Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 380 Entscheidungen zu § 66 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 05.12.2019 – 14 K 3040/18 Kg
- FG Baden-Württemberg, 04.02.2019 – 10 K 1275/18Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2021 – 6 K 6149/21
- BFH, 26.05.2021 – III R 50/19(Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich)Zitiert von 11
- FG Nürnberg, 14.04.2021 – 5 K 1367/18
- BFH, 22.04.2020 – III R 33/19(Kindergeld: Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.04.2026 – 8 K 2927/25 Kg
- BFH, 18.03.2026 – III R 20/24Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im KindergeldrechtZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 12.11.2025 – 13 K 2122/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66#abs-2 (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66#abs-3 (3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.