Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-1 (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-2 (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-4 (4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-5 (5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/57#abs-6 (6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 57 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2014 – IV R 11/11Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ZupachtungZitiert von 2
- BFH, 30.07.1997 – I R 90/96Zitiert von 1
- BFH, 22.06.2017 – VI R 97/13Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ZupachtungZitiert von 5
- BFH, 30.06.2011 – IV R 30/09Wohnteil im Privatvermögen; Einheitswert-Grenze bei Ansparabschreibung land- und forstwirtschaftlicher BetriebeZitiert von 4
- BFH, 27.10.1994 – I R 60/94Zitiert von 4
- BFH, 12.03.2025 – I R 8/24(Gegenstand und Wirkung der Verlustfeststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 26.09.2023 – 1 K 720/22Zitiert von 2
- BFH, 26.02.2002 – X R 47/98Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG: Anforderungen an die rechtliche Eignung eines Gebäudes im Beitrittsgebiet zur dauernden Wohnnutzung nach DDR-Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 21.10.1999 – IR 66/98
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 57 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.