 · 33.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3950
                                                 Gesetz
                              zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
                                   (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
                                                     Vom 22. Dezember 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel    1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel    2   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel    3   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel    4   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel    5   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel    6   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
               ergesetzes
Artikel 7      Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 8      Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9      Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 10     Änderung des Investitionszulagengesetzes 2010
Artikel 11     Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 12     Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 13     Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 14     Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreform-
               gesetzes
Artikel 15     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                              Artikel 1
                         Änderung des
                   Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862) wird wie folgt geändert:

1. § 4h wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind
          abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hin-
          aus nur bis zur Höhe des verrechenbaren
          EBITDA. Das verrechenbare EBITDA ist 30 Pro-
          zent des um die Zinsaufwendungen und um die
          nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach
          § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzu-
          lösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge er-
          höhten und um die Zinserträge verminderten
          maßgeblichen Gewinns. Soweit das verrechen-
          bare EBITDA die um die Zinserträge geminderten
          Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es
          in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen
          (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht
          nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die
          Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt.
          Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht ab-
          gezogen werden können, sind bis zur Höhe
          der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen

     Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die
     EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
     Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsauf-
     wendungen sind in die folgenden Wirtschafts-
     jahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die
     Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht
     aber den maßgeblichen Gewinn.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 werden die
     Wörter „bis zu einem Prozentpunkt“ durch die
     Wörter „um bis zu zwei Prozentpunkte“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag
         sind gesondert festzustellen.“
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „der nach Satz 1
         festzustellende Betrag ändert“ durch die Wör-
         ter „die nach Satz 1 festzustellenden Beträge
         ändern“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“
         die Wörter „EBITDA-Vortrag und ein nicht ver-
         brauchter“ eingefügt und das Wort „geht“
         durch das Wort „gehen“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“
         die Wörter „EBITDA-Vortrag und der“ einge-
         fügt und das Wort „geht“ durch das Wort „ge-
         hen“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
     ten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an
     deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren be-
     weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
     gens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,
     können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Her-
     stellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
     der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Be-
     triebsausgaben abgezogen werden, wenn die An-
     schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
     um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
     Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
     an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
     Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein
     Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung
     nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen
     Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
     Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt
BGBl. 2009, Seite 3951 — Originalseite als Abbildung
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     werden kann und die in den Nutzungszusammen-
     hang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf-
     einander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn
     das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nut-
     zungszusammenhang gelöst und in einen ande-
     ren betrieblichen Nutzungszusammenhang ein-
     gefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne
     des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt,

     sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
     Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
     oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-
     fungs- oder Herstellungskosten oder des nach
     Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle treten-
     den Werts in ein besonderes, laufend zu führen-
     des Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis
     braucht nicht geführt zu werden, wenn diese An-
     gaben aus der Buchführung ersichtlich sind.“

  b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

         „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
     für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter
     des Anlagevermögens, die einer selbständigen
     Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der An-
     schaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
     schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein
     Sammelposten gebildet werden, wenn die An-
     schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
     um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
     Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
     an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
     Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro
     übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirt-
     schaftsjahr der Bildung und den folgenden vier
     Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel ge-
     winnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirt-
     schaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Be-
     triebsvermögen aus, wird der Sammelposten
     nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstel-
     lungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5
     bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutz-
     baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
     gevermögens, die einer selbständigen Nutzung
     fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der An-
     schaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
     schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in

     voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen

     werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-

     lungskosten, vermindert um einen darin enthalte-

     nen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der

     nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle

     tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
     150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind
     für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften,
     hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter
     einheitlich anzuwenden.“

3. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt
   gefasst:

  „§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaf-
  fung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ent-
  sprechend anzuwenden.“

4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 932“
   durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
   durch die Angabe „1 320“ ersetzt.

5. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3 864“
   durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“
   durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“
   durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
   durch die Angabe „1 320“ ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 12d wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der
         Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
         16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals
         für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
         dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor
         dem 1. Januar 2008 enden.“

     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2,
         Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1
         und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
         setzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
         S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-
         zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
         enden. Nach den Grundsätzen des § 4h Ab-
         satz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Arti-
         kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
         (BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vor-
         träge für Wirtschaftsjahre, die nach dem
         31. Dezember 2006 beginnen und vor dem
         1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag
         das verrechenbare EBITDA des ersten Wirt-
         schaftsjahres, das nach dem 31. Dezem-
         ber 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkom-
         mensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Kör-
         perschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4
         Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15
         Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungs-
         steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
         vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)
         sind dabei sinngemäß anzuwenden.“

  b) Absatz 16 Satz 14 wird wie folgt gefasst:

     „§ 6 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1

     des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I

     S. 3950) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-

     wenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ange-

     schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen

     eingelegt werden.“

  c) Absatz 23d Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der
     Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
     zember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für die
     im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafften
     oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen-
     den.“

7. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und
  zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
  190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 215 Euro.“
BGBl. 2009, Seite 3952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3952
                         Artikel 2

                    Änderung des

              Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
     gabe „Satz 2“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1

       Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der

       Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im

       Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berück-

       sichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1

       Satz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste über-

       steigen.“

2. § 8c wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

       „Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht
       vor, wenn an dem übertragenden und an dem
       übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person
       zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar

       beteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter

       Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2

       abgezogen werden, soweit er bei einem schädli-

       chen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1

       die anteiligen und bei einem schädlichen Beteili-
       gungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesam-
       ten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungs-
       erwerbs vorhandenen stillen Reserven des inlän-
       dischen Betriebsvermögens der Körperschaft
       nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des
       Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen
       dem anteiligen oder bei einem schädlichen Betei-
       ligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem ge-
       samten in der steuerlichen Gewinnermittlung aus-

       gewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Ei-

       genkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert
       der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im
       Inland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der
       stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu
       berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steu-
       errechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne
       Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungs-
       steuergesetzes, zuzurechnen ist.“
  b) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt
     gefasst:

       „Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb
       von drei Jahren nach der Zuführung des neuen
       Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert
       des zugeführten Betriebsvermögens.“
3. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze angefügt:
       „§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-

       kels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
       (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009

      enden. § 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
      Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009

      (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche Be-

      teiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009
      anzuwenden.“

   b) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:
      „§ 8c Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
      Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
      S. 3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungs-
      erwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwen-
      den.“

   c) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:

         „(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Arti-

      kels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009

      (BGBl. I S. 3950) findet erstmals für den Veranla-

      gungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragun-

      gen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.

      Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter

      Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des

      § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des
      § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),

das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März

2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
   „dreizehn Zwanzigstel“ durch die Wörter „der Hälfte“
   ersetzt.

2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die
   Angabe „2010“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des

            Umwandlungssteuergesetzes

  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertra-
   gungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, ver-
   bleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen
   negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h
   Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
   einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3
   des Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung)
   des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig,
   wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlust-
   nutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
   möglich gewesen wäre.“

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträ-
   ge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgegli-
BGBl. 2009, Seite 3953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3953
  chene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h
  Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
  ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des
  Einkommensteuergesetzes gehen nicht über.“
3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die
   Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

4. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-
  bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
  ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag
  nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-

  setzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1

  Satz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertra-

  genden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei

  Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen
  auf eine andere Körperschaft übergeht.“

5. § 20 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
     „(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5
  des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vor-
  trag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommen-
  steuergesetzes des eingebrachten Betriebs gehen
  nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.“
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9
  Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fas-

  sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
  2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Umwand-
  lungen und Einbringungen anzuwenden, deren steu-
  erlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschafts-
  jahr liegt, für das § 4h Absatz 1, 4 Satz 1 und Ab-
  satz 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
  in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
  22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) erstmals anzu-
  wenden ist.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli

2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Der § 12 Absatz 2 Nummer 10 abschließende Punkt
   wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
   mer 11 wird angefügt:

  „11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
       die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherber-
       gung von Fremden bereithält, sowie die kurz-
       fristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1
       gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar

       der Vermietung dienen, auch wenn diese Leis-
       tungen mit dem Entgelt für die Vermietung ab-
       gegolten sind.“

2. In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buch-
   stabe b Doppelbuchstabe bb wird der abschlie-
   ßende Punkt nach dem Wort „beträgt“ durch ein
   Semikolon ersetzt.

                         Artikel 6
                    Änderung des
                 Erbschaftsteuer- und
               Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „sieben Jahren“

         durch die Wörter „fünf Jahren“ und die An-

         gabe „650 Prozent“ durch die Angabe

         „400 Prozent“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Beschäf-
         tigte“ durch die Angabe „20 Beschäftigte“ er-
         setzt.
  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
         „sieben Jahren“ durch die Wörter „fünf Jah-
         ren“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird das Wort „Siebenjahres-
         frist“ durch das Wort „Fünfjahresfrist“ ersetzt.
  c) Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn-
         summenfrist von fünf Jahren eine Lohnsum-

         menfrist von sieben Jahren und an die Stelle
         der maßgebenden Lohnsumme von 400 Pro-
         zent eine maßgebende Lohnsumme von
         700 Prozent;
     2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltens-
        frist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von
        sieben Jahren;“.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Pro-
  zentsätzen erhoben:
    Wert des steuer-     Prozentsatz in der Steuerklasse
        pflichtigen
     Erwerbs (§ 10)        I           II          III
    bis einschließlich
         … Euro

              75 000       7           15          30

             300 000      11           20          30

             600 000      15           25          30

          6 000 000       19           30          30

         13 000 000       23           35          50

         26 000 000       27           40          50

   über 26 000 000        30           43          50
                                                           .“

3. § 19a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Ab-
     satzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erb-
     schaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis
BGBl. 2009, Seite 3954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3954
       des Werts dieses Vermögens nach Anwendung
       des § 13a und nach Abzug der mit diesem Ver-
       mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
       henden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10
       Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermö-
       gensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1
       und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in
       wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden ab-
       zugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5
       und 6).“

  b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die
       Vergangenheit weg, soweit der Erwerber inner-
       halb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelun-
       gen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a
       Absatz 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1
       eine Frist von sieben Jahren.“

4. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-
       kels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
       (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung,
       für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009
       entsteht.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fas-

       sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. De-

       zember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe

       Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. De-

       zember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des

       Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009

       (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das

       begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011

       von Todes wegen oder durch Schenkung unter

       Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand ei-
       ner vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schen-
       kung desselben Schenkers an dieselbe Person
       war und wegen eines vertraglichen Rückforde-
       rungsrechts nach dem 11. November 2005 he-
       rausgegeben werden musste.“

                        Artikel 7

                   Änderung des

             Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                           „§ 6a

                  Steuervergünstigung
            bei Umstrukturierungen im Konzern

     Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a
  oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
  Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
  bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer
  nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung

  übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer
  nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt
  auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund
  des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen
  Union oder eines Staats, auf den das Abkommen
  über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-
  dung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwand-
  lungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Un-
  ternehmen und ein oder mehrere von diesem herr-
  schenden Unternehmen abhängige Gesellschaften
  oder mehrere von einem herrschenden Unterneh-

  men abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im
  Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an
  deren Kapital das herrschende Unternehmen inner-
  halb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und
  fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar
  oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar
  zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen be-
  teiligt ist.“

2. In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende
   Nummer 4a eingefügt:
  „4a. Änderungen von Beherrschungsverhältnissen
       im Sinne des § 6a Satz 4;“.

3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
   fügt:
     „(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in
  der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom

  22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals

  auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem

  31. Dezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist

  nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Ja-

  nuar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter

  Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und des-

  halb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu

  erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben

  oder zu ändern ist.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

   § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
  190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 215 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „164“ durch die Angabe
   „184“ ersetzt.

                       Artikel 9

                    Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
BGBl. 2009, Seite 3955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3955
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3 864“
   durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“
   durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“
   durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
   durch die Angabe „1 320“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Geset-
  zes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzu-
  wenden.“

                      Artikel 10

                    Änderung des
         Investitionszulagengesetzes 2010
  § 2 Absatz 1 Satz 2 des Investitionszulagengeset-
zes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) wird
wie folgt gefasst:

„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft-

wagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne

des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes.“

                      Artikel 11

                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
  Nach § 1 Satz 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden folgende
Sätze eingefügt:

„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar
2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge

ab dem Jahr 2010 um 1 326 000 000 Euro. Der in Satz 6

genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um
1 326 000 000 Euro erhöht.“

                      Artikel 12
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   In § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 fol-
gender Absatz 1a eingefügt:
   „(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rah-
men einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten
abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen.
Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die
1. aus mehreren Generatoren und

2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten

   Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Ein-

   richtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder

   zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und

3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden
   sind.“

                      Artikel 13
                   Änderung des
               Energiesteuergesetzes
   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch das
Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979, 2444) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
         bis 31. Dezember 2007              399,40 EUR,

         vom 1. Januar 2008
         bis 31. Dezember 2008              336,40 EUR,

         vom 1. Januar 2009
         bis 31. Dezember 2012              303,40 EUR,
         ab 1. Januar 2013                  21,40 EUR,“.
  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. für 1 000 l Pflanzenöl

         bis 31. Dezember 2007              470,40 EUR,

         vom 1. Januar 2008

         bis 31. Dezember 2008              388,90 EUR,

         vom 1. Januar 2009
         bis 31. Dezember 2012              304,90 EUR,
         ab 1. Januar 2013                  21,40 EUR.“

2. § 57 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
         bis 31. Dezember 2007               90,00 EUR,
         vom 1. Januar 2008
         bis 31. Dezember 2008              150,00 EUR,

         vom 1. Januar 2009
         bis 31. Dezember 2009              182,92 EUR,

         vom 1. Januar 2010

         bis 31. Dezember 2012              185,96 EUR

         ab 1. Januar 2013              450,33 EUR,“.
  b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
         bis 31. Dezember 2007               23,52 EUR,
         vom 1. Januar 2008
         bis 31. Dezember 2008              100,00 EUR,
         vom 1. Januar 2009
         bis 31. Dezember 2009              180,00 EUR,
         vom 1. Januar 2010
         bis 31. Dezember 2012              184,55 EUR,
         ab 1. Januar 2013              450,00 EUR,“.

                      Artikel 14
            Anwendung des Artikels 3
        des Erbschaftsteuerreformgesetzes
  Hat ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 1

des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember

2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt, ist Artikel 3 Absatz 1

und 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes mit der Maß-

gabe anzuwenden, dass an die Stelle der §§ 13a und
19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
BGBl. 2009, Seite 3956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3956
24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) die §§ 13a und
19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) treten.

                      Artikel 15

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft.

  (3) Die Artikel 5 bis 8 und 14 treten am 1. Januar
2010 in Kraft.

    (4) Artikel 13 tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010
an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Euro-

päischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche bei-
hilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-
krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.

   (5) Artikel 14 tritt am 1. Juli 2010 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Dezember 2009
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                  Rainer Brüderle

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                             K. Köhler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9dab490b4c405a9….