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Artikel 1 · BT-Drs. 17/15 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuerge-
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuerge- setzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a (§ 4h Absatz 1 EStG) Bei der Zinsschranke ist bisher der Teil der Zinsaufwendun- gen abziehbar, der den Abzugsrahmen aus der Summe aus Zinserträgen zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) nicht überschreitet. Die vorgesehene Regelung des EBITDA-Vor- trags bewirkt, dass in Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Ab- zugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird (EBITDA-Vortrag). Ein EBITDA-Vortrag erhöht sich nur dann, wenn der Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht aufgrund von § 4h Absatz 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen ist (sog. Zinsschrankenes- cape). Der EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirt- schaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendun- gen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirt- schaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwen- dungen zulässt. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen. Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt. Der EBITDA-Vortrag erfolgt von Amts wegen; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen be- steht nicht. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt. Die Regelung des § 4h EStG ist eine Gewinnermitt- lungsvorschrift; ein EBITDA-Vortrag wird deshalb für das Wirtschaftsjahr ermittelt. In Fällen, in denen der Betrieb sei- nen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermitt- lungszeitraum. Zu Buchstabe b (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG) Die Zinsschranke will
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.947 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/15, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.586–68.533 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 03fba441c6122004….
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