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Artikel 1 · BT-Drs. 17/15 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuerge-

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuerge-
setzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 4h Absatz 1 EStG)
Bei der Zinsschranke ist bisher der Teil der Zinsaufwendun-
gen abziehbar, der den Abzugsrahmen aus der Summe aus
Zinserträgen zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA
(Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) nicht
überschreitet. Die vorgesehene Regelung des EBITDA-Vor-
trags bewirkt, dass in Jahren, in denen der Betrieb mit seinen
Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke
nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Ab-
zugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird
(EBITDA-Vortrag). Ein EBITDA-Vortrag erhöht sich nur
dann, wenn der Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
nicht aufgrund von § 4h Absatz 2 EStG von der Anwendung
der Zinsschranke ausgenommen ist (sog. Zinsschrankenes-
cape). Der EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirt-
schaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendun-
gen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirt-
schaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwen-
dungen zulässt. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist
zuerst zu verbrauchen. Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf
Wirtschaftsjahre beschränkt. Der EBITDA-Vortrag erfolgt
von Amts wegen; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen be-
steht nicht. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres
nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag
verfällt. Die Regelung des § 4h EStG ist eine Gewinnermitt-
lungsvorschrift; ein EBITDA-Vortrag wird deshalb für das
Wirtschaftsjahr ermittelt. In Fällen, in denen der Betrieb sei-
nen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an
die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermitt-
lungszeitraum.
Zu Buchstabe b (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2
EStG)
Die Zinsschranke will

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.947 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/15, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.586–68.533 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 03fba441c6122004….

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