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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1682
BGBl. 2017 I S. 1682 · 55.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung der Steuerumgehung
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
Vom 23.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Ände-
Juni 2017
3. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Per-
sonen als die Beteiligten Auskunftsersuchen
über eine ihr noch unbekannte Anzahl von
Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimm-
baren, ihr noch nicht bekannten Personen stel-
len (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung
für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein
hinreichender Anlass für die Ermittlungen be-
steht und andere zumutbare Maßnahmen zur
Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg verspre-
chen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.“
rungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und ‑verlage-
rungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 138a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Bezie-
hungen inländischer Steuerpflichtiger
zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138c Verordnungsermächtigung“.
2. § 30a wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4, 4a und 4b ersetzt:
„4. zur Erhebung von bundesgesetzlich ge-
regelten Steuern oder Rückforderungs-
ansprüchen bundesgesetzlich geregelter
Steuererstattungen und Steuervergütun-
gen oder
4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein
inländischer Steuerpflichtiger im Sinne
des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungs-
berechtigter oder wirtschaftlich Berech-
tigter im Sinne des § 1 Absatz 6 des
Geldwäschegesetzes eines Kontos oder
Depots einer natürlichen Person, Perso-
nengesellschaft, Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufent-
halt, Sitz, Hauptniederlassung oder Ge-
schäftsleitung außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrund-
lagen in den Fällen des § 208 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3“.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 93b Abs. 1“
durch die Wörter „§ 93b Absatz 1 und 1a“
und werden die Wörter „in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b“
ersetzt.
c) In Absatz 8 werden jeweils die Wörter „in § 93b
Abs. 1 bezeichneten Daten“ durch die Wörter „in
§ 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten,
ausgenommen die Identifikationsnummer nach
§ 139b,“ ersetzt.
4. § 93b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabruf-
ersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich
zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset-
zes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsbe-
rechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten
im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die
Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeich-
neten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und
Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung blei-
ben unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in
den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen
bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den
nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Datei-
systemen im automatisierten Verfahren abrufen
und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die
Identifikationsnummer nach § 139b eines Ver-
fügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich
Berechtigten darf das Bundeszentralamt für
Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.“
5. § 117c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 138a
Absatz 6 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 138a
Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die
folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem
Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflich-
tige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zu-
ständigen Finanzamt mitzuteilen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben
und Betriebstätten im Ausland;
2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung
einer Beteiligung an ausländischen Personen-
gesellschaften;
3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteili-
gungen an einer Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse mit Sitz und Ge-
schäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, wenn
a) damit eine Beteiligung von mindestens
10 Prozent am Kapital oder am Vermögen
der Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse erreicht wird oder
b) die Summe der Anschaffungskosten aller Be-
teiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;
4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit
nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmit-
telbar oder mittelbar einen beherrschenden oder
bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-
rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-
gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus-
üben können;
5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Be-
triebs, der Betriebstätte, der Personengesell-
schaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Ver-
mögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittel-
bare und mittelbare Beteiligungen zusammenzu-
rechnen.
(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personenge-
sellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in
Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der
Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation sind.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a
sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflich-
tigen Ereignis zu erstatten.
(5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen
mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-
erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem
der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde,
spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten
nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten.
Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu ver-
pflichtet sind, ihre Einkommensteuer- oder Körper-
schaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnitt-
stelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,
es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder
Körperschaftsteuererklärung freiwillig nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-
stimmte Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflich-
tige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkom-
mensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung ab-
zugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von
14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu er-
statten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt
verwirklicht worden ist.“
7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b
und 138c eingefügt:
„§ 138b
Mitteilungspflicht
Dritter über Beziehungen inländischer
Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes
(mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach
den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen

hergestellte oder vermittelte Beziehungen von in-
ländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138
Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im
Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für
die Fälle, in denen
1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist,
dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund
der von ihr hergestellten oder vermittelten Bezie-
hung allein oder zusammen mit nahestehenden
Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-
steuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittel-
bar einen beherrschenden oder bestimmenden
Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finan-
ziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten ei-
ner Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder
2. der inländische Steuerpflichtige eine von der
mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder
vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesell-
schaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Be-
teiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent
am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-
Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe
hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft
sind miteinzubeziehen, soweit sie der mittei-
lungspflichtigen Stelle bekannt sind oder be-
kannt sein mussten.
(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen
Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen
Sachverhalt gesondert zu erstatten.
(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist
anzugeben:
1. die Identifikationsnummer nach § 139b und
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-
Identifikationsnummer vergeben wurde und es
sich nicht um eine natürliche Person handelt,
die für die Besteuerung nach dem Einkommen
geltende Steuernummer.
Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifika-
tionsnummer und die Wirtschafts-Identifikations-
nummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung
bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal
anzugeben, das vom Bundesministerium der Finan-
zen im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder bestimmt worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,
und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a
Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4
bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a
gelten entsprechend.
(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zu-
ständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für
den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18
bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b
bleibt unberührt.
(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mit-
teilungspflichtigen Stelle
1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzu-
teilen und
2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben
wurde und er keine natürliche Person ist, seine
für die Besteuerung nach dem Einkommen gel-
tende Steuernummer mitzuteilen.
§ 138c
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates bestimmen, dass Mitteilungen gemäß
§ 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten
sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
auch bestimmt werden, dass die Mitteilungen ab-
weichend von § 138b Absatz 1 Satz 1 an eine an-
dere Finanzbehörde zu übermitteln und von dieser
Finanzbehörde an das für den inländischen Steuer-
pflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige
Finanzamt weiterzuleiten sind.
(2) Hat das Bundesministerium der Finanzen
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen,
dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen beim Bun-
deszentralamt für Steuern die Identifikationsnum-
mer des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c er-
fragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Ab-
satz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Da-
ten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben
werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle
bekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern
teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifika-
tionsnummer oder die Wirtschafts-Identifikations-
nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit
den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3
bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstim-
men. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identi-
fikationsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur
Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
Weitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
stimmen.“
8. § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt
gefasst:
„4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein
Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-
bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifika-
tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur Er-
füllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten
verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht den-
selben Steuerpflichtigen betrifft und die ver-
wendende Stelle zum selben Unternehmens-
verbund wie die Stelle gehört, die die Identifika-
tionsnummer erhoben hat und die Verarbeitung
nach Nummer 1 zulässig wäre.“
9. § 147a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Steuerpflichtige, die allein oder zusam-
men mit nahestehenden Personen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittel-

bar oder mittelbar einen beherrschenden oder
bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-
rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-
gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im
Sinne des § 138 Absatz 3 ausüben können,
haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über
diese Beziehung und alle damit verbundenen
Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzu-
bewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von
dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sach-
verhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den
Tatbestand des Satzes 1 erfüllt. Absatz 1 Satz 4
sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5
und 6 gelten entsprechend.“
10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 2d ersetzt:
„(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt
oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach über-
lässt (Verpflichteter), hat
1. sich zuvor Gewissheit über die Person und An-
schrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld-
wäschegesetzes zu verschaffen und
2. die entsprechenden Angaben in geeigneter
Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-
son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-
gesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflich-
tete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehör-
den jederzeit Auskunft darüber geben kann, über
welche Konten oder Schließfächer eine Person ver-
fügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine
Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand
überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist konti-
nuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu
erhebenden Daten sind in angemessenem zeit-
lichen Abstand zu aktualisieren.
(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber,
jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld-
wäschegesetzes außerdem folgende Daten zu er-
heben und aufzuzeichnen:
1. die Identifikationsnummer nach § 139b und
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-
Identifikationsnummer vergeben wurde und es
sich nicht um eine natürliche Person handelt,
die für die Besteuerung nach dem Einkommen
geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn
handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die
nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und
sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende
Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten,
wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung
privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen
einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.
(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenen-
falls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut
die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende
Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis
zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit
und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer
dieser Person auch nicht aus anderem Anlass
rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des
dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbe-
ziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bun-
deszentralamt für Steuern zu erfragen. In der An-
frage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten
Daten der betroffenen Person angegeben werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kredit-
institut die Identifikationsnummer der betroffenen
Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den
bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten
übereinstimmen.
(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a
Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzurei-
chender Mitwirkung des Vertragspartners und ge-
gebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht er-
mitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhal-
ten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bun-
deszentralamt für Steuern die betroffenen Konten
sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten
mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem
Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar
des Folgejahrs zu übermitteln.
(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne
Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterun-
gen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten
nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige
Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch
die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“
11. Dem § 170 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die
in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer
Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3,
auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen
mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen-
den Einfluss ausüben kann, beginnt die Fest-
setzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung
des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise be-
kannt geworden sind, spätestens jedoch zehn
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuer entstanden ist.“
12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
nachträglich übermittelte Daten im Sinne des
§ 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.“
13. § 228 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen
der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.“
14. § 231 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung eines Anspruchs wird unter-
brochen durch
1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der
Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des
Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder
Vollstreckungsaufschub,
2. Sicherheitsleistung,
3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294
Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zah-
lungspflichtigen und
8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
bis zum Ablauf der Maßnahme,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis
zum Erlöschen der Sicherheit,
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis
zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts,
der Zwangshypothek oder des sonstigen Vor-
zugsrechts auf Befriedigung,
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis
zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis
zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach
§ 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 6, bis der Insolvenzplan oder der gericht-
liche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder
hinfällig wird.“
15. § 370 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des
§ 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zu-
sammen mit nahestehenden Personen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
gesetzes unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden oder bestimmenden Ein-
fluss ausüben kann, zur Verschleierung
steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und
auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt
oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile er-
langt.“
16. In § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die
Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5“
durch die Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
bis 6“ ersetzt.
17. In § 376 Absatz 1 werden die Wörter „§ 370 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 370 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
18. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2“
durch die Wörter „§ 138 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d
eingefügt:
„1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Ab-
satz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,“.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflicht zur
Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1“ durch
die Wörter „Pflichten nach § 154 Absatz 1
bis 2c“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 7 ersetzt:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a,
1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geld-
buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn
die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
kann.
(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu
10 000 Euro geahndet werden, wenn die Hand-
lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
(6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße
bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
kann.
(7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
Nummer 1 und 1d kann mit einer Geldbuße bis
zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
kann.“
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 24c Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der
Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die durch das Gesetz vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1682) geänderten oder eingefügten Vor-
schriften der Abgabenordnung sind auf alle am
25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 30a der Abga-
benordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fas-
sung ist ab dem 25. Juni 2017 auch auf Sachverhal-
te, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden
sind, nicht mehr anzuwenden.“
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt für alle
nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festset-
zungsfristen.“
3. § 10a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend an-
zuwenden.“
4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle
am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjäh-
rungsfristen.“
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf
Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2017 beginnen.“
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und
Satz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in
der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab
dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis zum 31. De-
zember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenord-
nung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und
Absatz 8 sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abga-
benordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwen-
den. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7
Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 8 sowie § 93b Ab-
satz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung
in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist
erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 be-
gründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.
(5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstitu-
ten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Ab-
gabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet
worden sind und am 1. Januar 2018 noch beste-
hen, gilt Folgendes:
1. Kreditinstitute haben bis zum 31. Dezem-
ber 2019 für den Kontoinhaber, jeden anderen
Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaft-
lich Berechtigten im Sinne des Geldwäsche-
gesetzes
a) die Adresse,
b) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum
sowie
c) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgaben-
ordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
Fassung genannten Daten
in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2
bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni
2017 geltenden Fassung und in dem nach
§ 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung
in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu
führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Ab-
satz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ent-
sprechend anzuwenden.
2. Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls
für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut
die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-
tenden Fassung zu erfassende Identifikations-
nummer einer betroffenen Person bis zum
31. Dezember 2019 nicht mit und hat das Kre-
ditinstitut die Identifikationsnummer dieser
Person auch nicht aus anderem Anlass recht-
mäßig erfasst, hat es sie bis zum 30. Juni 2020
in einem maschinellen Verfahren beim Bun-
deszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154
Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung
in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt
entsprechend.
3. Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Ab-
satz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni
2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten
auf Grund unzureichender Mitwirkung des Ver-
tragspartners und gegebenenfalls für ihn han-
delnder Personen bis zum 30. Juni 2020 nicht
ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto fest-
zuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut
dem Bundeszentralamt für Steuern die betrof-
fenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni
2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis
zum 30. September 2020 mitzuteilen.
4. § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt
unberührt.“

7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals
anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der
Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem
24. Juni 2017 zugehen.“
8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016
geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der
Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf
des 31. Dezember 2019 anzuwenden.“
9. Folgender § 32 wird angefügt:
„§ 32
Mitteilungspflicht
über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
(1) § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Ab-
satz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der am
25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf
mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden
sind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018
verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3
der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Inländische Steuerpflichtige im Sinne des
§ 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem
1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss
auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder
geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Ge-
sellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abga-
benordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas-
sung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach
den §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zuständigen
Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch
noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5
der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-
tenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor
Satz 2 die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 3,“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„gewährt wird“ durch die Wörter „oder dafür gewährt
wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine
Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch,
die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden,
nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht
werden“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt
gefasst:
„f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit
dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung,
der Zurückweisung oder der Erklärung über das
Nichtgeltendmachen,“.
4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird
wie folgt gefasst:
„Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder
entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den
jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden
Fassung oder eines entsprechenden Nachfolge-
rechtsaktes.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „und Absatz 3“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen der beschränkten Steuer-
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Frei-
betrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemin-
dert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis
der Summe der Werte des in demselben Zeit-
punkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuer-
pflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen,
nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen-
den Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn
Jahren von derselben Person angefallen sind,
zum Wert des Vermögens, das insgesamt inner-
halb von zehn Jahren von derselben Person an-
gefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit
ihrem früheren Wert anzusetzen.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In den Fällen der beschränkten Steuer-
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der beson-
dere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2
gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der
Erblasser ansässig war oder der Erwerber an-
sässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
chend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11
des EU-Amtshilfegesetzes in der für den je-
weiligen Stichtag der Steuerentstehung gelten-
den Fassung oder eines entsprechenden Nach-
folgerechtsaktes.“

7. In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35
Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz 3“
gestrichen.
8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14
angefügt:
„(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas-
sung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer
nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am
25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf
Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem
25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind.
(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Num-
mer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13
Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16
Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden
Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.“
Artikel 5
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3c Befugnis juristischer Personen und Ver-
einigungen zu vorübergehender und gele-
gentlicher Hilfeleistung in Steuersachen“.
b) Nach der Angabe zu § 77a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes“.
2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
„im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ er-
setzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die vorübergehende und gelegentliche geschäfts-
mäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom
Staat der Niederlassung aus erfolgen.“
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c
Befugnis juristischer Personen
und Vereinigungen zu vorübergehender
und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juris-
tische Personen und Vereinigungen.“
4. Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder
eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird
ehrenamtlich ausgeübt.“
5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:
„§ 77b
Ehrenamtliche
Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine ange-
messene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-
vergütung.“
6. Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder
eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkam-
mer wird ehrenamtlich ausgeübt.“
Artikel 6
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie
folgt gefasst:
„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen
mit Auslandsbezug“.
2. § 4i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug
bei Vorgängen mit Auslandsbezug“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebs-
ausgaben abgezogen werden, soweit sie auch
die Steuerbemessungsgrundlage in einem ande-
ren Staat mindern.“
Artikel 7
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69 wie
folgt gefasst:
„§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen“.
2. § 38b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) die verheiratet sind, wenn beide Ehe-
gatten unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben und der Ehegatte des Arbeit-
nehmers auf Antrag beider Ehegatten in
die Steuerklasse V eingereiht wird,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitneh-
mer, die verheiratet sind, wenn beide Ehe-

gatten unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehe-
gatten keinen Arbeitslohn bezieht und
kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a
gestellt worden ist;“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in
die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines
Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide
Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht wer-
den. Diese Anträge sind nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu stellen und vom An-
tragsteller eigenhändig zu unterschreiben.“
3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „, die
beide in einem Dienstverhältnis stehen,“ gestrichen.
4. Dem § 39b Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt
auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 un-
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-
mern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach
§ 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und
deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhän-
gende Arbeitstage nicht übersteigt, der während
der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen
Jahresbetrag hochgerechnet und die sich erge-
bende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeit-
raum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrech-
nungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalen-
derjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.
Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im
Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und be-
endeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuer-
klasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf er-
hobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort be-
reits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für
die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist
zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der
Beschäftigung
1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer ge-
genüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzube-
ziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene
Lohnsteuer erklärt und
3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der
Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2
Nummer 2 und 3a bekannt ist.
Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist
zum Lohnkonto zu nehmen.“
5. § 39e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten auto-
matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum
Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen
des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.“
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 37a wird wie folgt gefasst:
„(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Ab-
satz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2019 anzuwenden.“
b) Absatz 39 wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. § 69 in
der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist
erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.“
7. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
ist.“
8. Nach § 68 wird folgender § 69 eingefügt:
„§ 69
Datenübermittlung
an die Familienkassen
Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass
ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Aus-
land verzogen ist oder von Amts wegen von der
Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zu-
ständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b
Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgaben-
ordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung
der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu
übermitteln.“
Artikel 8
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 157 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
ist.“
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018
geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.“
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilfe-
richtlinie und von weiteren Maßnahmen
gegen Gewinnkürzungen und ‑verlagerungen
In Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und
‑verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3000) werden in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter
„im Veranlagungszeitraum 2018“ durch die Wörter „ab
dem Veranlagungszeitraum 2018“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des
Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 18
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die ausgeschütteten oder ausschüttungs-
gleichen inländischen Immobilienerträge gelten
bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder
Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach
§ 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem Steuer-
abzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1
Satz 3. Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-
Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-
Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegen-
über dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt,
dass den Anlegern des Dach-Spezial-Invest-
mentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes aus-
gestellt werden sollen (Immobilien-Transparenz-
option). Bei ausgeübter Immobilien-Transparenz-
option gelten
1. beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmit-
telbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8
des Einkommensteuergesetzes,
2. Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige
Investmentfonds oder Dach-Spezial-Invest-
mentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4
und
3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge
als zugeflossen.
§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entspre-
chend anzuwenden. Dach-Spezial-Investment-
fonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2
inländische Immobilienerträge zugerechnet wer-
den, können insoweit keine Immobilien-Transpa-
renzoption ausüben. Gegenüber dem Dach-
Spezial-Investmentfonds ist in den Fällen des
Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne
Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vor-
zunehmen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
inländischen Immobilienerträge gelten bei be-
schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-
bar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8
des Einkommensteuergesetzes. Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die
Anwendung der Regelungen in Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für sonstige inländische Einkünfte, die bei Verein-
nahmung keinem Steuerabzug unterliegen. Die
sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei be-
schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-
bar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand
des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergeset-
zes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-
Investmentfonds zugrunde lag.“
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert
sich die Frist für die Veröffentlichung der Be-
steuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes
in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
bis zum 31. Dezember 2018.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der nach
den am 31. Dezember 2017 geltenden Vor-
schriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven
Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1“ die
Wörter „einschließlich außerbilanzieller Hinzu-
rechnungen und Abrechnungen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den
Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach
Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der
Gewinn einem Investmentfonds oder einem
Spezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.“
c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
„(7) Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt
wurden, als den Anlegern zugeflossene aus-
schüttungsgleiche Erträge, wenn sie nicht ausge-
schüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Ja-
nuar 2018 zufließen. Soweit ein Anleger einen An-
teil an einem Spezial-Investmentfonds von dem
Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-
Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 ge-
endet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununter-
brochen hält, gelten die darauf entfallenden aus-
schüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in
einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Ge-
schäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar
2018 zugeflossen. Die ausschüttungsgleichen Er-
träge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der
Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz
in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
und nach dem Einkommensteuergesetz in der am
26. Juli 2016 geltenden Fassung. Die ausschüt-
tungsgleichen Erträge nach Satz 2 können als
ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre im
Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden.
Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des
Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art,
die der Investmentfonds oder der Spezial-Invest-
mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.
(8) Außerordentliche Alterträge, ausschüttungs-
gleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als
zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf
Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht
ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4
Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am

31. Dezember 2017 geltenden Fassung und
sonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018
ermittelte Werte sind für die Anwendung dieses
Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden
Fassung nicht zu berücksichtigen. Außerordent-
liche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter
§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4
des Investmentsteuergesetzes in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung fällt und von
dem Investmentfonds oder dem Spezial-Invest-
mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt
wurden. Bei der Ermittlung des Fonds-Aktien-
gewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und
des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor
dem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, ein-
getretenen Wertveränderungen und die verein-
nahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.
(9) Substanzbeträge gelten als Spezial-Invest-
menterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, so-
weit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach
Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. Sie unterliegen
nicht dem Steuerabzug nach § 50.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. K a t a r i
n a B a r l e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1682. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 35f78a1dda17c5ee….