Gesetze / Einkommensteuergesetz

EStG

§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Stand: 01.01.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-1 (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-2 (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-4 (4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-5 (5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-6 (6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.

§ 56 § 58