Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 51 Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 465)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.