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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1682

BGBl. 2017 I S. 1682 · 55.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682
                                              Gesetz
                                zur Bekämpfung der Steuerumgehung
                         und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
                         (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
                                                       Vom 23.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2     Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3     Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
              ordnung
Artikel 4     Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
              steuergesetzes

Artikel   5   Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel   6   Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel   7   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel   8   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel   9   Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Ände-
Juni 2017

    3. § 93 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:
            „(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Per-
         sonen als die Beteiligten Auskunftsersuchen
         über eine ihr noch unbekannte Anzahl von
         Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimm-
         baren, ihr noch nicht bekannten Personen stel-

         len (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung

         für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein

         hinreichender Anlass für die Ermittlungen be-

         steht und andere zumutbare Maßnahmen zur

         Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg verspre-

         chen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.“
              rungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
              Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und ‑verlage-
              rungen
Artikel 10    Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11    Inkrafttreten

                            Artikel 1
                        Änderung der
                       Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
          „§ 30a (weggefallen)“.
     b) Nach der Angabe zu § 138a werden die folgen-
        den Angaben eingefügt:

          „§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Bezie-
                  hungen inländischer Steuerpflichtiger
                  zu Drittstaat-Gesellschaften

          § 138c    Verordnungsermächtigung“.
 2. § 30a wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
       Nummern 4, 4a und 4b ersetzt:
       „4. zur Erhebung von bundesgesetzlich ge-
           regelten Steuern oder Rückforderungs-
           ansprüchen bundesgesetzlich geregelter
           Steuererstattungen und Steuervergütun-
           gen oder

       4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein
           inländischer Steuerpflichtiger im Sinne
           des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungs-
           berechtigter oder wirtschaftlich Berech-
           tigter im Sinne des § 1 Absatz 6 des
           Geldwäschegesetzes eines Kontos oder
           Depots einer natürlichen Person, Perso-
           nengesellschaft, Körperschaft, Perso-
           nenvereinigung oder Vermögensmasse
           mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufent-
           halt, Sitz, Hauptniederlassung oder Ge-
           schäftsleitung außerhalb des Geltungs-
           bereichs dieses Gesetzes ist, oder

       4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrund-
           lagen in den Fällen des § 208 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 3“.
BGBl. 2017, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
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     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 93b Abs. 1“
         durch die Wörter „§ 93b Absatz 1 und 1a“
         und werden die Wörter „in den Fällen des
         Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „in
         den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b“
         ersetzt.

  c) In Absatz 8 werden jeweils die Wörter „in § 93b
     Abs. 1 bezeichneten Daten“ durch die Wörter „in
     § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten,
     ausgenommen die Identifikationsnummer nach
     § 139b,“ ersetzt.
4. § 93b wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:

        „(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabruf-
     ersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich

     zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset-

     zes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsbe-

     rechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten
     im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die
     Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeich-
     neten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und
     Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung blei-
     ben unberührt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in
     den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen
     bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den
     nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Datei-
     systemen im automatisierten Verfahren abrufen
     und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die
     Identifikationsnummer nach § 139b eines Ver-
     fügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich
     Berechtigten darf das Bundeszentralamt für
     Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.“

5. § 117c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 138a
     Absatz 6 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 138a
     Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die
   folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

     „(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem

  Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungs-

  bereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflich-

  tige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zu-

  ständigen Finanzamt mitzuteilen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben
     und Betriebstätten im Ausland;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung
     einer Beteiligung an ausländischen Personen-
     gesellschaften;
  3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteili-
     gungen an einer Körperschaft, Personenvereini-
     gung oder Vermögensmasse mit Sitz und Ge-
     schäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs

     dieses Gesetzes, wenn

     a) damit eine Beteiligung von mindestens
        10 Prozent am Kapital oder am Vermögen

         der Körperschaft, Personenvereinigung oder
         Vermögensmasse erreicht wird oder
      b) die Summe der Anschaffungskosten aller Be-
         teiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;

   4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit
      nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
      satz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmit-
      telbar oder mittelbar einen beherrschenden oder
      bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-
      rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-
      gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus-
      üben können;
   5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Be-
      triebs, der Betriebstätte, der Personengesell-
      schaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Ver-
      mögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittel-

   bare und mittelbare Beteiligungen zusammenzu-

   rechnen.

      (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personenge-
   sellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder
   Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in
   Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der
   Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
   handelsassoziation sind.
      (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a
   sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflich-
   tigen Ereignis zu erstatten.

      (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen
   mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-
   erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem
   der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde,
   spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten
   nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach
   amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
   amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten.
   Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu ver-
   pflichtet sind, ihre Einkommensteuer- oder Körper-
   schaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnitt-
   stelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,
   es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder
   Körperschaftsteuererklärung freiwillig nach amtlich
   vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-
   stimmte Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflich-

   tige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkom-

   mensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung ab-

   zugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich

   vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von

   14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu er-
   statten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt
   verwirklicht worden ist.“
7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b
   und 138c eingefügt:
                         „§ 138b
                     Mitteilungspflicht
         Dritter über Beziehungen inländischer
      Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

     (1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1

   Nummer 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes
   (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach
   den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen
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  hergestellte oder vermittelte Beziehungen von in-
  ländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138
  Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im
  Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für
  die Fälle, in denen
  1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist,
     dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund
     der von ihr hergestellten oder vermittelten Bezie-
     hung allein oder zusammen mit nahestehenden
     Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-
     steuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittel-
     bar einen beherrschenden oder bestimmenden
     Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finan-
     ziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten ei-
     ner Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder
  2. der inländische Steuerpflichtige eine von der
     mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder
     vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesell-
     schaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Be-
     teiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent
     am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-
     Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe
     hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft
     sind miteinzubeziehen, soweit sie der mittei-
     lungspflichtigen Stelle bekannt sind oder be-
     kannt sein mussten.
    (2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen
  Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen
  Sachverhalt gesondert zu erstatten.

    (3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist

  anzugeben:

  1. die Identifikationsnummer nach § 139b und
  2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
     § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-
     Identifikationsnummer vergeben wurde und es
     sich nicht um eine natürliche Person handelt,
     die für die Besteuerung nach dem Einkommen
     geltende Steuernummer.

  Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifika-
  tionsnummer und die Wirtschafts-Identifikations-
  nummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung
  bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal
  anzugeben, das vom Bundesministerium der Finan-
  zen im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
  behörden der Länder bestimmt worden ist.
     (4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach
  amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,
  und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des
  Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
  mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a
  Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4
  bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a
  gelten entsprechend.

     (5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zu-
  ständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für
  den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18
  bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b
  bleibt unberührt.
     (6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mit-
  teilungspflichtigen Stelle
  1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzu-
     teilen und

  2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
     § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben
     wurde und er keine natürliche Person ist, seine
     für die Besteuerung nach dem Einkommen gel-
     tende Steuernummer mitzuteilen.

                         § 138c
               Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates bestimmen, dass Mitteilungen gemäß
  § 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
  über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten
  sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
  auch bestimmt werden, dass die Mitteilungen ab-
  weichend von § 138b Absatz 1 Satz 1 an eine an-
  dere Finanzbehörde zu übermitteln und von dieser
  Finanzbehörde an das für den inländischen Steuer-
  pflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige
  Finanzamt weiterzuleiten sind.
     (2) Hat das Bundesministerium der Finanzen
  eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen,
  dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen beim Bun-
  deszentralamt für Steuern die Identifikationsnum-
  mer des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine
  Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c er-
  fragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Ab-
  satz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Da-
  ten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben
  werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle

  bekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern

  teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifika-
  tionsnummer oder die Wirtschafts-Identifikations-
  nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit
  den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3
  bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstim-
  men. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identi-
  fikationsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur
  Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
  Weitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das
  Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
  stimmen.“

8. § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt
   gefasst:
  „4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im
      Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein
      Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-
      bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifika-
      tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur Er-
      füllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten
      verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht den-
      selben Steuerpflichtigen betrifft und die ver-
      wendende Stelle zum selben Unternehmens-
      verbund wie die Stelle gehört, die die Identifika-
      tionsnummer erhoben hat und die Verarbeitung
      nach Nummer 1 zulässig wäre.“

9. § 147a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Steuerpflichtige, die allein oder zusam-
     men mit nahestehenden Personen im Sinne des
     § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittel-
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      bar oder mittelbar einen beherrschenden oder
      bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-
      rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-
      gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im
      Sinne des § 138 Absatz 3 ausüben können,
      haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über
      diese Beziehung und alle damit verbundenen
      Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzu-
      bewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von
      dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sach-
      verhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den
      Tatbestand des Satzes 1 erfüllt. Absatz 1 Satz 4
      sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5
      und 6 gelten entsprechend.“

10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
    bis 2d ersetzt:

      „(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt
   oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach über-
   lässt (Verpflichteter), hat

   1. sich zuvor Gewissheit über die Person und An-
      schrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes
      wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld-
      wäschegesetzes zu verschaffen und

   2. die entsprechenden Angaben in geeigneter
      Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.

   Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-
   son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-
   gesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflich-
   tete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehör-
   den jederzeit Auskunft darüber geben kann, über
   welche Konten oder Schließfächer eine Person ver-
   fügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine
   Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand

   überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist konti-
   nuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu
   erhebenden Daten sind in angemessenem zeit-
   lichen Abstand zu aktualisieren.

      (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber,
   jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden
   wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld-
   wäschegesetzes außerdem folgende Daten zu er-
   heben und aufzuzeichnen:

   1. die Identifikationsnummer nach § 139b und

   2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach

      § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-

      Identifikationsnummer vergeben wurde und es
      sich nicht um eine natürliche Person handelt,
      die für die Besteuerung nach dem Einkommen
      geltende Steuernummer.

   Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn
   handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die
   nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und
   sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende

   Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1

   und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten,
   wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung
   privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen
   einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

      (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenen-
   falls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut
   die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende
   Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis
   zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit
   und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer
   dieser Person auch nicht aus anderem Anlass
   rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des
   dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbe-
   ziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bun-
   deszentralamt für Steuern zu erfragen. In der An-
   frage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten
   Daten der betroffenen Person angegeben werden.
   Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kredit-
   institut die Identifikationsnummer der betroffenen
   Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den
   bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten
   übereinstimmen.

      (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a
   Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzurei-
   chender Mitwirkung des Vertragspartners und ge-
   gebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht er-
   mitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhal-
   ten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bun-
   deszentralamt für Steuern die betroffenen Konten
   sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten
   mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem
   Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar
   des Folgejahrs zu übermitteln.

      (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne
   Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterun-
   gen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten
   nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige
   Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch
   die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“

11. Dem § 170 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die
   in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer
   Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3,
   auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen
   mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
   satz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder
   mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen-
   den Einfluss ausüben kann, beginnt die Fest-
   setzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalender-
   jahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung

   des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise be-
   kannt geworden sind, spätestens jedoch zehn

   Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

   Steuer entstanden ist.“

12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
   nachträglich übermittelte Daten im Sinne des
   § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.“

13. § 228 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen

   der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.“

14. § 231 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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       „Die Verjährung eines Anspruchs wird unter-
       brochen durch

       1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der
          Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des
          Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder
          Vollstreckungsaufschub,

       2. Sicherheitsleistung,
       3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
       4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

       5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294
          Absatz 1 der Insolvenzordnung,

       6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen
          gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

       7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem
          Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zah-
          lungspflichtigen und
       8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

       1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
          bis zum Ablauf der Maßnahme,
       2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis
          zum Erlöschen der Sicherheit,

       3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis

          zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts,

          der Zwangshypothek oder des sonstigen Vor-

          zugsrechts auf Befriedigung,

       4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis

          zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,

       5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis
          zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach
          § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
       6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
          mer 6, bis der Insolvenzplan oder der gericht-
          liche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder
          hinfällig wird.“
15. § 370 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende

      gestrichen.

   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 6
      angefügt:
       „6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des
           § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zu-
           sammen mit nahestehenden Personen im
           Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
           gesetzes unmittelbar oder mittelbar einen
           beherrschenden oder bestimmenden Ein-
           fluss ausüben kann, zur Verschleierung
           steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und
           auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt
           oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile er-
           langt.“
16. In § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die
    Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5“
    durch die Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
    bis 6“ ersetzt.

17. In § 376 Absatz 1 werden die Wörter „§ 370 Abs. 3
    Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 370 Absatz 3
    Satz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

18. § 379 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2“
          durch die Wörter „§ 138 Absatz 2 Satz 1“
          ersetzt.
      bb) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d
          eingefügt:

          „1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Ab-
               satz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder
               nicht rechtzeitig nachkommt,“.

      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflicht zur
          Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1“ durch
          die Wörter „Pflichten nach § 154 Absatz 1
          bis 2c“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      bis 7 ersetzt:

         „(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

      Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a,
      1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geld-
      buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn
      die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
      kann.
         (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2

      Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu

      10 000 Euro geahndet werden, wenn die Hand-

      lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

         (6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

      Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße

      bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die
      Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
      kann.
        (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
      Nummer 1 und 1d kann mit einer Geldbuße bis
      zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die
      Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
      kann.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

                Kreditwesengesetzes
  § 24c Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der
Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 12 angefügt:
BGBl. 2017, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
     „(12) Die durch das Gesetz vom 23. Juni 2017
  (BGBl. I S. 1682) geänderten oder eingefügten Vor-
  schriften der Abgabenordnung sind auf alle am
  25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden,
  soweit nichts anderes bestimmt ist. § 30a der Abga-
  benordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fas-
  sung ist ab dem 25. Juni 2017 auch auf Sachverhal-
  te, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden
  sind, nicht mehr anzuwenden.“

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 15 angefügt:
    „(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in der
  am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt für alle
  nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festset-
  zungsfristen.“

3. § 10a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend an-

  zuwenden.“

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und
  Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
  25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle
  am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjäh-
  rungsfristen.“

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der

  am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf
  Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2017 beginnen.“

6. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26
       Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

       „(2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und
     Satz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in
     der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab
     dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis zum 31. De-
     zember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenord-
     nung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung
     weiter anzuwenden.
       (3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und
     Absatz 8 sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abga-
     benordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
     Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwen-
     den. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7
     Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 8 sowie § 93b Ab-
     satz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni
     2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

        (4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung
     in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist
     erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 be-
     gründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.

   (5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstitu-
ten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Ab-
gabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet
worden sind und am 1. Januar 2018 noch beste-
hen, gilt Folgendes:

1. Kreditinstitute haben bis zum 31. Dezem-
   ber 2019 für den Kontoinhaber, jeden anderen
   Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaft-
   lich Berechtigten im Sinne des Geldwäsche-
   gesetzes

   a) die Adresse,

   b) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum
      sowie

   c) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgaben-

      ordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
      Fassung genannten Daten

   in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2
   bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni
   2017 geltenden Fassung und in dem nach
   § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung
   in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu
   führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Ab-
   satz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der
   am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ent-

   sprechend anzuwenden.

2. Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls
   für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut
   die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der
   Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-
   tenden Fassung zu erfassende Identifikations-
   nummer einer betroffenen Person bis zum
   31. Dezember 2019 nicht mit und hat das Kre-
   ditinstitut die Identifikationsnummer dieser
   Person auch nicht aus anderem Anlass recht-
   mäßig erfasst, hat es sie bis zum 30. Juni 2020
   in einem maschinellen Verfahren beim Bun-
   deszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154
   Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung
   in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt
   entsprechend.

3. Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Ab-
   satz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni
   2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten
   auf Grund unzureichender Mitwirkung des Ver-
   tragspartners und gegebenenfalls für ihn han-
   delnder Personen bis zum 30. Juni 2020 nicht
   ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto fest-
   zuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut
   dem Bundeszentralamt für Steuern die betrof-
   fenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Ab-
   satz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni
   2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis
   zum 30. September 2020 mitzuteilen.

4. § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der
   am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt
   unberührt.“
BGBl. 2017, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der
  am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals
  anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der
  Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem
  24. Juni 2017 zugehen.“
8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
  der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016
  geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der
  Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
  Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf
  des 31. Dezember 2019 anzuwenden.“

9. Folgender § 32 wird angefügt:

                           „§ 32

                    Mitteilungspflicht
       über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

     (1) § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Ab-
  satz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der am
  25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf
  mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die

  nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden

  sind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018
  verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3
  der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 gel-
  tenden Fassung weiter anzuwenden.

     (2) Inländische Steuerpflichtige im Sinne des
  § 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
  am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem
  1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar
  einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss
  auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder
  geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Ge-
  sellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abga-
  benordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas-
  sung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach
  den §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zuständigen
  Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch
  noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5
  der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-
  tenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in

der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar

1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor
     Satz 2 die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 3,“
     gestrichen.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
   „gewährt wird“ durch die Wörter „oder dafür gewährt
   wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine
   Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch,
   die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden,
   nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht
   werden“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt
   gefasst:

  „f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit
      dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung,
      der Zurückweisung oder der Erklärung über das
      Nichtgeltendmachen,“.

4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird
   wie folgt gefasst:

  „Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder
  entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
  Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den
  jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden
  Fassung oder eines entsprechenden Nachfolge-
  rechtsaktes.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1

     die Wörter „und Absatz 3“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) In den Fällen der beschränkten Steuer-
     pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Frei-
     betrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemin-
     dert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis
     der Summe der Werte des in demselben Zeit-
     punkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuer-
     pflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen,
     nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen-
     den Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn
     Jahren von derselben Person angefallen sind,
     zum Wert des Vermögens, das insgesamt inner-
     halb von zehn Jahren von derselben Person an-
     gefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit
     ihrem früheren Wert anzusetzen.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
     Nr. 1“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
     Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) In den Fällen der beschränkten Steuer-

     pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der beson-

     dere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2

     gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der

     Erblasser ansässig war oder der Erwerber an-
     sässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist
     der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
     chend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11
     des EU-Amtshilfegesetzes in der für den je-
     weiligen Stichtag der Steuerentstehung gelten-
     den Fassung oder eines entsprechenden Nach-
     folgerechtsaktes.“
BGBl. 2017, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
7. In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35
   Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz 3“
   gestrichen.
8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14
   angefügt:
    „(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas-
  sung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer
  nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am
  25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf
  Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem
  25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide
  noch nicht bestandskräftig sind.
    (14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Num-
  mer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13
  Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16
  Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden
  Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die

  Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 3c Befugnis juristischer Personen und Ver-
           einigungen zu vorübergehender und gele-
           gentlicher Hilfeleistung in Steuersachen“.

  b) Nach der Angabe zu § 77a wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes“.

2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der
     Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter

     „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ er-

     setzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die vorübergehende und gelegentliche geschäfts-
     mäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom
     Staat der Niederlassung aus erfolgen.“
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
                          „§ 3c
            Befugnis juristischer Personen
        und Vereinigungen zu vorübergehender
    und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
     Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juris-
  tische Personen und Vereinigungen.“

4. Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder
  eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird
  ehrenamtlich ausgeübt.“

5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

                          „§ 77b
                      Ehrenamtliche
                 Tätigkeit des Vorstandes
     Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
   unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine ange-
   messene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
   verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-
   vergütung.“
6. Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder
   eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkam-
   mer wird ehrenamtlich ausgeübt.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie
   folgt gefasst:
   „§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen
         mit Auslandsbezug“.

2. § 4i wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4i

               Sonderbetriebsausgabenabzug

             bei Vorgängen mit Auslandsbezug“.
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebs-
      ausgaben abgezogen werden, soweit sie auch
      die Steuerbemessungsgrundlage in einem ande-
      ren Staat mindern.“

                       Artikel 7

               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69 wie
   folgt gefasst:
   „§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen“.
2. § 38b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
          fasst:
          „a) die verheiratet sind, wenn beide Ehe-
              gatten unbeschränkt einkommensteuer-
              pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
              leben und der Ehegatte des Arbeit-
              nehmers auf Antrag beider Ehegatten in
              die Steuerklasse V eingereiht wird,“.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitneh-
              mer, die verheiratet sind, wenn beide Ehe-
BGBl. 2017, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
              gatten unbeschränkt einkommensteuer-
              pflichtig sind und nicht dauernd getrennt

              leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehe-

              gatten keinen Arbeitslohn bezieht und
              kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a
              gestellt worden ist;“.
  b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
       „Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in
       die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines
       Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide
       Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht wer-
       den. Diese Anträge sind nach amtlich vorge-
       schriebenem Vordruck zu stellen und vom An-
       tragsteller eigenhändig zu unterschreiben.“
3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „, die
   beide in einem Dienstverhältnis stehen,“ gestrichen.
4. Dem § 39b Absatz 2 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt
  auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 un-
  beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-
  mern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach
  § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
  regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und
  deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhän-
  gende Arbeitstage nicht übersteigt, der während
  der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen
  Jahresbetrag hochgerechnet und die sich erge-
  bende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeit-
  raum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrech-
  nungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalen-
  derjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.
  Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im
  Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und be-
  endeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuer-
  klasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf er-
  hobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort be-
  reits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für
  die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist
  zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der
  Beschäftigung
  1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer ge-
     genüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
  2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzube-
     ziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene
     Lohnsteuer erklärt und

  3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der

     Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2
     Nummer 2 und 3a bekannt ist.

  Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist
  zum Lohnkonto zu nehmen.“
5. § 39e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten auto-
  matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum
  Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen
  des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.“
6. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 37a wird wie folgt gefasst:
          „(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Ab-
       satz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs-
       zeitraum 2019 anzuwenden.“

  b) Absatz 39 wird aufgehoben.

  c) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze an-

     gefügt:

     „§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die
     nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. § 69 in
     der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist
     erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.“
7. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
  letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
  zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
  ist.“
8. Nach § 68 wird folgender § 69 eingefügt:
                          „§ 69

                    Datenübermittlung
                  an die Familienkassen
     Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass
  ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Aus-
  land verzogen ist oder von Amts wegen von der
  Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zu-
  ständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b
  Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgaben-
  ordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung
  der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu
  übermitteln.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 157 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
  letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
  zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
  ist.“
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018
  geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden,

  die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.“

                       Artikel 9

                   Änderung des
              Gesetzes zur Umsetzung
        der Änderungen der EU-Amtshilfe-
     richtlinie und von weiteren Maßnahmen
   gegen Gewinnkürzungen und ‑verlagerungen

   In Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und
‑verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3000) werden in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter
„im Veranlagungszeitraum 2018“ durch die Wörter „ab
dem Veranlagungszeitraum 2018“ ersetzt.
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Originalseite · Seite 1691
                        Artikel 10
                  Änderung des
          Investmentsteuerreformgesetzes

  Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 18
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Die ausgeschütteten oder ausschüttungs-

     gleichen inländischen Immobilienerträge gelten

     bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder

     Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach
     § 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem Steuer-
     abzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1
     Satz 3. Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-
     Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-
     Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegen-
     über dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt,
     dass den Anlegern des Dach-Spezial-Invest-
     mentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a

     Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes aus-
     gestellt werden sollen (Immobilien-Transparenz-
     option). Bei ausgeübter Immobilien-Transparenz-
     option gelten

     1. beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmit-

        telbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1
        Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8
        des Einkommensteuergesetzes,
     2. Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige
        Investmentfonds oder Dach-Spezial-Invest-
        mentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4
        und

     3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge

     als zugeflossen.
     § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entspre-
     chend anzuwenden. Dach-Spezial-Investment-
     fonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2
     inländische Immobilienerträge zugerechnet wer-
     den, können insoweit keine Immobilien-Transpa-
     renzoption ausüben. Gegenüber dem Dach-
     Spezial-Investmentfonds ist in den Fällen des
     Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne
     Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vor-
     zunehmen.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
     Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

     „Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
     inländischen Immobilienerträge gelten bei be-
     schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-
     bar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Num-
     mer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8
     des Einkommensteuergesetzes. Satz 1 und Ab-
     satz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die
     Anwendung der Regelungen in Abkommen zur
     Vermeidung der Doppelbesteuerung.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
     folgt gefasst:
        „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
     für sonstige inländische Einkünfte, die bei Verein-
     nahmung keinem Steuerabzug unterliegen. Die

     sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei be-
     schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-
     bar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand
     des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergeset-
     zes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-
     Investmentfonds zugrunde lag.“

2. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert
     sich die Frist für die Veröffentlichung der Be-
     steuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1

     Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes

     in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung

     bis zum 31. Dezember 2018.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der nach
         den am 31. Dezember 2017 geltenden Vor-
         schriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven
         Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1“ die
         Wörter „einschließlich außerbilanzieller Hinzu-
         rechnungen und Abrechnungen“ eingefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den
         Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach
         Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der
         Gewinn einem Investmentfonds oder einem

         Spezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.“

  c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
        „(7) Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf
     des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt
     wurden, als den Anlegern zugeflossene aus-
     schüttungsgleiche Erträge, wenn sie nicht ausge-
     schüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Ja-
     nuar 2018 zufließen. Soweit ein Anleger einen An-

     teil an einem Spezial-Investmentfonds von dem
     Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-
     Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 ge-
     endet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununter-
     brochen hält, gelten die darauf entfallenden aus-
     schüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in
     einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Ge-
     schäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar
     2018 zugeflossen. Die ausschüttungsgleichen Er-
     träge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der
     Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz
     in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
     und nach dem Einkommensteuergesetz in der am
     26. Juli 2016 geltenden Fassung. Die ausschüt-
     tungsgleichen Erträge nach Satz 2 können als
     ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre im
     Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden.
     Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Ab-
     satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des
     Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-
     ber 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art,
     die der Investmentfonds oder der Spezial-Invest-
     mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.

        (8) Außerordentliche Alterträge, ausschüttungs-
     gleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als
     zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf
     Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht
     ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4
     Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am
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       31. Dezember 2017 geltenden Fassung und
       sonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018
       ermittelte Werte sind für die Anwendung dieses
       Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden
       Fassung nicht zu berücksichtigen. Außerordent-
       liche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter
       § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4
       des Investmentsteuergesetzes in der am 31. De-
       zember 2017 geltenden Fassung fällt und von
       dem Investmentfonds oder dem Spezial-Invest-
       mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt
       wurden. Bei der Ermittlung des Fonds-Aktien-
       gewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und
       des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor
       dem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, ein-

      getretenen Wertveränderungen und die verein-
      nahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.
         (9) Substanzbeträge gelten als Spezial-Invest-
      menterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, so-
      weit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach
      Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. Sie unterliegen
      nicht dem Steuerabzug nach § 50.“

                      Artikel 11

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. Juni 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister der
                                               Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen
                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                            Dr. K a t a r i
n a B a r l e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1682. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 35f78a1dda17c5ee….