Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2014 – IV R 11/11Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ZupachtungZitiert von 2
- BFH, 22.06.2017 – VI R 97/13Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ZupachtungZitiert von 5
- BFH, 30.06.2011 – IV R 30/09Wohnteil im Privatvermögen; Einheitswert-Grenze bei Ansparabschreibung land- und forstwirtschaftlicher BetriebeZitiert von 4
- BFH, 12.03.2025 – I R 8/24(Gegenstand und Wirkung der Verlustfeststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997)Zitiert von 1
- BFH, 25.08.1999 – X R 74/96Zitiert von 6
- BFH, 29.03.1995 – X R 36/94Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 26.09.2023 – 1 K 720/22Zitiert von 2
- BFH, 14.09.1994 – I R 136/93Zitiert von 13
8 Entscheidungen zu § 57 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-1 (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-2 (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-4 (4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-5 (5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-6 (6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.